Geschäft: Beschwerdeverfahren für KESB-Opfer verbessern (Titel der Antwort: Beschwerdeverfahren im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht)
Komitee | Kantonsrat |
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Nummer | 51.16.72 |
Titel | Beschwerdeverfahren für KESB-Opfer verbessern (Titel der Antwort: Beschwerdeverfahren im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht) |
Art | KR Interpellation |
Thema | Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege |
Federführung | Departement des Innern |
Eröffnung | 29.11.2016 |
Abschluss | 20.2.2017 |
Letze Änderung | 9.12.2021 |
vertraulich | Nein |
öffentlich | Ja |
dringend | Nein |
Datum | Akteur | Titel | Letze Änderung |
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1.8.2019 | Person | Beteiligung - Schmid-Grabs | 21.11.2024 |
Datum | Typ | Wortlaut | Session |
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20.2.2017 | Wortmeldung | ist mit der Antwort der Regierung nicht zufrieden. Die zahlreichen Kontroversen um die KESB und ihre zum Teil zweifelhaften Verfahren wollen kein Ende nehmen. Mit meiner Interpellation mit dem Titel «KESB-Verfahren verbessern» sollte daher Licht in die Dunkelkammer der Gutachter und Fachrichter gebracht werden. Die gestellten Fragen wurden von der Regierung in ausweichender und unschlüssiger Manier beantwortet. So gibt die Regierung zwar weitgehend die erfragten Zahlenwerte zu Protokoll, verzichtet jedoch auf eine schlüssige Stellungnahme zum Versand von Briefen, welche dem Empfänger nahelegen, dass ein Rekursverfahren aufgrund von geringen Erfolgsaussichten nicht erstrebenswert sei. Zudem irritiert, dass nach Aussage der Regierung zwar keine Statistik über die Anzahl der zurückgezogenen Rekurse vorhanden ist, die Regierung sich aber trotzdem anmasst zu bemerken, dass nach diesem Brief «die meisten» Rekursgesuche zurückgezogen wurden. Abgesehen von diesen und weiteren Inkonsistenzen bereiten jedoch vor allem weitreichendere Aspekte Anlass zur Sorge. So wird etwa Menschen, welchen aus unterschiedlichsten Gründen ein Rechtsbeistand verordnet wurde, der Zugriff auf ihre finanziellen Mittel verweigert. In diesen Fällen kann daher ein Rechtsbeistand die Begleichung des Vorschusses von 800 Franken verweigern, womit auch kein Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission eingeleitet werden könnte. Die fundamentalsten Rechte eines Bürgers werden in diesem Fall empfindlich verletzt, was wohl keiner in diesem Saal begrüssen dürfte. Verbesserungen der Verfahren im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes werden daher unausweichlich sein, um die Anfechtbarkeit und damit die Akzeptanz von KESB-Verfahren zu verbessern. | Session des Kantonsrates vom 20. und 21. Februar 2017 |