Geschäft: Sozialhilfe und Autobesitz

Übersicht
KomiteeKantonsrat
Nummer51.14.62
TitelSozialhilfe und Autobesitz
ArtKR Interpellation
ThemaGesundheitspflege, Sozialversicherung, Sozialhilfe
FederführungDepartement des Innern
Eröffnung26.11.2014
Abschluss24.2.2015
Letze Änderung9.12.2021
vertraulichNein
öffentlichJa
dringendNein
Dokumente
PubliziertTypTitelDatei
AntwortSchriftliche Antwort der Regierung vom 27. Januar 2015
VorstossWortlaut vom 26. November 2014
Beteiligungen
DatumAkteurTitelLetze Änderung
1.8.2019Person21.11.2024
1.8.2019Person21.11.2024
1.8.2019Person27.6.2024
Statements
DatumTypWortlautSession
24.2.2015Wortmeldung

Die Interpellanten sind mit der Antwort der Regierung teilweise zufrieden.

Wir haben der Regierung mit unserer Interpellation die Frage gestellt, warum wird kein generelles Verbot für das Halten von Motorfahrzeuge für Sozialhilfeempfänger eingeführt.

Wir danken der Regierung dahingehend, dass sie den Statusquo mit der Antwort aufzeigt. Wir vertreten jedoch die Meinung, dass das Halten eines Autos bei Bezug von Sozialhilfe im Grundsatz verboten werden sollte und nur im Ausnahmefall bewilligt werden darf und nicht umgekehrt, wie es gemäss Antwort der Regierung bis anhin der Fall ist.

Wird doch mit der Streichung des Pendlerabzugs der Umstieg auf den öV gefordert. So schreibt auch die Regierung in ihrer Antwort: «Bei Erwerbstätigen Sozialbeziehenden wird die Nutzung eines Autos ermöglicht, wenn der Arbeitsplatz nicht auf zumutbare Weise mit dem öV erreicht werden kann.» Heute wird von allen anderen Arbeitnehmern verlangt, dass er einen zweistündigen Arbeitsweg auf sich nimmt.

Wir vertreten hier die Meinung, dass dies ebenfalls von Sozialhilfebezügern gefordert wird.

Wir sind mit der Antwort der Regierung dahingehend zufrieden, dass sie den Statusquo aufzeigt, aber nicht zufrieden, dass sie eine Praxisumkehr ankündigt.

Wir werden an diesem Thema bleiben.

Session des Kantonsrates vom 23. bis 25. Februar 2015