Geschäft: Kindertagesstätten für kleine Kinder mit einer Mehrfachbehinderung im Kanton St.Gallen - ein Entlastungsangebot für Eltern

Übersicht
KomiteeKantonsrat
Nummer51.17.78
TitelKindertagesstätten für kleine Kinder mit einer Mehrfachbehinderung im Kanton St.Gallen - ein Entlastungsangebot für Eltern
ArtKR Interpellation
ThemaGesundheitspflege, Sozialversicherung, Sozialhilfe
FederführungDepartement des Innern
Eröffnung27.11.2017
Abschluss20.2.2018
Letze Änderung9.12.2021
vertraulichNein
öffentlichJa
dringendNein
Dokumente
PubliziertTypTitelDatei
VorstossWortlaut vom 28. November 2017
AntwortSchriftliche Antwort der Regierung vom 6. Februar 2018
Beteiligungen
DatumAkteurTitelLetze Änderung
1.8.2019Person27.6.2024
1.8.2019Person8.10.2024
1.8.2019Person5.8.2024
Statements
DatumTypWortlautSession
20.2.2018Wortmeldung

Baumgartner-Flawil: Die Interpellanten sind mit der Antwort der Regierung nicht zufrieden.

Die Antwort der Regierung erläutert ausführlich den heutigen Ist-Zustand, die detaillierten Ausführungen über die bestehenden Regelungen zur Hilflosenentschädigung und zum Intensivpflegezuschlag. Die Verantwortung, wie auch die finanzielle Last für eine Kindertagesstätte für kleine Kinder mit einer Mehrfachbehinderung, liegt weiterhin bei den Eltern und im besten Fall bei privaten Initianten. Der Bedarf und die speziellen Bedürfnisse der Kinder mit einer schweren Behinderung werden in der Antwort der Regierung nicht ausreichend anerkannt, obwohl sie das Anliegen der Interpellanten nachvollziehen kann.

Die Einzelfälle liegen komplexer und die Realität zeigt, dass die Abklärungen der Sozialversicherungsanstalt (SVA) meist sehr lange dauern. Dazu kommt der Vergleich mit gleichaltrigen Kindern, bei denen die Invalidenversicherung (IV) sehr restriktiv handelt. Die Vollkosten einer Kindertagesstätte (Kita) für ein Kind mit einer schweren Behinderung belaufen sich auf rund 400 Franken, und dies können sich sehr viele Eltern nicht leisten. Zudem braucht es ein Angebot, das über die personellen wie auch fachlichen und medizinischen Ressourcen verfügt. Bemerkenswert ist der Vergleich zum Kanton Thurgau, der ein notwendiges Entlastungsangebot auch im Vorschulbereich mitfinanziert, mit einem Unkostenbeitrag der Eltern. Eine Sonderschulverfügung erfolgt durch den Sozialpädagogischen Dienst im Nachbarkanton bereits mit drei Jahren. «St.Gallen kann es» – oder muss es heissen «St.Gallen will nicht»? Für die heilpädagogische Früherziehung wie auch für die Frühlogopädie im Volksschulbereich hat der Kanton St.Gallen ein Angebot geschaffen, welches gesetzliche Grundlagen aufweist. Das ist gut so und richtig. Auch lässt die Regierung die Frage offen, ob sie die erwähnte Anstossfinanzierung der Stiftung Kronbühl weiterführt und allenfalls erweitern wird.

Auf die Frage einer Regelung auf Verordnungsstufe geht die Regierung nicht ein, sondern verweist auf allfällige Empfehlungen in einem künftigen Wirkungsbericht, welcher Ende 2018 dem Kantonsrat zugeleitet werden soll. Da sind wir gespannt, ob die Präambel der Bundesverfassung zum Tragen kommt: «(…) dass nur frei ist, wer seine Freiheit gebraucht, und dass die Stärke des Volkes sich misst am Wohl der Schwachen». Wir werden die Thematik kritisch begleiten.

Session des Kantonsrates vom 19. und 20. Februar 2018