Geschäft: Amtsberichte der kantonalen Gerichte über das Jahr 2014

Übersicht
KomiteeKantonsrat
Nummer32.15.02
TitelAmtsberichte der kantonalen Gerichte über das Jahr 2014
ArtKR Berichterstattung
ThemaZivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege
FederführungSicherheits- und Justizdepartement
Eröffnung24.3.2015
Abschluss2.6.2015
Letze Änderung9.12.2021
vertraulichNein
öffentlichJa
dringendNein
Dokumente
PubliziertTypTitelDatei
BotschaftBericht 2015 der Rechtspflegekommission vom 22. April 2015
AllgemeinBeratungsschema
BotschaftAmtsberichte der kantonalen Gerichte über das Jahr 2014
Beteiligungen
DatumAkteurTitelLetze Änderung
1.8.2019Gremium14.3.2024
Abstimmungen
DatumTitelResultatöffentlich
JaBedeutungNeinBedeutungAbsent / Enthaltung
2.6.2015Gesamtabstimmung101Gutheissung0Ablehnung19
Statements
DatumTypWortlautSession
2.6.2015Wortmeldung

Präsident der Rechtspflegekommission: Auf den Bericht ist einzutreten.

lm Zusammenhang mit dem Amtsbericht der kantonalen Gerichte unterbreitet lhnen die Rechtspflegekommission (RPK) traditionsgemäss auch den Bericht über ihre Tätigkeit im abgelaufenen Jahr. Lassen sie mich auch dieses Jahr vier Aspekte kurz herausgreifen:

  1. Wie vor einem Jahr angekündigt haben RPK und Staatwirtschaftlichen Kommission (StawiKo) Neuland beschritten und erstmals in einer gemischten Subkommission und damit kommissionsübergreifend die Aufbau- und Ablauforganisation der verwaltungsinternen Rechtspflege überprüft. Wir erhofften uns nicht zuletzt auch wertvolle Erkenntnisse aus dieser Prüfungstätigkeit für die Justizreform, die diesem Rat bis heute leider noch nicht zugeleitet ist, das aber bald werden sollte. Die verwaltungsinterne Rechtspflege ist praktisch und rechtlich von grosser Bedeutung. Nur in diesem Verfahren besteht die Möglichkeit der umfassenden Rechts- und Ermessenskontrolle durch die entscheidende Behörde. Beachtenswert sind die Schlussfolgerungen im Bericht 04.14.09 «Untersuchung eines Wiedererwägungsentscheides» des Sicherheits- und Justizdepartementes, Ziff . 7: «Verkürzt formuliert wird der Entscheid von Personen verantwortet, und entschieden, die nicht dafür verantwortlich sind und von einer Person unterzeichnet und verantwortet, die den Entscheid nicht bearbeitet hat». Hier muss Abhilfe geschaffen werden. Es darf nicht sein, dass die Rechtsmittelentscheide der Departementsvorsteher faktisch einfach nicht durch das Volk oder das Parlament gewählten Juristen überlassen werden, nach aussen aber weiterhin der Eindruck erweckt wird, dass der oder der Departmentsvorsteher bzw. die Departementsvorsteherin entscheide. Wenn wir das System auch in Zukunft tatsächlich so belassen wollen, wir haben es in der Vergangenheit ja stark abgeändert, früher waren es sieben Regierungsräte, die entschieden haben, heute entscheidet einer in den Rekursfällen, dann ist hier Abhilfe zu schaffen. Wir erwarten von der Regierung im Rahmen der laufenden Justizreform konkrete Verbesserungs- und Änderungsvorschläge.

  2. Die Regierung hat 2014 zugesagt, die Revision der Verwaltungsrechtspflege bis Ende 2014 dem Parlament zuzuleiten. Sie hat dieses Vorhaben verschoben, weil sie zunächst die Arbeiten der gemischten Subkommission RPK/StawiKo abwarten wollte. Das ist gut und verständlich. Die Ergebnisse liegen nun aber vor und wir geben der Hoffnung Ausdruck, dass die für den Kanton St.Gallen wichtige Reform und die dazugehörige Botschaft dem Parlament möglichst rasch bis im Herbst 2015 zugeleitet wird. Es ist daran zu erinnern, dass die Amtsdauer der Organe der Verwaltungsrechtspflege im Mai 2017 ausläuft.

  3. lm Berichtsjahr hat die RPK vom Kantonsrat den Auftrag erhalten, eine Administrativuntersuchung gegen Regierung und Staatssekretär durchzuführen und auch einen Wiedererwägungsentscheid der Staatsverwaltung, der in den Medien hohe Wellen geworfen hatte zu überprüfen.

    Über die Besonderheiten dieser Aufträge und die dabei zu beachtenden Prinzipien haben wir in der Einleitung unseres Berichtes detailliert Stellung genommen. Wesentlich erscheint uns Folgendes: Die Rechtspflegekommission beachtete bei dieser Arbeit strikte die Prinzipien der Gewaltenteilung. Sie machte von Anfang an klar, dass sie keine ergangenen Entscheide aufheben könne. Sie muss aber das Parlament auch darauf hinweisen, dass es nicht ihre Aufgabe und Zuständigkeit ist, laufend Entscheide von Justiz und Verwaltung inhaltlich zu beurteilen, noch anderweitig in Einzelfällen appellatorische Kritik zu üben. Daher muss die einzelfallweise Anrufung und Beauftragung der RPK die Ausnahme bleiben.

    Neuland zu beschreiten, bedeutet auch Mehrarbeit auf sich zu nehmen. Die Ausarbeitung von massgeschneiderten Prüfungsplänen, Fragebogen usw. braucht Zeit. Sie führte allerdings die beteiligten Mitglieder der Kommissionen an die Grenzen der zeitlichen Belastbarkeit. Und nachdem Parlamentsarbeit ja nie etwas kosten darf sage ich es hier deutlich: das kann es nicht sein. Wir müssen auch hier ein Bekenntnis dafür ablegen, dass Leistung und Mehrarbeit etwas kosten darf und soll. Sonst müssen wir uns nicht wundern, wenn immer weniger die Zeit und die Energie für solch anspruchsvolle Arbeit aufbringen wollen.

  4. Sorge bereitet dem Sprechenden der immer lockerere Umgang mit dem Kommissionsgeheimnis – eine Tendenz, die leider auch auf Bundesebene und in anderen Kantonen feststellbar ist. Die Vertraulichkeit ist kein Mittel zu Vertuschung von dunklen Taten, aber sie hat eine ganz bestimmte Funktion, nämlich die Gewährleistung des Funktionierens der parlamentarischen Arbeit, die gerade immer wieder auf Vertraulichkeit angewiesen ist.

Damit gibt schon zu denken, wenn Listen und Zusammenstellungen an die Medien und die Öffentlichkeit gelangen, die eigentlich zunächst als Grundlage für eine sorgfältige Diskussion in den Kommissionen dienen sollen. Und es gibt weiter zu denken, wenn Teile einer Diskussion in einer Kommission mit Nennung der Urheber der Voten vor dem im Reglement festgelegten Zeitpunkt an Aussenstehende gelangen.

Das sind jedes Mal Verstösse gegen die Regeln des Parlamentarismus, aber auch des Strafrechtes. Geahndet werden sie selten. Vertuschung ist in einer Demokratie, in der die Kommissionen zum Glück mit allen Parteien bestückt sind auf die Dauer nicht möglich. Aber es muss möglich sein, im Schosse der Geheimhaltung einer Kommission oder des Präsidiums Dinge zu diskutieren, die vorerst nicht für die Öffentlichkeit und die Medien bestimmt sind. Es muss weiterhin uneingeschränkt möglich sein, zunächst in der Kommission zu bestimmen, was wie und in welcher Form an die Öffentlichkeit gelangen soll.

Der Verletzung der Kommissions-Vertraulichkeit ist Einhalt zu gebieten – im lnteresse aller Parteien und aller Parlamentarier und im Interesse einer funktionierenden Parlamentstätigkeit. Parteipolitik hört dort auf, wo das Kommissionsgeheimnis beginnt. Und Parteipolitik kann dort wieder einsetzen, wo das Kommissionsgeheimnis endet. Wir müssten uns in Zukunft strengere Sanktionsmassnahmen oder vielleicht auch einmal einfach eine Anzeige gegen Fehlbare überlegen, wie dies auf Bundesebene angedacht wird. So könnte beispielsweise ein Ausschluss aus jeglicher Kommissionstätigkeit während der ganzen Legislatur vorgesehen werden.

Wesentlich ist, dass Verstösse gegen das Kommissionsgeheimnis von Anfang an konsequent geahndet werden, weil sonst das System leidet und Verstösse salonfähig und üblich werden – getreu dem Satz von Seneca: «lhr werdet nicht erreichen, dass sie aufhören, wenn ihr einmal den Anfang gestattet».

Erfreulich dürfen wir trotz allen diesen kritischen Bemerkungen feststellen, dass über die beiden heiklen Untersuchungen in der RPK gemeinsam beschlossenen lnformationen erst dann nach aussen gelangt sind, wenn das beschlossen war. Der RPK und auch der in diesem Jahr speziell betroffenen Subkommission Richterwahlen kann daher in diesem Zusammenhang ein sehr gutes Zeugnis ausgestellt werden und ich danke meinen Kommissionsmitgliedern ausdrücklich.

Falls sie Fragen haben, stellen Sie sie jetzt.

Der Kantonsrat nimmt von den Berichten von Amtes wegen Kenntnis. lch bitte Sie namens der Rechtspflege-Kommission, das zu tun.

Session des Kantonsrates vom 1. bis 3. Juni 2015
2.6.2015Wortmeldung

Ratspräsident: stellt Kenntnisnahme vom Bericht fest.

Session des Kantonsrates vom 1. bis 3. Juni 2015
2.6.2015Wortmeldung

Ratspräsident: stellt Eintreten auf den Bericht fest.

Session des Kantonsrates vom 1. bis 3. Juni 2015