Geschäft: Totalrevision des Baugesetzes: Genügen unsere Staatsangestellten der Regierung nicht?

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KomiteeKantonsrat
Nummer51.15.23
TitelTotalrevision des Baugesetzes: Genügen unsere Staatsangestellten der Regierung nicht?
ArtKR Interpellation
ThemaGrundlagen und Organisation
FederführungBau- und Umweltdepartement
Eröffnung24.2.2015
Abschluss16.9.2015
Letze Änderung9.12.2021
vertraulichNein
öffentlichJa
dringendNein
Dokumente
PubliziertTypTitelDatei
VorstossWortlaut vom 24. Februar 2015
AntwortSchriftliche Antwort der Regierung vom 5. Mai 2015
Beteiligungen
DatumAkteurTitelLetze Änderung
1.8.2019Person24.10.2024
Statements
DatumTypWortlautSession
16.9.2015Wortmeldung

ist mit der Antwort der Regierung nicht zufrieden.

Vorab danke ich für die ausführliche Interpellationsantwort. Ursprünglich beabsichtigte ich, zum vorliegend Thema die Diskussion zu verlangen, insbesondere mit dem Vorsteher des Baudepartementes einige Grundsätze des Submissionsrechts zu erläutern. Nachdem Regierungsrat Haag mittlerweile seinen Rücktritt erklärt hat, verzichte ich darauf, erlaube mir aber drei Bemerkungen:

  1. Vorgehen: Ich sehe ein, dass man bei einer umfassende Gesetzesgrundlage externe Berater beziehen muss. Es kann nicht angehen, dass eine Gesetzesvorlage hauptsächlich durch Externe erarbeitet wird. Es kann nach meinem Verständnis auch nicht die vordergründige Aufgabe von (40) Verwaltungsjuristen sein, lediglich den Stand der Arbeiten kritisch zu kommentieren und Fragen zu stellen. Ich bin überzeugt, dass die Argumentation mit den mangelnden internen Ressourcen schlichtweg unzutreffend ist. Fraglich ist vielmehr, ob die vorhandenen personellen, aber auch finanziellen Ressourcen richtig eingesetzt wurden.

  2. Kosten: Jenseits von Gut und Böse sind hier die Drittkosten. Über 1,14 Mio. Franken externe Kosten für 182 Gesetzesartikel. Das macht über 6'200 Franken je Artikel. Darin enthalten sind auch äusserst triviale Bestimmungen wie: «Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.» Dies getreu dem Motto: «Fenster auf, Geld raus, Fenster zu».

  3. Vergaberecht: Der Schwellenwert für das offene Verfahren beträgt bei Dienstleistungen Fr. 250'000.–. Allein die Kosten der beiden Hauptexperten Muggli und Bösch betragen weit mehr als das Doppelte dieses Schwellenwertes. Berücksichtigt man zudem das im Submissionsrecht geltende Zerstückelungsverbot, so ist der Schwellenwert sogar weit über das Dreifache überschritten.

    Die Behauptung der Regierung, die submissionsrechtlichen Vorschriften seien eingehalten, ist somit schlicht falsch. Es erstaunt, dass ausgerechnet im Baudepartement, wo das Vergaberecht zum Alltagsgeschäft gehört, dieses nicht korrekt angewandt wird.

Vor diesem Hintergrund bin ich mit der Interpellationsantwort nicht zufrieden.

Session des Kantonsrates vom 14. bis 16. September 2015