Geschäft: XI. Nachtrag zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch

Übersicht
KomiteeKantonsrat
Nummer22.15.12
TitelXI. Nachtrag zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
ArtKR Gesetzgebungsgeschäft
ThemaZivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege
FederführungDepartement des Innern
Eröffnung18.6.2015
Abschluss1.1.2017
Letze Änderung9.12.2021
vertraulichNein
öffentlichJa
dringendNein
Dokumente
PubliziertTypTitelDatei
AntragAnträge der vorberatenden Kommission vom 4. Januar 2016
ProtokollProtokoll der vorberatenden Kommission vom 4. Januar 2016
MitgliederlisteAktuelle Mitgliederliste
ErlassReferendumsvorlage vom 27. April 2016
AntragKommissionsbestellung vom 30. November 2015
ErlassErgebnis der 1. Lesung des Kantonsrates vom 1. März 2016
ProtokollauszugIn der Gesetzessammlung veröffentlicht im November 2016
BotschaftBotschaft und Entwurf der Regierung vom 6. Oktober 2015
ProtokollauszugFestlegung des Vollzugsbeginns vom 5. Juli 2016
Beteiligungen
DatumAkteurTitelLetze Änderung
1.8.2019Gremium19.1.2023
Abstimmungen
DatumTitelResultatöffentlich
JaBedeutungNeinBedeutungAbsent / Enthaltung
27.4.2016Schlussabstimmung111Zustimmung0Ablehnung9
Statements
DatumTypWortlautSession
27.4.2016Beschluss

Der Kantonsrat erlässt den XI. Nachtrag zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch mit 111:0 Stimmen.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. April 2016, Aufräumsession des Kantonsrates
25.4.2016Wortmeldung

Straub-Rüthi, Ratspräsident: Die Vorlage ist in zweiter Lesung durchberaten und geht zur Vorbereitung der Schlussabstimmung an die Redaktionskommission.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. April 2016, Aufräumsession des Kantonsrates
25.4.2016Beschluss

Der Kantonsrat tritt auf den XI. Nachtrag zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch in zweiter Lesung ein.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. April 2016, Aufräumsession des Kantonsrates
25.4.2016Wortmeldung

Widmer-Mosnang, Präsident der vorberatenden Kommission: Die vorberatende Kommission verzichtete auf eine Sitzung zur Beratung des Ergebnisses der ersten Lesung des Kantonsrates. Sie beantragt, auf die Vorlage in zweiter Lesung einzutreten.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. April 2016, Aufräumsession des Kantonsrates
1.3.2016Wortmeldung

Präsident der vorberatenden Kommission: Auf die Vorlage ist einzutreten. Den Anträgen der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen.

Die vorberatende Kommission tagte am 4. Januar 2016 im Beisein von Regierungsrat Martin Klöti und Generalsekretärin Anita Dörler. Das vorliegende Geschäft unterteilt sich in drei Bereiche:

a) Eine Anpassung des Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch;

b) eine Anpassung des Staatsverwaltungsgesetzes und

c) die Aufhebung des Gesetzes betreffend die Führung des Handelsregisters.

Herr Clemens Meisterhans, Leiter Amt für Handelsregister und Notariate, stellte einleitend das Geschäft vor.

lm modernen Geschäftsverkehr werden heute die meisten Dokumente elektronisch erstellt. E-Mail und andere elektronische Kommunikationsformen gehören zum Alltag. Auch rechtsgültige Verträge können elektronisch abgeschlossen werden. Für bestimmte Geschäfte wie etwa den Kauf einer Liegenschaft oder die Gründung einer juristischen Person schreibt das Gesetz eine öffentliche Beurkundung vor. Bei der Beurkundung wird der Vertrag in Gegenwart eines Notars bzw. einer Notarin abgeschlossen und eine öffentliche Urkunde erstellt. lm Kanton St.Gallen können die Amtsnotare, die im Notarenregister eingetragenen Rechtsanwälte und die Grundbuchverwalter solche Beurkundungen vornehmen. Die öffentlichen Urkunden müssen anschliessend häufig einer Behörde oder auch einem Privaten zugestellt werden, was entsprechend Zeit in Anspruch nimmt. Der Geschäftsverkehr wird vereinfacht, wenn auch öffentliche Urkunden rechtsgültig elektronisch erstellt, unterschrieben und versandt werden können.

Mit der Revision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches per 1. Januar 2012, wurde im ZGB festgelegt, dass die Kantone ihre Urkundspersonen ermächtigen dürfen, elektronische Ausfertigungen der von ihnen in Papierform errichteten Originalurkunden oder beglaubigte elektronische Kopien von Dokumenten in Papierform zu erstellen und Unterschriften auf Papierdokumenten elektronisch zu beglaubigen. Von dieser Möglichkeit soll mit dem Xl. Nachtrag zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch in unserem Kanton Gebrauch gemacht werden. Notaren und Urkundspersonen im Kanton St.Gallen soll damit der elektronische Weg geöffnet werden.

Die Regierung hat bereits im Januar 2012 den Zusammenschluss der vier Amtsnotariate mit dem Handelsregisteramt zum Amt für Handelsregister und Notariat beschlossen. Die gesetzlichen Grundlagen müssen dazu noch angepasst werden. Es wird nun vorgeschlagen, die entsprechenden Anpassungen im Staatsverwaltungsgesetz vorzunehmen.

Ebenso wird im Zusammenhang mit dem vorliegenden Geschäft beantragt, das Wechselnotariat beim Amt für Handelsregister und Notariate zu zentralisieren. Heute sind die Wechselnotariate bei den Gemeinden angesiedelt. Mit der Zentralisation könnten Synergien genutzt und der Entwicklung Rechnung getragen werden.

Zusammen mit den Gesetzesänderungen im EG zum ZGB sowie im Staatsverwaltungsgesetz kann das 125 Jahre alte «Gesetz betreffend die Führung des Handelsregisters» aufgehoben werden.

Das Eintreten auf die Vorlage war in der Kommission unbestritten und in der Spezialdiskussion wurden verschiedene Fragen und Anträge behandelt. Das zuständige Departement wies unter anderem auch darauf hin, dass es der Wille der Regierung sei, an den vier dezentralen Standorten für die Amtsnotariate festzuhalten.

Es wurde zum Ausdruck gebracht, dass nebst den Amtsnotariaten auch noch 270 Urkundspersonen im Kanton tätig seien und somit für den Bürger bzw. die Bürgerin eine komfortable Situation besteht.

Die vorberatende Kommission unterbreitet lhnen insgesamt fünf Anpassungen gegenüber der Botschaft. Es sind dies in Art. 7 zwei kleine Anpassungen bezüglich eines Verweises auf das ZGB. Art. 15 Bst. a soll so präzisiert werden, dass nur noch das Amtsnotariat als Beurkundungsstelle aufgeführt ist und dafür in Bst. d die Zuständigkeit des Handelsregisteramts präzisiert wird. ln Art. 15 Bst. b wird eine Präzisierung für die Zuständigkeit der im Register eingetragenen Rechtsanwälte vorgeschlagen.

Die entsprechenden Anträge liegen lhnen auf dem gelben Blatt vor.

Die vorberatende Kommission beantragt lhnen mit 15:0 Stimmen Eintreten auf die Vorlage und Gutheissung mit den geänderten Artikeln.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
1.3.2016Wortmeldung

Ratspräsident: Die Vorlage ist in 1. Lesung durchberaten und geht zur Vorbereitung der 2. Lesung zurück an die vorberatende Kommission.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
1.3.2016Wortmeldung

Ratspräsident: stellt Eintreten auf die Vorlage fest. Das Präsidium sieht keine Eintretensdiskussion vor.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016