Ratspräsident: erläutert das Wahlverfahren. Der Kantonsrat wählt die Mitglieder des Versicherungsgerichts. Zu wählen sind vier hauptamtliche Richterinnen und Richter. Drei Kandidierende sind wieder Kandidierende für den frei werdenden Sitz kandidiert eine Person. Zu vergeben sind vier Sitze. Fünf teilamtliche Richterinnen und Richter, alle fünf Kandidaten sind wieder Kandidierende. Zu vergeben sind hier ebenfalls fünf Sitze. Wer als Präsidentin oder Präsident des Versicherungsgerichts amtet, legt nicht der Kantonsrat fest. Auch die Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter werden nach der Verwaltungsjustizreform nicht mehr durch den Kantonsrat gewählt.