Geschäft: V. Nachtrag zum Veterinärgesetz (Titel der Botschaft: Aufhebung des Viehhandelskonkordats und V. Nachtrag zum Veterinärgesetz)

Übersicht
KomiteeKantonsrat
Nummer22.15.05
TitelV. Nachtrag zum Veterinärgesetz (Titel der Botschaft: Aufhebung des Viehhandelskonkordats und V. Nachtrag zum Veterinärgesetz)
ArtKR Gesetzgebungsgeschäft
ThemaLandwirtschaft, Tierhaltung, Waldwirtschaft, Umweltschutz
FederführungGesundheitsdepartement
Eröffnung5.5.2015
Abschluss2.2.2016
Letze Änderung9.12.2021
vertraulichNein
öffentlichJa
dringendNein
Dokumente
PubliziertTypTitelDatei
Dokumenten AttrappeDokumenten-Attrappe
ErlassReferendumsvorlage vom 2. Dezember 2015
AntragKommissionsbestellung vom 1. Juni 2015
AntragAnträge der Redaktionskommission vom 30. November 2015
ErlassIn der Gesetzessammlung veröffentlicht im März 2016
Beteiligungen
DatumAkteurTitelLetze Änderung
1.8.2019Gremium19.1.2023
Abstimmungen
DatumTitelResultatöffentlich
JaBedeutungNeinBedeutungAbsent / Enthaltung
2.12.2015Gesamtabstimmung97Zustimmung0Ablehnung23
Statements
DatumTypWortlautSession
14.9.2015Wortmeldung

Präsident der Kommission für Aussenbeziehungen: Die Kommission für Aussenbeziehungen behandelte das vorliegende Konkordat und den V. Nachtrag zum Veterinärgesetz

an ihrer ordentlichen Sitzung vom Montag, 17. August 2015.

Vom Gesundheitsdepartement orientierten uns die Vorsteherin, Regierungsrätin Hanselmann, Albert Fritsche, Leiter des Amtes für Verbraucherschutz und Veterinärwesen und Ueli Näf, Leiter des Rechtsdienstes, über die Vorlage.

Speziell an dieser Vorlage ist, dass wir über die Aufhebung des Viehhandelskonkordats beschliessen müssen und für diese Aufhebung ein neues Konkordat von Nöten ist. Als das Viehhandelskonkordat 1921 das erste Mal erlassen wurde, wurde keine Exit-Klausel eingefügt, welche Bestimmungen enthalten hätte, wie ein einzelner Kanton aus dem Konkordat austreten kann.

Am 1. Januar 2014 sind die neuen Bestimmungen des eidgenössischen Tierseuchengesetzes in Kraft getreten. Hier wird die Grundlage zur Erhebung einer Schlachtabgabe geregelt, welche bis zu diesem Zeitpunkt aufgrund des Viehhandelskonkordats eingezogen worden ist. Die weiteren Regelungen im Viehhandelkonkordat, wie Patenterteilung, Zuständigkeit und weiteres wurden schon früher in Bundesrecht überführt. Das Konkordat ist demnach nicht mehr nötig.

Das Konkordat enthält eine Umsatzgebühr, welcher jeder Viehhändler für jedes gehandelte Tier entrichten muss. lm Weiteren zahlen die Viehhändler einen Versicherungsbeitrag in die Konkordatskasse ein. Das Konkordatsvermögen beträgt heute 4,8 Mio. Franken. Dieses Vermögen wird unter den Kantonen verteilt, der Kanton St.Gallen soll 410'000 Franken erhalten. Die Regierung plant, dieses Geld in die kantonale Tierseuchenkasse fliessen zu lassen und dementsprechend auch die Nutztierhalterbeiträge für das Jahr 2016 zu reduzieren.

Die Aufhebung des Viehhandelskonkordats erfordert eine Anpassung des Veterinärgesetzes, das mehrere Ausführungsbestimmungen zum Konkordat enthält. Diese Bestimmungen sind mit dem V. Nachtrag zum Veterinärgesetz Ersatzlos aufzuheben. Gleichzeitig werden im Veterinärgesetz veraltete Bezeichnungen, wie beispielsweise Amt für Gesundheits- und Verbraucherschutz, durch die neuen Bezeichnungen ersetzt.

Die Kommission für Aussenbeziehungen befürwortet den vorgeschlagenen Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung zur Aufhebung des Viehhandelskonkordats und die Änderung des Veterinärgesetzes. lnsbesondere ist sie auch mit dem Vorschlag der Regierung über die Verteilung des Konkordatsvermögens einverstanden.

Die Kommission für Aussenbeziehungen beantragt ihnen mit 14:0 Stimmen bei 1 Abwesenheit auf den Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung des Regierungsbeschlusses über den Beitritt des Kanons St.Gallen zur Aufhebung des Viehhandelskonkordates sowie auf den V. Nachtrag zum Veterinärgesetz einzutreten und diesen zuzustimmen.

Session des Kantonsrates vom 14. bis 16. September 2015
14.9.2015Wortmeldung

Ratspräsident, stellt Eintreten auf die Vorlagen fest.

Session des Kantonsrates vom 14. bis 16. September 2015
14.9.2015Wortmeldung

Ratspräsident: Die Vorlagen sind in 1. Lesung durchberaten und gehen zur Vorbereitung der 2. Lesung zurück an die vorberatende Kommission.

Session des Kantonsrates vom 14. bis 16. September 2015
30.11.2015Wortmeldung

Präsident der vorberatenden Kommission: Die vorberatende Kommission verzichtete auf eine Sitzung zur Beratung des Ergebnisses der 1. Lesung des Kantonsrates. Sie beantragt, auf die Vorlage in 2. Lesung einzutreten.

Session des Kantonsrates vom 30. November bis 2. Dezember 2015