Geschäft: Amtsberichte der kantonalen Gerichte über das Jahr 2014
Komitee | Kantonsrat |
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Nummer | 32.15.02 |
Titel | Amtsberichte der kantonalen Gerichte über das Jahr 2014 |
Art | KR Berichterstattung |
Thema | Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege |
Federführung | Sicherheits- und Justizdepartement |
Eröffnung | 24.3.2015 |
Abschluss | 2.6.2015 |
Letze Änderung | 9.12.2021 |
vertraulich | Nein |
öffentlich | Ja |
dringend | Nein |
Datum | Akteur | Titel | Letze Änderung |
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1.8.2019 | Gremium | Beteiligung - Rechtspflegekommission 2012/2016 | 14.3.2024 |
Datum | Titel | Resultat | öffentlich | ||||
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Ja | Bedeutung | Nein | Bedeutung | Absent / Enthaltung | |||
2.6.2015 | Gesamtabstimmung | 101 | Gutheissung | 0 | Ablehnung | 19 |
Datum | Typ | Wortlaut | Session |
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2.6.2015 | Wortmeldung | Präsident der Rechtspflegekommission: Auf den Bericht ist einzutreten. lm Zusammenhang mit dem Amtsbericht der kantonalen Gerichte unterbreitet lhnen die Rechtspflegekommission (RPK) traditionsgemäss auch den Bericht über ihre Tätigkeit im abgelaufenen Jahr. Lassen sie mich auch dieses Jahr vier Aspekte kurz herausgreifen:
Damit gibt schon zu denken, wenn Listen und Zusammenstellungen an die Medien und die Öffentlichkeit gelangen, die eigentlich zunächst als Grundlage für eine sorgfältige Diskussion in den Kommissionen dienen sollen. Und es gibt weiter zu denken, wenn Teile einer Diskussion in einer Kommission mit Nennung der Urheber der Voten vor dem im Reglement festgelegten Zeitpunkt an Aussenstehende gelangen. Das sind jedes Mal Verstösse gegen die Regeln des Parlamentarismus, aber auch des Strafrechtes. Geahndet werden sie selten. Vertuschung ist in einer Demokratie, in der die Kommissionen zum Glück mit allen Parteien bestückt sind auf die Dauer nicht möglich. Aber es muss möglich sein, im Schosse der Geheimhaltung einer Kommission oder des Präsidiums Dinge zu diskutieren, die vorerst nicht für die Öffentlichkeit und die Medien bestimmt sind. Es muss weiterhin uneingeschränkt möglich sein, zunächst in der Kommission zu bestimmen, was wie und in welcher Form an die Öffentlichkeit gelangen soll. Der Verletzung der Kommissions-Vertraulichkeit ist Einhalt zu gebieten im lnteresse aller Parteien und aller Parlamentarier und im Interesse einer funktionierenden Parlamentstätigkeit. Parteipolitik hört dort auf, wo das Kommissionsgeheimnis beginnt. Und Parteipolitik kann dort wieder einsetzen, wo das Kommissionsgeheimnis endet. Wir müssten uns in Zukunft strengere Sanktionsmassnahmen oder vielleicht auch einmal einfach eine Anzeige gegen Fehlbare überlegen, wie dies auf Bundesebene angedacht wird. So könnte beispielsweise ein Ausschluss aus jeglicher Kommissionstätigkeit während der ganzen Legislatur vorgesehen werden. Wesentlich ist, dass Verstösse gegen das Kommissionsgeheimnis von Anfang an konsequent geahndet werden, weil sonst das System leidet und Verstösse salonfähig und üblich werden getreu dem Satz von Seneca: «lhr werdet nicht erreichen, dass sie aufhören, wenn ihr einmal den Anfang gestattet». Erfreulich dürfen wir trotz allen diesen kritischen Bemerkungen feststellen, dass über die beiden heiklen Untersuchungen in der RPK gemeinsam beschlossenen lnformationen erst dann nach aussen gelangt sind, wenn das beschlossen war. Der RPK und auch der in diesem Jahr speziell betroffenen Subkommission Richterwahlen kann daher in diesem Zusammenhang ein sehr gutes Zeugnis ausgestellt werden und ich danke meinen Kommissionsmitgliedern ausdrücklich. Falls sie Fragen haben, stellen Sie sie jetzt. Der Kantonsrat nimmt von den Berichten von Amtes wegen Kenntnis. lch bitte Sie namens der Rechtspflege-Kommission, das zu tun. | Session des Kantonsrates vom 1. bis 3. Juni 2015 |
2.6.2015 | Wortmeldung | Ratspräsident: stellt Kenntnisnahme vom Bericht fest. | Session des Kantonsrates vom 1. bis 3. Juni 2015 |
2.6.2015 | Wortmeldung | Ratspräsident: stellt Eintreten auf den Bericht fest. | Session des Kantonsrates vom 1. bis 3. Juni 2015 |