Geschäft: Untersuchung eines Wiedererwägungsentscheides des Sicherheits- und Justizdepartementes
Komitee | Kantonsrat |
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Nummer | 04.14.09 |
Titel | Untersuchung eines Wiedererwägungsentscheides des Sicherheits- und Justizdepartementes |
Art | KR Berichterstattung |
Thema | Grundlagen und Organisation |
Federführung | Staatskanzlei |
Eröffnung | 11.4.2015 |
Abschluss | 3.6.2015 |
Letze Änderung | 9.12.2021 |
vertraulich | Nein |
öffentlich | Ja |
dringend | Nein |
Publiziert | Typ | Titel | Datei |
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2.8.2019 | Botschaft | Bericht der Rechtspflegekommission vom 22. April 2015 |
Datum | Akteur | Titel | Letze Änderung |
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1.8.2019 | Gremium | Beteiligung - Rechtspflegekommission 2012/2016 | 14.3.2024 |
Datum | Typ | Wortlaut | Session |
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3.6.2015 | Wortmeldung | Nur ganz kurz: Regierungspräsident Würth hat uns den Spiegel der Gewaltenteilung vorgehalten. Aber ich meine, er sollte in diesen Spiegel auch selbst schauen. Weil Gewaltenteilung gibt es nicht nur zwischen Parlament, Regierung und Verwaltung, sondern auch gegenüber der Judikative. Im vorliegenden Fall wurden durch ein Wiedererwägungsentscheid der Exekutive zwei Entscheide des Verwaltungsgerichtes und des Bundesgerichtes schlicht und einfach unterlaufen. Ich meine, dass hier die Regierung den erforderlichen Respekt vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton und im Bund sehr stark vermissen liess. Also wenn man dann schon Wasser predigt, dann sollte man auch Wasser trinken und sich nicht im Wein der Selbstherrlichkeit berauschen. | Session des Kantonsrates vom 1. bis 3. Juni 2015 |
3.6.2015 | Wortmeldung | Kommissionspräsident: Ich möchte Ihnen abschliessend auch namens der Rechtspflegekommission danken für die wohlwollende und sehr differenzierte Beurteilung und Würdigung dieses nicht sehr einfachen Berichtes. Wir haben den Bericht bewusst ausführlich gemacht, damit die Fakten auf dem Tisch liegen und es eben nicht weitere Fragen gibt. Die Fragen, die Egger-Berneck gestellt hat, die konnte der Bericht nicht beantworten, weil er die Frage erst danach passierte, deshalb ist das nicht in unserer Zuständigkeit. Die Vollständigkeit wurde auch gemacht, damit die Diskussion eben auf die Sache als solche begrenzt werden kann oder hätte begrenzt werden sollen. Es sind einige Fragen gestellt worden in diese Verfahren, das erlaube ich mir als Präsident der Rechtspflege Kommission ganz generell zu sagen. Zur Verwaltungsjustizreform: Ich möchte einfach hoffen und bitten, dass nicht nur bei der Beantwortung der Motion von Ritter-Sonderegger-Altstätten sondern auch darüber hinaus diese schwierigen Fragen, die sich zum Teil stellen, dann wirklich im Rahmen der Verwaltungsjustiz vertieft angesehen werden. Wir sehen, welche Bedeutung diese trockenen Regeln haben. Ich gebe ihnen abschliessend zu Handen des Protokolls das Stimmenverhältnis bekannt: Die Rechtspflegekommission hat den Bericht mit 13:1 Stimmen bei 1 Abwesenheit so verabschiedet. | Session des Kantonsrates vom 1. bis 3. Juni 2015 |
3.6.2015 | Wortmeldung | An und für sich kann ich sagen: dito. Das war genau der Grund für meinen Tastendruck. Aber Ritter-Sonderegger-Altstätten hat das schon entsprechend ausgeführt. Ich denke, das ist auch das Problem, dass wir bei uns als Parlamentarier haben. Die Justiz hat entschieden, auf verschiedenen Instanzen. Das Problem haben nicht nur wir hier als Politiker, sondern das hat auch eine ganz grosse, breite Menge unser Wählerinnen und Wähler, sprich unser Volk. Es ist nicht verständlich, dass sich eine kantonale Exekutive über sämtliche Gerichte hinwegsetzen kann und das ist der Kern des Problems. Ob das jetzt juristisch so alles in Ordnung ist oder nicht, das wollten oder haben wir abgeklärt über die Rechtspflegekommission. Diesen Bericht nehmen wir zur Kenntnis. Aber in der Sache hat sich das Thema für uns nicht erledigt. Es liegt im Moment noch eine Motion vor. Wir werden sicherlich gespannt diese Motionsbeantwortung abwarten und man wird spätestens zu diesem Zeitpunkt auch von der SVP-Fraktion wieder hören, auch wenn die Motion jetzt nur von CVP-Leuten unterzeichnet ist. | Session des Kantonsrates vom 1. bis 3. Juni 2015 |
3.6.2015 | Wortmeldung | Regierungsrätin: Egger-Berneck wir haben sie nicht vergessen. Wir sind ja da noch in der Detailberatung. Ich kann ihnen sagen. In diesem Bericht steht alles, was wir wissen. Die Rechtspflege Kommission hat intensiv nachgehakt und nach geforscht. Ich möchte ihnen gerne zitieren auf Seite 14, dass sie bei dieser Bewertung nach ihrer eigenen Aussage aus Gewissensgründen berücksichtigte, kann ja rechtlich nicht zum Vorwurf gemacht werden. Nach dem geltenden Recht trägt sie die Verantwortung für den Entscheid. Das tue ich auch. Immerhin enthält der Entscheid den klaren Hinweis, dass sich die Gesuchstellerin und der Gesuchsteller angesichts ihrer Vorgeschichte bewusst sein müssen, dass ihnen nur noch eine letzte Chance gewährt werden kann. Das habe ich ebenfalls so ausgeführt. Alles andere können Sie differenziert in diesem Bericht nachlesen. Wenn ich jetzt bereits am sprechen bin, möchte ich der Rechtspflegekommission danken, dass Sie sorgfältig und intensiv den Sachverhalt geprüft hat. Ermessensentscheide müssen juristisch fundiert gefällt werden das ist so, das habe ich auch getan. Das war mir wichtig, auf juristisch korrekter Basis zu entscheiden und dementsprechend bin ich auch froh, dass die Rechtspflegekommission die Meinung der beiden Rechtsdienste teilt und dementsprechend zum Schluss kommt, dass formal rechtlich alles korrekt abgelaufen ist. Noch einmal Vielen Dank für die sehr sorgfältige, differenzierte Bearbeitung, die ich übrigens selbst in der letzten Session auch unterstützt habe. | Session des Kantonsrates vom 1. bis 3. Juni 2015 |
3.6.2015 | Wortmeldung | zu Ziff. 6: Ergebnis und Würdigung. Ich bin ein wenig erstaunt, wenn ich keine Antworten auf meine Fragen bekomme von der Regierung. Ich habe mich klar ausgedrückt.
| Session des Kantonsrates vom 1. bis 3. Juni 2015 |
3.6.2015 | Wortmeldung | Ratspräsident stellt Kenntnisnahme vom Bericht fest. | Session des Kantonsrates vom 1. bis 3. Juni 2015 |
3.6.2015 | Wortmeldung | Gerne möchte ich mein Erstaunen darüber Ausdrücken, dass so ein Fall überhaupt möglich ist. Der Bericht der Rechtspflegekommission liest sich wie ein Justizkrimi und ist an Spannung nicht zu überbieten. Da haben wir ein wiederholt und massiv straffälliges Ausländerpaar, dem durch alle Instanzen Verwaltungsgericht, Bundesgericht und europäischer Gerichtshof für Menschenrechte seine Versuche die Ausschaffung abzunennen abgelehnt wurden. Bei einem solchen Instanzverlauf würden mich die detaillierten Kosten interessieren. Insgesamt ergingen zusätzlich 24 Strafrechtliche Verurteilungen zu Freiheitsstrafen und Bussen. Dabei handelt es sich nicht um Kavaliersdelikte sondern um Delikte, die anderen Menschen auf das schwerste gefährden. Mit bereits 12 Gramm Heroin könnten bereits 20 Personen in psychische Abhängigkeiten gebracht werden. Bei der Person A waren es 7 kg, die diese gekauft hat. Davon verkauften die Person A 5,5 kg, wobei ein Erlös von über 250'000 Franken zusammen kam. Wir sprechen hier nicht von klein kriminellen, sondern von Personen die andere Menschen ins Elend befördern. Neben den Drogendelikten möchte ich erwähnen, dass dieses Ehepaar seit Jahren auf Kosten des Staates lebt. Die Kosten, die Frau und Herr Schweizer alleine bei diesem Fall mit allen Gerichtskosten usw. berappen werden, wir die Millionengrenze übersteigen. Es genügt aber anscheinend, ein Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartement, dass diese Leute in der Schweiz bleiben können. Egal, was alle vorherigen Instanzen entschieden haben. Das zeigt einmal mehr, dass es auch bei uns Gesetze gibt, die je nach dem, wen es betrifft strenger oder weniger streng angewendet werden. Gerade im Ausländerbereich scheint es, dass es wichtig ist die richtigen Anwälte mit den richtigen Namen zu haben. Wenn man etwas erreichen will, das eigentlich fast unmöglich ist. Auf der anderen Seite lernt der Bürger in diesem Land die ganze Ernte des Staates kennen, wenn er den Abfall nicht richtig trennt, einen Zigarettenstummel wegwirft und auch wenn man beim Parkieren die Parkzeit minimal überschreitet, gibt es keine Gnade. Das gleichzeitig auf der gleichen Strasse ein Drogendealer seinen Geschäften nach geht ist offenbar weniger schlimm, oder gibt eben einen Mehraufwand und weniger Ertrag in die Kassen des Staates. Das ist leider die Realität in der heutigen Schweiz. Als junger Mensch muss ich sie fragen, wie konnten wir es überhaupt soweit kommen lassen. In diesem Zusammenhang habe ich zwei Fragen an Herr Regierungsrat Fässler oder an Frau Regierungsrätin Hanselmann:
| Session des Kantonsrates vom 1. bis 3. Juni 2015 |
3.6.2015 | Wortmeldung | Präsident der Rechtspflegekommission: Vom Bericht ist Kenntnis zu nehmen. Der Kantonsrat hat der Rechtspflegekommission am 26. November 2014 im Rahmen der Beratung der dringlichen Interpellation 51.14.45 «Steht das Sicherheits- und Justizdepartement über dem Bundesgericht?» den Auftrag erteilt, einen Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartementes bzw. einen Entscheid den die Vorsteherin des Gesundheitsdepartementes als Vertreterin des Vorstehers der Überprüfung zu unterziehen. In der Diskussion wurden zahlreiche rechtliche Argumente angeführt, die einer vertieften rechtlichen Abklärung bedurften. Die Rechtspflegekommission hatte also zuhanden des Kantonsrates nur oder immerhin die zentrale Frage zu untersuchen, ob der Wiedererwägungsentscheid in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden sei. Weiter sollte die Untersuchung alle rechtlichen Aspekte des Falles beurteilen. Es ist und war nicht die Zuständigkeit der RPK, zu beurteilen, ob der Entscheid inhaltlich richtig und politisch richtig oder vertretbar ist. Es stand auch kein Auftrag zur Diskussion zu beurteilen, wie die Kommission selber entschieden hätte. Die politische Bewertung des Entscheides ist einzig Sache des Rates und der Öffentlichkeit. Die Kommission hat sich ihre Sonderaufgabe nicht leicht gemacht weder inhaltlich noch zeitlich. Eine aus sämtlichen in Fraktionsstärke im Kantonsrat vertretenen Parteien im Kantonsrat zusammengesetzte Subkommission nahm Einsicht in sämtliche Verfahrensakten und führte auch zwei Befragungen von Regierungsrätin Hanselmann sowie von Generalsekretär Hansruedi Arta durch, die wesentlich an diesem Entscheid mitgewirkt haben. Demgegenüber stand Regierungsrat Fässler stets ausserhalb des Verfahrens, weil er im Ausstand war und in keiner irgendwie erkennbaren Weise auf den Entscheid einwirkte. Nach eingehender Prüfung aller Akten die teilweise dem Amtsgeheimnis unterstehen, weil sie schützenswerte lnformationen der Beteiligten enthalten, sind Subkommission und Rechtspflege Kommission zur Auffassung gelangt, dass die Verfahren formell korrekt abgewickelt wurden und keine Verfahrensfehler vorliegen. Der im Anschluss an mehrere anderslautende Entscheide der früheren Vorsteherin des Sicherheits- und Justizdepartements, des Verwaltungs- und des Bundesgerichtes zu fällende Entscheid war für Aussenstehende kaum nachvollziehbar- ein Ermessensentscheid mit engem Spielraum. Der definitive Entscheid wurde nach Vorbereitung wo zwei Entscheiden dürfen. Einer auf Ablehnung der Wiedererwägung und einer auf Gutheissung der Vorsteherin des Gesundheitsdepartementes überlassen, nachdem die beiden Generalsekretäre des Sicherheits- und Justizdepartementes und des Gesundheitsdepartementes ihr bestätigt hatten, dass beide Entscheid Varianten möglich seien. Sie konnte sich rechtlich als frei betrachten, sich für oder gegen die Gutheissung des Wiedererwägungsgesuchs zu entscheiden. Sie bewertete im Rahmen des Tatbestandermessens die positive Entwicklung und Stabilisierung im persönlichen Verhalten, im sozialen Umfeld und in Bezug auf die gesundheitliche Situation der Gesuchstellerin und des Gesuchstellers als wesentliche Nova, also neue Tatsachen und entschied sich für die Gutheissung. Dass sie bei dieser Bewertung nach ihrer eigenen Aussage auch Gewissensgründen berücksichtigte, kann ihr rechtlich nicht zum Vorwurf gemacht werden. Nach dem geltenden Recht trägt sie die rechtliche und die politische Verantwortung für den Entscheid. Der Entscheid enthält im Übrigen den klaren Hinweis, dass sich die Gesuchstellerin und der Gesuchsteller angesichts ihrer Vorgeschichte bewusst sein müssten, Zitat: «dass lhnen nur noch eine letzte Chance gewährt werden kann. lnsbesondere können Sie nicht mehr mit einer wohlwollenden Beurteilung lhrer Situation rechnen, falls sie sich erneut des Drogenhandels schuldig machten.» Zitat Ende. Gestützt auf die durch ihre Abordnung getätigten Abklärungen und durchgeführten Anhörungen kommt die Rechtspflegekommission zum Schluss, dass das Wiedererwägungsverfahren korrekt abgewickelt wurde und die geltenden Zuständigkeits- und Verfahrensregeln eingehalten wurden. Die Gutheissung des Entscheides des Wiedererwägungsgesuchs war ein Ermessensentscheid, der gestützt auf die Bewertung bestimmter Entwicklungen im persönlichen Verhalten, im sozialen Umfeld und in der gesundheitlichen Situation der Gesuchstellerin und des Gesuchstellers als wesentliche neue Tatsachen angesehen wurden. Schlussendlich wurde der Entscheid dann so gefällt. Nur eine gerichtliche Instanz hätte diesen Entscheid aufheben und die Ermessensbetätigung inhaltlich überprüfen können. Diese Überprüfung ist jedoch nicht mehr möglich; der Wiedererwägungsentscheid ist rechtskräftig. Es ist auch nicht so, wie das teilweise in den Medien falsch beschreiben wurde, dass die Rechtspflegekommission diesen Entscheid gefällt hat und dass die beiden Gesuchsteller wegen des Entscheides der Rechtspflegekommission in der Schweiz bleiben könne. Die Rechtspflegekommission hatte den rechtskräftigen Entscheid im Nachhinein einfach rechtlich zu überprüfen. Ob überhaupt und inwiefern diesem einzelnen Entscheid präjudizieller Charakter zukommt, wird die künftige Praxis und Rechtsprechung zeigen. Die Rechtspflegekommission erachtet diesen Fall dennoch als beispielhaft. Ich habe darauf schon beim Amtsbericht und beim Bericht der Rechtspflegekommission über das Jahr 2014 an dieser Stelle gestern hingewiesen. Beispielhaft für ein allgemeines Problem der Verwaltungsinternen Verwaltungsrechtspflege: Die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher nur noch in wenigen Einzelfällen die Regierung verantworten die Rechtsmittelentscheide. Früher hat die Regierung in ihrer Gesamtheit sämtliche Rechtsmittelentscheide gefällt. Es galt gewissermassen das Vier-Augen-Prinzip. Das haben wir mit diesem Rat und unsere Vorgänger sukzessive geändert. Es ist heute nur noch in den meisten Fällen der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin. Es gilt also auf Entscheidebene das Zwei-Augen-Prinzip. Die Vorsteher können zwar Einfluss auf den Entscheid nehmen, machen aber selten Gebrauch von dieser Möglichkeit. Ob überhaupt und wenn ja, in welchem Verfahrensschritt die oder der Mitarbeitende des Rechtsdienstes die Vorsteherin oder den Vorsteher bereits in die Fallbearbeitung einbezieht, z.B. wenn ein Rechtsmittelentscheid politisch brisant erscheint oder eine Ermessenspielraum beinhaltet, ist abhängig vom Einzelfall. Die Praxis in den einzelnen Departement hierzu ist verschieden. Das hat die Abklärung der gemischten Subkommission Rechtspflegekommission / Staatswirtschaftliche Kommission ergeben. Verkürzt formuliert wird der Entscheid von Personen vorbereitet und beurteilt die nicht dafür verantwortlich sind, und von einer Person unterzeichnet und verantwortet, die den Entscheid nicht bearbeitet hat. Diese rechtliche und politische Verantwortung der demokratisch legitimierten Departementsleitung in wenigen Einzelfällen der Regierung ist vom Gesetzgeber gewollt. Die von einer gemischten Subkommission Rechtspflegekommission gemachten Abklärungen und Feststellungen und Empfehlungen sind hier noch einmal zu erwähnen. Ich verweise auf diesen Bericht. Ohne Einer Diskussion vorzugreifen möchte ich doch der Vollständigkeit halber noch ganz kurz auf einen Briefwechsel hinweisen, der ein Mitglied dieses Rates mit dem sprechenden geführt hat. Es ging um die Frage der Zuständigkeit. Es wurde angezweifelt, ob es richtig gewesen sei, in diesem Falle, dass der Vorsteher des Sicherheits- und Justizdepartementes von sich aus und nicht zuerst das Migrationsamt den Entscheid habe fällen können, ob man nicht hätte in der ersten Instanz beginnen müssen. Ich gehe davon aus, dass das entsprechende Ratsmitglied sich nachher auch noch äussern wird. Ich kann hier einfach soviel sagen: Wir haben die Frage der Zuständigkeit geprüft. Die Regeln sind nicht eindeutig. Es ist möglich, dass der Departementsvorsteher hier entschieden hat. Es gibt einige Literaturstellen und es gibt auch eine Praxis, die das bestätigt, auch wenn das vielleicht sonderlich sein mag. Ich möchte jetzt hier aber nicht weiter auf die Angelegenheit eingehen. Es liegt eine Motion auf dem Tisch und über diese Motion werden wir im Rahmen der Behandlung dann sicher noch einmal diskutieren. Ich ersuche sie, vom Bericht Kenntnis zu nehmen. | Session des Kantonsrates vom 1. bis 3. Juni 2015 |
3.6.2015 | Wortmeldung | Ratspräsident: | Session des Kantonsrates vom 1. bis 3. Juni 2015 |
3.6.2015 | Wortmeldung | Ich bin eigentlich nicht einverstanden mit dieser Antwort. Ich bitte Sie nochmals konkret Antwort zu geben zu meinen Fragen, ansonsten werde ich via Vorstoss weitergehen, um eine Antwort in diesem Falle zu erhalten. | Session des Kantonsrates vom 1. bis 3. Juni 2015 |
3.6.2015 | Wortmeldung | Ich erlaube mir, als Mitglied der Rechtspflegekommission und dieser speziellen Subkommission der Rechtspflegekommission nach den Ausführungen des Regierungspräsidenten aus meiner Sicht einige Klarstellungen zu machen. Regierungspräsident Würth oder Mitglieder der Regierung. Die Rechtspflegekommission hatte aus meiner Sicht, ich meine wir hätten das in der Subkommission alle gleich verstanden und letztlich dann in der Rechtspflegekommission auch, sich nicht dazu geäussert und diskutiert, ob wir in diesem Fall zuständig sind, sondern wir haben einen Spezialauftrag dieses Rates ausgeführt, denn so haben wir den Auftrag verstanden. Wenn es alleine nach dem Ratsreglement ginge, welches die Aufgaben der Rechtspflegekommission auflistet, dann haben Sie insofern Recht, dass diese Arbeit, die wir hier gemacht haben, nur mit sehr grossem Ermessen unserer Kommission zuzuordnen wäre. Wir haben aber in dieser Gruppe gesagt: Eigentlich ist es wie eine kleine Puk für diesen Fall. Es ist nicht mit dieser Bezeichnung gemacht worden, aber letztlich war es ein Spezialauftrag, etwas genauer abzuklären was eine Mischung von politischer und rechtlicher Zuständigkeit enthält. Ich möchte nicht viel länger werden zu dem Punkt. Ich möchte aber schon klarstellen: Parallel, und das hatte mit dieser Wiedererwägung überhaupt nichts zu tun, sondern diese kam von den Abläufen eben fast parallel dazu. Das hat der Präsident der Rechtspflegekommission ausgeführt bzw. das ist im Bericht nachzulesen und in diesem ausgeführt, hat sich diese gemischte Subkommission der Staatswirtschaftlichen Kommission und der Rechtspflege Kommission zu der Frage der verwaltungsinternen Justiz Gedanken gemacht bzw. Hearings durchgeführt, Abklärungen gemacht und eine Beurteilung zu Handen unseres Rates abgegeben, in dem wir sagen: Es gibt keine zwingenden Gründe, das bestehende System zu ändern. Ich verheere aber nicht, auch an die Adresse des Rates, dass wenn ich diesen Wiedererwägungsfall, den ganzen Ablauf, bei dem ich mir, vielleicht ist es falsche Vorstellung, vielleicht ist es Naivität. Das überlasse ich auch ihnen zu beurteilen. Wenn ich mir eigentlich bewusst gewesen wäre, dass unsere Exekutivmitglieder zu einem ganz grossen Teil rechtlich entscheiden, also erstinstanzliche Entscheide fällen, dann hätte ich mir diese Frage dieser Verwaltungsinternen Justiz fortzuführen durchaus mehrmals nochmals durch den Kopf gehen lassen und ich bin im Moment distanzieren nützt ja gar nichts, weil ich selber eine dieser Subsubkommissionen geführt habe aber es stellen sich mir in der Praxis und als Konsequenz viel mehr Fragen als ich das vor diesen Abklärungen mir selber stellte. Damit ist für mich auch nicht sicher, ob nicht in einigen Jahren diese Frage doch auch wieder einmal aufgenommen wird und wie in anderen Kantonen, externe erstinstanzliche Verwaltungsjustiz geübt wird. Ich erwähne Beispiele aus dem Kanton Zürich, die mir bekannt sind. Dort gibt es Revisionskommissionen und da gibt es Steuerrekurskommissionen die völlig ausserhalb der Verwaltung sind. Diese Frage müssen wir nicht heute Nachmittag diskutieren, aber ich meine und das ist die Zusammenfassung, wir haben einen Einzelauftrag nach bestem Wissen und Gewissen abgeklärt. Wir haben selber, wenn Sie den Bericht lesen, das als Ausnahme bezeichnet und nicht als neue Praxis. Damit glaube ich, sind die Befürchtungen von einem gut ausstudierten System nicht völlig von der Hand zu weisen, aber umgekehrt bitte ich gleichzeitig Sie alle Exekutivpolitiker in unserem Kanton, sich auch dessen bewusst zu sein, dass Sie nebst ihrer politischen Tätigkeit offenbar mehr Rechtsentscheide fällen, als es dem Durchschnittsbürger bekannt ist und vielleicht sogar dem Einen oder der Anderen von Ihnen auch. | Session des Kantonsrates vom 1. bis 3. Juni 2015 |
3.6.2015 | Wortmeldung | (im Namen der FDP-Fraktion): Vom Bericht ist Kenntnis zu nehmen. Juristisch wurde das Wiedererwägungsverfahren korrekt abgehandelt. Der Ermessungsentscheid liegt alleine in der Verantwortung von Regierungsrätin Hanselmann. lnhaltlich können wir den Entscheid nicht nachvollziehen und haben dafür kein Verständnis. Der Bericht der Rechtspflegekommission basiert auf einer fundierten Untersuchung. Das haben meine Vorredner Egger-Berneck, Ritter-Sonderegger-Altstätten ebenfalls bestätigt. Bewusst wurde der Bericht der Rechtspflegekommission ausführlich zu Handen des Kantonsrates erstellt, damit die Sachverhalte, die juristischen Verfahren und die entsprechende Entscheide inhaltlich und zeitlich nachvollziehbar werden. Die Sachlage um das Ehepaar, welches Sozialhilfe bezogen und u.a. noch Verlustscheine offen hat, ist sehr herausfordernd. Auch juristisch ist dieser Fall komplex. Wiedererwägungsgesuche wurden eingereicht, obwohl die Rechtsmittel bezüglich den widerrufenen Niederlassungsbewilligungen der zwei Personen noch nicht abgeschlossen waren und somit noch keine rechtskräftigen Urteile vorlagen. Alle lnstanzen bis zum Bundesgericht haben jeweils in beiden Verfahren die jeweiligen Beschwerden abgewiesen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erklärte die Beschwerden am 6. März 2014 als unzulässig. Beide Entscheide sind endgültig und unterliegen keiner Berufung an den Gerichtshof oder einer anderen Stelle. Das Wiedererwägungsgesuch beim Sicherheits- und Justizdepartement ging am 17. Mai 2013 ein, ergänzt mit weiteren Unterlagen am 23. Dezember 2013. Diverse Bericht bestätigen dem Ehepaar eine positive Entwicklung und soziale Stabilisierung. lnteressant erscheint in diesem Zusammenhang folgendem Sachverhalt: Während des laufenden Wiedererwägungsverfahrens erging am 25. April 2014 bzw. am 3. Juli 2014 gegen beide Personen je ein weiterer Strafbefehl wegen mehrfacher Übertretung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffen (SR 812.121) sowie Verurteilungen zu Bussen ein. Die FDP-Fraktion fragt sich nun, wie die im Wiedererwägungsgesuch erwähnten Berichte eine positive Entwicklungen des Ehepaars attestieren können und ein halbes Jahr später sind beide Ehepartner neuerlich verurteilt? Wir stellen fest, eine Resozialisierung hat bei beiden nicht stattgefunden und die neu eingereichten Berichte im Wiedererwägungsverfahren waren offenkundig nur darauf ausgelegt, theoretisch eine positive Entwicklung der zwei Personen darzustellen. ln der Realität sieht eine positive Entwicklung und Stabilisierung des Ehepaares anders aus als ein neuerlicher Rückfall in die Verurteilung. Wie bereits erwähnt, ist der Ermessensentscheid der zuständigen Regierungsrätin juristisch zu akzeptieren. Dass als Grundlage für ihren Ermessensentscheid jedoch zwei gegensätzliche Entwürfe zum selben Sachverhalt ausgearbeitet wurden, erstaunt selbst auch die Personengruppen der «Nicht-Juristen». Beide gegensätzliche Entwürfe wurden als juristisch korrekte, vertretbare und begründbare Entscheide von zwei Generalsekretären beurteilt. Schon dieses Vorgehen zeigt die Problematik, dass Entscheide von Personen vorbereitet werden, welche nicht für diese anschliessend politisch verantwortlich sind. Diese Themen hat die Staatswirtschaftliche Kommission und die Rechtspflegekommission in ihrer Prüfungstätigkeit aufgenommen und entsprechende Empfehlungen zu Handen der Entscheidungsträger abgegeben. lch verweise diesbezüglich aber auch auf die Schlussfolgerungen in Ziff. 7 des jetzt behandelnden Berichtes der RPK. Zitat: «Verkürzt formuliert wird der Entscheid von Personen vorbereitet und entschieden, die nicht dafür verantwortlich sind, und von einer Person unterzeichnet und verantwortet, die den Entscheid nicht bearbeitet hat». Zum Schluss noch folgende Bemerkung zum Fall des verurteilten Ehepaares: Italien ist kein Entwicklungsland und eine soziale und medizinische Betreuung mit z.B. einer Teilnahme an einem Methadonprogramm wäre auch in diesem EU-Land gesichert. Dass wir im Kanton St.Gallen eine sehr gute, aber auch finanziell teure Medizin haben, ist uns allen bewusst. Dass jedoch nur das Kantonsspital St.Gallen eine medizinische Behandlung mit einer erfolgreichen Therapie für das verurteilt Ehepaar anbieten kann, glauben wir nicht. Wir werden jedoch gerne die Nachhaltigkeit der Aussagen des Chefarztes der lnfektiologie genau beobachten und überprüfen. Der Chefarzt hat eine fragwürdige Rolle gespielt, zum einen als verfahrensbeteiligter Gutachter und gleichzeitig als Erstunterzeichner der Petition. Somit liegt aus unserer Sicht Befangenheit vor und eigentlich eine Parteivertretung. Die FDP Fraktion nimmt den Ermessensentscheid von der zuständigen Regierungsrätin zur Kenntnis. Obwohl sie die Wahl zwischen zwei Entscheidvarianten hatte, hätte ein klares Zeichen gesetzt werden müssen. Somit trägt die Regierungsrätin die volle Verantwortung für ihren politischen Entscheid. lnhaltlich hätten wir anders entschieden und wegen den zahlreichen, gravierenden Delikten den beiden rechtskräftig verurteilten Ehegatten das Wiedererwägungsgesuch abgelehnt. Für die FDP-Fraktion liegen bis heute keine relevanten rechtliche Tatsachen nach dem erstinstanzlichen Urteil vor, welche einen positiven Wiedererwägungsentscheid gerechtfertigt hat. lch bitten Sie im Namen der FDP-Fraktion, den ausführlichen und präzisen Bericht der RPK zur Kenntnis zu nehmen. | Session des Kantonsrates vom 1. bis 3. Juni 2015 |
3.6.2015 | Wortmeldung | Ich möchte vorerst der Rechtspflegekommission des Kantonsrates für die umfassenden Abklärungen und für die sehr einlässliche Darstellung in ihrem Bericht danken. Gleichzeitig möchte ich zu Handen des Protokolls eine abweichende Meinung bezüglich der aus den getroffenen Abklärungen und ihren Ergebnissen zu ziehenden Schlussfolgerungen bekannt geben. Es ist hier sehr viel von Ermessen die Rede gewesen. Bezüglich der Frage, ob auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist, gibt die Lehre die Rechtssprechung und das VRP ganz klare Leitplanken vor. Es muss nämlich an der Sach- oder an der Rechtslage Entscheidendes geändert haben. Nun führt die Rechtspflegekommission selbst aus. Das Migrationsamt beantragte am 24. Januar 2014 die Abweisung des Wiedererwägungsgesuches weil sowohl die gesundheitliche Situation als auch das Eltern-Tochterverhältnis bereits in den Urteilen des Verwaltungsgerichtes berücksichtigt worden seien und dies diesbezüglich nichts geändert habe. Dieser Frage wird aber dann interessanterweise nicht weiter vertieft, weil wenn das stimmt, dann sind die Voraussetzungen für ein Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch nicht erfüllt. Das ist keine Ermessensfrage. Hier bietet das Gesetz höchstens einen Beurteilungsspielraum aber zwischen Beurteilungsspielraum und Ermessen gibt es einen grossen Unterschied in dem nämlich der Beurteilungsspielraum mit der Auslegung des Gesetzes zusammen hängt. Das heisst konkret: Es hätte auf dieses Gesuch mangels eindeutigen neuer Situation nicht eingetreten werden dürfen. Dass die Situation nicht eindeutig war, zeigt auch der Umstand, dass ja zwei Entscheide ausgearbeitet wurden. Ein Nichteintretensentscheid und ein Eintretens- und Gutheissungsentscheid. Das könnte man nicht, wenn die Situation eindeutig gewesen wäre. Dann kommt zweitens die Frage der Zuständigkeit: Ich versuchte diese Frage vorgängig mit der Rechtspflege Kommission zu klären. Die Rechtspflegekommission hat mich dann darauf hingewiesen, dass es da Literaturstellen gebe, welche von meiner Meinung abweichen würden, hat mir aber nicht bekannt gegeben, was das für Literaturstellen seien. Hans Rudolf Artha war dann bei der CVP-Fraktion zu Gast und er hat mir drei Literaturstellen bekannt gegeben. Zwei, die weder eindeutig sind noch sich auf diese Konstellation hier beziehen und eine, die genau das Gegenteil sagt, wenn man eben alles liest, die Schlussfolgerung war nämlich, dass die Voraussetzungen für eine Zuständigkeit des Sicherheits- und Justizdepartements gegeben waren das Gegenteil. Interessanterweise steht das Gegenteil auch im einzigen von der Rechtspflegekommission zitierten Lehrbuch und zwar genau an der zitierten Stelle nämlich, Häfelin Müller Ulmann. Dort steht auch, dass erstinstanzliche und nicht die zweitinstanzliche Behörde zuständig gewesen wäre. Entscheidet aber eine unzuständige Behörde, dann ist der Entscheid nicht anfechtbar, wie Locher-St.Gallen gesagt hat, sondern nichtig. Jetzt hat Hans Rudolf Artha dem entgegengehalten: «Aber es sei ja nicht so eindeutig, weil sie hätten ja eine Begründung gefunden für ihren Standpunkt.» Aber diese Begründung ist kein juristisches Feigenblatt, es ist ist nicht einmal ein Feigenblättlein. Es ist ungefähr so, wie wenn ich mit Badehose Grösse XXXL plötzlich eine Damen Bikinigrösse 34 anziehen würde. Es ist überhaupt nichts, was da als Begründung vorgetragen wurde. Folglich ergibt sich, dass eben die Zuständigkeit des Sicherheits- und Justizdepartement nicht gegeben war. Jetzt hat der Präsident der Rechtspflgegekommission darauf hingewiesen, das sei langjährige herrschende Lehre und Praxis. Ich bin dann gespannt, was die Regierung zur Motion sagen wird, die ich eingereicht habe. Dort stütze ich mich genau auf diese angebliche langjährige Lehre und Praxis. Das Letzte noch: Es wird ja ständig mit der Keule der Gewaltenteilung um sich gehauen. Gewaltenteilung ist, wie ich heute Morgen schon gesagt habe, Gewaltenverschränkung. Der Umstand, dass die Departementsvorsteher auch sozusagen als erstinstanzliche Verwaltungsrichter fungieren, ist so ein Beispiel dafür. Dieses Beispiel funktioniert nur, wenn dann wirklich auch juristisch und in politischer Hinsicht gesehen nach politischen Bedürfnissen des Staates und nicht nach eigenem Gusto entschieden wird. Das ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Aus meiner Sicht ergibt der Bericht der Rechtspflegekommission ohne jeden Zweifel, dass im vorliegenden Fall das Ermessen nach Parteien und anderen politischen Gründen noch nicht nach Recht und Gesetz ausgeübt wurde. | Session des Kantonsrates vom 1. bis 3. Juni 2015 |
3.6.2015 | Wortmeldung | Ratspräsident: Surber-St.Gallen tritt in den Ausstand. | Session des Kantonsrates vom 1. bis 3. Juni 2015 |
3.6.2015 | Wortmeldung | Regierungspräsident: Ich möchte im Namen der Regierung einige grundsätzliche Ausführungen machen: Sie wissen, die Regierung ist in diesem Fall nicht zuständig gewesen und dementsprechend machen wir auch keine materiellen Aussagen zu diesem Ermessensentscheid. Es geht um einige grundsätzliche Überlegungen, welche letztlich das Funktionieren unseres Staates auch beschlagen. Die Verwaltungsrechtspflege ist normiert im VRP. Wir haben eine Motion auf dem Tisch. Wir haben eine laufende Gesetzgebung in der Pipeline. Es ist ihre Verantwortung und ihre Verpflichtung, dieses VRP auszugestalten und dies zweckmässig auszugestalten. Wir haben zum Glück Übereinstimmung, was die grundsätzliche Beurteilung anbelangt, wenn ich den Bericht 82.15.09 lese. Wenn wir aber auch den Bericht der Rechtspflegekommission lesen, den sie in dieser Session beraten haben. Sie kommen nämlich auch zur Auffassung, dass im Grundsatz die Verwaltungsjustiz etwas sinnvolles ist, auch wenn Ritter-Sonderegger-Altstätten hat es gesagt nach einer puristischen Betrachtung könnte man sagen, das ist ein Unding. Das hat sich summa summarum bewährt und ihre gemischte Kommission von der Staatswirtschaftlichen Kommission und der Rechtspflegekommission hat auch darauf hingewiesen, dass die Mitglieder der Regierung als Departementsvorsteherin und Departementsvorsteher von dieser Funktion auch aktiver Gebrauch machen sollen. Wir wollen also ganz offensichtlich keinen Systemwechsel, wie der Bund es gemacht hat, dass ein Bundesverwaltungsgericht jede Verwaltungsentscheidung letztlich richterlich überprüft, sondern wir wollen diese Verwaltungsjustiz beibehalten. Uns scheint das zweckmässig zu sein. Wenn man diesen Gedanken weiterführt, dann kommen wir natürlich auch in eine heikle Schnittstelle zwischen dem Grundsatz der Oberaufsicht ihres Parlamentes und dem Grundsatz der Gewaltentrennung. Diese heikle Schnittstelle wird zutreffend, ausgeleuchtet im Bericht der Rechtspflegekommission 32.15.02 den sie beraten haben. Die Rechtspflegekommission führt in diesem Bericht aus, dass nicht zum Vornherein klar war, dass sie hier zuständig ist, aber hat nach Prüfung schlussendlich ihre Zuständigkeit bejaht. Sie hat auch festgehalten, dass eine Prüfung ganz prinzipiell nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung von statten gehen muss und dass es nicht angehen kann, dass man Entscheide von Justiz und Verwaltung es geht auch um die Justiz um die Gerichte , dass es nicht angehen kann, dass Entscheide von Justiz und Verwaltung inhaltlich beurteilt und kommentiert werden. Das sind die Aussagen ihrer Rechtspflegekommission. Sie führt weiter aus, dass dies eine Ausnahme bleiben soll. Dass eine solche Prüfung sich auf das eigentliche Aufsichtsthema beschränken soll, nämlich im Hinblick auf künftige Fälle, allenfalls gesetzliche Anpassungen vorzunehmen. Es gehe also nicht darum zu überprüfen, ob richtig Recht gesprochen wurde, sondern um die Überprüfung des äusseren Geschäftsganges, des organisatorische Funktionieren der Rechtsprechung. Ihre Rechtspflegekommission führt weiter aus, dass sich die Oberaufsicht des Kantonsrates damit nicht in der Frage erschöpft ob das Organ der Verwaltungsrechtspflege oder das Gericht seine Funktion in der Rechtssprechung richtig wahrgenommen hat. Diese mittlere Art der Oberaufsicht über die Rechtsprechung von Verwaltungsbehörden und Verwaltungsjustiz entspricht der verfassungsmässigen Ausgestaltung und der gelebten Praxis von Rechtspflegekommission und Kantonsrat. Wir glauben, das ist eine sehr extensive Praxis. Wir glauben auch, dass es gut wäre, diese extensive Praxis etwas zu reflektieren. Wir glauben, dass es nicht im Sinne des Verfassungsgebers ist, dass schlussendlich die Rechtspflegekommission bzw. der Kantonsrat zur Oberjustizbehörde werden und zu einer Art Appellationsinstanz. Ich möchte Sie daran erinnern, entscheiden Sie, Sie erwarten von uns auch Entscheidungen das ist richtig. Entscheiden heisst immer, dass einige zufrieden und einige unzufrieden sind. Es kann nach unserer Beurteilung nicht angehen, dass der Kreis der Unzufriedenen schlussendlich die ganze Maschinerie von Untersuchungen, abgeleitet aus der extensiven Auslegung der Oberaufsicht, in Gang bringen kann. Einmal ist es ein Entscheid, wie heute vorliegend. Einmal ist es ein Entscheid, der in das Vergaberecht geht. Einmal ist es ein Lehrperson. Ich glaube, wenn wir hier zu extensiv auslegen, dann werden wir irgendwo dieses filigrane Gleichgewicht der Gewalten empfindlich stören. Die Verwaltungsjustiz hat sich bewährt. Sie haben das sehr deutlich gemacht in dieser Session im Grundsatz. Aber eine gut funktionierende Verwaltungsjustiz muss auch darauf ausgerichtet sein, dass schlussendlich die Gewalten, Justiz, Legislative, Exekutive ihren Kernrollen nachkommen und in diesem Sinne bitten wir Sie, in dieser Sache auch Vorsicht walten zu lassen und die Fragen der Zuständigkeiten sehr exakt zu reflektieren. | Session des Kantonsrates vom 1. bis 3. Juni 2015 |