Geschäft: Planungs- und Baugesetz: Handlungsspielraum für die Gemeinden?

Übersicht
KomiteeKantonsrat
Nummer51.17.23
TitelPlanungs- und Baugesetz: Handlungsspielraum für die Gemeinden?
ArtKR Interpellation
ThemaVerkehr, Bau, Energie, Gewässer
FederführungBau- und Umweltdepartement
Eröffnung24.4.2017
Abschluss13.6.2017
Letze Änderung9.12.2021
vertraulichNein
öffentlichJa
dringendNein
Dokumente
PubliziertTypTitelDatei
AntwortSchriftliche Antwort der Regierung vom 16. Mai 2017
VorstossWortlaut vom 24. April 2017
Beteiligungen
DatumAkteurTitelLetze Änderung
1.8.2019Gremium19.1.2023
1.8.2019Gremium19.1.2023
1.8.2019Gremium19.1.2023
Statements
DatumTypWortlautSession
13.6.2017Wortmeldung

Die Interpellantin ist mit der Antwort der Regierung zufrieden.

Die CVP/GLP-Fraktion dankt der Regierung für die prägnante Beantwortung der mit der lnterpeliation aufgeworfenen Fragen. Um es vorwegzunehmen: Die CVP/GLP-Fraktion ist damit grundsätzlich zufrieden. Sehr zufrieden sind unsere Fraktion und insbesondere die Gemeinden jedoch mit dem Prozess, der in Bezug auf die Einführung des neuen Planungs- und Baugesetzes (namentlich im Ausbildungsbereich) sowie bei der Erarbeitung eines Musterbaureglementes an den Tag gelegt wird. Die Zusammenarbeit zwischen den kantonalen Stellen und den Vertreterinnen der St.Galler Gemeinden funktioniert fast schon vorbildlich.

Nur «grundsätzlich» zufrieden sind wir aber mit der lnterpellationsbeantwortung, weil die Regierung zwar zur gleichen Lagebeurteilung, wie die drei bürgerlichen Fraktionen, gelangt, aber noch keinen unmittelbaren Handlungsbedarf sieht. Es liegt auf der Hand – und das schleckt keine Geiss weg –, dass weder die Regierung, noch die vorberatende Kommission und schon gar nicht dieser Rat die Konsequenzen der von der Regierung vorgeschlagenen und von Kommission und Rat nicht veränderten Übergangsbestimmungen des Planungs- und Baugesetzes, nämlich Art. 174 und Art. 175 erkannt haben. Hätten diese Organe dies nämlich erkannt, wären sie angepasst worden – davon sind wir überzeugt.

Es ist sicherlich wichtig und richtig, dass zuerst Erfahrungen mit den Erlassen gesammelt und ausgewertet werden. Da auch die Regierung eingesteht, dass es in der Natur gesetzgeberischer Totalrevisionen liege, dass sich nicht alle neu eingeführten Regelungen gleich gut bewähren und sich somit gesetzgeberische Korrekturen aufdrängen, ist eine Teilrevision des neuen Planungs- und Baugesetzes eher früher als später an die Hand zu nehmen. Solche Korrekturen bestehen aus der Sicht der CVP-GLP-Fraktion insbesondere bei der Frage der Zulässigkeit von Teilzonenplänen nach bisherigem Recht vor sowie während der Gesamtrevision der kommunalen Richt- respektive Zonenpläne hinsichtlich der Anpassung auf das neue Planungs- und Baugesetz. Da ein solcher Prozess auf kommunaler Ebene sicherlich nicht innerhalb von Jahresfrist zu realisieren ist, sind notwendige Entwicklungen in den Gemeinden auf Jahre hinaus wegen der beiden genannten Vorschriften blockiert. Und dabei geht es nicht um Beliebigkeit, sondern um Anpassungen, die im Einklang mit dem neuen kantonalen Richtplan Siedlung stehen, von dessen Genehmigung in diesem Sommer ausgegangen werden kann.

Die CVP-GLP-Fraktion wird somit die weitere Entwicklung besonders im Auge behalten und sich vorbehalten, eine entsprechende Motion einzureichen oder zu unterstützen.

Session des Kantonsrates vom 12. und 13. Juni 2017
13.6.2017Wortmeldung

Regierungsrat: Die Regierung ist sich der Problematik, die insbesondere auf die Wirtschaft zukommt, aber selbstverständlich auch auf Private, die allenfalls eine Einzonung vornehmen müssen, bewusst. Das Problem ist, dass eigentlich der Gesetzgeber diese Übergangsbestimmungen im Wissen oder im Nichtwissen so beschlossen hat, deshalb ist es zwingend notwendig, wenn man eine andere Auffassung hat, dass man das Gesetz ändert. Ich bin sehr froh, als wir dieses Kreisschreiben im Entwurf ausgearbeitet haben, dass sich die Experten, die damals bei der Gesetzesrevision dabei waren, nochmals zusammen kommen liessen, und sie auch gefragt haben, ob sie die Ansicht teilen, dass es für eine andere Interpretation als diejenige, die wir vorgenommen haben, eine Gesetzesrevision braucht. Es wurde unisono bestätigt: Ja, dem ist so. Deshalb haben wir Ihnen seitens Regierung dargelegt, dass wir durchaus bereit sind, relativ zeitnah eine Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes an die Hand zu nehmen. Es gibt auch noch andere Bereiche, bei denen wir nochmals über die Bücher gehen müssen. Ich werde mir gut überlegen, was ich alles in diese Teilrevision einpacke.

Aber ich glaube, und da bin ich wirklich sicher, dass es im Interesse auch der Gemeinden und der Wirtschaft ist, dass dieses Gesetz nun endlich auch in Kraft gesetzt werden kann, nämlich per 1. Oktober 2017. Wenn wir vorgängig noch eine Teilrevision gemacht hätten, wäre dieser Zeitpunkt nicht mehr möglich gewesen, und diese Unsicherheit ist auch Gift für die Wirtschaft. Deshalb bitte ich Sie, das auch so zur Kenntnis zu nehmen. Ich habe Ihr grundsätzliches Einverstanden sein auch so interpretiert, dass wir das eigentlich gleich sehen, und dass wir relativ zeitnah mit einer Teilrevision auf Sie zukommen werden.

Session des Kantonsrates vom 12. und 13. Juni 2017
13.6.2017Wortmeldung

Vizeratspräsidentin: Sie sind auf die Diskussion eingetreten.

Session des Kantonsrates vom 12. und 13. Juni 2017
13.6.2017Wortmeldung

beantragt Diskussion.

Session des Kantonsrates vom 12. und 13. Juni 2017
13.6.2017Wortmeldung

Die Interpellantin ist mit der Antwort der Regierung zufrieden.

Nachdem Brändle-Bütschwil die wesentlichen Aussagen bereits gemacht hat, kann ich mich kurz halten und Ihnen auch namens und im Auftrag der FDP-Fraktion mitteilen, dass wir mit der Antwort der Regierung im Grundsatz zufrieden sind. Der Handlungsbedarf ist seitens der Regierung klar erkannt und auch unseres Erachtens gegeben. Dass man nun zunächst das eigentliche Inkrafttreten, also den Vollzugsbeginn des Planungs- und Baugesetzes abwarten möchte, dafür haben wir Verständnis. Hingegen sind wir überzeugt, dass so oder anders hier der Gesetzgeber wieder tätig werden muss, darum sind auch wir dafür und entsprechend vorbereitet bei Bedarf eine Motion zur Anpassung der Übergangsbestimmungen einzureichen. Die Gemeinden müssen in der Lage sein, auch während der lange dauernden Ortsplanungsprozesse Anpassungen gestützt auf den kantonalen Richtplan vorzunehmen – das ist zwingend.

Session des Kantonsrates vom 12. und 13. Juni 2017