Geschäft: Stand der Bearbeitung der gutgeheissenen parlamentarischen Vorstösse
Komitee | Kantonsrat |
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Nummer | 32.19.01A |
Titel | Stand der Bearbeitung der gutgeheissenen parlamentarischen Vorstösse |
Art | KR Verwaltungsgeschäft |
Thema | Grundlagen und Organisation |
Federführung | Staatskanzlei |
Eröffnung | 8.8.2018 |
Abschluss | 12.6.2019 |
Letze Änderung | 28.8.2024 |
vertraulich | Nein |
öffentlich | Ja |
dringend | Nein |
Datum | Akteur | Titel | Letze Änderung |
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1.8.2019 | Gremium | Beteiligung - Staatswirtschaftliche Kommission 2016/2020 | 13.3.2024 |
Datum | Titel | Resultat | öffentlich | ||||
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Ja | Bedeutung | Nein | Bedeutung | Absent / Enthaltung | |||
12.6.2019 | Abschreibung der Motion 42.15.17 | 28 | Antrag der Staatswirtschaftlichen Kommission | 80 | Antrag der Regierung | 12 |
Datum | Typ | Wortlaut | Session |
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12.6.2019 | Wortmeldung | Ratspräsident: Auf die Vorlage ist einzutreten. | Session des Kantonsrates vom 11. bis 13. Juni 2019 |
12.6.2019 | Wortmeldung | (im Namen der SP-GRÜ-Fraktion): unterstützt den Antrag der Regierung. | Session des Kantonsrates vom 11. bis 13. Juni 2019 |
12.6.2019 | Wortmeldung | . | Session des Kantonsrates vom 11. bis 13. Juni 2019 |
12.6.2019 | Wortmeldung | Regierungsrat: | Session des Kantonsrates vom 11. bis 13. Juni 2019 |
12.6.2019 | Wortmeldung | Kommissionspräsident: | Session des Kantonsrates vom 11. bis 13. Juni 2019 |
12.6.2019 | Wortmeldung | . | Session des Kantonsrates vom 11. bis 13. Juni 2019 |
12.6.2019 | Wortmeldung | Integration ist nicht das Feiern von Unterschieden! So sah es auch der Kantonsrat bei der Behandlung der Motion 42.15.17, mit welcher die Regierung eingeladen wurde, Gesetzesgrundlagen auszuarbeiten, welche die Möglichkeit zum Abschluss eines gesellschaftlichen Integrationsvertrags für Ausländer schafft. Gewiss, mit der angepassten Bundesgesetzgebung hat sich in dieser Beziehung zwischenzeitlich auch etwas getan. "Etwas" bedeutet aber nicht automatisch, dass die Motion umgesetzt wurde. Die Regierung begründet ihren Abschreibungsantrag mit der erfolgten Anpassung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20; abgekürzt AIG); die bundesrechtlichen Regelungen seien abschliessend und liessen keinen Raum für kantonalrechtliche Gesetzesgrundlagen. Werfen wir also einen Blick ins AIG. Artikel 58b Absatz 2 hält explizit fest: «Die Integrationsvereinbarung KANN insbesondere Zielsetzungen enthalten zum Erwerb von Sprachkompetenzen, zur schulischen oder beruflichen und wirtschaftlichen Integration sowie zum Erwerb von Kenntnissen über die Lebensbedingungen, das Wirtschaftssystem und die Rechtsordnung in der Schweiz.» Weiters Absatz 3: Verlangen die zuständigen Behörden den Abschluss einer Integrationsvereinbarung, so wird die Aufenthaltsbewilligung erst nach Abschluss der Vereinbarung erteilt oder verlängert. Wenn nun die Regierung gar den Artikel 121 der Bundesverfassung ins Spiel bringt, wonach die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl Sache des Bundes ist, so hinkt dieser Einwand. Denn, wenn sich das SJD des Kantons St. Gallen absolut auf diesen Bundesverfassungsartikel beruft, dann dürfte der Kanton St. Gallen und auch alle anderen Kantone gar kein Migrationsamt führen! Abgesehen davon sagt Artikel 121 BV nur aus, wer für die Gesetzgebung zuständig ist. Aber eben dieses Bundesgesetz lässt den Kantonen mit Artikel 58b einen gewissen Spielraum! Und es gilt, diesen Spielraum auszunutzen! Im Amtsblatt 11/2019 brachte sich das SJD zu Wort. Der Titel: «Integration von ausländischen Personen: fördern und fordern.» Inhaltlich wurde dabei folgendes kommuniziert: Die Anforderungen an die Sprachkenntnisse von sogenannten Drittstaatsangehörigen das sind Personen, die nicht aus der EU oder einem EFTA-Staat stammen sind dahingehend erhöht worden, dass nun die am Wohnort gesprochene Landessprache verlangt wird. Weitere Integrationskriterien wie die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung werden ebenfalls explizit in Gesetz und Verordnung bezeichnet. Das Migrationsamt werde diese Integrationskriterien bei Erteilung und Verlängerung von Bewilligungen für den Aufenthalt einfordern. Dies werde mittels schriftlicher Integrationsvereinbarungen umgesetzt. Soweit alles schön und gut. Aber wie sagt doch eine Redewendung: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Also bat ich das SJD, mich über die relevanten Bundes- und Kantonsgesetze sowie Verordnungen ins Bild zu setzen, um die KANN-Formulierung des Artikels 58b AIG entsprechend in Relation zu setzen. Weiters bat ich um Übermittlung konkreter Beispiele solcher Integrationsvereinbarungen, insbesondere Mindestanforderungs- wie auch Maximalanforderungs-Beispiele. Dies alles, um stichhaltig in Erfahrung gebracht zu haben, wie denn diese Kann-Formulierung des Artikels 58b AIG ausgelegt werden kann bzw. wird und ob denn die gutgeheissene Motion im Rahmen der Bundesgesetzgebung auch wirklich umgesetzt wurde, damit die Motion nun abgeschrieben werden könnte. Ich darf also festhalten, dass im Amtsblatt sehr wohl die Rede ist von Integrationsvoraussetzungen wie die Respektierung der Werte der Bundesverfassung und die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Solche Integrationsvoraussetzungen sind denn auch bundesverfassungs- wie auch bundesgesetzkonform. Nur auferlegt das Bundesgesetz den Kantonen eben keine abschliessenden Integrationsvoraussetzungen bzw. -vereinbarungen. In gewissen Bereichen mag dies auch seine Berechtigung haben; möchten wir doch den kanadischen IT-Experten nicht unbedingt mit der Erlangung der deutschen Sprache drangsalieren. Es schien jedoch, dass unser Migrationsamt den Fokus eben vorderhand auf die sprachlichen Belange setzt. Nur auferlegt die gutgeheissene Motion 42.15.17 eben andere Integrationsthemen wie ein schriftliches Bekenntnis zu den rechtlichen Grundlagen, den demokratischen Grundwerten sowie den Wertvorstellungen der Schweiz; und in geeigneter Form soll auch festgehalten werden, dass das religiöse Recht des Islam (Scharia) dem Schweizer Recht auf Schweizer Territorium unmissverständlich und ausnahmslos untergeordnet wird. Also erkundigte ich mich beim SJD nach solchen KONKRETEN Integrationsvereinbarungen, wie es das "Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration" den Kantonen mittlerweile fakultativ zulässt. Erfreulicherweise existieren tatsächlich Integrationsvereinbarungen, welche
thematisieren. Insofern kann der Abschreibung der Motion 42.15.17 zugestimmt werden. Abschliessen noch eine Anmerkung: Der Abschreibungsantrag der Regierung hat innerhalb der vorberatenden Staatswirtschaftlichen Kommission zu Diskussionen geführt und in diesem Zusammenhang wurde mit dem SJD eine ausführliche Korrespondenz geführt. Im Nachhinein sei festgehalten, dass diese ausführliche Korrespondenz auf einem offensichtlich zu knapp begründeten Abschreibungs-Antrag der Regierung beruht. Es wäre wohl zielführender gewesen, frühzeitig die Existenz der konkreten Integrationsvereinbarungen offenzulegen, welche wie erfreulicherweise festzustellen ist den Ansprüchen der Motion 42.15.17 entsprechen. | Session des Kantonsrates vom 11. bis 13. Juni 2019 |
12.6.2019 | Wortmeldung | Kommissionspräsident: | Session des Kantonsrates vom 11. bis 13. Juni 2019 |
12.6.2019 | Wortmeldung | . | Session des Kantonsrates vom 11. bis 13. Juni 2019 |