Geschäft: XII. Nachtrag zum Staatsverwaltungsgesetz

Übersicht
KomiteeKantonsrat
Nummer22.18.03
TitelXII. Nachtrag zum Staatsverwaltungsgesetz
ArtKR Gesetzgebungsgeschäft
ThemaAllgemein
FederführungStaatskanzlei
Eröffnung5.10.2017
Abschluss1.1.2019
Letze Änderung9.12.2021
vertraulichNein
öffentlichJa
dringendNein
Dokumente
PubliziertTypTitelDatei
ErlassErgebnis der ersten Lesung des Kantonsrates vom 24. April 2018
AntragAnträge der Redaktionskommission vom 11. Juni 2018
ErlassReferendumsvorlage vom 13. Juni 2018
AntragAnträge der vorberatenden Kommission vom 1. März 2018
AntragKommissionsbestellung vom 19. Februar 2018
ProtokollauszugFestlegung des Vollzugsbeginns vom 14. August 2018
ErlassIn der Gesetzessammlung veröffentlicht im November 2018
BotschaftBotschaft und Entwürfe der Regierung vom 16. Januar 2018
ProtokollProtokoll der vorberatenden Kommission vom 1. Màrz 2018
Abstimmungen
DatumTitelResultatöffentlich
JaBedeutungNeinBedeutungAbsent / Enthaltung
13.6.2018Schlussabstimmung113Zustimmung0Ablehnung7
Statements
DatumTypWortlautSession
24.4.2018Wortmeldung

(im Namen der FDP-Fraktion): Auf die Vorlagen ist einzutreten.

Ich beginne mit dem Publikationsgesetz: Die Digitalisierung schreitet unaufhaltsam voran. Wir sind ständig online und erwarten auch, dass Informationen jederzeit tagesaktuell verfügbar sind. Nicht nur die sogenannten rüstigen Seniorinnen und Senioren holen sich ihre Informationen aus dem Internet bzw. sie erwarten, meines Erachtens auch zu Recht, das relevante Informationen online verfügbar und einsehbar sind. Und auf diese Daten muss man sich verlassen können - Fakenews lassen grüssen. Das derzeit noch bestehende Bedürfnis einzelner nach gedruckter Information ist jedoch nicht zu vernachlässigen. Die FDP-Fraktion unterstützt die Stossrichtung der überparteilichen Interpellation vom September 2017. Wir begrüssen den grundsätzlichen Wegfall von amtlichen Publikationsorganen und den notwendigen Schritt Richtung Digitalisierung. Der Zugang zu Informationen wird wesentlich erleichtert und deren Aktualität infolge laufenden Publikationen massgeblich erhöht. Schliesslich bietet die neue Plattform etliche praktische Funktionen, wie Pushup-Nachrichten und Suchfunktionen. Dies stellt eine wesentliche Verbesserung gegenüber der jetzigen Form dar. Eigentlich bringen wir uns lediglich auf den aktuellen geltenden Standard, wie es für Informationen in anderen Bereichen für uns mittlerweile längst normal ist und an den wir uns auch längst gewöhnt haben.

Als kantonales Informationsmedium soll dieses nicht mit Werbung durchmischt werden. Den einzelnen Gemeinden steht es jedoch hoffen weiterhin eigene Publikationen zu veröffentlichen und diese auch für Werbungen offen zu halten. Dieser Schutz der Gemeindeautonomie wird ausdrücklich befürwortet. Infolge Wegfalls der Publikationskosten bietet die elektronische Veröffentlichung auf der anderen Seite jedoch Chance für jede einzelne Gemeinde Kosten einzusparen.

Die Klärung der Massgeblichkeit der elektronischen Fassung ist zeitgemäss. Es ist selbstverständlich, dass jede Veröffentlichung im Internet richtig und wahr zu sein hat, weshalb höchste Anforderungen an die Sicherheit gestellt werden, bzw. die Gefahr von Manipulationen soweit möglich ausgeschlossen und die Richtigkeit der Publikation kontinuierlich kontrolliert werden muss. Dies gilt sowohl für die Datensicherheit als auch für den Schutz von Personendaten bzw. deren Persönlichkeit. Ich bin überzeugt, dass dies sichergestellt werden kann.

Soweit weiterhin gedruckte Ausgaben gewünscht werden, haben diese im bestehenden Rahmen kostenpflichtig zu sein. Die Möglichkeit der kostenlosen Einsichtnahme in physisch vorhandene Exemplare erachten wir als ausreichend. Dies bestätigen auch Beispiele aus anderen Kantonen.

Die vorliegende Vorlage beachtet die Gemeindeautonomie, und dies ist unseres Achtens richtig, wie auch die vorgesehene Möglichkeit der gemeinsamen Nutzung der kantonalen Plattform. Selbständige Berichtigungen doch die Staatskanzlei, ob formlos oder formell, können in einzelnen Fällen sinnvoll sein. Sie sind jedoch nur sehr zurückhaltend als auch nur in absolut klären Fällen und engen Grenzen vorzunehmen. Erfreulich ist für uns schliesslich die Kostenneutralität dieser Umstellung.

Zum X. Nachtrag zum Staatsverwaltungsrecht: Die Anpassung im StVG betreffend die Berichterstattung über zwischenstaatliche Vereinbarungen wird von der FDP-Fraktion unterstützt. Wir gehen davon aus, dass die verwendete Formulierung von allgemeinem Interesse im Sinne der Transparenz grosszügig ausgelegt wird.

Zum XII. Nachtrag: Die mit der Einführung des Regulierungcontrollings vorgesehenen Kriterien der Prüforgan werden als sinnvoll erachtet. Dabei sind insbesondere die Wirksamkeit als auch die wirtschaftlichen Folgen für sämtliche betroffenen Stellen und Personen von Interesse.

Die Vornahme der Prüfung durch das für den Vollzug zuständige Departement scheint unter Berücksichtigung der Kosten akzeptabel. Erwartet wird eine kritische Prüfung sowie konkrete Informationen und Anträge. Sinnvoll ist, dass das Departement erst ausformulierte Vorschläge präsentiert, wenn der Kantonsrat die Stossrichtung unterstützt.

Wie bereits erwähnt, sehen wir die Vorlage als weiteren notwendigen Schritt Richtung Digitalisierung mit einem positiven Nutzen für alle Beteiligten.

Session des Kantonsrates vom 23. und 24. April 2018
24.4.2018Wortmeldung

(im Namen der CVP-GLP-Fraktion): Auf die Vorlagen ist einzutreten.

Die CVP-GLP-Fraktion würdigt den vorgelegten Bericht bezüglich Publikationsgesetz. Er ist schlüssig und nachvollziehbar. Die Änderungen sind überfällig. Insbesondere der Primatwechsel zur rechtsverbindlichen elektronischen Publikation ist zeitgemäss und bald umzusetzen. Die CVP-GLP-Fraktion fordert eine konsequente Nutzung der Chancen der Digitalisierung. Durch diesen Primatwechsel wird die Arbeit der Verwaltung effizienter und kostengünstiger und gleichzeitig der Auftrag des Kantonsrates aus dem Sparpaket II erfüllt. Hier sind die Chancen der Digitalisierung 1:1 ersichtlich. Zusätzlich entsteht Rechtssicherheit und Unübersichtlichkeit durch weitere Anpassungen. Auch der Datenschutz wird angemessen berücksichtigt. Durch die neuen rechtlichen Grundlagen wird allen Rechtsuchenden kostenlos und umfassend ein gesicherter elektronischer Zugang zu den amtlichen Publikationen ermöglicht. Diese Anpassung ist also auch im Sinne der Bürgerinnen und Bürger - eine klassische Win-Win-Situation.

Auch begrüsst wird da pragmatische Umgang mit der formlosen und formellen Berichtigung. Aus diesen Gründen unterstützen wir das Eintreten beim Publikationsgesetz und unterstützen die einzelnen Anträge der vorberatenden Kommissionen, worauf ich im Speziellen dann noch zu sprechen kommen werde.

Zum XI. Nachtrag zum Staatsverwaltungsgesetz: Die Berichterstattung über die zwischenstaatlichen Vereinbarungen entspricht dem Wunsch des Kantonsrates und wird dementsprechend umgesetzt. Dadurch wird die Transparenz und auch die Einflussmöglichkeit erhöht. Dies wird immer wichtiger, weil die zwischenstaatlichen Vereinbarungen zunehmend Einfluss auf die Kantonspolitik haben. Die CVP-GLP-Fraktion unterstützt deshalb das Vorhaben und spricht sich für Eintreten aus.

Zum XII. Nachtrag zum Staatsverwaltungsgesetz: Das Regulierungscontrolling ist ein erster Schritt in die richtige Richtung. Die Notwendigkeit verfassungskonformer Umsetzung der Aufgabenzuteilung zur Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit regelmässig zu überprüfen, ist sinnvoll und zielführend. Es wird sich in der Umsetzung zeigen, wie sich das gewählte System bewährt. Durch die systematische Überprüfung ergeben sich sicherlich neue Ansätze.

Speziell Stellung nehmen werden wir zum Antrag der vorberatenden Kommission zu Art. 16j. Aus unserer Sicht ist es zielführend, wenn wichtiges Verordnungsrecht ebenfalls ins Regulierungscontrolling integriert wird.

Session des Kantonsrates vom 23. und 24. April 2018
24.4.2018Wortmeldung

(im Namen der SVP-Fraktion): Auf die Vorlagen ist einzutreten.

Wir verschliessen uns der Entwicklung nicht und akzeptieren, dass nun die digitale elektronische Fassung der Gesetze massgebend ist, was auch für das Amtsblatt gilt, welches grundsätzlich auch elektronisch geführt und publiziert wird.

Es ist aus unserer Sicht aber wichtig und richtig, dass sämtliche Unterlagen weiterhin auch in gedruckter Form erhältlich sein. Wo die Grenze der Entgeltlichkeit ist, wird die Praxis zeigen, wie in der Kommission gesagt wurde. Einzelne kleine Bestellungen können unentgeltlich sein, aber es gilt, was das Amtsblatt betrifft, wie heute eine Abonnementspflicht, wer ausgedruckt haben will. Die Amtsblätter kosteten bis heute auch, nur sind sie schon seit einigen Jahren nicht mehr der Renner in den Restaurants und Gastbetrieben, welche früher das Amtsblatt abonnieren und auflegen mussten.

Einige wenige Punkte, nachdem die Vorredner schon darauf hingewiesen haben: Die Gleichwertigkeit der chronologischen systematischen Gesetzessammlung ist im Grundsatz richtig, wenn beide weiter so geführt werden, und das ist richtig so, weil einerseits hilft die chronologische Fassung und kann die Abläufe besser aufzeigen, als die systematische, obwohl diese, wie an der Kommissionssitzung gesagt wurde, deutlich stärker verwendet wird.

Gewisse Fragen kann es dann geben, wenn es hoffentlich ausnahmsweise und höchst selten zu Differenzen zwischen beiden Sammlungen führt.

Insbesondere dann, wenn diese Differenz sich dann eben in einer Anwendungsfall zeigt, weil es zunächst dann ausgewertet und ausgelotet werden muss, welches die richtige Fassung ist aufgrund der Grundlagen, und wenn in einem Rechtsmittelverfahren bzw. bei einer Eingabe die falsche Fassung verwendet würde, dann ist eine vernünftige Lösung zu suchen, immer wieder unter der Hoffnung, dass das höchst selten oder gar nicht vorkommt.

Auch aus unserer Sicht akzeptieren wir die Werbefreiheit auf Publikationsplattform. In der Diskussion in unserer Fraktion wurde die Frage gestellt, ob das auch für die Gemeinden gelte. Nach meinem Verständnis aus der Kommission ist es so: Gemeinden die sich der kantonalen Publikationsplattform anschliessen, was möglich und zulässig ist, unterliegen auch diesem Werbeverbot, aber es steht den Gemeinden frei auch im Internet elektronisch eine eigene Plattform zu betreiben, dann können sie selber entscheiden, ob dort Werbung zuständig ist.

Ein Hinweis an uns alle, was bis heute hin und wieder der Fall war, dass in amtlichen Publikationen auch Werbung oder Propaganda für Wahlen durchgeführt wurde. Auch die unterliegen nach dem Verständnis der vorberatenden Kommission diesem Werbeverbot. Es sind nicht nur kommerzielle Inserate im engeren Sinn, sondern es sind eigentlich sämtliche bezahlte Inserate gemeint.

Die beiden Nachträge zum Staatsverwaltungsgesetz sind ja Konsequenzen von zwei selbständigen Motionen. Bei der Berichterstattung zwischenstaatlichen Vereinbarung gibt es aus unserer Sicht nichts zu sagen. Beim XII. Nachtrag, wo es um das Regulierungscontrolling geht, hat die vorberatende Kommission auch beschlossen, den Auftrag an die Regierung nicht nur auf Gesetze sondern auch auf Verordnungen auszudehnen, im Wissen, dass Verordnungen grundsätzlich im Kompetenzbereich der Regierung liegt, aber gleichzeitig eben auch dort Anpassungsbedarf im Einzelfall nötig sein kann. Deshalb noch einen Satz zu diesem Wort: Ob sich dieses Regulierungscontrolling bewährt bzw. Konsequenzen hat wird sich erst in der Praxis zeigen, und damit wird es aus unserer Sicht auch ein bisschen zum Regierungscontrolling und nicht nur zum Regulierungscontrolling.

Session des Kantonsrates vom 23. und 24. April 2018
24.4.2018Wortmeldung

Eine ganz kurze Nachfrage an den Staatssekretär betreffend ihrer Bemerkung betreffend der historischen Digitalsierung: Da würde es darum gehen, dass z.B. alte Amtsblätter, die dann noch Werbung enthielten, digitalisiert würden und zur Achivierung ...?

Staatssekretär Canisius Braun: Ja.

Dann habe ich Sie richtig verstanden.

Session des Kantonsrates vom 23. und 24. April 2018
24.4.2018Wortmeldung

Ratspräsident: Die Vorlage ist in erster Lesung durchberaten und geht zur Vorbereitung der zweiten Lesung zurück an die vorberatende Kommission.

Session des Kantonsrates vom 23. und 24. April 2018
24.4.2018Wortmeldung

Präsident der vorberatenden Kommission: Auf die Vorlagen ist einzutreten.

Die vorberatende Kommission beriet die drei Geschäfte am 1. März 2018 im Schlössli Sax. Anwesend waren Staatssekretär Braun sowie Vizestaatssekretär Van Spyk. Für fachliche Ausführungen standen Philipp Egger und Jan Scheffler ebenfalls zur Verfügung. Zu Beginn der Kommissionssitzung war der Chefredaktor des «Sarganserländers», einer Lokalzeitung im Sarganserland mit knapp 9'400 Abonnenten und 20'000 Lesern eingeladen, um die wirtschaftliche wie redaktionelle Bedeutung von amtlichen Publikationen in Inserateform aufzuzeigen. Ein Rückgang bzw. Verlust von rund 100'000 Franken bedingt für den Sarganserländer einen Abbau eines Viertels bis eines Drittels der journalistischen Personalressourcen.

Zum Publikationsgesetz: Das Publikationsgesetz betrifft die amtlichen Publikationen des Kantons – also sowohl die Gesetzessammlung als auch das Amtsblatt – und soll das aus dem Jahre 1953 stammende Gesetz über die Gesetzessammlung und das Amtsblatt ablösen. Insbesondere soll eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, welche die rechtsverbindliche elektronische Veröffentlichung von amtlichen Publikationen im Zeitalter der Digitalisierung ermöglicht. Das Amtsblatt soll so neu über eine Publikationsplattform veröffentlicht werden. Diese ermöglicht eine tagesaktuelle Veröffentlichung von amtlichen Publikationen und die Nutzerinnen und Nutzer können einzelne Sparten abonnieren.

Die Kommission beantragt, die Möglichkeit der rechtsverbindlichen elektronischen Veröffentlichung der Rechtssammlungen der Gemeinden ebenfalls im Publikationsgesetz zu regeln. Damit können die Gemeinden eine rechtsverbindliche elektronische Rechtssammlung auf kommunaler Ebene führen, ohne dafür ein kommunales Reglement erlassen zu müssen. Die Kommission hat sich zudem dafür ausgesprochen, die Publikationsplattform werbefrei zu halten.

Die Kommission begrüsst die Beschleunigung von Veröffentlichungen, den erleichterten Zugang zu den amtlichen Publikationen über elektronische Mittel und die vorgesehene Verschlankung der Gesetzessammlung. In den Gemeinden ist es weiterhin dem Rat überlassen, das amtliche Publikationsorgan im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu bestimmen. Gemäss Entwurf der Regierung soll Art. 5 Abs. 2 GG in Art. 26 PubG überführt werden (Abschnitt 5.3 zu Art. 26 PubG, S. 29). Art. 5 Abs. 2 GG lautet heute: «Der Rat bestimmt als amtliches Publikationsorgan eine oder mehrere Zeitungen oder ein Mitteilungsblatt, das allen Haushalten zugestellt wird. Er kann amtliche Bekanntmachungen zusätzlich im Internet veröffentlichen.» Art. 26 PubG ist in Bezug auf die Zuständigkeit identisch und lässt neu auch die kantonale Publikationsplattform neben Zeitungen und Mitteilungsblättern als amtliches Publikationsorgan zu.

Die Kommission hat sich auch mit der formlosen und formellen Berichtigung von Fehlern in der Gesetzesssammlung auseinandergesetzt, die heute nicht geregelt ist. Inskünftig ist vorgesehen, dass die zuständige Kommission des Kantonsrates – nach derzeitiger Organisation die Redaktionskommission – der Berichtigung von sinnverändernden Fehlern zustimmen muss.

Die vorberatende Kommission beantragt dem Rat mit 14:0 Stimmen bei 1 Enthaltung, auf die Vorlage einzutreten und die Kommissionsanträge gutzuheissen.

Zum XI. Nachtrag zum Staatsverwaltungesetz: Diese Vorlage war in der Beratung unbestritten und die vorberatende Kommission beantragt mit 15:0 Stimmen, auf die Vorlage einzutreten.

Zum XII. Nachtrag zum Staatsverwaltungsgesetz: Die Kommission macht in Art. 16j Abs. 1 des Staatsverwaltungsgesetzes beliebt, nicht nur Gesetze und zwischenstaatliche Vereinbarungen auf deren Notwendigkeit, deren verfassungskonforme Umsetzung der Aufgabenzuteilung an Kanton und Gemeinden sowie Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit hin zu überprüfen, sondern auch die zugehörigen Verordnungen.

Hingegen beantragt die vorberatende Kommission mit 13:1 Stimmen bei 1 Enthaltung, den Art. 16j Abs. 2 Bst. c zu streichen. Es ist weder notwendig noch sinnvoll, gesetzlich festzuschreiben, dass dem Kantonsrat im Rahmen der Wirksamkeitsberichterstattung Entwürfe für die Änderung und Aufhebung von Gesetzen bzw. die Änderung oder Kündigung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen mit Gesetzesrang zu unterbreiten sind. Es ist dem Kantonsrat unbenommen, gestützt auf die Wirksamkeitsberichterstattung jederzeit Vorstösse für die Anpassungen von Gesetzen bzw. für neue Gesetze zu überweisen.

Die vorberatende Kommission beantragt mit 14:1 Stimme, auf die bereinigte Vorlage einzutreten.

Session des Kantonsrates vom 23. und 24. April 2018
24.4.2018Wortmeldung

Ratspräsident: Das Präsidium sieht eine gemeinsame Eintretensdiskussion vor.

Session des Kantonsrates vom 23. und 24. April 2018
24.4.2018Wortmeldung

(im Namen der SP-GRÜ-Fraktion): Auf die Vorlagen ist einzutreten.

Der ansteigende Lärmpegel hatte wahrscheinlich auch damit zu tun, dass brennend das Interesse in diesem Rat fesselt, was ja nicht damit zu tun hat, dass es nicht wichtig wäre, sondern was viel mehr damit zu tun hat, dass wir uns wahrscheinlich alle einig sind, dass die elektronische Publikation eines Amtsblattes schon längstens überfällig ist. Wenn man irgendeine Kritik an dieser Vorlage machen will, dann hätten wir das eigentlich auch schon von zehn Jahren machen können. In diesem Sinne, ich spreche im Namen der SP/Juso/PFG-Fraktion, werden wir uns selbstverständlich für Eintreten sowie für Zustimmung zur Vorlage entscheiden.

Es ist zeitgemäss, das Amtsblatt endlich in elektronischer zugänglich zu machen. Die Ausführungen zur geplanten elektronischen Publikationsplattform sind schlüssig und glaubwürdig. Wir begrüssen insbesondere den Entscheid der Kommission, dass diese Plattform werbefrei zuhalten ist. Es ist unsere tiefe Überzeugung, dass die Vermischung von neutralen amtlichen Informationen mit Werbung in irgendeiner Form dazu führt, das Vertrauen in die Information und die dahinter stehenden Behörde in Frage zu stellen. In diesem Sinne bedauern wir es natürlich, dass es die Kommission verpasst hat, den Gemeinden bei der Gestaltung ihre Mitteilungsblätter analoge Vorschriften zu machen. Es ist unserer Ansicht nach inakzeptabel, dass auf Gemeindeebene offizielle Informationen mit Werbung vermischt werden, da ist sogar Wahlwerbung mit dabei. Das ist einfach nicht mehr neutral, das ist demokratietechnisch höchst fragwürdig und bedroht nicht zuletzt auch die lokalen Medien in ihrer Existenzgrundlage. Wir haben an anderer Stelle eine Interpellation zu diesem Thema eingereicht. Wir sehen aber die Realitäten in diesem Rat, in dem die Gemeindeautonomie an oberster Stelle steht, was halt nicht unbedingt immer das gleiche sein muss, wie das Wohl des Kantons. Wir werden auch vor diesem Hintergrund darauf verzichten, einen erneuten Antrag zu stehen.

Zum XII. Nachtrag zum Staatsverwaltungsgesetz: Unsere Fraktion hat die zugrunde liegenden Motion zwar grossmehrheitlich abgelehnt, weil wir der Überzeugung waren, dass sie aus einer etwas platten Abwehrhaltung stammte, nämlich dass es einfach weniger Gesetze brauche, um die Bürgerinnen und Bürger dieses Kantons ein bisschen freier zu machen. Dieser Ansicht sind wir natürlich nicht. Allerdings zeigte die der Vorlage zugefügte Liste der Erlasse doch ziemlich klar auf, dass es schon sinnvoll sein kann, unsere Gesetzessammlung periodisch einmal ein bisschen durchzuarbeiten. Wir möchten jedoch dringlichst davor warnen, dass dies dazu führen könnte, dass wir uns dann in Zukunft noch mehr einfach mit uns selber beschäftigen. Die Diskussionen in der Kommission zu diesem Thema, ob die Regierung nun mit Entwürfen oder Anträgen, oder ob sie berichten soll oder doch gleich Massnahmen vorschlagen soll, die lässt böses erahnen, dennoch wollen wir uns nicht wehren und werden für Eintreten sein und der Vorlage zustimmen mit den Anträgen der Kommission.

Session des Kantonsrates vom 23. und 24. April 2018
24.4.2018Wortmeldung

Ratspräsident, stellt Eintreten auf die Vorlagen fest.

Session des Kantonsrates vom 23. und 24. April 2018
11.6.2018Wortmeldung

Ratspräsident: Die Vorlage ist in zweiter Lesung durchberaten und geht zur Vorbereitung der Schlussabstimmung an die Redaktionskommission.

Session des Kantonsrates vom 11. bis 13. Juni 2018
11.6.2018Wortmeldung

Präsident der vorberatenden Kommission: Die vorberatende Kommission verzichtete auf eine Sitzung zur Beratung des Ergebnisses der ersten Lesung des Kantonsrates. Sie beantragt, auf die Vorlage in zweiter Lesung einzutreten.

Session des Kantonsrates vom 11. bis 13. Juni 2018