Geschäft: Die Parkplatzbewirtschaftung soll für Eigentümer freiwillig sein
Komitee | Kantonsrat |
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Nummer | 51.17.85 |
Titel | Die Parkplatzbewirtschaftung soll für Eigentümer freiwillig sein |
Art | KR Interpellation |
Thema | Verkehr, Bau, Energie, Gewässer |
Federführung | Bau- und Umweltdepartement |
Eröffnung | 28.11.2017 |
Abschluss | 23.4.2018 |
Letze Änderung | 9.12.2021 |
vertraulich | Nein |
öffentlich | Ja |
dringend | Nein |
Datum | Akteur | Titel | Letze Änderung |
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1.8.2019 | Person | Beteiligung - Gartmann-Mels | 27.6.2024 |
Datum | Typ | Wortlaut | Session |
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23.4.2018 | Wortmeldung | ist mit der Antwort der Regierung nicht zufrieden. Die Antwort der Regierung ist völlig rückwärtsgewandt und auch fehlerhaft. Sie trägt weder den neuesten Entwicklungen der Reduktion von Schadstoffen bei Fahrzeugen noch den massgeblichen Weisungen des Bundes Rechnung und ist geradezu standortfeindlich. Wie lange wollen wir uns eine solche Haltung noch leisten? Es trifft zwar zu, dass ursprünglich und vor wo Publikation des BAFU-Aare-Rundschreibens vom 9. April 2013 das Bundesgericht die Parkplatzbewirtschaftung grundsätzlich einmal als rechtmässiges und geeignetes Instrument der verschärften Emissionsbegrenzung beurteilt hat. Diese Sichtweite hat sich, wie die neuen Bundesgerichtsurteile z.B. M-Parc-Volketswil z.B. und ??? Bülach 16.12.50 zeigen, bei denen die Forderungen des VCS nach Parkplatzrevision und Parkplatzgebühren auf ganzer Ebene zurückgewiesen wurden, aber völlig geändert. Völlig falsch ist auch die Unterstellung, dass die Richter ohne weiteres die Parkplatzbewirtschaftung auch dann einfach als rechtmässig bezeichnen, wenn es darum geht, die Zunahme des Verkehrs zu verhindern oder zu bremsen. Der Verfasser der Interpellationsantwort, wohl nicht Regierungsrat Mächler, beweist damit eine eigentliche Feindlichkeit zum Individualverkehr und völlige Unwissenheit über den mit dem BAFU-Aare-Rundschreiben erfolgen Richtungswechsel bei der Beurteilung von so genannten verkehrsintensiven Einrichtungen, insbesondere des Detailhandels. Völlig unerwähnt bleibt die oben erwähnte Weisung der beiden Bundesämter, Bundesamt für Umwelt und Bundesamt für Raumplanung, welche im Jahr 2013 zunächst festgestellt haben, dass der Schadstoffausstoss des Verkehrs erwiesenermassen abnimmt und sich generell die Bedeutung der verkehrsintensiven Einrichtungen als Ursache für übermässige Luftschadstoffbelastungen stark reduziert hat. Wollen die Kantone verkehrslenkende Massnahmen gestützt auf das ??recht (??16.14.10) erlassen, müssen Sie deshalb nach dieser verbindlichen Weisung heute im Einzelfall prüfen, ob die Massnahme vor Bundesrecht standhalten kein Wort davon in Ihrer Antwort. Neue Studien zeigen im Übrigen, dass eine Beurteilung verkehrslenkender Massnahmen beim Einkaufsverkehr, zu der zählt die Parkplatzbewirtschaftung, zwingend bei menschlichen Verhalten ansetzen muss. Parkplatzbewirtschaftungsprojekt, Beschränkung der Parkplatzzahl, Fahrtenmodelle und Fahrleistungsmodelle sowie bürokratisches Modal (16.14.43??), Splittvorgaben und Erhöhung der ÖV-Verschleiss??? erzeugen nicht die ihnen zugeschriebene Wirkung. Sie führen höchstens zu Fahrtenverlagerungen und damit zu mehr Emissionen und erzeugen keine Umsteigeeffekte von Auto auf den ÖV. Aus verhaltensökonomischer Beurteilung ergibt sich somit, dass all diese Massnahmen beim Einkaufsverkehr nicht wirkungseffizient und zum Teil sogar kontraproduktiv sind. Auch darüber liest man in der Interpellationsantwort nichts, obwohl sich die Bundesämter direkt auf diese Studie stützen. Auch die angerufene Wettbewerbsneutralität ist nicht gegeben. Grosse Zentren müssen bei einer Erneuerung zwingend bewirtschaften, bei kleineren Zentren ist dies sowohl beim Neubau wie bei einer Erneuerung nicht der Fall und kann auch nicht erzwungen werden. Geradezu rechtswidrig ist der Hinweis, und da zitiert man die Gesamtverkehrsstrategie (16.15.35??), wonach der Kanton wegleitend Musterreglemente für die Gemeiner erstellen werde, die das Parkierungsangebot in ihren Nutzungsplänen, Parkplatzverordnungen und Baubewilligungen auf die Kapazität des Strassennetzes, bzw. auf die vorhanden, geplanten, alternativen Verkehrsangebote ausrichten müssen. | Session des Kantonsrates vom 23. und 24. April 2018 |