Geschäft: Kein Abzug von Flugkosten bei den Steuern

Übersicht
KomiteeKantonsrat
Nummer42.19.26
TitelKein Abzug von Flugkosten bei den Steuern
ArtKR Motion
ThemaFinanzen, Regalien, Unternehmungen, Feuerschutz
FederführungFinanzdepartement
Eröffnung12.6.2019
Abschlusspendent
Letze Änderung28.8.2024
vertraulichNein
öffentlichJa
dringendNein
Dokumente
PubliziertTypTitelDatei
VorstossWortlaut vom 12. Juni 2019
AntragAntrag der Regierung vom 20. August 2019
Beteiligungen
DatumAkteurTitelLetze Änderung
1.8.2019Person6.8.2024
Abstimmungen
DatumTitelResultatöffentlich
JaBedeutungNeinBedeutungAbsent / Enthaltung
17.9.2019Eintreten26Zustimmung77Ablehnung17
Statements
DatumTypWortlautSession
17.9.2019Beschluss

Der Kantonsrat tritt mit 77:26 Stimmen bei 1 Enthaltung nicht auf die Motion ein.

Session des Kantonsrates vom 16. bis 18. September 2019
17.9.2019Wortmeldung

Cozzio-Uzwil, Ratsvizepräsident: Eintreten wird bestritten.

Session des Kantonsrates vom 16. bis 18. September 2019
17.9.2019Wortmeldung

Regierungsrat Würth: Drei kurze Ausführungen zum Antrag der Regierung:

  1. Der Vorstoss ist harmonisierungswidrig, das müssen Sie zur Kenntnis nehmen.
  2. Es gibt einen Dissens mit Fäh-Kaltbrunn. Meine Leute in der Verwaltung stellen fest, dass dieser Maximalbetrag sehr oft erreicht wird und eine solche Regelung somit wirkungslos wäre. Ich bin nicht in der Veranlagung tätig wie Sie. Vielleicht gibt es in Kaltbrunn weniger Leute, die fliegen, ich weiss es nicht. Jedenfalls muss ich mich auch auf die Informationen meiner Fachleute stützen.
  3. Wenn die Flugreisen in den Fokus genommen werden, weiss man nicht, was die Leute sonst unternehmen. Sie sagen, wenn die Leute mit dem Auto unterwegs sind, ist das weniger belastend, als wenn sie mit dem Flieger unterwegs sind.

Darüber kann man lange streiten, ich bitte Sie aber, die Steuergesetzgebung nicht zu überladen. Wir müssen Klimapolitik machen, das ist völlig klar. Das, was nächste Woche im Ständerat behandelt wird, ist zehnmal wichtiger, als was wir mit den Abzügen veranstalten. Wir müssen uns fokussieren. Sie werden in der Novembersession das Energiegesetz auf dem Tisch haben, machen Sie dort Nägel mit Köpfen, statt bei solchen Kleinigkeiten im Steuerrecht. Ich wäre Ihnen sehr verbunden.

Session des Kantonsrates vom 16. bis 18. September 2019
17.9.2019Wortmeldung

Dürr-Widnau: (im Namen der CVP-GLP-Fraktion): Auf die Motion ist nicht einzutreten.

Die Stossrichtung von Fäh-Kaltbrunn ist gut gemeint und dafür zeigen wir Verständnis. Ich bin froh um die Schlussbemerkung seinerseits bezüglich den Abzügen. Im Antrag der Regierung werden Punkte aufgeführt, die zu einer Ablehnung führen. Dazu möchte ich etwas mehr sagen, weil Fäh-Kaltbrunn nur kurz darauf eingegangen ist.

Stichwort Zulässigkeit: Es gibt er keine Möglichkeit etwas bei den berufsorientierten Aus- und Weiterbildungszulagen zu streichen. Das ist nicht zulässig, es müsste im Bundesgesetz geändert werden.

Es geht darum, ob wir eine Ungleichbehandlung zwischen der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung und den allgemeinen Abzugsfähigkeiten bei den Berufskosten gemäss Art. 48 wollen. Wir als CVP-GLP-Fraktion wollen das nicht. Es ist nicht fair.

Wir müssen uns die Frage stellen, ob dieser Vorstoss wirkungsvoll ist. Dieser Vorstoss ist noch keine Garantie, dass auf den Zug umgestiegen wird. Diese Personen können auch mit dem Auto fahren. Ist das die Idee, möchte man das, dass sie vom Flugzeug auf das Auto umsteigen? Zudem ist eine Kontrolle schwierig. Es gibt auch praktische Überlegungen: Möchte man Bürokratie aufbauen oder nicht? Das ist eine Sonderregelung im Steuerrecht, die verkompliziert. Wenn alle Gründe addiert werden, gelangt man zum gleichen Schluss wie die Regierung mit ihrem Antrag.

Session des Kantonsrates vom 16. bis 18. September 2019
17.9.2019Wortmeldung

Fäh-Neckertal: (im Namen der SP-GRÜ-Fraktion): Auf die Motion ist einzutreten.

Zuerst möchte ich Schmid-Grabs danken, durch seine Motion 42.19.21 «Taten statt Worte: Steuerabzug für Ferien in der Schweiz», kam ich erst auf die Idee eines Vorstosses. Deshalb hoffe ich, dass er und seine Kollegen der SVP-Fraktion meine Motion unterstützen werden.

Die Anzahl Passagiere auf Schweizer Flughäfen ist seit dem Jahr 2000 um 60 Prozent gestiegen. Wir Schweizer fliegen doppelt so viel, wie die Menschen in den Nachbarländern und sind Weltmeister bei den durch den Flugverkehr pro Kopf verursachten CO2-Emissionen. Auch für Ausbildungen fliegen wir St.Galler oft mit dem Flugzeug, anstatt die Bahn zu benutzen. Der wichtigste Grund dafür ist der Preis. Auf Kerosin wird keine Steuer erhoben und internationale Flugtickets werden im Gegensatz zu internationalen Bahntickets nicht mit der Mehrwertsteuer belastet. Der Flugverkehr wird ganz klar bevorzugt. Deshalb sehe ich nicht ein, wieso beim Abzug für die Ausbildung nicht der gegenteilige Weg gewählt wird, die Bevorzugung des Zuges.

Wie die Regierung schreibt, handelt es sich beim Ausbildungskostenabzug um einen Sozialabzug, welcher vom Kanton festgelegt werden kann. Wieso soll eine unterschiedliche Ausgestaltung bei den Ausbildungskosten nach Art. 48 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 Steuergesetz (sGS 811.1; abgekürzt StG) und den Aus- und Weiterbildungskosten nicht gerechtfertigt sein?

  1. Das Steuersubjekt ist nicht das gleiche. Bei den Ausbildungskosten ist es das Kind und das andere Mal sind es die Eltern.
  2. Diese Unterscheidung gibt es bereits. Ausbildungskosten können bis zur Sekundarstufe 2 wohl als Ausbildungskosten von den Eltern, nicht jedoch als Aus- und Weiterbildungskosten vom Steuerpflichtigen abgezogen werden. Zudem kann der Kanton sich dafür einsetzen, dass die Flugkosten bei der Aus- und Weiterbildung auf Bundesebene nicht mehr abgezogen werden können und so die Differenz beseitigen.

Die Regierung schreibt zu den Aus- und Weiterbildungskosten: «Da die Formulierung im st.gallischen Steuergesetz gleich lautet wie jene im DBG, ist eine restriktivere, auf den Abzug bei den Kantons-und Gemeindesteuern beschränkte Anwendung abzulehnen.» Die Regierung schreibt sinngemäss, dass eine restriktivere Handhabung möglich wäre, wenn die Formulierung nicht wie im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (SR 642.11; abgekürzt DBG) lauten würde. Die Formulierung im Steuergesetz des Kantons St.Gallen könnte demnach angepasst werden.

Würden Sie Ihrem in Ausbildung befindlichen Kind tatsächlich für zwei Wochen den SUV für seinen Sprachaufenthalt in Südfrankreich zur Verfügung stellen? Wohl eher nicht. Deshalb ist die Angst, dass durch die Streichung der Flugkosten mehr anstatt weniger CO2 ausgestossen wird, unbegründet. Zumal mit einem vernünftigen Auto der Ausstoss tiefer liegt, als mit dem Flugzeug.

Es trifft nicht zu, dass in den Ausbildungskosten nur selten Flugkosten enthalten sind. In der Praxis profitieren vor allem die Eltern von Schülerinnen und Schülern der Kantonsschule und Studierenden vom Ausbildungskostenabzug. Die Kinder müssen in der Regel zwingend Sprachaufenthalte absolvieren und die Eltern ziehen die entsprechenden Flugkosten ab. In den meisten Fällen übersteigen die Kosten den Maximalabzug von 13'000 Franken nicht.

Sollte der Wegfall der Abzugsfähigkeit von Flugkosten tatsächlich zu tieferen Steuereinnahmen führen, was ich persönlich nicht denke, sind diese verkraftbar. Wir gewinnen auf jeden Fall: Entweder wird weniger geflogen oder wir nehmen mehr Steuern ein, eine klassische Win-Win-Situation.

Ich beschränkte mich bei meinen Ausführungen mehr oder weniger auf die Ausbildungskosten gemäss Art. 48, da ich mir bewusst bin, dass eine Änderung bei den Aus- und Weiterbildungskosten wahrscheinlich auf nationaler Ebene geschehen müsste. Ich bin offen für eine sinngemässe Abänderung des Wortlauts.

Session des Kantonsrates vom 16. bis 18. September 2019