Geschäft: Publikationsgesetz

Übersicht
KomiteeKantonsrat
Nummer22.18.01
TitelPublikationsgesetz
ArtKR Gesetzgebungsgeschäft
ThemaAllgemein
FederführungStaatskanzlei
Eröffnung5.10.2017
Abschluss1.6.2019
Letze Änderung9.12.2021
vertraulichNein
öffentlichJa
dringendNein
Dokumente
PubliziertTypTitelDatei
ErlassIn der Gesetzessammlung veröffentlicht im Juni 2019
BotschaftBotschaft und Entwürfe der Regierung vom 16. Januar 2018
AntragKommissionsbestellung vom 19. Februar 2018
AntragAntrag CVP-GLP-Fraktion zu Art. 139 Abs. 1 Bst. a vom 23. April 2018
ErlassErgebnis der ersten Lesung des Kantonsrates vom 24. April 2018
AntragAnträge der vorberatenden Kommission vom 1. März 2018
ErlassReferendumsvorlage vom 13. Juni 2018
ProtokollauszugFestlegung des Vollzugsbeginns vom 14. August 2018
ProtokollProtokoll der vorberatenden Kommission vom 1. März 2018
AntragAnträge der Redaktionskommission vom 11. Juni 2018
Abstimmungen
DatumTitelResultatöffentlich
JaBedeutungNeinBedeutungAbsent / Enthaltung
13.6.2018Schlussabstimmung113Zustimmung0Ablehnung7
Statements
DatumTypWortlautSession
24.4.2018Wortmeldung

(im Namen der FDP-Fraktion): Auf die Vorlagen ist einzutreten.

Ich beginne mit dem Publikationsgesetz: Die Digitalisierung schreitet unaufhaltsam voran. Wir sind ständig online und erwarten auch, dass Informationen jederzeit tagesaktuell verfügbar sind. Nicht nur die sogenannten rüstigen Seniorinnen und Senioren holen sich ihre Informationen aus dem Internet bzw. sie erwarten, meines Erachtens auch zu Recht, das relevante Informationen online verfügbar und einsehbar sind. Und auf diese Daten muss man sich verlassen können - Fakenews lassen grüssen. Das derzeit noch bestehende Bedürfnis einzelner nach gedruckter Information ist jedoch nicht zu vernachlässigen. Die FDP-Fraktion unterstützt die Stossrichtung der überparteilichen Interpellation vom September 2017. Wir begrüssen den grundsätzlichen Wegfall von amtlichen Publikationsorganen und den notwendigen Schritt Richtung Digitalisierung. Der Zugang zu Informationen wird wesentlich erleichtert und deren Aktualität infolge laufenden Publikationen massgeblich erhöht. Schliesslich bietet die neue Plattform etliche praktische Funktionen, wie Pushup-Nachrichten und Suchfunktionen. Dies stellt eine wesentliche Verbesserung gegenüber der jetzigen Form dar. Eigentlich bringen wir uns lediglich auf den aktuellen geltenden Standard, wie es für Informationen in anderen Bereichen für uns mittlerweile längst normal ist und an den wir uns auch längst gewöhnt haben.

Als kantonales Informationsmedium soll dieses nicht mit Werbung durchmischt werden. Den einzelnen Gemeinden steht es jedoch hoffen weiterhin eigene Publikationen zu veröffentlichen und diese auch für Werbungen offen zu halten. Dieser Schutz der Gemeindeautonomie wird ausdrücklich befürwortet. Infolge Wegfalls der Publikationskosten bietet die elektronische Veröffentlichung auf der anderen Seite jedoch Chance für jede einzelne Gemeinde Kosten einzusparen.

Die Klärung der Massgeblichkeit der elektronischen Fassung ist zeitgemäss. Es ist selbstverständlich, dass jede Veröffentlichung im Internet richtig und wahr zu sein hat, weshalb höchste Anforderungen an die Sicherheit gestellt werden, bzw. die Gefahr von Manipulationen soweit möglich ausgeschlossen und die Richtigkeit der Publikation kontinuierlich kontrolliert werden muss. Dies gilt sowohl für die Datensicherheit als auch für den Schutz von Personendaten bzw. deren Persönlichkeit. Ich bin überzeugt, dass dies sichergestellt werden kann.

Soweit weiterhin gedruckte Ausgaben gewünscht werden, haben diese im bestehenden Rahmen kostenpflichtig zu sein. Die Möglichkeit der kostenlosen Einsichtnahme in physisch vorhandene Exemplare erachten wir als ausreichend. Dies bestätigen auch Beispiele aus anderen Kantonen.

Die vorliegende Vorlage beachtet die Gemeindeautonomie, und dies ist unseres Achtens richtig, wie auch die vorgesehene Möglichkeit der gemeinsamen Nutzung der kantonalen Plattform. Selbständige Berichtigungen doch die Staatskanzlei, ob formlos oder formell, können in einzelnen Fällen sinnvoll sein. Sie sind jedoch nur sehr zurückhaltend als auch nur in absolut klären Fällen und engen Grenzen vorzunehmen. Erfreulich ist für uns schliesslich die Kostenneutralität dieser Umstellung.

Zum X. Nachtrag zum Staatsverwaltungsrecht: Die Anpassung im StVG betreffend die Berichterstattung über zwischenstaatliche Vereinbarungen wird von der FDP-Fraktion unterstützt. Wir gehen davon aus, dass die verwendete Formulierung von allgemeinem Interesse im Sinne der Transparenz grosszügig ausgelegt wird.

Zum XII. Nachtrag: Die mit der Einführung des Regulierungcontrollings vorgesehenen Kriterien der Prüforgan werden als sinnvoll erachtet. Dabei sind insbesondere die Wirksamkeit als auch die wirtschaftlichen Folgen für sämtliche betroffenen Stellen und Personen von Interesse.

Die Vornahme der Prüfung durch das für den Vollzug zuständige Departement scheint unter Berücksichtigung der Kosten akzeptabel. Erwartet wird eine kritische Prüfung sowie konkrete Informationen und Anträge. Sinnvoll ist, dass das Departement erst ausformulierte Vorschläge präsentiert, wenn der Kantonsrat die Stossrichtung unterstützt.

Wie bereits erwähnt, sehen wir die Vorlage als weiteren notwendigen Schritt Richtung Digitalisierung mit einem positiven Nutzen für alle Beteiligten.

Session des Kantonsrates vom 23. und 24. April 2018
24.4.2018Wortmeldung

Kommissionspräsident: Ich möchte hier ein bisschen Licht ins Dunkel bringen. Für mich, und so habe ich es auch in der Kommission verstanden, gibt es nur eine Publikationsplattform und diese Publikationsplattform wird vom Kanton aufgebaut bzw. betrieben und zur Verfügung gestellt und somit besteht für die Gemeinden eine Wahlfreiheit. Es war aber nie und nimmer die Diskussion und die Absicht bestehen, dass die Gemeinden selbst auch Publikationsplattformen aufbauen. Schon bereits aus Kostengründen ist ein solches Ansinnen wahrscheinlich finanziell eher «Schnapsidee», um es jetzt ein bisschen brutal auszudrücken. Und somit kann der Staatssekretär Braun sehr wohl noch Abklärungen tätigen, da bin ich offen, aber in der Kommission war ganz klar die Meinung, und so habe ich es in der Vorbereitung, wie während der Kommissionssitzung verstand, wir reden hier von der kantonalen Publikationsplattform und nicht von einer kommunalen, weil dann hätten wir noch ein viertes Element, dass die Gemeinden anbieten können. Ich glaube, wir müssen auch Lösungen anbieten können, ich habe auch darauf hingewiesen, der Bürger kann dann z.B. einen Service abonnieren und sich nach bestimmten Suchkriterien informieren lassen. Wenn das dann auch noch eine Gemeinde aufbauen würde, dann wird es noch viel komplizierter. Damit es nicht zu einem definitiven Verwirrnis führt, möchte ich nochmals klar feststellen, wir reden hier nur von einer kantonalen Publikationsplattform. Soweit ist eigentlich auch die Frage von Güntzel-St.Gallen klar beantwortet: Es gibt keine kommunale Publikationsplattform. 

Session des Kantonsrates vom 23. und 24. April 2018
24.4.2018Wortmeldung

Der eben zurückgezogene Antrag hat mich veranlasst, gewisse Artikel nochmals zu lesen. Das hätte man eigentlich in der vorberatenden Kommission machen können oder müssen. Aber erst diese Kombination von Formulierung oder Wünschen zum Streichen, auch wenn diese zurückgezogen wurden, bringt mich auf folgende Widersprüche oder Unklarheiten: Ich beginne nochmals im Sinne der Klärung mit Art. 26 der Gesetzesvorlage. Gemäss diesem Entwurf kann eine oder mehrere Zeitung oder ein Mitteilungsblatt als amtliches Publikationsorgan der Gemeinde bestimmt wird. Das heisst erstens, dass es mehrere amtliche Publikationsorgane in einer Gemeinde haben kann. Das wäre dann eine Frage für mich, wenn man jetzt diesen Art. 139 des Bau- und Planungsgesetzes nimmt. Hier ist immer der Begriff in Einzahl im amtlichen Publikationsorgan. Genügt es, wenn eine Gemeinde mehrere hat, dass es in einem dieser Publikationsorganen publiziert wird, oder muss es in allen gleichzeitig sein? Das ist eine der Fragen, die ich meine hätten wir in der vorberatenden Kommission nicht diskutiert oder ich habe es nicht zur Kenntnis genommen.

Und zu Art. 26 des Gesetzes: Ist es denn nicht möglich und das habe ich anders in Erinnerung von der Behandlung in der vorberatenden Kommission, aber wahrscheinlich falsch, dass eine Gemeinde nicht nur eine Zeitung oder ein Mitteilungsblatt als amtliches Publikationsorgan bestellen kann, sondern ich meinte, dass die Gemeinde auch eine eigene Internetvariante machen kann, aber wenn ich das richtig lese, ist es im digitalen Bereich «nur» die kantonale Publikationsplattform nach Art. 22. Ich meinte, dass es dann an der Gemeinde liegt, bei der Werbung festzulegen, was sie auf einer eigenen Plattform machen kann.

Ich bin mir bewusst, dass es jetzt nicht im formellen Sinn ein Rückkommen ist, aber dass diese Frage der einen oder mehrer Publikationsorgane zumindest was die Formulierung betrifft, ausgedeutscht werden muss, müssen dann alle.

Und auch an die Adresse des Staatssekretärs Braun, ist die Interpretation jetzt richtig, dass wenn es eine elektronische Lösen, das nur der Anschluss an die kantonale Publikationsplattform sein kann, oder kann eine Gemeinde selber eine eigene Internetvariante als amtliches Organ bezeichnen. Dies weitere Punkte, die allenfalls in diese Abklärung hinein gehören.

Session des Kantonsrates vom 23. und 24. April 2018
24.4.2018Wortmeldung

Ich meine auf eine meiner Fragen hätte ich jetzt keine Antwort bekommen oder sie nicht gehört. Wenn Sie bitte nochmals Art. 26 des jetzt zu behandelnden Gesetzes nehmen, hier geht es um II. Amtliche Publikationen der Gemeinden. Der Rat bestimmt die Publikationsplattform nach Art. 22 dieses Erlasses, eine oder mehrere Zeitungen oder ein Mitteilungsblatt, das allen Haushaltungen zugestellt wird, als amtliches Publikationsorgan. Meine Frage war, ich wiederhole sie, vielleicht habe ich die Antwort nicht verstanden oder gehört: Kann eine Gemeinde auch selber eine eigene elektronische Plattform bestimmen? Dann wäre es für mich mit der Textvariante nicht ganz kongruent, denn hier ist nur die Publikationsplattform nach Art. 22 dieses Erlasses, also die kantonale Plattform erwähnt, und daneben Zeitungen oder Mitteilungeblatt. Ich glaube, und erwähne das nochmals, dass die Gemeinden im Prinzip berechtigt sind, eine eigene elektronische Lösung zu führen. Und dann wäre das meines Erachtens nicht ganz kongruent mit dem Art. 26 der nur die Publiaktionsplattform nach Art. 22 erwähnt. Müsste es da nicht auch heissen: ... oder eine eigene elektronische oder digitale Lösung. Das ist meine Zusatzfrage, und darauf habe ich, so glaube ich, weder vom Kommissionspräsidenten noch von Staatssekretär Braun eine Ja- oder Nein-Antwort erhalten. Ich stelle kein Rückkommen, aber ich bitte Sie zu prüfen, ob diese Frage allenfalls auf die zweite Lesung, eventuell auch auf Zirkulationsweg, so bereinigt werden kann, dass in Art. 26 auch die Möglichkeit einer elektronischen Lösung, unabhängig von der kantonalen Plattform, erwähnt wird, damit diese Frage nicht im Nachhinein nochmals zu Diskussionen und Konflikten Anlass gibt.

Session des Kantonsrates vom 23. und 24. April 2018
24.4.2018Wortmeldung

Kommissionspräsident: Zu den aufgeworfenen Hinweisen von Güntzel-St.Gallen möchte ich nochmals auf meine Ausführungen aus dem Kommissionsreferat des präsidialen Berichts hinweisen.

Es ist tatsächlich so, dass die Gemeinde bzw. der Gemeinderat das amtlichen Publikationsorgan oder mehrere Organe bestimmt. Wenn die Gemeinde mehrere amtlichen Publikationsorgane bestimmt, dann hat das letztlich auch zur Folge, dass sie in allen Publikationsorganen, wenn sie schriftlich produziert werden, dort die entsprechenden Anzeigen vornehmen muss.

Beim Planungs- und Baugesetz war Internet-Publikation, wenn ich es vereinfacht ausdeutschen möchte, eigentlich eine freiwillige Angelegenheit insofern als es heute eh üblich ist, dass Informationen und Medienmitteilungen auf der Homepage einer Gemeinde aufgeschaltet werden und deshalb auch Bauanzeigen durchaus darin pupliziert werden können.

Hingegen die Publikationsplattform steht den Gemeinden freiwillig zur Verfügung. Sie kann selbst entscheiden, wenn sie sich für die Publikationsplattform entscheidet, kann sie letztlich auch auf gedruckte Erzeugnisse verzichten. Aber es gibt beide Varianten, elektronisch aber auch gedruckt.

Anhand dieser Ausführungen können Sie erkennen, dass natürliche hier dem Aspekt der Gemeindeautonomie sehr grosses Gewicht beigemessen wurde, ist um so mehr, wenn wir von Gemeinden sprechen, und darunter auch Ortsgemeinden, Kooperationen wie Wasser- und Stromversorgungsunternehmen verstehen, und die werden vielleicht auch inskünftig weiterhin auf herkömmliche Art und Weise mit ihren Korporationsbürgerinnen und -bürgern kommunizieren.

Session des Kantonsrates vom 23. und 24. April 2018
24.4.2018Wortmeldung

Regierungsrat: Ich danke Müller-Lichtensteig und der CVP-GLP-Fraktion, dass sie diesen Vorstoss nun zurückziehen, denn ich glaube, wir sollten an einer Lösung interessiert sein, die sowohl mit dem Bundesrecht im Einklang steht wie auch mit der langjährigen Usanz des Verwaltungsgerichtes, und da hätte ich gewisse Zweifel gehabt, aber so können wir das sicherlich anschauen.

Die Regierung hat bereits in einer Interpellation zum PBG daraufhingewiesen, dass wir einer zeitnahen Teilrevision nicht entgegenstehen. Zudem haben ja die Fraktionen CVP-GLP-/FDP- und SVP-Fraktion uns eine gemeinsame Motion in dieser Sessionswoche zugestellt, die eine Teilrevision des PBG fordert. Ich glaube es macht Sinn, wenn wir diese Frage dannzumal intensiv thematisieren, auch in die Materialien gehen können und schauen was die Anforderungen sind. Ich glaube, dann gibt es am Schluss zu dieser Thematik sicherlich eine gütliche Lösung.In diesem Sinn besten Dank für den Rückzug dieses Vorstosses.

Session des Kantonsrates vom 23. und 24. April 2018
24.4.2018Wortmeldung

(im Namen der CVP-GLP-Fraktion): Auf die Vorlagen ist einzutreten.

Die CVP-GLP-Fraktion würdigt den vorgelegten Bericht bezüglich Publikationsgesetz. Er ist schlüssig und nachvollziehbar. Die Änderungen sind überfällig. Insbesondere der Primatwechsel zur rechtsverbindlichen elektronischen Publikation ist zeitgemäss und bald umzusetzen. Die CVP-GLP-Fraktion fordert eine konsequente Nutzung der Chancen der Digitalisierung. Durch diesen Primatwechsel wird die Arbeit der Verwaltung effizienter und kostengünstiger und gleichzeitig der Auftrag des Kantonsrates aus dem Sparpaket II erfüllt. Hier sind die Chancen der Digitalisierung 1:1 ersichtlich. Zusätzlich entsteht Rechtssicherheit und Unübersichtlichkeit durch weitere Anpassungen. Auch der Datenschutz wird angemessen berücksichtigt. Durch die neuen rechtlichen Grundlagen wird allen Rechtsuchenden kostenlos und umfassend ein gesicherter elektronischer Zugang zu den amtlichen Publikationen ermöglicht. Diese Anpassung ist also auch im Sinne der Bürgerinnen und Bürger - eine klassische Win-Win-Situation.

Auch begrüsst wird da pragmatische Umgang mit der formlosen und formellen Berichtigung. Aus diesen Gründen unterstützen wir das Eintreten beim Publikationsgesetz und unterstützen die einzelnen Anträge der vorberatenden Kommissionen, worauf ich im Speziellen dann noch zu sprechen kommen werde.

Zum XI. Nachtrag zum Staatsverwaltungsgesetz: Die Berichterstattung über die zwischenstaatlichen Vereinbarungen entspricht dem Wunsch des Kantonsrates und wird dementsprechend umgesetzt. Dadurch wird die Transparenz und auch die Einflussmöglichkeit erhöht. Dies wird immer wichtiger, weil die zwischenstaatlichen Vereinbarungen zunehmend Einfluss auf die Kantonspolitik haben. Die CVP-GLP-Fraktion unterstützt deshalb das Vorhaben und spricht sich für Eintreten aus.

Zum XII. Nachtrag zum Staatsverwaltungsgesetz: Das Regulierungscontrolling ist ein erster Schritt in die richtige Richtung. Die Notwendigkeit verfassungskonformer Umsetzung der Aufgabenzuteilung zur Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit regelmässig zu überprüfen, ist sinnvoll und zielführend. Es wird sich in der Umsetzung zeigen, wie sich das gewählte System bewährt. Durch die systematische Überprüfung ergeben sich sicherlich neue Ansätze.

Speziell Stellung nehmen werden wir zum Antrag der vorberatenden Kommission zu Art. 16j. Aus unserer Sicht ist es zielführend, wenn wichtiges Verordnungsrecht ebenfalls ins Regulierungscontrolling integriert wird.

Session des Kantonsrates vom 23. und 24. April 2018
24.4.2018Wortmeldung

Kommissionspräsident: In der vorberatenden Kommission wurde dieser Antrag nicht nicht gestellt, sie findet es bei nächster Revision PBG prüfenswert.

Ich möchte zum zurückgezogen CVP-GLP-Antrag doch noch zwei, drei Erläuterungen vornehmen. Dieser Antrag wurde so in der vorberatenden Kommission nicht gestellt. Hingegen wurde in der vorberatenden Kommission der Antrag gestellt, der bei Art. 139 Abs. 2, diesen gänzlich zu streichen. Dieser Antrag wurde dann mit 8:5 Stimmen bei 2 Enthaltungen abgelehnt.

Hingegen finde ich es, hier spreche ich auch in meinem eigenen Namen, sehr wohl prüfenswert, dass im Rahmen einer weiteren Revision des Planungs- und Baugesetzes das Anliegen der CVP-GLP-Fraktion näher geprüft wird.

Sie haben es gehört, es besteht die Diktion zur alt bewährten Anzeigepraxis bei Baubewilligungsverfahren zurückzukehren. Ich habe mir auch noch erlaubt, das Protokoll zum Planungs- und Baugesetz zu konsultieren und dabei war festzustellen, dass in der Beratung des entsprechenden Gesetzesartikels sich damals die vorberatende Kommission des BPGE mit der zwingenden Publikation im amtlichen Publikationsorgan nicht näher auseinandergesetzt hat, sondern lediglich mit der Möglichkeit auch Anzeigen nebst dem Anschlag auch im Internet publizieren zu können. Deshalb macht es sehr wohl Sinn, und ich bitte hier auch Regierungsrat Mächler zumindest aufzuzeigen, ob die Bereitschaft besteht, das Anliegen der CVP-GLP-Frkation in einer nächstfolgenden Teilrevision des PBG zumindest näher zu prüfen. Ich gehe aber auch davon aus, dass die Praxis, sobald die öffentliche Publikationsplattform operativ ist, sich dann vielleicht auch diese Diskussion entspannt, weil dann automatisierte Baugesuche auf dieser Plattform publiziert werden können.

Aber nach dem Rückzug der CVP-GLP-Antrags sind ja dazu auch weitergehende Ausführung derzeit nicht notwendig.

Session des Kantonsrates vom 23. und 24. April 2018
24.4.2018Wortmeldung

Ratspräsident: Die Vorlage ist in erster Lesung durchberaten und geht zur Vorbereitung der zweiten Lesung zurück an die vorberatende Kommission.

Session des Kantonsrates vom 23. und 24. April 2018
24.4.2018Wortmeldung

Präsident der vorberatenden Kommission: Auf die Vorlagen ist einzutreten.

Die vorberatende Kommission beriet die drei Geschäfte am 1. März 2018 im Schlössli Sax. Anwesend waren Staatssekretär Braun sowie Vizestaatssekretär Van Spyk. Für fachliche Ausführungen standen Philipp Egger und Jan Scheffler ebenfalls zur Verfügung. Zu Beginn der Kommissionssitzung war der Chefredaktor des «Sarganserländers», einer Lokalzeitung im Sarganserland mit knapp 9'400 Abonnenten und 20'000 Lesern eingeladen, um die wirtschaftliche wie redaktionelle Bedeutung von amtlichen Publikationen in Inserateform aufzuzeigen. Ein Rückgang bzw. Verlust von rund 100'000 Franken bedingt für den Sarganserländer einen Abbau eines Viertels bis eines Drittels der journalistischen Personalressourcen.

Zum Publikationsgesetz: Das Publikationsgesetz betrifft die amtlichen Publikationen des Kantons – also sowohl die Gesetzessammlung als auch das Amtsblatt – und soll das aus dem Jahre 1953 stammende Gesetz über die Gesetzessammlung und das Amtsblatt ablösen. Insbesondere soll eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, welche die rechtsverbindliche elektronische Veröffentlichung von amtlichen Publikationen im Zeitalter der Digitalisierung ermöglicht. Das Amtsblatt soll so neu über eine Publikationsplattform veröffentlicht werden. Diese ermöglicht eine tagesaktuelle Veröffentlichung von amtlichen Publikationen und die Nutzerinnen und Nutzer können einzelne Sparten abonnieren.

Die Kommission beantragt, die Möglichkeit der rechtsverbindlichen elektronischen Veröffentlichung der Rechtssammlungen der Gemeinden ebenfalls im Publikationsgesetz zu regeln. Damit können die Gemeinden eine rechtsverbindliche elektronische Rechtssammlung auf kommunaler Ebene führen, ohne dafür ein kommunales Reglement erlassen zu müssen. Die Kommission hat sich zudem dafür ausgesprochen, die Publikationsplattform werbefrei zu halten.

Die Kommission begrüsst die Beschleunigung von Veröffentlichungen, den erleichterten Zugang zu den amtlichen Publikationen über elektronische Mittel und die vorgesehene Verschlankung der Gesetzessammlung. In den Gemeinden ist es weiterhin dem Rat überlassen, das amtliche Publikationsorgan im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu bestimmen. Gemäss Entwurf der Regierung soll Art. 5 Abs. 2 GG in Art. 26 PubG überführt werden (Abschnitt 5.3 zu Art. 26 PubG, S. 29). Art. 5 Abs. 2 GG lautet heute: «Der Rat bestimmt als amtliches Publikationsorgan eine oder mehrere Zeitungen oder ein Mitteilungsblatt, das allen Haushalten zugestellt wird. Er kann amtliche Bekanntmachungen zusätzlich im Internet veröffentlichen.» Art. 26 PubG ist in Bezug auf die Zuständigkeit identisch und lässt neu auch die kantonale Publikationsplattform neben Zeitungen und Mitteilungsblättern als amtliches Publikationsorgan zu.

Die Kommission hat sich auch mit der formlosen und formellen Berichtigung von Fehlern in der Gesetzesssammlung auseinandergesetzt, die heute nicht geregelt ist. Inskünftig ist vorgesehen, dass die zuständige Kommission des Kantonsrates – nach derzeitiger Organisation die Redaktionskommission – der Berichtigung von sinnverändernden Fehlern zustimmen muss.

Die vorberatende Kommission beantragt dem Rat mit 14:0 Stimmen bei 1 Enthaltung, auf die Vorlage einzutreten und die Kommissionsanträge gutzuheissen.

Zum XI. Nachtrag zum Staatsverwaltungesetz: Diese Vorlage war in der Beratung unbestritten und die vorberatende Kommission beantragt mit 15:0 Stimmen, auf die Vorlage einzutreten.

Zum XII. Nachtrag zum Staatsverwaltungsgesetz: Die Kommission macht in Art. 16j Abs. 1 des Staatsverwaltungsgesetzes beliebt, nicht nur Gesetze und zwischenstaatliche Vereinbarungen auf deren Notwendigkeit, deren verfassungskonforme Umsetzung der Aufgabenzuteilung an Kanton und Gemeinden sowie Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit hin zu überprüfen, sondern auch die zugehörigen Verordnungen.

Hingegen beantragt die vorberatende Kommission mit 13:1 Stimmen bei 1 Enthaltung, den Art. 16j Abs. 2 Bst. c zu streichen. Es ist weder notwendig noch sinnvoll, gesetzlich festzuschreiben, dass dem Kantonsrat im Rahmen der Wirksamkeitsberichterstattung Entwürfe für die Änderung und Aufhebung von Gesetzen bzw. die Änderung oder Kündigung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen mit Gesetzesrang zu unterbreiten sind. Es ist dem Kantonsrat unbenommen, gestützt auf die Wirksamkeitsberichterstattung jederzeit Vorstösse für die Anpassungen von Gesetzen bzw. für neue Gesetze zu überweisen.

Die vorberatende Kommission beantragt mit 14:1 Stimme, auf die bereinigte Vorlage einzutreten.

Session des Kantonsrates vom 23. und 24. April 2018
24.4.2018Wortmeldung

Ratspräsident: Das Präsidium sieht eine gemeinsame Eintretensdiskussion vor.

Session des Kantonsrates vom 23. und 24. April 2018
24.4.2018Wortmeldung

Ratspräsident, stellt Eintreten auf die Vorlagen fest.

Session des Kantonsrates vom 23. und 24. April 2018
24.4.2018Wortmeldung

(im Namen der SVP-Fraktion): Auf die Vorlagen ist einzutreten.

Wir verschliessen uns der Entwicklung nicht und akzeptieren, dass nun die digitale elektronische Fassung der Gesetze massgebend ist, was auch für das Amtsblatt gilt, welches grundsätzlich auch elektronisch geführt und publiziert wird.

Es ist aus unserer Sicht aber wichtig und richtig, dass sämtliche Unterlagen weiterhin auch in gedruckter Form erhältlich sein. Wo die Grenze der Entgeltlichkeit ist, wird die Praxis zeigen, wie in der Kommission gesagt wurde. Einzelne kleine Bestellungen können unentgeltlich sein, aber es gilt, was das Amtsblatt betrifft, wie heute eine Abonnementspflicht, wer ausgedruckt haben will. Die Amtsblätter kosteten bis heute auch, nur sind sie schon seit einigen Jahren nicht mehr der Renner in den Restaurants und Gastbetrieben, welche früher das Amtsblatt abonnieren und auflegen mussten.

Einige wenige Punkte, nachdem die Vorredner schon darauf hingewiesen haben: Die Gleichwertigkeit der chronologischen systematischen Gesetzessammlung ist im Grundsatz richtig, wenn beide weiter so geführt werden, und das ist richtig so, weil einerseits hilft die chronologische Fassung und kann die Abläufe besser aufzeigen, als die systematische, obwohl diese, wie an der Kommissionssitzung gesagt wurde, deutlich stärker verwendet wird.

Gewisse Fragen kann es dann geben, wenn es hoffentlich ausnahmsweise und höchst selten zu Differenzen zwischen beiden Sammlungen führt.

Insbesondere dann, wenn diese Differenz sich dann eben in einer Anwendungsfall zeigt, weil es zunächst dann ausgewertet und ausgelotet werden muss, welches die richtige Fassung ist aufgrund der Grundlagen, und wenn in einem Rechtsmittelverfahren bzw. bei einer Eingabe die falsche Fassung verwendet würde, dann ist eine vernünftige Lösung zu suchen, immer wieder unter der Hoffnung, dass das höchst selten oder gar nicht vorkommt.

Auch aus unserer Sicht akzeptieren wir die Werbefreiheit auf Publikationsplattform. In der Diskussion in unserer Fraktion wurde die Frage gestellt, ob das auch für die Gemeinden gelte. Nach meinem Verständnis aus der Kommission ist es so: Gemeinden die sich der kantonalen Publikationsplattform anschliessen, was möglich und zulässig ist, unterliegen auch diesem Werbeverbot, aber es steht den Gemeinden frei auch im Internet elektronisch eine eigene Plattform zu betreiben, dann können sie selber entscheiden, ob dort Werbung zuständig ist.

Ein Hinweis an uns alle, was bis heute hin und wieder der Fall war, dass in amtlichen Publikationen auch Werbung oder Propaganda für Wahlen durchgeführt wurde. Auch die unterliegen nach dem Verständnis der vorberatenden Kommission diesem Werbeverbot. Es sind nicht nur kommerzielle Inserate im engeren Sinn, sondern es sind eigentlich sämtliche bezahlte Inserate gemeint.

Die beiden Nachträge zum Staatsverwaltungsgesetz sind ja Konsequenzen von zwei selbständigen Motionen. Bei der Berichterstattung zwischenstaatlichen Vereinbarung gibt es aus unserer Sicht nichts zu sagen. Beim XII. Nachtrag, wo es um das Regulierungscontrolling geht, hat die vorberatende Kommission auch beschlossen, den Auftrag an die Regierung nicht nur auf Gesetze sondern auch auf Verordnungen auszudehnen, im Wissen, dass Verordnungen grundsätzlich im Kompetenzbereich der Regierung liegt, aber gleichzeitig eben auch dort Anpassungsbedarf im Einzelfall nötig sein kann. Deshalb noch einen Satz zu diesem Wort: Ob sich dieses Regulierungscontrolling bewährt bzw. Konsequenzen hat wird sich erst in der Praxis zeigen, und damit wird es aus unserer Sicht auch ein bisschen zum Regierungscontrolling und nicht nur zum Regulierungscontrolling.

Session des Kantonsrates vom 23. und 24. April 2018
24.4.2018Wortmeldung

verzichtet im Namen der CVP-GLP-Fraktion darauf, den schriftlich vorliegenden Antrag Abschnitt II Ziff. 2, Art. 139 Abs. 1 Bst. a mündlich zu bestätigen.

Bis zum letzten Jahr galt folgende Bestimmung bezüglich Bekanntmachung von Baugesuchen. Ich zitiere Art. 82 Planungs- und Baugesetz (PBG): «Baugesuche und Unterlagen sind während 14 Tagen zu Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist während Einsprachefrist durch öffentlichen Anschlag bekannt zu geben.» Damals galt also die Regelung, dass Baugesuche mit öffentlichem Anschlag bekannt zu machen sind. Neu gilt Art. 139 PBG, der hier zum Gegenstand wird. Dies Artikel verlangt mit wenigen Ausnahmen zusätzlich eine Publikation im amtlichen Publikationsorgan sowie im Internet. Diese Ausnahmen führen zu neuen Unklarheiten, welche Gesuche publiziert werden müssen. Ist z.B. bei einem Einfamilienhaus notwendig ein Zeitungsinserat zu publizieren und nicht nur die Anstösser zu informieren und das Baugesuch öffentlich anzuschlagen?

Wie sieht es beim Mehrfamilienhaus mit fünf Wohnungen aus? Bei einem Mehrfamilienhaus mit acht oder zehn Wohnungen? Wie sieht es bei einer Umnutzung in ein Restaurant aus. Wie sieht die Situation bei einer grösseren Gartengestaltung aus? Wie verhält es sich mit eine Garage. Diese Bestimmung führt also zu Rechtsunsicherheit, ob die Anzeigen richtig publiziert wurden oder nicht. Dies kann auch zu einem aufwändigen Rechtsverfahren führen, welches nicht im Sinne der Bauherren und der Öffentlichkeit liegen kann. Neben dieser Rechtsunsicherheit entstehen Verzögerungen im Bauverfahren. Viele Gemeinden haben als Publikationsorgan unter anderem ein Mitteilungsblatt sowie eine regionale Zeitung festgelegt. Die Mitteilungsblätter erscheinen in unterschiedlicher Kadenz, teils nur monatlich und mit einem zusätzlichen Vollauf wegen den redaktionellen Vorarbeiten. Dies kann für die Bauherren zu grossen Verzögerungen führen von bis zu zwei Monaten. Zudem sind zusätzlich Zeitungsinserate notwendig. Die Bauherren haben diese nicht zu unterschätzenden Kosten zu tragen.

Wenn Sie diesem Antrag zustimmen würden, dann würde es in Zukunft wieder reichen, die Anstösser zu informieren und das Baugesuch öffentlich anzuschlagen, so wie es bis letzten Herbst einwandfrei funktioniert hat.

Wir sind der Überzeugung, dass der Antrag mit der Ergänzung bezüglich Publikation im Internet bzw. auf der neu zu schaffenden Publikationsplattform keine rechtlichen Bedenken vorhanden wären und entsprechend umgesetzt werden könnten. Durch diese Anpassung des BPG würden Sie ermöglichen, dass höhere Rechtssicherheit entsteht, es entstünden tiefere Kosten für Gemeinden und Bauherren und es wären effizientere und schnellere Bauverfahren vorhanden.

In diesem Sinne haben wir den Antrag zu diesem Geschäft gestellt. Die Abklärungen im Vorfeld zu diesem Geschäft haben aber ergeben, dass noch weitere, vertiefte Abklärungen notwendig sind bzw. unterschiedliche Meinungen zu diesem Thema bestehen.

Wir möchten, dass dieser Antrag umgesetzt wird, haben uns aber dazu entschieden, dass wir diesen Antrag zurückziehen und diesen Antrag für die nächste Revision des Bau- und Planungsgesetzes aufheben, weil diese rechtlichen Abklärungen bzw. eine vertiefte Analyse noch notwendig sind. Die Abklärungen haben aber auch gezeigt, dass eine breite Meinung vorhanden ist, und dass da eine Änderung sinnvoll und zu vollziehen ist. In dem Sinn werden wir dranbleiben, aber gleichzeitig ziehen wir diesen Antrag zurück.

Session des Kantonsrates vom 23. und 24. April 2018
24.4.2018Wortmeldung

(im Namen der SP-GRÜ-Fraktion): Auf die Vorlagen ist einzutreten.

Der ansteigende Lärmpegel hatte wahrscheinlich auch damit zu tun, dass brennend das Interesse in diesem Rat fesselt, was ja nicht damit zu tun hat, dass es nicht wichtig wäre, sondern was viel mehr damit zu tun hat, dass wir uns wahrscheinlich alle einig sind, dass die elektronische Publikation eines Amtsblattes schon längstens überfällig ist. Wenn man irgendeine Kritik an dieser Vorlage machen will, dann hätten wir das eigentlich auch schon von zehn Jahren machen können. In diesem Sinne, ich spreche im Namen der SP/Juso/PFG-Fraktion, werden wir uns selbstverständlich für Eintreten sowie für Zustimmung zur Vorlage entscheiden.

Es ist zeitgemäss, das Amtsblatt endlich in elektronischer zugänglich zu machen. Die Ausführungen zur geplanten elektronischen Publikationsplattform sind schlüssig und glaubwürdig. Wir begrüssen insbesondere den Entscheid der Kommission, dass diese Plattform werbefrei zuhalten ist. Es ist unsere tiefe Überzeugung, dass die Vermischung von neutralen amtlichen Informationen mit Werbung in irgendeiner Form dazu führt, das Vertrauen in die Information und die dahinter stehenden Behörde in Frage zu stellen. In diesem Sinne bedauern wir es natürlich, dass es die Kommission verpasst hat, den Gemeinden bei der Gestaltung ihre Mitteilungsblätter analoge Vorschriften zu machen. Es ist unserer Ansicht nach inakzeptabel, dass auf Gemeindeebene offizielle Informationen mit Werbung vermischt werden, da ist sogar Wahlwerbung mit dabei. Das ist einfach nicht mehr neutral, das ist demokratietechnisch höchst fragwürdig und bedroht nicht zuletzt auch die lokalen Medien in ihrer Existenzgrundlage. Wir haben an anderer Stelle eine Interpellation zu diesem Thema eingereicht. Wir sehen aber die Realitäten in diesem Rat, in dem die Gemeindeautonomie an oberster Stelle steht, was halt nicht unbedingt immer das gleiche sein muss, wie das Wohl des Kantons. Wir werden auch vor diesem Hintergrund darauf verzichten, einen erneuten Antrag zu stehen.

Zum XII. Nachtrag zum Staatsverwaltungsgesetz: Unsere Fraktion hat die zugrunde liegenden Motion zwar grossmehrheitlich abgelehnt, weil wir der Überzeugung waren, dass sie aus einer etwas platten Abwehrhaltung stammte, nämlich dass es einfach weniger Gesetze brauche, um die Bürgerinnen und Bürger dieses Kantons ein bisschen freier zu machen. Dieser Ansicht sind wir natürlich nicht. Allerdings zeigte die der Vorlage zugefügte Liste der Erlasse doch ziemlich klar auf, dass es schon sinnvoll sein kann, unsere Gesetzessammlung periodisch einmal ein bisschen durchzuarbeiten. Wir möchten jedoch dringlichst davor warnen, dass dies dazu führen könnte, dass wir uns dann in Zukunft noch mehr einfach mit uns selber beschäftigen. Die Diskussionen in der Kommission zu diesem Thema, ob die Regierung nun mit Entwürfen oder Anträgen, oder ob sie berichten soll oder doch gleich Massnahmen vorschlagen soll, die lässt böses erahnen, dennoch wollen wir uns nicht wehren und werden für Eintreten sein und der Vorlage zustimmen mit den Anträgen der Kommission.

Session des Kantonsrates vom 23. und 24. April 2018
24.4.2018Wortmeldung

Eine ganz kurze Nachfrage an den Staatssekretär betreffend ihrer Bemerkung betreffend der historischen Digitalsierung: Da würde es darum gehen, dass z.B. alte Amtsblätter, die dann noch Werbung enthielten, digitalisiert würden und zur Achivierung ...?

Staatssekretär Canisius Braun: Ja.

Dann habe ich Sie richtig verstanden.

Session des Kantonsrates vom 23. und 24. April 2018
24.4.2018Wortmeldung

Die Frage von Güntzel-St.Gallen ist durchaus berechtigt. Ich glaube, aber ich kann mich erinnern, dass wir in der vorberatenden Kommission tatsächlich darüber gesprochen haben. In meinem Verständnis war es so, dass die kantonale Publikationsplattform ein Modul ist, das in die Internet-Lösungen der jeweiligen Gemeinden eingebaut werden kann. Das hat Güntzel-St.Gallen durchaus richtig verstanden, das nicht zuletzt aus Datenschutzgründen, nämlich insbesondere was die Löschung von Publikationen betrifft, der Kanton will, dass wenn man eine elektronische Lösung nimmt, dass dies die kantonale Publikationsplattform sein soll und eigene Lösungen der Gemeinden eigentlich nicht erwünscht wären, aber bitte korrigieren Sie mich. 

Session des Kantonsrates vom 23. und 24. April 2018
11.6.2018Wortmeldung

Präsident der vorberatenden Kommission: Im Rahmen der ersten Lesung hat Güntzel-St.Gallen die Frage aufgeworfen, ob die Gemeinden eine eigene Publikationsplattform über ihre Internetseite betreiben können. Wir haben diesbezüglich Abklärungen vorgenommen, und ich möchte Sie darüber informieren: In Übereinstimmung mit dem Kantonsratspräsidenten und mir hat die Staatskanzlei vor allem die aufgeworfene Frage zu Art. 26 im Verhältnis zu Art. 22 «Publikationsplattform für die Gemeinden» abgeklärt und ich möchte Sie wie folgt orientieren: Der Wortlaut sowohl des Artikel als auch den Ausführungen in der Botschaft sind eindeutig. Wenn der Rat die Publikationsplattform als amtliches Publikationsorgan der Gemeinde bestimmt, dann handelt es sich um die Publikationsplattform des Kantons St.Gallen und der St.Galler Gemeinden. Rein kommunale Internetlösungen sind nicht zulässig. Dies wird auch in der Botschaft auf S. 20 ausgeführt. Der Rat hat aber genau so weiterhin die Möglichkeit eine oder mehrere Zeitungen oder ein Mitteilungsblatt, das allen Haushalten zugestellt wird, als Publikationsorgan zu bestimmen. Diese Wahlmöglichkeit trägt der Gemeindeautonomie Rechnung. Nicht möglich ist jedoch, dass die Internetseite der Gemeinde als amtliches Publikationsorgan bezeichnet wird. Eine Internetseite vermag den Anforderungen betreffend Datensicherheit und Datenschutz nicht zu genügen.

In die Ausschreibung und Beschaffung der gemeinsamen Publikationsplattform sind die Gemeinden eingebunden. Es handelt sich um ein E-Government-Projekt, das von Kanton und Gemeinden gemeinsam bestritten und finanziert wird. Das dürfte im Sinn des kommenden E-Government-Gesetzes, das wir heute Nachmittag oder morgen beraten werden, Standard sein. Die Veröffentlichung von amtlichen Publikationen von Kanton und Gemeinden über eine Publikationsplattform stellt sicher, dass diese Veröffentlichungen einfach gefunden und im Zusammenhang mit weiteren Publikationen abonniert werden können. Eine Einbindung in die Webseiten der Gemeinden wird möglich sein.

Kommunale separate Publikationsplattformen oder andere kommunale elektronische Lösungen für die amtliche Publikation im Kanton St.Gallen sind nicht vorgesehen und auch nicht zielführend. Dies entspricht auch der Einschätzung der St.Galler Gemeinden.

Ich bitte Sie um Kenntnisnahme und ich hoffe somit, dass die Frage von Güntzel-St.Gallen entsprechend klargestellt wurde.

Die vorberatende Kommission verzichtete auf eine Sitzung zur Beratung des Ergebnisses der ersten Lesung des Kantonsrates. Sie beantragt, auf die Vorlage in zweiter Lesung einzutreten.

Session des Kantonsrates vom 11. bis 13. Juni 2018
13.6.2018Wortmeldung

Art. 28 (Rechtswirkung). Im Antrag der Redaktionskommission zu Art. 28 fehlt das Wort «gilt», das Verb des Satzes.

In Art. 28 dieses Gesetzes ist wahrscheinlich bei der Überarbeitung das Verb herausgefallen. Hier steht «die amtliche Publikation der Gemeinde mit der Veröffentlichung als bekannt». Es fehlt das Wort «gilt». Ich weiss nicht, ob das Gesetz deswegen ungültig wäre oder ob das die Staatskanzlei ändern würde ohne uns etwas zu sagen, aber das Wort «gilt» fehlt. Ich beantrage dieses Wort «gilt» wieder einzuführen bevor wir abstimmen.

Session des Kantonsrates vom 11. bis 13. Juni 2018
11.6.2018Wortmeldung

Ratspräsident: Die Vorlage ist in zweiter Lesung durchberaten und geht zur Vorbereitung der Schlussabstimmung an die Redaktionskommission.

Session des Kantonsrates vom 11. bis 13. Juni 2018
13.6.2018Wortmeldung

Präsident der Redaktionskommission: Das Wort ist tatsächlich herausgefallen. Die korrekte Formulierung lautet:

«Die amtliche Publikation der Gemeinde gilt mit der Veröffentlichung als bekannt.»

Session des Kantonsrates vom 11. bis 13. Juni 2018