Geschäft: VIII. Nachtrag zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
Komitee | Kantonsrat |
---|---|
Nummer | 22.15.16 |
Titel | VIII. Nachtrag zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege |
Art | KR Gesetzgebungsgeschäft |
Thema | Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege |
Federführung | Sicherheits- und Justizdepartement |
Eröffnung | 23.2.2010 |
Abschluss | 1.6.2017 |
Letze Änderung | 28.8.2024 |
vertraulich | Nein |
öffentlich | Ja |
dringend | Nein |
Publiziert | Typ | Titel | Datei |
---|---|---|---|
2.8.2019 | Aktuelle Mitgliederliste Stand: 16. August 2016 | ||
2.8.2019 | Protokoll | Protokoll der vorberatenden Kommission vom 8. Juli 2016 | |
2.8.2019 | Antrag | Antrag der Rechtspflegekommission vom 10. November 2016 | |
2.8.2019 | Protokollauszug | Feststellung des Vollzugsbeginns vom 14. Februar 2017 | |
2.8.2019 | Mitgliederliste | Kommissionsbestellung vom 29. Februar 2016 | |
2.8.2019 | Botschaft | Botschaft und Entwurf der Regierung vom 13. Oktober 2015 | |
2.8.2019 | Protokoll | Protokoll der vorberatenden Kommission vom 25. August 2016 | |
2.8.2019 | Antrag | Anträge der vorberatenden Kommission vom 11. Mai und 25. August 2016 | |
2.8.2019 | Antrag | Anträge der Regierung vom 24. Mai 2016 | |
2.8.2019 | Erlass | Ergebnis der 1. Lesung vom 20. September 2016 | |
2.8.2019 | Anträge der CVP-GLP-Fraktion vom 28. November 2016 | ||
2.8.2019 | Erlass | Referendumsvorlage vom 29. November 2016 | |
2.8.2019 | Erlass | In der Gesetzessammlung veröffentlicht im Mai 2017 | |
2.8.2019 | Antrag | Anträge der Regierung vom 24. Mai und 6. September 2016 | |
2.8.2019 | Antrag | Antrag der SVP-Fraktion / FDP-Fraktion vom 6. Juni 2016 | |
2.8.2019 | Antrag | Anträge der Redaktionskommission vom 29. November 2016 | |
2.8.2019 | Protokoll | Protokoll der vorberatenden Kommission vom 30. März 2016 | |
2.8.2019 | Antrag | Anträge der vorberatenden Kommission vom 11. Mai 2016 | |
2.8.2019 | Protokoll | Protokoll der vorberatenden Kommission vom 11. Mai 2016 |
Datum | Akteur | Titel | Letze Änderung |
---|---|---|---|
1.8.2019 | Gremium | Beteiligung - 22.15.16 / 23.15.01 voKo VII. Nachtrag zum VRP und VIII. Nachtrag zum KRB Richter | 19.1.2023 |
Datum | Titel | Resultat | öffentlich | ||||
---|---|---|---|---|---|---|---|
Ja | Bedeutung | Nein | Bedeutung | Absent / Enthaltung | |||
20.9.2016 | Art. 71e Bst. a / Abschnitt II Ziff. 1 und 3 | 82 | Antrag der vorberatenden Kommission | 27 | Antrag der Regierung | 11 | |
20.9.2016 | Art. 43bis Abs. 2 | 0 | Antrag der vorberatenden Kommission | 117 | Antrag der Regierung | 3 | |
20.9.2016 | Art. 41 / Art. 41ter / Art. 41quater | 89 | Antrag der vorberatenden Kommission | 28 | Antrag der Regierung | 3 | |
29.11.2016 | Schlussabstimmung | 87 | Zustimmung | 22 | Ablehnung | 11 | |
28.11.2016 | Antrag der Rechtspflegekommission zu Abschnitt II Ziff. 6 Art. 15 | 113 | Zustimmung | 0 | Ablehnung | 7 | |
28.11.2016 | Rückkommensantrag der Rechtspflegekommission zu Abschnitt II Ziff. 6 Art. 15 | 115 | Zustimmung | 0 | Ablehnung | 5 | |
28.11.2016 | Rückkommensantrag der CVP-GLP-Fraktion zu Art. 41 ff. | 27 | Zustimmung | 88 | Ablehnung | 5 | |
30.11.2015 | Antrag der Rechtspflegekommission auf Verschiebung der Kommissionsbestellung | 63 | Zustimmung | 49 | Ablehnung | 8 | |
6.6.2016 | Rückweisungsantrag der SVP-Fraktion / FDP-Fraktion | 63 | Zustimmung | 49 | Ablehnung | 8 |
Datum | Typ | Wortlaut | Session |
---|---|---|---|
20.9.2016 | Wortmeldung | Regierungsrat: Dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen. Ich erlaube mir nach Regierungsrat Fässler doch noch kurz zu sprechen. In verschiedenen Voten wurde der Bauchef explizit angesprochen, deshalb erlaube ich mir noch ganz kurz meine Erläuterungen zu dieser Thematik zu geben: Ich habe Ihren Auftrag sehr wohl verstanden, was Ihre Zielsetzung mit Ihrem Antrag eigentlich ist. Ich kann dem auch zustimmen und ich verstehe Sie, dass Sie sagen, Güntzel-St.Gallen hat es auch gesagt: Das ist eigentlich systemimmanent, wenn man an der internen Verwaltungsrechtspflege festhalten will, dann muss sich ein Regierungsrat entsprechend engagieren. Dazu habe ich ganz klar Verständnis und ich nehme Ihr Anliegen auch auf. Insofern ist auch mit einer «Kann»-Formulieren, und ich verstehe es insbesondere, wie Surber-St.Gallen gesagt hat, als «Kann». Es gibt uns eine gewisse Guidants, wann es angebracht ist, dass ein Regierungsrat anwesend sein soll. Er kann es dann aber selber noch entscheiden mit der «Kann»-Formulierung. Und von dem her finde ich diese Präzisierung durchaus gut. Ich weiss jetzt somit, wo Sie eigentlich eine Einflussnahme wünschen. Aber ich glaube, wir sollten eine Lösung finden, die auch praktikabel ist. Die es auch erlaubt, und jetzt insbesondere dem Bauchef, dass er sich genau bei diesen wichtigen Vorhaben auch engagieren kann. Und das benötigt einfach Zeit. Der Augenschein alleine nützt nichts, wenn ich nur an Augenscheinen dabei bin. Ich weiss zwar, auf wen die Augen gerichtet sein werden, es ist nämlich auf den Bauchef aber es macht nur Sinn, wenn ich teilnehme, mich gut vorbereite, dass ich dann die nötige Zeit habe wirklich etwas abzugewinnen, und mir dann in der Entscheidungsfindung Gedanken dazu machen kann und das braucht einfach Zeit. Nach unseren Einschätzungen sind es etwa 40 bis 60 Fälle. Sie können natürlich schon sagen, das kann man über das Jahr relativ gut verteilen, das ist doch kein Problem. Aber ich sage Ihnen, meine Agenda ist momentan voll. Jetzt können Sie aber sagen, der neue Bauchef, der ist doch unerfahren, da besteht Effizienzpotenzial usw. Das gebe ich zu, selbstverständlich werde ich in einem Jahr effizienter arbeiten. Aber ich gebe ihnen mit, bei 40 bis 60 Augenscheine in diesem Kanton dabei zu sein ist zumindest anspruchsvoll. Ich glaube, dass kann niemand sagen, das können Sie einfach so. Das ist höchst anspruchsvoll und deshalb bitte ich Sie eigentlich, geben Sie der Regierung eine Chance, wir haben den Auftrag verstanden, aber geben Sie uns eine Chance, indem wir das auch am Schluss praktikabel umsetzen wollen nämlich in Ihrem Sinne. | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. September 2016 |
20.9.2016 | Wortmeldung | Ich kann die Ausführungen von Dürr-Widnau bis zu einem gewissen Masse nachvollziehen. Sprechen wir hier in diesem Rat doch ständig über die Kosten, die Finanzen und insbesondere sehr stark über die Personalkosten. Eine Überlegung möchte ich noch zu den Rekursmöglichkeiten in personalrechtlichen Fragen anbringen. Zwar ist es in meinen Augen im Moment ein bisschen seltsam, wir haben die Situation, dass wir, wenn es zu personalrechtlichen Streitigkeiten kommt, zuerst ein Schlichtungsverfahren durchlaufen und dann direkt ans Verwaltungsgericht gelangen. Damit kommt dieses Verfahren sofort in ein sehr formalisiertes Verfahren, in ein schriftliches Verfahren, dies im Gegensatz auch zum privatrechtlichen Verfahren, wo dann eine Verhandlung vor dem Kreisgericht statt findet, wo oft noch versucht wird durch den zuständigen Richter eine Einigung zwischen den Parteien zu erzielen. Ein Richter der klar auch sagen kann: Ich sehe es so und so, mein Entscheid würde in diese Richtung gehen, finden sie nicht vielleicht doch eine Einigung? Ich glaube, das wäre auch eine Hoffnung, die ich damit verbinden würde. Es ist natürlich nicht festgeschrieben, wie dann die VRK ihre Aufgabe wahrnehmen wird in personalrechtlichen Streitigkeiten. Aber ich hätte die Hoffnung, dass die VRK bereit wäre, verstärkt auch mündliche Verhandlungen durchzuführen in personalrechtlichen Streitigkeiten, womit allenfalls Einigungen erzielt werden können und die Verfahren gerade dadurch beschleunigt würden. In diesem Sinne, es ist nicht so, dass dieser Ausbau oder diese zusätzliche Instanz automatisch dazu führt, dass die Verfahren sich verzögern. | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. September 2016 |
20.9.2016 | Wortmeldung | (im Namen der SP-GRÜ-Fraktion): Dem Antrag der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen und der Antrag der Regierung ist abzulehnen. Es geht darum, dass hier auch in wichtigen Fragen ein doppelter Instanzenzug im Kanton geschaffen wird. Das eine Instanz mit voller Kognition entscheiden kann, und wir erachen dies als sachgemäss und auch richtig. Dies insbesondere auch in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bzw. personalrechtlichen Streitigkeiten. Privatrechtlich ist ein doppelter Instanzenzug zuerst ans Kreisgericht, dann ans Kantonsgericht ganz normal. Ich denke, dies sollte personalrechtlich nun auch so eingeführt werden. Was für uns aber ganz wichtig ist, ist schon der Hinweis, Güntzel-St.Gallen hat darauf bereits in seinem Eintretensvotum hingewiesen, dass wird nicht gehen ohne Aufstockung der personellen Ressourcen an der VRK. Die VRK ist bereits heute am Anschlag, die Verfahren dauern sehr lange, häufig auch in Fragen wo ein rascher Entscheid notwendig wäre und dennoch dauern die Verfahren lange, weil die VRK überlastet ist. Es kann dann nicht sein, dass die Rechtsuchenden sehr sehr lange auf einen Entscheid warten müssen. Hier müssen wir dann auch bereit sein, im Rahmen des Budgets die entsprechenden Stellen an der VRK zu schaffen. | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. September 2016 |
20.9.2016 | Wortmeldung | Ich habe in der allgemeinen Diskussion darauf hingewiesen, dass wir mehrheitlich an der Fassung der vorberatenden Kommission festhalten. Ich habe das bezeichnet, dass dies der zeitliche Preis beim Verbleiben an der verwaltungsinternen Rechtsprechung ist. Ich bin der Meinung, dass mit einer guten Organisation, der Baudirektor nicht täglich oder nicht jeden zweiten Tag unterwegs sein wird, das kann man koordinieren. Damit ist für uns wichtig, dass diese Bestimmung nicht irgendeine Bestrafung ist, sondern eine Konsequenz. Ich bitte Sie deshalb, dass man bei der beantragten Formulierung bleibt. Die Kommission hat lange die Vor- und Nachteile einer «Kann»-Vorschrift besprochen. Das ist jetzt nicht eine neue Überlegung der Regierung. Man hat sich am Schluss für diese Formulierung entschieden, wie Sie sie auf dem gelben Blatt haben, weil die Meinung in der Kommission vorherrschte quer durch alle Parteien, dass mit einer «Kann»-Vorschrift die Regierung oder der zuständige Regierungsrat nicht völlig frei ist, ob und wann er teil nimmt. So, dass letztlich die Praxis, wenn das durch die Gerichte entschieden wird, massgebend sein wird, wie eine «Kann»-Vorschrift ausgelegt werden kann und muss. Deshalb meinen wir, ist die vorgeschlagene Formulierung konsequenter, aber deswegen würde die SVP-Fraktion kein Referendum ergreifen gegen diese Revision, wenn es zu einer «Kann»-Vorschrift kommt. Ich folge dort Locher-St.Gallen, dass dann rascher die Frage der verwaltungsinternen Justiz nochmals aufs Tapet kommt. | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. September 2016 |
20.9.2016 | Wortmeldung | (im Namen der SVP-Fraktion): Dem Antrag der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen und der Antrag der Regierung ist abzulehnen. Die SVP-Fraktion unterstützt diese Ausweitung, ist überzeugt, dass es damit nicht um eine Aufblähung und eine Verzögerung geht, sondern um eine Verbesserung. Ich habe gesagt, es werden nur wenige Entscheide der VRK ans Verwaltungsgericht weitergezogen, und das wird auch hier so sein. Was die Kosten betrifft habe ich auch zum Ausdruck gebracht, dass man dann eine gewisse Verhältnismässigkeit wahren muss, sollte einmal eine 0,5 Mio. Franken Mehrkosten bei den Gerichten anfallen. Die SVP-Fraktion und ich haben beigetragen, grosse Einsparungen beim Kantonsgericht zu machen, indem mit der Nomination meiner Person fürs Kantonsgericht die Regieurung auch ein Sparpotenzial entdeckte und die erste freiwerdende Richterstelle als nicht mehr notwendig bezeichnete. Unser Rat ist dem gefolgt. Wenige Zeit später kam der nächste Rücktritt und nochmals ist der Rat der Regierung gefolgt. Das sind zwölf Jahre zu je 300'000 Franken mal 2 bis 6 Mio. Franken, die ich und die SVP-Fraktion am Kantonsgericht eingespart haben. Also nehmen Sie das mal als Leistung. Wenn jetzt allenfalls nach vielen Jahren im Verwaltungsgericht eine zweite Person kommt, dann ist das nicht dramatisch. Ich sehe viele Einsparungsmöglichkeiten. Gestern hatte ich das Glück am Nachmittag durch die sehr anschauliche Broschüre der Denkmalpflege zu blättern. Einer Broschüre, die eigentlich einen grösseren Auftritt hat, als der Geschäftsbericht der Regierung das nehme ich jetzt so zur Kenntnis. Ich war dann doch überrascht, zehn Personen arbeiten in dieser Abteilung also wenn es da nicht Sparpotenzial gäbe. Der wichtigste Punkt, Dürr-Widnau, wenn Sie schon sagen, die CVP-Fraktion macht hier nicht mit, dann sage ich ohne aus der Kommission ein Geheimnis zu verraten bei der Abstimmung über departementale Verfügungen, Rekurs an VRK in der vorberatender Kommission, war das Verhältnis 14:0 Stimmen und 1 Abwesenheit. Damit wollte ich nicht verraten, wie Ihre Mitglieder gestimmt haben, sondern das ist das Abstimmungsergebnis. | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. September 2016 |
20.9.2016 | Wortmeldung | Dem Antrag der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen. Ich fühle mich jetzt auch noch herausgefordert, nochmals zu sprechen, obwohl ich vorher schon verkürzt gesprochen habe. Dürr-Widnau, ich bin sicher ein Verfechter des schlanken Staates und von schlanken Lösungen. Es gelingt mir persönlich nicht immer, aber sonst bin ich absolut dieser Auffassung. Nun, bei der Justiz, da müssen wir aufpassen. Es ist nicht alles eine Frage des Preises, sondern es ist auch eine Frage des Wertes. Und hier geht es eigentlich um eine Frage, die völlig ausgeblendet wird: Wenn das Verwaltungsgericht nach der Regierung entscheidet oder nachdem Departementsvorsteher, dann entscheidet es bereits mit beschränkter Kognition. Das heisst, die Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides ist nur noch sehr beschränkt möglich, nämlich praktisch mit Tatsachen, Feststellungen, die willkürlich gemacht wurden bzw. Rechtsverletzungen. Das ist natürlich eine wesentliche Einschränkung in Bereichen, in denen die Betroffenen empfindlich tangiert werden. Wir haben uns bemüht, im Rahmen dieser Revision, und wir werden dann zu Art. 43bis auch noch etwas sagen, behutsam und sorgfältig dort auszuweiten, wo man ausweiten sollte. Und hier in diesen Bereichen sollte man eine zweite Instanz schaffen, die volle Kognition hat. Man spricht immer davon, dass die Kosten ausgeweitet werden das ist eine plakative Hülle. Wenn die VRK gut entscheidet, das tut sie auch, denn sie ist ein sehr gutes Gericht, dann werden weniger Entscheide an das Verwaltungsgericht gehen, das müssen Sie einfach auch bedenken. Wir sind in Abwägung aller Überlegungen dazugekommen hier zuzustimmen. Noch ein Letztes: Ich bin froh um das Votum von Dürr-Widnau, weil ich noch etwas anbringen konnte, was ich später nochmals ausführen werde. Hier spreche ich auch als Präsident der Rechtspflegekommission. Wir werden sehr genau hinschauen und zwar nicht nur bei der VRK, sondern auch beim Verwaltungsgericht, wie die Effizienz der Gerichtsschreiber, die eingesetzt werden, ist. Es ist völlig falsch, immer zu meinen, jede Ausdehnung habe automatisch mehr Stellen zur Folge wir werden das genau ansehen. Wir sind der Auffassung, dass hier unter Umständen durchaus ein Spar- oder ein Optimierungspotenzial vorhanden ist das werden wir auch hier machen. Diese Stellen, die hier beschrieben werden, sind für uns nicht sakrosankt Dürr-Widnau. An die Adresse der Finanzkommission: Auch die Rechtspflegekommission wird genau hinschauen. | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. September 2016 |
20.9.2016 | Wortmeldung | (im Namen der FDP-Fraktion): Dem Antrag der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen und der Antrag der Regierung ist abzulehnen. Die FDP-Fraktion ist der Ansicht, dass gewisse heikle erstinstanzliche Entscheide tatsächlich nicht direkt beim Verwaltungsgericht, als eigentliche Kontrollinstanz, anfechtbar sein sollen, sondern das hier die VRK als Rechtsmittelinstanz dazwischen zu schalten ist. Eine zusätzliche richterliche Überprüfung der Departementsentscheide in den Angelegenheiten des öffentlichen Personalrechtes und bei Verfügungen des Gesundheitsdepartementes betreffend die Berufsausübungsbewilligungen und Disziplinarverfahren von Medizinalpersonen drängt sich auf. Arbeitsrechtliche Verfahren können sehr einschneidend sein. Der Entzug einer Berufsausübungsbewilligung und eines Disziplinarverfahrens von Medizinalpersonen ebenfalls, weil sie die Berufsausübung direkt und mit hohen Folgen für die Betroffenen tangieren können. | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. September 2016 |
20.9.2016 | Wortmeldung | Dder Antrag der Regierung ist abzulehnen. Ich gehe davon aus Dürr-Widnau, dass ich Ja gestimmt habe aber ich weiss es auch nicht mehr. Das ist genau das, selbst ich kann gescheiter werden. Wenn die geänderte Praxis nicht überzeugt, dann muss man sich überzeugen lassen für eine bessere Lösung. Ich gehe davon aus Dürr-Widnau, und meine es nicht im vorwurfsvollen Sinn, ich habe das Abstimmungsergebnis aus der vorberatenden Kommission zitiert, dass auch Ihre Mitglieder in der vorberatenden Kommission etwas überlegt hatten. Wenn Sie jetzt nochmals gescheiter worden sind in dieser kurzen Zeit, dann nehme ich das auch zur Kenntnis, das gehört auch ein bisschen zum politischen Spiel, es ist eine gewissen Spirale dieses Gescheiterwerdens, aber eigentlich ist nicht entscheidend, was Locher-St.Gallen und ich vor zehn Jahren entschieden haben, sondern was wir jetzt entscheiden. | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. September 2016 |
20.9.2016 | Wortmeldung | (im Namen der CVP-GLP-Fraktion): Der Antrag der vorberatenden Kommission ist abzulehnen und dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen. Es wurde verschiedentlich schon gesagt, dass es hier um eine Ausweitung der Aufgaben der VRK geht, und in verschiedenen Bereichen wird eine zusätzliche Rekursinstanz eingebaut. Die Verfahren werden verlängert, ein Mehrwert für die Gesellschaft und für die Wirtschaft ist nicht ersichtlich und nicht gegeben. Ich glaube, das kann man auch als nicht Jurist beurteilen, wenn man eine neue Rekursinstanz einbaut, dass das allseits natürlich Kostenfolgen hat, das die Verfahren verlängert werden. Ich bin schon erstaunt, über die bürgerlichen Kollegen, die Voten, die ich jetzt gehört habe, dass man anscheinend bereit ist, die Verwaltungsjustiz auszubauen. Man hat immer gesagt, einen schlanken Staat möchte die Verwaltung nicht ausbauen und ich muss Ihnen sagen, ich bin sehr erstaunt über die Voten von heute und von Güntzel-St.Gallen und Locher-St.Gallen. Die ganze Übung hat auch finanzielle Konsequenzen. Surber-St.Gallen hat es zu Recht gesagt, es werden zusätzliche Fälle erwartet und die wird es geben, für das braucht man keine Glaskugeln und entsprechend muss auch der Personalbestand aufgestockt werden. Selbstverständlich werden wir das im Budget verabschieden. Selbstverständlich ist es jetzt nicht formell, dass wir über die Personalaufstockung entscheiden. Nehmen Sie das rote Blatt zur Hand und schauen Sie einmal, was hier für Personalaufstockungen beantragt werden im Budgetprozess und es werden noch andere Stellen beantragt in anderen Bereichen. Da bitte ich Sie schon, da kann man nicht sagen, man erweitert den Aufgabenbereich der VRK und dann gibt man ihnen das Personal nicht. So geht es natürlich nicht, und für uns als CVP-GLP-Fraktion ist es klar, wenn dem zugestimmt wird, dann wird es Kostenfolgen haben beim Personal das wird auch so sein und das ist nicht budgetiert. Schliesslich geht es auch um die Frage, die bürgerlichen Parteien haben an der letzten Session im Juni einer Einführung eines Regulierungscontrolling zugestimmt. Und was machen wir jetzt mit dieser Vorlage? Wir erhöhen die Regulierung, wir blähen die Verwaltung auf und da muss ich schon sagen, hier muss man Farbe bekennen, ein Signal setzen in welche Richtung das man will. Eher einen schlanken Staat oder diesen ausbauen. Wenn Sie wollen, das die Rekurskommission ausgeweitet wird, wenn Sie wollen, dass der Personalbestand aufgestockt wird, wenn Sie wollen, dass die Verfahren verlängert werden, dann müssen Sie dem gelben Blatt zustimmen. | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. September 2016 |
20.9.2016 | Wortmeldung | zu Locher-St.Gallen: Es ist schon spannend, dass genau dieser Rat vor zehn Jahren, was man jetzt eingeführt hat, damals wieder abgeschafft hat. Ich gehe davon aus, auch Güntzel-St.Gallen und sicher auch Locher-St.Gallen haben dem zugestimmt. Auf einmal ist das, was man dort entschieden hat, nicht mehr gut. Die Begründung, ich bitte Sie das rote Blatt zu nehmen, im ersten Abschnitt: Es wurde abgeschafft, damit man die Verfahren wirklich beschleunigen kann. Und jetzt will man das Rad wieder zurückdrehen. Ich finde das nicht richtig, dass man damals schon über das diskutiert und entschieden hat, diese Regelung, die man wieder eingeführt hat, jetzt abzuschaffen, und der Rat hat die Möglichkeit, das wieder einzuführen. Das finde ich nicht richtig und ich werde mir noch erlauben nachzuschauen, wie die beiden Kollegen damals entschieden haben. | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. September 2016 |
20.9.2016 | Wortmeldung | Regierungsrat: Einfach um jetzt die Verfahren etwas abzukürzen: Art. 71e und alles, was nachher folgt, betrifft jetzt die personalrechtlichen Verfahren. Da müssen wir auch regeln, wie man das beim katholischen und evangelischen Konfessionsteil handhaben will. Das ist auch ein Teil, das kommt dann bei Abschnitt II Ziff. 1. Wir haben bereits darüber diskutiert, worum es geht. Sollen diese personalrechtlichen Klagen nach der Vermittlung nun zweistufig ausgestaltet werden oder einstufig? Aktuell geht es direkt ans Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht hätte selbstverständlich heute schon das Recht bei geeigneten Fällen Einigungsgespräche zu führen. Ich weiss nicht, ob das in der Realität auch geschieht. Das war jetzt einfach eine Anregung aus dem Rat. Dort wo das sinnvoll erscheint kann man das machen. Wir haben aber hier Situationen, in denen bereits ein sehr aufwendiges Einigungsverfahren stattgefunden hat, und ich weiss, mit welcher Intensität unsere Schlichtungsstelle diese Gespräche führt, manchmal auch an verschiedenen Terminen. Man lädt die Leute zwei bis drei Mal ein und versucht zu Einigungen zu kommen. Es funktioniert auch vorzüglich, etwa in 75 Prozent dieser Verfahren kommt es zu Einigungen auf der kantonalen Ebene. Wir sind einfach der Meinung, auch das eine unnötige Verfahrensverzögerung, die zu zusätzlichen Kosten und zu keinem effektiven Mehrwert führt. Es sind mir keine konkreten Rügen bekannt gegenüber dem aktuellen System. Ich bitte Sie daher, auch in dieser Frage dem roten Blatt der Regierung zu folgen. | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. September 2016 |
20.9.2016 | Wortmeldung | Regierungsrat: Auch ich möchte mich sehr kurz halten, auch ich habe mich bereits in der Junisession beim Eintreten zur Sache geäussert und Ihnen dabei auch erläutert, wieso es zu diesen Verzögerungen in der Bearbeitung dieser Vorlage gekommen ist. Das hat sachliche Gründe und hat nichts mit Taktik zu tun, wie es Güntzel-St.Gallen der Regierung unterstellt, dass wir so quasi zugewartet und bis zum letzten Moment und dann den Rat damit unter Druck gesetzt hätten, dass er dann noch zeitgerecht entscheidet. Wir haben diese Vorlage am 13. Oktober 2015 dem Rat zugeleitet und üblicherweise ist ein Jahr eine ausreichende Zeit um auch eine komplexe Vorlage beraten zu können. Güntzel-St.Gallen wirft der Regierung weiter vor, wir hätten wenig Herzblut in diese Vorlage gesteckt das ist sein Zitat. Das stimmt natürlich überhaupt nicht. Wir haben wenig Herzblut in die Idee gesetzt, die ganze Verwaltungsjustiz nun umzukrempeln und die verwaltungsinterne Verwaltungsjustiz abzuschaffen. Das haben wir aber getan, weil wir sehr viel Herzblut für die jetzige Situation haben, für die Tatsache, dass wir eine bewährte verwaltungsinterne Justiz vor dem Gang an die Gerichte haben, und in dieser Haltung sind wir auch von allen Parteien und in einem ersten Umgang auch von der vorberatenden Kommission unterstützt worden. Verstanden hat die Regierung nach diesem Rückweisungsantrag, dass Sie einen aktiveren und frühzeitigeren Einbezug der Departementsvorsteherin und Departementsvorsteher bei laufenden Verfahren wünschen. Dazu werde ich mich dann bei der Diskussion zu Art. 43bis noch einmal äussern. | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. September 2016 |
20.9.2016 | Wortmeldung | (im Namen der SP-GRÜ-Fraktion): Der Kantonsrat ist auf die Vorlage bereits eingetreten, das Votum wurde letzte Session gehalten. Ich kann es gleich halten, auch ich habe bereits anlässlich der Behandlung in der Junisession relativ viel ausgeführt. Wir werden uns in dem Moment noch einmal äussern, wenn dann das Unmittelbarkeitsprinzip zur Debatte steht. Ich kann vielleicht einfach zusammenfassend noch einmal festhalten, dass wir mit Blick auf die bereits beschlossenen oder nicht mehr diskutierten Punkte es begrüssen, dass der Rechtsschutz ausgebaut werden soll, indem überall ein doppelter Instanzenzug geschaffen wird und mindestens eine Instanz mit voller Kognition entscheidet. Zu den weiteren Fragen werde ich dann ebenfalls noch in der Detailberatung sprechen. | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. September 2016 |
20.9.2016 | Wortmeldung | Kommissionspräsident: Die vorberatende Kommission hat diese Fragen in Art. 71e Abschnitt II zusammen mit dem bereits behandelten Themen unter dem Titel «Zweistufiges gerichtliches Rechtmittelverfahren» behandelt. In all diesen Fragen hat die Kommission mit dem selben Abstimmungsverhältnis 14:0 Stimmen bei 1 Abwesenheit dem gelben Blatt zugestimmt. | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. September 2016 |
20.9.2016 | Wortmeldung | (im Namen der SVP-Fraktion): Auf das Risiko, dass ein Teil meiner Fraktion kein Verständnis für dieses Votum oder für diese Erklärung hat, akzeptiere ich die «Kann»-Vorschrift, auch nach dem Votum von Regierungsrat Mächler. Sie haben auch klar gesagt, es ist nicht einfach freibleibend das «Kann» verpflichtet auch, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Und für uns gibt es wichtigere Themen im Rahmen der gesamten VRP-Revision, als ob es jetzt mit «Kann» oder «verpflichtend» ist. Ich gebe auch zu, dass wenn natürlich jeder einzelne rekurrent auch die Anwesenheit verlangen kann, dann ist es ein sehr weitgehender Bereich. Geben wir ihnen die Chance, und wenn sie es gut machen, dann kommt unser Antrag auf eine Motion viel später oder gar nicht und sonst kommt sie. | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. September 2016 |
20.9.2016 | Wortmeldung | Ich danke Regierungsrat Fässler für das eine Beispiel, das er erwähnt hat, nämlich das vom Kamin. Ich meine, wenn der entsprechende Sachbearbeiter oder Rechtsdienstmitarbeiter dem entsprechenden Regierungsrat vorlegt, wer alles kommen wir, dann würde ich als Regierungsrat keine Umfrage machen, das Kamin anschauen und entscheiden. Aber ich bin auch froh um weiteres Sparpotenzial an die Adresse der Finanzkommission, denn sie haben wirklich Sparpotenzial in unserem Kanton. | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. September 2016 |
20.9.2016 | Wortmeldung | Frage zum Verfahren. Ich bin mir bewusst, formell sind wir ja eingetreten in der Junisession. Ich habe aber durchaus das Bedürfnis aus der Sicht der SVP-Fraktion einige allgemeine Ausführungen zu machen, bevor wir dann in der Spezialdiskussion die einzelnen Artikel behandeln. Sobald Sie das Wort frei gegeben haben zur allgemeinen Diskussion, dann würde ich mich gerne hier melden. | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. September 2016 |
20.9.2016 | Wortmeldung | Präsident der vorberatenden Kommission: Die vorberatende Kommission traf sich am 30. März 2016 sowie am 11. Mai 2016 zu zwei ganztägigen Sitzungen. Der Kantonsrat verhandelte am 6. Juni 2016 die beiden Vorlagen und trat auf sie ein. Mit 63:49 Stimmen wurde das Geschäft «Vlll. Nachtrag zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege» vom Kantonsrat an die vorberatende Kommission zurückgewiesen. Das Geschäft «Vlll. Nachtrag zum Kantonsratsbeschluss über die Zahl der Richter» wurde in der Folge mit 83:17 Stimmen bei 3 Enthaltungen ebenfalls verschoben. Die Kommission wurde beauftragt, insbesondere das Rekursverfahren vor den kantonalen Departementen zu überprüfen und dabei die Rolle der Departementsvorsteher bei Rekursentscheiden zu klären, als materieller Ausfluss des Geschäftes 82.15.09 «Bericht der Staatswirtschaftlichen Kommission und der Rechtspflegekommission zur Prüfung der verwaltungsinternen Verwaltungsrechtspflege im Jahr 2014», die darauf fussenden Empfehlungen der Staatswirtschaftlichen Kommission und der Rechtspflegekommission an die Regierung sowie die Antwort der Regierung vom 8. April 2016. Hierzu erstellte das Sicherheits- und Justizdepartement ein Diskussionspapier vom 22. Juni 2016 für die dritte Sitzung der vorberatenden Kommission vom 8. Juli 2016. Eine vierte Kommissionssitzung wurde auf den 25. August 2016 angesetzt. ln dieser wurde die Dokumentation des Sicherheits- und Justizdepartementes vom 17. August 2016 samt Beilagen zur Kenntnis genommen. ln den beiden weiteren Kommissionssitzungen nach der Rückweisung am 8. Juli 2016 und am 25. August 2016 kam kein neuer Beratungsgegenstand dazu. Vielmehr setzte die vorberatende Kommission formell und materiell ihre Sitzungen vom 30. März 2016 und 11. Mai 2016 fort. Teilnehmer Vor der dritten Sitzung ersetzte Locher-St.Gallen Bühler-Bad Ragaz und vor der vierten Sitzung ersetzten Luterbacher-Steinach Bühler-Schmerikon und Schmid-Grabs Eggenberger-Rüthi. Seitens der Regierung nahmen Regierungsrat Fredy Fässler sowie Hans-Rudolf Artha, Generalsekretär des Sicherheits- und Justizdepartementes, teil. Protokoll führte Marco Regli, Sicherheits- und Justizdepartement. Der Kommissionspräsident ordnete in Anwendung von Art. 52 Abs. 1 Geschäftsreglement für die Sitzungen vom 8. Juli 2016 und 25. August 2016 den Beizug des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes an. Beratungsgegenstand Gegenstand der Beratung war das Geschäft 22.15.16 / 23.15.01 «Vlll. Nachtrag zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege» und «Vlll. Nachtrag zum Kantonsratsbeschluss über die Zahl der Richter» mit Botschaft und Entwürfe der Regierung vom 13. Oktober 2015. Spezialdiskussion ln Fortsetzung meiner Ausführungen vom 6. Juni 2016, welche nach wie vor Geltung haben, kann ich Rat und Regierung wie folgt Bericht erstatten: Teilnahme der Regierungsmitglieder an der Beweiserhebung. Die vorberatende Kommission beantragt, wie auf dem gelben Blatt ausgeführt, mit Art. 43bis Abs. 2 VRP die Stellung der Departementsvorsteher bei der Rekursbeurteilung zu stärken. Bereits die Staatswirtschaftliche Kommission und die Rechtspflegekommission haben in ihrem Bericht zur Prüfung der «Verwaltungsinternen Verwaltungsrechtspflege» im Jahr 2014 (82.15.09) der Regierung empfohlen, die politische Verantwortung in der verwaltungsinternen Verwaltungsrechtspflege aktiv wahrzunehmen. Der Departementsvorsteher verantworte und unterschreibe zwar den Rechtsmittelentscheid, sei aber nicht am Verfahren und Ausarbeitung des Entscheides beteiligt. Die Verfahren würden nach früheren Feststellungen regelmässig zu einem reinen Aktenprozess, bei dem jegliche Unmittelbarkeit (wie z. B. die Teilnahme an einem Augenschein) verloren gehe. Aus Sicht der Staatswirtschaftlichen Kommission und der Rechtspflegekommission ist die Entwicklung unbefriedigend. Einerseits übt der Departementsvorsteher die Aufsicht über die ihm unterstellte Verwaltung aus und ist damit logisch stringent die erste Anlaufstelle, sollte gegen eine Verfügung der untergebenen Stelle rekurriert werden. Man beschwert sich umgangssprachlich ja beim Chef. Andererseits hat sich diese Aufgabe zu einer materiellen Art «Einzelrichtertätigkeit im Verwaltungsrecht» entwickelt, ohne dass natürlich einem Departementsvorsteher diese Stellung formell zukommt. Die Verwaltungsjustiz ist ja nachgeschaltet. Die vorberatende Kommission erwog, in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung sollen Departementsvorsteher inskünftig an Verhandlungen und Beweiserhebungen vor allem an Augenscheinen persönlich teilnehmen. Mit dem Festhalten an der verwaltungsinternen Rechtspflege müssen sich die Vorsteher aller Departemente ihrer Funktion als Entscheid-Instanz bewusst sein. Beabsichtigt ist hierfür die Stärkung des «Unmittelbarkeitsprinzips». Konstellationen, in denen dieses zum Tragen kommen soll, sind Verfahren, in denen eine Praxisänderung in Betracht gezogen wird, in denen sich Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen oder in denen anderweitig erhebliche Auswirkungen auf öffentliche oder private Interessen gegeben sind. Die vorberatende Kommission war sich bewusst, dass vor allem der Vorsteher des Baudepartementes in zahlreichen solchen Verfahren betroffen sein kann. So sucht die Kommission mit ihrer Formulierung einen Ausgleich zwischen der zeitlichen Zusatzbelastung und der «Wahrnehmbarkeit» des politisch verantwortlichen Regierungsmitglieds für die Verfahrensbeteiligten. Die Kommission ist überzeugt, dass die verstärkte Einbindung des Departementsvorstehers in die Verfahren die Akzeptanz der Rechtsmittelentscheide erhöhen wird. Zur Fassung auf dem gelben Blatt wurde insbesondere zu Ziff. 3 von Art. 41bis Bst. c VRP debattiert. Der Vorsteher des zuständigen Departementes nimmt demnach an Verhandlungen oder Beweiserhebungen teil, wenn
Sind die Voraussetzungen erfüllt, so muss der Departementsvorsteher an einer Verhandlung oder an einem Augenschein teilnehmen. Diese Bestimmung stellt einen verfahrensrechtlichen Rechtsanspruch dar, dessen Ausserachtlassen das rechtliche Gehör verletzt und im Gerichtsverfahren als Rechtsverletzung gerügt werden kann. Die Voraussetzungen sind dabei kumulativ zu erfüllen:
Über eine «Kann-Vorschrift», d.h. eine nicht-obligatorische, sondern nur im pflichtgemässen Ermessen des Departementsvorstehers, stehende Teilnahme, wurde kein Beschluss gefasst. Es wurden immerhin einzelne Meinungen dazu geäussert, dass eine solche «Kann-Vorschrift» ein falsches Signal des Gesetzgebers aussenden würde. Die vorberatenden Kommission stimmte ihrem Antrag: zu Art. 43bis Abs. 2 Bst. c Ziff . 3 VRP wurde mit 13:1 und einer Abwesenheit zu; zu Art.43bis Abs. 3 VRP mit 14:0 Stimmen bei 1 Abwesenheit zu. Weitere beschlossene Änderungsanträge Neben den vorhin aufgezeigten Beratungen und Beschlüssen der Kommission am 25. August 2016 und den Beschlüssen am 11. Mai 2016, über welche ich lhnen am 6. Juni 2016 im Rat berichtet habe, sind zahlreiche redaktionelle Änderungen beraten und beschlossen worden. Diese Änderungsanträge sind aufgrund einer eingehenden Nachprüfung des VRP, des Gerichtsgesetzes und weiterer Erlasse und aufgrund der Darstellung durch das zuständige Departement aus der Mitte der Kommission erfolgt. Sie haben einzig die Kohärenz der Vorlage zum Ziel. Es sind keine inhaltlichen Änderungen erfolgt. Die Gesetzgebung soll, als erklärtes Ziel der vorberatenden Kommission, weiter im Hinblick auf künftige Beschlüsse im Kantonsratsbeschluss über die Zahl der Richter vorbereitet sein. Erfolgen Änderungen in der Zahl der Richter, so ist dann keine Revision des Verwaltungsrechtspflegegesetzes oder des Gerichtsgesetzes mit zwei Lesungen und fakultativem Referendum vonnöten. «légiférer, c'est prévoir», würde der Welsche sagen. Kantonsratsbeschluss über die Zahl der Richter Ein Antrag, Art. 5 Abs. 1 Kantonsratsbeschluss über die Zahl der Richter mit der Formulierung: Dem Verwaltungsgericht gehören an:
abzuändern, wird mit 6:8 Stimmen bei 1 Abwesenheit abgelehnt. Der vollständigerhalber sei hier angemerkt, dass zwei Graue Blätter aus der letzten Beratung zu diesem Thema vorliegen. Das Gelbe Blatt bleibt damit in der Fassung vom 11. Mai 2016 bestehen wonach das Verwaltungsgericht aus zwei hauptamtlichen Richtern und sechs nebenamtliche Richtern besteht. Kostenfolgen Die Kostenfolgen der zwei Nachträge wurden in den ersten zwei Kommissionssitzungen von der Regierung beziffert. lch verweise auf meine Berichterstattung am 6. Juni 2016. Das Verwaltungsgerichtspräsidium hielt diese Schätzung schon damals für zu vorsichtig. Wie sich in der Kommissionsberatung gezeigt hat, wurden nicht die «Brutto-Brutto»-Personalkosten gerechnet, ebenfalls nicht die lnfrastrukturkosten. Mit den Änderungsanträgen vom 11. Mai 2016 schlägt die vorberatende Kommission statt eines Teilamtes ein zweites Hauptamt vor und verbessert den Rechtsschutz des Bürgers mit einer Rekursmöglichkeit für erstinstanzliche departementale Verfügungen sowie personalrechtliche Klagen an die Verwaltungsrekurskommission (VRK). Damit erhöht sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes der Personalbedarf. Die vorberatende Kommission verdankt dem Verwaltungsgericht die hergestellte Transparenz seiner Überlegungen. Aus Sicht des Verwaltungsgerichtes wären nach aktualisiertem Stand folgende Personalkapazitäten zusätzlich erforderlich:
Mit den lnfrastrukturkosten belaufen sich nach Ansicht der Regierung und der Justiz die Mehrkosten je Jahr insgesamt auf 800'000 Franken Personalkosten sowie 170'000 Franken lnfrastrukturkosten, total 970'000 Franken oder fast 1 Mio. Franken. Festzuhalten ist an dieser Stelle seitens der vorberatenden Kommission, dass mit den Nachträgen zur VRP sowie zum Kantonsratsbeschluss über die Zahl der Richter, lediglich die Änderungen der Anzahl Richter beim Verwaltungsgericht bindenden Charakter für den Kantonsrat hat. Weitere Diskussionen über Kostenfolgen, wie die Anzahl der erforderlichen Richter für die VRK, sämtliche Gerichtsschreiberstellen beim Verwaltungsgericht und der VRK sowie das Sekretariatspersonal sind reine finanzielle Entscheidungen und fallen in die Kompetenz namentlich der Finanzkommission beim Budget und schliesslich in die Kompetenz des Kantonsrates. Folgekosten der Änderungsanträge der vorberatenden Kommission mit Stand vom 11. Mai 2016 sind somit beim heute vorliegenden Geschäft in die Überlegungen zwar einzubeziehen, aber nicht formell bindend für die Finanzkommission und den Rat. Gesamtabstimmung Die vorberatende Kommission beantragt dem Kantonsrat mit 14:0 Stimmen bei 1 Abwesenheit, den Anträgen der vorberatenden Kommission vom 11. Mai 2016 und 25. August 2016 zum Vlll. Nachtrag zum VRP zuzustimmen. Die vorberatende Kommission beantragt dem Kantonsrat mit 11:3 Stimmen bei 1 Abwesenheit, den Anträgen der vorberatenden Kommission vom 11. Mai 2016 zum Vlll. Nachtrag zum Kantonsratsbeschluss über die Zahl der Richter zuzustimmen. | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. September 2016 |
20.9.2016 | Wortmeldung | (im Namen der FDP-Fraktion): Der Kantonsrat ist auf die Vorlage bereits eingetreten, das Votum wurde letzte Session gehalten. Ich bin der Auffassung, dass wir das letzte Mal eingetreten sind und das Geschäft an die vorberatende Kommission zurückgewiesen haben. Und demzufolge hatte ich mein Eintretensreferat, Sie mögen sich sicher noch erinnern, bereits im Juni 2016 gehalten. Ich hüte mich davor, das ein zweites Mal zu tun. Ich werde bei den einzelnen Artikel die für die FDP-Fraktion relevant sind, dann Stellung nehmen und hoffe, damit einen sinnvollen Beitrag zur Verkürzung dieser nicht ganz einfachen Beratung geleistest zu haben. | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. September 2016 |
20.9.2016 | Wortmeldung | Art. 43bis (Rekursgericht in besonderen Fälle). Diese Bestimmung ist der Hauptpunkt der Diskussion. Die Kommission hat eine Ausdehnung der Kognition des Verwaltungsgerichtes abgelehnt. Wir haben lange diskutiert über die Mitwirkung der Mitglieder der Regierung bei der Erfüllung ihrer Aufgabe als Rechtsmittelinstanz. Wenn ich das Votum von Regierungsrat Fässler so höre, dann stelle ich fest, dass sich die Regierungsbank mit gewissen Entscheiden immer noch nicht ganz abgefunden hat. Heute existiert in einzelnen Departementen faktisch eine Justiz der Rechtsabteilung. Das wurde in diesem Rat mehrfach festgehalten. Das widerspricht dem gesetzlichen Willen und rechtsstaatlichen Prinzipien, weil nicht entscheiden darf und nicht soll, wer formell nur vorbereitet. Die Regierung möchte nun gemäss rotem Blatt die Teilnahmepflicht des Vorstehers des zuständigen Departementes gegenüber der Kommission nochmals abschwächen. Zu diesem Zweck schlägt sie lit. c eine «Kann» Formulierung vor für die Teilnahme des Departementsvorstehers an Beweiserhebung. Die FDP-Fraktion hat das lange diskutiert und die Vor- und Nachteile abgewogen und sie kann sich heute dem roten Blatt der Regierung in diesem Punkt anschliessen. Sie tut das aber nicht einfach so, sondern sie tut das mit Ausführungen und Hinweisen, die wir nun hoffen, dass sie in der Regierungsbank auf allen Sitzen ankommen. Entgegen der Meinung der Regierung, waren sich die Mitglieder der Regierung in der jüngeren Vergangenheit ihrer politischen und rechtlichen Verantwortung eben gerade zum Teil zu wenig bewusst, wenn sie gleichsam als Einzelrichterin und -richter im Verwaltungsrecht Verwaltungsrechtsprechung ausübt. Sie überliessen teilweise die Rechtsprechung faktisch ihren Rechtsabteilungen und entschieden nur formell. Das hat die gemeinsame Kommission RPK Stawiko festgehalten, und das haben wir in diesem Rat auch an anderen konkreten Fälle, die wir nicht aufwärmen müssen, wiederholt festgestellt. Ein zweites: Die Feststellung der gemeinsamen Kommission RPK Stawiko und der vorberatenden Kommission bezogen und beziehen sich keineswegs nur auf das Baudepartement. Sie gelten für alle anderen Departemente gleichermassen. Auch das sind rekursentscheidende Departemente. Nur aus dem Umstand, dass das Baudepartement am meisten Rekursfälle zu behandeln hat, kann nicht geschlossen werden, dass die festgestellten Probleme nur dieses Departement betreffen. Das mögen doch bitte die anderen Departement ebenfalls einmal zur Kenntnis nehmen. Ein Drittes: Weil in der Vergangenheit die Rolle der Entscheidvorbereitung von den einzelnen Departementsvorstehern im praktischen Alltag sehr unterschiedlich wahrgenommen wurde, drängen sich für die Kommission klarere Regeln der Mitwirkung auf. Ein Viertes: Die genannten Präzisierungen im VRP werden sicher nicht dazu führen. Das einzelne Mitglieder der Regierung derart aufwändig in die Verwaltungsrechtsprechung eingebunden werden, das ihre ordentliche Regierungstätigkeit über Gebühr eingeschränkt wird, wie das auf dem roten Blatt an die Wand gemalt wird. In früheren Jahren, war weder die Fallzahl der Rekurse kleiner noch die Belastung der Regierungsräte grösser. Zudem herrschte damals das vierzehn Augenprinzip, weil die Gesamtregierung entschied. Wenn die Regierung nun plötzlich Überlastung befürchtet, so verkennt sie, dass frühere Regierungen diese Aufgaben auch und ohne Klage und gut erledigt haben. Ohne, das man sagen müsste, dass sie deswegen ihre Regierungsarbeit vernachlässigt hätten. Wenn die Regierung ein Fünftes ihrer Zuständigkeit als Einzelrichter im Verwaltungsrecht beibehalten möchte, dann hat sie dieser Tätigkeit auch die nötige Zeit zu widmen. Das hat nichts mit einem tiefgreifenden Einschnitt in Organisationsfreiheit der Regierung bzw. der Departementsvorsteherin und -vorsteher zu tun. Sprechen die Mitglieder der Regierung Recht, so müssen sie für diese Tätigkeit auch die ausreichenden zeitlichen Kapazitäten zur Verfügung stellen. Sonst sollen Sie auf dieses Rechtsprechungsprivileg ganz verzichten. Ein Sechstes: Der Hinweis auf die angebliche Regelung der Mitwirkungspflicht in andern Kantonen auf dem roten Blatt, ist leider einmal mehr falsch und unpräzis. Wer als funktionierendes Beispiel der Kanton Zürich zitiert wird, so wird dabei ausgeblendet, dass gerade der Kanton Zürich, z.B. in Baufällen über eine Baurekurskommission verfügt und die Regierung gerade hier kein Recht mehr spricht. Hier sind die Departementsvorsteher seit langem keine Einzelrichter im Verwaltungsverfahren mehr. Und damit ein Letztes: Die FDP-Fraktion wird die Art und Weise wie die Rechtsprechung durch die Departemente künftig mit der neuen Regelung auch mit dieser «Kann» Vorschrift gehandhabt wird, sehr genau verfolgen. Sie erhofft sich nun, die Verbesserung der festgestellten Mängel über die wir in diesem Rat genug diskutiert haben. Die Vorsteherin und Vorsteher der Departemente haben es in der Hand, diese Verbesserungen nun vorzunehmen. Gelingt das nicht, so wird der Kantonsrat in naher Zukunft ganz grundsätzlich die Frage beantworten müssen oder nicht die verwaltungsinterne Rechtspflege und damit auch die departementalen Rechtsdienste in der heutigen Form abschaffen und Rekurskommissionen z.B. eine Baurekurskommission, schaffen will. Mit diesen Bemerkungen stimmen wir dem roten Blatt zu. | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. September 2016 |
20.9.2016 | Wortmeldung | (im Namen der SVP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten. Mit Ausnahme von Art. 43, wo es um eine «Kann»-Bestimmung geht. Wie Sie dem roten Blatt entnehmen können, hat unsere Fraktion sämtliche Anträge der vorberatenden Kommission einstimmig gefasst. Bereits an dieser Stelle ein Hinweis, wenn alle immer sagen, die SVP-Fraktion ist fürs Sparen. Wir sind fürs Sparen am richtigen Ort und sind für eine funktionierende Justiz, die allenfalls etwas mehr kostet. Unsere Fraktion akzeptiert, dass keine grosse Revision stattfindet, wie man noch vor sechs Jahren geglaubt hatte beim Einreichen der Motion. Der Eindruck bleibt aber doch, dass Gründe gegen eine grosse Verwaltungsjustizreform vorgebracht wurden und werden, was bereits in der Vernehmlassung absehbar war. Es ist für uns aber nicht zwingend bzw. anders formuliert, es gibt durchaus auch Synergie-Effekte wenn ein st.gallisches Obergericht geschaffen würde. Aber wenn man sich zu fest auf die Vernehmlassungen der Gerichte abstellt, dann ist die Gefahr gross, dass man nicht einen grossen Wurf wollte sondern sich auf wenige Punkte konzentrierte. Es ist aus unserer Sicht auch wenig Herzblut und Engagement zu spüren seitens des Sicherheits- und Justizdepartementes und der Regierung bei diesem Geschäft. Einmal mehr ist es der Regierung zudem gelungen, lange zu warten und nun das Parlament unter Zeitdruck ein wichtiges Geschäft behandeln zu lassen. Damit die verbleibenden Reformen ab der Amtsdauer 2017/2023 der kantonalen Gerichte angewendet werden können. Es ist festzuhalten, dass die Anträge der vorberatenden Kommission, viele einstimmig oder grossmehrheitlich gefasst, die Verfahren nicht verlängern, wie die Regierung auf dem roten Blatt festhält, sondern verbessern und damit das etwas ausgebaute Unmittelbarkeitsprinzips sich nicht gegen die Regierung richtet oder den Baudirektor blockieren will. Dies ist vielmehr aus unserer Sicht der zeitliche Preis, wenn an der verwaltungsinternen Rechtsprechung festgehalten wird. Bereits im kürzlichen Bericht der Subkommission von staatswirtschaftlicher Kommission und Rechtspflegekommission, auch vom Kommissionspräsidenten jetzt erwähnt zu diesem Thema, ist eine bessere Einbindung der Departementsvorsteher in die Rekursverfahren gefordert worden. Art. 43 ist nun ein Schritt in diese Richtung, dass die entscheidende Person nicht erst bei der Unterschrift auf den Rekursentscheid ins Verfahren involviert wird. Diesbezüglich sind zwei bewusste oder unbewusste Missverständnisse klar zu stellen:
Zu erwähnen ist, dass beim Verfahren vor VRK und Verwaltungsgericht, jeweils der gesamte Spruchkörper am Augenschein teilnimmt. Wenn diese Vorschrift bzw. Präzisierung in Art. 43 abgelehnt oder aufgeweicht wird, ist dies ein weiteres Argument gegen die verwaltungsinterne Rechtsprechung. Dann dürfte eine entsprechende Motion schon bald folgen, dass zu mindestens das Rekursverfahren in Bausachen extern bearbeitet wird. Mögliche Lösungen sind eine weitere Abteilung in der VRK oder eine Baurekurskommission analog Kanton Zürich. Zu einigen Punkten der VRP Revision: Die Teilautonomie des Versicherungsgerichts wird vergrössert, ohne das Gericht auf die gleiche Stufe zu stellen wie das Kantons- und Verwaltungsgericht. Damit ist die SVP-Fraktion einverstanden, und wir erinnern auch an die kürzliche ähnliche Diskussion im Kanton Zürich, weil es in verschiedenen Kantonen Bestrebungen gibt, die Versicherungsgerichte auf die Stufe Kantons-/ Verwaltungsgericht aufzuwerten, weil auf eine generelle Erweiterung der Kognition des Verwaltungsgerichts verzichtet wurde. Es wurde ausführlich darüber in der Kommission diskutiert, jedoch wurden keine Anträge gestellt, dafür eine Änderung beschlossen, dass künftig Verfügungen Departemente (09.16.24??ganzer Satz) wieder bei der VRK angefochten werden können. Dies deshalb, weil im Gegensatz zum Verwaltungsgericht wie erwähnt, die VRK über eine volle Kognition verfügt und das Sinn macht, dass ein Entscheid aus der Verwaltung oder des Departementes auch mit voller Kognition überprüft werden kann. Was noch die angebliche Verzögerung betrifft; heute wird nur ein ganz kleiner Teil der VRK Entscheide an das Verwaltungsgericht weitergezogen und das wird mit der Kompetenz bzw. der Zuständigkeitserweiterung der VRK in Zukunft bestimmt auch so bleiben. Zu den Änderungen im Verwaltungsgericht: Eine Personelle Verstärkung ist unabdingbar, besteht doch heute ein grosser Überhang an Pendenzen, was eine Bearbeitungszeit von 1,5 bis 2 Jahren zur Folge hat. So wurde, als der Sprechende eine Einsprechergruppe vertrat, eine Beschwerde einer Schulgemeinde erst nach der nächsten Schulgemeindeversammlung entschieden, und das machte in diesem Verfahren wenig Sinn. Neu soll der Spruchkörper nur drei Personen umfassen, heute sind es fünf. Jede Reduktion kann eine Qualitätsverminderung bedeuten. Das Verwaltungsgericht ist dann aber mit noch drei Personen weit weg vom grossen Einzelrichtertrend im Zivil- und Strafrecht, welche durch die Zivil- und Strafprozessordnung aus dem Eidgenössischen ausgelöst wurde. Zudem werden wichtige Fragen weiterhin in Fünferbesetzung behandelt und entschieden, weshalb sich die SVP-Fraktion klar für diese Rechtsprechung eines Spruchkörpers von drei Personen ausspricht. Die Zusammensetzung des Verwaltungsgerichts, ausgehend vom erwähnten Ziel, die Pendenzen abzubauen und die Bearbeitungszeit zu verkürzen und dann auch künftig halten zu können, drängen sich zwei Spruchkörper auf. Wie die organisiert sind im Sinne von Abteilungen oder Kammern, soll dem Verwaltungsgericht überlassen bleiben. Dies wird auch vereinfacht durch die Dreierbesetzung im Normalfall. Für die SVP-Fraktion sowie für die vorberatende Kommission lässt sich dies am Besten und Wirkungsvollsten erreichen mit einem zweiten hauptamtlichen Richter. Eine teilamtliche Richterstelle würde dieses Ziel kaum erreichen und deshalb überrascht nicht, dass zu mindestens auf grauen Blättern bereits zwei teilamtliche Richter beantragt werden. Mit einem zweiten hauptamtlichen Richter würde nach nun mehr 50 Jahren auch ein Ausgleich geschaffen im Verwaltungsgericht und die Verantwortung und Kompetenz auf zwei Personen aufgeteilt, was sinnvoll ist. Zu den finanziellen Folgen, die von verschiedener Seite, so wie ich es von Zeitungen entnommen habe und auch in persönlichen Diskussionen ein Thema ist: Es sind keine Fälle bekannt, bei denen mit zusätzlichen Stellen gespart worden wäre. Die SVP-Fraktion nimmt denn auch Mehrkosten in Kauf, weil ein funktionierendes Verwaltungsgericht mit akzeptablen Bearbeitungsfristen im Interesse der Rechtssuchenden liegt, davon können alle Bürger betroffen sein. Welches sind nun die effektiven Mehrkosten? Der Kommissionspräsident hat versucht dies aufzuzeigen. Die Frage ist aber nicht so einfach zu beantworten, weil sie nicht nur stark abhängig davon ist, wie viele Richterstellen neu geschaffen werden, sondern wie gross der prozentuale Umfang dieser Stelle ist. Und damit können zwei teilamtliche Richter, deutlich mehr Pensum haben als ein Hauptamtlicher. Kann doch ein hauptamtlicher Richter sein Pensum von 100 bis auf 80 Prozent reduzieren und könnten bei teilamtlichen Richtern zwei Pensen zu je 70 Prozent, zusammen 140 Prozent, geschaffen werden. Sicher ist einzig, dass die Zusammenlegung in der Botschaft so tief berechnet worden ist. Einerseits aufgrund der Einstufung, weil auch das Verwaltungsgericht diese Einstufung als nicht angepasst beurteilt, und zweitens wurden dort auch die Personalnebenkosten nicht berücksichtigt, die sind jetzt erst beim blauen Blatt dabei. Die gesamten Folgekosten von zusätzlichen Gerichtsschreiberstellen, wenn zwei Kammern oder zwei Spruchkörper gebildet werden und/oder das administrative Personal, die sind nicht Gegenstand dieser Vorlage, aber sie sind sowohl in der Botschaft als auch auf dem blauen Blatt selbstverständlich nicht berechnet. Aus SVP-Sicht ist nicht nur eine funktionierende Rechtsprechung in die Waagschale zu werfen, sondern auch die Verhältnismässigkeit. Dazu einige Zahlen aus der Rechnung 2015 und Sie sehen dann an meinen Zahlen, dass ich nie Mitglied der Finanzkommission war, weil ich eigentlich generell darauf eingehe und nicht schon mich belehren lasse, dass das gar nicht zu bezahlen sei: Der gesamte Aufwand der Rechnung des Kantons St.Gallen belief sich auf 4,68 Mrd. Franken, der Ertrag auf 4,83 Mrd. Franken mit einem erfreulichen Ergebnis von 154 Mio. Franken Überschuss. Der Personalaufwand total im Kanton St.Gallen belief sich auf 700 Mio. Franken, die Gerichtekosten total 32 Mio. Franken, was 0,46 Prozent des Personalaufwandes im ganzen Kanton betrifft. Dies führt die dritte Staatsgewalt, die Justiz. Wenn ich die Justiz noch genauer anschaue, so stehen einem Gesamtaufwand von 175 Mio. Franken und 18 Mio. Franken Ertrag ein Aufwandsüberschuss von 27 Mio. Franken gegenüber. Die grössten Positionen sind die Kreisgerichte mit 13 Mio. Franken, das Kantonsgericht mit 4 Mio. Franken und die Schlichtungsstelle mit 2 Mio. im Zivil- und Strafrecht und in der Verwaltungsjustiz sind es gesamthaft 3,8 Mio. Franken im Versicherungsgericht, 2 Mio. Franken in der VRK und 1,3 Mio. Franken heute im Verwaltungsgericht. Damit sind das verhältnismässig kleine Zahlen, und wenn jetzt zum Schluss 100'000 oder 200'000 Franken, falls überhaupt, je nach Umfang der Richterstellen an Mehrkosten anfallen, dann ist dies nach 50 Jahren bei der ersten grösseren Revision des Verwaltungsgerichtes ausgewiesen und vertretbar. Was ich nicht ganz verstanden habe, ist das blaue Blatt, nicht inhaltlich, aber offenbar ist das blaue Blatt der Versuch der Regierung nur zu ermahnen oder zu informieren und nicht Antrag zu stellen, vielleicht auch deshalb, weil bei allen Spar- und Massnahmenpaketen in den letzten 20 Jahren die Regierung sehr kreativ war Einsparungen zu sehen bei Justiz und beim Kantonsrat, aber bei sich selber nicht. Kostet doch der Kantonsrat heute noch mit 2,2 Mio. Franken rund 1 Mio. Franken weniger als sieben Regierungsräte. | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. September 2016 |
20.9.2016 | Wortmeldung | Ratspräsident: Wir sprechen jetzt für das Eintreten und dieses Eintreten kann genutzt werden für diese Form. | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. September 2016 |
20.9.2016 | Wortmeldung | Ratspräsident: Ich teile diese Auffassung. Der Kantonsrat trat in der Junisession auf die Vorlage ein und führt jetzt die allgemeine Diskussion, anschliessend die Spezialdiskussion. | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. September 2016 |
20.9.2016 | Wortmeldung | Ich möchte noch daran erinnern, dass wir unter anderem seither das Personalgesetz geändert haben, das wäre in der Geschichtsforschung auch noch miteinzubeziehen. | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. September 2016 |
20.9.2016 | Wortmeldung | Regierungsrat: Der Antrag der vorberatenden Kommission ist abzulehnen und dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen. Die Regierung ist sich durchaus bewusst, dass eine funktionierende Justiz ein nicht zu unterschätzender Standortfaktor ist. Die Justiz, und das ist bei uns selbstverständlich, funktioniert. Das ist gerade bei Unternehmungen, auch bei Ansiedlungsentscheiden, nicht ganz unbedeutend zu wissen, dass man in Konfliktsituationen innert nützlicher Frist zu Urteilen / Verfügungen kommt, die auch von hoher Qualität sind. Die Frage ist nun, ob wir eine Situation haben, welche danach schreit im Lichte dieser Ausführungen (Rechtssicherheit, hohe Qualität) irgendwelche Veränderungen vornehmen zu müssen. Ich habe auch bei den Beratungen in der vorberatenden Kommission nie gehört, man müsse nun zusätzliche Instanzen einführen, weil die Qualität der Rechtsprechung in diesen Bereichen nicht so ganz überzeuge. Die Vorstellung, dass eine Verlängerung des Rechtsweges der Verfahrenswege insgesamt zu einer qualitativen Verbesserung führt, ist nicht viel mehr als eine Behauptung. Ich habe genug Erfahrung als Anwalt, natürlich habe ich auch Verfahren erlebt, wo ich bei der oberen Instanz dann obsiegt habe, aber ich habe auch Verfahren erlebt, wo ich bei der oberen Instanz auch ins Unrecht versetzt worden bin. Die Hoffnung, dass man mit längeren Verfahren, zusätzlichen Instanzen, dann irgendwie häufiger gewinnt, die ist natürlich verfehlt. Das gilt auch für Verfahren personalrechtlicher Natur. Es gibt ein Interesse der Verfahrensbeteiligten, dass Konflikte innert nützlicher Frist, einmal rechtskräftig, auch abgeschlossen werden. Und so lange Hoffnung besteht, dass eine obere Instanz das vielleicht doch noch ändern könnte, wird natürlich sehr viel Energie und Herzblut und auch Geld in diese Verfahren investiert, ohne dass sich bei einer Gesamtbetrachtung an der Qualität der Rechtsprechung insgesamt etwas Massgebliches verändert. Es ist erwähnt worden, das was Sie jetzt neu einführen wollen, nämlich Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Departementsentscheide, das haben Sie vor zehn Jahren abgeschafft. Damals war man der Meinung, es ist sinnvoll, dass irgendwann diese Verfahren auch einmal wieder beendet werden. Es bringt nichts, wenn man zusätzliche Instanzen einbaut. Aus diesem Grunde hat man damals den Rekurs nicht an die VRK sondern an die Gesamtregierung abgeschafft im Interesse dieser Verfahrensbeschleunigung. Natürlich kann man das auch wieder anders machen. Ich bin persönlich der Meinung, man müsste dazu nachvollziehbare Gründe haben. Man müsste sagen können, das hat sich nicht bewährt diese departemental Entscheide werden zu häufig sorgfältig begründet und aus diesem Grunde muss man da zusätzliche Instanzen einbauen. Ich bin auch der Meinung, dass die Rekurse gegen Departementalentscheide ein Stück weit systemfremd sind. Sie haben uns jetzt wiederholt aufgefordert, im Rahmen der verwaltungsinternen Rechtspflege auch unsere politische Verantwortung wahrzunehmen. Nicht nur rechtlich, sondern irgendwie auch vernünftig oder politisch zu entscheiden. So jeden Fall ist es bei mit angekommen. Sie erwarten von uns also irgendetwas anderes, als von einer Richterin oder einem Richter. Wir sollen unser Ermessen auch irgendwie politisch wahrnehmen. Und trotzdem wollen wir noch die Möglichkeit haben, nachdem wir dieses politische Ermessen ausgeübt haben, das dieses Ermessen dann wiederum mit voller Kognition durch ein Gericht überprüft werden soll. So geht dieses ganze System nicht so ganz auf. Auch wir sind volksgewählte, direktgewählte Vertreterinnen und Vertreter, und wir haben die Zuständigkeit Ermessensentscheide zu fällen. Es passt nicht so ganz ins System, wenn unser Ermessen von einem Gericht überprüft werden kann. Selbstverständlich sollen unsere Entscheide von Gerichten überprüft werden können. Das Verwaltungsgericht hat volle Kognition nicht nur Willkürkognition bei der Sachverhaltsaufklärung. Und das Verwaltungsgericht ist vor allem dazu da, Rechtsverletzungen zu prüfen. Und zu diesen Rechtsverletzungen gehören auch Ermessensunterschreitungen und -überschreitungen. Im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung gibt es dann fast keine Differenz mehr zur vollen Kognition, auch insgesamt im Rahmen der Ermessenskontrolle. Die neuen Vorschläge werden sicher zu zusätzlichem Personal führen. Wir haben ausgeführt, dass das mutmasslich etwa 400'000 Franken je Jahr zusätzlich an Kosten verursachen wird. Ich bin der Meinung, dass man das tatsächlich in die Hand nehmen muss, wenn das bisherige System sich nicht bewährt hat. Dazu ist die Justiz dann doch ein allzu kostbares Gut. Aber wenn sich das bisherige System bewährt hat, und ich habe bis jetzt noch nie etwas anderes gehört, dann ist es unnötig diese 400'000 Franken je Jahr zusätzlich auszugeben. Einen erkennbaren Mehrwert sieht die Regierung in den Vorschlägen der vorberatenden Kommission nicht. Das hat aber überhaupt nichts damit zu tun, dass wir irgendeine Geringschätzung der ganzen Verwaltungsjustiz, auch der Übergeordneten, entgegen bringen. | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. September 2016 |
20.9.2016 | Wortmeldung | Ratspräsident: Die Vorlage ist in 1. Lesung durchberaten und geht zur Vorbereitung der 2. Lesung zurück an die vorberatende Kommission. | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. September 2016 |
20.9.2016 | Wortmeldung | (im Namen der SP-GRÜ-Fraktion): Ich spreche ebenfalls zu Art. 43bis Abs. 2. Die Kommission hat sich bekanntlich schwer getan, irgendwie wollte man die verwaltungsinterne Rechtspflege beibehalten und irgendwie auch nicht. Es wurde sehr stark betont, dass es darum gehe, mehr Unmittelbarkeit zu schaffen, dass der zuständige Regierungsrat, welcher Rekursentscheide zu verantworten habe, näher an der Sache sein müsse, das es nicht gehe, dass dieser die Entscheide seines Rechtsdienstes abnicke. Ob nun die Abschaffung der verwaltungsinternen Rechtspflege tatsächlich eine Option war für die Kommissionsmitglieder oder ob es nicht vielmehr darum ging, den Regierungsrat zu stärken in der Erwartung den einen oder anderen politisch gefärbten Entscheid zu erhalten sei dahin gestellt. Letztlich sind auch wir der Meinung, dass diejenigen, die den Entscheid zu verantworten haben sich mit der Materie auseinandersetzen müssen. Wir haben dies bereits in der Debatte in der Junisession festgehalten. Auch wir sehen die, von der Kommission diskutierten Schwierigkeiten in der verwaltungsinternen Rechtspflege. Regierungsräte sind je nach Ausbildung stark auf die juristischen Kompetenzen des Rechtsdienstes angewiesen und aus zeitlichen Gründen nicht immer in der Lage, die oft umfangreichen Dossiers im Detail zu studieren. Damit kommt dem Rechtsdienst sehr grosse Bedeutung zu. Dies im Gegensatz zu gerichtlichen Entscheiden, an denen mehrere Richter mitwirken, die Akten studieren und sich eine Meinung bilden. Dennoch können wir der verwaltungsinternen Rechtspflege auch viel abgewinnen, der Regierungsrat ist damit nahe an der Verwaltung und nimmt über die Rechtsprechung eine unmittelbare Aufsicht wahr. Und so schlecht kann diese Rechtsprechung nicht sein, mindestens wäre uns nicht bekannt, dass ein grosser Teil der Entscheide der Departemente durch das Verwaltungsgericht aufgehoben würde. Also dermassen gross ist unser Problem nicht, und wir meine, dass wir Grundsätzlich eine gute Rechtssprechungssituation im Kanton St.Gallen haben. Ich möchten hier auch noch kurz auf das Eintretensvotum von Güntzel-St.Gallen eingehen: Er hat so ein bisschen den grossen Wurf vermisst in dieser Vorlage. Es ist tatsächlich so, wir haben hier keinen grossen Wurf vorliegen, aber wir sind der Meinung, dass es diesen vielleicht auch nicht braucht, weil unser Justizsystem relativ gut funktioniert. Ich glaube auch, letztlich war sich niemand so richtig sicher, ob denn ein grosser Wurf eine grosse Änderung, vielleicht Beschaffung eines Obergerichtes, wirklich eine wesentliche Verbesserung gegenüber heute bringen würde. Deshalb wurden diese Fragen dann auch in der Vernehmlassung und auch in der Kommission gar nicht so breit diskutiert. Worüber wir viel und eingehend diskutiert haben, das war diese Frage der Unmittelbarkeit. Wir denken weiterhin, dass der Antrag der vorberatenden Kommission auf dem gelben Blatt nicht wirklich praktikabel ist. Zwar muss es das Ziel sein, dass sich der Regierungsrat von allem Anfang an ein Bild über die sich in einem Verfahren stellenden wesentlichen Fragen macht. Wir meinen aber, das wir dies mit der von der Regierung nun als Kompromiss vorgeschlagenen «Kann»-Formulierung erreichen. Es wird mit dieser Formulierung klar zum Ausdruck gebracht, und wir tun dies auch für die Materialien nun in dieser Debatte, dass vom zuständigen Regierungsmitglied eine aktive Teilnahme am Verfahren erwartet wird. Eine Pflicht zur Teilnahme nach Massgabe des Kommissionsantrages erachtet unsere Fraktion nach eingehender Diskussion aber als zu weit gehend. Besonders der Vorsteher im Baudepartement müsste wohl sehr viel Zeit aufwenden, um an sämtlichen Augenscheinen, die seine Teilnahme gemäss dem Gesetz als notwendig erweisen könnten, um an sämtlichen Augenscheinen dabei zu sein, um dann zu vermeiden, dass im Rechtsmittelverfahren vorgebracht wird, er hätte anwesend sein müssen als er nicht anwesend war. Wir gehen davon aus, dass wir eine ziemliche rechtsunsichere Situation schaffen würden, dass wir besonders den Vorsteher des Baudepartementes ziemlich stark vom Regieren abhalten würden, was ja nicht Sinn dieser verwaltungsinternen Rechtspflege sein kann. Ich möchte dazu auch noch folgendes festhalten: In diesem Kommissionsantrag wird festgehalten, dass z.B. in Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung der Regierungsrat anwesend sein müsste. Ich habe mir das nochmals überlegt. Es ist vielleicht je nachdem gar nicht unbedingt notwendig, dass der Regierungsrat dann beim Augenschein oder Beweiserhebungen dabei sein muss, um diese Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung beantworten zu können. Es ist vielleicht dann eben das Tatsächliche für die Beantwortung der Rechtsfrage nicht so relevant, als dass man das nicht auch ohne Mitwirken an einem Augenschein entscheiden könnte. Von dem her ist es vielleicht nicht überall dann wirklich notwendig, dass er dabei ist. Ich denke, mit dieser «Kann»-Formulierung geben wir nun dem Regierungsrat klar den Auftrag, verstärkt am Verfahren mitzuwirken, sich von Anfang an ein Bild zu machen über die Situation, und dann zu entscheiden, ob eine Teilnahme notwendig ist oder nicht. Was für uns ganz wichtig ist, die Regierung schlägt eine Kann-Formulierung vor. Es ist aber nach dieser Formulierung nicht klar, ob in allen Fällen nicht eine ganz besondere Tragweite aufweisen, die Teilnahme des Regierungsrates am Beweismittelverfahren ausgeschlossen wäre. Also, ob diese Aufzählung abschliessend ist. Wir wollen hier ganz klar zum Ausdruck bringen, dass dies nicht der Fall sein soll. Es soll mit der «Kann»-Formulierung erreicht werden, dass der Regierungsrat oder die Regierungsrätin in den zur Debatte stehenden Fällen ganz genau prüft, ob eine Teilnahme an Beweiserhebungen notwendig ist, und dass ihr oder ihm eine Teilnahme auch in weniger bedeutenden Fällen möglich bleibt. Es stellt sich hier vielleicht die Frage, ob man diese «Kann»-Formulierung, und ich gehe davon aus, dass dies auch die anderen Mitglieder des Rates so verstanden haben, ob man diese «Kann»-Formulierung durch «insbesondere» ergänzen sollte: Der Regierungsrat kann insbesondere an Verhandlungen oder Beweiserhebungen teilnehmen «wenn». | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. September 2016 |
20.9.2016 | Wortmeldung | (im Namen der CVP-GLP-Fraktion): Dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen. Auch die CVP-GLP-Fraktion hat das nach der vorberatenden Kommission und in der Fraktion behandelt. Das soll ja demokratisch üblich sein und ich möchte in diesem Sinne die CVP-GLP-Fraktion Empfehlung hier bekanntgeben, dass wir geschlossen für das rote Blatt stimmen werden. Wir haben auch viel jetzt von dieser «Kann»-Formulierung gehört, und ich denke Regierungsrat Fässler sagt auch noch etwas dazu. Vor dem Können kommt ja oft das Wollen und das Wollen, denke ich, ist in allen Departementen vorhanden. | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. September 2016 |
20.9.2016 | Wortmeldung | Regierungsrat: Erlauben Sie mir doch noch aus Sicht der Regierung noch einmal einige kommentierende Anmerkungen zu unserem Antrag auf dem roten Blatt. Es ist nun behauptet worden, in einigen Departementen gäbe es eine Justiz der Rechtsabteilungen. In dieser absoluten Form muss ich diesen Vorwurf zurückweisen, wenn tatsächlich Departementsvorsteherin und Departementsvorsteher ungesehen Verfügungsentwürfe von Rechtsabteilungen unterzeichnen würden, ohne sich mit dem Sachverhalt und mindestens auch dem Ergebnis der Verfügung selber auseinanderzusetzen, so wäre das tatsächlich ein absolut haltloser Zustand dem ist aber nicht so. Richtig ist aber, dass die Departementsvorsteherin und die Departementsvorsteher sich in unterschiedlicher Art und Weise und vor allem unterschiedlich früh in die Entscheidfindung einbringen. Ich gehe durchaus mit dem Rat auch als ehemaliger Anwalt einig, dass in diesem Bereiche Verbesserungs- und Optimierungspotenzial besteht. Ich meine, dass die vorberatende Kommission noch etwas über das Ziel hinausgeschossen ist. Die Botschaft haben wir aber von der Regierungsbank her verstanden, und ich meine, das geben auch die Voten hier im Rat zum Ausdruck, dass wir mit dem roten Blatt nun eine praktikable Lösung gefunden haben, welche Ihren Ansprüchen gerecht wird aber auch den zeitlichen Verfügbarkeiten der Mitglieder der Regierung. Das gelbe Blatt hätte einfach dazu geführt, dass insbesondere im Baudepartement etwa 60 Augenscheine hätten durchgeführt werden müssen je Jahr. Das ist für einen Departementsvorsteher, wenn er es seriös nimmt, vorbereitet und aktiv an dieser Augenscheinverhandlung tatsächlich auch beteiligt ist, das ganze dann noch nachbereitet, kaum mehr zu stämmen. In anderen Departementen gibt es weniger unmittelbare Beweisabnahmen, da wäre das Problem etwas kleiner. Die Regierung hätte, wenn das gelbe Blatt umgesetzt worden wäre, auch grosse Bedenken gehabt mit Bezug auf die Verfahrensdauern. Für diejenigen, die nicht so häufig im Baurecht unterwegs sind, gerade im baurechtlichen Verfahren haben sie sehr häufig Spezialistinnen und Spezialisten von der Gemeindeebene, aber auch von der kantonalen Ebene dabei, und zwar auch bei von aussen gesehen relativ geringfügigen Bauvorhaben. Ich war einmal bei einem Vorhaben beteiligt, wo ein Hauseigentümer einen Kamin aussen am Haus hochgezogen hat und das hat dem Nachbarn überhaupt nicht gefallen es hat ein Rechtsverfahren gegeben. Dieses Haus war geschützt, also beim Augenschein waren ein Denkmalpfleger und von der kommunalen und der kantonalen Ebene selbstverständlich die Bausekretäre anwesend. Dann hat das ganze, wenn man Kamine baut, auch noch mit Feuerschutz zu tun. Auch hier waren von beiden Ebenen je zwei Vertreter und weil durch ein Kamin auch noch Rauch irgendwohin transportiert wird, auch die verantwortlichen für die Luftqualität mit dabei. Also für ein ganz kleines Bauvorhaben waren mindestens zehn Spezialisten auf dem Platz. Wenn Sie sich vorstellen, dass alle diese zehn Spezialisten und dann auch noch das zuständige Mitglied der Regierung einen gemeinsamen Termin finden müssen um diese Rechtsfrage dann beurteilen zu können, so wird das einfach fast unmöglich. Und wenn der Terminkalender des Bauchef noch zusätzlich angefügt würde, hätten wir uns wirklich keinen Gefallen getan. Die Regierung hat aber verstanden, dass Sie wünschen, dass wir uns frühzeitig einschalten, das wir uns frühzeitig orientieren lassen über die laufenden Verfahren, und dass wir bei Verfahren von erheblicher Bedeutung dann allenfalls auch bei Augenscheinen dabei sind, wenn das Sinn macht. Augenscheine geben nicht per se zusätzliche Informationen die notwendig sind für den Entscheid. Ich war einmal an einem Augenschein dabei, wo es um unterirdische Leitungen ging. Da sind alle auf der Strasse gestanden und haben nach unten zu den Leitungen in der Strasse geschaut. Für solche Augenscheine müssen Sie ein Mitglied der Regierung sicher nicht irgendwo ins Oberland oder ins Linthgebiet schicken. Aber wir haben verstanden, wir werden das auch machen, wir werden uns frühzeitig orientieren lassen und dort Einfluss nehmen, wo es politisch vor allem auch heikel ist, wo es um grundsätzliche Fragen geht oder auch um sehr hohe Interessen. Ich bin überzeugt, dass wir das bewährte System der verwaltungsinternen Rechtspflege so in der Art weiter verbessern und optimieren können, wie sie das wünschen. Es ist noch behauptet worden, wir hätten wieder etwas Falsches gesagt auf dem roten Blatt, wir hätten behauptet, es gäbe nirgends eine Verpflichtung von Regierungsmitgliedern an Beweiserhebungen zwingend teil zu nehmen das ist so. Aus der Tatsache, dass der Kanton Zürich eine Baurekurskommission kennt, kann man nicht ableiten, dass dort die Regierungsmitglieder doch verpflichtet sind. Die Baurekurskommission ist dort verpflichtet aber nicht die Regierungsmitglieder. | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. September 2016 |
20.9.2016 | Wortmeldung | Art. 71e Bst. a / Abschnitt II Ziff. 1 und 3 (Klagefälle). (im Namen der CVP-GLP-Fraktion): Nach so viel Diskussionen in der juristischen Plattform werde ich mich selbstverständlich hier nicht auf diese Diskussion genau einlassen können, aber bezüglich Art. 71e Bst. a gebe ich Ihnen das Abstimmungsverhalten der CVP-GLP-Fraktion bekannt: Wir werden geschlossen festhalten am Entwurf der Regierung. | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. September 2016 |
20.9.2016 | Wortmeldung | Kommissionspräsident: Die vorberatende Kommission hat zum ganzen Fragenkomplex zweistufiges gerichtliches Rechtsmittelverfahren insgesamt vier Anträge jeweils mit 14:0 und einer Abwesenheit angenommen. | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. September 2016 |
20.9.2016 | Wortmeldung | (im Namen der CVP-GLP-Fraktion): Der Kantonsrat ist auf die Vorlage bereits eingetreten, das Votum wurde letzte Session gehalten. Ich möchte nur das gleiche betonen was Locher-St.Gallen gesagt hat: Wir sind wirklich der Meinung die Eintretensdebatte hätten wir geführt. Ich habe nachgeschaut, es waren bei mir etwa fünf Seiten. Ich glaube, Sie werden verzichten, dass ich das wiederhole, und wir werden uns von der CVP-GLP-Fraktion selbstverständlich zu den einzelnen Punkten später in der Detailberatung äussern. | Session des Kantonsrates vom 19. und 20. September 2016 |
29.11.2016 | Wortmeldung | (im Namen der SVP-Fraktion): Auf die Vorlage ist nicht einzutreten. Ohne das Votum von Widmer-Mosnang hätte ich mich im Namen der SVP-Fraktion nicht zu Wort gemeldet. Ich glaube, es geht nicht darum, dass wir den Entscheid der CVP-GLP-Fraktion analysieren, sondern wir stellen nur fest, dass wenn eine Fraktion bzw. eine Mehrheit jetzt nicht zustimmt, auch der Abbau der Pendenzen am Verwaltungsgericht nicht an die Hand genommen werden kann, weil unter anderem mit einem Nein zu dieser VRP-Revision auch der Spruchkörper im Verwaltungsgericht bei fünf Personen bleibt und damit die neue Zusammensetzung, und ich sage das in aller Offenheit, wer auch immer diese zweite Person ist, es ist nicht entscheidend, ob der jetzt bekannte Kandidat gewählt wird oder jemand anders, sondern es geht darum, dass dann nicht zwei Spruchkörper funktionieren können mit der reduzierten Zahl der nebenamtlichen Richter und zwei hauptamtlichen Richtern das ist die Konsequenz, wenn Sie jetzt Nein sagen. Ich habe hier auch ein bisschen die Hoffnung, wie es Hasler-St.Gallen gesagt hat: Die Personalfrage nachzubessern, wenn erste oder zweite Erkenntnisse vorliegen ist einfacher, als dieses Geschäft nochmals neu aufzurollen, weil es dazu einen neue Vorlage und Zeit braucht. Ich bitte Sie, im Interesse einer funktionierenden Verwaltungsjustiz im Kanton St.Gallen diesem Ergebnis als Kompromiss zuzustimmen. | Session des Kantonsrates vom 28. und 29. November 2016 |
28.11.2016 | Wortmeldung | (im Namen der SVP-Fraktion): Der Rückkommensantrag der CVP-GLP-Fraktion ist abzulehnen. Wichtige Gründe dafür hat Locher-St.Gallen bereits erwähnt. Ich bin der Meinung, dass es durchaus Gründe gibt, wenn man nach zehn Jahren gewissen Korrekturbedarf sieht, darauf zurückzukommen. Ergänzende Argumente braucht es nicht, weil wie erwähnt eine sehr ausführliche Diskussion mit Personalkonsequenzen in der vorberatenden Kommission diskutiert und zur Kenntnis genommen wurde. Dies im Wissen, dass formell nur ein Beschluss der Kommission, nämlich was der Kantonsratsbeschluss über die Anzahl der Richter betrifft, durch den Beschluss des Rates budgetrelevant ist, aber das auch gewisse Folgeanträge kommen werden. Ich ersuche Sie deshalb im Namen der SVP-Fraktion, auf diesen Punkt bzw. auf dieses Paket der Revision nicht zurückzukommen. | Session des Kantonsrates vom 28. und 29. November 2016 |
28.11.2016 | Wortmeldung | beantragt im Namen der CVP-GLP-Fraktion Rückkommen auf folgende Bestimmungen zurückzukommen: Abschnitt I Art. 41, Art. 41ter, Art. 41quater, Abschnitt ll Ziff. 1 (Änderungen des Gesetzes über die Besorgung der Angelegenheiten des katholischen und des evangelischen Konfessionsteiles vom 25. Juni 1923) Art. 7 Abs. 4, Ziff. 3 (Änderung des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011) Art. 78 Abs. 1, Art. 81, Art. 81bis, Art. 82 Abs. 1 und für den Fall, dass der Kantonsrat auf die Bestimmungen zurückkommt: Art. 41, Art. 41ter, Art. 41quater im Nachtrag zu streichen bzw. am geltenden Recht festzuhalten, in Abschnitt ll Ziff. 1 (Änderungen des Gesetzes über die Besorgung der Angelegenheiten des katholischen und des evangelischen Konfessionsteiles vom 25. Juni 1923) Art. 7 Abs. 4 am Entwurf der Regierung festzuhalten, in Ziff. 3 (Änderung des Personalgesetzes vom 25. Januar 2011) Art. 78 Abs. 1, Art. 81, Art. 81bis, Art. 82 Abs. 1 im Nachtrag zu streichen bzw. geltenden Recht festzuhalten. Die CVP-GLP Fraktion hat sich bereits in der Septembersession 2016 gegen die zusätzlichen Bestimmungen in Art. 41, Art. 41ter, Art. 41quater sowie die Folgeartikel in Abschnitt ll Ziff. 1 und 3 geäussert. Leider haben wir keine Mehrheit in diesem Rat gefunden. Die Frage der Ausweitung der Rekursinstanzen hat mit der Beratung der Finanzkommission eine neue Dimension erhalten. Diese verzichtet darauf, die notwendigen Mittel für die notwendigen Ressourcen zu schaffen. Es ist davon auszugehen, dass den Mitgliedern der Finanzkommission die Bedeutung des gefällten Entscheides über die Ausdehnung der Aufgaben der Verwaltungsrekurskommission zwischenzeitlich bewusst geworden ist. Wir sind deshalb der Meinung, dass wir das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege nochmals diskutieren müssen. Es ist zu erwähnen, dass die Regierung bei der bisherigen Lösung bleiben wollte und die Kommission eine Ausdehnung der Abläufe ín der verwaltungsinternen Rechtspflege forderte. Wir können das schlichtweg nicht nachvollziehen. Dieser Kantonsrat hat vor zehn Jahren das Jubiläum kann morgen, 29. November 2016, gefeiert werden die geltende Regelung eingeführt. Dies mit der Absicht, die Verfahren zu beschleunigen. 31 Mitglieder dieses Rates waren bei diesem Entscheid bereits dabei und allesamt haben dem V. Nachtrag zugestimmt. Nun soll wieder eine Kehrtwendung vollzogen werden. Gerade die bürgerliche Ratsmehrheit weist immer wieder darauf hin, dass der Staat sich auf schlanke Abläufe und Prozesse ausrichten und mit den Finanzen sorgsam umgehen soll. Wir möchten die SVP- und der FDP-Fraktion ermuntern, auf den Entscheid in der ersten Lesung zurückzukommen. Es ist heute noch Zeit, mit dem Rückkommen Geradlinigkeit zu zeigen. Besser heute und zur rechten Zeit als morgen eine Kehrtwendung bei der Beratung des Budgets zu machen. | Session des Kantonsrates vom 28. und 29. November 2016 |
28.11.2016 | Wortmeldung | Präsident der Rechtspflegekommission, beantragt im Namen der Rechtspflegekommission Rückkommen auf Abschnitt II Ziff. 6 (Änderungen des Gerichtsgesetzes vom 2. April 1987) Art. 15 (neu im Nachtrag) und für den Fall, dass der Kantonsrat auf die Bestimmung zurückkommt, Art. 15 wie folgt zu ändern: «(Abs. 1) Der Anklagekammer gehören als Mitglieder eine Kantonsrichterin oder ein Kantonsrichter als Präsidentin bzw. Präsident sowie vier nebenamtliche Richterinnen oder Richter an. (Abs. 2) Die Mitglieder des Kantonsgerichtes sind Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter.» Ich begründe ganz kurz die Anträge, die wir Ihnen am 10. November 2016 gestellt haben: Es ist eigentlich kein Rückkommen auf die Verwaltungsrechtspflege, sondern es ist, wie es sich aus dem Abschnitt II auch ergibt, ein Antrag auf ein Rückkommen im Rahmen der Behandlung von Änderungen des Gerichtsgesetzes. Wir haben bei der Vorbereitung der im Februar 2017 stattfindenden Wahlen der kantonalen Gerichte für die Amtsdauer 2017-2023 festgestellt, dass die Bezeichnung der Richter der Anklagekammer nicht konsistent ist mit den übrigen Richterbezeichnungen. Heute wird bei der Anklagekammer zwischen ordentlichen Richtern und Ersatzrichtern unterschieden. In der Praxis spielt diese Unterscheidung keine Rolle, weil sowohl die ordentlichen Richter wie die Ersatzrichter, gleich eingesetzt werden. Wir sind aber der Auffassung, damit wir bei allen Gerichtsinstanzen die gleichen Funktionsbezeichnungen haben, dass man diese vier Richter, die nebenamtlich tätig sind, neu als nebenamtliche Richter bezeichnen sollten. Das hat den Vorteil, dass man bei der Wahl im Februar diejenigen vier Personen, die diese Funktionen ausüben sollen auch in die richtigen Bezeichnungen hineinwählt. Wenn wir sie in die anderen Bezeichnungen hineinwählen, dann stimmt das nicht überein mit den übrigen Bestimmungen des Gerichtsgesetzes. Das ist der Art. 15 Abs. 1, und man spricht von vier nebenamtlichen und nicht von zwei weiteren Richtern und zwei Ersatzrichtern. Im Abs. 2 gibt es dann eine Folgekorrektur, dass die Mitglieder des Kantonsgerichtes die normalerweise amten, nicht ausserordentliche Ersatzrichter sind, sondern einfach Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter. Das ist eine Vorbereitung für die Wahlen im Februar 2017. | Session des Kantonsrates vom 28. und 29. November 2016 |
28.11.2016 | Wortmeldung | (im Namen der FDP-Fraktion): Der Rückkommensantrag der CVP-GLP-Fraktion ist abzulehnen. Ich bin erstaunt über die Haltung der CVP-GLP Fraktion. Sie bemüht wieder zehn Jahre Geschichte, dabei würde es genügen, das bei wenigen Monaten bewenden zu lassen. Es war die CVP-GLP-Fraktion, die in der vorberatenden Kommission die Anträge auf Ausdehnung des Rechtsschutzes gestellt hat. Die Kommission ist dem dann gefolgt. Der Kommissionspräsident kann das bestätigen und jetzt merkt man aus irgendwelchen Gründen, man schiebt finanzpolitische Gründe vor, dass man das nicht hätte tun sollen. Wir sind uns in der Politik Pirouetten gewohnt, aber ich bin der Meinung, dass seien etwas zu viel der Pirouetten. Die massvolle Ausdehnung, welche die Kommission vorgenommen hat im Bereich der Verbesserung des Rechtschutzes, der Verwaltungsrechtspflege betrifft drei Bereiche, die wir nach eingehender Kommissionsberatung als wesentlich angesehen haben. Es geht darum, dass man den Rechtschutz bei der Erteilung und Verweigerungen von Bewilligungen zur Berufsausübung verbessert und eine zweite Rekursinstanz schafft. Wir waren uns in der Kommission einig, dass eine Berufsausübungsbewilligung etwas sehr Zentrales ist. Und das man hier, wenn man jemanden die Existenz nimmt, einen erweiterten Rechtschutz haben soll. Das Zweite waren Disziplinarmassnahmen gegen Medizinalpersonen. Auch hier sind wir der Auffassung, dass ein vertiefter Rechtschutz erforderlich ist. Das Dritte, sind Fragen nach dem Öffentlichkeitsgesetz. In diesem und nur in diesem Bereich haben wir den Rechtschutz erweitert. Die FDP-Fraktion ist nach wie vor der Auffassung, dass es wichtig ist, in diesem Bereich tatsächlich den Rechtschutz zu erweitern. Weiter gehen wir nicht und deshalb ist der Antrag der CVP-GLP-Fraktion nicht nur vor den diametral früher anders gestellten Anträgen sondern auch von der Sache her völlig verfehlt und deshalb bitte ich Sie, den Antrag abzulehnen. | Session des Kantonsrates vom 28. und 29. November 2016 |
28.11.2016 | Wortmeldung | Ratspräsident: zum Verfahren / ersten Lesung. Das entspricht genau dem vorbehaltenen Entschluss, den ich mitgebracht habe für diesen Fall, dass das eintritt. Gemäss Art. 98 Abs. 2 des Geschäftsreglementes des Kantonsrates kann der Rat zwei Lesungen im Abstand von einem Tag vorsehen, wenn das nicht bestritten ist, dass die zweite Lesung zu diesem Abschnitt am Dienstag stattfindet. Ich frage den Rat: Bestreitet jemand, dass man die zweite Lesung vom genannten Artikel am Dienstag durchführen wolle? Scheint nicht bestritten , ich stelle fest, dass die zweite Lesung zu diesem Abschnitt Dienstag, 29. November 2016 stattfindet. | Session des Kantonsrates vom 28. und 29. November 2016 |
29.11.2016 | Wortmeldung | (im Namen der CVP-GLP-Fraktion): Auf die Vorlage ist nicht einzutreten. (??Formulierung) Fast ein ganzes Jahr lang haben die vorberatende Kommission und der Kantonsrat über den VIII. Nachtrag zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege debattiert. Das Ergebnis liegt vor. Für uns ist dieses unbefriedigend. Wir haben von Anfang an die Ausweitung des Verwaltungsgerichtes begrüsst und unterstützt. Nicht einverstanden sind wir jedoch mit der Schaffung einer zusätzlichen Instanz bei der Verwaltungsrekurskommission. Wir haben heute vom Präsidenten des Verwaltungsgerichtes gehört, die Pendenzen und Fälle nehmen zu. Jetzt gehen wir hin und schaffen eine neue Instanz und damit noch mehr Fälle. Von schlanken und einfachen Verfahren kann nicht mehr die Rede sein. Der Rat hat heute zudem den zusätzlichen Kredit für die Verwaltungsrekurskommission abgelehnt. Er ist nicht bereit, einem Ausbau der Verwaltungsrekurskommission auch die notwendigen Mittel zu sprechen dem A hätte das B folgen sollen. | Session des Kantonsrates vom 28. und 29. November 2016 |
28.11.2016 | Wortmeldung | Dem Rückkommensantrag der CVP-GLP-Fraktion ist zuzustimmen. Ich nehme kurz Stellung zu den Äusserungen von Locher-St.Gallen: Er hat es richtig erwähnt, in der damaligen vorberatenden Kommission wurde ein Antrag von den Delegierten unserer Deputation eingereicht. Das war in der vorberatenden Kommission mit der Zusammensetzung der alten Amtsdauer. Und hier komme ich auf einen Punkt zu sprechen: Wir haben vor einem Jahr die Kommission bestellt, welche dieses Geschäft beraten sollte. Einmalig und noch nie dagewesen hat sich die Kommission damals dem Auftrag verweigert und sich nicht bereit erklärt, das Geschäft an die Hand zu nehmen. In diesem Rat wurde ein Antrag auf Verschiebung der Aufträge und Arbeiten gestellt. Wir haben damals darauf hingewiesen, dass es problematisch sei ein so wichtiges Geschäft hinauszuschieben, dies auch im Hinblick, dass verschiedene Kantonsräte ihren Rücktritt bekannt gegeben hatten und noch in der Kommission eingeschrieben waren. Diese Problematik führte dazu, dass dann in der Kommission in der neuen Legislatur doch andere Meinungen vorherrschten dies zur Erklärung. Schlanke Abläufe, sparsamer Umgang mit den Finanzen, das sind Worte, die wir von Locher-St.Gallen immer wieder hören und hier wird das einfach ausser Acht gelassen. Wir machen die Abläufe komplizierter und langatmiger. Wir reden von Kosten, die wir im Parlament verursachen, die wir in der Staatskasse verursachen, aber wir sprechen nicht von den Kosten der Privatwirtschaft. Alle Verfahren, die länger brauchen extern aber auch innerhalb der Kantonsverwaltung verursachen Ärger, Zeit und Mehrkosten. | Session des Kantonsrates vom 28. und 29. November 2016 |
28.11.2016 | Wortmeldung | Kommissionspräsident: Die vorberatende Kommission hat seit der ersten Lesung nicht mehr getagt. Zu dem Thema des beantragten Rückkommens: Die vorberatende Kommission hat in ihrer ersten Sitzung am 30. März 2015 mit 15:0 Stimmen den Auftrag dem Sicherheits- und Justizdepartement erteilt die Änderungen vorzubereiten. Sodann hat die vorberatende Kommission an ihrer zweiten Sitzung vom 11. Mai 2016 mit 14:0 Stimmen bei 1 Abwesenheit diese Änderungen beschlossen. Die Schlussabstimmung fand in der vierten Kommissionssitzung am 25. August 2016 mit 14:0 bei 1 Abwesenheit wurde diese Änderung in der vorgelegten Fassung des gelben Blattes so verabschiedet. Die erste Lesung haben Sie alle selbst miterlebt. | Session des Kantonsrates vom 28. und 29. November 2016 |
28.11.2016 | Wortmeldung | (im Namen der SP-GRÜ-Fraktion): Der Rückkommensantrag der CVP-GLP-Fraktion ist abzulehnen. In einem kann ich Widmer-Mosnang durchaus Recht geben, nämlich, dass diese Vorlage zum Ziel haben soll, dass die Verfahrensdauer kürzer wird. Und dass diese dann zur unendlichen Geschichte wird, mag etwas ironisch anmuten. Allerdings sehe ich denn Zusammenhang nicht ganz, den er hier aufzeigen will. Die Ausdehnung des Rechtschutzes hat nicht automatisch eine Verlängerung der Verfahren zur Folge, das wissen Sie selber. Untere Instanzen behandeln die Verfahren grundsätzlich schneller. Also kann es durchaus sogar möglich sein, im Sinne einer Effizienzsteigerung und einer Beschleunigung der Verfahren, die dann früher erledigt werden, wenn man den Rechtschutz ausbaut. Das war übrigens auch die Argumentation innerhalb der Kommission, die die SP-GRÜ-Fraktion bis heute unterstützt. Zu der anderen Sache kann ich Ihnen natürlich nur sagen, Sie haben schon Recht, es wäre etwas absurd, wenn wir heute dieser Vorlage zustimmen und dann morgen im Budget nicht die notwendigen Mittel zur Verfügung stellen. Deswegen möchte ich an die Menschen in diesem Saal, die dieser Vorlage zustimmen appellieren, morgen dann auch die Ressourcen zur Verfügung stellen, die die Justiz dann auch brauchen wird. Den Zusammenhang sehe ich, auch aber die SP-GRÜ Fraktion sieht keinen Grund in diesem Punkt auf das Geschäft zurückzukommen. | Session des Kantonsrates vom 28. und 29. November 2016 |
28.11.2016 | Wortmeldung | Präsident der vorberatenden Kommission: Die vorberatende Kommission verzichtete auf eine Sitzung zur Beratung des Ergebnisses der ersten Lesung des Kantonsrates. Sie beantragt, auf die Vorlage in zweiter Lesung einzutreten. | Session des Kantonsrates vom 28. und 29. November 2016 |
29.11.2016 | Wortmeldung | (im Namen der SP-GRÜ-Fraktion): Auf die Vorlage ist nicht einzutreten. Zumindest im Anfang kann ich mit Widmer-Mosnang einig gehen, die SP-GRÜ-Fraktion ist natürlich auch nicht zufrieden. Das Geschäft ist zu einer unendlichen Geschichte geworden. Es hat nicht nur ein Jahr gedauert, sondern es hat vorher schon fünf Jahre gedauert, bis die entsprechende Motion überhaupt erst im Rat angekommen ist. Nach den Vorgängen von heute ist klar, das ist ein Thema, das uns auch in Zukunft noch weiterhin begleiten wird. Ja, es muss uns in Zukunft weiterhin begleiten. Die Vorlage wurde «gerupft», anders kann man das nicht ausdrücken. Wir glauben jedoch nach wie vor als Fraktion, dass die gesetzlichen Änderungen, die wir hier beschliessen, richtig und notwendig sind. Wir haben die insgeheime Hoffnung, dass die Finanzkommission dann dereinst zur Vernunft finden wird, und die notwendigen Ressourcen für die Dinge, die wir hier beschliessen, dann auch zum baldestmöglichen Zeitpunkt zur Verfügung stellen wird. | Session des Kantonsrates vom 28. und 29. November 2016 |
29.11.2016 | Wortmeldung | Präsident der vorberatenden Kommission: Die vorberatende Kommission verzichtete auf eine Sitzung zur Beratung des Ergebnisses der 1. Lesung des Kantonsrates. | Session des Kantonsrates vom 28. und 29. November 2016 |
28.11.2016 | Wortmeldung | Präsident der Rechtspflegekommission: beantragt, die zweite Lesung am Dienstag, 29. November 2016, durchzuführen, dann sind wir für den Februar bereit sonst müssten wir die zweite Lesung im Februar machen. Die Wahlen werden wahrscheinlich zu Beginn der Februarsession stattfinden und wir können dann alles miteinander erledigen. Dann kann man auch diesen geänderten Wortlaut mit der Schlussabstimmung zur Diskussion stellen. | Session des Kantonsrates vom 28. und 29. November 2016 |
28.11.2016 | Wortmeldung | Ratspräsident: Ich stelle fest, dass Sie somit Abs. 2 Ziff. 6 im Sinne von Art. 100 Abs. 3 des Geschäftsreglementes des Kantonsrates zum Gegenstand einer ersten Lesung gemacht haben, die zweite Lesung für diesen Teil ist damit ausgesetzt. Wir führen die Diskussion von Abs. 2 Ziff. 6 auf dem grauen Blatt. | Session des Kantonsrates vom 28. und 29. November 2016 |
29.11.2016 | Wortmeldung | Ratspräsident: Der Kantonsrat berät Abschnitt II Ziff. 6 der Vorlage, Art. 15 des Gerichtsgesetzes in 2. Lesung. | Session des Kantonsrates vom 28. und 29. November 2016 |
29.11.2016 | Wortmeldung | Ratspräsident: Die Vorlage ist in 2. Lesung durchberaten und geht zur Vorbereitung der Schlussabstimmung an die Redaktionskommission. | Session des Kantonsrates vom 28. und 29. November 2016 |
28.11.2016 | Wortmeldung | Regierungsrat: Dem Rückkommensantrag der CVP-GLP-Fraktion ist zuzustimmen. Lediglich der Vollständigkeit halber, die Regierung würde es begrüssen, wenn Sie auf diese Artikel zurückkommen. Wir haben Ihnen bereits mit dem roten Blatt vom 24. Mai und 6. September 2016 beliebt gemacht, auf diese Erweiterung des Instanzenzuges zu verzichten und an dieser grundsätzlichen Einschätzung der Regierung hat sich in der Zwischenzeit auch nichts geändert. | Session des Kantonsrates vom 28. und 29. November 2016 |
30.11.2015 | Wortmeldung | Präsident der Rechtspflegekommission, beantragt im Namen der Rechtspflegekommission, die Kommissionsbestellung für das Geschäft 22.15.16 «VIII. Nachtrag zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege» und 23.15.01 «VIII. Nachtrag zum Kantonsratsbeschluss über die Zahl der Richter» erst in der Februarsession 2016 vorzunehmen. lch beantrage lhnen namens der RPK, die Bestellung der Kommission 22.15.16 auszusetzen und die Kommissionsbestellung erst in der Februarsession 2016 vorzunehmen. lch begründe das namens der Kommission wie folgt: Derzeit wird der Kantonsrat mit weitreichenden und komplexen Vorlagen stark belastet. Das Baugesetz soll in erster Lesung im Februar 2016 behandelt werden. Die Kommission ist intensiv an der Arbeit. Sechs- bis siebentägige Sitzungen mit entsprechender Vorbereitung bringen das Milizparlament an den Anschlag. Wie viel Zeit der Rat im Februar für diese Gesetzesberatung benötigen wird, wird sich weisen. Sicher ist, dass das Ganze nicht einfach in zwei bis drei Stunden erledigt werden kann. Von grosser Tragweite sind auch die Vorlagen über die Spitalfinanzierung, die Spitalverbunde und die Spitalimmobilien. Auch diese werden erheblich Ressourcen auch juristische benötigen. Die über 70-seitige Vorlage zur Revision des VRP ist ein weiteres solches Grossprojekt, das die Regierung noch in der alten Legislatur abschliessen möchte wohlverstanden mit einer geplanten 2. Lesung in der Aufräumsession im April 2016, die eigentlich ursprünglich gar nicht geplant war. Der kantonsrätliche Auftrag erging vor fast sechs Jahren, also noch in der uns vorangehenden Legislatur. Und jetzt eilt es plötzlich. Beim Gesetz über die VRP geht es nicht einfach um die Diskussion kosmetischer Korrekturen der Verwaltungsrechtspflege und die Frage, ob und allenfalls wie viele neue Richterstellen am Verwaltungsgericht erforderlich sind. Es geht auch um die Umsetzung der Erkenntnisse aus den abgeschlossenen Berichten und Verfahren betreffend das Funktionieren der verwaltungsinternen Verwaltungs- Rechtspflege. Diese ergebnisoffene Diskussion braucht Zeit, wenn das sorgfältig gemacht werden soll. Ein Zeitdruck auf Abwicklung in den Februar- und Aprilsessionen 2016 besteht nicht. Die Amtsdauer der Gerichte beginnt am 1. Juni 2017. Eine Wahl des Venrualtungsgerichtes kann damit ganz ordentlich nach abgeschlossener Gesetzesrevision spätestens im Februar 2017 erfolgen. Setzten wir uns nicht selbst derart unter Druck. Machen wir unsere Arbeit sorgfältig und mit der nötigen Zeit. | Session des Kantonsrates vom 30. November bis 2. Dezember 2015 |
30.11.2015 | Wortmeldung | (im Namen der CVP-EVP-Fraktion): Der Antrag der Rechtspflegekommission ist abzulehnen. Wir verstehen das Anliegen des Rechtspflegekommissionspräsidenten. Wir bestellen dieses Mal neun Kommissionen, es braucht sehr viele Leute und trotzdem sind wir seitens CVP-EVP-Fraktion der Meinung, dass wir die Kommission heute bestellen können. Der Präsident der Kommission, bzw. die Kommission legt zusammen mit dem Regierung die Termine fest. Sie können die Termine abstimmen nach der Belastung der Kommissionsmitglieder. Wichtig ist, dass wir eine Kommission festsetzen, bzw. die Mitglieder bestimmen, die sich noch in der alten Besetzung zusammensetzen lässt. Wir sind der Meinung, dass die Kommission heute bestellt werden kann, und für die Terminfestsetzung die Kommission selber in der Pflicht ist. | Session des Kantonsrates vom 30. November bis 2. Dezember 2015 |
30.11.2015 | Wortmeldung | (im Namen der SP-GRÜ-Fraktion): Der Antrag der Rechtspflegekommission ist abzulehnen. Seit etwa zwei, drei Jahren besteht im Bereich der VRP ein grosser Druck von den verschiedenen Parteien und insbesondere auch von der Rechtspflegekommission. Sie haben das in Ihrem Bericht immer wieder aufgeführt, Sie wollen jetzt eine Vorlage, Sie wollen wissen, wie es auch im 2017 weitergeht, und das wollen Sie noch in dieser Amtsdauer wissen. Wir haben hier auch in diesem Rate die letzte Interpellation von Schöbi-Altstätten Ist die Reform der st.gallischen Verwaltungsjustiz auf Kurs?. Diese wurde im Juni eingereicht, es wird also Druck gemacht. Es ist sinnvoll, dass wir hier jetzt auch vorwärts machen. Die Vorlage liegt vor. Wir haben jetzt auch die Gelegenheit, dass wir mit der Februarsession (1. Lesung), Aprilsession (2. Lesung), das hier in diesem Rat bereinigen können. Nutzen wir die Chance und zögern wir diese Vorlage jetzt nicht künstlich hinaus. | Session des Kantonsrates vom 30. November bis 2. Dezember 2015 |
30.11.2015 | Wortmeldung | (im Namen der SVP-Fraktion): Dem Antrag der Rechtspflegekommission ist zuzustimmen. Offenbar haben nicht alle unter dem Votum von Locher-St.Gallen das gleiche verstanden. Es geht aus der Sicht der Rechtspflegekommission nicht darum, das Geschäft jetzt zu verzögern, sondern es geht darum, die Kommission in der nächsten Session zu bestellen. Erstens sollte dann das grosse Geschäft, das Locher-St.Gallen erwähnt hat, die Totalrevision des Planungs- und Baugesetzes abgeschlossen sein bzw. in der parlamentarischen Behandlung sein. Und zweitens können wir dann die 1. Lesung zumindest noch in der alten Zusammensetzung im April durchführen. Erfahrungsgemäss hat dann eine 2. Lesung nicht mehr die gleiche Brisanz. Bei diesem Geschäft ist eigentlich die Frage offen, ob es eine wesentliche Korrektur in der Zusammensetzung und Ausgestaltung des Verwaltungsgerichtes geben soll, was eigentlich einmal die Meinung war, als diese Motion vor mehr als sechs Jahren diskutiert, eingereicht und erheblich erklärt wurde, oder ob es nur die Kosmetik sein soll, wie sie die Regierung beantragt. Die Tatsache, dass verschiedene Fraktionen nicht über die gleiche Anzahl von Juristen verfügen, macht Sinn, die Bestellung zu verschieben, damit wieder Juristen eingesetzt werden können, die jetzt bereits beim Baugesetz dabei sind. Deshalb bitte ich Sie, dieser Verschiebung nicht als Verschiebung im Sinne einer Aussetzung zuzustimmen. Wenn Sie nämlich in der nächsten Session die Kommission bestellen, dann wissen Sie auch, wer wiederum in diesem Rat dabei sein wird nach dem Juni 2016. Wir können auch so zusammensetzen, dass es nicht zu Wechseln in der Kommission kommen wird. Wenn, wie Hartmann-Flawil zurecht auch noch gesagt hat, Druck aufgesetzt wird, dann hat diesen Druck das Departement selber in die Wege geleitet, indem uns vor mehr als einem Jahr die Vorlage verbindlich zugesichert worden war, aber offensichtlich waren die Termine der Sessionen und die Jahrzahlen nicht identisch. | Session des Kantonsrates vom 30. November bis 2. Dezember 2015 |
6.6.2016 | Wortmeldung | Kommissionspräsident: Rückweisung war in der vorberatenden Kommission kein Thema. Das Thema Rückweisung war in der vorberatenden Kommission kein Thema. Es wäre auch eher ein Rückbehalten gewesen oder eigentlich das absprechen der Beratungsreife der Vorlage im Rat. Das wurde nicht diskutiert, es gab keine Anträge und auch keine Abstimmung. Zum Eintreten wurde in diesem Zusammenhang auch bemerkt, gab es lediglich zwei sehr vage Vorbehalte. Einmal wurde nur vorerst Eintreten beantragt und einmal im Grundsatz. Ich weise aber darauf hin, dass die Frage des Eintretens und der Beratung zwei Paar Schuhe sind, diese Begriffe sind nicht deckungsgleich. Die Vorlage wurde am zweiten Sitzungstag zu Ende beraten, es kam zu einer Gesamtabstimmung zu Handen des Kantonsrates mit Antrag auf Eintreten und Zustimmung mit 14:0 Stimmen bei 1 Abwesenheit. Beim Nachtrag zum Kantonsratsbeschluss über die Zahl der Richter war das Verhältnis 2:12 Stimmen bei 1 Abwesenheit. In der damaligen Besetzung wohlgemerkt des zweiten Beratungstages der vorberatenden Kommission, aber Rückweisung war kein Thema. | Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2016 |
6.6.2016 | Wortmeldung | (im Namen der CVP-GLP-Fraktion): Der Antrag der SVP-Fraktion und der FDP-Fraktion ist abzulehnen. Auf die Vorlage ist einzutreten. Die vorberatende Kommission hat an zwei Tagen getagt. Die Kommission war besetzt mit rund der Hälfte kompetenten Personen aus dem Rechtsbereich. Wir bedauern, dass wir heute kein konsolidiertes Ergebnis auf dem Tisch haben und die Beratungen hier im Rat zügig vorantreiben können. Eigentlich könnten wir uns als CVP-GLP-Fraktion der Einfachheit halber dem Rückweisungsantrag anschliessen und Feierabend machen. Die Entwicklung in diesem Geschäft beunruhigt uns, es ist von einem weiteren Ausbau der Verwaltungsrechtspflege zu rechnen. Es liegen uns bereits jetzt Anträge der vorberatenden Kommission vor, die in eine falsche Richtung führen. Wir bauen den Rechtsstaat aus, wir bauen weitere Hürden ein. Dieser Rat hat vor einer Stunde der Einführung eines Regierungscontrollings zugestimmt und die Motion überwiesen. Damit wollen wir bewirken, dass die Erlasse und der Vollzug der Staatsaufgaben effizienter, einfacher und klarer werden. Dies wird sich hoffentlich direkt und indirekt auf die Verwaltungsrechtspflege auch auswirken. Die Kommission hat ja bereits eine weitere Sitzung traktandiert. Wir sind der Meinung, dass wir heute die Spezialberatung führen müssen und die vorhandenen Differenzen können dann am dritten Sitzungstag noch ausgeräumt werden. | Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2016 |
6.6.2016 | Wortmeldung | Hinweis zum Antrag der SP-GRÜ-Fraktion zum Geschäft 23.15.01: Es gilt das eben verteilte graue Blatt, das oben rechts als berichtigte Fassung bezeichnet ist. Ich habe gerade bemerkt, dass in unserer eigenen Fraktion, so glaube ich, Verwirrung über unseren Antrag besteht, weshalb das vermutlich bei anderen Fraktionen auch der Fall sein wird. Es wurden zwei unterschiedliche Fassungen verteilt. Es gibt eine berichtigte Fassung, der Antrag würde lauten: Dem Verwaltungsgericht gehören an: «eine hauptamtliche Richterin oder ein hauptamtlicher Richter, zwei teilamtliche Richterinnen oder Richter, sechs nebenamtliche Richterinnen und Richter.» Das wäre der korrekte Antrag, falls Sie den fraktionsintern noch diskutieren möchten. | Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2016 |
6.6.2016 | Wortmeldung | Ratspräsident: Vereidigung der neuen Mitglieder des Universitätsrates. Eidesformel: Ihr werdet schwören, die Verfassung und Gesetze getreulich zu halten, die Pflichten eures Amtes mit aller Gewissenhaftigkeit ohne Ansehen der Person zu erfüllen, dafür weder Geld noch Gabe, sie es mittelbar oder unmittelbar, anzunehmen und die öffentliche Wohlfahrt nach Kräften zu fördern, redlich, treu und ohne falsch, sowie ihr es vor Gott und eurem Gewissen verantworten möget. Ich bitte Sie die Schwurfinger der rechten Hand zu erheben und mit nachzusprechen: Was mir vorgelesen wurde schwöre ich zu tun und zu halten so wahr mir Gott helfe. Der Eid ist geleistet, ich gratuliere Ihnen und wünsche Ihnen Freude und Befriedigung in Ihrem neuen Amt. | Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2016 |
6.6.2016 | Wortmeldung | Ratspräsident: stellt Eintreten auf die Vorlage fest. | Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2016 |
6.6.2016 | Wortmeldung | Ratspräsident: Das Präsidium sieht eine gemeinsame Eintretensdiskussion vor. | Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2016 |
6.6.2016 | Wortmeldung | (im Namen der SVP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten. Dem Rückweisungsantrag ist zuzustimmen. Trotz Rückweisungsantrag der FDP-Fraktion und der SVP-Fraktion, möchte ich Ihnen die Stellungnahme zum Eintreten aus Sicht der SVP-Fraktion vortragen auf dieses Sammelgeschäft, denn wir können ja nur zurückweisen, wenn wir vorher eingetreten sind. Kurz zur Ausgangslage: Bei dieser Motion, die aus dem Jahre 2010 stammt, handelt es sich um eine Kommissionsmotion, die von der damaligen Vorsteherin des Sicherheits- und Justizdepartementes sehr begrüsst worden war. Nicht nur der Sprechende erwartete rascher und mehr als uns nach mehr als fünf Jahren vorgelegt wurde. Aus der erwarteten Verwaltungsjustizreform ist, wenn überhaupt, ein Reförmchen geworden. Zum Inhalt zu den wichtigsten Punkten aus unserer Sicht: Kein gemeinsames Obergericht, obwohl wir uns durchaus ein gemeinsames kantonales Obergericht hätten vorstellen können, akzeptieren wir, dass mangels fehlender Synergieeffekte, wie in der Botschaft ausgeführt wird, aber auch mangels geeigneter Räumlichkeiten zumindest bis auf weiteres auf die Schaffung eines gemeinsamen Obergerichts verzichtet wird. Wenn nun aber das Verwaltungsgericht selbständig bleibt, ist es uns ein wichtiges Anliegen, dass nun, nach mehr als 50 Jahren, dem Verwaltungsgericht in Zukunft mindestens zwei hauptamtliche Richterinnen oder Richter diesem Gericht angehören, wie es die vorberatende Kommission beantragt. Damit wird die Verantwortung und die Führung, da es auch zu wechselnden Präsidien kommen soll, auf mindestens zwei Personen verteilt. Wir heissen die erhöhte Autonomie des Versicherungsgerichts gut, sind aber der Meinung, wie die Botschaft und die vorberatende Kommission, dass damit das Versicherungsgericht nicht auf die gleiche Stufe wie Kantons- und Verwaltungsgericht gestellt wird. Kleinerer Spruchkörper: Es ist richtig und wichtig, dass das Verwaltungsgericht künftig im Normalfall in Dreierberatung entscheidet. Auch wenn die Reduktion von der Fünferbesetzung da und dort bedauert werden dürfte, sind wir damit weit weg vom Trend zum Einzelrichter, welcher in Zivil- und Strafrecht leider zu grosse Kompetenzen hat und die bald zum Normalfall geworden sind. Zudem können gemäss der Regelung in der Verwaltungsrechtspflege Grundsatzfragen weiterhin in Fünferbesetzung beraten und entschieden werden. Die Verkleinerung der Spruchkörpers mit einem zweiten hauptamtlichen Richter bzw. Richterin bietet auch die Chance, und die erachten wir als sehr wichtig, den grossen Pendenzenberg beim Verwaltungsgericht in überblickbarer Zeit abzubauen. Was für uns auch wichtig ist, und deshalb erachten wir diese neue Besetzung nicht nur als vorübergehende Lösung, auch in Zukunft an eine deutlich kürzere Bearbeitungsdauer im Verwaltungsgericht zu haben. Ohne weitere Gesetzesänderung kann mit der Anpassung des Kantonsratsbeschlusses über die Zahl der Richter, auch nebst den neu sechs nebenamtlichen Richtern auch teilamtliche Richter beschlossen bzw. bewilligt werden. Weiterer Klärungsbedarf: Einige Stichworte noch zu den Ausführungen die Locher-St.Gallen bereits gemacht hat. Zur Ausdehnung der Ermessenskontrolle: Es ist zuzugeben, dass diese Frage in der Kommission nur angesprochen wurde, jedoch keine Anträge gestellt worden sind. Es ist aber in der Kommission auch vorbehalten worden, auf diese Punkte zurückzukommen, was hiermit, auch mit diesem Rückweisungsantrag passiert. Wir meinen aus Sicht der SVP-Fraktion, dass hier weiter Abklärungsbedarf besteht, der sinnvollerweise vor der 1. Lesung erfolgen soll und nicht zwischen 1. und 2. Lesung. Der vom Kommissionspräsidenten erwähnte Eingriff in die Gewaltenteilung, wenn das Verwaltungsgericht Entscheide der Departemente oder der Regierung auch auf das Ermessen überprüfen kann, kann man so sehen. Die SVP-Fraktion stellt aber die Frage, ob es nicht richtig wäre, die verwaltungsinterne Rechtsprechung, wenn nicht sofort, dann aber in absehbarer Zeit zu Gunsten externer Rechtsprechung aufzuheben. Ich bin mir bewusst, dass wir hier in einem Widerspruch stehen mit dieser Überlegung oder Frage zur noch nicht allzu langen Beurteilung durch diese Spezialkommission, gemischte Kommission von Staatswirtschaftlichen Kommission und Rechtspflegekommission, die sich damals grossmehrheitlich für den Weiterbestand der verwaltungsinternen Rechtsprechung ausgesprochen hatte. Ich persönlich bin zur Einsicht gekommen, dass hier nach den intensiven Beratungen der Informationen beim Geschäft für das neue PBG dringender Handlungsbedarf besteht, und deshalb auch die Überlegung so gesehen werden kann, ob dann eben die heutige Regelung nicht gegen die Gewaltenteilung verstösst. Es ist nicht Aufgabe der Politik, der Departemente und der Verwaltung Recht zu sprechen, das ist der Einbruch in die Gewaltentrennung und deshalb meinen wir, dass hier grosser Handlungsbedarf besteht. Wir bitten Sie deshalb, diesem Rückweisungsantrag zuzustimmen, Sie haben auch von Locher-St.Gallen gehört, dass deswegen kein grosser Zeitverlust eintritt, allenfalls, wenn nötig, dann halt zwei Lesungen in der Septembersession stattfinden können bzw. müssen, aber ich meine, zwei Lesungen über ein Geschäft, über das inhaltlich Klarheit besteht, ist einfacher, als grosse Diskussionen. Und das wurde auch in der vorberatenden Kommission erwähnt, es mache keinen Sinn, grundsätzliche Änderungen im Kantonsrat zu stellen und zu diskutieren und deshalb möchten wir diese Fragen zusammen mit Ihnen bzw. den Kommissionsmitglieder in der vorberatenden Kommission nochmals diskutieren und entscheiden können. | Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2016 |
6.6.2016 | Wortmeldung | beantragt im Namen der SVP-Fraktion und der FDP-Fraktion Rückweisung des Geschäfts 22.15.16 an die vorberatende Kommission. Wir haben bereits im Rahmen der Kommissionsberatung darauf hingewiesen, dass mit der präsentierten Vorlage die Regierung nun praktisch vollumfänglich, wie dies in den letzten Jahren sukzessive begonnen wurde, von der verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung entlastet wird. Damit wird die verwaltungsinterne Rechtsprechung definitiv und fast vollständig in die Departemente verlagert. Diese aber bereiten sehr oft gerade jene Entscheide in Zusammenarbeit mit den Ämtern und Gemeinden vor, die sie nachher im Rekursverfahren im gleichen Departement beurteilen müssen. Leider hat sich die Regierung mit dem umfassenden Bericht der Staatswirtschaftlichen Kommission und der Rechtspflegekommission, aber auch mit den Lehren aus dem Falle 04.14.09, bekannt als «Secondo-Fall», wenig bis gar nicht auseinandergesetzt. Es wurde nämlich festgestellt, dass die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher die Entscheide kaum mehr verantwortet, nur noch formell. Früher, bei Einführung des Systems der st.gallischen Verwaltungsrechtspflege, hatte die Regierung in ihrer Gesamtheit sämtliche Rechtsmittelentscheide gefällt. Es galt gewisssermassen das Vierzehnaugenprinzip. Dies hat der Kantonsrat auf Antrag der Regierung sukzessive geändert, und es soll, wie gesagt, nun eigentlich ganz verschwinden. Es gilt also auf Entscheidebene faktisch neu flächendeckend das Zweiaugenprinzip oder eine eigentliche Chef-Rechtsdienst-Justiz. Die Departementsvorsteher könnten zwar theoretisch Einfluss auf die Entscheide nehmen, machen aber selten Gebrauch von dieser Möglichkeit. Ob überhaupt und wenn ja, in welchem Verfahrensschritt, die oder der Mitarbeitende des Rechtsdienstes die Vorsteherin oder den Vorsteher bereits in die Fallbearbeitung einbezieht, z.B. wenn ein Rechtsmittelentscheid politisch brisant erscheint, oder ein ganz spezieller Ermessensspielraum vorhanden ist, das ist abhängig von einem seltenen Einzelfall. Die Praxis in den einzelnen Departementen hierzu ist sehr verschieden, das haben unsere Abklärungen ergeben. Auch je nach Naturell und Ausbildungsstand des Departementsvorstehers. Verkürzt formuliert wird der Entscheid von Personen vorbereitet und beurteilt, die nicht für den Entscheid verantwortlich sind und von einer Person unterzeichnet und verantwortet, die den Entscheid nicht bearbeitet und vorbereitet hat. Diese, von der genannten gemischten Subkommission gemachten Abklärungen und Feststellungen sind hier noch einmal einleitend zu erwähnen. Ich verweise auf unseren Bericht, den der Rat zur Kenntnis genommen hat. Zusammenfassend: Gerade auf jener Stufe, die als letzte über die volle Kognition verfügt, ist das Mehraugenprinzip faktisch inexistent. Die Regierung hat zugesichert, sich mit diesen Erwägungen in unserem Bericht auseinanderzusetzen und Schlussfolgerungen zu ziehen. Sie hat auch in der Botschaft, die heute dem zu behandelnden Geschäft zu Grunde liegt, auf S. 25 darauf hingewiesen, dass zum gegebenen Zeitpunkt diese Schlussfolgerungen dem Rat zur Kenntnis gebracht würden. Bisher ist das aber nicht erfolgt. Der Bericht ist einzig in der Staatswirtschaftlichen Kommission und der Rechtspflegekommission vorhanden, wurde aber dort noch nicht behandelt, dabei kann ich nur für die Rechtspflegekommission sprechen er datiert von Anfang April. Wir sind der Auffassung, dass dieser Bericht bzw. der Brief zu diesem Bericht, die Überlegungen die sich die Regierung zu diesem Grundproblem macht, dass diese Überlegungen ebenfalls der Kommission, die das vorliegende Geschäft behandelt, unterbreitet werden müssen. Wir haben das in der Kommission verlangt, aber dem ist nicht Folge geleistet worden. Wenn wir das nicht tun, dann riskieren wir, dieses Gesetz jetzt durchzuberaten und es allenfalls bereits wieder zu ändern, wenn die Kommission in ihrer Mehrheit zur Kenntnis kommen sollte, dass einzelne Teile im Bericht entsprechend auf gesetzgeberischer Stufe umzusetzen sind. Das ist nicht Sinn des parlamentarischen Ablaufes. Selbst wenn wir die Kognition des Verwaltungsgerichtes nicht erweitern, es ist nochmals zu prüfen, ob nicht wenigstens in gewissen Teilbereichen die Zuständigkeit z.B. der Verwaltungsrekurskommission in Teilbereichen erweitert werden soll im Sinne einer Verbesserung der Rechtsweggarantie. Das ist gerade auch im Hinblick auf das von diesem Rat durchberatene Planungs- und Baugesetz (PBG) nochmals zu prüfen. Hier läuft ja bis 4. Juli 2016 noch die Referendumsfrist. Auch wenn davon ausgegangen werden kann, dass das Referendum nicht ergriffen wird, das Gesetz enthält zahlreiche Neuerungen, sowohl im Baubewilligungsverfahren, im Planungsverfahren, im Erschliessungsrecht, wie auch bei den Bestimmungen im Natur- und Heimatschutzrecht. Sie geben immer wieder Anlass zu Diskussionen. Anlass zu Diskussionen geben beispielsweise auch Fälle beim Bauen ausserhalb der Bauzone. Wir haben jetzt wieder einen aktuellen Vorstoss im Rat. Ist es zum Beispiel richtig, hier weiterhin einen verkürzten Rechtsschutz zu akzeptieren und die gesamte Rechtsprechung praktisch und faktisch der Verwaltung zu überlassen? Es sollte daher nach unserer Auffassung geprüft und diskutiert werden, ob und inwieweit es eben nicht erforderlich ist in diesen Bereichen den Rechtsschutz allenfalls durch Einschaltung einer weiteren gerichtlichen Instanz auszubauen, damit schlussendlich zwei Instanzen mit voller Kognition, Baudepartemente, evtl. VRK und anschliessend dann das Verwaltungsgericht, zum Einsatz kommen. Mit Verlaub, das Argument, dass es darum gehe, die Verfahren zu beschleunigen, kann hier wohl gerade nicht angeführt werden. Es ist der bauende Grundeigentümer, der ein Interesse daran haben muss, einen Entscheid nochmals durch eine Instanz mit voller Kognition nachprüfen zu lassen. Hier ist die Rechtsweggarantie von spezieller Bedeutung. Die Kommission konnte das nicht prüfen. Sie konnte weder den Bericht und die Ausführungen der Regierung zur verwaltungsinternen Rechtspflege prüfen noch die Auswirkung des PBG, weil das Gesetz im damaligen Zeitpunkt noch nicht definitiv vorlag. Das führt uns dazu, dass wir der Meinung sind, man solle das Gesetz nochmals in die Kommission zurück geben, bevor wir dann die 1. Lesung machen. Bereits an dieser Stelle möchte wir noch auf etwas Weiteres hinweisen: Der XIII. Nachtrag zum Kantonsratsbeschluss über die Zahl der Richterinnen und Richter ist nach unserer Beurteilung auf jeden Fall zu verschieben. Der Kantonsrat fasst hier Beschluss in nur einer Lesung. Es macht keinen Sinn, heute einen Beschluss über die Anzahl Richterinnen und Richter am Verwaltungsgericht zu fassen, bevor nicht feststeht, welche Art der Richterinnen und Richter effektiv zu schaffen sind. Wir können uns zwar durchaus mit der Überlegung erwärmen, dass zwei vollamtliche Richterstellen geschaffen werden, aber es gibt ja eine Diskussion, soll es daneben noch teilamtliche oder nebenamtliche Richterinnen und Richter geben. Der Gesetzestext enthält im Übrigen gerade zu dieser Frage zahlreiche Widersprüche. Er korrespondiert nicht mit dem XIII. Nachtrag zum Kantonsratsbeschluss über die Zahl der Richterinnen und Richter. Noch einmal, wir sind der Meinung, man solle zuerst das Gesetz bereinigen, bevor über die Anzahl Richterinnen und Richter definitiv und einer Lesung bestimmt wird. Namens der FDP-Fraktion beantrage ich Ihnen daher, das Geschäft zur Beratung dieser Details nochmals an die Kommission zurückzuweisen. Eine Kommissionssitzung ist ja bereits auf den 8. Juli 2016, also noch vor den Sommerferien angesagt. Damit können diese wichtigen Aspekte nochmals beraten werden, bevor dann der Rat im September in 1. Lesung das Gesetz durchberät und die Detailberatung aufgenommen werden kann. Es kann dann auch entschieden werden, ob allenfalls die 2. Lesung ebenfalls in der Septembersession gemacht werden soll oder nicht. Für die Durchführung der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsgerichts, VRK und Versicherungsgericht für die Amtsperiode ab 1. Juni 2017 besteht immer noch genügend Zeit. Das kann ich Ihnen nicht als FDP-Sprecher sagen, aber das kann ich Ihnen als Präsident der Rechtspflegekommission, die diese Wahlen für Sie vorbereitet, sagen. In diesem Sinne beantrage ich, nach der Eintretensdebatte die Detailberatung auszusetzen und das Geschäft vor der Detailberatung in 1. Lesung zurückzuweisen an die Kommission. | Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2016 |
6.6.2016 | Wortmeldung | Präsident der vorberatenden Kommission: Auf die Vorlage ist einzutreten. Die vorberatende Kommission traf sich am 30. März 2016 sowie am 11. Mai 2016 zu zwei ganztägigen Sitzungen. Eine dritte Sitzung ist zwischen der 1. und 2. Lesung auf den 8. Juli 2016 angesetzt. Nach der ersten Sitzung wurde Locher-St. Gallen durch Andreas Widmer-Wil ersetzt. Mit Ablauf der Amtsdauer 2012/2016 wurden Wicki-Andwil durch Götte-Tübach, Ritter-Sonderegger-Altstätten durch Cozzio-Uzwil sowie Kühne-Flawil durch Widmer-Mosnang ersetzt. Seitens der Regierung nahmen Regierungsrat Fredy Fässler sowie Hans-Rudolf Artha, Generalsekretär des Sicherheits- und Justizdepartementes, teil. Protokoll führte Marco Regli, des Sicherheits- und Justizdepartementes. Der Kommissionspräsident ordnete in Anwendung von Art. 52 Abs. 1 Geschäftsreglement den Beizug einer Gerichtsdelegation als Mitarbeiter der Staatsverwaltung an. Art. 52 Abs. 1 des Geschäftsreglements wurde in Anlehnung an Art. 1 Abs. 3 des Staatsverwaltungsverwaltungsgesetzes dahingehend ausgelegt, wonach Mitarbeiter der Staatsverwaltung auch Gerichte und andere Justizbehörden sind, soweit sie nicht Recht sprechen. Seitens der Justiz nahmen Beda Eugster, Präsident des Verwaltungsgerichtes, Dominik Scherrer, Präsident des Kantonsgerichtes, und Michael Balmelli, Generalsekretär des Kantonsgerichtes, teil. Die Kommission entschied mit 8:7 Stimmen in Anwesenheit der Gerichtsdelegation zu beraten. Die Beratung von Art. 44bis GerG wurde zeitlich vorgezogen. Danach blieb während der folgenden Beratungen einzig der Präsident des Verwaltungsgerichtes anwesend. Gegenstand der Beratung war das Geschäft 22.15.16/23.15.01. «Vlll. Nachtrag zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege» und «Vlll. Nachtrag zum Kantonsratsbeschluss über die Zahl der Richter» mit Botschaft und Entwürfe der Regierung vom 13. Oktober 2015. Diese fussen auf der Motion 42.10.01 «Neugestaltung der Verwaltungsjustiz» vom 10. Januar 2010. Es liegen dem Kantonsrat damit heute Ergebnis und Entwurf eines sechsjährigen Gesetzgebungsprozesses vor. Auf Beschluss der vorberatenden Kommission erstellte das federführende Sicherheits- und Justizdepartementes zur Übersicht ein Diskussionspapier über diejenigen Themata, bei welchen am ersten Sitzungstag nach Beschluss der Kommission die Beratung nicht abgeschlossen wurde. Nicht Gegenstand der Beratung war das Geschäft 82.15.09 «Bericht der Staatswirtschaftlichen Kommission und der Rechtspflegekommission zur Prüfung der «verwaltungsinternen Verwaltungsrechtspflege im Jahr 2014», die darauf fussenden Empfehlungen der Staatswirtschaftlichen und der Rechtspflegekommission an die Regierung sowie die Antwort der Regierung vom 8. April 2016. Das sind Geschäfte der Rechtspflegekommission und der staatswirtschaftlichen Kommission und nicht dieser vorberatenden Kommission. Regierungsrat Fässler führte in die Thematik ein. ln der allgemeinen Diskussion sprachen sich alle Fraktionen für Eintreten oder zumindest im Grundsatz dafür aus. Zur Spezialdiskussion: Die vorberatende Kommission hält fest: Der Nachweis der Zustellung einer Verfügung kann mit «A-Post-Plus» nicht erbracht werden. Die Konferenz der Gerichte nach Art. 44bis GerG wird mit 8:7 Stimmen gestrichen. Eine Mehrheit sieht eine Verkomplizierung und Verbürokratisierung der unter diesen Gerichten bewährten Praxis. Eine Minderheit wollte den gelebten Status Quo gesetzlich verankern, als Teil der Staatsorganisation. Die vorberatende Kommission beschloss mit einer Änderung von Art. 7 Abs. 1 VRP einer Ausweitung der Ausstandpflichten. Damit wird die Unabhängigkeit der Mitwirkenden in der Verwaltungsrechtspflege verbessert. Das Mitwirken bei einer Anordnung verpflichtet die Betroffenen, von sich aus in den Ausstand zu treten. Der Begriff der Anordnung wird dabei in Anlehnung an § 5a des Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) des Kantons Zürich definiert. Es ist ein abstrakter Oberbegriff. Er umfasst hoheitliche Akte wie Verfügungen, Entscheide und Genehmigungsakte. Er ist aber weiter zu fassen als die Begriffe Verfügung und Entscheid. Realakte werden damit der Verfügung gleichgestellt, Urteile aus öffentlich-rechtlichen Klagen einem Entscheid. Der Ausstandsgrund «eine Anordnung treffen, vorbereiten oder an einer solchen mitwirken» setzt eine massgebliche Position und einen wertenden Einfluss auf die Ausgestaltung der Anordnung voraus. Nicht darunter fällt eine reine Berichterstattung so sind reine Amtsberichte ein Beweismittel im Sinne von Art. 12 VRP und unterliegen der freien Beweiswürdigung. Die vorberatende Kommission fällt diesen Entscheid mit 14:0 Stimmen bei 1 Abwesenheit. Ebenfalls einstimmig schlägt die vorberatende Kommission in Art. 7bis Abs. 3 VRP die Präzisierung vor, wonach bereits ein Zwischenentscheid über den Ausstand mit dem in der Hauptsache gegebenen Rechtsmittel angefochten werden kann. Ein Ausstandsbegehren wird damit durch das Gesamtgericht und nicht durch einen Einzelrichter beurteilt, sofern ersteres in der Hauptsache zuständig ist. Ein Änderungsantrag hierzu wurde nicht gestellt. Die vorberatende Kommission lehnte ein Antrag, Art. 39bis VRP in der bisherigen Fassung zu belassen, mit 2:12 Stimme bei 1 Abwesenheit ab. Sie übernimmt damit den Entwurf der Regierung und setzt in Analogie zu Art. 108 Bundesgerichtsgesetz (BGG) Recht. Die vorberatende Kommission begrüsst die Ergänzung von Art. 27 Abs. 2 VRP, wonach Wiedererwägungsgesuche bei jener Behörde einzureichen sein, welche in der Sache erstinstanzlich zuständig sind. Einem Wiedererwägungsgesuch während eines hängigen Rechtsmittelverfahrens vor einer gerichtlichen lnstanz steht der Devolutiv-Effekt entgegen. Die Verfahrensherrschaft liegt alleine bei der entsprechenden Gerichtsbehörde. Eine andere Behörde kann in dieser Zeit nicht verfügen. Die Beratung der Verbesserung des Rechtsschutzes mittels eines zweistufigen Verwaltungsjustizverfahrens und/oder mittels Erweiterung der Kognition des Verwaltungsgerichtes wurde erst aufgrund eine Disskussionspapiers des Sicherheits- und Justizdepartementes am zweiten Sitzungstag abgeschlossen. Einig war sich die vorberatende Kommission in der Diskussion, die Rechtsweggarantie bei erstinstanzlichen Verfügungen der Departemente zu stärken. Argumentiert wurde dazu wie folgt: lm Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht können nach Art. 61 VRP Rechtsverletzungen geltend gemacht und Rügen betreffend unrichtig oder unvollständig festgestelltem Sachverhalt erhoben werden. Neue Rechtsbegehren sind unzulässig, Nicht gerügt werden kann somit die Ermessensbetätigung der Vorinstanz, soweit diese das Ermessen pflichtgemäss ausgeübt hat, d.h. das Ermessen weder unter- noch überschritten noch missbraucht hat. Letzteres wären Ermessensfehler und somit Rechtsverletzungen. Damit ist die Überprüfungsbefugnis, d.h. die Kognition, des Verwaltungsgerichtes beschränkt. Ein wesentlicher Grund liegt in der Gewaltenteilung. Gemäss Verfassung gilt die Gewaltenteilung und das oberste Gericht ist Kantonsrat und Regierung sind grundsätzlich gleich gestellt. Die Justiz soll sich nicht in die Aufgabenbereiche von Regierung und Verwaltung einmischen. Würde das Verwaltungsgericht die ausführenden Akte der Regierung und Verwaltung auch auf das Ermessen, das der vollziehenden Gewalt von verfassungswegen zusteht, überprüfen, entstünde ein Konflikt in der Gewaltenteilung. Die Justiz bekäme die Funktion einer «Oberregierung», die alle Entscheide der vollziehenden Behörden ändern könnte, nicht nur wenn diese Recht verletzen. Die Grenzen der funktionalen Zuständigkeiten würden so verwischt. Die bisherige Regelung, wie sie der Kanton St.Gallen kennt, ist ebenso in andern Kantonen wie im Bund verwirklicht. Notwendig ist durchwegs die Kontrolle der Rechtsfragen, also die Überprüfung der richtigen Rechtsanwendung durch eine Vorinstanz. Dies verlangt auch die Rechtsweggarantie nach Art. 29a der Bundesverfassung (BV). Die durch das Verwaltungsgericht gewährleistete richtige Rechtsanwendung beinhaltet unter anderem die Prüfung, wann ein Ermessen pflichtgemäss ausgeübt wird. Das Verwaltungsgericht bestimmt damit den Umfang des Ermessens. Es prüft auch, ob die Verhältnismässigkeit gewahrt ist. Beides sind unbestimmte Rechtsbegriffe und der freien Beurteilung durch die Verwaltungsjustiz zugänglich. ln diesem Rahmen entscheidet somit das Verwaltungsgericht, wie weit der Arm richterlicher Kontrolle reichen soll. Die vorberatende Kommission nahm auch Kenntnis von den Beratungen der vorberatenden Kommission zum V. und Vl. Nachtrag zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 24. Mai 2006 sowie von der Beratung des Kantonsrates am 27. September 2006. Die erneute Befassung nach zehn Jahren führte in der vorberatenden Kommission zu keinem Antrag. Die Kognition des Verwaltungsgerichtes bleibt somit unverändert beschränkt nach Massgabe von Art. 61 VRP. lndes beantragt die vorberatende Kommission, in einzelnen Rechtsgebieten ein zweistufiges Verwaltungsgerichtsverfahren einzuführen und die Verwaltungsrekurskommission als erste lnstanz und mit voller Ermessenskontrolle zu bestimmen. Bei den Änderungsanträgen gemäss gelbem Blatt handelt es sich durchwegs um Verfahren, bei welchen das zuständige Departement erstinstanzlich verfügt und damit keine verwaltungsinterne Rechtspflege mit voller Ermessenskontrolle stattgefunden hat: Berufsausübungsbewilligungen, Disziplinarmassnahmen, Auskunftserteilungen nach Öffentlichkeitsgesetz (OeffG). Die frühere Abkehr vom Grundsatz der Zweistufigkeit war ein Systemwechsel, wonach die Departemente anstelle der Regierung oberste verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz sein sollen. Dieser Systemwechsel wird mit einer gerichtlichen lnstanz nicht tangiert. Wie in anderen Bereichen hat der Rechtsunterworfene neu auch hier zwei Behörden, welche frei und mit vollem Ermessen über gewichtige Fragen seiner Rechtsstellung entscheiden. Sodann ist für personalrechtliche Klagen ein gerichtlicher lnstanzenweg zur Verfügung zu stellen, welche dem privatrechtlichen lnstanzenzug von Kreisgericht in erster lnstanz und Kantonsgericht in zweiter lnstanz gleichwertig entspricht. Die Bedeutung des enumerativ erweiterten Zuständigkeitskataloges der Verwaltungsrekurskommission ergibt sich auch aus gesellschaftlichen Veränderungen. Während früher bei Bewilligungen eher auf die politische Lenkung und Leitung Wert gelegt wurde, stehen heute vermehrt die lndividualrechte im Zentrum, so Freiheitsrechte des Einzelnen wie die Wirtschaftsfreiheit und die persönliche Freiheit. Die vorberatende Kommission nimmt einerseits zur Kenntnis, dass seitens der Justiz auf eine Mehrbelastung der Verwaltungsrekurskommission hingewiesen wird. Andererseits nimmt die vorberatende Kommission zur Kenntnis, dass in den Jahren 2014 und 2015 nur 8,5 Prozent der Entscheide der Verwaltungsrekurskommission an das Verwaltungsgericht weitergezogen worden sind. Dementsprechend steht einer Mehrbelastung der Verwaltungsrekurskommission eine Entlastung des Verwaltungsgerichtes gegenüber. Deren Relation ist indes heute nicht bekannt. Die vorberatende Kommission beantragt mit 14:0 Stimmen bei 1 Abwesenheit die Änderungen gemäss gelbem Blatt. Die Regelung der Gewährung aufschiebender Wirkung in Art. 59 und 60 VRP durch einen Einzelrichter und nicht durch das Gesamtgericht wird mit der Ablehnung eines Änderungsvorschlages mit 5:7 Stimmen bei 1 Enthaltung und 2 Abwesenheiten bestätigt. Die vorberatende Kommission lehnte eine Ergänzung von Art. 99 Abs. 3 VRP mit 7:6 Stimmen bei 1 Enthaltung und 1 Abwesenheit ab, wonach das in der Hauptsache zuständige Gemeinwesen die Kosten der vom zuständigen Departement bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung trägt. Anwendungsfälle sind nach Auskunft der Regierung vor allem Gutachterkosten im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes. Absicht des Änderungsentwurfes der Regierung war, dass nicht die kantonale Rechnung damit belastet werden soll. Diesem Motiv folgt die vorberatende Kommission nicht. Organisatorisch wird das Versicherungsgericht aus der Aufsicht des Verwaltungsgerichtes entlassen und damit institutionell aufgewertet. Die vorberatende Kommission stellt dem Kantonsrat hingegen keinen Antrag, die Anfechtbarkeit von Entscheiden des Versicherungsgerichtes beim Verwaltungsgericht zu streichen, soweit jene nicht in Bundessozialversicherungssachen direkt beim Bundesgericht anfechtbar sind. Demnach ist das Versicherungsgericht nach Art. 42 Abs. 2 VRP nur dann oberes Gericht, wenn das Bundesrecht eine einzige kantonale Gerichtsinstanz vorschreibt. Entscheide des Versicherungsgerichtes in kantonalen Sozialversicherungssachen unterliegen nach Art. 59 Abs. 1 VRP weiterhin der Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Damit wird der Rechtsschutz in kantonalen Sozialversicherungssachen nach dem Willen der vorberatenden Kommission nicht reduziert. Die vorberatende Kommission eliminiert mit 15:0 Stimmen die Zuständigkeit eines Mitgliedes des Verwaltungsgerichtes zur Beurteilung von Beschwerden gegen die notwendige und die amtliche Verteidigung in Strafsachen. Diese Beschwerde-Zuständigkeit liegt mit Erlass von Art. 17 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung bei der Anklagekammer. Die vorberatende Kommission beantragt dem Kantonsrat mit 15:0 Stimmen, das Verwaltungsgericht mit hauptamtlichen, teilamtlichen und nebenamtlichen Richterinnen oder Richtern in der erforderlichen Zahl zu bilden. Sodann sind die Mitglieder der Verwaltungsrekurskommission Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter im ordentlichen Status, da die Kategorie Ersatzrichterinnen oder Ersatzrichter des Verwaltungsgerichtes neu entfallen. Der Antrag, an der Rechtsprechung in Fünferbesetzung festzuhalten und die Bestimmung von Art. 18 Abs. 3 GerG zu streichen, wird mit 3:12 Stimmen abgelehnt. Das Verwaltungsgericht spricht damit Recht in Dreierbesetzung, mit entsprechenden Ausnahmen gemäss Entwurf. Die vorberatende Kommission beantragt mit 15:0 Stimmen, dass der Kantonsrat künftig die Mitglieder des Verwaltungsgerichtes und aus deren hauptamtlichen Mitgliedern die Präsidentin oder den Präsidenten wählt. Mit 12:1 Stimme bei 2 Abwesenheiten soll die Amtsdauer sechs Jahre betragen, für die Präsidentin oder den Präsidenten des Kantonsgerichtes und des Verwaltungsgerichtes zwei Jahre. Der Kantonsrat hat beim Erlass des PBG die in Art. 174 PBG vorgesehenen Gesetzesänderungen diskussionslos gestrichen. lndes beauftragte er diese vorberatende Kommission, den Entwurf der Regierung zu Art. 174 PBG zu beraten und im gegebenen Fall Antrag zu stellen. Die vorberatende Kommission stellt keinen Antrag zu Art. 8 VRP und Art. 53 VRP. Die Entwürfe der Regierung dazu bleiben in der vorberatenden Kommission gestrichen. Die vorberatende Kommission beriet indes Art. 47 und 48 VRP. Ein Antrag, Art. 47 und 48 VRP gemäss Entwurf der Regierung im Rahmen von Art. 174 PBG zu ändern, wird mit 2:12 Stimmen bei 1 Abwesenheit abgelehnt. Die vorberatende Kommission nimmt die Beratung der vorberatenden Kommission betreffend V. und Vl. Nachtrag zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 24. Mai 2006 sowie des Kantonsrates vom 27. September 2006, mitunter vor zehn Jahren, zur Kenntnis. Gegen die Einführung einer Frist von 30 Tagen ohne Nachfristansetzung wurde damals argumentiert, dass dies dem Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung widerspreche und der Ausschluss der Erstreckungsmöglichkeit bei kurzfristig begründeten Vertretungsverhältnissen faktisch einen qualitativen Abbau der Rechtsschutzqualität bewirke. Der Zeitraum bis zur Rechtskraft einer Einsprache oder eines Rekurses beim Beispiel einer Baubewilligung dauert sodann länger. Die damalige vorberatende Kommission lehnte den Wechsel von 14 Tagen auf 30 Tage ohne Nachfristansetzung mit 18:2 Stimmen ab. Die Regierung legte damals kein «rotes Blatt» ein. Die vorberatende Kommission sieht auch nach zehn Jahren keinen Grund, von der bewährten Regelung abzuweichen. Argumentiert wurde unverändert: Das Festhalten an der 14-tägigen Frist mit der Möglichkeit zur Nachfristansetzung ergibt für die Bürgerinnen und Bürger den besseren Rechtsschutz. Viele Verfahrensbeteiligte lassen sich in der Realität erst spät beraten und vertreten. Ein grosser Teil der nicht erstreckbaren Rekursfrist verstreicht damit ungenutzt. Die Verfahrensdauer ist zudem wesentlich abhängig von der Bearbeitung des Falls bei den zuständigen Behörden und Gerichten. Verfahrensverzögerungen ergeben sich in der Realität nicht am Anfang, sondern vielmehr im Verlauf eines Verfahrens. Die allermeisten Verfahren werden ohne Rechtsmittelverfahren abgeschlossen. Somit wissen die Betroffenen bei einer Frist von 14 Tagen schneller, ob ein Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist und ob zum Beispiel ein früherer Baubeginn möglich ist. Die Motion 42.07.06 «Förderung neuer erneuerbarer Energien: Bewilligungsgebühren abschaffen» wird mit der Einfügung von Art. 97bis Abs. 1 Bst. c VRP erfüllt. Kostenlos ist demnach das Bewilligungsverfahren, hingegen nicht ein Rechtsmittelverfahren. Dieser Antrag wird mit 13:0 Stimmen bei 2 Abwesenheiten angenommen. Die vorberatende Kommission beantragt dem Rat, das Verwaltungsgericht künftig mit zwei hauptamtlichen Richterinnen und Richtern und sechs nebenamtlichen Richterinnen und Richter zu besetzen. Dieser Schluss-Antrag wurde mit 8:6 Stimmen und 1 Abwesenheit gefasst. Einstimmig bei 1 Abwesenheit beschloss die vorberatende Kommission, die Ersatzrichter zu streichen und stattdessen die Zahl der nebenamtlichen Richter von vier auf sechs zu erhöhen. Verworfen hat die Kommission mit 4:10 Stimmen bei 1 Abwesenheit die Variante: zwei hauptamtliche Richter / ein teilamtlicher Richter / sechs nebenamtliche Richter. Der dem Kantonsrat auf dem gelben Blatt vorliegende Antrag personeller Natur hat Mehrkosten von rund Fr.252'000. zur Folge, das ist ein hauptamtlicher Richter im Magistratenstatus. Zur Übersicht über die beratenen Varianten: Nach Berichterstattung der Regierung hat ein zusätzliches teilamtliches Mitglied des Verwaltungsgerichtes Mehrkosten von Fr. 100'000. zur Folge (Berechnungsbasis: 50 Prozent, Lohnklasse 33). Das Verwaltungsgerichtspräsidium hält diese Schätzung für zu vorsichtig. Weiter ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtspräsidiums für die nebenamtlichen Richter bisher mit Taggeldern von jährlich Fr. 200'000. bis Fr. 250'000. auszugehen, wobei die Abschaffung der Ersatzrichter und die Bestellung von sechs statt vier Verwaltungsrichtern nicht sonderlich ins Gewicht fällt. Gesamtabstimmung: Die vorberatende Kommission beantragt dem Kantonsrat mit 14:0 Stimmen bei 1 Abwesenheit, auf die Vorlage zum «Vlll. Nachtrag zum Verwaltungsrechtspflegegesetz» einzutreten und den Anträgen der vorberatenden Kommission zuzustimmen. Die vorberatende Kommission beantragt dem Kantonsrat mit 12:2 Stimmen bei 1 Abwesenheit, auf die Vorlage zum «Vlll. Nachtrag zum Kantonsratsbeschluss über die Zahl der Richter» einzutreten und den Anträgen der vorberatenden Kommission zuzustimmen. | Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2016 |
6.6.2016 | Wortmeldung | (im Namen der CVP-GLP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten. Ich halte mein Votum nach zwei juristischen Fachleuten, und wenn ich Surber-St.Gallen richtig zugehört habe, wieder vor einer juristischen Person. Gestatten Sie mir diese Anmerkung, vielleicht haben Sie dann auch etwas Nachsicht mit einer etwas anderen Sicht. Der Vorliegende VIII. Nachtrag zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege und VIII. Nachtrag zum Kantonsratsbeschluss über die Zahl die Richter erfüllt die im Jahre 2010 gutgeheissen Motion. Es ist also schon eine lange Zeit her. Neugestaltung der Verwaltungsjustiz: In einem Umfang, wie man dies erwarten durfte. Die Motion verlangt ja, dass die Strukturen der Verwaltungsjustiz umfassend überprüft werden. Nach Ansicht der CVP-GLP-Fraktion hat die Regierung den Auftrag zu umfassenden Überprüfung der Strukturen erfüllt. Die Regierung stellt ja fest, wenn man das nachliest, die st.gallische Verwaltungsrechtspflege habe sich bewährt das darf man auch sagen. Die Grundstrukturen der Verwaltungsrechtspflege sind mit anderen Kantonen durchaus vergleichbar und es ist kein wesentlicher Handlungsbedarf für tiefgreifende Umwälzungen ersichtlich, wie wir meinen. Dies kann an mehreren Stellen der detailliert ausgearbeiteten Botschaft nachgelesen werden. Dennoch bietet die Erledigung bzw. Erfüllung der Motion auch Gelegenheit, die eine oder andere notwendige oder verbessernde Anpassung vorzunehmen, so dass die Botschaft und die beantragten Änderungen insgesamt doch einen beachtlichen Umfang vorweisen. Es handelt sich dabei um eine, insbesondere auch für Nichtjuristen, sehr komplexe Materie. Es scheint mir, es geht dabei teilweise um Feinjustierungen im Verwaltungsverfahrensrecht und gerade unter diesen Vorzeichen scheint es angezeigt, den Ausführungen von Regierung und Verwaltung, den Experten in diesem Bereich auch etwas zu vertrauen. Am Räderwerk einer gut funktionierenden Uhr (Instanzenzuzug, Anwendung der Ausstandsregelung, Rechtsmittelbelehrung, Kognition usw.) sollten wir nicht unnötig schrauben. Die CVP-GLP-Fraktion hätte gerne die Konferenz der Gerichte mit Art. 44bis des Gerichtsgesetzes im Rahmen des gelebten Status Quo verankert als Teil der Staatsorganisation. Nach den bisherigen parlamentarischen Arbeiten bleibt grundsätzlich das gewünschte und auch weitgehend bejahte zweistufige Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Verfügungen der Departemente zum Teil etwas kontrovers, mindestens für meine Begriffe. Dabei führt die Regierung vor allem die unerwünschte Verlängerung von Verfahren sowie die Fachlichkeit der Departemente ins Feld. Die CVP-GLP-Fraktion erachtet dagegen das zweistufige Rechtsmittelverfahren als Verbesserung des Rechtsschutzes. Ob sie bei allen Departementsverfügungen wirklich notwendig ist, das kann diskutiert werden. Wir unterstützen grundsätzlich den Verzicht auf Zuständigkeiten der Regierung als Rekurs- und Einspracheinstanz in den bestimmten Bereichen. Die dem Verwaltungsgericht vorgeschaltete Verwaltungsrekurskommission gewährleistet ja die Zweistufigkeit der Rechtsmittelverfahren. Die CVP-GLP-Fraktion unterstützt das Vorhaben, für die einzelnen Rechtsgebiete ein zweistufiges Verwaltungsgerichtsverfahren einzuführen und die Verwaltungsrekurskommission als erste Instanz und mit voller Ermessenskontrolle zu bestimmen. Es handelt sich durchwegs um Verfahren, bei welchen das zuständige Departement erstinstanzlich verfügt und damit keine verwaltungsinterne Rechtspflege mit voller Ermessenskontrolle stattgefunden hat. Sodann ist für die personalrechtlichen Klagen ein gerichtlicher Instanzenweg zur Verfügung zu stellen, wie in der Privatwirtschaft, das wurde bereits angetönt, ich denke da an das Kreisgericht als erste Instanz, Kantonsgericht in zweiter Instanz. Weiter hat sich auch die gesellschaftliche Optik etwas verändert. Während früher bei den Bewilligungen eher auf die politische Lenkung und Leitung Wert gelegt wurde, stehen wir im individualrechtlichen Bereich im Zentrum, so Freiheitsrechte des Einzelnen, wie die Wirtschaftsfreiheit, aber auch die persönliche Freiheit. Einer Mehrbelastung der Verwaltungsrekurskommission steht vielleicht eine Entlastung des Verwaltungsgerichtes gegenüber. Die Ausdehnung der Kognition des Verwaltungsgerichtes dagegen ist unseres Erachtens abzulehnen. Gemäss Verfassung gilt ja die Gewaltenteilung. Die Justiz soll sich nicht in die Aufgabenbereiche von Regierung und Verwaltung einmischen. Würde das Verwaltungsgericht und die ausführenden Akte der Regierung und Verwaltung auch auf das Ermessen zu überprüfen sein, entstünde ja ein Konflikt in der Gewaltenteilung. Die Justiz bekäme die Funktion einer Oberregierung und das wollen wir nicht, das kann und darf nicht sein. Wir unterstützen die Regelung der Ausstandsfragen, es wurde bereits im vorigen Eintretensvotum gesagt, und die Anforderungen an die Unvoreingenommenheit. Dabei wurde seitens der Verwaltung wohl zurecht darauf hingewiesen, dass es um den Erlass von Hoheitsakten geht. Würde dies auch für die Mitwirkung an Amts- oder Mitberichten oder an anderweitigen Stellungsnahmen gelten, sei die Bemerkung erlaubt, dass sich eine solche Regierung nur eine grosse Verwaltung leisten kann. Immerhin verpflichtet nun neu das Mitwirken einer Anordnung für die Betroffenen von sich aus in den Ausstand zu treten. Damit wird die Unabhängigkeit und Qualität der Verwaltungsrechtspflege sicher verbessert. Die Verselbständigung des Versicherungsgerichtes scheint zeitgemäss. Eine Entlassung aus der Aufsicht des Verwaltungsgerichtes wird somit begrüsst. Hingegen bleibt im Interesse des Rechtssuchenden eine Beschwerde in die kantonalrechtlichen Sozialversicherungssachen an das Verwaltungsgericht erhalten. Eine Zusammenlegung Verwaltungs- und Kantonsgericht drängt sich klar nicht auf. Hinsichtlich Anzahl und Beschäftigungsgrad der Richter am Verwaltungsgericht war auch bei uns ein Systemwechsel unbestritten (nebenamtliche Ersatzrichter werden abgeschafft), womit neu haupt- und teilamtliche Richterinnen und Richter gewählt werden können, darauf werden wir noch zurückkommen. Die Anpassung des Beschlusses über die Zahl der Richter scheint damit zwar vielleicht nicht mehrheitsfähig, so wie es aussieht, ist aber auch eine Kostenfrage, und das sei hier ausdrücklich an verschiedene Adressen gesagt: hauptamtliche Richter sind Magistratspersonen. Weiter unterstützen wir in organisatorischer Hinsicht eine Dreierbesetzung beim Verwaltungsgericht und auch die weiterhin interne Regelung bezüglich Präsidium, Verwaltungsrekurskommission und Versicherungsgericht. | Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2016 |
6.6.2016 | Wortmeldung | (im Namen der SP-GRÜ-Fraktion): Der Antrag der SVP-Fraktion und der FDP-Fraktion ist abzulehnen. Auf die Vorlage ist einzutreten. Wir werden in der Spezialdiskussion zum Geschäft 23.15.01 den Antrag stellen, Art. 5 Ingress wie folgt zu formulieren: « » Das ist ein ziemlich munteres Durcheinander heute hier an dieser Debatte. Ich versuche jetzt wieder zurückzukommen auf dieses Geschäft «Verwaltungsrechtspflege». Wir haben hier einen Rückweisungsantrag der FDP- und SVP-Fraktion vorliegen und ich möchte Sie namens der SP-GRÜ-Fraktion bitten, diesen Rückweisungsantrag abzulehnen. Es wurde argumentiert, es müsse die verwaltungsinterne Rechtspflege nochmals genauer überprüft und hinterfragt werden. Diesem Geschäft, das wir hier vorliegen haben, ging ein Vernehmlassungsverfahren voraus. In diesem Vernehmlassungsverfahren wurde die verwaltungsinterne Rechtspflege nicht im Grundsatz bestritten, von keiner Partei. Wir hatten die Debatte in der Kommission, wir haben an zwei Tagen getagt, haben uns zwei Mal einen ganzen Tag lang getroffen, darüber debattiert und die Frage der verwaltungsinternen Rechtspflege ausdiskutiert. Natürlich gibt es, und damit sind wir einverstanden, eine gewisse Problematik bei der verwaltungsinternen Rechtspflege, denn es ist so, dass dies naturgemäss eine ziemlich starke Rechtsdienstjustiz ist, da ja die Vorsteherin bzw. der Vorsteher des Departementes nicht in der Lage ist, auch rein aus zeitlichen Gründen, sämtliche Akten und Dossiers im Detail zu studieren. Dies im Gegensatz zu einem Gericht, an dem vielleicht drei Richterinnen oder Richter entscheiden müssen, und dann auch diese drei die Akten studieren und sich eine Meinung bilden. Es liegt auf der Hand, ein solcher Entscheid ist wohl besser abgestützt. Andererseits sehen wir aber durchaus auch grosse Vorteile in der verwaltungsinternen Rechtspflege, nämlich etwa darin, dass so die Departemente eine direkte Aufsicht, auch über ihre Verwaltung ausüben und die Departementsvorsteher hier in der Verantwortung sind. Ich glaube auch, es ist nicht so, mindestens wäre mir das nicht bekannt, dass jetzt ein grosser Teil, der an Gerichte weitergezogenen Entscheide der Departemente aufgehoben wird. Dies ist ja eigentlich ein Zeichen dafür, dass diese Rechtspflege nicht schlecht funktioniert, sondern dass gemäss dem geltenden Recht Recht gesprochen wird, auch durch die Departemente. Wenn wir nun sagen, wir brauchen noch diesen Bericht der Staatswirtschaftlichen Kommission sowie der Rechtspflegekommission, so glaube ich, dass ist ein bisschen vorgeschoben. Ich glaube, Sie hinterfragen die verwaltungsinterne Rechtspflege grundsätzlich, und dann verwundert es mich ein bisschen, warum man nicht die entsprechenden Anträge bereits in der Kommission gestellt hat, oder bereits, und das wäre wohl das fairste Vorgehen gewesen, im Rahmen der Vernehmlassung. Ich glaube, wir haben uns in der Kommission eine Meinung gebildet. Wir sind zum Ergebnis gelangt, dass die verwaltungsinterne Rechtspflege eine gute Lösung ist für unseren Kanton und wenn wir jetzt wieder sagen, ja, aber in einzelnen Rechtsgebieten, da müsste man dann vielleicht doch diese Möglichkeit noch vorsehen, z.B. um vom Baudepartement an die Verwaltungsrekurskommission und dann ans Verwaltungsgericht zu gelangen, so frage ich mich, warum in diesem einen Rechtsgebiet und warum nicht in jedem einzelnen Rechtsgebiet. Es scheint mir, dass hier bestimmte Rechtsgebiete herausgegriffen werden, von welchen den Antragstellern die Rechtsprechung in den Departementen nicht ganz genehm ist. Wenn wir aber bei sämtlichen Verfahren, und das wäre ja dann wirklich fair, sagen, wir schalten noch die Verwaltungsrekurskommission dazwischen nach dem Departement, dann haben wir einen riesigen Rechtssprechungsapparat, einen riesen Mehraufwand mit unglaublich hohen Kostenfolgen. Wenn wir die verwaltungsinterne Rechtspflege ganz abschaffen wollen, dann weiss ich nicht, warum wir das nicht bereits vorgängig diskutiert haben, das hätten wir tun können, haben wir nicht. Ich glaube, wir haben uns ausführlich unterhalten. Was wir begrüssen an der Vorlage und auch am Entscheid der Kommission und an den Anträgen der Kommission, ist, dass dort, wo im Moment kein Rechtsmittel vorgesehen ist, welches die volle Kognition gewährleistet, dass dort nun das Rechtsmittelverfahren so eingeführt wird, dass die Verwaltungsrekurskommission dazwischen geschaltet wird, so dass wir einen doppelten Instanzenzug haben. Das ist bis jetzt in Fällen, in denen das Departement entscheidet, nur eine Beschwerde ans Verwaltungsgericht möglich und das ist dort der Fall, wo es um personalrechtliche Angelegenheiten geht, dort kann nach der Schlichtungsstelle lediglich Klage am Verwaltungsgericht geführt werden. Wir haben hier keinen doppelten Instanzenzug. Hier, so meinen wir, ist der Antrag der Kommission ein grosser Gewinn für die Rechtsuchenden, es entspricht diese Regelung dann auch der privat-rechtlichen Regelung. Wir meinen, die privat-rechtliche Regelung, die im Kanton ja natürlich dem doppelten Instanzenzug folgt, man geht zuerst ans Kreisgericht, danach ans Kantonsgericht in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten. Wir sind der Meinung, dass wir mindestens den Rechtsschutz, den wir zivil-rechtlich gewährleisten auch öffentlich-rechtlich gewährleisten sollten, deshalb begrüssen wir diese Änderung hier. Auch die weiteren Änderungen der Kommission können wir so mittragen. Wir haben mit Blick auf die Besetzung und Zusammenstellung des Verwaltungsgerichtes noch einen Antrag eingereicht zum Nachtrag über den Kantonsratsbeschluss zur Zahl der Richter. Und zwar möchten wir eine Art Kompromissvorschlag: In der vorberatenden Kommission haben wir uns für zwei hauptamtliche Richterinnen oder Richter entschieden und keine nebenamtlichen Richterinnen bzw. Richter. Nun haben wir in unserer Fraktion beraten, dass es durchaus Sinn machen würde, einen hauptamtlichen und zwei teilamtliche Richterinnen- bzw. Richterstellen zu schaffen, so dass man drei Richterinnen bzw. Richter fest angestellt hätte am Verwaltungsgericht. Dies würden wir als sinnvoll erachten, dies würde auch dem Gewicht des Verwaltungsgerichtes, welches oberstes Gericht ist in unserem Kanton in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten, Rechnung tragen. Ich bitte Sie, diesen Antrag, falls wir über den VIII. Nachtrag zum Kantonsratsbeschluss über die Zahl die Richter heute noch befinden werden, zu unterstützen. Insgesamt möchte ich Sie bitten, auf diese Vorlage nun einzutreten, so wie sie die Kommission vorschlägt. Wenn wir allenfalls noch kleinere Änderungen vornehmen müssen, weil nun die Kommission vielleicht auch nicht gerade überall alles gesehen hat, was man noch als Folgeänderungen hätte sehen müssen, können wir das in der 2. Lesung vorsehen. So wie ich nun das Vorgehen in der Kommission und die langen Diskussionen, die wir dort geführt haben, beurteile, so glaube ich nicht richtig daran, dass wir in einer 1. Lesung an einem einzigen Tag durchkommen. Wir hätten ja bereits einen Termin und könnten dies dann in der Septembersession in zwei Lesungen entscheiden. | Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2016 |
6.6.2016 | Wortmeldung | zu Regierungsrat Fässler: Gerne gebe ich Ihnen einige Erklärungen auf gewisse Fragen zur Konsternation möchte ich keine Stellung nehmen, weil ich das nicht so gut beurteilen kann aus dieser Distanz. Ich halte in aller Klarheit fest: Ich habe ausgeführt, und das ist vielleicht heute ein bisschen das Problem, dass wir zwischen Wahlen, wo der eine oder der andere interessiert oder beteiligt war, hin und her geswitcht und gesprungen sind und dazwischen eigentlich ein sehr wichtiges Geschäft bearbeitet werden muss. Ich hoffe für Sie und Ihr Departement, dass Sie nicht fünfeinhalb Jahre daran waren. Für das was rausgeschaut hat, kann es ja nicht fünfeinhalb Jahre gewesen sein. Sie haben das auf die lange Bank geschoben, und wir, der Rat, sollen und müssen jetzt und Zeitdruck entscheiden und handeln, damit das ganze auf 2017 rechtskräftig ist das wollen wir auch. Wir haben auch gesagt, dass wir nötigenfalls zwei Lesungen in der Septembersession akzeptieren, wenn die anderen Fragen geklärt sind. Es kann sehr gut sein, dass wir dann auch entscheiden, dass im Moment ein kompletter Systemwechsel das Ganze blockieren bzw. stoppen würde, und das man sagt, gewisse Schritte machen wir und gewisse Schritte nicht. Wenn Sie hier gewisse Inkonsequenz feststellen, dann schliesse ich mich selber nicht aus. Ich habe auch erklärt, dass ich durch das neue PBG und die lange, sehr detaillierte Diskussion, auch gerade zu Fragen von Ausstand und Fristen, darauf aufmerksam geworden bin, dass unser System einen ganz massiven Fehler hat. Und das hätte ich vielleicht in der zweiten Sitzung deutlicher sagen müssen, aber sowohl der Sprecher der SVP-Fraktion, auch wie ich, haben gesagt, wir behalten uns vor, auf diese Punkte zurückzukommen. Also völlig überraschend kann das nicht sein. Vielleicht haben Sie einfach nicht damit gerechnet. Ich persönlich bin überzeugt: Wir möchte Sie, die Politiker, die Verwaltung von der Rechtsprechung entlasten und das auf jene Schultern geben, die dazu berufen und auch gewählt werden, dann stellt sich auch die Frage der Gewaltentrennung oder der Einmischung nicht mehr. Die Politik hat nicht recht zusprechen, sondern sie hat Politik zu machen und die Justiz hat recht zusprechen. Diesen Fehler oder diese Inkonsequenz war mir auch erst nach der Vernehmlassung zur neuen Verwaltungsjustiz klar geworden im Rahmen eines heute auch schon erwähnten Widererwägungsfalles. Das sind alles Einzelpunkte, die dann irgendwann dazu führen. Ich möchte aber ganz klar halten, ich wäre sehr überrascht, auch wenn ich jetzt die Texte nicht hier habe, wenn in der SVP-Fraktion-Vernehmlassung je gestanden hätte, dass das heutige System besser sei als das andere, sondern es gab damals für mich und für uns keine überwiegende Gründe zu wechseln, aber für mich war auch die Diskussion oder die Frage gerade der von Ihnen erwähnten, aber vermutlich auch schon von mir in Kommissionen, dieser Baurekurskommission im Kanton Zürich. Es ist so, da hat Surber-St.Gallen recht, es sind Gebiete, die den einen oder den anderen mehr betreffen, aber ich meine sogar, dass das nicht nur die Juristinnen und Juristen angeht, sondern sehr viele Personen und Unternehmungen in der Schweiz, in St.Gallen, die mit Bauen zu tun haben. Wir haben den Antrag gestellt, wir halten daran fest und wir werden in ein paar Minuten sehen, ob jetzt weiter entschieden wird. Wobei ich davon ausgehe, dass wenn Sie den Rückweisungsantrag ablehnen, dass wir heute die materielle Spezialdiskussion nicht mehr führen können, ausser Sie würden um eine Stunde verlängern, was die meisten nicht erwartet hätten. Dann müsste man das gelbe Blatt auch wieder ändern, dass wir uns morgen um 06.00 Uhr treffen und nicht um 10.00 Uhr. Aber das ist nicht das Problem meines Antrages. Ich bitte einfach darum, dass sich Ihre Überraschung hoffentlich wieder in Grenzen halten wird, und auch Sie sich daran erinnern, dass gewisse Sachen in der vorberatenden Kommission angetönt oder vorbehalten wurden, und wir machen es jetzt. | Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2016 |
6.6.2016 | Wortmeldung | Regierungsrat: Der Antrag der SVP-Fraktion und der FDP-Fraktion ist abzulehnen; auf die Vorlage ist einzutreten. Ich muss Ihnen gestehen, dass ich einigermassen konsterniert bin, über die Art und Weise, wie ein Teil Ihres Rates politische Prozesse, die während Jahren gelaufen sind, die weitgehend Zustimmung erfahren haben, in letzter Sekunde dann in einer Hau-Ruk-Übung wieder über den Bock zu werfen. Sie haben uns im Februar 2010 den Auftrag gegeben, die Struktur der Verwaltungsjustiz breit zu überprüfen, zu schauen, ob sie noch zeitgerecht ist, ob Anpassungen notwendig sind und Hauptthema war bereits damals in diesem Auftrag: Schaut einmal genau hin, ob die verwaltungsinterne Rechtspflege in der heutigen Zeit noch angemessen und richtig ist. Wir haben dann relativ lange Zeit gebraucht, um den Bericht vorzulegen, das ist einzuräumen, das hat verschiedene Gründe. Zum einen ist das eine relativ komplexe Fragestellung, zum andern hat ja dann eine Kommission aus Rechtspflege und Staatswirtschaftlicher Kommission sich dieser Fragestellung auch noch angenommen und selbstverständlich wollten wir die Ergebnisse dieser Arbeiten abwarten, das hat zu weiterer Verzögerung geführt. Und letztendlich hat der Chef Rechtsdienst seine Arbeit beim Kanton frühzeitig beendet, ist frühzeitig in Pension gegangen, während des laufenden Prozesses, das hat einfach zu einem Know-how und weiterem Zeitverlust geführt. Ich finde diese Verzögerungen nicht gut und entschuldige mich dafür auch, aber ich bitte Sie angesichts der ganzen Umstände doch dafür ein bisschen Verständnis aufzubringen. Was haben wir getan in dieser Zeit? Wir haben eine Vorlage erarbeitet, haben sehr breit Vor- und Nachteile des bisherigen Systems aufgelistet. Es ist nicht so, dass wir behauptet haben, das aktuelle System mit verwaltungsinterner Rechtspflege sei einfach top und müsse nicht weiter verbessert und überprüft werden. Auch wir wissen, dass es gewisse Nachteile in diesem System gibt. Wir sind aber unter dem Strich zur Auffassung gelangt, dass die Vorteile die Nachteile insgesamt überwiegen. Diese Frage ist bereits bei früheren Revisionen gestellt worden und bislang ist der Rat immer zum selben Ergebnis gekommen. Die Vorteile einer verwaltungsinternen Rechtspflege überwiegen die Nachteile. Wir haben diese breite Auslegeordnung in eine Vernehmlassung geschickt. Sämtliche politischen Parteien, die hier im Rat vertreten sind, haben sich den Schlussfolgerungen der Regierung angeschlossen. Alle haben gesagt: «Ja, wir sehen das auch so, die Vorteile überwiegen die Nachteile, wir wollen an der bisherigen Struktur im Grundsatz festhalten. Wir verzichten darauf, die verwaltungsinterne Rechtspflege abzuschaffen und alles an Gerichte zu geben.» Das kann man auch anders organisieren, aber alle Ihre Parteien haben uns in unserer Haltung bestätigt. Ich weiss, dass solche Fragestellungen in allen Parteien von Anwältinnen und Anwälten beurteilt werden und die entsprechenden Stellungnahmen auch verfasst werden. Das ist eine technische Frage und da sind Beurteilungen zu machen, die man ohne vertiefte Kenntnis der Justiz schlicht nicht machen kann. Und alle diese Anwältinnen und Anwälte, die sich an diesem Vernehmlassungsverfahren beteiligt haben, haben haargenau gewusst um was es geht und mindestens in ihrer Mehrheit in ihren Parteien ist man zur Erkenntnis gelangt, unser System ist vom Grundsatze her nicht zu verändern. Ich weiss natürlich auch, dass es Baujuristen gibt, wahrscheinlich auch in diesem Saal, aber sicher in den Parteien, die am liebsten eine Baurekurskommission hätten. Also die verwaltungsinterne Justiz im Bereiche des Baus auflösen möchten. Das könnte man auch machen, andere Kantone haben das auch, z.B. Zürich. Aber wir sind zur Auffassung gelangt, wir wollen das nicht, auch im Bereiche des Bau ist es vorteilhaft, wenn wir die erste Instanz verwaltungsintern haben. Sie haben uns ja den Vorwurf gemacht, wir würden den politischen Spielraum nicht ausnutzen, wenn wir selber Recht sprechen. Spielraum haben Sie dann, wenn das ganze verwaltungsintern bleibt, wenn Sie das an Gerichte gegeben, dann sind die an den Buchstaben des Gesetzes wesentlich stärker gebunden, als eine Verwaltungsbehörde. Einer der Vorteile der verwaltungsinternen Justiz. Sagen Sie uns doch in einem frühen Zeitpunkt, dass Sie das nicht so sehen, und dass wir das anders machen müssen. Sie sind anders vorgegangen. Alle Parteien haben gesagt, die Vorteile überwiegen, und dann hat Ihr Rat eine Spezialkommission eingesetzt, Staatswirtschaftliche Kommission und Rechtspflegekommission. Die haben sich diesen Fragestellungen noch einmal intensiv angenommen. Ihr Rat hat das überprüft und Ihr Rat ist dann zur Auffassung gelangt, die Vorteile der aktuellen Struktur überwiegen allfällige Nachteile. Auch Ihr Rat hat uns gesagt: Keine grundsätzlichen Änderungen, fahrt so fort. Das haben wir dann auch gemacht. Wir haben in unserem Bericht, das ist einzuräumen, die Fragen, die diese Kommission aufgeworfen hat, die selbstverständlich beantwortet werden müssen. In der Botschaft ist die Formulierung, wer dann Adressat dieser Antworten sein soll, etwas unpräzise ausgefallen. Wir haben gesagt, das was Ihre Kommission an Fragen gestellt hat, werden wir gegenüber dem Rat beantworten das steht so im Bericht auf S. 25. Selbstverständlich beantworten wir Fragen, gegenüber jenem, der sie gestellt hat. Und gestellt hat diese Fragen die Staatswirtschaftliche Kommission und die Rechtspflegekommission, also diese Spezialkommission, die die ganzen Untersuchungen gemacht hat. Darum haben wir unsere Antworten, wie es sich gehört und wie es auch der Anstand gebietet, eben gegenüber Rechtspflegekommission und Staatswirtschaftlicher Kommission gegeben. Das sind insgesamt immerhin etwa ein Viertel ihres Rates. Dreissig Personen sind in diesen Kommissionen vertreten, diese Antwort ist am 8. April 2016 versandt worden. Die zweite Kommissionssitzung war dann am 10. Mai 2016. Jetzt kommen Sie heute und sagen, dass Sie noch nicht wissen, was die Regierung gesagt hat und Sie diesen Bericht noch nicht zur Kenntnis nehmen konnten. Zwischen dem 8. April 2016 und heute, meine ich, hätte es ausreichend Zeit gegeben, auch wenn Ihr Rat zugestandenermassen hoch beschäftigt ist, sich mit diesen Argumentationen der Regierung auseinanderzusetzen. Und wenn jetzt das als Begründung dient, das ganze müsse zurückgewiesen werden, dann finde ich das doch etwas sehr speziell. Nun zu Phase 3e. Phase 1 war die Vernehmlassung, Phase 2 ihre Kommission, Phase 3: Wir haben zwei Tage lang jeden Buchstaben dieser Botschaft, vor allem bei den beantragten Änderungen des VRP geprüft, einlässlich diskutiert, ob jetzt an dieser Struktur festgehalten werden soll und die vorberatende Kommission hat dann mit 14:0 Stimmen beantragt, man solle an dieser Struktur festhalten. Also, drei Mal mit überzeugendem Mehr haben Parteien, Fraktionen und eine Spezialkommission festgehalten: Wir wollen nicht grundlegend Neues. Und jetzt kommen Sie, nachdem wir fünfeinhalb bis sechs Jahre unterwegs sind, und sagen mir, dass das alles nicht so gut war. Wir wissen noch zu wenig, das muss jetzt nochmals zurück an die Kommission, vor allem auch, weil wir ja in der Zwischenzeit ein neues PBG erhalten haben. Jetzt müssen Sie mir erklären, was mit einem neuen PBG an verfahrensrechtlichen zwingenden Auswirkungen die Folge sein sollen. Wir haben weiterhin Regeln, die überprüft werden müssen, aber wir haben keine Regeln erfunden, die verwaltungsintern nicht überprüft werden können und nun danach schreien, dass irgendein Gericht das macht. Auch das ist eine vorgeschobene Begründung. Ich muss Sie bitten, bleiben Sie einigermassen seriös, und wenn Sie irgendetwas ändern wollen, dann sagen Sie mir wenigstens was. Es hat doch keinen Wert, dass Sie jetzt sagen, das müsse nochmals alles zurück, die sollen jetzt noch einmal schauen, ob sie da nicht noch etwas gescheiter werden. Wir haben das zwei Tage lang geprüft, und wenn Sie da noch irgendetwas verändern wollen, sagen Sie mir bitte genau was Sie wollen. Wir haben immer noch die Zielsetzung, diese Revision auf den 1. Juni 2017 rechtskräftig hinzubekommen, damit wir auf die neue Amtsdauer hin gerüstet sind. Wenn Sie jetzt die ganze Struktur umbauen wollen, also wenn Sie jetzt unser jetziges System verlassen wollen und neu Rekurskommissionen einführen möchten, dann machen wir etwas grundlegend neues, und dann wird die Zeit einfach nicht reichen. Das müssen Sie einfach berücksichtigen. Wenn Sie das nicht wollen, dann diskutieren Sie bitte jetzt dieses Gesetz, denn dann wollen Sie an der grundsätzlichen Struktur nichts ändern. Ich verzichte jetzt darauf, zu den übrigen Punkten hier im Rahmen des Eintretens Stellung zu nehmen. Das ist ja breit bereits ausgeführt worden, hat in wesentlichen Teilen ja auch ihre Zustimmung erfahren. Machen Sie bitte nicht Übungen, die einfach nicht sinnvoll sind. Wenn Sie noch einmal von vorne beginnen möchten, dann machen Sie das doch in zwei Jahren, wenn Sie erste Erfahrungen mit dem neuen PBG, aber jetzt nach sechs Jahren bei der Einfahrt des Zuges in den Bahnhof noch die Notbremse zu ziehen, das ist einfach nicht mehr seriös. Entschuldigen Sie, wenn ich da jetzt etwas deutlich geworden bin, aber ich bin tatsächlich etwas irritiert. | Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2016 |