Geschäft: IV. Nachtrag zum Sozialhilfegesetz

Übersicht
KomiteeKantonsrat
Nummer22.16.02
TitelIV. Nachtrag zum Sozialhilfegesetz
ArtKR Gesetzgebungsgeschäft
ThemaGesundheitspflege, Sozialversicherung, Sozialhilfe
FederführungDepartement des Innern
Eröffnung31.3.2016
Abschluss1.1.2018
Letze Änderung9.12.2021
vertraulichNein
öffentlichJa
dringendNein
Dokumente
PubliziertTypTitelDatei
AntragAnträge der vorberatenden Kommission vom 4. November 2016
ProtokollauszugFestlegung des Vollzugsbeginns vom 2. Mai 2017
BotschaftBotschaft und Entwurf der Regierung vom 6. September 2016
ProtokollProtokoll der vorberatenden Kommission vom 12. Oktober und 4. November 2016
AntragAntrag der CVP-GLP- / FDP- / SVP-Fraktion zu Art. 11 Abs. 1bis Bst. c vom 28. November 2016
AntragAnträge der Redaktionskommission vom 20. Februar 2017
AntragAntrag der FDP-Fraktion zu Art. 22a vom 28. November 2016
AntragAnträge der vorberatenden Kommission vom 22. Dezember 2016
AntragAntrag der CVP-GLP-Fraktion zu Art. 17 Abs. 1 Bst. h vom 28. November 2016
ErlassReferendumsvorlage vom 21. Februar 2017
MitgliederlisteAktuelle Mitgliederliste Stand: 20. Dezember 2016
AntragAntrag der FDP-Fraktion / SVP-Fraktion zu Art. 17 Abs. 1 Bst. h vom 28. November 2016
ErlassIn der Gesetzessammlung veröffentlicht im November 2017
AntragAntrag der SVP-Fraktion zu Art. 11 Abs. 1 Satz 1 vom 28. November 2016
AntragAntrag der SVP-Fraktion zu Art. 11 und 17 vom 28. November 2016
AntragKommissionsbestellung vom 19. September 2016
AntragAntrag der FDP-Fraktion / SVP-Fraktion vom 28. November 2016
ErlassErgebnis der 1. Lesung vom 28. November 2016
ProtokollProtokoll der vorberatenden Kommission vom 22. Dezember 2016
Beteiligungen
DatumAkteurTitelLetze Änderung
1.8.2019Gremium19.1.2023
Abstimmungen
DatumTitelResultatöffentlich
JaBedeutungNeinBedeutungAbsent / Enthaltung
28.11.2016Antrag der FDP-Fraktion / SVP-Fraktion (Mutterschaftsbeiträge)85Zustimmung21Ablehnung14
28.11.2016Antrag der FDP-Fraktion zu Art. 22a101Zustimmung3Ablehnung16
28.11.2016Rückweisungsantrag Tinner-Wartau zu Art. 17 Abs. 1 Bst. h84Zustimmung21Ablehnung15
28.11.2016Antrag der SVP-Fraktion zu Art. 17 Abs. 1 Ingress42Zustimmung65Ablehnung13
28.11.2016Antrag der SVP-Fraktion zu Art. 11 Abs. 1bis Bst. c40Zustimmung68Ablehnung12
28.11.2016Antrag der CVP-GLP-Fraktion / FDP-Fraktion / SVP-Fraktion zu Art. 11 Abs. 1bis Bst. c81Zustimmung27Ablehnung12
28.11.2016Art. 11 Abs. 1 Satz 139Antrag der SVP-Fraktion68Antrag der Regierung13
21.2.2017Schlussabstimmung107Zustimmung0Ablehnung13
Statements
DatumTypWortlautSession
20.2.2017Wortmeldung

Art. 10 Bst. c (im Namen der SP-GRÜ-Fraktion): Der Antrag … ist abzulehnen.

Es ist richtig, dass das Geschäft über Mutterschaftsbeiträge bzw. neu Elternschaftsbeiträge beibehalten wird. Und es ist auch wichtig, dass die Mütter ihre Kinder während den ersten sechs Monaten selber betreuen können. Genau bei dieser Zielgruppe, bei der das Geld knapp ist, wo viele Risikofaktoren einer förderlichen Entwicklung der kleinen Kinder entgegenstehen können, ist es wichtig, dass die Frauen die notwendige Unterstützung auch finanziell erhalten. Es ist der Wille der Kommission und des Rates, dass Sozialhilfebeziehende künftig keinen Anspruch mehr auf Mutterschaftsbeiträge haben sollen, weil das kompliziert sei und es «ungerecht» sei, dass Sozialhilfebezüger in den ersten sechs Monaten mehr finanzielle Unterstützung erhalten, als während der Zeit, in der sie Sozialhilfe beziehen.

Wir meinen, dass diese Einschränkung, dass Sozialhilfebeziehende keinen Anspruch mehr auf Elternschaftsbeiträge haben, diskriminierend ist und vor einem Gericht nicht standhalten wird. Sollte ein Sozialhilfeklient diese Bestimmung anfechten, so denken wir, dass diese Bestimmung kippen würde. Deshalb ist dieser Art. 10 Bst. c neu eine schlechte Idee, dass wir Sozialhilfebeziehende, die bereits mit sehr wenig finanziellen Ressourcen auskommen müssen, von diesem Gesetz ausnehmen.

Session des Kantonsrates vom 20. und 21. Februar 2017
20.2.2017Wortmeldung

Art. 17 Abs. 1 Bst. h. (Sanktionen bei Vermögensminderung). (im Namen der SP-GRÜ-Fraktion): Den Anträgen der vorberatenden Kommission ist ???.

Die Ergänzung von Art. 17 mit Bst. h ist aus Sicht der SP-GRÜ-Fraktion unnötig. Was die Problematik der erlaubten PK-Bezüge angeht, ist das in Bern erkannt und muss dort geregelt werden. Wir müssen im Kanton kein «Zeichen» setzen, auch deshalb nicht, weil die Anwendung idieser neuen Bestimmung in der Praxis sehr selten sein wird. Zu Handen der Materialien möchte die SP-GRÜ-Fraktion folgendes festhalten:

Es ist der Wille der vorberatenden Kommission, dass diese neue Bestimmung in Art. 17 auf Art. 164 und 165 des Schweizerisches Strafgesetzbuchs (StGB) abstellen und damit auch nur bei einer Verurteilung gemäss diesen genannten Artikel im StGB greifen wird. Es gibt also kein Ermessen der Sozialämter, bei jegwelcher vermuteter oder angenommener Vermögensminderung oder Misswirtschaft für die es keine Verurteilung vorliegt, eine Verweigerung oder Kürzung der Leistungen zu verfügen. Liegt eine Verurteilung gemäss StGB vor, nur dann können Leistungen verweigert oder gekürzt werden. ln diesem Sinne, stellt diese Ergänzung von Art. 17 Abs. 1 Bst h für uns keine gangbare Lösung dar, weil diese Bestimmung höchst selten greifen und wohl gar nicht justiziabel ist.

Session des Kantonsrates vom 20. und 21. Februar 2017
21.2.2017Wortmeldung

Präsident der vorberatenden Kommission: zieht die Motion im Namen der Kommission zurück

Die vorberatende Kommission hat seit dem Abschluss der ersten Lesung nicht mehr getagt. Sie hat jedoch an ihrer Sitzung vom 22. Dezember 2016 im Hinblick auf die heutige zweite Lesung des IV. Nachtrags zum Sozialhilfegesetz beschlossen, die Kommissionsmotion 42.16.10 «Änderung des Gesetzes über Mutterschaftsbeiträge» zurückzuziehen. Der Kantonsrat hat an der Novembersession 2016 die vorberatende Kommission beauftragt, seinen Entscheid über die Änderung des Gesetzes über Mutterschaftsbeiträge umzusetzen. Dieser Auftrag wurde erfüllt und demzufolge ist die Kommissionsmotion gegenstandslos geworden.

Session des Kantonsrates vom 20. und 21. Februar 2017
20.2.2017Wortmeldung

Ratsvizepräsident: Der Kantonsrat setzt die Spezialdiskussion der ersten Lesung fort und berät Art. 17 Abs. 1 Bst. h und Abschnitt II Bst. 0, die er in der Novembersession 2016 an die vorberatenden Kommission zurückgewiesen hat.

Session des Kantonsrates vom 20. und 21. Februar 2017
20.2.2017Wortmeldung

(im Namen der CVP-GLP-Fraktion): Den Anträgen der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen.

Der ergänzende Art. 17 Bst h wurde ursprünglich von unserer Seite her eingebracht. Uns ging es vor allem darum, dass ein vorsätzlicher Vermögensverzehr bei der Berechnung der Sozialhilfebeiträge berücksichtigt werden soll. Wir wissen alle, dass diese Thematik nicht selten vorkommt und auch ein Problem ist, das wohl künftig noch verstärkt auftreten wird. Die Diskussionen um die beiden sehr ähnlichen Anträge der FDP-Fraktion / SVP-Fraktion einerseits und der CVP-GLP-Fraktion andererseits, haben sich lediglich um einige wenige Worte unterschieden. Die vorberatende Kommission hat sich auf eine mehrheitsfähige Formulierung geeinigt. Wir haben unseren Antrag zurückgezogen. Wir möchten festhalten, dass es mit diesem Gesetzesartikel allein nicht getan ist. Die Bestimmung ist auf Verordnungsstufe im Detail zu regeln und bleibt Auftrag für Regierung und des Parlaments die Umsetzung dieses Gesetzesartikel in den nächsten Jahren aufmerksam zu begleiten.

Session des Kantonsrates vom 20. und 21. Februar 2017
20.2.2017Wortmeldung

Ratsvizepräsident: Damit ist die Vorlage in erster Lesung durchberaten. Der Rat berät diese morgen Dienstag in zweiter Lesung. Nach Art. 98 Abs. 2 GeschKR kann der Kantonsrat zwei Lesungen in einem Tag vorsehen.

Session des Kantonsrates vom 20. und 21. Februar 2017
20.2.2017Wortmeldung

Präsident der vorberatenden Kommission: Den Anträgen der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen.

An der Novembersession 2016 führte der Kantonsrat die 1. Lesung des «lV. Nachtrags zum Sozialhilfegesetz» durch, mit Ausnahme von Art. 17 Abs. 1 Bst. h, bei dem es um die Möglichkeit zur Verweigerung oder Kürzung von Leistungen aufgrund vorsätzlicher Vermögensminderung oder Misswirtschaft geht. Der Kantonsrat beschloss, Art. 17 Abs. 1 Bst. h an die vorberatende Kommission zurückzuweisen. Zudem beschloss der Kantonsrat die vorberatende Kommission mit der Umsetzung seines Entscheids zu Abschnitt II Bst. 0 (Änderung des Gesetzes über Mutterschaftsbeiträge) zu beauftragen. Um die 1. Lesung von Art. 17 Abs. 1 Bst. h sowie die Änderung des Gesetzes über Mutterschaftsbeiträge vorzuberaten, traf sich die vorberatende Kommission am 22. Dezember 2016 zu ihrer dritten Sitzung im Rahmen des IV. Nachtrags zum Sozialhilfegesetz. An dieser Sitzung wurde auch der Antrag zuhanden des Kantonsrates beraten, in Bezug auf die Kommissionsmotion 42.16.10 «Änderung des Gesetzes über Mutterschaftsbeiträge».

Die vorberatende Kommission tagte in leicht veränderter Zusammensetzung seit ihrer zweiten Sitzung:

  • Storchenegger-Jonschwil anstelle von Lehmann-Rorschacherberg;

  • Widmer-Mosnang anstelle von Broger-Altstätten;

  • Sulzer-Wil anstelle von Altenburger-Buchs;

  • Dudli-Oberbüren anstelle von Egger-Berneck.

Seitens der Regierung und der Verwaltung waren anwesend:

  • Regierungspräsident Martin Klöti, Vorsteher Departement des Innern;

  • Davide Scruzzi, Generalsekretär Departement des Innern;

  • Andrea Lübberstedt, Leiterin Amt für Soziales, Departement des Innern;

  • Beat Müggler, Stv. Geschäftsführer, Parlamentsdienste;

  • Sandra Stefanovic, Parlamentsdienste.

Die vorberatende Kommission nahm mit grosser Genugtuung davon Kenntnis, dass die Unterlagen zu Art. 17 Abs. 1 Bst. h und zur Revision des Gesetzes über Mutterschaftsbeiträge vom Amt für Soziales des Departements des Innern nach der Novembersession in bemerkenswert kurzer Zeit ausgearbeitet wurden. Die darin enthaltene Diskussionsgrundlage und die Entscheidmatrix haben dazu beigetragen, dass die Beratungen der Kommission am 22. Dezember 2016 konstruktiv und speditiv abgehalten werden konnten. Das war umso wichtiger, als sich die vorberatende Kommission zum Ziel gesetzt hatte, ihre Beratungen noch vor Ende 2016 durchzuführen um die erste Lesung des IV. Nachtrags heute abschliessen zu können. Die Anträge der vorberatenden Kommission finden sich auf dem gelben Blatt.

Ich möchte dazu folgende Erläuterungen geben: Art. 17 Abs. 1 Bst. h. An der Novembersession standen sich zwei Anträge gegenüber: Der Antrag der CVP-GLP-Fraktion beabsichtigte, dass die Sozialhilfe verweigert oder gekürzt werden kann, wenn die betreffende Person ihre Bedürftigkeit durch übermässigen Einkommens- oder Vermögensverzehr vorsätzlich herbeigeführt hat.

Der Antrag der FDP-Fraktion/SVP-Fraktion lautete dahingehend, dass die Abhängigkeit von der finanzielle Sozialhilfe durch vorsätzliche Vermögensminderung oder Misswirtschaft herbeigeführt werden müssen, damit die Sozialhilfe verweigert oder gekürzt werden kann.

Die Beratungen der Kommission waren intensiv und widmeten sich hauptsächlich der Frage des Vorsatzes. Schlussendlich zog die CVP-GLP-Fraktion ihren Antrag zurück und die vorberatende Kommission stimmte dem Antrag der FDP-Fraktion/SVP-Fraktion mit 12:3 Stimmen zu.

Für die Änderung des Gesetzes über Mutterschaftsbeiträge lagen der vorberatenden Kommission drei Varianten vor:

  1. Die Angleichung an die eidgenössische Mutterschaftsversicherung;

  2. Das bestehende Gesetz über Mutterschaftsbeiträge zu belassen und lediglich die Bestimmung über den Ausschluss von Sozialhilfebeziehenden einzufügen;

  3. Die Modernisierung des Gesetzes.

Alle drei Varianten sahen den Ausschluss von Sozialhilfebeziehenden vor, gemäss der Vorgabe des Kantonsrates vom 28. November 2016. Aufgrund der Stellungnahmen der einzelnen Delegationen im Rahmen der allgemeinen Diskussion beschloss die vorberatende Kommission stillschweigend von den Varianten 1 und 2 lediglich Kenntnis zu nehmen und direkt Variante 3, d.h. die Modernisierung des Gesetzes zu beraten. Mit der Modernisierung des Gesetzes haben die Gemeinden die Möglichkeit zu verhindern, dass Personen im Niedriglohnbereich, die ihr Kind nach der Geburt selbst betreuen möchten sofort wieder eine Erwerbsarbeit aufnehmen müssen. Zudem wird die Rechtsgrundlage geschaffen, damit die Gemeinden Eltern von Kindern im Vorschulalter punktuell unterstützen können, um finanzielle Engpässe zu überbrücken und dadurch zu verhindern, dass die Eltern Sozialhilfe beziehen müssen.

Die vorberatende Kommission sprach sich einstimmig mit 15:0 Stimmen für die Modernisierung des Gesetzes über Mutterschaftsbeiträge aus. Anschliessend stimmte die Kommission stillschweigend der Änderung des Titels des Gesetzes zu, das neu heissen soll: «Gesetz über Elternschaftsbeiträge». Zum Abschluss ihrer Beratungen wies die Kommission zuhanden des Präsidiums des Kantonsrates darauf hin, dass für die Beratung der vom Kantonsrat zurückgewiesenen Bestimmung Art. 17 Abs. 1 Bst. h (übermässiger Vermögensverzehr / Misswirtschaft) und von Abschnitt II Ziff. 0 (Änderung des Gesetzes über Mutterschaftsbeiträge) in der laufenden Februarsession beide Lesungen vorgesehen werden sollten. Die vorberatende Kommission wird anlässlich der zweiten Lesung des IV. Nachtrags zum Sozialhilfegesetz einen Antrag zur Kommissionsmotion stellen. In der Gesamtabstimmung beschloss die vorberatende Kommission, dem Kantonsrat auf den IV. Nachtrag zum Sozialhilfegesetz mit 15:0 Stimmen Eintreten zu beantragen.

Session des Kantonsrates vom 20. und 21. Februar 2017
21.2.2017Wortmeldung

Ratspräsident: Die Vorlage ist in zweiter Lesung durchberaten und geht zur Vorbereitung der Schlussabstimmung an die Redaktionskommission.

Session des Kantonsrates vom 20. und 21. Februar 2017
28.11.2016Wortmeldung

Der Antrag der CVP-GLP-Fraktion / FDP-Fraktion / SVP-Fraktion ist abzulehnen.

Dem Antrag der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen. Ich habe im Eintreten etwas Wichtiges gesagt und zwar: Der Auslöser für die Revision des Sozialhilfegesetzes war die gemeinsame Motion von CVP-GLP-Fraktion / SP-GRÜ-Fraktion / FDP-Fraktion und SVP-Fraktion, dass wir mehr Solidarität zwischen den Gemeinden wollen in der Sozialhilfe. Bereits im alten Gesetz ist vorgesehen, dass die Regierung notfalls Richtlinien für verbindlich erklären kann. Wir haben jetzt eine neue Formulierung, eine Kaskade, die besagt, in welchen Fällen die Regierung angehalten ist, die Richtlinien der KOS verbindlich zu erklären. Am liebsten hätte die SP-GRÜ-Fraktion, dass man die Richtlinien für verbindlich erklärt und das aus dem ganz einfachen Grund, dass wir heute im Kanton St.Gallen von 77 Gemeinden drei haben, die sich nicht an die Richtlinien halten. Alle anderen halten sich an die Richtlinien der Konferenz. Es ist nicht wirklich erklärlich, warum sich eine Mehrheit dagegen wehrt, allgemein abgestützte von der VSGP anerkannte Richtlinien nicht gleich verbindlich zu erklären. Jetzt machen wir im Art. 11 Abs. 1bis einen riesen Artikel. Ich meine, dass ist nicht wirklich das Gelbe vom Ei. Das graue Blatt argumentiert, wenn eine grosse Gemeinde ausscheren würde, dann würde sie die kleinen Gemeinden rundherum auch mitziehen. Und irgendwann würde das Quorum erreicht werden. Das ist nicht das Szenario, das wir hier drin wollen. Wir wollen Grundsätze der Sozialhilfe, die für alle Gemeinden gelten sollen, wir wollen nicht, dass es einen Wildwuchs gibt, und wir wollen nicht, dass nebst den drei Gemeinden die sich heute nicht an den Grundbedarf halten, noch mehr dazukommen. Ich glaube, da haben wir Konsens. Die Richtwerte sind wohl durchdacht und abgestützt. Ich denke, dass man mit dem Vorschlag der vorberatenden Kommission einen kleinen aber wichtigen zusätzlichen Punkt aufgenommen hat, dass dann Buchs, Wil, Rapperswil oder Rorschach ausschert und etwas in Bewegung kommt, dass man nicht mehr im Griff hat. Das gibt eine Eigendynamik, die nicht gut ist, die nicht dem entspricht, was wir in der Motion gemeinsam gefordert haben und darum bin ich einigermassen überrascht, dass jetzt ein Rückzieher kommt von der CVP-Fraktion / FDP-Fraktion und SVP-Fraktion. Der Vorschlag der vorberatenden Kommission ist eine gute Lösung.

Session des Kantonsrates vom 28. und 29. November 2016
28.11.2016Wortmeldung

Art. 22a (Verrechnung mit laufenden Leistungen). beantragt im Namen der FDP-Fraktion, Art. 22a wie folgt zu formulieren: «Die Verrechnung der Rückerstattung mit laufenden Leistungen der finanziellen Sozialhilfe ist zulässig, soweit die Kürzungslimite nach Art. 17 dieses Erlasses eingehalten wird und die Rückerstattung rechtskräftig verfügt wurde.»

Die FDP-Fraktion beantragt bei Rückerstattung die Kürzungslimite bei 30 Prozent zu belassen. Und zwar geht es hier um das folgende Beispiel: Die Regierung schlägt vor, sich an dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum zu orientieren und das wiederum steht ein wenig schräg in der Landschaft der gängigen Praxis. Die SKOS-Richtlinien schlagen vor, dass man die 30 Prozent berücksichtigen soll. Wir im Kanton St.Gallen haben ja die KOS-Richtlinien, die ebenfalls 30 Prozent Kürzungslimite berücksichtigen. Daher wäre es stimmig, dass man hier bei Rückerstattungsmöglichkeiten im laufenden Verfahren diese 30 Prozent berücksichtigt. Ich mache dazu ein Beispiel: Wenn wir eine Person haben, und das gibt es, die eine Unterlassung gemacht hat und uns vielleicht einen Nebenverdienst nicht gemeldet hat, z.B. wenn sie Fr. 2'000.- verdient hat, dann geht das Sozialamt hin und wird bei diese Person eine entsprechende Kürzung vornehmen. Es erfolgt eine Kürzung, beispielsweise befristet für sechs Monate. Im Anschluss an diese Zeit wäre dann die Praxis so, dass wir sagen, jetzt hätten wir noch gerne dieses Geld, dass wir Ihnen zu viel bezahlt haben, zurück. Und dann gehen wir hin und vereinbaren mit der Person eine Rückerstattungsmöglichkeit. Mit dem Vorschlag der Regierung, den wir jetzt hier haben, das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu verwenden, wäre die Situation so, dass wir in vielen Fällen diese Rückerstattung gar nicht vollziehen könnten.

Entsprechend beantragen wir, dass die Kürzungslimite mit diesen 30 Prozent eingehalten wird, die bereits der gängigen Praxis im Kanton St.Gallen entspricht und auch der Praxis der Schweiz entsprechen würde. Jetzt kann man sagen, es gibt auch noch Verwaltungsgerichtsentscheide, die diese 15 Prozent proklamieren, das ist natürlich richtig, weil bis anhin in der Sozialhilfe das Maximum der Kürzungsmöglichkeit bei 15 Prozent lag und entsprechend natürlich die Gemeinden oder die Sozialämter höhere Kürzungen vorgenommen haben, was nicht erlaubt war. Entsprechend sollten wir hier also kein rechtliches Problem haben.

Wir beantragen, wie gesagt, die Verrechnung der Rückerstattung der laufenden Leistungen mit der Kürzungslimite, die wir bei Art. 17 beschlossen haben, einzuhalten.

Session des Kantonsrates vom 28. und 29. November 2016
28.11.2016Wortmeldung

Der Antrag der SVP-Fraktion ist abzulehnen.

Ich erinnere Sie, dass unsere kantonalen Richtlinien bereits unterhalb der schweizerischen Richtlinien liegen. Cozzio-St.Gallen hat es auch schon erwähnt, bei 50 Prozent wären wir bei einer Einzelperson bei 488 Franken monatlich. Ich glaube, man muss die Verhältnisse wahren und das wäre hier nicht mehr der Fall. Gleichzeitig möchte ich Sie daran erinnern, dass die schweizweite Revision, die man bei den SKOS-Richtlinien gemacht hat, die die 30 Prozent festlegen Ich würde auch schwer davon ausgehen, dass das vor Gericht nicht bestehen würde. Die Gerichte haben sich bis anhin an die Richtlinien der SKOS orientiert. Wir sind bereits vom Grundbedarf tiefer, das ist kein Problem, hingegen wenn wir mit den Kürzungsmöglichkeiten bis 50 Prozent gehen, das ginge eindeutig zu weit. Zusätzlich bei der Begründung, wenn es heisst, in schweren Fälle von nicht kooperierenden Sozialhilfebezügern. Was ist damit gemeint? Wir haben das auch innerhalb der Kommission diskutiert: Was heisst renitent oder nicht kooperativ? In der Aufzählung von Bst. a bis g, sind die verschiedenen Punkte aufgezählt, und wenn ein Punkt nicht erfüllt ist, dann ist es für ein Sozialamt so, dass man sagt, diese Person ist nicht kooperativ und entsprechend wird diese Person gekürzt. Es braucht also diese Formulierung auch nicht.

Session des Kantonsrates vom 28. und 29. November 2016
28.11.2016Wortmeldung

Der Antrag der SVP-Fraktion ist abzulehnen.

Wenn Gull-Flums ausführt, er möchte die Solidarität der Gemeinden hoch halten, dann würde ich sagen, dass das hier nicht der Fall ist. Ich erinnere Sie an die eingereichte Motion 42.14.21 «Negativwettbewerb verhindern. Solidarität zwischen Gemeinden stärken», die von sämtlichen Fraktionen ausser der SVP-Fraktion eingereicht wurde. Wenn Sie diesem Antrag der SVP-Fraktion zustimmen, dann würde das bedeuten, dass man von den 77 Gemeinden einen Spielraum hat. Man kann bei der einen Gemeinde bis 9,9 Prozent den Grundbedarf kürzen, die andere Gemeinde geht hin und sagt ich kürze 5 Prozent, 7 Prozent usw. Damit würde dieser Artikel zum ad absurdum führen. Die Solidarität wäre sicherlich nicht gewährleistet. Und wenn Gull-Flums das Landschaftsgefälle anspricht, wenn wir die Beispiele anschauen von den drei Gemeinden, dann bedeutet das nicht, dass es per se Gemeinden sind, die sich irgendwo ganz am Rande des Kantons bewegen und weit weg sind von St.Gallen – im Gegenteil. Ich bitte Sie, diesen Antrag abzulehnen, weil er nicht die Solidarität zwischen den Gemeinden stärkt sondern eher den Negativwettbewerb erhöht. Das Ziel, dass wir in der Kommission hatten, würde das Gesetz nicht erfüllen.

Session des Kantonsrates vom 28. und 29. November 2016
28.11.2016Wortmeldung

(im Namen der SVP-Fraktion): Dem Antrag der FDP-Fraktion / SVP-Fraktion ist zuzustimmen.

Wir haben die beiden Anträge in der Fraktion diskutiert und sind der Auffassung, dass beide Artikel im Einzelfall einen gewissen Interpretationsspielraum beinhalten. Wir unterstützen deshalb den Antrag der FDP-Fraktion, weil wir grundsätzlich der Meinung sind, dass ein solcher Artikel sinnvoll ist. Meine Vorrednerin hat es angesprochen, weil es eine gewisse Zunahme von Missbrauch in diesem Bereich gibt.

Session des Kantonsrates vom 28. und 29. November 2016
28.11.2016Wortmeldung

(im Namen der SP-GRÜ-Fraktion): Die Anträge der CVP-GLP-Fraktion sowie der FDP-Fraktion und der SVP-Fraktion sind abzulehnen.

Die beiden Anträge stehen in einem wirklichen Widerspruch zu Art. 9 des Sozialhilfegesetzes, das als allerletztes Auffangnetz definiert ist. Bei allem Verständnis, dass Missbrauch lästig ist, er lässt sich nicht in jedem Belangen vermeiden.

Wir legen insbesondere Wert darauf, wenn jemand Geld verschenkt, da gibt es die Möglichkeit der Schenkungsanfechtungsklage. Wenn jemand sich das BVG-Guthaben auszahlen lässt, ein schlechtes Geschäft startet oder damit nach Thailand abreist und der Meinung ist, er könnte so seinen Lebensabend bestreiten, da bitte wir Sie, sich einzugestehen, diese Vorgänge sind absolut legal. Es kann jedermann den Antrag stellen und diese BVG-Bezüge machen, ich würde mich viel eher dafür verwenden, dass man die Voraussetzungen, dass jemand sein BVG-Guthaben plündern kann, auf eidgenössischer Ebene einschränken würde.

Zudem ist die Formulierung im Antrag Lehmann-Rorschacherberg ziemlich schwammig: «Übermässiger Einkommens- und Vermögensverzehr», sind Sie sich bewusst, wir haben vor nicht langer Zeit die Bestellung der Gerichte diskutiert, das wird morgen offensichtlich nochmals ein Thema sein, mit diesem Passus im Sozialhilfegesetz versichere ich Ihnen, werden Sie mit höchster Wahrscheinlichkeit umfassend die Gerichte bemühen bzw. die Verwaltungsrekurskommission oder auch das Verwaltungsgericht.

Zum Antrag der FDP-Fraktion möchte ich noch zu bedenken geben: Mit diesem Antrag würden Sie die Spielregeln des Strafgesetzbuches ins Sozialhilfegesetz hineinschreiben. Das würde heissen, die Sozialhilfebehörde würde dann auf einmal Strafrichter spielen, und das finde ich absolut stossend. Der Gemeindepräsident aus Buchs hat ja gesagt, wenn krasse Verfehlungen vorhanden sind, wird Strafanzeige gestellt. Ich finde es nicht zielführend, wenn wir solche Strafbestimmungen aus dem Strafgesetzbuch im Sozialhilfegesetz implizit für anwendbar erklären.

Session des Kantonsrates vom 28. und 29. November 2016
28.11.2016Wortmeldung

(im Namen der SP-GRÜ-Fraktion): Der Antrag der SVP-Fraktion ist abzulehnen.

Es geht hier um den Grundbedarf. Im Bericht wird umfassend und nachvollziehbar aufgezeigt, dass der Grundbedarf nur wenig Möglichkeiten bietet, wirkliche Einsparungen in der Sozialhilfe zu machen. Einsparungen haben wir nur dann, wenn wir die Menschen wieder aus der Sozialhilfe wegbringen. Die SP-GRÜ-Fraktion sagt Ja zu Sanktionsmassnahmen. Wenn sich Leute nicht an Vorgaben und Regeln halten, dann haben wir bereits jetzt Möglichkeiten, zu sanktionieren (bis 15 Prozent) und Leistungen einzustellen. Und damit wir wissen um welche Beträge es geht: Der Grundbedarf für einen Einpersonenhaushalt beträgt 977 Franken. 30 Prozent sind 293 Franken. Das macht noch 684 Franken im Monat. Oder 23 Franken im Tag: für Essen, Trinken, Kleider, Schuhe, Energie, Gesundheitspflege usw. Sie können sich gut vorstellen, dass Vieles, was für uns selbstverständlich ist nicht mehr drin liegt. Wer in einer solch prekären Lage ist, dem kommt es auf jeden einzelnen Franken an. Bei jedem Einkauf überlegt er es sich mehrmals, ob er es sich leisten kann. Das müssen wir uns einfach vorstellen und verstehen.

Sanktionsmassnahmen sind in Einzelfällen ein Mittel. Aber sie sollen so sein, dass ein Überleben möglich ist. Wir meinen auch, dass der Ablauf für alle klar sein muss. Deshalb braucht es eine Verwarnung. Darin sagt man genau, was passiert wenn… Ich bitte Sie, sich vor Augen zu führen, was es heisst, mit 23 Franken im Tag leben zu müssen. Was es bedeutet, wenn es auf jeden Franken und Rappen ankommt. Aus diesem Grund stellen wir den Antrag, dass die Spannweite der Kürzung bis 20 Prozent geht.

Session des Kantonsrates vom 28. und 29. November 2016
28.11.2016Wortmeldung

(Auftrag). beantragt im Namen der FDP-Fraktion und der SVP-Fraktion, die vorberatende Kommission 22.16.02 «IV. Nachtrag zum Sozialhilfegesetz» einzuladen, dem Kantonsrat auf die zweite Lesung des IV. Nachtrags zum Sozialhilfegesetz den Entwurf einer Revision des Gesetzes über Mutterschaftsbeiträge als Drittänderung im Rahmen des IV. Nachtrags zum Sozialhilfegesetz zu unterbreiten, der insbesondere den Ausschluss von Sozialhilfebeziehenden vorsieht.

Die Stossrichtung unterstützt wahrscheinlich die Mehrheit der Fraktionen, dass wir das Mutterschaftsgesetz, und das hat ja auch die vorberatende Kommission bereits festgehalten, in diesem Sinne nicht vollständig auflösen wollen. Wir sind aber der Meinung, dass die vorberatende Kommission sehr wohl die Diktion der Änderungen jetzt direkt im Gesetz vornehmen kann, und deshalb möchten wir die vorberatende Kommission einladen, die Änderungen direkt im Rahmen der offenen Gesetzgebung vorzunehmen. Deshalb können wir dann wahrscheinlich morgen auf die Überweisung der Motion verzichten.

Ich beantrage dem Rat, dass die vorberatende Kommission nun die entsprechenden Arbeiten im Rahmen des zweiten oder dritten Sitzungstages vornimmt.

Session des Kantonsrates vom 28. und 29. November 2016
28.11.2016Wortmeldung

beantragt im Namen der FDP-Fraktion und der SVP-Fraktion, Art. 17 Abs. 1 Bst. h (neu) wie folgt zu formulieren: «die Abhängigkeit von der finanziellen Sozialhilfe durch vorsätzliche Vermögensminderung oder Misswirtschaft herbeigeführt hat.»

Lehmann-Rorschacherberg hat es bereits ausgeführt, unser Antrag der FDP-Fraktion sowie der SVP-Fraktion ist sehr ähnlich, aber beinhaltet noch den Zusatz der «Misswirtschaft». Dazu möchte ich Ihnen ein Beispiel geben: Es lässt sich sehr wohl gut eine «Misswirtschaft» darlegen. Darin enthalten ist beispielsweise auch gewagte Spekulation oder ungenügende Kapitalausstattung sowie leichtsinniges Gewähren oder Benutzen von Krediten usw. und auch das Verschleudern von Vermögenswerten. Ein Beispiel aus der Praxis: Wenn sich beispielsweise jemand die Pensionskassengelder auszahlen lässt und dann in einen Aktientitel investiert. Ich kenne ein konkretes Beispiel, wo jemand sein ganzes Geld in die Swissair-Aktien investiert hat und dann ging das natürlich den Bach hinunter. Diese Person war schon sehr stark bestraft, das ist richtig, und diese Person muss dann auch unterstützt werden. Wenn sie aber dann zum Sozialamt kommt, dann stellt sich doch die Frage, ob nicht in diesem Punkt trotzdem für eine befristete Zeit, weil man einfach sehr unvorsichtig war und es eigentlich besser wissen sollte, nicht dass man in gewisse Aktien investiert, aber dass man besser diversifiziert, dass das sehr gewagt war, wenn nicht sogar unverantwortlich, eine Kürzung vorgenommen werden kann. Da würde auch die «Misswirtschaft» dazu passen.

Als Leiter Soziales kann ich sagen, wir benötigen ein paar Begriffe, an denen wir uns in der Praxis anlehnen können. Von daher würde ich davon ausgehen, dass für uns, wenn wir auch die Abstützung auf den Art. 165 StGB die «Misswirtschaft» hätten, dies die Arbeit der Sozialämter erleichtern würde.

Session des Kantonsrates vom 28. und 29. November 2016
28.11.2016Wortmeldung

(im Namen der CVP-GLP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten.

Die CVP-GLP-Fraktion ist der Meinung, dass mit diesem Erlass der bestehende Rahmen präzisiert wird. Im Weiteren werden die Verbindlichkeiten für die Gemeinden erhöht. Die Berücksichtigung der Lebenslage der hilfsbedürftigen Personen bei der Bemessung der finanziellen Sozialhilfe, erachten wir als richtig, und wir begrüssen die ausdrückliche Erwähnung und Stärkung zur Erhaltung der Eigenverantwortung. Im Weiteren auch die beruflichen Integration oder Reintegration als soziale Zwecke der Sozialhilfe. ln diesem Nachtrag ist nun ganz klar geregelt, dass diejenigen, welche kooperativ sind und den Pflichten nachkommen, eine professionelle Unterstützung erhalten. Wer sich aber nicht an die Spielregeln hält, kann wirksam mit Sanktionen «bestraft» werden. Zur von der Regierung vorgeschlagenen Aufhebung vom Gesetz über die Mutterschaftsbeiträge wurde mit dem beibehalten vom Gesetz und der daraus resultierenden Motion der vorberatenden Kommission der richtige Weg eingeschlagen. Es wird nun in einem weiteren Schritt ein doch altes Gesetz den aktuellen Umständen angepasst. Wichtig dabei ist – wie es auch einstimmig in der vorberatenden Kommission festgelegt wurde – dass diese Beiträge nicht an Familien ausbezahlt werden, welche bereits Sozialhilfe beziehen. Diese können nämlich über die situationsbedingten Leistungen punktuell während dieser Zeit für Mehrauslagen unterstützt werden.

Jedoch gibt es auch Familien, welche vor der Geburt keine Sozialhilfe beziehen und auch nach der Leistung der Mutterschaftsbeiträge nicht in die Sozialhilfe fallen. Dies nämlich genau, dank diesen befristeten Leistungen. Ob die Leistungsdauer auch an die Mutterschaftsversicherung angepasst werden müsste, ist dann im Rahmen der Bearbeitung der Motion zu prüfen und zu klären. Dies im V. Nachtrag bzw. II. Revisionspaket.

Die CVP-GLP-Fraktion unterstützt die Botschaft der Regierung, mit den daraus entstandenen Anträgen der vorberatenden Kommission. Wir unterstützten die meisten Anträge auf dem gelben Blatt. Hierzu werden wir aber – falls nötig – in der Spezialdiskussion darauf zurückkommen.

Session des Kantonsrates vom 28. und 29. November 2016
28.11.2016Wortmeldung

Ratspräsident: Hinweis zum zweiten Antrag der SVP-Fraktion Art. 11 Abs. 1bis Bst. c, dass die Ansätze nach diesen Richtlinien um mehr als 10 Prozent unterschreiten und nicht «grundsätzlich» unterschreiten. Es fehlt das gestrichene Wort «grundsätzlich» einerseits und andererseits mache ich Sie darauf aufmerksam, dass in dieser Vorlage der Ersatzteil, den wir gerade gestrichen haben noch steht. Faktisch ist er jetzt aber nicht mehr bestehend. Der Satz heisst jetzt «wenigstens ein Zehntel der politischen Gemeinden die Ansätze nach diesen Richtlinien um mehr als 10 Prozent unterschreiten».

Session des Kantonsrates vom 28. und 29. November 2016
28.11.2016Wortmeldung

Ratspräsident: Hinweis zum Antrag der SVP-Fraktion. Auf dem grauen Blatt der SVP-Fraktion, Antrag vom 28. November 2016 Art. 11 Abs. 1 Satz 1, hat der Redner ausgeführt, dass er das Wort «soziale» durch «materielle» Existenzminimum ersetzen möchte. Beachten Sie bitte, dass das Wort «materielle» aus Versehen nicht unterstrichen ist. Aber es geht um ein Ersatzwort.

Session des Kantonsrates vom 28. und 29. November 2016
28.11.2016Wortmeldung

Dem Antrag der SVP-Fraktion ist zuzustimmen.

Irgendwann ist unser Sozialsystem auch überreizt. Ich höre von Gschwend-Altstätten, dass jemand nur 16 Franken hat im Tag. Das ist jemand der zwischen der Spanne 30 und 50 Prozent ist. Das Sozialamt würde dieser Person nur eine solche Restriktion auferlegen, wenn er massiv gegen die Regeln verstossen hat. Ich habe vorhin auch zugehört, wo es um den Sozialausgleich zwischen den Gemeinden usw. ging. Das kann man auch ein wenig mittragen, aber es geht hier um Menschen, die wenn sie bis zu 50 Prozent gekürzt werden, massiv gegen die Regeln verstossen haben. Solche Leute, die sich überhaupt nicht an die Regeln halten, denen muss es wehtun. Es muss ihnen so sehr wehtun, dass sie damit fast nicht mehr leben können. Dann würden Sie sich bald wieder an die Regeln halten. Eigentlich sprechen wir hier nicht von Kürzungen. Wir gehen davon aus, dass jemand, der unser Sozialsystem benutzen darf, dass man diese Menschen unterstützt, aber solche, die das System ausnützen, die müssen härter ran genommen werden. Wir sprechen nicht davon, dass wir die Menschen um 50 Prozent kürzen wollen, sondern wir sprechen davon, dass wir zwischen 30 und 50 Prozent noch eine Möglichkeit haben.

Ich möchte auch noch kurz Sulzer-Wil daran erinnern: Auch Sie werden in Wil wahrscheinlich manchmal denken, so geht es nicht. Es geht hier nur darum, ganz extreme Fälle zu bestrafen, und die wieder auf den rechten Weg zu bringen. Ich sage Ihnen, gebe Sie uns Gemeinden wenigstens diese Möglichkeit, ich hoffe ich muss sie nie anwenden.

Session des Kantonsrates vom 28. und 29. November 2016
28.11.2016Wortmeldung

(im Namen der SP-GRÜ-Fraktion): Der Antrag der SVP-Fraktion ist abzulehnen.

Ich denke, es ist nicht sinnvoll, wenn wir die Hürden für eine Intervention der Regierung noch höher ansetzen, als vorgesehen. Wenn die Gemeinden bis 10 Prozent abweichen können, öffnen wir Türe und Tor, dass vielleicht zuerst 10, 20, 30 oder 76 Gemeinden abweichen und das wäre völlig entgegen dem, was wir bezüglich Solidarität und Verbindlichkeit erreichen möchten.

Session des Kantonsrates vom 28. und 29. November 2016
28.11.2016Wortmeldung

Der Antrag der FDP-Fraktion und der SVP-Fraktion ist abzulehnen.

Das Gesetz der Mutterschaftsbeiträge des Kantons St.Gallen ist 1985 geschrieben worden. Man müsste das jetzt sowieso einmal überarbeiten und es sind noch einzelne, verschiedene Teile dabei, die angepasst werden müssen, z.B. die Anspruchsvoraussetzung für die Sozialhilfebeziehenden und die Bezugsdauer von sechs Monaten müssen angepasst oder diskutiert werden. Dann gibt es formelle Anpassungen, da immer noch von der Mutter gesprochen wird, heute jedoch auch Väter mit dem Sorgerecht Beiträge erhalten können. Allenfalls werden vielleicht sonst noch Anpassungen optimiert. Deshalb macht es Sinn, wenn dies als Gesetzesvorlage (Motion) überwiesen wird.

Die vorberatende Kommission hat mit 14:0 Stimmen bei 1 Abwesenheit die Motion und somit auch entschieden, diese Gesetzesänderung im Rahmen vom zweiten Revisionspaket zum Sozialhilfegesetz zu bringen. Wir haben also sowieso nochmals eine Diskussion zum Sozialhilfegesetz.

Dieses zweite Revisionspaket wird gemäss der Botschaft der Regierung ebenfalls zeitnah vorliegen und von der vorberatenden Kommission behandelt. Diesbezüglich von einer Verzögerung zu sprechen ist hinsichtlich des Alters des Gesetzes von 1985 doch eher etwas übertrieben. Lassen wir der Regierung etwas Zeit dieses Gesetz nochmals genau zu überarbeiten, und handeln wir nicht hastig oder gar übermütig. Behandeln wir es dann in der zweiten Revision des Sozialhilfegesetzes.

Session des Kantonsrates vom 28. und 29. November 2016
28.11.2016Wortmeldung

(im Namen der SP-GRÜ-Fraktion): Der Antrag der SVP-Fraktion ist abzulehnen.

Ich glaube, ich muss mit dem Gemeindepräsident von Oberbüren einmal vertieft sprechen, wie er in seinem Sozialamt die Richtlinien der KOS umsetzt. Ich habe gehört von Dudli-Oberbüren, dass es anscheinend ein «Sorglospaket» gibt in der Sozialhilfe. Ich bin selber Vorsteher des Sozialdepartements in der Stadt Wil und dieses Sorglospaket habe ich also noch nie gesehen und davon gehört. Ich weiss nicht, wo Dudli-Oberbüren das her hat. In der Sozialhilfe ist der Normalfall, dass den Personen ein Grundbedarf, der Mietzins und die Krankenkassengrundversicherung bezahlt wird. Und wie es im Gesetz steht können unter Berücksichtigung der Lebenssituation, und das ist kein unbedingter Anspruch, weitergehende situationsbedingte Leistungen ausgerichtet werden. Wir haben eine Auflistung der SVP-Fraktion gehört und ich denke, da muss man schon noch hie und da etwas entgegnen, weil es doch vom Votanten von vorher in Richtung Irreführung geht. Er hat gesagt, dass ein Lohn von einem Beschäftigungsprogramm vollumfänglich zugeschlagen wird. Das ist nicht richtig. Er hat gesagt, dass die Krankenkassenzusatzversicherung bezahlt wird. Das kann in einem Ausnahmefall, wo es begründet ist, möglich sein. Aber das ist nicht die Realität. Weiter hat er gesagt, dass Mietkautionen übernommen werden. Hier sollte man das Richtbuch der KOS anschauen und es steht dort, dass diese nicht übernommen werden. Er hat gesagt, dass Ferien / Urlaub übernommen werden. Die Sozialhilfe bezahlt keine Ferien. Hören Sie auf solche Unwahrheiten in diesem Saal zu erzählen. Das geht wirklich in Richtung Irreführung was Dudli-Oberbüren in diesem Saal gesagt hat. Es gibt keinen Grund eine Änderung hier herbeizuführen auf die materielle Existenzsicherung zurückzugehen. Die Kommission hat dieses Gesetz ausführlich und klar behandelt.

Session des Kantonsrates vom 28. und 29. November 2016
28.11.2016Wortmeldung

beantragt im Namen der SVP-Fraktion, Art. 11 Abs. 1bis Bst. c wie folgt zu formulieren: «wenigstens ein Zehntel der politischen Gemeinden oder eine der fünf bevölkerungsreichsten politischen Gemeinden die Ansätze nach diesen Richtlinien um mehr als 10 Prozent unterschreiten.» Uns liegt aber auch eine Gemeindeautonomie am Herzen, die so weit gehen mag, wie das möglich ist. Und ich habe bereits im Eintreten erwähnt, dass aus diesen beiden Interessen ein Spannungsfeld entsteht. Wir sind der Meinung, dass aufgrund der grossen Unterschiede zwischen den Gemeinden und Städten in unserem Kanton, wie z.B. die Gemeinde Pfäfers auf der einen Seite und die Stadt St.Gallen auf der anderen Seite, dass ein solcher Spielraum sinnvoll und angemessen ist. Wir stellen damit sicher, dass auf der einen Seite einheitliche Spielregeln, die für alle gelten, gewährleistet sind, und auf der anderen Seite räumen wir einen klar definierten und ebenso klar begrenzten Spielraum ein, um spezifischen Eigenheiten einzelner Gemeinden Rechnung zu tragen.

Session des Kantonsrates vom 28. und 29. November 2016
28.11.2016Wortmeldung

beantragt im Namen der CVP-GLP-Fraktion / FDP-Fraktion / SVP-Fraktion, Art. 11 Abs. 1bis Bst. c Festhalten am Entwurf der Regierung.

Wir unterstützen nicht das zusätzliche Kriterium der vorberatenden Kommission mit dem Zusatz «die fünf bevölkerungsreichsten politischen Gemeinden einzubinden». Der Grund ist folgender: Dieser Zusatz ist weder erforderlich noch sachgerecht. Unsere Grundüberlegung ist, dass es nicht der Fall sein soll, dass man einer der fünf bevölkerungsreichsten politischen Gemeinden die Möglichkeit gibt, alleine entscheiden zu können, indem sie sich z.B. dann nicht an die Richtlinien hält die Allgemeinverbindlicherklärungen auslösen zu können.

Session des Kantonsrates vom 28. und 29. November 2016
28.11.2016Wortmeldung

(im Namen der CVP-GLP-Fraktion): Dem Antrag der CVP-GLP-Fraktion ist zuzustimmen.

Ich bringe noch einige Anmerkungen und Auslegungshilfen zum grauen Blatt der FDP-Fraktion und der SVP-Fraktion vor: Die CVP-GLP-Fraktion ersucht Sie natürlich, ihren Antrag anstelle desjenigen der FDP-Fraktion / SVP-Fraktion zu unterstützen. Doch der Gesetzestext knüpft an die Begriffe an des Strafgesetzbuches an. Und hier ist bei diesem Vorschlag der FDP-Fraktion / SVP-Fraktion folgende Klärung zu schaffen: Vermögensverminderung ist nach Art. 164 StGB ist immer vorsätzlich, wir schreiben damit in dieser Version einen Pleonasmus ins Gesetz. Misswirtschaft nach Art. 165 StGB kann auch grobfahrlässig begangen werden, das hat die Rechtsprechung erkannt. Sodann sollen nach der Begründung im Text nicht alle objektiven Tatbestandeselemente von Nöten sein um Art. 17 des Sozialhilfegesetzes zu erfüllen. Näheres wird aber nicht definiert, was weggelassen werden kann. In der Textversion der FDP-Fraktion / SVP-Fraktion schaffen Sie somit Unklarheiten und Interpretationsspielräume, welche einer griffigen Sanktion abträglich sind. Deshalb kann in Art. 17 des Sozialhilfegesetzes nur gelten, dass der jeweilige Tatbestand von Art. 164 StGB, also die Vermögensverminderung, oder Art. 165 StGB, also die Misswirtschaft, erfüllt sein muss, damit die Sanktion als Rechtsfolge ausgelöst werden kann.

Wir ersuchen den Rat um Kenntnisnahme und Übernahme dieser Gesetzesinterpretation. Die Rechtsanwender und auch die Rechtsunterworfenen werden Ihnen das gleichermassen verdanken.

Session des Kantonsrates vom 28. und 29. November 2016
28.11.2016Wortmeldung

Regierungspräsident: Auf die Vorlage ist einzutreten.

Diese Vorlage, das Sozialhilfegesetz, ist eine runde Sache und sie kommt im richtigen Moment. Als Vizepräsident der schweizerischen Sozialdirektorenkonferenz bin ich sehr nahe am Puls der Entwicklungen. Und auch mitverantwortlich, dass wir bei den SKOS-Richtlinien einen ersten grossen Schritt gemacht haben, der eigentlich in die gleiche Richtung zielt wie wir ihn heute miteinander angehen. Wir dürfen aber auch sagen, dass die kantonalen Richtlinien (KOS) ohnehin schon etwas schärfer bzw. etwas tiefer liegen als die Schweizerischen. Es ist wichtig, die finanzielle Sozialhilfe läuft auf kommunaler Ebene in der kommunalen Verantwortung. Wir haben also versucht, Ihnen für die kommunale Arbeit griffige Instrumente in die Hand zu geben. Wir wollen, dass die Solidarität unter den Gemeinden wieder in Takt spielt. Das ist im Interesse des Kantons, denn das kann sonst schlechte Auswirkungen haben auf den Finanzausgleich. Es kann nicht angehen, dass man Richtlinien unterläuft, die Nachbargemeinden respektieren und dadurch Kosten abschiebt. Wir haben auch die härtere Gangart definiert. Wir können die Schraube anziehen und mit 30 Prozent Reduktion des Grundbedarfs ist hier wirklich ein grosser Unterschied gegeben zu dem, was bis anhin möglich ist. Wir wollen auch für armutsbetroffene Familien eine Verbesserung erwirken. Aber wir können die Gesetzesvorlage, der erste Schritt dieser Revision, nicht befrachten mit Dingen, die hier nicht hineingehören. Bitte konzentrieren Sie sich auf das, was dieses Gesetz kann und was es erfüllen muss. Sie können nicht allgemeine politische Ideen sozusagen hier auf diesem Gesetz aufladen – das passt nicht. Wir wollen deswegen sehen, dass wir immer Buchstaben getreu die Artikel so weiter entwickeln, dass Sie das noch sind, was Sie nämlich wollen, ein Sozialhilfegesetz, welches eine Grundlage ist für die kommunale finanzielle Sozialhilfe.

Session des Kantonsrates vom 28. und 29. November 2016
28.11.2016Wortmeldung

Art. 11 (Bemessung ? Höhe). beantragt im Namen der SVP-Fraktion, Art. 11 Abs. 1 Satz 1 wie folgt zu formulieren: «Die finanzielle Sozialhilfe deckt das materielle Existenzminimum unter Berücksichtigung der Lebenssituation der hilfebedürftigen Person».

Der Bezug von Sozialhilfe soll kein Ersatz für eine bewusst in Kauf genommene Nichterwerbstätigkeit sein. Insofern muss das Sozialhilfegesetz auf das Ziel einer möglichst raschen und verbindlichen Integration in den Arbeitsmarkt hin arbeiten. lm aktuellen Sozialhilfegesetz existiert der Begriff Existenzminimum nicht. ln Art. 11 wird die Bemessung der finanziellen Sozialhilfe derzeit wie folgt umschrieben: Zitat: «Finanzielle Sozialhilfe wird so bemessen, dass die hilfebedürftige Person die laufenden Bedürfnisse für den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln decken kann.» Man spricht hier allgemein von Existenzminimum. Aber wie definiert sich eigentlich das sogenannte «soziale Existenzminimum»? Und wie unterscheidet sich dieses zum «materiellen Existenzminimum»? Um es vorweg zu nehmen: Das «soziale Existenzminimum» ist umfassender bzw. grosszügiger als das «materielle Existenzminimum».

lm Detail:

Die materielle Grundsicherung in der Sozialhilfe umfasst den Grundbedarf für den Lebensunterhalt. Dieser Unterstützungsstandard übersteigt das absolute Existenzminimum und umfasst:

  1. den Grundbedarf für den Lebensunterhalt, welcher das Mindestmass einer auf Dauer angelegten menschenwürdigen Existenz garantieren soll;

  2. die Wohnkosten einschliesslich Wohnnebenkosten und

  3. stellt die materielle Grundsicherung in der Sozialhilfe, die medizinische Grundversorgung sicher, indem sie die nach Abzug der Prämienverbilligung verbleibenden Prämienkosten sowie Franchisen und Selbstbehalte übernimmt.

Das heisst, Sozialhilfeempfänger erhalten – im Gegensatz zu eben Nicht-Sozialhilfeempfängern – Lebensunterhalt, Wohnung und medizinische Versorgung zum Nulltarif.

Im Weiteren gelten etliche finanzielle Sonderregelungen, so zum Beispiel der Lohn aus Beschäftigungsprogrammen, welcher dem Sozialhilfeempfänger vollumfänglich bleibt, wohlverstanden ohne Kürzung der Sozialhilfe – soweit zum materiellen Existenzminimum. Doch damit nicht genug: Das soziale Existenzminimum umfasst eben weitere, sogenannte situationsbedingte Leistungen. Situationsbedingte Leistungen ergeben sich aus der besonderen wirtschaftlichen, familiären oder gesundheitlichen Lage eines Haushalts. Situationsbedingte Leistungen können verbindliche Leistungen sein. Beispielsweise:

  1. bestimmte, von der Krankenkasse nicht gedeckte Krankheits- und ernährungsbedingte Auslagen, sogar – man höre und staune – Krankentaggeldversicherungen! lm Klartext: Sozialhilfeempfänger sind nicht nur gratis und selbstbehaltsfrei KVG-versichert, sie profitieren gar von einem Rundherum-Sorglos-Krankenzusatzversicherungspaket, wohlverstanden ohne Selbstbehalt und zum absoluten Nulltarif! Das grenzt an Diskriminierung von Nicht-Sozialhilfeempfängern;

  2. Erwerbskosten und Auslagen für nicht lohnmässig honorierte Leistungen;

  3. Kosten für die Integration und Betreuung von Kindern und Jugendlichen;

  4. Kosten für Schule, Kurse und Ausbildung;

  5. Steuern;

  6. Urlaub und Erholung;

  7. Umzugskosten samt Einrichtungsgegenstände und gar Mietkautionen;

  8. Kosten für Aufenthaltsbewilligungen;

  9. und ausserdem weitere situationsbedingte Leistungen wie z.B. Prämien und Selbstbehalte von Hausrat- und Privathaftpflichtversicherungen, staatliche Gebühren oder auch alltägliche Güter wie Möbel und Musikinstrumente, im Weiteren Reise- und Verpflegungsspesen, Integrationszulagen, ja sogar Verhütungsmittel. Der Phantasie scheinen keine Grenzen gesetzt. Oder anders formuliert: Ein allumfassendes franko-gratis-Sorglospaket.

Nicht-Sozialhilfeempfänger dürfen sich diskriminiert oder gar verschaukelt vorkommen.

Kommen wir zu den Grundsätzen der Sozialhilfe: Hier sei aus den SKOS-Richtlinien und der Praxishilfe der KOS zitiert: Zweck der Sozialhilfe ist die materielle Existenzsicherung. Die Sozialhilfeorgane fördern die soziale und berufliche Integration von Hilfesuchenden. Dies geschieht durch finanzielle Anreize, ich betone «Anreize». Es ist also unsere Pflicht, diese Thematik im Zuge der gegenständlichen Debatte zur Anpassung des Sozialhilfegesetzes zu hinterfragen. So stelle ich folgende Fragen:

  1. Werden mit derartigen, allumfassenden franko-gratis-Sorglospaketen tatsächlich alle Sozialhilfeempfänger motiviert, genügend Eigeninitiative aufzubringen, um der Allgemeinheit möglichst rasch nicht mehr zur Last zu fallen?

  2. Gefährden derartige Bevorteilungen vielleicht den sozialen Frieden zwischen Sozialhilfeempfängern und eben Nicht-Sozialhilfeempfängern, welche sich pflichtbewusst darum kümmern, dem Staat, der Gesellschaft nicht zur Last zu fallen? Geht der gegenständliche IV. Nachtrag zum Sozialhilfegesetz ob dieser Fragen bzw. Antworten in die richtige Richtung?

Um kein Missverständnis aufkommen zu lassen sei betont, dass nicht alle Sozialhilfebezüger in denselben Topf gehören. Es kann und darf aber nicht sein, dass Sozialhilfeempfänger generell dermassen gehätschelt und gepflegt werden, dass jegliche Eigenverantwortung im Keim erstickt wird. ln Richtlinien und Praxishilfen der SKOS bzw. KOS ist von finanziellen Anreizen die Rede. Aber unser Gesetz – so auch gegenständlicher Entwurf der Regierung – bewirkt ob des Wohlfühlprogramms wohl vielmehr das Gegenteil; zumindest wenig bis keinen Anreiz, von der Sozialhilfe loszukommen.

lch habe es bereits erwähnt: Nicht-Sozialhilfeempfänger dürften sich diskriminiert oder gar verschaukelt vorkommen. Um diesem unguten Empfinden entgegenzuwirken, ist es angebracht, die Bemessung und Höhe der finanziellen Sozialhilfe auf der Grundlage des materiellen und nicht des sozialen Existenzminimums anzusetzen. Wie eingangs dargelegt, lässt sich auch auf dieser Basis recht gut leben, teilweise gar privilegierter als Nicht-Sozialhilfeempfänger, welche für ihren Lebensunterhalt selber aufkommen. Ich denke nur schon an den Lebensunterhalt, die Wohnkosten einschliesslich Wohnnebenkosten sowie die medizinische Versorgung zum Nulltarif, was alles – nebst Weiterem – bereits mit dem materiellen Existenzminimum gewährleistet wird.

Abgesehen davon hält Botschaft und Entwurf der Regierung in ihren Erläuterungen zum revidierten Art. 11 des Sozialhilfegesetzes folgendes fest: Zitat «Die Bestimmung ist dahingehend zu präzisieren, dass damit kein unbedingter Anspruch auf sämtliche Leistungen besteht, die über die materielle Grundsicherung hinausgehen.» Konsequenterweise muss der Begriff «soziales Existenzminimum» durch «materielles Existenzminimum unter Berücksichtigung der Lebenssituation der hilfsbedürftigen Person» geändert werden, denn mit dem «sozialen Existenzminimum» ergäbe sich quasi ein genereller, verbindlicher Anspruch auf sämtliche Leistungen im Sinne des sozialen Existenzminimums, was die Regierung – wie Sie es in ihren Erläuterungen festhält – geradezu und korrekterweise nicht will.

Session des Kantonsrates vom 28. und 29. November 2016
28.11.2016Wortmeldung

Regierungspräsident: Wir hatten dieses Gesetz über die Mutterschaftsbeiträge ja in der Kommission vorliegen. Das haben Sie in einer viertel Stunde gelesen, das ist kein grosses Gesetz. Wir wollen ja nur eines, wir wollen ja wirklich nur, dass Sozialhilfebezügerinnen keine zusätzlichen Mutterschaftsbeiträge erhalten, damit nicht eine Ungleichberechtigung besteht oder eine Ungleichstellung, die dann auch wieder abbricht und man von einer in die andere Situation geführt wird.

Aus meiner Sicht und bei der fachlichen Stärke unserer Mitarbeiterinnen im Amt für Soziales würde ich mir das zutrauen, dass wir in der zweiten Lesung hier einen klugen Vorschlag unterbreiten können. Von daher habe ich keine grossen Vorbehalte, die Regierung wäre ja auch auf die Motion eingetreten.

Session des Kantonsrates vom 28. und 29. November 2016
28.11.2016Wortmeldung

Regierungspräsident: Der Antrag der SVP-Fraktion ist abzulehnen.

Ich habe für die harte Linie Verständnis und vertrete sie auch. Es ist wichtig, dass man hier ganz klare Möglichkeiten hat. Die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) haben diese 30 Prozent Reduktion haben zusammen mit der SKOS, gemeinsam vertreten. Wir haben einen ganzen Katalog hier von a bis g der hilft den Mitarbeitenden in den Sozialämtern genau dort den Punkt zu setzen, wo Menschen nicht mitspielen. Drängen Sie aber die Mitarbeitenden nicht in die Rolle der Richter und der Polizei. Sie können nur Sanktionen verordnen, die überhaupt beim Empfänger noch so weit ankommen, dass er sie erträgt. Wenn Sie so weit gehen, dass er sie nicht mehr ertragen kann, treiben sie die Leute direkt in die Kriminalität. Das allererste sind Ladendiebstähle. Fragen Sie die Polizei, wen sie alles Treffen bei Ladendiebstählen. Das sollte es auch nicht sein. Von daher ist die Kürzung noch einigermassen erträglich und wenn Sie weitergehen, dann brechen Sie den Dialog ab. Dann hat das Sozialamt die Leute nicht mehr an der Angel. Sie schwirren ab und holen sich das Geld irgendwo und zahlen es Ihnen dann sozusagen heim, dass Sie sie bestraft haben. Dann bricht der Kleinkrieg aus. Mit einem Gesetz kann es nicht sein. Bitte verstehen Sie das, es ist eine wirklich sehr empfindliche Geschichte. Wir haben uns sehr gut informiert und bemüht, hier mit den Sanktionen ein Zeichen zu setzen. Und mit diesem ganzen Katalog ist auch transparent gemacht, wo man mitspielen muss und wenn man nicht mehr mitspielt, dann haben wir die Leute nicht mehr dran. Wir müssen sie dran haben und dürfen sie nicht einfach frei floaten lassen. Bitte gehen Sie hier soweit, wie wir in der Gesetzesvorlage gegangen sind, es ist eine harte Linie, ich vertrete sie.

Session des Kantonsrates vom 28. und 29. November 2016
28.11.2016Wortmeldung

Regierungspräsident: Der Antrag der SVP-Fraktion ist abzulehnen. Sie, als Mitglieder des Kantonsrates und wir als Regierung sind ganz entscheidend mitverantwortlich für den sozialen Frieden in unserem Kanton. Das Sozialhilfegesetz zielt genau da hin, das hat Dudli-Oberbüren auch selbst gesagt: Der soziale Frieden ist ihm wichtig. Wenn man Ausgrenzungen macht, dann ist dieser Friede bereits angekratzt. Und das ist das, was Sie eigentlich hier offensichtlich suchen. Sie giessen Öl in eine heisse Diskussion, die auch zum Teil mit etwas Neid erfüllt ist, wenn man Leuten etwas nicht gönnt, weil sie es sich nicht erarbeiten. Aber Sie wissen selber auch, dass viele Sozialhilfebezüger und insbesondere auch Kinder überhaupt keinen Einfluss haben auf ihren Zustand, indem sie sich in ihrem Leben befinden. Gull-Flums hat es auch richtig gesagt, dass es nur um einen Übergang geht. Die Finanzierung der Lebenshaltungskosten über das Gesetz der kommunalen Leistungen soll nur dahin führen, dass man wieder in die Arbeit eintreten kann. Diese ganzen Massnahmen, die übrigens in der vollen Verantwortung eines Sozialamtes stehen, die helfen zur Wiederintegration und nicht zur Ausschliessung. Sonst werden Menschen, die in der Sozialhilfe sind, zusätzlich noch stigmatisiert und damit haben sie einen noch schlechteren Eintritt ins Berufsleben. Und nur darum geht es. – verschlechtern Sie deren Ausgangslage nicht. Und deswegen macht es überhaupt keinen Sinn, diese Formulierung von «sozial» auf «materiell» zu ändern, es gibt nur zusätzliche Unsicherheiten und sie schafft keine Klarheit eher das Gegenteil. Unser Ziel ist es, die berufliche Integration zu schaffen, und dazu braucht es nun einmal mehr, als nur Geld zu schicken.

Session des Kantonsrates vom 28. und 29. November 2016
28.11.2016Wortmeldung

Ratspräsident: stellt Eintreten auf die Vorlage fest.

Session des Kantonsrates vom 28. und 29. November 2016
28.11.2016Wortmeldung

Regierungspräsident: Der Antrag der SVP-Fraktion ist abzulehnen.

Dieser Antrag ist genau das Gegenteil ihres Antrages. Wir haben den Auftrag, die Solidarität unter den Gemeinden zu stärken. Und jetzt ein Mittel einzubauen, welches wieder Tür und Tor öffnet für Kalkulationen, für gegenseitiges Ausspielen, dann kommen wir in eine Beurteilung, die nicht mehr nachvollziehbar ist. «Keep it simple», diese 10 Prozent, das ist ein einfach nachweisbarer Wert. Damit kann man das Gesetz auch steuern und damit könnte man von Seiten der Regierung auch eingreifen.

Session des Kantonsrates vom 28. und 29. November 2016
28.11.2016Wortmeldung

Auf die Vorlage ist einzutreten. Den Anträgen der SVP-Fraktion ist zuzustimmen.

Gerne möchte ich auf den IV. Nachtrag des Sozialhilfegesetzes eingehen. Dies, da ich mich schon lange bei diesem Thema für eine klare Verschärfung einsetze. Am Anfang meiner politischen Aktivität habe ich eine Hotline für Missbrauchsmeldungen bei der Sozialhilfe gegründet. Dabei habe ich unzählige Rückmeldungen von Bürgerinnen und Bürgern erhalten. Nicht nur wegen den Missbräuchen, sondern auch bezüglich Kostenentwicklung. Ein Thema, welches die Leute tatsächlich schwer beschäftigt ist, dass es in unserem System zumindest theoretisch möglich ist, dass Leute in der Sozialhilfe mehr Geld erhalten als Leute die arbeiten. Solche Situationen können den sozialen Frieden und unser hochgehaltenes Solidaritätsprinzip gefährden.

Der Fall Tahirovic zeigt exemplarisch die Problematik der heutigen Sozialhilfe auf: Auch jemand, der unser gesellschaftspolitisches System verachtet und sogar öffentlich unser Schulsystem als satanisch bezeichnet, wird noch von der Sozialhilfe unterstützt. Nicht etwa, weil das die zuständigen Behörden so wollen, sondern weil sie gar keine andere Wahl haben, denn das Sozialhilfegesetz will das so. Das muss auf jedem Fall geändert werden, darum müssen die Sanktionen verstärkt werden gegen Bezüger, die nicht mit den Behörden zusammenarbeiten oder keine Stelle annehmen wollen.

Sozialhilfe ist ein wichtiges Instrument der Sozialpolitik und sie muss denen zugutekommen, die sie wirklich brauchen und darf nicht einfach für diejenigen sein, die sie einfach wollen. Die Abstimmung über das bedingungslose Grundeinkommen, die vor kurzem stattgefunden hat, zeigte dass die Schweizerinnen und Schweizer keinen sozialen Selbstbedienungsladen wollen. Wir müssen aufpassen, dass die Sozialhilfe sich nicht in die Richtung eines bedingungslosen Grundeinkommens bewegt.

Und zum Schluss noch dies: Kritisch gegenüber übertriebener Sozialhilfe zu sein heisst nicht, sich nicht um Menschen zu kümmern, die Unterstützung brauchen. Wer bedürftig ist, soll unterstützt werden. Das ist meine Haltung, und darum setze ich mich beispielsweise für die Erhaltung der Mutterschaftsbeiträge ein, für diejenigen Familien, die die Hilfe wirklich benötigen.

Session des Kantonsrates vom 28. und 29. November 2016
28.11.2016Wortmeldung

Ratspräsident: Die Vorlage ist – mit Ausnahme von Art. 17 Abs. 1 Bst. h – in erster Lesung durchberaten und geht zur Vorbereitung der zweiten Lesung zurück an die vorberatende Kommission. Ich erlaube mir, den Präsidenten der vorberatenden Kommission auf die Motion 42.16.10 «Änderung des Gesetzes über Mutterschaftsbeiträge» hinzuweisen.

Session des Kantonsrates vom 28. und 29. November 2016
28.11.2016Wortmeldung

Der Antrag der SVP-Fraktion ist abzulehnen.

Auch in Buchs gibt es viele Sozialhilfeempfänger und ich bin sehr froh, dass diese Anweisung auch das Sozialamt hat, es wird gekürzt, wo nicht kooperativ mitgearbeitet wird. 50 Prozent oder 30 Prozent sind noch grosse Unterschiede und beide tun weh. Ich habe Thoma-Andwil an der Grenze über Solche diskutieren hören, die wirklich nur «renitent» sind. Ich bin nicht sicher, ob Sie auch diejenigen meinen, die ihre Mitwirkungspflicht verletzen, die falsche Angaben machen, weil dann kommt ein ganz anderes System zum Einsatz. Menschen, welche Falschangaben machen, werden von uns verzeigt. Das hat nichts mit Kürzungen zu tun, sondern es hat mit einem ungesetzlichen Verhalten zu tun und das muss auf diese Schiene kommen.

Session des Kantonsrates vom 28. und 29. November 2016
28.11.2016Wortmeldung

Kommissionspräsident: Dieser Zusatz wurde in der vorberatenden Kommission in der Tat intensiv diskutiert und knapp mit 8:7 beschlossen.

Session des Kantonsrates vom 28. und 29. November 2016
28.11.2016Wortmeldung

Kommissionspräsident: Der Antrag lag der vorberatenden Kommission nicht vor. In der vorberatenden Kommission war das soziale Existenzminimum als Basis der finanziellen Sozialhilfe «nicht» bestritten, demzufolge gab es auch keine Anträge dazu.

Session des Kantonsrates vom 28. und 29. November 2016
28.11.2016Wortmeldung

Die Anträge der CVP-GLP-Fraktion sowie der FDP-Fraktion und der SVP-Fraktion sind abzulehnen.

Uns alle hier im Parlament stört, dass einzelne ihr Vermögen vorsätzlich verzehren und danach Sozialhilfe beziehen. Das Anliegen ist deshalb sympathisch. Die SP-GRÜ-Fraktion sieht aber bei diesem Art. 17 h (neu) das Problem bei der Anwendung der Umsetzung. Wer beurteilt, was vorsätzlich ist und was nicht. Was ist vorsätzlich, was ist nicht vorsätzlich? Das grösste Problem in diesem Bereich ergibt sich vermutlich im Bereich Kapitalbezug bei Pensionskassengeldern. Das Missbrauchpotenzial ist gross, der Bundesrat hat das Problem erkannt. Zielführender als dieser Zusatz bei Art. 17 h ist es deshalb, dass beim Kapitalbezug von Pensionskassengeldern Einschränkungen gemacht werden wie es der Bundesrat vorsieht und wie es auch geplant ist.

Session des Kantonsrates vom 28. und 29. November 2016
28.11.2016Wortmeldung

Kommissionspräsident: Ich würde den Vorschlag von Tinner-Wartau unterstützen, weil aller Voraussicht nach wird sich die vorberatende Kommission nochmals treffen vor der zweiten Lesung und das was Tinner-Wartau als «Aufwisch» bezeichnet glaube ich, ist eine wichtige Sache. Wir sollten das genauer betrachten.

Session des Kantonsrates vom 28. und 29. November 2016
28.11.2016Wortmeldung

Kommissionspräsident: Auch in der vorberatenden Kommission wurde die Frage der Kürzung intensiv diskutiert. Dabei gab es zwei Anträge: Ein Antrag wollte die Kürzung auf 20 Prozent begrenzen, der andere Antrag auf 50 Prozent erhöhen. Beide Anträge wurden abgelehnt.

Session des Kantonsrates vom 28. und 29. November 2016
28.11.2016Wortmeldung

Präsident der vorberatenden Kommission, beantragt Eintreten.

Die vorberatende Kommission zum IV. Nachtrag zum Sozialhilfegesetz hat die Vorlage an zwei Sitzungen beraten. Anlässlich einer ganztägigen Sitzung am 12. Oktober und am Vormittag des 4. November 2016.

Neben den Kommissionsmitgliedern waren an beiden Sitzungstagen anwesend:

  • Regierungspräsident Martin Klöti, Vorsteher des Departementes des lnnern;

  • Davide Scruzzi, Generalsekretär Departement des lnnern;

  • Andrea Lübberstedt, Leiterin Amt für Soziales, Departement des lnnern;

  • Daniela Sieber, Stab Amt für Soziales, Departement des lnnern;

  • Beat Müggler und Christina Wirz, Parlamentsdienste, Staatskanzlei.

Zeitweise nahmen an der Sitzung vom 12. Oktober zudem folgende Gäste teil:

  • Suzanne Naef Thalmann, Vizepräsidentin St.Gallische Konferenz für Sozialhilfe und Leiterin des Sozialamts der Stadt Wil sowie

  • Caroline Knupfer, stv. Generalsekretärin des Departements für Gesundheit und Soziales des Kanton Waadt;

Frau Naef Thalmann war eingeladen, um die Kommission über die St.Gallische Konferenz für Sozialhilfe (KOS) zu informieren. Frau Knupfer orientierte die Kommission über das Projekt des Kantons Waadt «Stipendien statt Sozialhilfe». Dieses hat zum Ziel, junge Sozialhilfebezüger mit schulischen oder beruflichen Misserfolgen zu einer abgeschlossenen beruflichen Ausbildung zu motivieren.

Die Kommission tagte jeweils vollständig, wobei an der Sitzung vom 4. November Kantonsrat Altenburger-Buchs für Kantonsrat Sulzer-Wil Einsitz nahm.

Die Thematik der finanziellen Sozialhilfe wurde in den letzten Jahren intensiv und teilweise kontrovers diskutiert, nicht zuletzt aufgrund spektakulärer Einzelfälle, die in die Medien gelangten. Die Kostenentwicklung hat ebenfalls dazu beigetragen, dass die Sozialhilfe vermehrt in das öffentliche Bewusstsein gerückt ist. Während 2003 die St.Galler Gemeinden noch rund 37 Mio. Franken für die finanzielle Sozialhilfe aufgewendet haben, waren es im Jahr 2014 fast 75 Mio. Franken bei einem moderaten Bevölkerungswachstum.

Im Jahr 2014 wurden von einigen Gemeindebehörden die Empfehlungen der Vereinigung St.Galler Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten (VSGP) zum Sozialhilfevollzug in Frage gestellt. Diese Empfehlungen finden sich in Form eines Handbuchs das die St.Gallische KOS, ausgearbeitet hat und als KOS-Praxishilfe bezeichnet wird. Die KOS-Praxishilfe wiederum orientiert sich an den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS), welche bei uns, im Gegensatz zu anderen Kantonen nicht verbindlich sind. Die KOS-Richtlinien ergänzen die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe oder passen sie in einzelnen Bereichen an die St.Galler Verhältnisse an.

Die öffentliche Diskussion über die Sozialhilfe fand ihren Widerhall auch in diesem Rat, wo verschiedene parlamentarische Vorstösse zu dieser Thematik eingereicht wurden, darunter die die Motion 42.14.21 «Revision des Sozialhilfegesetzes: Negativwettbewerb verhindern, Solidarität zwischen den Gemeinden stärken», mit welcher eine Anpassung des kantonalen Sozialhilfegesetzes gefordert wurde. Der Kantonsrat hat die Motion vor genau zwei Jahren, an der Novembersession 2014 gutgeheissen. Mit der Motion wurde die Regierung eingeladen, dem Kantonsrat Botschaft und Entwurf über eine umfassende Revision des Sozialhilfegesetzes zu unterbreiten.

Die Regierung hat diesen Auftrag in bemerkenswert kurzer Zeit erfüllt, was die vorberatende Kommission mit Befriedigung festgestellt hat. Bei der Vorbereitung zur Umsetzung des Motionsauftrags prüfte die Regierung in Zusammenarbeit mit den Gemeinden die Frage, ob die Revision des Sozialhilfegesetzes gleichzeitig die finanzielle und die betreuende Sozialhilfe umfassen soll. Dabei zeigte es sich, dass es politisch opportun war, die Gesamtrevision des Sozialhilfegesetzes zu etappieren, indem der Bereich der finanziellen Sozialhilfe, zeitlich der Revision der Bestimmungen über die stationäre Sozialhilfe vorgezogen wird. Bei der stationären oder betreuenden Sozialhilfe geht es vor allem, um die Finanzierung der Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in spezialisierten Einrichtungen, sowie um das Frauenhaus. Diese Bereiche werden in einem zukünftigen V. Nachtrag behandelt werden. Die Aufteilung der Revision in zwei Etappen macht Sinn, denn es besteht bei der finanziellen Sozialhilfe eine gewisse Dringlichkeit, hauptsächlich um die Voraussetzungen für eine eventuelle Verbindlichkeit der Richtlinien zu klären. Ausserdem wurden die SKOS-Richtlinien per Anfang dieses Jahr angepasst und

weitere Anpassungen erfolgen per 1. Januar 2017. Die Revision des st.gallischen Sozialhilfegesetzes kommt also aus verschiedenen Gründen zum optimalen Zeitpunkt.

Die vorberatende Kommission beschloss, dem Kantonsrat verschiedene Änderungen im Entwurf der Regierung zu beantragen. Sie finden die Anträge auf dem gelben Blatt, darunter jenen betreffend die Mutterschaftsbeiträge. Ausdrücklich weise ich darauf hin, dass die vorberatende Kommission den Vorschlag der Regierung einstimmig abgelehnt hat, die Mutterschaftsbeiträge und damit das Gesetz über Mutterschaftsbeiträge aufzuheben. Gleichzeitig reichte die vorberatende Kommission eine Motion ein, die sie in den Unterlagen finden.

Mit 13:0 Stimmen bei 2 Abwesenheiten beantragt die Kommission die Revision des Gesetzes über Mutterschaftsbeiträge mit dem Ziel, solche Beiträge nur noch für bedürftige Familien auszurichten, die nicht gleichzeitig Sozialhilfe beziehen. Mittlerweile liegt uns ein Antrag vor, der die Beschleunigung dieser Revision des Mutterschaftsgesetzes erreichen will. Sollte dieser Antrag gutgeheissen werden, wäre die Motion obsolet. In der Gesamtabstimmung beschloss die vorberatende Kommission mit 13:0 Stimmen bei 2 Abwesenheiten.

Session des Kantonsrates vom 28. und 29. November 2016
28.11.2016Wortmeldung

Ratspräsident: Das Präsidium sieht eine Eintretensdiskussion vor.

Session des Kantonsrates vom 28. und 29. November 2016
28.11.2016Wortmeldung

(im Namen der SP-GRÜ-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten. Die Anträge der SVP-Fraktion sind abzulehnen.

Es ist Zeit, und es ist richtig, dass dieses wichtige Gesetzt überarbeitet wird. Auch die Etappierung der Revision ist sinnvoll. Die Probleme der mangelnden Verbindlichkeit und die Abnahme der Solidarität zwischen den Gemeinden sind dringlich und werden daher richtigerweise in dieser ersten Revisionsetappe – wenn auch ungenügend – angegangen.

Aus Sicht der SP-GRÜ-Fraktion, ist die Solidarität zwischen den Gemeinden verbindlich festzulegen. Die Regelung, in welchen Fällen die Regierung die Richtlinien der Fachorganisationen verbindlich erklären kann, genügt nicht. Die gemeinsame Motion der vier Fraktionen (42.14.21 «Revision des Sozialhilfegesetzes: Negativwettbewerb verhindern. Solidarität zwischen Gemeinden stärken.») fordert klar, dass die Regierung Massnahmen aufzeigt, welche die Solidarität zwischen den Gemeinden fördert – das ist nicht umgesetzt. Aus Sicht der SP-GRÜ-Fraktion sollten schweizweit möglichst einheitliche Richtlinien in der Sozialhilfe gelten. ln unserem Kanton sollten wir mindestens die KOS-Richtlinien, die in ihren Grundsätzen auch von der VSGP klar bestätigt sind, ohne Bedingungen verbindlich erklären. Auch wenn es nur einige wenige Gemeinden sind die ausscheren, es soll eben nicht sein, dass einzelne sich nicht an die Richtlinien halten und damit den Negativwettbewerb fördern und die Solidarität zwischen den Gemeinden untergraben.

Erfreulich ist, dass die Kommission die Mutterschaftsbeiträge beibehalten will. Es ist richtig, dass diese wichtige niederschwellige Möglichkeit, dass Mütter ihr Kind während sechs Monaten nach der Geburt selber betreuen können, ohne Sozialhilfe zu beziehen, beibehalten wird.

Die breite und sorgfältige Auslegeordnung und Analyse zur Lebenslage und sozialer Sicherung zeigen die grossen Herausforderungen in der Armutsbekämpfung auf: Familien, Alleinerziehende, Kinder und Jugendliche sind überdurchschnittlich von Armut betroffen. Kinder zu haben, stellt ein Armutsrisiko dar, die Langzeitbeziehenden nehmen zu. Armut und Sozialhilfebezug sind auch in der reichen Schweiz immer noch vererbbar.

Die SVP-Fraktion hat beim Eintreten richtigerweise darauf hingewiesen, was zwei wichtige Gründe sind, warum wir steigende Nettokosten in der Sozialhilfe haben. Ein Grund ist die wirtschaftliche Entwicklung und der zweite, der Umbau der Sozialwerke im Speziellen bei der IV und bei der Arbeitslosenversicherung, die direkt und nachweislich Folgekosten auf Kantone und Gemeinde haben. Das sind hauptsächlich die Gründe, warum wir steigende Nettokosten haben. Die Bekämpfung von Armut ist ein Kraftakt und eine grosse gesellschaftspolitische Herausforderung. Leider nutzt die Regierung mit ihrem Bericht die Chance nicht, Strategien zur Problemlösung aufzuzeigen. ln dieser Hinsicht ist der Bericht enttäuschend.

Wir hätten gerne gesehen, dass auch der Kanton St.Gallen in regelmässigen Abständen einen Bericht zur sozialen Lage des Kantons publiziert, wo der Stand der gefassten Massnahmen und deren Weiterentwicklung aufgezeigt werden. Eine sehr geeignete Massnahme zur Bekämpfung der Familienarmut wäre die Einführung von Familienergänzungsleistungen. Die Studie von Ecoplan zeigt das eindrücklich auf, dass es eine zielführende Massnahme ist. Die Regierung hat die Kommission auf das kommende Geschäft der Familienzulagen verwiesen. Leider gilt dort dasselbe: Die Regierung sieht den Handlungsbedarf, unternimmt aber nichts. Genauso, wie sie im aktuellen Bericht nichts bis wenig unternimmt um den Kraftakt, die grosse gesellschaftliche Herausforderung zur Bekämpfung, um der Armut in unserem Kanton wirklich mit neuen gezielten Massnahmen begegnen zu können.

Diese Vorlage ist notwendig, beinhaltet aber auch einige Verschärfungen. Weitere Verschärfungen der SVP-Fraktion lehnen wir ab. Es ist allen klar, dass wir bei der Kostenproblematik mit weiteren Verschärfungen beim Grundbedarf oder bei den Sanktionen nichts erreichen. Der treibende Faktor, warum wir steigende Kosten haben, ist extern bedingt.

Session des Kantonsrates vom 28. und 29. November 2016
28.11.2016Wortmeldung

Der Antrag der SVP-Fraktion ist abzulehnen. Dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen.

Mein Vorredner hat es bereits gesagt, auch ich bin Sozialvorsteher der Stadt St.Gallen und garantiere Ihnen, dass es kein Sorglospaket gibt. In der Regel drücken die Sorgen der Leute, die Sozialhilfe beziehen müssen, ziemlich stark. Hier sprechen wir von etwas, was über das materielle Existenzminimum hinausgeht und für diejenigen, die nicht ganz so tief mit der Vorlage vertraut sind, finden Sie auf S. 9 der Vorlage in der Grafik, was die situationsbedingten Leistungen sind, die letztendlich das soziale Existenzminimum ausmachen können. Diese situationsbedingten Leistungen, die werden nicht einfach entrichtet und auch mit dem Begriff, des sozialen Existenzminimums, entsteht kein Rechtsanspruch auf alle möglichen situationsbedingten Leistungen, sondern das wird in der Regel von den Sozialbehörden sehr sorgfältig abgeklärt, die im Einzelfall zuständig sind. Wie ich vorher von der SVP-Fraktion gehört habe, steht sie zu den Mutterschaftsbeiträgen, und das man dort, wie das jetzt in der vorberatenden Kommission in der Motion gesagt wurde, die Sozialhilfebeziehenden hinausnehmen soll – das kann man nachvollziehen und dann werden Sie genau sehen, dass es dieses soziale Existenzminimum braucht. Genau dort würden diese situationsbedingten Leistungen einsetzen, wo es vielleicht im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes zu besonderen Auslagen kommt, die nicht über den Grundbedarf gedeckt sind. Ich gehe davon aus, dass Sie wissen, dass 30 Prozent der Sozialhilfebeziehenden Kinder und Jugendliche sind. Diese, über das materielle Existenzminimum praktisch von der gesellschaftlichen Teilhabe abzuschneiden, das kann ich Ihnen garantieren, dass wird sich auf Zeit rächen.

Wir müssen in diesem reichen Land schauen, dass alle Leute irgendwo teilhaben können, und wir schaffen das bei den Sozialhilfebeziehenden indem wir der Fassung der Regierung folgen und indem wir das soziale Existenzminimum verankern und indem die Sozialbehörden diese situationsbedingten Leistungen sehr genau prüfen und situationsgerecht ausbezahlen.

Session des Kantonsrates vom 28. und 29. November 2016
28.11.2016Wortmeldung

(im Namen der SVP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten.

Wir begrüssen es, dass die Regierung die Dringlichkeit einer Revision erkannt hat und den Entwurf in einer relativ kurzen Zeit ausgearbeitet hat.

Zum Umfeld der Sozialhilfe: Die Sozialhilfe, als das letzte Auffangnetz für Personen, die aus irgendwelchen Gründen in schwierige Lebenslagen geraten sind, steht zunehmend unter erhöhtem Druck aufgrund von Rahmenbedingungen, die sich verändert haben und weiter verändern werden:

  • Die hohe Dynamik in der Berufswelt, verursacht durch den intensiven Wettbewerb in vielen Branchen, die technologischen Entwicklungen und die Globalisierungstendenzen generiert nicht nur Gewinner, sondern auch Verlierer;

  • Zu den Verlierern gehören insbesondere schlecht ausgebildete Personen oder auch Menschen die erschwerende Rahmenbedingungen für den Einsatz im Beruf haben (z.B. Alleinerziehende);

  • Der Spielraum für die Wirtschaft, Arbeitsplätze für wenig qualifizierte Personen oder teils auch flexible Einsatzmöglichkeiten bereitzustellen, wird kleiner und kleiner;

  • Der Eintritt in andere soziale Einrichtungen (insbesondere diejenigen des Bundes ALV, lV usw.) ist aufgrund von Sanierungs- und Kostensenkungsmassnahmen schwieriger geworden;

  • Hinzu kommen noch die aktuellen Entwicklungen im Asyl- und Flüchtlingswesen.

Die Rahmenbedingungen haben sich also deutlich verändert, und der Druck auf die Gemeinden hat sich markant erhöht. Dies hat zu unerwünschten Entwicklungen und zu einer bröckelnden Solidarität unter den Gemeinden geführt. Gerade deshalb setzt sich die SVP-Fraktion seit längerer Zeit ein, dass das heutige Sozialhilfegesetz auf eine neue, präzisere und verbindlichere Gesetzesgrundlage gestellt wird. Und diese Veränderung der Rahmenbedingungen für die Sozialhilfe war letztlich einer der Auslöser zum aktuellen Nachtrag des Sozialhilfegesetzes. Konkret zum lV. Nachtrag zum Sozialhilfegesetz: Die SVP-Fraktion steht in Bezug auf die finanzielle Sozialhilfe hinter den folgenden Zielsetzungen, die mit der vorliegenden Gesetzesanpassung, auch angestrebt, bzw. umgesetzt werden:

  • Die Gemeindeautonomie bleibt soweit wie möglich bestehen;

  • Andererseits soll der Sozialtourismus und ein Rückgang der Solidarität unter den Gemeinden durch kantonsweite, einheitliche Handhabungen verhindert werden;

  • Der Fokus der finanziellen Sozialhilfe liegt auf der Überbrückung einer Notsituation und nicht auf der langfristigen Existenzsicherung;

  • Eine möglichst rasche Integration bzw. Reintegration in den Arbeitsmarkt bleibt prioritär;

  • Die Eigenverantwortlichkeit der Bezüger soll erhalten, bzw. gestärkt werden;

  • Die Lebensumstände der bedürftigen Personen werden bei der Bemessung der Sozialhilfe berücksichtigt.

Noch nicht in unserem Sinne ausgestaltet sind die Anreize in der finanziellen Sozialhilfe:

  • Sozialhilfeempfänger dürfen finanziell nicht besser gestellt sein wie Personen, die einer Arbeit nachgehen;

  • Personen, die ihre Bedürftigkeit massgeblich selbst herbeigeführt haben, sollen sanktioniert werden können;

  • Ebenso sollen Personen, die sich nicht an die Spielregeln halten empfindlich sanktioniert werden können, so dass es weh tut, bzw. so dass es eben auch eine abschreckende Wirkung hat.

ln diesen Punkten geht es auch darum, dass wir den Mitarbeitenden in den Gemeindesozialämtern den Rücken stärken und ihre schwierige Arbeit etwas erleichtern. Zu diesen Themen wird unsere Fraktion in der Spezialdiskussion entsprechende Anträge unterbreiten.

Und noch einmal: Mit diesen Bemühungen, keine falschen Anreize oder falschen Signale zu setzen, stellen wir keinesfalls in Frage, dass wir zu einer wirksamen finanziellen Sozialhilfe stehen. Mit dem Bezug von finanzieller Sozialhilfe haben jedoch nicht nur die Hilfsbedürftigen einen Anspruch auf ihre Rechte, sondern wir haben gleichermassen einen Anspruch darauf, die Einhaltung entsprechender Pflichten konsequent durchsetzen zu können. Nur so können wir die finanzielle Sozialhilfe so ausgestalten, dass denjenigen, die dringend darauf angewiesen sind, auch in Zukunft, wenn sich die Rahmenbedingungen weiter verändern werden (sie werden wohl kaum einfacher) wirksam geholfen werden kann.

Aufgrund dessen, dass die gesamte Revision des Sozialhilfegesetzes in zwei Pakete gegliedert wurde, weisen wir schon heute darauf hin, dass auch der V. Nachtrag mit dem Fokus auf der stationären Sozialhilfe zügig angegangen werden soll.

Die SVP-Fraktion ist für Eintreten auf den lV. Nachtrag zum Sozialhilfegesetz und wird sich in der Spezialdiskussion zu einzelnen Artikeln äussern oder Anträge stellen.

Session des Kantonsrates vom 28. und 29. November 2016
28.11.2016Wortmeldung

(im Namen der FDP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten.

Die Sozialhilfe steht als letztes Netz der sozialen Sicherung regelmässig im Fokus der öffentlichen und politischen Debatte. Dies war auch in den letzten Jahren wieder verstärkt der Fall, so auch in unserem Kanton. Die Hauptgründe dafür sind in erster Linie die stetig steigenden Kosten. Dabei geht oft in der politischen Debatte und in der öffentlichen Wahrnehmung vergessen, dass die Sozialhilfe an der schweizerischen Gesamtrechnung der sozialen Sicherheit (2013) lediglich rund 2,6 Prozent ausmacht. Fakt ist aber, dass die Kosten für die finanzielle Sozialhilfe in den vergangenen Jahren konstant angestiegen sind. Bei den einzelnen Städten und Gemeinden kann die Sozialhilfe als kommunale Aufgabe stark zu Buche schlagen. Im Kanton St.Gallen wendeten die Gemeinden 2015 rund 74 Mio. Franken auf. Ein weiterer Fakt ist aber auch, dass die Sozialhilfequote im Kanton St.Gallen dabei stabil geblieben ist, und deutlich unter dem nationalen Durchschnitt liegt.

Mit den Kernpunkten der Vorlage:

  • Verbindlicher Rahmen für die Bemessung der finanziellen Sozialhilfe;

  • Verschärfung der Sanktionen;

  • Anpassung bei der Alimentenbevorschussung;

  • Aufhebung Mutterschaftsbeiträge und flankierende Massnahmen,

erfüllt die Regierung die drei durch den Kantonsrat erteilten Motionsaufträge:

  • 42.10.12: Änderung des Gesetzes über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge;

  • 42.13.12: Klare Regelung der Sozialhilfeberechtigung für Arbeitssuchende aus der EU und insbesondere die jüngste Motion;

  • 42.14.21: Negativwettbewerb verhindern, Solidarität zwischen Gemeinden stärken.

Die FDP-Fraktion erachtet es als richtig, dass im neuen Gesetzesentwurf die Bemessung der Sozialhilfe sich an der Empfehlung der Vereinigung St.Galler Gemeindepräsidenten (VSGP) und der St. Gallischen Konferenz der Sozialhilfe (KOS) orientiert, die auf unsere kantonalen Verhältnissen angepasst sind und auch tiefer liegen, als die neu revidierten Schweizerischen SKOS-Richtlinien.

Mit dem von der Regierung vorgeschlagenen Quorum von einem Zehntel der politischen Gemeinden, ist ein wirksames und sachgerechtes Kriterium geschaffen worden. Die Autonomie der Gemeinden bleibt dadurch weiterhin gewahrt und es liegt im Ermessen der Gemeinden, ob ein verbindlicher Rahmen durch die Regierung diesbezüglich geschaffen werden soll. Die Gemeinden können zudem selbst auch einen Antrag auf Verbindlichkeitserklärung stellen. Den Antrag der vorberatenden Kommission zu Art. 11 Abs. 1bis Bst. c mit dem zusätzlichen Kriterium: «wenn eine der fünf bevölkerungsreichsten Gemeinden…», lehnt die FDP-Fraktion u.a. aus staatspolitischen Überlegungen ab und wird in der Spezialdiskussion einen entsprechenden Antrag stellen. Des Weiteren begrüssen wir, dass im Gesetzesentwurf der Handlungsspielraum für die Sozialämter bei den Sanktionsmöglichkeiten, was die Kürzung und Einstellung von Sozialhilfeleistungen betrifft, erweitert wurde und die notwendigen Bedingungen, die dabei erfüllt sein müssen, aufgeführt wurden. So kann beispielsweise neu einer Einzelperson, die sich nicht an Vereinbarungen oder Auflagen hält, der Grundbedarf, für eine befristete Zeit, um 30 Prozent gekürzt werden. Bisher beträgt die max. Kürzung 15 Prozent.

Zur Veranschaulichung: Der Grundbedarf einer Einzelperson beträgt Fr. 977 monatlich. Bisher war der Betrag bei 15 Prozent Kürzung Fr. 830.45 und neu bei 30 Prozent Kürzung der Betrag Fr. 683.90 pro Person und Monat.

Allfällige Anträge die Kürzungsmöglichkeiten abzuschwächen oder auszubauen, wird die FDP-Fraktion ablehnen. Die vorgesehenen Anpassungen bei der Alimentenbevorschussung, namentlich der Ausschluss von der Alimentenbevorschussung Art. 3 Bst. i: "wenn der Unterhaltsschuldner seit wenigstens zwölf Monaten Wohnsitz im Ausland begründet hat und lnkassomassnahmen erfolglos geblieben sind" lehnen wir ab. Wir unterstützen den Streichungsantrag der Kommission.

Und last but not least: Mutterschaftsbeiträge. Das Gesetz für Mutterschaftsbeiträge stammt noch aus der Zeit, bevor die Mutterschaftsversicherung eingeführt wurde und steht heute schräg in der Landschaft. Trotzdem wird die FDP-Fraktion dem Anliegen der Kommission auf Beibehaltung der Mutterschaftsbeiträge zustimmen. Damit wird sichergestellt, dass Alleinerziehende oder Familien, die nach der Geburt eines Kindes eine befristete finanzielle Unterstützung benötigen, weiterhin durch die Mutterschaftsbeiträge entlastet werden und nicht unnötig in die Sozialhilfe getrieben werden. Die Begründung der Regierung (Departement des Innern) für die Abschaffung des Gesetzes beruht hauptsächlich darauf, dass die jetzige Besserstellung von Sozialhilfebeziehenden abgeschafft werden soll. Die zwischenzeitliche Besserstellung möchte auch die vorberatende Kommission künftig mit ihrem Motionsauftrag verhindern.

Die FDP-Fraktion teilt die Meinung der Kommission, dass das jetzige Gesetz der Mutterschaftsbeiträge einer Revision bedarf, hingegen bei der Vorgehensweise schlägt die FDP-Fraktion einen anderen Weg vor. Die FDP-Fraktion ist der Meinung, dass es keinen weiteren Motionsauftrag an die Regierung bedarf und dieses Geschäft im Rahmen des laufenden Gesetzgebungsverfahrens abgehandelt werden kann. Die FDP-Fraktion wird deshalb einen entsprechenden Antrag in der Spezialdiskussion einbringen.

Session des Kantonsrates vom 28. und 29. November 2016
28.11.2016Wortmeldung

Der Antrag der SVP-Fraktion ist abzulehnen.

Die Vorlage der Regierung sieht bereits eine Verdoppelung der Sanktionsmöglichkeiten von 15 auf 30 Prozent vor. Ich habe vorhin auf die Zahlen hingewiesen, die in diesem Bereich gelten. Also die 977 Franken im Bereiche des Grundbedarfes, und wenn Sie hier eine schärfere Sanktion einführen, dann müssen Sie schon auch sehen, was Sie machen. Ich glaube, auch der Gesetzgeber muss verhältnismässig handeln, nicht nur die Verwaltung. Sicher haben Sie Recht, wenn Sie sagen, die Sozialbehörde entscheidet letztendlich wie gross die Kürzungen sind und die muss verhältnismässig handeln. Ich denke, wir brauchen auch verhältnismässige Gesetzte. Und bei 30 Prozent von 977 Franken ist das ein Abzug bzw. eine Vertiefung auf 683 Franken. Stellen Sie sich diesen Unterschied vor. Stellen Sie sich eine monatelang andauernde Autobusse vor, die Ihnen jeweils ein Drittel des Monatseinkommens wegnimmt bzw. nach der Vorstellung der SVP-Fraktion die Hälfte des Monatseinkommens, das ist nicht verhältnismässig. Ich bin der Ansicht, dass wir mit dieser Verschärfung, die Regierung vorschlägt, den richtigen Weg einschlagen. Er wird übrigens auch von der SKOS neu empfohlen.

Session des Kantonsrates vom 28. und 29. November 2016
28.11.2016Wortmeldung

Der Antrag der SVP-Fraktion ist abzulehnen.

Ich glaube auch damit kündigen Sie die Gemeindesolidarität schon auf. Wenn Sie die Zahlen betrachte: Der Grundbedarf ist für eine Einzelperson 977 Franken und Sie kürzen zehn Prozent, so sind das 100 Franken weniger. Für unser Portemonnaie mögen zwar 100 Franken erträglich sein, aber wenn Sie 977 Franken haben und dann nur noch etwa 880 Franken bekommen, dann ist das schon ein ziemlich grosser Unterschied. Ich glaube nicht, dass das Gefälle Stadt / Land im Kanton St.Gallen so riesig ist. Viel billiger kann ein Kilogramm Karotten in Pfäfers nicht sein, als in der Stadt St.Gallen. Ich bitte Sie ganz klar dem Wortlaut der Regierung zuzustimmen.

Session des Kantonsrates vom 28. und 29. November 2016
28.11.2016Wortmeldung

(im Namen der CVP-GLP-Fraktion): Dem Antrag der FDP-Fraktion ist zuzustimmen.

Wir danken der FDP-Fraktion für diesen Antrag. Die CVP-GLP-Fraktion hat ein ähnliches Anliegen im Rahmen der vorberatenden Kommission eingebracht, jedoch aufgrund des Diskussionsverlaufes keinen Antrag gestellt. Wir unterstützen aber dieses Anliegen und in diesem Sinne auch den Antrag.

Session des Kantonsrates vom 28. und 29. November 2016
28.11.2016Wortmeldung

Der Antrag der SVP-Fraktion ist abzulehnen.

Heute Mittag waren wir draussen beim Wurst essen und ich habe gefroren. Wenn ich diesen 50 Prozent Antrag höre, dann wird es mir noch kälter ums Herz.

Session des Kantonsrates vom 28. und 29. November 2016
28.11.2016Wortmeldung

Zum Vorsteher des Departementes des Innern: Sie gaben Ihrem Verständnis für die harte Haltung der SVP-Fraktion Ausdruck. Diese Aussage irritiert mich wirklich.

Session des Kantonsrates vom 28. und 29. November 2016
28.11.2016Wortmeldung

beantragt im Namen der CVP-GLP-Fraktion, Art. 17 Abs. 1 Bst. h (neu) wie folgt zu formulieren: «ihre Bedürftigkeit durch übermässigen Einkommens- oder Vermögensverzehr vorsätzlich herbeigeführt hat.»

Das Sozialhilfegesetz ist eine wichtige Grundlage, dass bei uns niemand auf der Strasse stehen und betteln muss. lch bin stolz, dass wir für Menschen, die unsere Unterstützung brauchen, sorgen können. Leider gibt es aber auch immer wieder Menschen, die dieses Hilfesystem ausnützen.

Es gibt leider Leute – und das immer mehr –, die bewusst ihr Vermögen verschleudern oder verschenken im Wissen, dass die Sozialhilfe dann aufkommt für ihren nötigen Lebensunterhalt. Art. 17 legt fest, wann Sozialhilfeleistungen gekürzt oder verweigert werden können. Die Aufzählung mit den Bst. a bis g nennen konkrete Situationen, wann dies der Fall sein kann. Dies ist dann der Fall, wenn z.B. jemand nicht kooperativ ist, falsche Angaben macht oder Auflagen nicht beachtet. Nicht aufgeführt sind Fälle, wie z.B. wenn jemand vorsätzlich sein Vermögen vermindert, z.B. an eine Stiftung oder an seine Kindern verschenkt oder das Geld willentlich verschleudert, dann soll er selber dafür auch bei den Sozialleistungen sanktioniert werden. Uns konnten Mitarbeiter von Sozialämtern plausibel einige solche Fälle aufzeigen. Sie haben uns wissen lassen, dass es hilfreich wäre, wenn die Auflistung für die Sanktionen oder Verweigerungen auch solche Fälle umfassen würde. Um diese Lücke zu schliessen, haben wir als zusätzliche Aufzählung bei den Sanktionierungen den vorliegenden Bst. h verfasst. Mit dieser Ergänzung wir eine hinreichende Grundlage geschaffen, um beispielsweise auch Sanktionen bei Schenkungen von Vermögenswerten an Angehörige oder bei mutwilliger Zweckentfremdung von Freizügigkeitsleistungen, z.B. Leistungen aus der Altersvorsorge, anzuordnen.

Nun liegt ja auch ein ähnlicher Antrag der FDP- / SVP-Fraktion vor, sie unterstützen dieses Anliegen, habe es aber noch etwas ausgeweitet mit dem Wort «Misswirtschaft». Damit wird der Anwendungsbereich erweitert. Wir haben das Wort «Misswirtschaft» weggelassen, weil es schwierig zu beweisen ist, ob eine «Misswirtschaft» wirklich vorsätzlich geschieht, sie kann auch einfach grobfahrlässig sein. Wenn sich jemand beispielsweise mit dem Pensionskassengeld eine Firma aufbauen will, dann geschieht das ja nicht immer mit der Absicht, das Geld einfach zu verschleudern. Es kann ja sein, dass es dann einfach nicht klappt mit dieser Firma, man falsch rechnet oder die Wirtschaftslage sich verschlimmert. Oder jemand verschleudert sein Geld beim Glücksspiel, dann war das wohl auch nicht seine bewusste Absicht. So gesehen kann dieser Person kein Vorwurf gemacht werden und die Sozialhilfe ist dann das letzte Netz, welches diese Person auffängt.

Mit unserem Antrag möchten wir betonen, dass das Vermögen «vorsätzlich» herbeigeführt wird. Es geht darum, Personen zu sanktionieren, die willentlich Vermögen und Einkommen vermindern. Da müssen wir einen Riegel schieben, sonst passiert das immer öfter. Bei einer Misswirtschaft «Vorsätzlichkeit» zu beweisen, ist wohl fast unmöglich. Deshalb werden wir an unserer Formulierung festhalten.

Session des Kantonsrates vom 28. und 29. November 2016
28.11.2016Wortmeldung

Frage an Regierungspräsident Klöti zum Votum von Lehmann-Rorschacherberg: Ist es wirklich so ein Aufwand, das jetzt in der vorberatenden Kommission einzubringen, so dass wir das Geschäft abschliessen könnten? Ist das möglich, oder meinen Sie, wir brauchen da wirklich mehr Zeit?

Session des Kantonsrates vom 28. und 29. November 2016
28.11.2016Wortmeldung

beantragt Rückweisung der beiden Anträge an die vorberatende Kommission.

Ich beantrage, dass diese beiden Vorschläge nochmals in die vorberatende Kommission zurückgenommen werden. Ich denke, die Stossrichtung ist wohl klar, es gibt aber Interpretationsspielräume, die sich jetzt aufgrund der Voten ergeben. Deshalb ist es sicher sachgerecht, wenn sich die vorberatende Kommission mit dem Art. 17 h (neu) nochmals eingehend befasst. Sie wird ja wahrscheinlich sowieso noch eine Sitzung durchführen müssen und dann geht das im gleichen Aufwisch.

Session des Kantonsrates vom 28. und 29. November 2016
28.11.2016Wortmeldung

Der Antrag der FDP-Fraktion ist abzulehnen.

Wir müssen uns bewusst sein, dass es hier um die Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Leistungen geht. Und da ist die Praxis so, wie Shitsetsang-Wil gesagt hat, dass man da soweit gehen kann, wie es auch die Kürzung gemäss Art. 17 erlaubt. Das Abstellen auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum ist in dem Sinne etwas systemfremd, das haben wir sonst nirgends im Gesetz, dass man das beizieht. Daher denke ich, dass wir die heute bestehende Praxis auch weiterführen können und an Art. 17 anlehnen können.

Session des Kantonsrates vom 28. und 29. November 2016
28.11.2016Wortmeldung

Zum Vorsteher des Departementes des Innern: Wenn Sie einer Person die Leistungen um 30 Prozent kürzen, dann müssen Sie sich bewusst sein, dann haben Sie den Kontakt zu dieser Person sowieso schon verloren. Eine Person, die gegen unser Gesetz und unsere Vorlagen verstösst, die holen Sie nicht mehr zurück, denn diese Person weiss genau, auf welchen Ritt sie sich einlässt. Das gilt es zu bestrafen. Wir können doch solche Personen, die gegen unser Gesetz verstossen nicht einfach glimpflich davonkommen lassen. Solche Personen lernen es nur, wenn es über das Portemonnaie geht, und wenn es sie hart trifft. Ansonsten werden Sie diese Personen ganz sicher nicht auf die gute Schiene holen.

Session des Kantonsrates vom 28. und 29. November 2016
28.11.2016Wortmeldung

Art. 17 (Verweigerung oder Kürzung von Leistungen).

beantragt im Namen der SVP-Fraktion, Art. 17 Abs. 1 Ingress wie folgt zu formulieren: «Finanzielle Sozialhilfe wird verweigert oder angemessen um 5 bis zu höchstens 50 Prozent und zeitlich befristet gekürzt, wenn die hilfesuchende Person insbesondere:»

Gerne nehme ich Stellung zum Antrag der SVP-Fraktion auf dem grauen Blatt. Diesen haben wir bereits in der Kommission gestellt.

In Art. 17 Abs. 1 heisste es: Finanzielle Sozialhilfe wird verweigert oder angemessen um 5 bis zu höchstens 30 Prozent gekürzt und zeitlich befristet gekürzt, wenn die hilfesuchende Person insbesondere:

  • keine oder unrichtige Auskünfte erteilt;

  • verlangte Unterlagen nicht einreicht;

  • Bedingungen und Auflagen missachtet;

  • ihren Fähigkeiten entsprechende Arbeit ablehnt;

  • zumutbare Massnahmen zur sozialen und beruflichen Integration nach Art. 12a dieses Erlasses ablehnt;

  • Leistungen zweckwidrig verwendet;

  • ein ihr zustehendes Einkommen nicht geltend macht.

All dies sind keine leichten Verstösse, aus diesem Grund bitte ich Sie, hier ein klares und deutliches Zeichen gegen unkooperative Sozialhilfebezüger zu setzen! Mit unserem Antrag möchten wir lediglich die Kürzungsspanne von 5 bis zu höchstens 50 Prozent erweitern. Es ist mir sehr wichtig zu betonen, dass bei diesem Antrag lediglich der Spielraum der Kürzungen ansteigt. Die Höhe der Kürzung liegt selbstverständlich weiterhin in der Obhut des zuständigen Sozialamtes. Packen wir die Chance und machen Menschen klar, die unser System ausnutzen und sich nicht an unsere Spielregeln halten wollen, so geht es definitiv nicht.

Session des Kantonsrates vom 28. und 29. November 2016
28.11.2016Wortmeldung

Dem Antrag der CVP-GLP-Fraktion / FDP-Fraktion / SVP-Fraktion ist zuzustimmen.

Wir haben diesen Artikel auch diskutiert und es hat eine knappe Mehrheit für diese Verschärfung gegeben. Ich möchte Sie nur darauf hinweisen, wenn ich die Eingabe des Antrages anschaue, dann sind für mich die Mehrheitsverhältnisse klar und es braucht nicht sehr lange gesprochen zu werden. Aber es zeigt doch sehr deutlich, dass sich diese Kommission in eineinhalbtägiger Arbeit intensiv mit dem Gesetz auseinandergesetzt hat und dem Kernstück des Gesetzes, nämlich der Gemeindesolidarität, eine so hohe Bedeutung beigemessen hat, dass sie sogar eine Verschärfung herbeiführen wollte.

Ich bitte Sie, das auch bei Ihrer Meinungsbildung zu berücksichtigen und zumindest dann, nicht wenn der nächste Antrag kommt, der eine Aufweichung der Gemeindesolidarität mit sich bringen würde, zuzustimmen.

Session des Kantonsrates vom 28. und 29. November 2016