Geschäft: Planungs- und Baugesetz: Handlungsspielraum der Gemeinden stärken

Übersicht
KomiteeKantonsrat
Nummer42.18.04
TitelPlanungs- und Baugesetz: Handlungsspielraum der Gemeinden stärken
ArtKR Motion
ThemaVerkehr, Bau, Energie, Gewässer
FederführungBau- und Umweltdepartement
Eröffnung23.4.2018
Abschlusspendent
Letze Änderung9.12.2021
vertraulichNein
öffentlichJa
dringendNein
Dokumente
PubliziertTypTitelDatei
VorstossGeänderter Wortlaut vom 13. Juni 2018
AntragAntrag der Regierung vom 15. Mai 2018
VorstossWortlaut vom 23. April 2018
Beteiligungen
DatumAkteurTitelLetze Änderung
1.8.2019Gremium19.1.2023
1.8.2019Gremium19.1.2023
1.8.2019Gremium19.1.2023
Abstimmungen
DatumTitelResultatöffentlich
JaBedeutungNeinBedeutungAbsent / Enthaltung
13.6.2018Gutheissung mit geändertem Wortlaut gemäss Antrag der Regierung85Zustimmung24Ablehnung11
13.6.2018Eintreten81Zustimmung23Ablehnung16
Statements
DatumTypWortlautSession
13.6.2018Wortmeldung

(im Namen der SP-GRÜ-Fraktion): Auf die Motion ist nicht einzutreten. Die Motion ist abzulehnen.

Es werden zur Änderung des noch jungen Planungs- und Baugesetzes gleich zwei Forderungen gestellt, einerseits im Bereich der Übergangsbestimmungen bei der Teilzonenplanänderung und andererseits im Bereich Gewässerraum und Gewässerabstand. Wir bitten Sie die Motion für beide Teile abzulehnen. Wir haben jetzt aber gehört, dass die Motionäre einverstanden sind mit der Änderung des Wortlauts und damit auf ihre zweite Forderung verzichten, so wie ich das verstanden habe und darum beschränke ich meine Ausführungen auf die Übergangsbestimmungen zum Teilzonenplan und erlaube mir auch ein paar grundsätzliche Bemerkungen zum Vorgehen. Wir finden es sehr speziell das man ein Gesetz schon wieder ändern muss oder ändern will nachdem es noch nicht einmal ein Jahr in Kraft ist. Man könnte meinen, dass die vorberatende Kommission ihre Arbeit nicht recht gemacht habe oder um es genauer zu sagen, sind denn die motionierenden Parteien überhaupt nicht bei dieser Beratung dabei gewesen, haben sie nicht richtig zugehört als die, vor allem zahlreich extern anwesenden Experten ihnen die einzelnen Regelungen erläuterten? Fakt ist einfach, wir finden es nicht zielführend, wenn wir dieses Gesetz jetzt schon wieder ändern.

Nun zu den Teilzonenplänen im Einzelnen. Wir sehen es nicht, weshalb in diesem Bereich die Übergangsregelung schon wieder aufgeweicht werden soll. Gemäss der Antwort zur Interpellation 51.17.23 «Planungs- und Baugesetz: Handlungsspielraum für die Gemeinden?» bestehen für die dringenden Teilzonenplanänderungen in den Gemeinden bereits heute gute Ausnahmeregelungen, welche den Gemeinden den nötigen Handlungsspielraum einräumen, sofern sie die künftige Gesamtrevision der Ortsplanung nicht präjudizieren und ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Deshalb ist es aus unserer Sicht überhaupt nicht nötig, die Übergangsbestimmung zu ändern, zumal in den Gemeinden die Arbeiten für die Anpassung ihrer Zonenpläne an das neue Recht ja bereits auf Hochtouren laufen.

Session des Kantonsrates vom 11. bis 13. Juni 2018
13.6.2018Wortmeldung

(im Namen der SVP-Fraktion): Auf die Motion ist einzutreten. Die Motion ist mit geändertem Wortlaut gemäss Antrag der Regierung gutzuheissen.

Ich muss nicht Bereuter-Rorschach wiederholen, er das Wesentliche gesagt, ich möchte nur nochmals das Anliegen unterstreichen, dass es uns sehr wichtig ist im Sinn der Entwicklung unseres Kantons, vor allem auch aus kommunaler Sicht betrachtet diese Teilzonenplankorrektur anzubringen. Auf die Frage von Bucher-St.Margrethen, ob die motionierenden Parteien in diesem Prozess in der Entstehung des PBG's nicht dabei waren, da kann ich Sie beruhigen, wir waren dabei und wir sind uns auch bewusst das dort in beiden Fällen, im Fall Teilzonenplanübergangsbestimmung wie aber auch in der ganzen Frage Gewässer nicht das Optimalste resultiert hat. Darum versuchen wir jetzt das Nötigste und nötigst ist wirklich die Thematik der Teilzonenpläne mit dieser Motion zu korrigieren. Wir sind in dieser Frage auch keine Ausnahme, dass kurz nach Inkrafttreten eines neuen Gesetzes bereits eine Korrektur angebracht wird. Unser löblicher Nachbarkanton Thurgau hatte eine ziemlich ähnliche Situation angetroffen und das ist manchmal das Risiko bei einer solchen grossen, umfangreichen Gesetzesentstehung wie wir das im PBG hatten. Wir machen Ihnen darum sehr beliebt die Änderung oder den Vorschlag der Regierung mit dem Teil so zu korrigieren und die Motion so zu überweisen, was aber nicht heisst, dass wir auf das Gewässer auf immer und ewig verzichten werden. Das hat Bereuter-Rorschach ausgeführt, wir werden das Thema weiter im Auge behalten. Es sind auf Bundesebene gewisse Dinge im Gang. Wir müssen dort sicherlich auch noch Korrekturen anbringen, können aber damit leben, dass wir das nicht jetzt über das Bein brechen.

Session des Kantonsrates vom 11. bis 13. Juni 2018
13.6.2018Wortmeldung

(im Namen der Motionäre): Auf die Motion ist einzutreten. Die Motion ist mit geändertem Wortlaut gemäss Antrag der Regierung gutzuheissen.

Aufgrund der Begründung auf dem roten Blatt ist ein Zuwarten beim Gewässerraum und Gewässerabstand vertretbar. Die Entwicklung bei diesem komplexen Thema muss allerdings sorgfältig im Auge behalten werden. Deshalb lesen die Motionäre gerne den Hinweis auf dem roten Blatt, dass die Regierung die Vorschrift zum Gewässerraum und Gewässerabstand, aufgrund erster Erfahrungen im Rahmen eines ersten materiellen Nachtrags zum PBG, aufgreifen wird. Sodann soll den Gemeinden eine Arbeitshilfe zur Ausscheidung der Gewässerräume zur Verfügung gestellt werden. Die Motionäre erwarten in diesem Zusammenhang das darin im Rahmen der bundesrechtlichen Rahmenbedingungen die Anliegen der Motionäre nach einem möglichst praxisnahen und kostengünstigen Vollzug berücksichtigt werden. Selbstverständlich werden auch die Motionäre selbst aufmerksam an diesem Thema dranbleiben.

Sehr zufrieden sind die Motionäre, dass die Regierung bereit ist, die Übergangsbestimmungen zum Planungs- und Baugesetz so anzupassen, dass sich die Gemeinden im Rahmen der Leitplanken des Bundesrechts und des kantonalen Richtplans auch bei den Wohn- und Mischzonen mit Teilzonenplänen weiterentwickeln können. Angesichts der in jeder Hinsicht, vor allem auch zeitlich sehr aufwändig und langwierigen Prozesse und Verfahren zur Migration der heutigen Ortsplanungen in die PBG gewählt, ist die rasche Anpassung der Übergangsbestimmung zwingend. Damit wird, wie auch die Regierung anerkennt, ein vordringliches Problem der Gemeinden vorab der grösseren Städte gelöst. In diesem Sinn ist die Beschränkung der Motion auf die Anpassung der Übergangsbestimmungen zum PBG zweckmässig.

Session des Kantonsrates vom 11. bis 13. Juni 2018
13.6.2018Wortmeldung

Ratsvizepräsident: Die Regierung beantragt Gutheissung der Motion mit geändertem Wortlaut.

Session des Kantonsrates vom 11. bis 13. Juni 2018