Geschäft: Klare Rechtsgrundlagen und einheitliche Vollzugsgrundsätze auch im Brandschutz
Komitee | Kantonsrat |
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Nummer | 42.14.05 |
Titel | Klare Rechtsgrundlagen und einheitliche Vollzugsgrundsätze auch im Brandschutz |
Art | KR Motion |
Thema | Finanzen, Regalien, Unternehmungen, Feuerschutz |
Federführung | Sicherheits- und Justizdepartement |
Eröffnung | 26.2.2014 |
Abschluss | 11.6.2018 |
Letze Änderung | 9.12.2021 |
vertraulich | Nein |
öffentlich | Ja |
dringend | Nein |
Datum | Akteur | Titel | Letze Änderung |
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1.8.2019 | Person | Beteiligung - Dürr-Widnau | 21.11.2024 |
1.8.2019 | Person | Beteiligung - Güntzel-St.Gallen | 27.6.2024 |
1.8.2019 | Person | Beteiligung - Locher-St.Gallen | 6.8.2024 |
Datum | Titel | Resultat | öffentlich | ||||
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Ja | Bedeutung | Nein | Bedeutung | Absent / Enthaltung | |||
3.6.2014 | Gutheissung | 81 | Zustimmung | 22 | Ablehnung | 17 | |
3.6.2014 | Antrag der Regierung | 72 | Ablehnung | 32 | Zustimmung | 16 |
Datum | Typ | Wortlaut | Session |
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3.6.2014 | Wortmeldung | Die Motion ist mit unverändertem Wortlaut gutzuheissen. Die Regierung argumentiert immer wieder damit, dass für die Anwendung der schweizerischen Brandschutzvorschriften eine ausreichende gesetzliche Abstützung bestehe und verweist auf die interkantonale Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse. Diese Grundlage ist indessen tatsächlich ungenügend. In der Botschaft zum seinerzeitigen Beschluss des damaligen Grossen Rates wurde klar aufgezeigt, dass es dabei nur um die Regulierung der Zulassung von Bauprodukten ging, die sich als technische Handelshemmnisse international oder interkantonal auswirken könnten. Mit anderen Worten ging es bei der herbeigezogenen Rechtsgrundlage damals nur darum, die Vorschriften soweit zu harmonisieren, dass durch sie weder international noch national technische Handelshemmnisse entstehen können. Eine generelle Kompetenz Brandschutzvorschriften zu erlassen ist und war damit jedoch nicht und nie verbunden. Dass die Vollzugsbehörden und mit ihnen auch die Regierung das jetzt anders sehen und diese Kompetenz jetzt extensiv verstehen, ist nachvollziehbar, für uns auch nicht neu, aber deshalb trotzdem nicht richtig. Beschönigend ist weiter die Behauptung, dass die Vollzugspraxis im Kanton St.Gallen sich auf die gleichen rechtlichen Grundlagen abstütze wie sie für alle Kantone gelten, und vor allem dass die Vollzugspraxis im Brandschutz nicht strenger sei als andernorts. Das Gegenteil ist der Fall. Zum einen belegen die vielen Aussagen von zahllosen Baufachleuten, die in anderen Kantonen tätig sind, dass der Kanton St.Gallen eine extrem strenge Auslegung der Vorschriften hat. Ein Lied über diese Unflexibilität und oftmals die nicht nachvollziehbare pingelige Härte, die angewendet wird, können nicht nur private Bauherren singen (Industriebetriebe, Gewerbebetriebe und Private), auch die öffentliche Hand ist davon betroffen. Ich erinnere die Mitglieder der Spitalkommission an die Diskussion, die wir bei einzelnen Vorlagen in der Kommission hatten, was die Ideen des Brandschutzes in Zusammenhang beispielsweise mit dem Spitalbau seien. Zum andern sind und waren Dritte im Kanton St.Gallen tatsächlich faktisch immer mit Verfügungskompetenzen ausgestatte. Offenkundig falsch ist etwas, und dies nur als Beispiel in diesem Zusammenhang, die explizite Behauptung der Regierung auf dem roten Blatt, die weitere Kontrollaufgaben im Bereiche der Prüfung von Sprinkleranlagen, die früher ausgelagert gewesen seien würden seit dem Jahr 2013 durch eigene Mitarbeitende des Amtes für Feuerschutz wahrgenommen. Das ist ein weiteres Beispiel des Wildwuchses im Amt für Feuerschutz (AFS), das zwischen Auslagern und Selbermachen offensichtlich nicht mehr unterscheiden kann. Die Sprinkleranlagen sind für Gewerbe und Industrie, aber auch für öffentliche Bauten sehr wichtig. Die Praxis dazu ist teilweise unhaltbar. Geht man auf die Homepage des AFS, so sieht man, dass der Löschanlageaufseher keineswegs seit 2013 eine Amtsperson ist, wie die Regierung behauptet. Die Löschanlagenaufseher stehen bei der Projektierung und Planung von Sprinkleranlagen den anerkannten Fachfirmen beratend zur Seite sagen mit andern Worten den Architekten und Planern, was und wie geplant werden muss. Die Zuständigkeit der Löschanlagenaufseher ist nach Gebiet aufgeteilt. Wenn man jetzt auf die Homepage schaut, dann sieht man, dass dort weiterhin Vater und Sohn als Löschanlageaufseher amten, die Herren Schättin. Sie haben weiterhin die Mail-Adresse r.schaettinfeuer-stop.ch (Vater und Sohn) und die Telefonnummern sind nicht etwa Amtsnummern, sondern es sind die privaten Nummern ihrer privaten Firmen in Mosnang bzw. Bütschwil. Weil das Ganze periodisch auch einmal überprüft werden muss, braucht es auch Löschanlagenkontrolleure. Auch diese Kontrollen werden wiederum gebietsweise aufgeteilt, und man glaubt es kaum, auch hier findet man die gleichen Namen wieder. Dier Firma Feuer-Stop GmbH hat gemäss Handelsregisterauszug ihren Sitz in Mosnang und das technische Büro in Bütschwil. In Mosnang wird gleich auch noch ein Handel mit Feuerschutzartikeln aller Art betrieben. Der Hinweis der Regierung, wonach weitere Kontrollaufgaben im Bereich der Prüfung von Sprinkleranlagen, die früher ausgelagert waren, seit dem Jahr 2013 durch eigene Mitarbeitende des Amtes für Feuerschutz wahrgenommen würden, werden durch das AFS und seine Homepage gleich selber widerlegt und sind offenkundig falsch. Interessant ist immerhin, dass der durchschnittliche Kantonsrat seit neuestem die eigene Homepage der Firma Feuer-Stop nicht mehr aufrufen kann vor kurzem war es noch möglich. Ob hier wohl für den Aussenstehenden im Hinblick auf die Junisession thematisch passend eine Firewall eingebaut wurde? All das veranlasst uns, am ursprünglichen Wortlaut festzuhalten. | Session des Kantonsrates vom 2. bis 4. Juni 2014 |
3.6.2014 | Wortmeldung | Ratsvizepräsident: Die Regierung beantragt Gutheissung mit geändertem Wortlaut. | Session des Kantonsrates vom 2. bis 4. Juni 2014 |
3.6.2014 | Wortmeldung | Ratsvizepräsident: Boppart-Andwil tritt in den Ausstand. | Session des Kantonsrates vom 2. bis 4. Juni 2014 |
3.6.2014 | Wortmeldung | Ratsvizepräsident stellt Eintreten auf die Motion fest. | Session des Kantonsrates vom 2. bis 4. Juni 2014 |