Geschäft: Führerausweisentzug im Strafverfahren weg vom Strassenverkehrsamt zur Strafbehörde
Komitee | Kantonsrat |
---|---|
Nummer | 41.18.02 |
Titel | Führerausweisentzug im Strafverfahren weg vom Strassenverkehrsamt zur Strafbehörde |
Art | KR Standesbegehren |
Thema | Verkehr, Bau, Energie, Gewässer |
Federführung | Sicherheits- und Justizdepartement |
Eröffnung | 20.2.2018 |
Abschluss | 23.4.2018 |
Letze Änderung | 9.12.2021 |
vertraulich | Nein |
öffentlich | Ja |
dringend | Nein |
Datum | Akteur | Titel | Letze Änderung |
---|---|---|---|
1.8.2019 | Gremium | Beteiligung - SVP-Fraktion 2016/2020 | 19.1.2023 |
Datum | Titel | Resultat | öffentlich | ||||
---|---|---|---|---|---|---|---|
Ja | Bedeutung | Nein | Bedeutung | Absent / Enthaltung | |||
23.4.2018 | Eintreten | 41 | Zustimmung | 63 | Ablehnung | 16 |
Datum | Typ | Wortlaut | Session |
---|---|---|---|
23.4.2018 | Wortmeldung | (im Namen der CVP-GLP-Fraktion): Auf die Vorlage ist nicht einzutreten. Die Motionärin verkennt, dass grundsätzlich das anzuwendende materielle Recht den Unterschied ausmacht und nicht die rechtsanwendende Behörde. Ein Staatsanwalt würde sich bei der Prüfung genau gleich wie der Beamte des Strassenverkehrsamtes verhalten müssen. Die Motionärin verkennt zudem, dass in der Praxis mit einer Administrativmassnahme bei Warnentzügen zugewartet wird, bis die Strafuntersuchung abgeschlossen ist, wenn das Verschulden überhaupt noch eine Rolle spielt. Wie in der letzten Session an dieser Stelle ausgeführt, ist das Verfahren des Öfteren dem Subsumationsautomatismus und der Algorithmentätigkeit mit gesetzlich so nicht vorgesehener Beweislastumkehr verfallen. Das aber ist ein Problem des Sicherungsentzugs, welches wir hiermit auch nicht lösen. Der Motionärin wie auch den Automobilisten sei empfohlen, auf einer gründlichen Strafuntersuchung zum Verschulden zu beharren und nicht vorschnell einfach den Strafbefehl und die ausgesprochene Busse zu bezahlen. Denn das dicke Ende kommt ja mit dem Ausweisentzug erst ganz am Schluss. Wenn man dies im Strafverfahren genau untersucht und abklärt, dann ist man an derselben Stelle, nämlich beim Staatsanwalt, der alles anschaut und im Detail prüft. Meistens ist es doch so, dass man denkt, mit dem Bezahlen der Busse sei das Problem weg, doch am Ende kommt noch der Ausweis zur Sprache. Dass dies noch von einer anderen Behörde geprüft wird, ist nicht ganz einsichtig, aber das Gesetz sieht es so vor. Die Motionärin ist naiv, wenn sie glaubt, die Gebühren würden je einmal sinken. Die Grundkonstante des Verwaltungshandelns besagt, dass es bei Änderungen immer teurer wird. Ich jedenfalls habe dies noch nie anders erlebt. Man darf in diesem Fall davon ausgehen, dass einfach die entsprechen Gebühren im Strafverfahren höher ausfallen. | Session des Kantonsrates vom 23. und 24. April 2018 |
23.4.2018 | Wortmeldung | zu Schöbi-Altstätten: Zu einem Teil haben Sie sich die Antwort gleich selbst gegeben. Gerade das wäre ein Grund, die Sache zu diskutieren. Sie haben gerade auch gesagt, dass dies geltendes Gesetz sei. Das Standesbegehren böte auch die Möglichkeit, einmal über die Bundesversammlung das geltende Gesetz zu diskutieren und allenfalls zu ändern. Die CVP-GLP-Fraktion hat mit ihrer Interpellation vom 27. November 2017 «Ist die Praxis für den Führerausweisentzug im Kanton St.Gallen zu streng?» den Führerscheinentzug zum Thema gemacht. Jetzt aber ist sie gegen die Überweisung und die Diskussion zu diesem Thema. Der SVP-Fraktion ist sehr daran gelegen, dieses Thema auch einmal auf Bundesebene zur Diskussionen zu bringen und allenfalls Änderungen herbeizuführen. | Session des Kantonsrates vom 23. und 24. April 2018 |
23.4.2018 | Wortmeldung | Zu Dietsche-Oberriet: Es ging damals um den Sicherungsentzug, der eine andere Baustelle ist. Da wird die Beweislastumkehr in einer gesetzlichen nicht vorgesehenen Weise umgekehrt. Wenn Sie aber wirklich eine Abklärung des Verschuldens wollen, und darauf kommt es bei einem Warnentzug an, dann kann dies eine Strafverfolgungsbehörde tun. Diese wird eine Abklärung vornehmen, worauf von einem rechtskräftig festgestellten Verschulden in objektiver und subjektiver Hinsicht gesprochen werden kann. Davon kann auch die Administrativbehörde nicht abweichen. | Session des Kantonsrates vom 23. und 24. April 2018 |
23.4.2018 | Wortmeldung | Ratsvizepräsidentin: Die Regierung beantragt Nichteintreten. | Session des Kantonsrates vom 23. und 24. April 2018 |
23.4.2018 | Wortmeldung | (im Namen der SVP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten. Gerne begründen wir dies. Um was geht es? Eine Person beurteilt sowohl das Straf- als auch das Administrativverfahren. Dies bedeutet, dass ein und dieselbe Person die Strafe sowie den Führerausweisentzug festlegt. Ich möchte dies an einem kleinen Beispiel aufzeigen, um die Sache verständlicher zu machen. Ein Fahrzeuglenker fährt mit seinem Fahrzeug auf einer Überlandstrasse. Dabei gerät er, er sollte dies zwar nicht, aber trotzdem gerät er in eine Radarkontrolle. Die Strafe kann aufgrund der überschrittenen Geschwindigkeit nicht mit einer Ordnungsbusse geahndet werden. Es erfolgt eine Verzeigung durch die Polizei an die Staatsanwaltschaft. Dort wird das Delikt durch einen Staatsanwalt beurteilt und dieser legt einen Strafbefehl fest. Im heutigen System wird derselbe Rapport mittels Kopie an das Strassenverkehrsamt gesendet und dort durch eine weitere Person, durch einen Sachbearbeiter, beurteilt und ein Führerausweisentzug geprüft. Neu würde der Staatsanwalt das Delikt prüfen und dieses mit einem Strafbescheid belegen. Durch diese Praxisänderung könnte das Verfahren beschleunigt werden und die beschuldigte Person würde nur von einer Instanz eine Verfügung beziehungsweise einen Strafbefehl erhalten. Die Regierung begründet ihr Nichteintreten damit, dass den Entscheidbehörden derselbe Rapport zugrunde liegt. Dies ist korrekt, denn derselbe Rapport wird in Kopie dem Strassenverkehrsamt zugespielt. Doch gerade dort kann es in einem späteren Verfahrensverlauf zu Unterschieden kommen, sei es, weil eine Person verletzt oder unverletzt ist, sei es aufgrund weiterer Delikte usw.. Auch die Begründung von der Weitergabe bei Warnentzügen zu den Sicherungsentzügen stellt in unserem Sinn kein grösseres Problem dar. Dies wird heute schon so gemacht, wenn es sich um ein Delikt handelt. Die Begründung in Abs. 3 des roten Blattes widerspricht sich aus unserer Sicht. Es ist korrekt, das Widerhandlungen im Strassenverkehrsgesetz der Anstoss für Prüfungen im Administrativverfahren sind. Daraus resultieren nicht neu Doppelspurigkeiten, sondern schon jetzt sind Doppelspurigkeiten vorhanden. Es wird nämlich an zwei Behörden rapportiert. Die Regierung erwartet auch, dass dadurch mehr Strafbefehle angefochten werden und so Verfahren verlängert werden könnten. Wir sind der Meinung, dass gerade das Gegenteil eintreten wird, nämlich deswegen, weil durch die Staatsanwaltschaft weniger Personen beurteilt werden und so mit einem Entzug rechnen müssen. Ob bei der Ausgestaltung des neuen Gesetzestextes die Sanktionen direkt in den Strafbefehl einfliessen sollen oder dies zuvor beurteilt werden soll, ersehen wir aus den Diskussionen der Bundesversammlung. Sämtliche Punkte der Begründung sind bei der Regierung so festgelegt, dass sie zu erwarten sind, was einer Überweisung widerspricht. Nur aber bei den Gebühren legt die Regierung fest, dass allenfalls die Einsparung nicht so gross sein könnte. Dies ist aus unserer Sicht leider auch anders zu sehen. Wir gehen davon aus, dass durch dieses Verfahrens so auch Gebühren in dem Bereich eingespart werden könnten. | Session des Kantonsrates vom 23. und 24. April 2018 |