Geschäft: Ist die Dauer der Grabesruhe im Kanton St.Gallen angemessen? (Titel der Antwort: Angemessene Grabesruhe)

Übersicht
KomiteeKantonsrat
Nummer51.16.33
TitelIst die Dauer der Grabesruhe im Kanton St.Gallen angemessen? (Titel der Antwort: Angemessene Grabesruhe)
ArtKR Interpellation
ThemaLandesverteidigung, Sicherheit und Ordnung
FederführungDepartement des Innern
Eröffnung6.6.2016
Abschluss19.9.2016
Letze Änderung9.12.2021
vertraulichNein
öffentlichJa
dringendNein
Dokumente
PubliziertTypTitelDatei
VorstossWortlaut vom 6. Juni 2016
AntwortSchriftliche Antwort der Regierung vom 16. August 2016
Beteiligungen
DatumAkteurTitelLetze Änderung
1.8.2019Person27.6.2024
1.8.2019Person27.6.2024
1.8.2019Person8.10.2024
1.8.2019Person27.6.2024
Statements
DatumTypWortlautSession
19.9.2016Wortmeldung

Die Interpellanten sind mit der Antwort der Regierung teilweise zufrieden.

Die lnterpellanten danken der Regierung sehr für die sorgfältige und umfassende Beantwortung der gestellten Fragen.

Das Thema Grabesruhe muss hier im Rat, so meinen wir, als reines Sachthema ohne parteipolitischen Aspekt behandelt werden. Dies kommt auch zum Ausdruck durch die vier Erstunterzeichner aus vier Parteien. Auch in der Ethikkommission wurde über die derzeitige Regelung der Grabesruhe offen über alle Parteigrenzen hinweg diskutiert. Dort fand sich ein breiter Konsens, dass Handlungsbedarf bestehen würde, gerade auch in Bezug auf die Kindergräber, und dass ein politischer Vorstoss sinnvoll sei. Erwähnenswert aus der Ethikgruppe auch: Sowohl der katholische Bischof als auch der Vertreter des Kirchenrates der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons St. Gallen haben die lnterpellation positiv kommentiert und von einem wichtigen pastoralen Anliegen gesprochen.

Zur Antwort der Regierung: Wir haben unter anderem nach der Begründung gefragt, wieso Kindergräber früher aufgehoben werden wie Erwachsenengräber. ln lhrer Antwort erwähnen sie ausschliesslich die Gewährleistung der vollständigen Verwesung der Leichen. Entsprechend sei die kürzere Dauer der Grabesruhe für Kindergräber in der kürzeren Verwesungszeit begründet. Wir vermuten sehr, dass Sie sich bei dieser Antwort in ihrer Haut nicht wohl fühlen können, denn Sie, wie wir wissen, dass eine rein biologische Festlegung der Grabesruhe angesichts des grossen Leids beim Tod eines Kindes nicht ausreichen kann und sicher nicht mehr zeitgemäss ist.

Der Friedhofsbesuch, so schreiben Sie in einem anderen Teil lhrer Antwort selbst, dient auch der Trauerarbeit. Entsprechend müsste dieser Aspekt einer angemessenen Möglichkeit der Trauerarbeit doch auch gewertet werden bei der Festlegung der Grabesruhe. Mit dem Verweis, dass die Gemeinden dies in ihren Friedhofsreglementen definitiv festlegen könnten, ziehen sie sich ein Stück weit aus der Verantwortung, die der Kanton in dieser Sache trägt und antworten etwas mutlos.

lhrer, wie schon erwähnt, sorgfältigen Antwort ist zu entnehmen, dass in vielen Kantonen eine 20-jährige Grabesruhe gilt, in die auch Kindergräber eingeschlossen sind. Das wären u.a. Appenzell Ausserrhoden, Aargau, Basel-Stadt, Bern, Freiburg, Graubünden, Schwyz, Solothurn und Zürich. ln Schaffhausen besteht sogar eine 25-jährige Grabesruhe für alle Gräber. Warum sollte sich der Kanton St.Gallen nicht an diesen Kantonen orientieren?

Auf Grund zahlreicher positiver Rückmeldungen hoffen die lnterpellanten, dass im Rat eine parteiübergreifende Motion zu diesem Thema möglich wird. Obwohl wir teils Handlungsbedarf sehen würden, der über die Grabesruhe für Kindergräber hinausreichen würde, wären wir mit einer ausschliesslich die Grabesruhe der Kindergräber betreffenden Motion zufrieden.

Session des Kantonsrates vom 19. und 20. September 2016