Geschäft: IV. Nachtrag zum Gesetz über die Gebäudeversicherung

Übersicht
KomiteeKantonsrat
Nummer22.15.03
TitelIV. Nachtrag zum Gesetz über die Gebäudeversicherung
ArtKR Gesetzgebungsgeschäft
ThemaFinanzen, Regalien, Unternehmungen, Feuerschutz
FederführungFinanzdepartement
Eröffnung14.1.2015
Abschluss1.1.2016
Letze Änderung9.12.2021
vertraulichNein
öffentlichJa
dringendNein
Dokumente
PubliziertTypTitelDatei
AllgemeinAbstimmung Schlussabstimmung
AntragAnträge der Redaktionskommission vom 14. September 2015
AntragKommissionsbestellung vom 23. Februar 2015
ErlassIn der Gesetzessammlung veröffentlicht im Januar 2016
ProtokollProtokoll der vorberatenden Kommission vom 15. April 2015
MitgliederlisteAktuelle Mitgliederliste Stand: 23. Februar 2015
ErlassReferendumsvorlage vom 16. September 2015
BotschaftBotschaft und Entwurf der Regierung vom 20. Januar 2015
ProtokollauszugFestlegung des Vollzugsbeginns vom 17. November 2015
AllgemeinErgebnis der 1. Lesung vom 2. Juni 2015
AntragAnträge der vorberatenden Kommission vom 15. April 2015
Beteiligungen
DatumAkteurTitelLetze Änderung
1.8.2019Gremium19.1.2023
Statements
DatumTypWortlautSession
14.9.2015Wortmeldung

(im Namen der SVP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten.

Ich nehme zum Eintreten auf die 2. Lesung wie folgt Stellung, und danke vorweg Regierungsrat Gehrer für die Wochenendübung in dieser Sache, halte aber auch fest, dass es kaum möglich war, innerhalb weniger Stunden, während einer Fraktionssitzung, den Verordnungsentwurf und Kommentar abschliessend zu beurteilen.

Trotzdem nehme ich wie folgt zu den erhaltenen Unterlagen Stellung:

  1. Der Verordnungsentwurf geht aus unserer und meiner Sicht in die richtige Richtung, bedarf aber zusätzlicher Klärungen. Ich erwähne zwei Punkte, die aus meiner Sicht zu klären sind, dies ist aber nicht eine abschliessende Aufzählung, weil wie erwähnt, nicht alles geprüft werden konnte. Einerseits Art. 32 Abs. 1 Bst. b, ich spreche jetzt vom Verordnungsentwurf: Was wird unter periodischer Überprüfung bestehender Bauten genau verstanden bzw. erwartet? Auch der Kommentar hilft meines Erachtens nicht wirklich weiter. Das heisst, es besteht doch ein recht grosser Auslegungsbedarf oder eine grosse Ermessensbandbreite, ob und wann hier der Hauseigentümer, der Eigentümer einer bestehenden Baute hätte handeln müssen.

  2. Art. 32 quater Bst. a: Hier soll einmal mehr eine SIA-Norm allgemeinverbindlich erklärt werden. Das ist aus meiner Sicht, auch im Hinblick auf die Diskussionen über das neue Planungs- und Baugesetz keine gute Lösung, wenn Normen und Unterlagen von privaten Organisationen dann Gesetzes- oder Verordnungsfunktionsbedeutung erhalten.

  3. Trotz diesen Vorbehalten sollte der nachgereichte Kommentar zum Verordnungsentwurf den Gesetzesmaterialien zugewiesen werden, weil es doch verschiedene Aussagen hat, die meines Erachtens wichtig sind.

  4. Zusammenfassend erwarten wir eine eigentümerfreundliche und äusserst restriktive Umsetzung und Anwendung bei Leistungskürzungen, dies ganz besonders bei bestehenden Bauten. I

Ich erlaube mir noch eine persönliche Bemerkung an Regierungsrat Gehrer: Wo gearbeitet oder vorliegend möglicherweise eben nicht gearbeitet wurde, können Fehler passieren. Deshalb sei die Unterlassung entschuldigt, was Sie am Sonntag bereits per E-Mail angefragt hatten. Ich erlaube mir aber sprachlich darauf hinzuweisen, dass der Adressat entschuldigen kann und nicht der Urheber.

Session des Kantonsrates vom 14. bis 16. September 2015
14.9.2015Wortmeldung

Ratspräsident stellt Eintreten auf die Vorlage in 2. Lesung fest.

Session des Kantonsrates vom 14. bis 16. September 2015
14.9.2015Wortmeldung

Präsident der vorberatenden Kommission: Die vorberatende Kommission verzichtete auf eine Sitzung zur Beratung des Ergebnisses der 1. Lesung des Kantonsrates. Sie beantragt, auf die Vorlage in 2. Lesung einzutreten.

Die vorberatende Kommission hat zum Geschäft 22.15.03 IV. Nachtrag zum Gesetz über die Gebäudeversicherung nicht mehr getagt. Und nachdem der zuständige Departementsvorsteher Regierungsrat Gehrer, aufgrund einer Anregung aus der 1. Lesung von Kommissionsmitglied Güntzel-St.Gallen den Kommissionsmitgliedern verdankenswerterweise Präzisierungen zu diesem Geschäft in der Form des Verordnungsentwurfs zugestellt hat, gibt es zu diesem Geschäft keine Pendenzen und keine neuen Erkenntnisse mehr.

Somit dient lhnen das Ergebnis der 1. Lesung als Beratungsgrundlage für die 2. Lesung.

Session des Kantonsrates vom 14. bis 16. September 2015
14.9.2015Wortmeldung

Ratspräsident: Die Vorlage ist in 2. Lesung durchberaten und geht zur Vorbereitung der Schlussabstimmung an die Redaktionskommission.

Session des Kantonsrates vom 14. bis 16. September 2015
2.6.2015Wortmeldung

(im Namen der GLP/BDP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten.

Das heutige Gesetz stammt aus dem Jahre 1960 und wurde nur zwei Mal durch punktuelle Änderungen angepasst, es ist aber immer noch aktuell und up to date. Der Schwerpunkt der Revision ist die Gesetzesanpassung bezüglich Elementarschadenprävention. Unsere Fraktion begrüsst folgende wesentlichen Punkte der Vorlage:

  1. Die Mitverantwortung der Gebäudeeigentümer soll verstärkt gefördert und auch eingefordert werden. Die Leistungspflicht der GVA reduziert sich bis zu 50 Prozent, wenn der Eigentümer gebotene oder zumutbare Schutzmassnahmen fahrlässig oder grobfahrlässig nicht ergriffen hat. Die GVA unterstützt die Eigentümer durch präventive Beratung und allenfalls finanziellen Unterstützungsbeiträgen für notwendige Schutzvorkehrungen.

  2. Sinnvoll ist auch die Aufhebung der bisherigen Zuschlagsprämien, was für 35'000 Versicherte spürbar tiefere Prämien bedeutet.

  3. Einführung eines risikobasierten Selbstbehaltes. Dieser variiert je nach Gefahrenlage und getroffenen oder nicht getroffenen Schutzvorkehrungen bei einer Liegenschaft.

  4. Dadurch dürften sich die Prämieneinnahmen der GVA um etwa 7 Mio. Franken je Jahr reduzieren, was aber angesichts der komfortablen finanziellen Lage der GVA nicht zu Prämienerhöhungen führen sollte.

Ebenfalls wird unsere Fraktion den Anträgen der vorberatenden Kommission zustimmen, dass Schäden infolge Übungen des Militärs/Zivilschutzes sollen von der GVA übernommen werden sollen.

Session des Kantonsrates vom 1. bis 3. Juni 2015
2.6.2015Wortmeldung

Ich möchte Regierungsrat Haag für seine allgemeinpolitischen Ausführungen danken und bitte jetzt nochmals meine Frage zu beantworten: Werden von Fachleuten und der GVA befürwortete Objektschutzmassnahmen eine Chance haben, ohne Widerspruch von den Ämtern des Baudepartements ausserhalb der Bauzone und in Gewässerabstandbereichen als standortgebunden anerkannt zu werden, oder ob man, wie ich auch schon erlebt habe, um diese Frage lange Diskussionen führen muss?

Session des Kantonsrates vom 1. bis 3. Juni 2015
2.6.2015Wortmeldung

(im Namen der SVP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten.

Wir nehmen Anpassungen des Gesetzes aufgrund der neuen Rechnungslegung und von Corporate Governance zur Kenntnis, das ja hier kaum ein Spielraum besteht. Wir erachten die Elementarschadenprävention als richtig und wichtig, erwarten aber eine versichertenfreundliche Auslegung und Auswertung des geänderten Art. 33 Abs. 2 – dazu werde ich in der Spezialdiskussion noch einige Ausführungen machen.

Die SVP-Fraktion stimmt auch der Änderung der Prämienordnung zu, welcher einer beachtlichen Anzahl der Versicherten eine Prämienreduktion bringen wird, ist aber immer noch überrascht, dass die Frage aus meiner Sicht nicht klar beantwortet wurde oder werden konnte, weshalb es jahrzehntelang diese Zuschläge brauchte, welche es nun offenbar nicht mehr braucht.

Dazu noch zwei persönliche Bemerkungen: Einerseits innerhalb der vorberatenden Kommission haben für mich persönlich die Ausführungen des Vertreters der GVA mehr neue Fragen aufgeworfen oder Unklarheiten geschaffen, als bekannte Fragen und Probleme geklärt.

Ich habe jetzt zur Kenntnis genommen, das Lob seitens des Sprechers der SP-GRÜ-Fraktion, dass die GVA eine hervorragende Institution ist, das offenbar SP-GRÜ-Fraktion von einem EU-Beitritt sich auch distanzieren, denn sonst müsste ja die GVA aufgelöst werden bzw. privatisiert werden, denn das war ja genau die Konsequenz, dass ähnliche Versicherungsanstalten der deutschen Bundesläder aufgehoben bzw. privatisiert werden mussten aufgrund der EU-Vorschriften.

Session des Kantonsrates vom 1. bis 3. Juni 2015
2.6.2015Wortmeldung

Art. 33 (Randtitel???). Art. 33 ist eine wesentliche Veränderung gegenüber dem bisherigen Mecano bei der GVA. Da werden neu nebst Brand- auch Elementarschäden einbezogen, gegen das wehre ich mich nicht. Ich möchte einfach hier für die Unterlagen deponieren, dass man mit diesem Instrument wirklich sehr zurückhaltend umgehen muss. Ich bitte einfach nochmals die verfassungsrechtliche Besitzesgarantie zu beachten. Es würde mich freuen, wenn vielleicht Regierungsrat Gehrer das noch ein bisschen ausführen kann mit dem Umgang mit Art. 33, denn das ist wirklich eine wesentliche Veränderung, und da ist es wichtig, dass die Hauseigentümerinnen und -eigentümer wissen, wie damit schlussendlich umgegangen wird.

Session des Kantonsrates vom 1. bis 3. Juni 2015
2.6.2015Wortmeldung

(im Namen der CVP-EVP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten.

Ich bedanke mich für die gute Vorlage. Ich kann es recht kurz machen, ich unterstütze die Voten meiner beiden Vorredner.

Zur Elementarschadenprävention: Wir unterstützen die Ziele der Elementarschadenprävention. Sie sichert auch in Zukunft ein Versicherungsschutz zu vorteilhaften Preisen. Die Anreize und Belohnung für gefahrenpräventives Handeln wird positive Auswirkungen haben. Mit nachträglichen Objektschutzmassnahmen ist zurückhaltend und mit Augenmass umzugehen.

Anpassung an die Prämienordnung: Die Zuschlagprämie soll zurecht aufgehoben werden, und dies zurecht, was für rund 20 Prozent der Verslcherungsnehmer eine Entlastung von insgesamt 6 Mio. Franken bedeutet. Dadurch darf aber die Grundprämie, sie wurde letztmals 2014 um 15 Prozent gesenkt, nicht wieder angehoben werden. Das hat uns der zuständige Regierungsrat auch so versprochen.

Das Gesetz lässt der GVA einen angemessenen bis grossen Ermessensspielraum zu. Dieser muss mit Augenmass umgesetzt werden.

Session des Kantonsrates vom 1. bis 3. Juni 2015
2.6.2015Wortmeldung

(im Namen der FDP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten.

Die Gebäudeversicherung hat die St.Galler Hauseigentümer bereits im Januar zusammen mit der jährlichen Rechnungsstellung darüber informiert, und dies unter dem Titel «Teilrevision des Gebäudeversicherungsgesetzes fördert Mitverantwortung». Diese Überschrift, die ja eine Kernaussage der Vorlage ist, hat uns von der FDP-Fraktion natürlich sehr gefallen, ist doch die vermehrte Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger gewissermassen unser Credo.

Wahrscheinlich wissen heute nur noch die wenigsten unter lhnen, dass die FDP-Fraktion vor vielen Jahren massgeblich beteiligt war, dass die Verselbständigung der GVA, respektive die Aufhebung ihres Monopols, das politische Plättförmchen belebte. Zum guten Glück ist dies nicht passiert. Mit der heute vorgelegten Revision, welche die FDP-Fraktion vollumfänglich unterstützt, werden nun einige liberale Gedanken umgesetzt. Ich möchte die einzelnen Elemente der Revision nicht aufzählen, diese hat der Kommissionspräsident bereits dargelegt. Unseres Erachtens ergibt sich damit nun ein gutes, ausgewogenes Zusammenspiel zwischen Pflicht-Solidarität aller Gebäudeeigentümer und der vermehrten Eigen- und Mitverantwortung.

Wir erachten es als richtig, dass die Präventionsziele Feuer und Elementar gleichwertig zu handhaben sind. Die Erkenntnisse des vorbeugenden Brandschutzes lassen sich unseres Erachtens durchaus auch in analoger Art auf die Elementarschadenprävention übertragen. Dazu müssen die rechtlichen Voraussetzungen und stärkere Anreize im Präventionsbereich geschaffen werden. Die Elementarschadenversicherung darf keine bequeme Hängematte sein, sondern sie muss auch von den Hauseigentümern im Sinn eines privaten Risikomanagements benutzt werden.

Allerdings muss ein besonderes Augenmerk darauf gerichtet werden, dass durch die verbesserte Elementarschadenprävention nicht ein grosser administrativer Aufwand entsteht. Ausufernde Detailvorschriften, wie wir sie gelegentlich vom vorbeugenden Brandschutz hören, müssen unbedingt verhindert werden. In diesem Sinn legen wir sehr hohen Wert auf die Aussage, dass Schutzmassnahmen und risikobezogene Selbstbehalte nur im Nachgang zu Schadenereignissen zum Tragen kommen und nicht im vornherein gesundheitlich überprüft werden.

Session des Kantonsrates vom 1. bis 3. Juni 2015
2.6.2015Wortmeldung

Ich danke für die Ausführungen der beiden Regierungsmitglieder. Ich erlaube mir trotzdem noch zu den Ausführungen von Regierungsrat Gehrer eine Präzisierungsfrage zu stellen, ich hoffe, ich hätte gut zu gehört, habe aber eigentlich etwas nicht ganz verstanden bzw. als ich dann diesen Punt römisch zwei nochmals durchgelesen habe, diese Übergangs- oder Schlussbestimmung, von der ich davon ausgehe, dass Sie das gemeint haben: Hier ist von Schäden die Rede, die vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses, also dieses Nachtrags, entstanden sind. Meine Frage ginge aber in die Richtung: Bei Bauten und Liegenschaften die vor 20, 30 oder 40 Jahren gebaut worden sind, damals korrekt ohne Bemängelung seitens der Baubehörden, die damaligen Regeln der Baukunde eingehalten haben, jetzt komme ich konkret auf die Art. 33 und Art. 36ter, kann es eine Pflicht geben, bestehende Bauten, die ursprünglich korrekt gebaut worden sind, heute ohne weitere Umbau- oder Sanierungsabsicht anzupassen wegen diesen Naturgefahren. Wenn ja, dann nehme ich das so zur Kenntnis, und wenn ja, dann möchte ich gleichzeitig nochmals hören, wie das diesen betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümer mitgeteilt wird, wird das verfügt, wird es über die GVA verfügt. Wie können sie es machen, oder nehmen, wenn sie es nicht machen eine Kürzung in Kauf, oder ist es eine baurechtliche Verpflichtung, das habe ich bis jetzt nicht ganz verstanden. Deshalb habe ich eine anschliessende Bitte, weil ich jetzt zum zweiten Mal zu diesem Thema spreche: Regierungsrat Gehrer, Sie haben selber beim Eintreten oder jetzt auch auf die Frage von Dürr-Widnau gesagt, es gäbe ja verschiedene Artikel die Präzisierungen oder Erklärungen benötigen. Ich gehe davon aus, dass Sie dabei von der Verordnungsstufe reden, das gewisse Zusätze auf Verordnungsstufe geregelt werden oder ein Merkblatt für die Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer besteht. Da wäre ich Ihnen sehr dankbar, obwohl ich kein Freund bin von Vernehmlassungen für Verordnungen. Ich bin ein Freund von klarer Gesetzgebung, aber wenn Sie dort diese Konsequenzen dieser Gesetzesbestimmungen intern einmal festgelegt oder vorgeschlagen haben, wäre ich sehr dankbar. Verschiedentlich gibt es heute auch schon Vernehmlassungen zu Änderungen von Verordnungen oder Verordnungen. Wenn das allenfalls den betroffenen Verbänden oder interessierten Kreisen möglich ist, bevor die Verordnung in Rechtskraft gesetzt wird, mindestens den Inhalt zu kennen und allenfalls Stellung dazu nehmen zu können, dann ist es möglicherweise einfacher, als jetzt eine lange Diskussion hin und her zu führen.

Session des Kantonsrates vom 1. bis 3. Juni 2015
2.6.2015Wortmeldung

(im Namen der SP-GRÜ-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten.

Die GVA ist eine gut funktionierende und bewährte Einrichtung. Eigentlich eine Vorzeigeinrichtung, sie bringt sehr grosse Vorteile für alle, besonders für die Liegenschaftseigentümer in diesem Land.

lm Namen der SP-GRÜ-Fraktion kann ich sagen, dass wir das eine gute und sinnvolle Vorlage finden.

lch möchte das Eintreten verbinden mit einer Frage und einer Bitte an den Departementsvorsteher: Photovoltaikanalgen sind grundsätzlich seit 2012 bei der GVA mitversichert. Das ist in jeder Hinsicht eine gute Sache. Normalerweise funktioniert das auch gut und ist etwas das eigentlich wie von selber läuft.

Nun haben wir vermehrt eine neue Ausgangslage, indem der Hauseigentümer nicht identisch ist mit dem der Photovoltaikanlage. Das ist in diesem Fall etwas schwierig, denn es gibt nur eine einzige Versicherung für das ganze Objekt. Es kommt dann zu einer Form von Abgrenzung. Wenn das nicht der gleiche Eigentümer ist, z.B. eine Genossenschaft. Vor dieser Herausforderung stehen sämtliche Versicherungen in der Schweiz. Es wurde uns erklärt, dass nicht ein neuer Artikel notwendig ist, und dass man an der Arbeit ist, und dass hier auch eine Lösung in Aussicht steht.

lch bitte Regierungsrat Gehrer um den Stand der Sache, und hier zu sagen, dass es wirklich nicht notwendig ist, einen eigenen Artikel einzubauen.

Session des Kantonsrates vom 1. bis 3. Juni 2015
2.6.2015Wortmeldung

Ratspräsident: Die Vorlage ist in 1. Lesung durchberaten und geht zur Vorbereitung der 2. Lesung zurück an die vorberatende Kommission.

Session des Kantonsrates vom 1. bis 3. Juni 2015
2.6.2015Wortmeldung

(im Namen der SVP-Fraktion): Ich komme jetzt von meiner Seite, wiederum als Sprecher SVP-Fraktion, aber selbstverständlich auch in meiner Funktion als Geschäftsleitungsmitglied des Hauseigentümerverbandes des Kantons St.Gallen, nochmals auf diesen Art. 33 zu sprechen. Nicht weil die Antworten von Regierungsrat Gehrer unverständlich gewesen wären, aber ich möchte schon auch gerade Ihre Verbindung von Art. 33 in der geänderten Form, die wir so unterstützen bzw. als besser beurteilen, als den ursprünglichen Entwurf, in Verbindung mit der Schadenminderungspflicht, ich kenne den Randtitel von Art. 36ter nicht genau, «Gefährdungsabhängiger Selbstbehalt», hier doch nochmals einige Worte ausführen und bitte Regierungsrat Gehrer allenfalls zu bestätigen, hoffentlich nicht zu widersprechen.

Es ist für uns bzw. für viele Hauseigentümerinnen und -eigentümer die Frage, und ich gehe davon aus, dass sie ihre Bauten damals, wann auch immer bewilligt, nach dem damaligen Stand der Vorschriften was die Baureglemente betrifft und den sogenannten Stand der Baukunde, weil gerade das Wort in Art. 36 als Beispiel einen Konstruktionsmangel, der müsste in jenem Zeitpunkt als Konstruktionsmangel bestanden haben und der darf meines Erachtens nicht nach moderner Baukunde oder -auslegung dann festgestellt werden, sondern es müsste bereits beim Bau der Baute ein Konstruktionsmangel gewesen sein. (??Satz) Vom Gefährdungsgebieten müssen wir jetzt glaube ich auch nicht sprechen, weil diese Gefährdungskarten ja erst seit wenigen Jahren vollständig vorliegen. Damals wurde an verschiedenen Orten gebaut, wo es heute wahrscheinlich nicht mehr bewilligt würde. Deshalb ist für uns schon die Erwartung, dass diese Kombination von grobfahrlässig, bzw. wenn der Versicherte den Schaden selber verursacht hat, dann ist es für mich keine Diskussion, aber wenn der Schaden auf offensichtliche Missachtung der Schadenverhütungspflicht, das ist ja nicht nur Missachtung, sondern eine gesteigerte Form der Missachtung notwendig, und hier möchte ich eigentlich sicherstellen, dass diese Schadenverhütungspflicht nicht automatisch bei Liegenschaften, die bestehen und damals korrekt gebaut wurden, greift, sondern allenfalls in Verbindung mit einer Information seitens der GVA oder der Baubehörden, aber auch da kann man ja nicht zu Zwangssanierungen verpflichten, wenn früher ordnungsgemäss gebaut wurde.

Ich erwähnte diese Punkte auch deshalb nochmals, weil mir vor wenigen Tagen zugetragen wurde, dass offensichtlich bei den Bauvorschriften bzw. bei dem Gefahrenpotenzial das Baudepartement, so wurde mir gesagt, nach der Generalversammlung der VSGP vor wenigen Tage, vom 100-Jahre-Hochwasserereignis ausginge und die GVA in gleichen Fällen vom 300-jährigen Hochwasser ausgehe. Ich bitte auch hier um eine Klärung, denn es ist nicht verständlich, wenn diese Aussagen stimmen. Und wenn sie nicht stimmen, dann bitte ich Klarstellung, dass beide Stellen im Kanton St.Gallen von den gleichen Anforderungen ausgehen, wobei meines Erachtens das 100-jährige Gefahrensituation genügen würde, aber nicht, dass es nachher heisst, baurechtlich in Ordnung, aber versicherungstechnisch nicht genügend.

Das sind die Punkte, die wir erwarten, dass hier wirklich versichertengerecht bzw. -schonend ausgelegt wird und insbesondere von den gleichen Voraussetzungen ausgegangen wird. Bei Neubauten keine Diskussion und bei bestehenden Bauten, mit der Rücksicht auf den damaligen und nicht den heutigen Stand der Bautechnik.

Session des Kantonsrates vom 1. bis 3. Juni 2015
2.6.2015Wortmeldung

Regierungsrat: Im Jahre 1999 haben Sie der Regierung den Auftrag gegeben, für den Kanton St.Gallen die Gefahrenkarten zu erstellen. Im Jahr 2003, im Rahmen der Sparpakete, wurde gesagt, das sei ja wohl nicht nötig, das könne man doch etwas verschieben, es sei nicht so dringend. Wir durften dann mit etwas Glück, mit einer Stimme Differenz, die Aufgaben für Sie weiter erfüllen. Zwei Jahre später, nach den grossen Hochwassern, die überall geschehen sind, kam dann eine Interpellation von Ritter-Sonderegger-Altstätten. Sie haben sich sehr besorgt gezeigt und das Parlament gefragt: Wo mein Gott stehen denn diese Gefahrenkarten im Kanton St.Gallen – es kann ja wohl nicht sein. Ich habe auch sofort diese Anregung wieder aufgenommen, wir haben ja das ganze Verzögerte wieder beschleunigt und den provisorisch erstellten Plan aufgrund des Sparens bis 2020 auf 2011 zurückgenommen. Und jetzt liegen flächendeckend in allen Gemeinden die Gefahrenkarten vor. Die hat der Kanton bezahlt. Verantwortlich für die Umsetzung sind die politischen Gemeinden.

In der Zwischenzeit haben wir auch zwingend verlangt, dass diese Gefahrenkarten nicht gelesen, gelocht gelesen oder weniger gelesen abgelegt werden, sondern umgesetzt werden. Das heisst, wir verlangen innert zwei Jahren nach Vorliegen, dass wir die Konzepte bekommen. Ich habe letzten Freitag die Möglichkeit genutzt, an der Generalversammlung der VSGP, die Situation aktuell allen Gemeindepräsidentinnen und -präsidenten vorzustellen. Wir haben auch überlegt, wie die neue Organisation aussehen will. Ich habe mich stark gemacht, dass das eine Gemeindesache sei. Der Kanton hat die Karten erstellt, wir ziehen uns zurück. Ich habe mich aufgrund der Resultate, auch in der Arbeitsgruppe, bestehend aus meinen Fachleuten Amt für Raumentwicklung und auch des Wasserbaus zusammen, in Vertretung der VSGP überzeugen lassen, dass Hochwasserschutz eine Verbundaufgabe war, ist und bleibt, und das wir zur korrekten Nachführung dieser Gefahrenkarten auch vom Kanton weiterhin die Nachführung bezahlen. Das ist der aktuelle Stand. Wir werden jetzt, und das haben wir den Gemeinden versprochen, die Beratungen in der Umsetzung dieser Projekte unterstützen. Zur Frage von Güntzel-St.Gallen: Was heisst das konkret? Auch im Hinblick auf die Revision des Gesetzes über die Gebäudeversicherung haben wir angeregt und eingeladen, im Herbst grosse regionale Workshops mit den Vertretungen der Gemeinden, der Bauverwaltungen durchzuführen, wie wir mit roten, blauen und gelben Zonen umzugehen haben. Wo es allenfalls vernünftig ist Hochwasserschutzprojekte zu lancieren um ganze Flächen z.B. von rot auf blau oder blau in gelb zu bringen, um dann die vielen Verfügungen und Auflagen der einzelnen Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer zu verhindern – das sind Hochwasserschutzprojekte. Wir haben verschiedene fertige Hochwasserschutzprojekte bereit, die wir nicht umsetzen dürfen, weil ganz systematisch die Umsetzung mit Rechtsmittel belastet, verzögert und verschleppt werden. Ein Beispiel ist Altstätten. Seit fast zehn Jahren sind Hochwasserschutzprojekte bereit. Jetzt ist etwas Luft in die Übung gekommen, man hat schon gar nicht mehr gewagt, das Projekt offenbar aufzulegen. Hier müssen wir gemeinsam zusammenarbeiten für die Lesung (?? 10:49:34) und nicht für die Pflege der Probleme. Es sind verschiedene Rechtsgrundlagen zu beachten. Hochwasserschutz ist ein Projekt, hat aber verschiedene andere gesetzliche Grundlagen mitzubeachten. Die Lösung liegt in der gemeinesamen Aufgabe der Beratung, der Unterstützung meiner Leute und der politischen Gemeinden, um vorwärtszukommen. Das wollen wir tun, das machen wir. Aufgrund der einzelnen Fragen, die an der Generalversammlung gestellt worden sind, haben wir gespürt, dass sehr viel individuelle Situationen bestehen, auch in einer blauen Fläche, die ja nicht eine Scheibe ist, gibt es Einzelobjekte, die mehr oder weniger gefährdet sind. Hier müssen wir Beratungen und Lösungen finden. Es geht mir darum, dass die Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer korrekt über die Situation informiert werden, dass die Gemeinden sagen, wo machen sie flächendeckend, wo ist Objektschutz gegeben. Das Dilemma zwischen Gewässerabstand und bestehenden Gebäuden, in welcher geeigneten Art Schutzmassnahme getroffen werden müssen, das haben wir situativ zu klären, das wollen wir.

Ich bitte Sie, uns zu unterstützen, dass wir gemeinsam die Gemeinden, die Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer und der Kanton diese Aufgaben angehen. Wir können mit relativ wenig Aufwendungen Millionenschäden vermeiden, das wissen Sie. Und es genügt nicht, nach einem grossen Hochwasser Gesetzesänderungen zu verlangen, das nützt nichts. Wir müssen die Probleme angehen, es fehlt nicht an den gesetzlichen Grundlagen, es fehlt am Willen und der Überzeugung, die Lösung machen zu wollen. Ich werde Sie in Ihren Bemühungen unterstützen. Ich bitte Sie das auch zu tun, wir sind das unseren Grundeigentümerinnen und -eigentümern schuldig.

Session des Kantonsrates vom 1. bis 3. Juni 2015
2.6.2015Wortmeldung

Regierungsrat: Ritter-Sonderegger-Altstätten, ich kann Ihnen versichern, ja, aber nicht ohne etwas zu sagen, widerstandslos und ohne die Akten aufzutun. Ich kämpfe mit Ihnen für eine Lösung des Falles, und den können Sie mir persönlich übergeben. Für Lösungen braucht es, es ist eine Verbundaufgabe, gemeinsam Beachtung der verschiedenen Grundlagen, und dann wird eine Lösung gesucht sowie es Regierungsrat Gehrer auch erklärt hat, für Ihren speziellen Fall setze ich mich ganz gerne sein. Es kann nicht sein, dass irgendeine Stelle etwas anordnet und alle andern, so wie Sie wünschen, nichts zu sagen hätten. Das wäre ungefähr das, was Sie sicher nie akzeptieren würden. Packen wir die Sache an, ich unterstütze Sie sehr gerne in der Lösung von konkreten Fällen.

Session des Kantonsrates vom 1. bis 3. Juni 2015
2.6.2015Wortmeldung

Ich hätte noch eine Frage an die Regierungsräte Gehrer und Haag. Objektschutzmassnahmen, insbesondere im Bereich Schutz vor Überschwemmungen, müssen häufig in baurechtlich kritischen Zonen realisiert werden, nämlich ausserhalb der Bauzone und im Bereich von Gewässerabständen.

Ich habe die Erfahrung gemacht mit konkreten Bauvorhaben im Rheintal ausserhalb der Bauzone, dass man z.B. wenn man den Baugrund aufschütten will, um der Überschwemmungsgefahr vorzubeugen, dass es grosse Schwierigkeiten gibt, weil das Baudepartement dann die Auffassung vertritt, dass sei nicht nötig oder das stehe dem Bodenschutz entgegen. Andererseits muss man es wegen der Gesetzgebung für die GVA und zum Hochwasserschutz machen.

Ich möchte einfach wissen, der Rechtsunterworfene, der solche Massnahmen trifft, z.B. in Absprache mit dem Baudepartement und der GVA, hat er Gewähr, dass nötige Koordination mit dem Baudepartement gewährleistet ist oder muss man dort wieder kämpfen wie wahnsinnig, dass man eine Bewilligung erhält für die Ausführung der entsprechenden Arbeiten, insbesondere wenn Sie in den kritischen Zonen liegen.

Session des Kantonsrates vom 1. bis 3. Juni 2015
2.6.2015Wortmeldung

Präsident der vorberatenden Kommission: Auf die Vorlage ist einzutreten.

Die vorberatende Kommission hat das Geschäft 22.15.03 «lV. Nachtrag zum Gesetz

über die Gebäudeversicherung» am 15. April an einer ganztägigen Sitzung intensiv beraten.

Anwesend waren nebst allen Kommissionsmitgliedern auch der Vorsteher des Finanzdepartementes, Regierungsrat Gehrer, der Direktor der Gebäudeversicherungsanstalt, Renato Resegatti und als Protokollführer, der Leiter des Rechtsdienstes der GVA, Daniel Anthenien.

Nach einem Einführungsreferat des Departementsvorstehers, Regierungsrat Gehrer und den ergänzenden Ausführungen des Direktors der GVA, Renato Resegatti, wurde

die Vorlage in der allgemeinen Diskussion beraten.

Mit dem lV. Nachtrag soll das letztmals im Jahr 1996 aktualisierte Gebäudeversicherungsgesetz punktuell aufgefrischt und den heutigen Erfordernissen angepasst werden. lnhaltlicher Schwerpunkt der Revision bildet die Elementarschadenprävention mit dem Ziel die Mitverantwortung der Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer für die Schadenprävention im Bereiche der Naturgefahren zu fördern und zu belohnen. Diese Zielsetzung wird von der vorberatenden Kommission sehr begrüsst.

Verursacht durch den Klimawandel, bauen an ungünstigen Standorten und Verwendung von leicht verletzlichen Baumaterialien nehmen die Elementarschäden zu. Dementsprechend erhält die Prävention vor Naturgefahren (Überschwemmungen, Sturm, Hagel, Erdrutsch, Lawinen usw.) eine immer grössere Bedeutung. Nur so kann ein weiterer Anstieg der Elementarschäden verhindert werden. Hier setzt die Gesetzesrevision an. Sie sieht folgende Präzisierungen und Neuerungen vor:

  • Die Gebäudeeigentümer werden verpflichtet, bei Bau und Unterhalt die notwendigen und zumutbaren Schutzmassnahmen gegen Elementargefahren zu ergreifen.

  • Die GVA kann im Nachgang zu einem Schadenereignis Präventionsmassnahmen verlangen, wenn eine erhöhte permanente Gefährdung festgestellt wird.

  • Damit für die Versicherten Klarheit besteht, wann sie mit einem uneingeschränkten Versicherungsschutz rechnen dürfen, werden die Anforderungen an den Schutz und

    die Widerstandsfähigkeit der Gebäude klar umschrieben.

  • Wenn ein Gebäude weniger widerstandsfähig gegen Elementargefahren ist als allgemein erwartet werden muss, kann die GVA im Schadenfall einen Selbstbehalt von höchstens 10 Prozent der Versicherungssumme zum Abzug bringen.

  • Die Versicherungsleistung wird um bis zu 50 Prozent gekürzt, wenn ein Schaden durch grobe Fahrlässigkeit des Gebäudeeigentümers verursacht wurde oder auf eine offenkundige Missachtung der Präventionspflicht zurückzuführen ist.

  • Umgekehrt erfolgt eine vollumfängliche Leistungsablehnung inskünftig mit grösserer Zurückhaltung, nämlich nur noch im Fall wirklich schwerwiegender konstruktiver Mängel eines Gebäudes.

Eine zweite wichtige Gesetzesänderung betrifft die heutigen Zuschlagsprämien, sie sollen aufgehoben werden. Diese Änderung wird für einen grossen Teil der Versicherungsnehmer spürbare Auswirkung haben. lm Zuge dieser Änderung wird nämlich ein Fünftel aller Versicherten – das sind rund 35'000 Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer– in den Genuss einer merklichen Prämienverbilligung kommen. Die Aufhebung der Zuschlagsprämien wird bei der GVA zwar zu einem Rückgang der Prämieneinnahmen um rund 6 Mio. Franken oder 13 Prozent führen. Dieser Ertragsausfall ist jedoch für die GVA dank ihrer guten Kapitalausstattung und ihrer guten Finanzlage zu verkraften und wird nicht zur Folge haben, dass deswegen die allgemeinen Grundprämien angehoben werden müssen.

Für die grosse Mehrheit jener Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer, welche sich schon heute verantwortungsbewusst verhalten und um einen ausreichenden Schutz ihres Gebäudes besorgt sind, wird die Revision nichts ändern. Sie dürfen jedoch eher darauf hoffen, dass sie den vollumfänglichen Versicherungsschutz auch in Zukunft zu den gleich günstigen Prämien erhalten werden, wie das schon heute der Fall ist.

Mit der vorgesehenen Gesetzesrevision erfolgt gleichzeitig eine Anpassung an die neuen Rechnungslegungsvorschriften gemäss dem Branchenstandard Swiss GAAP FER 41, sowie eine Anpassung verschiedener Begrifflichkeiten.

Für alle Delegationen war die Vorlage im Grundsatz unbestritten. ln der Folge ist die vorberatende Kommission einstimmig auf das Geschäft eingetreten.

ln der ausführlichen Spezialdiskussion wurden dann doch einzelne Artikel sehr kontrovers diskutiert und dementsprechend auch Änderungsvorschläge zu Handen des Kantonsrates definiert.

So sollen in Zukunft gemäss Art. 32 Abs. 1, Gebäudeschäden welche durch das Militär oder

den Zivilschutz nach militärischen Massnahmen oder Übungen verursacht wurden, vollumfänglich von der GVA bezahlt werden. Bis anhin bezahlte der Bund nur den Zeitwert des Gebäudes. Die Mehrkosten soll die GVA mittels Regress beim Bund einverlangen. Diese Änderung wurde von der Kommission einstimmig beantragt.

Mit Art. 33 Abs. 2 Ziff. 1, Ziff. 1 bis (neu) und Ziff. 2 schlägt die Kommission im Vergleich zur Vorlage eine klare Gliederung der Sachverhalte vor, welche für eine Leistungskürzung im Falle eines grobfahrlässigen Verhaltens zum Tragen kommen. Dies in Anlehnung an die Erfahrungen aus der Praxis, wie die Grobfahrlässigkeitsabzüge bei Brandfällen angewendet werden. Dieser Änderungsantrag wurde von der Kommission mit 14:1 Stimme angenommen.

Und in Art. 45 Abs. 1 soll es möglich sein, dass die Staatsanwaltschaft in Bagatellfällen nicht in jedem Fall eine Untersuchung zur Ermittlung der Schadenursache und einer allfälligen Mitschuld des Versicherten durchführen muss. Dieser Antrag fand in der Kommission wiederum Einstimmigkeit.

Die vorberatende Kommission beantragt lhnen einstimmig auf das Geschäft 22.15.03 «lV. Nachtrag zum Gesetz für die Gebäudeversicherung» einzutreten und den Anträgen der vorberatenden Kommission auf dem gelben Blatt zuzustimmen.

Session des Kantonsrates vom 1. bis 3. Juni 2015