Geschäft: Verzicht auf die ergänzende Vermögenssteuer

Übersicht
KomiteeKantonsrat
Nummer42.19.24
TitelVerzicht auf die ergänzende Vermögenssteuer
ArtKR Motion
ThemaFinanzen, Regalien, Unternehmungen, Feuerschutz
FederführungFinanzdepartement
Eröffnung11.6.2019
Abschlusspendent
Letze Änderung28.8.2024
vertraulichNein
öffentlichJa
dringendNein
Dokumente
PubliziertTypTitelDatei
VorstossWortlaut vom 11. Juni 2019
AntragAntrag der Regierung vom 20. August 2019
Beteiligungen
DatumAkteurTitelLetze Änderung
1.8.2019Gremium19.1.2023
Abstimmungen
DatumTitelResultatöffentlich
JaBedeutungNeinBedeutungAbsent / Enthaltung
17.9.2019Gutheissung58Zustimmung23Ablehnung39
17.9.2019Eintreten56Zustimmung25Ablehnung39
Statements
DatumTypWortlautSession
17.9.2019Beschluss

Der Kantonsrat heisst die Motion mit 58:23 Stimmen gut.

Session des Kantonsrates vom 16. bis 18. September 2019
17.9.2019Beschluss

Der Kantonsrat tritt mit 56:25 Stimmen auf die Motion ein. Die Spezialdiskussion wird nicht benützt.

Session des Kantonsrates vom 16. bis 18. September 2019
17.9.2019Wortmeldung

Cozzio-Uzwil, Ratsvizepräsident: Eintreten wird bestritten.

Session des Kantonsrates vom 16. bis 18. September 2019
17.9.2019Wortmeldung

Fäh-Neckertal: (im Namen der SP-GRÜ-Fraktion): Auf die Motion ist nicht einzutreten.

Die CVP-GLP-Fraktion schreibt in ihrer Motion «nicht landwirtschaftliche Objekte und Baulandgrundstücke sind zum Verkehrswert geschätzt und werden auch entsprechend besteuert». Das ist nicht korrekt. Es trifft nicht zu, wenn es sich um gemischte Grundstücke handelt. D.h. wenn ein Teil zur Bauzone gehört, und der Rest nicht. In diesem Fall erfolgt die Besteuerung weiterhin zum Ertragswert. Erst beim Verkauf wird, nach geltendem Recht, die ergänzende Vermögenssteuer erhoben. Um diese Grundstücke geht es. Im Steuerbuch steht das Folgende: «Fällt der Grund für die Vorzugsbehandlung des landwirtschaftlich genutzten Grundstückes dahin, ist seit 1. Januar 1987 im Sinne einer Nachsteuer die ergänzende Vermögensteuer geschuldet.» Die privilegierte Vermögensbesteuerung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken ist damit nur eine vorläufige, sobald ein Steuerpflichtiger den Verkehrswert eines zum Vertragswert besteuerten Grundstückes durch eine Veräusserung oder Zweckentfremdung realisiert, wird der oft während vielen Jahren besessene Vorteil rückgängig gemacht. Das Privileg wird aus Rechtsgleichheitsgründen mit der ergänzenden Vermögenssteuer nachträglich wieder entzogen. Ein Teil der Steuerlast wird damit zeitlich verschoben. Wenn nun die ergänzende Vermögenssteuer entfällt, werden Landwirte und Nicht-Landwirte nicht gleich behandelt. Der Käufer der Liegenschaft muss den Verkehrswert versteuern und der Verkäufer nur den Ertragswert. Bei Baulandgrundstücken liegen diese Werte sehr weit auseinander. Es kann zutreffen, dass die geschuldeten Beträge, sofern eine Mehrwertabgabe erhoben wird, über 50 Prozent des Verkaufspreises ausmachen können, unter dem Strich bleibt frankenmässig ein grosser Gewinn. Dies vor allem, weil beim Erwerb der Liegenschaft das bäuerliche Bodenrecht galt und der Kaufpreis deshalb sehr niedrig war. Der Wert der Liegenschaft stieg erst mit der Einzonung massiv und dies ohne, dass der Grundeigentümer etwas dafür machen musste. Es handelt sich quasi um ein Geschenk des Staates. Deshalb ist eine hohe Besteuerung gerechtfertigt.

Es ist zu beachten, dass die Mehrwertabgabe erst am 1. Oktober 2017 eingeführt und wahrscheinlich noch gar nie, oder nur in vereinzelten Fällen, erhoben wurde.

Fragwürdig finde ich die Begründung der Regierung. «Eine lückenlose und damit einheitliche Besteuerung ist nicht immer sichergestellt.» Das darf kein Grund zur Abschaffung sein. Niemand käme auf die Idee, das Verbot der Handy-Benützung am Steuer abzuschaffen, weil die einheitliche Bestrafung nicht sichergestellt ist, da nicht alle erwischt werden. Mir ist bewusst, dass es nicht um grosse Beträge geht.

Session des Kantonsrates vom 16. bis 18. September 2019
17.9.2019Wortmeldung

Widmer-Mosnang: (im Namen der CVP-GLP-Fraktion): Auf die Motion ist einzutreten.

Die ergänzende Vermögenssteuer hatte in früheren Jahren ihre Berechtigung. Bis 2004 wurde Bauland im Besitz von Landwirten auf der Basis des landwirtschaftlichen Ertragswertes besteuert. Seit 2004 ist dies nicht mehr der Fall, Bauland wird in jedem Fall nach dem Verkehrswert besteuert. Diese Tatsache allein macht die Erhebung der ergänzenden Vermögenssteuer unnötig. Die Berechnung dieser Steuer ist sehr komplex, aufwändig und das bäuerliche Bodenrecht spielt teils sehr stark mit. Ich erspare Ihnen die Details zur Berechnung. Tatsache ist: Die ergänzende Vermögenssteuer ist heute nicht mehr sachgerecht, die Steuerausfälle sind klar überschaubar und wir ziehen in der Praxis, mit der Abschaffung dieser Steuer, gleich mit den meisten anderen Kantonen. Für die kritischen Geister in diesem Rat, welche hinter Abschaffung der ergänzenden Vermögenssteuer eine Bevorteilung der Grundeigentümer und insbesondere der Landwirte sehen, ist anzumerken: Jegliche Gewinne aus Verkäufen von Grundstücken in der Landwirtschaft, seien es Verkäufe über dem ordentlichen Ertragswert, sei es zum Verkehrswert oder bei der Überführung von Geschäftsvermögen ins Privatvermögen sowie selbstverständlich beim Verkauf von Bauland, werden mit der Einkommenssteuer sehr stark belastet. Es fallen zusätzlich je nach Situation Gewinnsteuern an, bei Bauland die Mehrwertabgabe und die Gewinne unterstehen zusätzlich der AHV. Es fallen Gewinnabgaben von bis zu 50 Prozent an. Der Fiskus kommt in jedem Fall nicht zu kurz.

Session des Kantonsrates vom 16. bis 18. September 2019
17.9.2019Wortmeldung

Cozzio-Uzwil, Ratsvizepräsident: Die Regierung beantragt Gutheissung der Motion.

Session des Kantonsrates vom 16. bis 18. September 2019