Geschäft: Grundstückgewinnsteuer: Anpassung der Anlagekosten in besonderen Fällen

Übersicht
KomiteeKantonsrat
Nummer42.15.22
TitelGrundstückgewinnsteuer: Anpassung der Anlagekosten in besonderen Fällen
ArtKR Motion
ThemaFinanzen, Regalien, Unternehmungen, Feuerschutz
FederführungFinanzdepartement
Eröffnung2.12.2015
Abschluss12.6.2019
Letze Änderung9.12.2021
vertraulichNein
öffentlichJa
dringendNein
Dokumente
PubliziertTypTitelDatei
AntwortAntrag der Regierung vom 8. Februar 2016
VorstossWortlaut vom 2. Dezember 2015
Beteiligungen
DatumAkteurTitelLetze Änderung
1.8.2019Person27.6.2024
Abstimmungen
DatumTitelResultatöffentlich
JaBedeutungNeinBedeutungAbsent / Enthaltung
1.3.2016Gutheissung76Zustimmung30Ablehnung14
1.3.2016Eintreten78Zustimmung30Ablehnung12
Statements
DatumTypWortlautSession
1.3.2016Wortmeldung

legt seine Interessen offen als Präsident des Mieterinnen- und Mieterverbandes Ostschweiz. Auf die Motion ist nicht einzutreten.

Nachdem Güntzel-St.Gallen als Vertreter der Hauseigentümer votiert hat, erlaube ich mir hier festzustellen, dass es um ein Anliegen der Eigentümer geht. Die Mehrheit in unserem Kanton, und nicht nur in unserem Kanton, sind Mieterinnen und Mieter; die haben nichts von dieser «Schrauberei» die hier angedachten ist. Das bitte ich Sie zu bedenken. Hier im Rat sitzen fast ausschliesslich Eigentümerinnen und Eigentümer; wir müssen aber auch an die anderen denken. Deshalb ist es nicht sinnvoll, wenn wir hier austarierte Wartefristen und Abzugsmöglichkeiten verändern zu Gunsten der Eigentümer. Das System ist, so wie es jetzt ist, ausgewogen und so muss es auch bleiben. Die Grundstückgewinnsteuer brauchen wir in diesem Kanton und die soll nicht zu Gunsten einer Minderheit der Hauseigentümerinnen und -eigentümer verändert werden.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
1.3.2016Wortmeldung

(im Namen der FDP-Fraktion): Auf die Motion ist einzutreten.

Es geht um eine Frage der Praktikabilität, das hat der Motionär ganz klar gemacht, und um nichts anderes. Ich möchte nicht Güntzel-St.Gallen wiederholen. Aber wenn ich die fünfseitige Begründung (der Regierung) ansehe, dann erinnert sie mich etwas an die Spitaldebatte, da hat man auch «gefilibustert». Man hat auf vier Seiten irgendwelche Rechenbeispiele, die mit der Frage des Motionärs zu tun haben, aufgeführt. Es geht darum, das praktikabel zu machen. Es geht nicht darum, und das an die Adresse der Linken, ein System auszuhebeln, sondern es geht einfach darum, hier praktikable Lösungen zu machen. Selbstverständlich muss man die Frage der Haltedauer usw. weiter ansehen. Die Motion hat den Sinn, so habe ich das in diesem Parlament gelernt, eine Auslegeordnung zu machen und es ist dann an der Regierung, die nötigen Korrekturen, welche erforderlich sind, vorzunehmen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
1.3.2016Wortmeldung

(im Namen der SP-GRÜ-Fraktion): Auf die Motion ist nicht einzutreten.

Die Regierung legt in ihrer Stellungnahme detailliert dar, dass die bisherige Regelung ein fein austariertes System darstellt. Wartefristen, Anrechenbarkeiten oder Abzugsmöglichkeiten sind aufeinander abgestimmt. Wird jetzt nur ein Parameter verändert, dann stimmt das ganze System nicht mehr. Das Resultat wird dann für einzelne Gruppen ungerechtfertigterweise deutlich verbessert. Die vorliegende Motion will jetzt genau dies erreichen, indem ein Parameter herausgenommen wird und dort verändert werden soll. Man möchte den Zeitraum reduzieren, der bei der Bemessung der Grundstückgewinnsteuer beim ersatzweisen Abstellen auf den Verkehrswert berechtigt. Andere Parameter sollen nicht verändert werden und wenn jetzt der Motionär dahingehend Äusserungen macht, dass man das ganze System anschauen soll, dann haben wir das wohl in seinen Aussagen, aber der Auftrag der Motion ist ein anderer. Dann müsste er (der Motionär) entweder folgerichtig die Motion zurückziehen oder einen geänderten Wortlaut vorschlagen. Die Darlegungen der Regierung zeigen jetzt aber deutlich auf, dass mit dem Inhalt der uns vorliegenden Motion das ganze System ausgehebelt werden würde.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
1.3.2016Wortmeldung

(im Namen der SVP-Fraktion): Auf die Motion ist einzutreten.

Ich fasse mich kurz, weil der Motionär bereits vieles gesagt hat. Ich möchte eigentlich nur aus einer gewissen Erfahrung, auf die ich von meinem letzten Vorredner auch schon angesprochen wurde, heute festhalten: Je länger eine Motions- oder Postulatsbegründung wird, umso unsicherer ist die Regierung, weshalb man etwas ablehnen soll. Das gilt auch für den vorliegenden Fall.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
1.3.2016Wortmeldung

Vizeratspräsident: Die Regierung beantragt Nichteintreten.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
1.3.2016Wortmeldung

Auf die Motion ist einzutreten.

Ich danke der Regierung für die ausführliche Behandlung meiner Motion, teile aber die Überlegungen nur teilweise. Meinen Antrag begründe ich wie folgt: Hauptziel der Motion ist die Vermeidung unnötiger Papierkriege und damit auch der Abbau einer übermässigen Bürokratie. Nach der heutigen Regelung sind Immobilieneigentümer gehalten, ihre Unterlagen während mindestens 50 Jahren aufzubewahren. In der heutigen schnelllebigen Zeit ist das eine kleine Ewigkeit. Es gilt, diese Fristen zu verkürzen. In ihrer Antwort führt die Regierung mit Verweis auf den Kanton Zürich aus, die Verkürzung der Frist zur ersatzweisen Geltendmachung der Anlagekosten von 50 auf 20 Jahre sei für die Steuerpflichtigen in den meisten Fällen vorteilhaft. Diese Aussage belegt sie nicht mit konkreten Zahlen, dafür habe ich Verständnis. Es lassen sich nämlich in der Praxis zahlreiche Beispiele finden, die den Ersatzwert auch vor 20 Jahren als ungünstig erscheinen lassen, wie auch solche Beispiele, die zum Vorteil des Steuerpflichtigen gereichen. Kommt dazu, dass der Kanton St.Gallen mit der Neuwertvergleichsmethode eine weitere, wenn auch recht komplizierte, Ersatzwertberechnungsmethode kennt. Trotz dieser Neuwertvergleichsmethode, die im Übrigen weiterhin gelten soll, ist die heute geltende Regelung, daran halte ich fest und bin mit der Regierung nicht einig, ein untaugliches, zumindest aber ein unnötig kompliziertes Mittel. Die Vermutung der Regierung, wonach die Verkürzung der Ersatzfrist zu gewissen Steuerausfällen führen könnte, ist zwar nicht bewiesen, sie kann aber auch nicht widerlegt werden. Wie aber bereits in der Motion aufgeführt wurde, gehe ich davon aus, dass allfällige Steuerausfälle verkraftbar wären. Die Regierung macht sinngemäss geltend, im Fall einer Verkürzung der Ersatzfrist, seien auch die Regelungen über den Haltedauerrabatt, allenfalls sogar der Steuertarif, anzupassen. Dies, weil der maximale Haltedauerrabatt auf die Frist der ersatzweisen Verkehrswertemessung abzustimmen sei. In diesem Zusammenhang sei folgende Bemerkung erlaubt: Heute ist ordentlicherweise der maximale Haltedauerrabatt nach 35 Jahren und nicht nach 50 Jahren erreicht. Es besteht also eine Differenz von 15 Jahren. Wenn künftig eine Frist zur ersatzweisen Geltendmachung des Verkehrswertes von 20 Jahren gelten sollte, hätten wir nach wie vor eine Differenz von ebenfalls 15 Jahren. Auch in anderen Kantonen sind diese Fristen nicht aufeinander abgestimmt, sondern unabhängig. Zusammenfassend halte ich an der Motion fest und beantrage, diese gut zu heissen. Im Sinn einer Lösung biete ich aber Hand, dass nicht nur Art. 139 Abs. 3 des Steuergesetzes angeschaut wird, sondern, dass auch andere Regeln umfassender angeschaut werden. Ich weise aber darauf hin, dass die Grundstückgewinnsteuerbelastung im Kanton St.Gallen bereits heute überdurchschnittlich hoch ist, insbesondere im Vergleich mit Nachbarkantonen. Wenn der maximale Haltedauerabzug berücksichtigt wird, dann erhöht sich diese Differenz sogar noch. Die Neuregelung soll also, auch wenn man das etwas offener betrachtet, in erster Linie der Verfahrensökonomie dienen und darf keineswegs dazu verwendet werden, dass die Grundstückgewinnsteuer erhöht würde.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016