Geschäft: Planungs- und Baugesetz

Übersicht
KomiteeKantonsrat
Nummer22.15.08
TitelPlanungs- und Baugesetz
ArtKR Gesetzgebungsgeschäft
ThemaVerkehr, Bau, Energie, Gewässer
FederführungBau- und Umweltdepartement
Eröffnung10.12.2014
Abschluss1.10.2017
Letze Änderung9.12.2021
vertraulichNein
öffentlichJa
dringendNein
Dokumente
PubliziertTypTitelDatei
ErlassReferendumsvorlage vom 27. April 2016
AntragAnträge der Regierung vom 16. Februar 2016
MitgliederlisteProtokoll der vorberatenden Kommission vom 13. Januar 2016
AntragAntrag der SP-GRÜ-Fraktion vom 25. April 2016 zu Art. 9
ProtokollProtokoll der vorberatenden Kommission vom 25. April 2016
AntragAntrag Steiner-Kaltbrunn vom 25. April 2016
AntragAnträge der vorberatenden Kommission vom 26. Januar 2016
AntragAnträge der vorberatenden Kommission vom 8. April 2016
ProtokollProtokoll der vorberatenden Kommission vom 21. Januar 2016
AntragAntrag der SP-GRÜ-Fraktion vom 25. April 2016 zu Art. 108
ProtokollProtokoll der vorberatenden Kommission vom 18. Dezember 2015
Antragzusätzliche Anträge der Redaktionskommission vom 27. April 2016
BotschaftBericht der vorberatenden Kommission vom 25. April 2016
BotschaftBotschaft und Entwurf der Regierung vom 11. August 2015
ProtokollProtokoll der vorberatenden Kommission vom 13. Januar 2016
ProtokollProtokoll der vorberatenden Kommission vom 9. November 2015
ProtokollProtokoll der vorberatenden Kommission vom 26. Januar 2016
ProtokollProtokoll der vorberatenden Kommission vom 23. November 2015
AntragKommissionsbestellung vom 14. September 2015
ErlassErgebnis der 1. Lesung des Kantonsrates vom 2. und 3. März 2016
AntragAnträge aus der Mitte des Rates vom 29. Februar und 1. März 2016
AntragAntrag der SP-GRÜ-Fraktion vom 25. April 2016 zu Art. 122
ProtokollauszugFestlegung des Vollzugsbeginns vom 5. Juli 2016
ProtokollauszugFestlegung des Vollzugsbeginns vom 27. September 2016
AntragAnträge der Redaktionskommission vom 25. April 2016
ProtokollProtokoll der vorberatenden Kommission vom 8. April 2016
BeilageÜbersicht redaktioneller Abweichungen vom 26. September 2017
ProtokollauszugFestlegung des Vollzugsbeginns (Berichtigung) vom 9. Januar 2018
ErlassIn der Gesetzessammlung veröffentlicht im September 2017
ProtokollProtokoll der vorberatenden Kommission vom 6. November 2015
ProtokollProtokoll der vorberatenden Kommission vom 26. Oktober 2015
ProtokollProtokoll der vorberatenden Kommission vom 15. Januar 2016
Beteiligungen
DatumAkteurTitelLetze Änderung
1.8.2019Gremium19.1.2023
Abstimmungen
DatumTitelResultatöffentlich
JaBedeutungNeinBedeutungAbsent / Enthaltung
3.3.2016Art. 18074Streichungsantrag der vorberatenden Kommission31Antrag der Regierung15
3.3.2016Antrag der SP-GRÜ-Fraktion zu Art. 164 Abs. 2, 3, 4 und 535Zustimmung63Ablehnung22
3.3.2016Antrag der SP-GRÜ-Fraktion zu Art. 164 Abs. 1 Ingress und Bst. e31Zustimmung71Ablehnung18
3.3.2016Antrag der SP-GRÜ-Fraktion zu Art. 160 Abs. 224Zustimmung73Ablehnung23
3.3.2016Art. 15380Streichungsantrag der vorberatenden Kommission15Antrag der Regierung25
3.3.2016Art. 15274Streichungsantrag der vorberatenden Kommission26Antrag der Regierung20
3.3.2016Antrag der SVP-Fraktion zu Art. 129 Abs. 2bis (neu)60Zustimmung44Ablehnung16
3.3.2016Art. 127 Abs. 30gemäss Entwurf der Regierung vom 11. August 2015104gemäss Streichungsantrag der Regierung vom 16. Februar 201616
3.3.2016Antrag der Regierung zu Art. 127 Abs. 199Zustimmung0Ablehnung21
3.3.2016Antrag der Regierung zu Art. 122 Abs. 344Zustimmung65Ablehnung11
3.3.2016Art. 122 Abs. 378Streichungsantrag der vorberatenden Kommission31Antrag der SP-GRÜ-Fraktion11
3.3.2016Art. 122 Abs. 281Antrag der vorberatenden Kommission30SP-GRÜ-Fraktion9
3.3.2016Art. 122 Abs. 2100Antrag der vorberatenden Kommission11Tinner-Wartau9
3.3.2016Art. 121 Abs. 1 und 269Antrag der vorberatenden Kommission25Antrag der Regierung26
3.3.2016Art. 107 Abs. 1 Ingress90Antrag der Regierung11Antrag der vorberatenden Kommission19
3.3.2016Rückkommensantrag Bereuter-Rorschach105Zustimmung0Ablehnung15
3.3.2016Art. 108 Abs. 2 Bst. b45Antrag der vorberatenden Kommission57Antrag der Regierung18
3.3.2016Art. 108 Abs. 153Antrag der vorberatenden Kommission45Antrag der Regierung22
3.3.2016Art. 107 Abs. 1 Ingress52Antrag der vorberatenden Kommisssion43Antrag der Regierung25
3.3.2016Rückweisungsantrag Frei-Eschenbach14Zustimmung83Ablehnung23
3.3.2016Art. 107 Abs. 1 Bst. a18Antrag der vorberatenden Kommission82Antrag Götte-Tübach20
3.3.2016Art. 107 Abs. 1 Bst. a50Antrag Götte-Tübach59Antrag der Regierung11
3.3.2016Antrag der FDP- / CVP-EVP- / SVP-Fraktion zu Art. 106 Abs. 2bis (neu)91Zustimmung0Ablehnung29
2.3.2016Art. 103 Abs. 147Antrag der vorberatenden Kommission58Antrag der Regierung15
2.3.2016Ordnungsantrag Rüesch-Wittenbach76Zustimmung29Ablehnung15
2.3.2016Antrag der SP-GRÜ-Fraktion zu Art. 101 Abs. 1 und 240Zustimmung67Ablehnung13
2.3.2016Art. 101 Abs. 121Streichungsantrag der vorberatenden Kommission85Antrag der Regierung14
2.3.2016Antrag der SP-GRÜ-Fraktion zu Art. 100 Abs. 3 (neu)36Zustimmung62Ablehnung22
2.3.2016Antrag der SP-GRÜ-Fraktion zu Art. 100 Abs. 225Zustimmung71Ablehnung24
2.3.2016Rückweisungsantrag der FDP-Fraktion zu Art. 91 Abs. 274Zustimmung27Ablehnung19
2.3.2016Antrag der SP-GRÜ-Fraktion zu Art. 81a (neu)19Zustimmung76Ablehnung25
2.3.2016Antrag Sulzer-Wil zu Art. 79 Abs. 2 Bst. g und Art. 88a (neu)19Zustimmung69Ablehnung32
2.3.2016Antrag der Regierung zu Art. 78 Abs. 1100Zustimmung1Ablehung19
2.3.2016Rückweisungsantrag Noger-St.Gallen zu Art. 7578Zustimmung26Ablehnung16
2.3.2016Antrag der SP-GRÜ-Fraktion zu Art. 7424Zustimmung60Ablehnung36
2.3.2016Antrag der CVP-EVP-Fraktion zu Art. 72 Abs. 2 und 426Zustimmung63Ablehnung31
2.3.2016Art. 7168Antrag der vorberatenden Kommission22Antrag der SP-GRÜ-Fraktion30
2.3.2016Art. 70 Abs. 179Antrag der vorberatenden Kommission31Antrag der SP-GRÜ-Fraktion10
2.3.2016Art. 70 Abs. 477Antrag der vorberatenden Kommission33Antrag der GLP/BDP-Fraktion / SP-GRÜ-Fraktion10
2.3.2016Antrag der SP-GRÜ-Fraktion zu Art. 69 Abs. 224Zustimmung82Ablehnung14
2.3.2016Antrag der GLP/BDP-Fraktion zu Art. 69 Abs. 183Zustimmung19Ablehnung18
2.3.2016Art. 69 Abs. 168Antrag der vorberatenden Kommission40Antrag der SP-GRÜ-Fraktion12
2.3.2016Art. 6833Antrag der vorberatenden Kommission bzw. der SP-GRÜ-Fraktion72Antrag der Regierung15
2.3.2016Rückweisungsantrag Bereuter-Rorschach zu Art. 59 Abs. 391Zustimmung15Ablehnung14
2.3.2016Antrag der GLP/BDP-Fraktion / SP-GRÜ-Fraktion zu Art. 58 Abs. 230Zustimmung77Ablehnung13
2.3.2016Art. 39 Abs. 4 Satz 271Antrag der vorberatenden Kommission35Antrag der Regierung14
2.3.2016Antrag der der SVP-Fraktion zu Art. 39 Abs. 338Zustimmung74Ablehnung8
2.3.2016Rückweisungsantrag Güntzel-St.Gallen zu Art. 39 Abs. 240Zustimmung70Ablehnung10
2.3.2016Art. 39 Abs. 148Antrag der vorberatenden Kommission57Antrag der Regierung15
2.3.2016Antrag der SP-GRÜ-Fraktion zu Art. 39 Abs. 138Zustimmung60Ablehnung22
2.3.2016Antrag der SP-GRÜ-Fraktion zu Art. 33 Bst. e31Zustimmung78Ablehnung11
2.3.2016Art. 33 Bst. f5Streichungsantrag der vorberatenden Kommission103Antrag der Regierung12
2.3.2016Art. 33 Bst. d32Streichungsantrag der vorberatenden Kommission74Antrag der Regierung14
2.3.2016Art. 33 Bst. c3Streichungsantrag der vorberatenden Kommission107Antrag der Regierung10
2.3.2016Antrag der SP-GRÜ-Fraktion zu Art. 23 Abs. 1 Bst. f (neu)32Zustimmung68Ablehnung20
2.3.2016Art. 14 und Art. 16634Antrag der vorberatenden Kommission70Antrag der CVP-EVP-Fraktion16
2.3.2016Antrag der SP-GRÜ-Fraktion zu Art. 13 Abs. 226Zustimmung65Ablehnung29
2.3.2016Antrag der SP-GRÜ-Frakton zu Art. 12 Abs. 2 Bst. c (neu)33Zustimmung60Ablehnung27
2.3.2016Antrag der SP-GRÜ-Fraktion zu Art. 12 Abs. 2 Bst. a23Zustimmung70Ablehnung27
2.3.2016Rückweisungsantrag der FDP- / CVP-EVP- / SVP-Fraktion zu Art. 9 Abs. 2 Bst. a, Art. 10 und Art. 10a81Zustimmung30Ablehnung9
2.3.2016Streichungsantrag Locher-St.Gallen / Güntzel-St.Gallen / Dürr-Widnau zu Art. 10 und 10a35Zustimmung74Ablehnung11
2.3.2016Ordnungsantrag Frei-Eschenbach zu Art. 10a103Zustimmung6Ablehnung11
2.3.2016Rückweisungsantrag der CVP-EVP-Fraktion zu Art. 8 Abs. 3 Bst. c77Zustimmung28Ablenung15
2.3.2016Antrag der GLP/BDP-Fraktion / SP-GRÜ-Fraktion zu Art. 729Zustimmung65Ablehnung26
2.3.2016Antrag der SP-GRÜ-Fraktion zu Art. 429Zustimmung69Ablehnung22
3.3.2016Art. 107 Abs. 1 Bst. c und d91Antrag der FDP-Fraktion6Antrag der Regierung23
27.4.2016Schlussabstimmung82Zustimmung28Ablehnung10
26.4.2016Rückkommensantrag der SP-GRÜ-Fraktion zu Art. 12228Zustimmung86Ablehnung6
26.4.2016Rückkommensantrag der SP-GRÜ-Fraktion zu Art. 10830Zustimmung84Ablehnung6
25.4.2016Art. 9 Abs. 2 Bst. c30Antrag Walser-Sargans83Antrag der vorberatenden Kommission7
25.4.2016Antrag Steiner-Kaltbrunn zu Art. 8 Abs. 426Zustimmung78Ablehnung16
Statements
DatumTypWortlautSession
27.4.2016Beschluss

Der Kantonsrat erlässt das Planungs- und Baugesetz mit 82:28 Stimmen.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. April 2016, Aufräumsession des Kantonsrates
27.4.2016Wortmeldung

Regierungsrat Haag: Unser Baugesetz ist seit 1972 in Kraft, und in dieser Zeit hat sich in unserem Land, im Kanton und auch in den Gemeinden sehr viel geändert. Nicht nur die Bevölkerung ist gewachsen; die Ansprüche sind gestiegen, die Bedürfnisse haben sich geändert, und vieles, das dazumal im guten Baugesetz des Kantons St.Gallen geschrieben wurde und gestimmt hat und mit dem wir auch bis jetzt gelebt haben, ist heute aufgrund verschiedener Situationen anpassungsbedürftig.

Ich erinnere mich ganz gerne, dass im 2005 die Motion einstimmig über alle Fraktionen gutgeheissen wurde. Jawohl, nach so langer Zeit ist es doch wichtig und nötig, dass wir ein schlankes, einfaches, liberales, zukunftsführendes und modernes Baugesetz wollen. Da waren wir uns einig und wir haben den Auftrag entgegengenommen und gleichzeitig die Einigkeit aufgegeben.

Bereits anschliessend kamen Begehren von Verbänden und Interessengruppen. Alle haben gesagt, wenn Sie jetzt mit dem neuen Baugesetz beginnen, dann bitten wir Sie aber dringend, diese und jene Bedingungen genauer und klarer zu schreiben, alles im Sinne der Vereinfachung und Modernisierung. Und jeder hat sich offenbar bei der Zustimmung als Grundeigentümer gesehen, der sich gerne entfalten, gestalten und einrichten möchte. Keiner hat wohl gedacht, dass er auch noch in der dicht übersiedelten und immer dichter werdenden Schweiz einen Nachbar haben könnte, der nicht nur rechtliche Grundlagen hat, denn unter Nachbarn können auch noch ganz andere Gründe eine Rolle spielen, um dagegen zu sein. Wir haben dann versucht, eine Auslegeordnung zu machen, was gut ist und nicht geändert werden muss, was sich bewährt hat und wo Handlungsbedarf besteht. Dann wurden wir überholt vom neuen RPG auf Bundesebene, einem Rahmengesetz, das die Kantone schon etwas sehr grosszügig interpretiert haben im Laufe der Jahre. Sie wissen, bei einem eidgenössischen Rahmengesetz hat man vier Möglichkeiten: Man kann es vollziehen, man kann es halb vollziehen, man kann es nicht vollziehen, und dann gibt es noch den Kanton Wallis. Das ist die Realität, die stattgefunden hat. Diese Landschaftsinitiative, die lanciert wurde, hat vorgegeben, 20 Jahre keine Einzonung zu machen. Die war süffig, weil rein mathematisch und mit dem weiteren Wachstum der Schweiz hätte diese Menge der bereits eingezonten Grundstücke auch genügt.

Aber es war alles am falschen Ort. Deshalb haben wir von der Baudirektorenkonferenz aus zuerst einen Gegenvorschlag verlangt, der dann vom Parlament auch angereichert wurde – das ist das neue RPG.

Wir haben deshalb dafür gekämpft, weil das neue RPG den Gemeinden und Kantonen die Planungshoheit lässt, aber in einem schmaleren Rahmen und mit mehr Vorgaben. Wäre die Landschaftsinitiative durchgekommen, dann hätten wir über die ganze Schweiz Bundesrecht für das Bauen, so, wie wir uns immer wieder frisch ärgern und wundern, wie wir mit Bauen ausserhalb der Bauzone umgehen müssen – das wollten wir nicht. Trotzdem finde ich es schade, dass noch immer Kreise irgendwo die Übungsanlage bekämpfen, statt zur Lösung beizutragen. Das musste ich zur Kenntnis nehmen. Unter diesen Bedingungen ein neues Baugesetz zu entwickeln, war wohl nicht sehr einfach. Beim ersten Entwurf habe ich alle diese bestellten Worte eingehalten, und das ging dann so weit, dass viele das Baugesetz nicht mehr wiedererkannten. Wir haben dann zurückgeholt, dass sich jeder wieder an der Basis abstimmen konnte, und wir haben versucht in jeder Menge von Gesprächen, in Arbeitsgruppen, unter Einbezug aller verschiedensten Interessenten, irgendwo eine Lösung zu finden. Ich habe auch in einer begleitenden Kommission, in einem Begleitgremium mit Spezialisten, halbtageweise jeden Artikel nochmals auf die Praxistauglichkeit geprüft. Mein Schwergewicht lag bei den Gemeinden, die das Gesetz vollziehen müssen – das muss ich ganz klar sagen. Wir haben auch dem Wunsch entsprechend den Gemeinden jetzt sehr viele Kompetenzen gegeben. Aus gewisser Sicht zu viele. Die Gemeinden haben die Verantwortung, sie sind auch vom Volk gewählte Behörde, und ich habe das Vertrauen, und sie haben die Aufgabe, dieses kantonale Baugesetz in ihren Gemeinden jetzt umzusetzen in schlauen und vernünftigen Baureglementen.

Dass dieses Baugesetz letztendlich von vornherein, egal, was wir gebracht hätten, verschiedene Meinungen freigeben würde, war logisch und ist vernünftig. Wer hat beim Bauen schon nicht Verständnisfragen, wer hatte nicht irgendwo Interessen, die man anmelden und realisieren wollte? Der Kommissionspräsident hat es gesagt: Wir haben elf Sitzungen – zum Teil ganztägige – lang wirklich intensiv gefochten und man hat die Vorlage der Regierung in gewissen Teilen verändert. In der ersten Lesung sind wieder von Ihnen gewisse Korrekturen angefallen und einige Artikel wurden zurückgegeben. Ich sage Ihnen, es hat ein «pièce de résistance» gegeben, das ist das Kaufsrecht, Thoma-Andwil. Ich habe in diesem Rat gesagt, dann verzichten Sie und dann sagen wir der Wirtschaft, St.Gallen will das nicht, will keine Bauherren, Grundeigentümern und Initianten, die bauen, entwickeln und Arbeitsplätze schaffen. Verzichten Sie und fragen Sie in 20 Jahren noch einmal. Wir haben nicht ein einziges Instrument, eine Ultima Ratio, um gewissen Grundeigentümer, die ganze Entwicklungen von Gemeindeteilen blockieren würden, nicht das Grundstück wegzunehmen, aber immerhin zu einem Gespräch zu bewegen.

Sie haben das Enteignungsrecht beim Strassen- und Wasserbau erwähnt, dort gibt es das. Nur ist für einen Landwirt der Unterschied klein, ob es für eine Nationalstrasse oder ein Gebäude gebraucht wird, das muss ich noch beifügen. Man braucht diesen Artikel höchst selten. Aber man kommt irgendwie in der dritten und vierten Runde dem Gespräch ein bisschen näher, wenn man noch einen Artikel im Hintergrund hat. Und auch dieser Weg ist noch lang, bis tatsächlich ein Grundstück überführt werden kann. Das möchte ich Ihnen zu bedenken geben. Wir haben jetzt ein Schlussresultat. Ich habe die Würdigungen gehört und habe für alle Würdigungen Verständnis, unter der Voraussetzung, dass Sie auch mit mir Verständnis haben, dass ich auch nicht ganz zufrieden bin. Ich hätte ganz gerne einige Sachen konkreter und direkter gemacht, um klarer zu sein im Interesse einer schnellen Baubewilligung und vernünftiger Abläufe. Ein Baugesetz ist und bleibt ein Kompromiss. Das haben Verschiedene erwähnt, und wir sind heute so weit, dass das RPG gilt. Bei der Richtplanung sind wir mitten in der Arbeit, die müssen wir vorlegen, und wir haben jetzt ein Baugesetz, das die Möglichkeiten gibt und auch die Instrumente zeitgemäss enthält, damit wir unseren Kanton weiterentwickeln können. Wenn auch Verschiedene jetzt mit Ablehnung oder allenfalls Referenden liebäugeln, möchte ich Ihnen bitte zu bedenken geben: Was haben Sie dann erreicht? Dann gibt es vielleicht eine Volksabstimmung. Sie können gewinnen oder verlieren. Wie auch immer, dann sind wir zurück im Jahr 2005, und die grundsätzlichen Diskussionen, was in ein Baugesetz gehört oder nicht, beginnen wieder von vorn. Wir haben einen Kompromiss, er ist klar praxistauglich, wir können mit diesem Gesetz leben, und wenn sich dann einzelne Bestimmungen als nicht richtig erweisen, dann ist auch zu diesem Gesetz in einigen Jahren wieder eine Teilrevision möglich.

Ich bitte Sie, im Sinne einer vernünftigen Gesamtsicht, diesem Baugesetz zuzustimmen, damit wir den Gemeinden jetzt die Chance geben, an die Arbeit zu gehen, die Grundlagen auch auf kommunaler Ebene zu schaffen, um dann Bauwilligen letztendlich Bewilligungen erteilen zu können, aber auch, um unsere wertvollen Güter, die geschützten Objekte, trotzdem schützen zu können. Wenn wir wollen, dann schaffen wir das! Ich danke Ihnen für die Zustimmung.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. April 2016, Aufräumsession des Kantonsrates
27.4.2016Wortmeldung

Huser-Altstätten, Präsident der vorberatenden Kommission: Genau gestern vor einem halben Jahr, am 26. Oktober 2015, hat die vorberatende Kommission zum ersten Mal zum neuen PBG getagt. Das Ziel und die Aufgabe war, ein zeitgemässes und schlankes neues Baugesetz zu kreieren und zu verabschieden, wobei über die Schlankheit des neuen Gesetzes angesichts von 182 Artikeln unterschiedliche Meinungen herrschen dürften.

Ziel war eine spürbare materielle Vereinfachung und dadurch kürzere Verfahren. Eines der Kernziele war vor allem auch die Stärkung der Eigenverantwortung der Bauherren. Nicht Aufgabe des PBG, weder in der alten noch in der neuen Version, ist es, daraus ein Volkserziehungsgesetz zu machen.

An insgesamt 11 Sitzungstagen wurde in einer sehr konstruktiven Atmosphäre die Vorlage behandelt. Dabei, das wurde bereits mehrfach ausgeführt und auch gewürdigt, mussten sich alle Seiten aufeinander zubewegen. Dies war umso erstaunlicher, als dass die Positionen doch ursprünglich relativ weit auseinanderlagen. Jedes Mal, wenn wieder getagt wurde, wurde jedoch etwas aufeinander zugegangen, und das Ergebnis, das heute vorliegt, wird unserem Kanton in Zukunft sehr gut zu Diensten sein.

Es wird zudem die Basis bilden für Investitionen in Milliardenhöhe, ob dies nun von staatlicher Seite oder von privater Seite geschieht.

Ich bitte Sie um Zustimmung zu diesem neuen PBG, denn eines, was auch bereits gesagt wurde, kann ich Ihnen versichern: Wenn es dieses Gesetz jetzt nicht schaffen würde – ob jetzt im Rat oder allenfalls durch eine Volksabstimmung durch ein Referendum bedingt –, wird nichts Besseres nachkommen.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. April 2016, Aufräumsession des Kantonsrates
27.4.2016Wortmeldung

Güntzel-St.Gallen (im Namen des HEV St.Gallen): Wenn ich bei der Würdigung dieses Geschäftes ein zweites Mal, nun aber im Namen des Hauseigentümerverbandes (HEV) das Wort ergreife, dann nicht, um unterschiedliche Standpunkte zu vertreten, sondern die Funktionen zu trennen. Vorgesehen war die Würdigung durch den Präsidenten unseres Verbandes, Locher-St.Gallen. Dieser musste jedoch zwischenzeitlich den Arzt aufsuchen.

Damit halte ich als Delegierter des HEV Kanton St.Gallen Folgendes fest:

  1. Der vorgelegte Entwurf war aus Sicht des HEV unakzeptabel.

  2. Durch die vorberatende Kommission wurden wesentliche Verbesserungen beantragt, die nun zum grossen Teil durch den Kantonsrat beschlossen worden sind.

  3. Aus grundsätzlichen Überlegungen lehnt der HEV St.Gallen das Kauf- und Enteignungsrecht als Aushöhlung der Eigentumsgarantie ab.

  4. Weil aber bei einer grossen Gesetzesvorlage Kompromisse unausweichlich sind, nimmt der HEV diese Eingriffe als Ultima Ratio in Kauf.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. April 2016, Aufräumsession des Kantonsrates
27.4.2016Wortmeldung

Ritter-Sonderegger-Altstätten: Mit allergrösstem Erstaunen habe ich von der massiven Kritik am neuen Baugesetz Kenntnis genommen. Ich habe an allen Sitzungen der vorberatenden Kommission teilgenommen und bin jetzt erstaunt, was man alles hätte ins Baugesetz einbauen sollen, von dem ich eigentlich nie etwas gehört habe. Ich meine, man kann dem Baugesetz sehr gut zustimmen, aus bürgerlicher Sicht und auch als Verfechter der Eigentumsgarantie. Die Eigentumsgarantie, die uns Thoma-Andwil vorgestellt hat, existiert nicht und hat in dieser Form nie existiert. Ich möchte einfach darauf hinweisen, dass seit dem 1. Juli 1972 mehr als die Hälfte unseres Landes mit einem faktischen Bauverbot belegt ist und dass seither die Auflagen und Vorschriften im Rahmen des RPG des Bundes immer mehr zugenommen haben, und dies zu Recht, denn bei Land, Boden, Grundstücken handelt es sich nicht um ein Handelsgut wie jedes andere. Wir haben unser Land ein Mal, wir haben den Boden ein Mal, und wir können nicht dasselbe Grundstück beliebig vielen Nutzungen und immer wieder anderen Nutzungen zuführen, sondern das muss geplant und geordnet werden. Andererseits darf die Planung und die Ordnung aber auch nicht so weit gehen, dass quasi der Staat bestimmt, wie der Boden und das Privateigentum zu nutzen sind, wie das offenbar die SP-GRÜ-Fraktion möchte. Ich möchte einfach daran erinnern, dass unser Land weitestgehend von Privaten gebaut wurde, gebaut wird und auch gebaut werden wird und dass das gut so ist und dass all das, was schützenswert und schön an unserem Land ist, in aller Regel irgendwann einmal auf private und nicht auf öffentliche Initiative gebaut wurde. Deshalb meine ich, dass sowohl bürgerlich gesinnte als auch solche, die an einem Schutz von Natur, Landschaft und Umwelt interessiert sind, dem neuen Gesetz ohne Weiteres zustimmen können, insbesondere auch deshalb, weil nicht das Baugesetz allein das Bauen und die Gestaltung unserer Umwelt bestimmt. Wenn Sie die Gesetzessammlung anschauen, dann werden Sie ins Muskeltraining gehen müssen, um alle Ordner der Gesetzessammlung auf einmal heben zu können, welche in dieser Frage einschlägig sind.

Ich bitte Sie deshalb, sich nicht an irgendwelchen dogmatischen, irrealen Auffassungen zu orientieren, sondern pragmatisch dem neuen Baugesetz zuzustimmen, denn es bringt eine zeitgemässe Lösung und es wird sich sicher in der Praxis bewähren.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. April 2016, Aufräumsession des Kantonsrates
27.4.2016Wortmeldung

Lüthi-St.Gallen (im Namen der GLP-BDP-Fraktion): Das nun vorliegende Baugesetz bietet im Vergleich zum heutigen Gesetz einige wenige Verbesserungen im Bereich der Raumplanung. Die Gemeinden haben verschiedene Instrumente, um die Zersiedelung einzugrenzen. Diese sind aber sehr schwach ausgestaltet und teils nahe daran, ein toter Buchstabe zu sein. Auch in anderen Bereichen wurde es verpasst, das Gesetz fortschrittlicher auszugestalten. Wir sind enttäuscht, dass die Revision nicht genutzt wurde, um ein zukunftsgerichteteres Gesetz zu gestalten. Damit wird das klare Abstimmungsergebnis bezüglich des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes missachtet. Aus diesem Grund wird ein Teil unserer Fraktion das neue Baugesetz ablehnen. In der Gesamtheit gab es jedoch einige Verbesserungen gegenüber dem aktuellen Gesetz, und es ist im Moment unrealistisch, ein besseres Gesetz zu erhalten. Aus diesem Grund wird ein Teil der Fraktion dem neuen Gesetz zustimmen. Die Umsetzung werden wir kritisch beobachten.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. April 2016, Aufräumsession des Kantonsrates
27.4.2016Wortmeldung

Bucher-St.Margrethen (im Namen der SP-GRÜ-Fraktion): Am 15. November 2015 hat die St.Galler Bevölkerung mit einer klaren Mehrheit von 60 Prozent eine Änderung des Baugesetzes verworfen, welche über die Richtplanung eine massive Ausweitung der Bauzonen hätte ermöglichen sollen. Vorher hatte das Volk auf eidgenössischer Ebene mit grossem Mehr die Revision des Raumplanungsgesetzes (SR 700; abgekürzt RPG) als Gegenvorschlag zur Landschaftsschutz-Initiative sowie auch die Zweitwohnungsinitiative angenommen.

Die Vorzeichen, unter denen die Revision des Baugesetzes an die Hand genommen wurde, waren und sind also klar: Das Volk möchte keine weitere Zersiedelung und kein weiteres Zubetonieren unserer Landschaft. Das neue Baugesetz hätte hierfür die Instrumente schaffen sollen. Dieses Ziel haben wir mit dem PBG, wie es nach den Beratungen nun heute vorliegt, weit verfehlt.

Unter dem Druck der Bau- und Wirtschaftslobby wurde der Vorschlag der Regierung zerzaust und dermassen verwässert, dass nicht mehr viel Greifbares übrig bleibt. Im Bereich der Raumplanung wurden dem Gesetz alle Zähne gezogen. So bleibt lediglich zu hoffen, dass wenigstens bei der Umsetzung des neuen Richtplans der Sinn und Geist der RPG-Revision gegen die Zersiedelung gelebt und die Vorgaben bezüglich Eingrenzung der Bauzonen streng umgesetzt werden. Gemeinsam mit den Schutzverbänden werden wir hier besonders genau hinschauen und allenfalls mit einer Kulturlandinitiative für Ordnung sorgen.

Die Gemeinden haben weiterhin keine griffigen Instrumente, um ihre Gebiete aktiv zu gestalten und die Siedlung vorausschauend zu planen. Das Gesetz berücksichtigt insbesondere die besonderen Bedürfnisse von grösseren Gemeinden und Städten überhaupt nicht. Möglichkeiten zur Förderung des gemeinnützigen Wohnungsbaus, spezielle Energiezonen, autoarme oder autofreie Überbauungen oder weitere innovative Instrumente fehlen gänzlich in diesem Gesetz. Von einem modernen, zeitgemässen Baugesetz sind wir also weit entfernt.

Das durchaus erwünschte, zunehmend verdichtete Bauen wird uns alle vor neue, grosse Herausforderungen stellen. Dabei ist es wichtig, dass man den Schutz von Mensch und Umwelt nicht aus den Augen verliert. Massnahmen zur Begrenzung des motorisierten Individualverkehrs und die Förderung des öV und des Langsamverkehrs sind nötige Schritte, die mit diesem Gesetz nicht konsequent umgesetzt werden. Auch beim Schutz unseres kulturellen Erbes wird es mit dem neuen Baugesetz nicht möglich sein, die bestehenden Defizite im Denkmalschutz zu beheben.

Insgesamt sind wir enttäuscht, dass einmal mehr eine Chance verpasst wurde, mutig und vorausschauend gesetzgeberisch tätig zu sein. Die vorliegende Fassung des PBG erfüllt die Anforderungen an ein modernes Baugesetz, das die nötigen Instrumente zur Eindämmung der Zersiedelung und zum Schutz von Mensch, Umwelt und Heimat schafft, bei Weitem nicht.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. April 2016, Aufräumsession des Kantonsrates
27.4.2016Wortmeldung

Widmer-Mosnang (im Namen der CVP-EVP-Fraktion): Es herrscht eine mittlere Unzufriedenheit in diesem Rat nach Vorliegen des Planungs- und Baugesetzes, und diese Gefühlslage ist genau richtig. Jede Seite muss etwas hergeben. Es ist ein wirklich guter Kompromiss und nicht nur ein Kompromiss, sondern ein Werk, auf dem wir aufbauen können. Ich möchte Sie bitten, von einem Referendum abzusehen. Wir müssen ehrlich sein, jeder von uns findet in diesem Gesetz einen Artikel, der ihm oder ihr persönlich nicht passt. Jeder und jede von uns würde einen Artikel finden, um das Planungs- und Baugesetz schlussendlich auch abzulehnen.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. April 2016, Aufräumsession des Kantonsrates
27.4.2016Wortmeldung

Güntzel-St.Gallen (im Namen der Mehrheit der SVP-Fraktion): Mein Vorredner macht es mir schwieriger, als ich es gehofft hatte, die SVP-Fraktion jetzt in dieser Frage zu vertreten und eine Würdigung vorzunehmen. Ohne allen Ausführungen schon vorzugreifen, meinte ich, ich würde auch noch im Namen einer bürgerlichen Fraktion sprechen:

  1. Die Stellungnahme unserer Fraktion: Wenn die Bearbeitung einer Generationenvorlage mehr als zehn Jahre gedauert hat, dann ist es unverständlich, um nicht von unakzeptabel zu reden, dass der Kantonsrat unter grossem Zeitdruck diese Vorlage in wenigen Wochen prüfen und in einigen Monaten behandeln musste. Denken Sie daran, wir hatten zehn vorberatende Sitzungen. Damit äussere ich mich aber nicht gegen die Kommissionsarbeit, sondern gebe meiner Enttäuschung Ausdruck, dass sich unser Rat diesem Zeitdruck unterworfen hat.

  2. Es muss auch an dieser Stelle nochmals festgehalten werden, dass unserem Rat ein Gesetzesentwurf unterbreitet wurde, welcher nur wenige der Kritikpunkte berücksichtigte, die von den bürgerlichen Parteien und Wirtschaftsorganisationen in beiden Vernehmlassungsverfahren geäussert worden waren.

  3. Dass nun eine Kompromissfassung vorliegt, ist auf die gute Zusammenarbeit und Vorbereitungsarbeit über Parteigrenzen hinaus zurückzuführen, sonst würden wir jetzt vor einem Scherbenhaufen stehen.

  4. Damit nimmt die SVP-Fraktion, wenn auch ungern – und hier besteht der Unterschied zu meinem Vorredner – das gesetzliche Kaufsrecht und das Enteignungsrecht und damit die Infragestellung der Eigentumsgarantie – diese Folgerung machen wir auch – im neuen Gesetz in Kauf, weil bei einer Kompromissvorlage alle Seiten, Parteien und Interessenverbände Abstriche machen und aufeinander zugehen müssen. Dies aber wirklich nur als Ultima Ratio, wie es in Botschaft und Beratungen mehrfach betont worden ist, zuletzt auch in dieser Session und insbesondere auch von den Befürwortern dieses Enteignungs- und Kaufsrechts, dass das wirklich das letzte Mittel sei, und viele davon ausgehen, dass es gar nicht zum Tragen komme. Aber selbstverständlich bleibt es ein Druckmittel.

  5. Es liegt nun eine Schlussfassung vor – und hier ist die Differenz bei der Beurteilung zu meinem Vorredner –, welche die SVP-Fraktion grossmehrheitlich als vertretbaren Kompromiss mitträgt. Dabei ist nicht entscheidend, wie gross die Begeisterung für diese Schlussfassung ist. Für viele von uns ist es die Einsicht, dass es bei einem Scheitern dieser Vorlage keine Gewissheit für ein besseres Gesetz gibt.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. April 2016, Aufräumsession des Kantonsrates
27.4.2016Wortmeldung

Thoma-Andwil: In einem langen und intensiven Prozess ist dieses neue Baugesetz entstanden. Auf allen Seiten mussten Kompromisse eingegangen werden. Dies anerkenne ich durchaus. Dennoch, ich habe Vorbehalte. Ich bin seit vielen Jahren im Gemeinderat tätig, seit über acht Jahren auch in dessen Baukommissionen, und habe mich seit Jahren auf das neue Baugesetz gefreut. Weshalb nun die Vorbehalte? Ich stelle nämlich mit grosser Sorge fest, dass der Staat nicht nur auf Bundes-, sondern neu auch auf Kantonsebene vermehrt in das private Eigentumsrecht eingreift. Eigentlich wollten wir doch ein neues, zukunftsgerichtetes Baugesetz schaffen, was uns mit Kompromissen auch mehr oder weniger gelungen ist. Dass aber mit diesem Gesetz die Möglichkeit geschaffen wird, nichtkooperative Baulandeigentümer zu enteignen, geht für mich als Bürger des Kantons St.Gallen zu weit. Dies hat mit dem eigentlichen Zweck des Baugesetzes nichts zu tun. Eine Enteignung bei übergeordneten Interessen kann ich auf nationaler Ebene noch nachvollziehen, z.B. beim Nationalstrassenbau.

Für mich gibt es da nichts zu lachen, ich spreche hier andere, nicht sozialistische Interessen an. Auch wenn ein Eigentümer sein Bauland nicht der Nutzung zuführt, so ist es doch sein Eigentum. Dass die Ratslinke über solche Aussagen lacht, finde ich typisch. Für mich ist jedoch klar, dass Bauland dem Eigentümer und nicht der Öffentlichkeit gehört. Mit dem neuen Gesetz ist es nun in einigen Fällen nicht mehr möglich, dass jemand seinen Nachkommen Bauland hinterlassen kann. Wer sein Bauland nicht verkaufen will, dem wird es weggenommen.

Mir geht es hier um etwas Grundsätzliches. Es geht um das Verhältnis zwischen Bürger und Staat und um den Schutz des Eigentums. Bei diesem neuen Baugesetz wird durch die Hintertür ein Enteignungsrecht eingeführt, obwohl dies mit dem eigentlichen Ziel, ein einfaches Baugesetz zu haben, nichts zu tun hat. Als bürgerlicher Kantonsrat und als Bürger dieses Kantons gewichte ich persönlich das Gut des Eigentums höher als ein neues Baugesetz. Es fällt mir leichter, mit dem alten Baugesetz zu leben, als ein neues Enteignungsrecht einzuführen. Aus diesem Grunde lehne ich persönlich dieses Gesetz ab. Die bürgerlichen Kräfte dieses Rates sollten zusammenstehen und diesen staatlichen Angriff auf das Privateigentum nicht tolerieren. Dieses Gesetz ist abzulehnen und zu einem späteren Zeitpunkt ein Baugesetz ohne eingebautes Enteignungsrecht zu erarbeiten.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. April 2016, Aufräumsession des Kantonsrates
27.4.2016Wortmeldung

Güntzel-St.Gallen: Ich muss ehrlicherweise sagen, dass ich mir nicht die Zeit genommen habe, alle unterstrichenen Wörter zu kontrollieren, und bin froh für die Arbeit der Redaktionskommission und von Bereuter-Rorschach. Mir zeigt die Sache aber auf, dass es gewisse Grenzen in unserem Behandlungssystem gibt, vor allem bei Gesetzen mit umfassenden Diskussionen, wenn man in der gleichen Session – manchmal nur mit wenigen Stunden Unterschied – die zweite Lesung und gleich noch die Schlussabstimmung durchführt. Formell damit gehen die grünen Blätter einher, welche die für das Gesetz massgebenden Texte enthalten. Ich stelle diese Tatsache hier einfach fest; ich stelle keinen Antrag auf eine inhaltliche Änderung. Ich wüsste nämlich auch keine bessere Abwicklung, aber solche Situationen bringen den Rat und die Redaktionskommission an die Grenze der seriösen Arbeit. Ich bin mir bewusst, dass die entscheidende, grosse Arbeit nach der ersten Lesung geschieht und nicht zwischen der zweiten Lesung und der Schlussabstimmung. Trotzdem, ein solcher Umfang an redaktionellen Anpassungen und Korrekturen sprengt die Möglichkeit des durchschnittlichen Kantonsrates, den Text zu überprüfen.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. April 2016, Aufräumsession des Kantonsrates
27.4.2016Wortmeldung

Rickert-Rapperswil-Jona, Präsident der Redaktionskommission: Im letzten Moment wurde ein zweites grünes Blatt verteilt. Ich möchte dazu noch sagen, dass die Redaktionskommission diese Änderungen im Zirkularverfahren beschloss. Nicht nur würdigt die Redaktionskommission Gesetzesvorlagen kritisch, sondern die vorberatenden Kommissionen schauen auch kritisch auf die grünen Blätter. Bei den zusätzlichen Anträgen handelt es sich um eine konsequente Umsetzung einer Anpassung. Der Redaktionskommission ist in fünf Fällen der korrekte Begriff «Sondernutzungspläne» – und nicht «Nutzungspläne» – durch die Lappen gegangen. Auf diesem neuen grünen Blatt sind nun alle Begriffe korrekt. Bei Art. 129 ist bei der Reinzeichnung der Änderungen ein Fehler passiert, der hiermit auch noch berichtigt wird.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. April 2016, Aufräumsession des Kantonsrates
26.4.2016Wortmeldung

Straub-Rüthi, Ratspräsident: Die Vorlage ist in zweiter Lesung durchberaten und geht zur Vorbereitung der Schlussabstimmung an die Redaktionskommission.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. April 2016, Aufräumsession des Kantonsrates
26.4.2016Beschluss

Der Kantonsrat lehnt den Rückkommensantrag der SP-GRÜ-Fraktion zu Art. 122 mit 86:28 Stimmen ab.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. April 2016, Aufräumsession des Kantonsrates
26.4.2016Wortmeldung

Güntzel-St.Gallen (im Namen der SVP-Fraktion): Der Antrag der SP-GRÜ-Fraktion ist abzulehnen.

Einmal mehr befinden wir uns in der materiellen Diskussion. Beim Lesen der neuen Fassung fällt auf, dass alles komplizierter wird, als wenn alles unterstellt würde. Es ist eben nicht ein Kompromissantrag, wie Bucher-St.Margrethen es erwähnte. Es ist eine Verunsicherung, weil sich für Begriffe wie «massgebliche Beeinträchtigungen» wieder neue Rechtsfragen öffnen. Die SVP-Fraktion ist der Ansicht, dass sich der Kantonsrat in der ersten Lesung für eine vertretbare Lösung entschieden hat. Sie will nun keine schlechtere.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. April 2016, Aufräumsession des Kantonsrates
26.4.2016Wortmeldung

Kündig-Rapperswil-Jona: Dem Rückkommensantrag der SP-GRÜ-Fraktion ist zuzustimmen.

Das Vetorecht des Kantons ist notwendig. Es braucht nicht nur in der Stadt St.Gallen, sondern auch im Linthgebiet, z.B. beim Zentrum Meienberg, eine fachlich kompetente Einschätzung. Die Fachqualität der kommunalen Entscheidungsvorgänge muss sichergestellt werden, damit Unwissen, Willkür und die Nähe zu einflussstarken Eigentümern nicht Überhandnehmen. Da die Gemeinden, selbst grosse Gemeinden, oft nicht über das notwendige Wissen, um die Qualität und Umgebung eines Schutzobjektes sachlich fundiert zu eruieren und zu konkretisieren, verfügen, soll der Richtplan durch Einbindung von ausgewiesenen Fachpersonen die Fachkompetenz sicherstellen.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. April 2016, Aufräumsession des Kantonsrates
26.4.2016Wortmeldung

Frei-Eschenbach (im Namen der CVP-EVP-Fraktion): Der Rückkommensantrag ist abzulehnen.

Ich schliesse mich den Worten von Tinner-Wartau an. Auch in Bezug auf Art. 122 liegen keine neuen Erkenntnisse vor.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. April 2016, Aufräumsession des Kantonsrates
26.4.2016Wortmeldung

Tinner-Wartau: Der Rückkommensantrag ist abzulehnen.

Es liegen auch hier keine neuen Erkenntnisse vor, die ein Rückkommen rechtfertigen würden. Zumindest möchte ich klar in Abrede stellen, dass es auf kommunaler Ebene an Fach- und Sachverstand mangelt. Ich bin insbesondere überzeugt davon, dass die Stadt St.Gallen mit fachlicher Qualifikation im Umgang mit schützenswerten Objekten sehr gut ausgestattet ist.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. April 2016, Aufräumsession des Kantonsrates
26.4.2016Beschluss

Der Kantonsrat lehnt den Rückkommensantrag der SP-GRÜ-Fraktion zu Art. 108 mit 84:30 Stimmen ab.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. April 2016, Aufräumsession des Kantonsrates
26.4.2016Wortmeldung

Götte-Tübach (im Namen der SVP-Fraktion): Der Rückkommensantrag der SP-GRÜ-Fraktion ist abzulehnen.

Wie schon gesagt worden ist, geht es hier nur noch um einen kleinen Teil. Wir haben in der ersten Lesung sehr viele Kompromisse gemacht. Es gab nicht nur eine «rote Linie», sondern mehrere, und es ist uns auf einem sehr umständlichen und holprigen Weg gelungen, dafür ein vernünftiges und mehrheitsfähiges Gesetz zu kreieren. Nun sind wir auf der Zielgeraden, und ein Rückkommen wäre aus Sicht der SVP-Fraktion völlig falsch. Stichwort Detailhandel: Vor allem dieser ist in diesen Zentren – zum Beispiel vom Rheinpark bis zum Pizolpark – tätig und hat nicht wenige Probleme. Ein Rückkommen im Sinne der SP-GRÜ-Fraktion legt genau diesen Zentren noch mehr Steine in den Weg. Das möchte ich sowohl als Mitglied der SVP-Fraktion als auch als Vertreter der Wirtschaft nicht.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. April 2016, Aufräumsession des Kantonsrates
26.4.2016Wortmeldung

Lüthi-St.Gallen (im Namen der GLP/BDP-Fraktion): Dem Rückkommensantrag der SP-GRÜ-Fraktion ist zuzustimmen.

Für Bauten derselben Grösse müssen dieselben Regelungen gelten, unabhängig davon, ob es sich um einen Neubau oder einen Umbau handelt. Es kann nicht sein, dass die öffentliche Hand die Kosten der Erschliessung des öffentlichen Verkehrs tragen muss. Diese Ungleichbehandlung von Neubauten und Umbauten muss geändert werden.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. April 2016, Aufräumsession des Kantonsrates
26.4.2016Wortmeldung

Hartmann-Rorschach (im Namen der Wirtschaftsgruppe des Kantonsrates): Der Rückkommensantrag der SP-GRÜ-Fraktion ist abzulehnen.

Wir haben an unserer Sitzung, zehn Tage vor dieser Session, die damals vorliegenden Ergebnisse evaluiert, geprüft und gewürdigt und sind der Meinung, dass mit dem Ergebnis der ersten Lesung ein ausgewogener Vorschlag auf dem Tisch liegt. Es gibt, auch nach den soeben gehörten Ausführungen, keine neuen Erkenntnisse, welche aus unserer Sicht ein Rückkommen auf diesen Artikel rechtfertigen würden. Bei der ersten Lesung wurden die diversen eingebrachten Interessen grösstmöglich berücksichtigt, um eine wirklich ausgewogene Lösung zu finden. Die Wirtschaftsgruppe des Kantonsrates ist deshalb der Ansicht, dass ein Rückkommen unnötig ist.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. April 2016, Aufräumsession des Kantonsrates
26.4.2016Wortmeldung

Hartmann-Flawil: Dem Rückkommensantrag der SP-GRÜ-Fraktion ist zuzustimmen.

Es gibt durchaus neue Erkenntnisse, wie Bucher-St.Margrethen ausgeführt hat. Wir haben ein ganz konkretes Beispiel, was es bedeutet, wenn wesentliche Änderungen nicht diesen Bestimmungen des Sondernutzungsplanes unterstehen. Dieses Beispiel ist der Gallusmarkt in der Stadt St.Gallen. Hier müsste, würde kein Rückkommen beschlossen, in Zukunft normalerweise die öffentliche Hand, d.h. die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, die Kosten für die Erschliessung des öffentlichen Verkehrs tragen. Das kann doch nicht der Sinn dieser Bestimmung sein, die der Kantonsrat in erster Lesung beschlossen hat. Auch vor dem Hintergrund, dass die Schutzverbände durchaus eine «rote Linie» sehen, welche für sie ein Unterlaufen der bestehenden Regelungen ist sowie eine Schwächung der Verhältnismässigkeit des Einsatzes für den öffentlichen Verkehr, ist ein Rückkommen durchaus gegeben.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. April 2016, Aufräumsession des Kantonsrates
26.4.2016Wortmeldung

Güntzel-St.Gallen (im Namen der SVP-Fraktion): Der Rückkommensantrag der SP-GRÜ-Fraktion ist abzulehnen.

Ich habe in aller Kürze drei Punkte:

  1. Wir haben nach der ersten Lesung nicht eine extreme Fassung der Baulobby, sondern eine notwendige und massvolle Korrektur eines unakzeptablen Entwurfs vorgenommen. Weil damit eine tragbare Lösung vorliegt, halten wir an dieser Korrektur fest.

  2. Wie meine Vorredner bereits erwähnt haben, gibt es seit der ersten Lesung keine neuen Erkenntnisse.

  3. Es gibt im schweizerischen Recht eine Bestandesgarantie, und damit gibt es gute Gründe, weshalb bestehende Anlagen und neue Anlagen unterschiedlich behandelt werden sollen.

Aufgrund dieser drei Punkte ist ein Rückkommen auf irgendeine Bestimmung der Vorlage nicht gegeben.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. April 2016, Aufräumsession des Kantonsrates
26.4.2016Wortmeldung

Frei-Eschenbach (im Namen der CVP-EVP-Fraktion): Der Rückkommensantrag der SP-GRÜ-Fraktion ist abzulehnen.

Wir sind ohne Gegenstimme der Ansicht, dass nicht auf Art. 108 zurückgekommen werden soll, die Voraussetzungen dafür sind nicht erfüllt. Sämtliche Argumente lagen bereits auf dem Tisch. Kommt dazu, dass die Argumentation der SP-GRÜ-Fraktion eine «Salamitaktik» darstellt, wobei nicht Scheiben, sondern ganz grosse Stücke abgeschnitten werden. Das letzte Mal haben wir das gelbe Blatt der vorberatenen Kommission diskutiert und die massgebende Verkehrsfläche von 7'500 m2 auf 2'500 m2 reduziert. Das jetzige Anliegen geht in die falsche Richtung; das will die CVP-EVP-Fraktion nicht.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. April 2016, Aufräumsession des Kantonsrates
26.4.2016Wortmeldung

Bereuter-Rorschach (im Namen der FDP-Fraktion): Der Rückkommensantrag der SP-GRÜ-Fraktion ist abzulehnen.

Wie unschwer festzustellen war, wurde materiell diskutiert und nicht, ob die Voraussetzungen für Rückkommen gegeben sind. Wir haben bis jetzt jedoch keinerlei neue materielle Argumente gehört. Die Diskussion zur Thematik fand ausführlich und in der nötigen Breite und Tiefe im Rahmen der ersten Lesung statt. Neue Argumente liegen nicht auf dem Tisch, deshalb ist das Rückkommen nicht am Platz. Ich bitte Sie, dieses abzulehnen.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. April 2016, Aufräumsession des Kantonsrates
26.4.2016Wortmeldung

Straub-Rüthi, Ratspräsident: Es liegen Rückkommensanträge vor.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. April 2016, Aufräumsession des Kantonsrates
26.4.2016Struktur

Die Spezialdiskussion wird nicht benützt.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. April 2016, Aufräumsession des Kantonsrates
26.4.2016Beschluss

Der Kantonsrat tritt auf das Planungs- und Baugesetz in zweiter Lesung ein.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. April 2016, Aufräumsession des Kantonsrates
26.4.2016Wortmeldung

Huser-Altstätten, Präsident der vorberatenden Kommission: Die vorberatende Kommission verzichtete auf eine Sitzung zur Beratung des Ergebnisses der ersten Lesung des Kantonsrates der folgenden Bestimmungen:

– Art. 8 Abs. 3 Bst. c;

– Art. 9 Abs. 2 Bst. a;

– Art. 10;

– Art. 10a;

– Art. 59 Abs. 3;

– Art. 75;

– Art. 91 Abs. 2.

Sie beantragt, auf die Vorlage insgesamt in zweiter Lesung einzutreten.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. April 2016, Aufräumsession des Kantonsrates
25.4.2016Wortmeldung

Straub-Rüthi, Ratspräsident: Die Vorlage ist in erster Lesung durchberaten und geht zur Vorbereitung der zweiten Lesung zurück an die vorberatende Kommission.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. April 2016, Aufräumsession des Kantonsrates
25.4.2016Wortmeldung

Straub-Rüthi, Ratspräsident, stellt Kenntnisnahme vom Bericht der vorberatenden Kommission fest.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. April 2016, Aufräumsession des Kantonsrates
25.4.2016Wortmeldung

Frei-Eschenbach: Ich danke Güntzel-St.Gallen, dass er keinen Änderungsantrag stellt, und teile seine Meinung, dass es sich hier um eine erleichterte Ausnahmebewilligung bzw. eine erleichterte Ausnahmebestimmung handelt. Was ist der Hintergrund? Wir haben im Verlauf der Änderungen der Revision des Baugesetzes die Ausnützungsziffer und den grossen Grenzabstand abgeschafft und mit diesen beiden Punkten stark zur baulichen Verdichtung beigetragen. Es ist zu befürchten, wenn man von Anfang an die Wohnnutzung auch in Anbauten zulassen würden, und keine konstruktive Trennung verlangt, dass die Planer bereits in der Planung von Neubauten die Mehrausnutzung bzw. den geringeren Grenzabstand ausnützen würden. Das hat man nicht gewollt. Das wurde ausführlich diskutiert und die Kommission kam zum Schluss, dass es in Fällen, wo bei einer Anbaute eine Wohnnutzung erforderlich ist – z.B. wenn der Grenzabstand bereits ausgenutzt ist und jemand seine Küche vergrössern will – keinen Sinn macht, die Hauptnutzung zu verbieten oder eine konstruktive Trennung zu verlangen. Hier muss man mit Ausnahmen grosszügig sein können, insbesondere dort, wo weder öffentliche noch private Interessen tangiert sind, und insbesondere dort, wo wir über eine bestehende Baute sprechen. Das gilt kaum für Neubauten. In diesem Sinne bin ich einverstanden mit der Auslegung von Güntzel-St.Gallen, dass es sich hier um eine erleichternde Vorschrift im Vergleich zur Ausnahmebewilligung nach Art. 109 handelt, wo wiederum besondere Verhältnisse vorliegen müssen.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. April 2016, Aufräumsession des Kantonsrates
25.4.2016Wortmeldung

Art. 10a (neu) (c] gesetzliches Rückkaufsrecht). Güntzel-St.Gallen: Ich erlaube mir auch hier, einige Bemerkungen anzubringen, handelt es sich doch um eine Bestimmung, die jetzt im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens von einem Extrem ins andere Extrem gewechselt hat. Ich bin mir bewusst – das war auch die Diskussion bei der ersten Lesung des Gesetzes –, dass hier private Interessen unterschiedlicher Art wie auch öffentliche Interessen, wenn ich an eine bessere Nutzung des Baugebietes denke, aufeinanderstossen.

Die SVP-Fraktion respektiert den Entscheid der vorberatenden Kommission, dass man jetzt zum Gesetzesentwurf zurückkehrt, damit bei Anbauten grundsätzlich nur Nebennutzungen zulässig sind und nicht für die Hauptnutzung bzw. im Wohngebiet für Wohnnutzung zugelassen sind. Das ist von der Sache her vertretbar, weil ich in der ersten Lesung zu wenig berücksichtigt habe, dass der Wegfall des grossen Grenzabstandes bereits eine wesentliche innere Verdichtung in bebautem Gebiet zulässt. Das ist zu akzeptieren.

Jedoch schafft der neue Abs. 2 eine erleichterte Ausnahmebewilligung. Ich persönlich komme nicht um den Eindruck herum, dass man eigentlich die heutige Praxis damit sanktionieren will. Wir wurden in der vorberatenden Kommission nicht nur von Baufachjuristen, sondern auch von Anwendern aus der Bauchbranche – namentlich Baumeistern und Architekten – darüber aufgeklärt, dass es heute schon viele Gemeinden gäbe, die sich nicht gross darum kümmern, was in diesen Anbauten passiert, solange die Anstösser und Nachbarn keine Einwände haben. Ich kann diese Angabe nicht verifizieren. Wenn es nicht um eine erleichterte Ausnahmebewilligung ginge, hätte man diesen Abs. 2 nicht schaffen müssen. Ich kann mich der Aussage anschliessen: Wo kein Kläger ist, ist kein Richter. Damit dürften diese ausnahmsweisen Hauptnutzungen eher grosszügig gehandhabt werden, wenn keine Einsprachen vorliegen. Bei allfälligen Einsprachen wird wahrscheinlich eine effektive Abwägung stattfinden. Deshalb akzeptieren wir diese Lösung; ob sie der Weisheit letzter Schluss ist, lassen wir offen. Das wird dann wahrscheinlich die Praxis zeigen.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. April 2016, Aufräumsession des Kantonsrates
25.4.2016Beschluss

Der Kantonsrat zieht den Antrag der vorberatenden Kommission dem Antrag Walser-Sargans mit 83:30 Stimmen vor.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. April 2016, Aufräumsession des Kantonsrates
25.4.2016Wortmeldung

Huser-Altstätten, Kommissionspräsident: Der Antrag Walser-Sargans ist abzulehnen.

Dieser Streichungsantrag der Frist von wenigstens fünf Jahren zu Art. 9 Abs. 2 Bst. c wurde auch in der vorberatenden Kommission gestellt. Er wurde dort mit 11:3 Stimmen bei 1 Abwesenheit abgelehnt.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. April 2016, Aufräumsession des Kantonsrates
25.4.2016Wortmeldung

Frei-Eschenbach (im Namen der CVP-EVP-Fraktion): Der Antrag Walser-Sargans ist abzulehnen. Dem Antrag der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen.

Ich schliesse mich den beiden Vorrednern von der FDP-Fraktion und der SVP-Fraktion an. Ich bitte Sie ebenfalls, diesen austarierten Kompromiss zu Art. 9, Art. 10 und Art. 10a gänzlich zu unterstützen. Wir mussten einen Kompromiss finden zwischen der Eigentumsgarantie und den Interessen der öffentlichen Hand an der Überbauung bestehender Bauzonen. Die CVP-EVP-Fraktion hat dieses System ohne Gegenstimme gutgeheissen. Ich bin der Auffassung, wir haben hier einen guten, tragfähigen und vernünftigen Kompromiss gefunden.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. April 2016, Aufräumsession des Kantonsrates
25.4.2016Wortmeldung

Bereuter-Rorschach (im Namen der FDP-Fraktion): Der Antrag Walser-Sargans ist abzulehnen.

Für die FDP-Fraktion ist mit den Anträgen der vorberatenden Kommission, wie sie nun vorliegen, insbesondere zu Art. 9, Art. 10 und Art. 10a ein Gesamtsystem zustande gekommen, dem zugestimmt werden kann. Mein Vorredner hat bereits auf wichtige Korrekturen hingewiesen, welche die vorberatende Kommission noch vorgenommen hat – insbesondere im Bereich der betriebsnotwendigen Liegenschaften und mit der Einführung des gesetzlichen Rückkaufsrechts als Korrektiv zum gesetzlichen Kaufsrecht.

Weil das Ganze ein System ist, das nun grossmehrheitlich Zustimmung finden dürfte, bitte ich Sie, den Antrag der SP-GRÜ-Fraktion zu Art. 9 Abs. 2 Bst. c abzulehnen. Der Antrag ist auch inhaltlich abzulehnen. Wenn Sie beispielsweise nur schon den Abschnitt 2.2 des Berichts der vorberatenden Kommission anschauen, stellen Sie fest, dass eigentlich selbst mit der Streichung gemäss dem Antrag der SP-GRÜ-Fraktion nichts gewonnen wäre. Die Gemeinden sind nämlich ohnehin verpflichtet, nach Inkrafttreten des PBG wenigstens fünf Jahre zuzuwarten, bis überhaupt ein Kaufsrecht ausgeübt werden könnte – und auch dies nur dann, wenn das entsprechende Grundstück mindestens zehn Jahre der Bauzone zugeteilt ist. Andernfalls beträgt diese Frist schon acht Jahre. Zudem muss die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer nach entsprechender Fristansetzung auch die Chance haben, das Bauland tatsächlich einer Überbauung zuführen zu können. Das beinhaltet einerseits Überlegungen und Anstrengungen bezüglich der Finanzierung einer Überbauung, allenfalls der Suche nach Investoren, es beinhaltet im Weiteren aber auch das Durchlaufen des gesamten Bewilligungsverfahrens, einschliesslich allfälliger Einsprache- und Rechtsmittel. Von daher ist diese Mindestfrist von fünf Jahren sowohl formell wie inhaltlich ausgewiesen.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. April 2016, Aufräumsession des Kantonsrates
25.4.2016Wortmeldung

Güntzel-St.Gallen (im Namen der SVP-Fraktion): Der Antrag Walser-Sargans ist abzulehnen.

Ich erlaube mir einige generelle Bemerkungen zu diesem Art. 9, aber auch zu Art. 10 und Art. 10a vorzubringen, weil es aus der Sicht der SVP-Fraktion zusammenhängende Bestimmungen sind, welche die neue Ausgestaltung dieses Kaufrechts eigentlich in der Form einer Enteignung regeln. Für die SVP-Fraktion ist das Kaufrecht nach wie vor grundsätzlich falsch, weil wir die Eigentumsgarantie höher gewichten. Dieser Rat hat bei der Behandlung dieses Gesetzes an der ausserordentlichen Session vom 3. März 2016 eine Grundsatzabstimmung durchgeführt, bei der eine klare Mehrheit ein Kaufsrecht befürwortete. Deshalb ist es für uns entscheidend, wie die Ausgestaltung dieses Kaufrechts aussieht. Davon abhängig ist, ob unsere Fraktion am Schluss diesem Gesetz zustimmen kann oder es ablehnen muss. Ich kann Sie informieren, dass die Fassung der vorberatenden Kommission vom 8. April 2016, über die wir jetzt sprechen, von uns akzeptiert wird, jedoch jegliche Veränderung zu einer Neubeurteilung führen würde.

Auch wenn für die Ausübung des Kaufrechts auf ein gesetzliches Kaskadensystem verzichtet wird, was noch in der ersten Formulierung der vorberatenden Kommission vorgesehen war, sind aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips zunächst mildere Massnahmen zu prüfen, bevor das Kaufsrecht ausgeübt werden darf. Es bestehen Vorgaben der Bundesverfassung und eine langjährige Praxis des Bundesgerichts dazu. Es ist aus unserer Sicht richtig, dass Bauland, das Betriebserweiterungen dient, dem gesetzlichen Kaufsrecht nicht unterliegt, wie es Art. 10 vorsieht. Ebenso begrüssen wir ein gesetzliches Rückkaufsrecht, falls ein enteignetes Grundstück nicht innerhalb von fünf Jahren der Überbauung zugeführt wird. Ich ersuche Sie, den Anträgen der vorberatenden Kommission zu Art. 9, Art. 10 und Art. 10a zuzustimmen. Ich möchte auch an dieser Stelle ausdrücklich der vorberatenden Kommission für den Zusatzbericht danken, der zwar erst heute Mittag abgegeben wurde, aber für die Anwendung und Auslegung dieser Bestimmungen wertvoll sein dürfte.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. April 2016, Aufräumsession des Kantonsrates
25.4.2016Wortmeldung

Art. 9 (Verfügbarkeit von Bauland b] Kaufsrecht der politischen Gemeinde). Walser-Sargans beantragt im Namen der SP-GRÜ-Fraktion, Art. 9 Abs. 2 Bst. c (neu) wie folgt zu formulieren: «den Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümern eine Frist für die Überbauung ihres Grundstücks ansetzen und bei unbenütztem Ablauf die Zonenzuweisung ändern oder das gesetzliche Kaufrecht nach Art. 10 dieses Erlasses ausüben.»

Wir sind der Meinung, dass es zielführend ist, wenn die Gemeinden die Frist angemessen festlegen können. Es kann sein, dass fünf Jahre die richtige Frist sind; es kann auch sein, dass eine andere Frist die richtige ist. Es soll aber von den Gemeinden situativ beurteilt werden, wie es im Entwurf der Regierung vorgesehen war. Ich bitte Sie deshalb, aus der Bestimmung die Formulierung «von wenigstens fünf Jahren» zu streichen.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. April 2016, Aufräumsession des Kantonsrates
25.4.2016Wortmeldung

Huser-Altstätten, Kommissionspräsident: Die vorberatende Kommission hat der Neufassung des Art. 8 Abs. 3 Bst. c mit 15:0 Stimmen zugestimmt.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. April 2016, Aufräumsession des Kantonsrates
25.4.2016Beschluss

Der Kantonsrat lehnt den Antrag Steiner-Kaltbrunn mit 78:26 Stimmen bei 1 Enthaltung ab.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. April 2016, Aufräumsession des Kantonsrates
25.4.2016Wortmeldung

Huser-Altstätten, Kommissionspräsident: Ein entsprechender Antrag wurde in der vorberatenden Kommission nicht gestellt.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. April 2016, Aufräumsession des Kantonsrates
25.4.2016Wortmeldung

Art. 8 (Zonenplan und Baureglement). Steiner-Kaltbrunn beantragt einen neuen Art. 8 Abs. 4 (neu) mit folgendem Wortlaut: «Bei Neueinzonungen sind vorrangig jene Flächen der Bauzone zuzuscheiden, die bereits weitgehend mit nichtlandwirtschaftlichen Bauten und Anlagen überbaut sind.»

Ich möchte den Art. 8 mit einem Abs. 4 ergänzen. Bei Neueinzonungen sind vorrangig jene Flächen der Bauzone zuzuscheiden, die bereits weitgehend mit nichtlandwirtschaftlichen Bauten und Anlagen überbaut sind. Der Antrag ist eingereicht, er wurde noch nicht im Saal ausgeteilt, ich habe ihn dem Kantonsratspräsidenten übergeben, und ich begründe den Antrag wie folgt: Nach der Bundesverfassung (SR 101; abgekürzt BV), dem revidierten Raumplanungsgesetz (SR 700; abgekürzt RPG) und dem Landwirtschaftsgesetz (SR 910.1; abgekürzt LwG) sollen der Landwirtschaft möglichst viele Nutzflächen erhalten bleiben. Auch der Kanton St.Gallen strebt nach dem Entwurf des kantonalen Richtplanes, der sich gerade im Vernehmlassungsverfahren befindet, in grossem Umfang Auszonungen von unüberbauten Flächen an. Somit ist es nur konsequent, wenn bei Neueinzonungen zuerst jene Flächen der Bauzone zugewiesen werden, die bereits mit nichtlandwirtschaftlichen Bauten und Anlagen weitgehend überbaut wurden. Hinzu kommt, dass weitgehend überbaute, nichtlandwirtschaftliche Liegenschaften in der Regel nicht dem bäuerlichen Bodenrecht unterstellt sind. Dementsprechend werden die Grundstücke steuerrechtlich wie Bauten und Anlagen, die der Bauzone zugeschieden sind, behandelt.

Wenn der Staat von der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung steuerlich profitieren will, hat er diese Flächen, wenn möglich, auch der Bauzone zuzuweisen. Wenn die Flächen bereits weitgehend überbaut wurden, steigt auch der Anteil der unüberbauten Bauzonen, die sog. Bauzonenkapazität, durch derartige Einzonungen überhaupt nicht oder nur marginal an. Es gibt im Kanton St.Gallen einige Beispiele, die an Bauzonen angrenzen, aber der landwirtschaftlichen Zone angehören. Es wäre für eine ganzheitliche Betrachtung wichtig, wenn im neuen Baugesetz dieser Antrag aufgenommen würde und solche Zonen der Bauzone zugewiesen werden.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. April 2016, Aufräumsession des Kantonsrates
25.4.2016Struktur

Spezialdiskussion

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. April 2016, Aufräumsession des Kantonsrates
25.4.2016Beschluss

Der Ratspräsident stellt Eintreten auf die folgenden Bestimmungen der Vorlage in ersten Lesung fest:

Art. 8 Abs. 3 Bst. c;

Art. 9 Abs. 2 Bst. a;

Art. 10;

Art. 10a;

Art. 59 Abs. 3;

Art. 75;

Art. 91 Abs. 2.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. April 2016, Aufräumsession des Kantonsrates
25.4.2016Wortmeldung

Huser-Altstätten, Präsident der vorberatenden Kommission: Den Anträgen der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen.

Bei der ersten Lesung des neuen Planungs- und Baugesetzes (abgekürzt PBG) im Kantonsrat wurden sechs Artikel zur erneuten Beratung an die vorberatende Kommission zurückgewiesen. Die zurückgestellten Artikel hat die vorberatende Kommission in einer eintägigen Sitzung am 8. April 2016 beraten. Im Zentrum der Diskussion standen dabei vor allem die Art. 9 und 10, bei denen es um die Verfügbarmachung von Bauland und um das gesetzliche Kaufrecht geht. Um Aussagen über die grundbuchrechtlichen Auswirkungen der Kaufrechtsbestimmung zu erhalten, wurde Ernst Kurer, Leiter des kantonalen Grundbuchinspektorates, zur Sitzung eingeladen. Seine Erläuterungen trugen wesentlich zur Klärung offener Fragen bei. Ebenfalls lange diskutiert wurden der Art. 75, bei dem es um Anbauten geht, und der Art. 91, welcher die Gewässerräume bzw. die Abstände von Gewässern regelt. Zur Frage der Baulandverflüssigung gab es bereits vor der ersten Lesung des PBG teilweise unsachlich geführte öffentliche Diskussionen. Um weiteren Spekulationen vorzubeugen und insbesondere die Kantonsrätinnen und Kantonsräte in dieser Frage umfassend zu informieren, beschloss die vorberatende Kommission, einen Bericht nach Art. 62 des Geschäftsreglementes des Kantonsrates (sGS 131.11; abgekürzt GeschKR) zuhanden des Kantonsrates zu verfassen. Die Schlussfassung dieses Berichtes wurde heute Morgen von der vorberatenden Kommission beraten und verabschiedet. Der Bericht liegt Ihnen nun vor. Die vorberatende Kommission des PBG bittet Sie von diesem Bericht Kenntnis zu nehmen und die Anträge der vorberatenden Kommission zu unterstützen.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. April 2016, Aufräumsession des Kantonsrates
3.3.2016Wortmeldung

Dem Kompromissantrag Götte-Tübach ist zuzustimmen.

Ich zitiere aus der Vernehmlassung der VSGP, und da bitte ich Sie jetzt schon auch zu beachten, dass es sehr wohl sein kann, dass eine Subregion oder eine Region sich zu einem Thema äussert. Wir haben damals in der Vernehmlassung folgenden Hinweis angebracht: «Auch Betriebe mit weniger als 2'500 m2 Verkaufsfläche können schon erhebliche Auswirkungen haben, je nach Situation und Gemeindestruktur.» Und deshalb kann man natürlich sehr wohl zur Schlussfolgerung kommen, dass es wohl Gemeinden gibt, wo es vermutlich sinnvollerweise bei 1'000 m2 Fläche wäre. Bei andern Gemeinden, wie es Raths-Thal ausgeführt hat, ist es vermutlich bei 3'500 m2. Wenn ich da mit dem Stadtpräsidenten von St.Gallen neben mir diskutiere, dann können wir natürlich auch zum Schluss kommen, aufgrund dieser Diskussionen müssten wir dann irgendwo einmal eine Zahl einsetzen, dann wäre es wahrscheinlich durchaus zu vertreten, 3'500 m2 zu übernehmen, sozusagen als Kompromiss von Götte-Tübach, wie von ihm vorgeschlagen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

(im Namen der FDP-Fraktion): Der Antrag zu Art. 58 Abs. 2 ist abzulehnen.

Dieser Antrag ist abzulehnen, ich begründe dies wie folgt: Einerseits wurden im Rahmen der Richtplandiskussion, vor allem als es darum ging die Bevölkerungskapazität oder das Wachstum festzulegen, Modellrechnungen seitens der Raumentwicklung und Geoinformation im Kanton St.Gallen (AREG) erstellt, die primär auf Neueinzonungen basieren. Aus Sicht der FDP-Fraktion, wie auch aus Sicht der Gemeinden wurde es stets abgelehnt auch auf Umzonungen zusätzliche Mehrwertabgaben einzuführen, unter anderem wurde dies auch mit der unpraktikablen Umsetzung begründet.

Wir sind klar der Meinung, dass hier das bundesrechtliche Minimum genügt. Es kann auch nicht sein, dass die Mehrwertabgabe, die primär seitens des Bundesgesetzgebers für Auszonungen vorgesehen worden ist, auf einmal für andere Zwecke, sei es für Grünflächen oder zum Teil für gemeinnützigen Wohnungsbau, auch da gibt es bestimmte Überlegungen, eingesetzt werden können. Im Kanton St.Gallen sind wir gut beraten, wenn wir etwa rund 120 Hektaren auszonen müssen und etwa die gleiche Fläche einzonen können, 15 Hektaren darüber liegen, dass wir da noch weitere Abschöpfungsmassnahmen vornehmen können. Wir haben dann wahrscheinlich noch genügend Aufwendungen zu tätigen für Auszonungskosten.

Auch der Vergleich mit dem Stadtkanton Basel-Stadt hinkt. Dieser Kanton ist sehr kompakt gebaut und kann kaum mit den st.gallischen Verhältnissen verglichen werden.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

(im Namen der FDP-Fraktion): Der Antrag GLP/BDP-Fraktion / SP-GRÜ-Fraktion ist abzulehnen.

Ich begründe die Ablehnung des Antrags aus Sicht der FDP-Fraktion, wie auch aus Sicht der Gemeinden wie folgt: Gestern hat dieser Rat unter anderem den letzten Genehmigungspflichten von Reglementen zugestimmt. Und hier haben wir ein weiteres Instrument, das sehr stark auf die Gemeinden ausgerichtet ist und demzufolge auch von den Gemeinden. Ich glaube, hier haben wir sogar Konsens Surber-St.Gallen, es wird kein Gemeinderat hingehen und ohne Mitwirkung der Bevölkerung einen kommunalen Richtplan erarbeiten. Ich glaube, die Mitwirkung der Bevölkerung ist so oder so nicht nur in der Richtplanung, sondern auch in andern Geschäften angezeigt und notwendig. Demzufolge kann dieses Argument nicht gehört werden. Es ist aber auch Tatsache, dass der kantonale Richtplan sehr breit aufgestellt ist. Die Vorvernehmlassung zum Wachstum in die Fläche wurde in den letzten Wochen durchgeführt. Demnächst folgt die Vernehmlassung des gesamten revidierten und überarbeiteten Richtplans. Dieser Richtplan ist sehr breit aufgestellt, unter anderem enthält er Angaben über Siedlung und Verkehr, zum Naturschutz, zu Energieanlagen usw. Ich glaube, der kantonale Richtplan, welcher ja behördenverbindlich ausgestaltet ist, bildet wiederum nebst den Bevölkerungs- und Wachstumszielen inkl. Arbeitsplatzentwicklung wiederum die Grundlage für die Erarbeitung der kommunalen Planungswerke. Ich glaube, es ist ja auch unbestritten, dessen sind sich die Gemeinden auch bewusst, wenn das Gesetz so durchkommen sollte, dann wären in den 77 Gemeinden danach auch umfassende Zonenplanüberarbeitungen anstehen. Auch diese, das kann ich Ihnen sicher versichern, wird auch unter Mitwirkung der Bevölkerung stattfinden.

Deshalb ist dieser Antrag nicht notwendig. Ich bitte Sie, der Fassung der Regierung zu folgen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

beantragt im Namen der SP-GRÜ-Fraktion in Art. 164 Abs. 2, 3, 4, 5 am Entwurf der Regierung festzuhalten.

Es ist das letzte graue Blatt, ich freue mich, wenn Sie trotzdem alle noch voller Elan dabei sind. Ich beantrage Ihnen im Namen der SP-GRÜ-Fraktion ein Festhalten am Entwurf der Regierung bezüglich dieser Absätze 2, 4, 5 und 6. Die vorberatende Kommission hat diese Absätze unserer Ansicht nach fälschlicherweise gestrichen.

Worum geht es? Es geht darum, man hat diese Katalog mit den strafrechtlichen Bestimmungen zusammengekürzt ohne eigentliche Begründung, doch die Begründung ist klar, wenn man sich beim Bauen nicht an die Regel hält, dann sind das Kavaliersdelikte, diese Ansicht teilen wir natürlich nicht.

In Abs. 2 ist es vorgesehen, dass schwere Fälle mit Busse bis Fr. 200'000.– bestraft werden können und es ist auch die Einziehung vorgesehen. Lassen Sie mich zu diesem Fall ein konkretes Beispiel aus der aktuellen bundesgerichtlichen Praxis erzählen: Es gab den Fall, ich glaube es war im Kanton Luzern, da hat eine Aktiengesellschaft ein schützenswertes Einfamilienhaus illegal bewusst abgebrochen. Sie haben gewusst, dass das Haus eigentlich unter Schutz gestanden hätte und dann haben die zuständigen Behörden den Gewinn eingezogen, den diese Aktiengesellschaft erwirtschaftet hat. Also das Bundesgericht hat festgestellt, durch den Abbruch dieses schützenswerten Hauses hat der Boden, auf dem das Haus gestanden hat, eine massive Wertsteigerung erfahren. Als Rechtsstaat kann man so etwas einfach nicht dulden,. Es muss die Möglichkeit geben, ein solch gewinnsüchtiges Vorgehen zu bestrafen. Es muss auch die Möglichkeit geben, Gewinne, die auf solch widerrechtliche Weise erzielt werden, einzuziehen. Das ist nur ein Anwendungsbeispiel für den Abs. 2.

In Abs. 3 ist auch vorgesehen, dass Versuch, Gehilfenschaft und Anstiftung strafbar sein sollen. Unserer Ansicht nach ist das nichts anderes als ein vollständiger Strafrechtskatalog, wie es ihn in einem verwaltungsrechtlichen Erlass braucht.

Ich bitte Sie deshalb, am Entwurf der Regierung festzuhalten, wie wir ihn in der Botschaft haben.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Ich erinnere gerne daran, wie das in der vorberatenden Kommission abgelaufen ist: Wir haben der Streichung ursprünglich zugestimmt, weil uns in der Kommission gesagt wurde, wir hätten alle Bestimmungen die eine Selbstdeklaration vorsehen würden, aus dem Gesetz gestrichen. Dann wurden wir aber am Sitzungstag am 26. Januar 2016 von Seiten der Verwaltung, vom Generalsekretär darauf aufmerksam gemacht, dass das eine Falschinformation gewesen sei, es gebe durchaus Selbstdeklarationsbestimmungen in diesem Gesetz, weshalb wir der Meinung sind, es bräuche auch den entsprechenden Straftatbestand hierzu. Wir haben dann logischerweise einen Rückkommensantrag gestellt, der wurde aber leider von der Kommission nicht statt gegeben. Also die Kommission hat Rückkommen verweigert, deshalb haben wir über diese Frage nach vorliegen der vollständigen korrekten Informationen bisher in der Kommission nicht abgestimmt.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Dem Antrag der SP-GRÜ-Fraktion ist ...????

Ich möchte auch noch ein paar Argumente vortragen, weshalb wir der Meinung sind, dass man diese Straftatbestände entsprechend um die Selbstdeklaration ergänzen soll. Die Ausführungen von Ritter-Sonderegger-Altstätten in Ehren, er hat natürlich recht, der Verwaltungszwang hat eine grosse Bedeutung und er hat auch recht, dass unsere Staatsanwaltschaften belastet sind mit vielen Fällen, aber das ist für mich irrelevant. Wir leben in einem Rechtsstaat, wenn jemand sich nicht an die Regeln hält, wenn jemand die Gesetze nicht einhält, dann soll er dafür bestraft werden, dafür gibt es strafrechtliche Bestimmungen, die durchaus auch in einem verwaltungsrechtlichen Erlass Platz haben. Es ist unsere Aufgabe als Gesetzgeber die entsprechenden Strafkataloge lückenlos auszugestalten. Wir haben hier eine Lücke, die vorberatende Kommission hat eine Lücke geschaffen, sie hat Bst. e gestrichen, das ist ein Versehen, das ist falsch, weil die Selbstdeklaration, wenn diese vorsätzlich oder fahrlässig falsch gemacht wird, muss diese auch strafrechtliche Konsequenzen haben.

Dann noch eine Ergänzung zu Locher-St.Gallen, er weiss sehr gut, er ist hoffentlich Strafrechtler genug, dass eine schriftliche Lüge keine Urkundenfälschung ist, somit haben wir da nicht abgedeckt. Wir brauchen also diesen Bst. e in diesem Katalog der Strafbestimmungen.

Ich bitte Sie nicht nur Bst. e im Gesetz zu belassen, sondern Abs. 1 integral so zu überweisen, wie wir das beantragt haben.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Der Antrag Tinner ist abzulehnen. Das rote Blatt der Regierung ist abzulehnen. Dem Antrag der SP-GRÜ-Fraktion ist zuzustimmen.

Vielen Dank für diesen sehr interessanten Hinweis. Wir haben das auch schon in der vorberatenden Kommission gehört. Wenn man das System so ändern würde, dann bräuchte es tatsächlich eine sogenannte Behördenbeschwerde. Aber jetzt im vorliegenden Gesetz gibt es diese Beschwerdemöglichkeit nicht. Das System funktioniert überhaupt nicht so, wie Sie es beantragen. Man müsste diesen Antrag definitiv ergänzen um eine Beschwerdemöglichkeit für die Behörden und nur schon aus diesem Grund bitte ich Sie eindringlich, diesen Antrag Tinner-Wartau abzulehnen und bei der ursprünglichen Fassung zu bleiben. Ich bitte Sie auch, nicht auf das rote Blatt der Regierung einzutreten, sondern die grauen Blätter des SP-GRÜ-Fraktion zu unterstützen, weil beim roten Blatt der Regierung zu Abs. 3 haben wir eine weitere Unsicherheit, dort geht es darum, nur bei einer massgebliche Beeinträchtigung ist die Zustimmung erforderlich, und das ist einfach die massgebliche Beeinträchtigung, das schafft Rechtsunsicherheit.

Aus diesem Grund bitte ich Sie wirklich, lehnen Sie den Antrag Tinner-Wartau ab, bleiben Sie bei der ursprünglichen Fassung gemäss Botschaft, so dass wir einen wirklichen, griffigen Schutz haben für die geschützte Objekte, und dass die kantonale Denkmalpflege nicht einfach aussen vor bleibt.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Ich bin jetzt schon sehr erstaunt, wenn ich diese Debatte höre. Wir haben viele Gemeindepräsidenten gehört, die sich stark machen für eine Grenze von 7'500 m2. Aber wenn ich die Vernehmlassung lese von unter anderem der VSGP, Region Zürichsee-Linth, dort steht wirklich schwarz auf weiss, dass auch Betriebe von weniger als 2'500 m2 Verkaufsfläche erhebliche Auswirkungen auf Raum und Umwelt haben. Die Gemeinden haben ausdrücklich schon in der Vernehmlassung gesagt, dass sie eine Handhabe brauchen auch für Einkaufszentren und Betriebe mit weniger Fläche. Jetzt in diesem Rat, wo sind alle Gemeindepräsidenten? Weshalb haben Sie plötzlich Ihre Meinung geändert? Ich höre schon das Jammern in den Gemeinden, wenn ein Grossverteiler kommt und viel Fläche beanspruchen will, dann ist die Gemeinde überfordert, ihre Infrastruktur komme an gewisse Grenzen, man jammert, man hat keine Handhabe. Wir haben heute die Chance eine Sondernutzungsplanpflicht vorzusehen für Betriebe ab 2'500 m2, dann hat man in der Gemeinde auch eine Handhabe, die Infrastruktur entsprechend anzupassen.

Ich bitte Sie wirklich, bei Ihrer Meinung zu bleiben und die Interessen Ihrer Gemeinde zu vertreten und ich appelliere nochmals ausdrücklich an die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinden.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Dem Antrag der SP-GRÜ-Fraktion ist zuzustimmen.

Trotz der fortgeschrittenen Stunde und der zunehmenden Müdigkeit habe ich festgestellt, dass es Unsicherheiten gibt, dass man diesen Antrag nicht so richtig verstanden hat. Deshalb versuche ich, Ihnen nochmals zu erklären, worum es in diesem Antrag geht: Wir befinden uns in Art. 100. Art. 100 regelt den Grundsatz bezüglich Einordnung und Gestaltung.

Abs. 3 hat überhaupt nichts mit Schutz- oder Kernzonen zu tun. Es geht nicht um geschützte Ortsbilder, nicht um geschützte Einzelobjekte. Uns geht es mit diesem Abs. 3 einzig und allein darum: In Abs. 1 haben wir ein sogenanntes Verunstaltungsverbot und wir wollen mit Abs. 3 als Alternative zu einem Verunstaltungsverbot den Gemeinden die Möglichkeit geben, alternativ zur Verunstaltung oder auch zusätzlich dazu ein positives Einordnungsgebot vorzusehen. Das ist ein anderes System. Wir sind einer der wenigen Kantone in der Schweiz, die ein solches Verunstaltungsverbot kennen. Die meisten Kantone haben positive Einordnungsvorschriften für Bauten. Da gibt es komplizierte Formulierungen oder es gibt ein Fachgremium, das diese Einordnung überprüft. Wir wollen den Gemeinden offen lassen, wie sie das regeln wollen. Aber die Gemeinden sollen die Möglichkeit haben, wenn eine Gemeinde findet, wir wollen das System ändern, wir wollen zusätzlich zum Verunstaltungsverbot ein positives Einordnungsgebot haben, dann soll diese Gemeinde diese Möglichkeit haben. Das hat nichts mit Schutz- oder Kernzonen zu tun, das ist in Abs. 2 geregelt.

Ich hoffe, ich konnte zur Klärung beitragen und nicht noch weiter Verwirrung gestiftet.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Art. 81a [neu] (Vorbauten und Dachvorsprünge). beantragt im Namen der SP-GRÜ-Fraktion einen neuen Art. 81a mit folgendem Wortlaut: (Abs. 1) «Bauten und Anlagen müssen den gesundheitspolizeilichen Erfordernissen entsprechen, namentlich in Bezug auf sanitäre Einrichtung, Raum- und Fenstergrösse, Besonnung, Belichtung, Belüftung, Trockenheit und Lärmschutz.»

(Abs. 2) «Der kommunale Nutzungsplan enthält die entsprechenden Vorschriften.»

und folgendem Artikeltitel «Hygienevorschriften».

legt ihre Interessen offen als Mitglied des Vorstandes des Ostschweizer Mieterinnen- und Mieterverbandes. Wir vertreten hier auch ein Anliegen des Mieterverbandes.

Ich beantrage Ihnen einen neuen Art. 81a. Es geht hier im Wesentlichen darum, dass man eine Bestimmung aus dem geltenden Baugesetz, es handelt sich um Art. 53 ins neue Gesetz überführt. Die Regierung hat sich entschieden und dem ist die vorberatende Kommission bisher gefolgt, im neuen Baugesetz keine Hygienevorschriften vorzusehen. Wir sind jedoch der Meinung, dass es sehr wichtig, dass weiterhin solche Hygienevorschriften gelten. Also Bauten und Anlagen sollen minimale Vorgaben erfüllen bezüglich Wohnhygiene. Hier geht es vor allem um den Schutz von Mieterinnen und Mietern, weil wir werden verdichteter bauen, wir werden näher aufeinander wohnen und da ist es wichtig, dass es gewisse Mindestanforderungen für Wohnungen gibt. Gerade in Gebieten, in denen Wohnungsnot herrscht, in denen grosser Druck auf den Wohnungsmarkt herrscht und es nicht einfach ist, freie Wohnungen zu finden, muss es ein Korrektiv geben, damit nicht jedes Loch ohne Fenster vermietet werden kann. Der neue Artikel ist ein Schutz für Mieterinnen und Mieter.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

beantragt im Namen der GLP/BDP-Fraktion und der SP-GRÜ-Fraktion, in Art. 70 Abs. 4 am Entwurf der Regierung festzuhalten.

Ich danke meine Vorrednerinnen und Vorrednern für diese präzisierenden Voten und ich erlaube mir im Namen der SP-GRÜ-Fraktion festzuhalten, dass es die Meinung oder der Wille der vorberatenden Kommission ist. In diesem Sinne ist der Antrag auf dem gelben Blatt auch zu verstehen. Dass das Wort Verkehrserschliessung sowohl den Langsamverkehr als auch den öV sowie den MIV beinhaltet, und dass dieser Satz, den ich zu Beginn dieser Debatte vorgelesen habe, falsch ist in der Begründung, und dass der eigentlich zu streichen wäre. In diesem Sinne möchte ich auch im Namen der SP-GRÜ-Fraktion mitteilen, dass wir trotz dieser Erkenntnis an unserem Antrag zu Abs. 4 festhalten. Wir würden gerne am ursprünglichen Wortlaut gemäss Botschaft der Regierung festhalten, wo es heisst, dass mit den Erträgen der Ersatzabgabe Investitionen in die Erschliessung in die Erschliessung des Gemeindegebietes mit dem öV und Langsamverkehr verwendet werden dürfen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

beantragt im Namen der SP-GRÜ-Fraktion, Art. 69 Abs. 2 wie folgt zu formulieren: «Bei Neuerstellung, Zweckänderung oder Erweiterung von Bauten und Anlagen kann die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer verpflichtet werden, auf privatem Grund oder in nahe gelegenen öffentlichen Parkierungsanlagen Abstellfläche für Motorfahrzeuge und Fahrräder bereitzustellen. Bei Zweckänderung oder Erweiterung beschränkt sich die Pflicht auf den Mehrbedarf.»

Wir beantragen Festhalten am Entwurf. Lassen Sie mich kurz erläutern, warum wir hier bei Art. 69 zu den drei Absätzen jeweils separate graue Blätter eingereicht haben. Einerseits geht es uns um die Diskussion, die wir soeben geführt haben. Wir hätten gerne keine «Kann»-Bestimmung sondern eine zwingende Bestimmung im Gesetz gehabt. Darüber haben wir jetzt diskutiert, insofern erübrigt sich der Antrag, sofern er sich auf diese «Kann»-Formulierung bezieht. Es gibt aber einen Teil in Abs. 2, den wir hier gerne trotzdem besprechen würden und der betrifft die Frage, soll man Detailbestimmungen im Gesetz regeln oder in der Verordnung. Wir sind der Meinung, dass es hier eigentlich zum ersten Mal ziemlich klar diese Frage stellt, weil der Entwurf der Regierung vorsah, dass die Regierung durch Verordnung den Mindestbedarf, die Ausgestaltung und wo nötig die höchstzulässige Zahl der Abstellplätze regeln soll. Wir sind der Meinung, dass genau solche detaillierte Bestimmungen in eine Verordnung gehören.

Aus diesem Grund beantragen wir hier Festhalten am ursprünglichen Wortlaut. Man müsste das dann natürlich noch mit Abs. 1 und Abs. 3 abgleichen, aber ich bin mir sicher, dass das kein Problem wäre.

Vorausschicken kann ich auch, dass der Antrag zu Art. 69, Abs. 3, nachdem ja Abs. 1 abgelehnt wurde, sich erübrigt. Also hier geht es um die Frage, wollen wir eine technische Bestimmung in der Verordnung regeln, oder wollen wir das ins Gesetz schreiben. Wir finden die Regelung, wie sie die Regierung vorschlägt, sehr sinnvoll, nämlich, dass es einheitlich im ganzen Kanton die selbe Mindestanforderungen für Abstellflächen gibt und den Verweis auf die VSS-Normen finden wir auch sehr zweckmässig.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

(im Namen der SP-GRÜ-Fraktion): Der Antrag SVP-Fraktion, CVP-EVP-Fraktion, FDP-Fraktion ist abzulehnen.

Die Regierung hat in ihrem Verordnungsentwurf, den Sie auch in der Botschaft sehen, vorgeschlagen, die Freigrenze auf Fr. 10'000.– festzulegen. Wir haben es hier mit einer Verschlechterung zu tun, die wir klar ablehnen.

Wir sind der Meinung, dass eine Grenze von Fr. 10'000.–, wie sie die Regierung vorschlägt, zweckmässig ist, vor allem in Anbetracht der Tatsache, dass dieser Rat soeben eine leicht höhere Mehrwertabgabe als das bundesrechtliche Minimum abgelehnt hat. Wir sind bereits auf dem Minimum, also müssen wir wenigstens die Freigrenze so tief ansetzen, damit wir genügend Mittel einnehmen können, um die notwendigen Auszonungen finanzieren zu können.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Art. 39 (Artikeltitel). beantragt im Namen der SP-GRÜ-Fraktion, in Art. 39 Abs. 1 am Entwurf der Regierung festzuhalten. (dem grauen Blatt ist zuzustimmen?)

Es geht hier wiederum um ein sehr wichtiges Instrument für die Gemeinden. Ich darf auch verweisen auf die Diskussion, die wir heute Vormittag geführt haben zu Art. 9 und 10, zum Kaufrecht. Hier geht es um das Enteignungsrecht in Schwerpunktzonen.

Wir sind der Meinung, dass dieses sehr wichtige Instrument für die Gemeinden nicht verwässert werden darf. Dank dem Enteignungsrecht in Schwerpunktzonen haben Gemeinden die Möglichkeit, aktiv die Gestaltung ihres Gemeindegebietes anzugehen. Sie können auf strategischen Arealen qualitativ gute Nutzungen vorausschauend planen und mitbestimmen. Deshalb ist es aus unserer Sicht zentral, dass dieses Instrument so ins Gesetz aufgenommen wird. Die Hürden, welche die vorberatende Kommission hier eingebaut hat, die sind einfach unrealistisch hoch, dass es für eine Gemeinde kein wirkliches Instrument mehr sein wird, das sie auch in der Praxis anwenden kann.

Die vorberatende Kommission hat ein doppeltes, qualifiziertes Zustimmungsquorum verlangt und wir finden das sehr unzweckmässig und es verwässert dieses Instrument. Das rote Blatt der Regierung ist ein Zwischenweg, der für uns aber auch nicht in Frage kommt, denn auch dort bestehen hohe Hürden damit dieses Enteignungsrecht in Schwerpunktzonen überhaupt angewendet werden kann.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

verzichtet im im Namen der SP-GRÜ-Fraktion darauf, den schriftlich vorliegenden Antrag zu Art. 8 Abs. 3 Bst. c mündlich zu bestätigen. Der Rückweisungsantrag der CVP-EVP-Fraktion ist abzulehnen.

Wir haben in der vorberatenden Kommission lange diskutiert. Meines Erachtens können wir hier heute entscheiden, wie wir diesen Artikel gefasst haben wollen. Ich bin überrascht, wenn aus der gleichen Ecke der Wunsch kommt, so wage ich zu sagen, wie wir einen Antrag angenommen haben auf Änderung dieser Formulierung wie es die Regierung vorgeschlagen hat, dass sie diesen jetzt wieder rückgängig machen wollen. Ich verstehe nicht ganz, welches die Absichten sind. Wie gesagt, wir haben haben lange darüber diskutiert, eine Rückweisung macht keinen Sinn. Ich bitte Sie daher, diesen Antrag abzulehnen.

Zu Frei-Eschenbach: Ja, es gibt weitere Rückweisungsanträge, aber wir haben diese noch nicht überwiesen und haben noch nicht zugestimmt. Ich bin mir bewusst, dass Sie in einer komfortablen Situation sind, Sie wägen alle bürgerlichen Kantonsrätinnen und Kantonsräte hinter sich. Wir haben hier aber ein demokratisches Verfahren und es ist noch überhaupt nichts entschieden.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Art. 4 (Kantonaler Richtplan a] Inhalt). beantragt im Namen der SP-GRÜ-Fraktion in Art. 4 am Entwurf der Regierung festzuhalten.

Wir haben ein graues Blatt zur Art. 4 eingereicht. Wir beantragen Ihnen: Festhalten am Entwurf der Regierung und haben jetzt in dieser Eintretensdebatte ausführlich über das Thema der Raumplanung gesprochen und wie Regierungsrat Haag und auch mein Fraktionskollege Hartmann-Flawil Ihnen eindringlich aufgezeigt hat, ist es wirklich an der Zeit, einen neuen Kurs in der Raumplanung einzuschlagen. Wir sind dazu vom Volk verpflichtet worden. Wir sind der Meinung, mit der Formulierung von Art. 4 bezüglich des kantonalen Richtplans, wie wir sie auf dem gelben Blatt haben, schlagen wir diesen neuen Kurs nicht ein. Eine nachhaltige und zukunftsweisende Raumplanung, welche die fortschreitende Zersiedelung stoppen will, ist nur mit einem griffigen Richtplan möglich, der auch inhaltliche Vorgaben macht.

Wir wollen, dass einzelne neue Aufgaben des Richtplans aus dem RPG aufgeführt werden, um die zentrale Bedeutung des kantonalen Richtplans zu unterstreichen. Insbesondere soll festgeschrieben werden, dass die räumliche Verteilung des Siedlungsgebietes festgelegt wird und der Kanton soll die Möglichkeit haben, mit Hilfe des Richtplans die Gemeinden zum haushälterischen mit den knappen Bauzonen zu verpflichten, indem er von den Gemeinden gezielte Massnahmen zur Erreichung von Mindestdichten verlangen kann.

In diesem Sinne bitte ich Sie, dem grauen Blatt zuzustimmen und das gelbe Blatt der vorberatenden Kommission abzulehnen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Regierungsrat Haag hat jetzt sehr dezidiert Stellung genommen gegen alle, welche Baueinsprachen erheben und Rechtsmittel ergreifen und hat all diesen Leuten unterstellt, sie seien Bauverzögerer und -verhinderer. Ich möchte einfach hier festhalten, dass es sehr viele begründete Einsprachen gibt, dass die Verfahrensvorschriften sehr wohl einen Sinn machen, dass es auch wesentlich ist, dass die Betroffenen um ihre Rechtsmittel ausschöpfen zu können über genügend Zeit verfügen, um ihre Eingaben schlüssig begründen zu können. Wenn sie so viele Akten erhalten, dann können sie nicht innerhalb von 14 Tagen womöglich Stellung nehmen, sondern sie brauchen mehr Zeit um die entsprechenden Akten auszuwerten.

Ich möchte weiter darauf hinweisen, dass die Behörden immer sagen, sie hätten noch anderes zu tun, als nur den Einzelfall zu betrachten. Aber vielleicht haben diejenigen, die Einsprache machen, auch noch anderes zu tun, als nur den entsprechenden Einzelfall zu bearbeiten. Ich jedenfalls habe mindestens schon so lange auf Entscheide des Baudepartements gewartet, wie das Baudepartement wahrscheinlich auf Eingaben von mir gewartet hat, und konnte dann auch nicht sagen, das seien nur Verhinderer usw. Ich habe zum Beispiel festgestellt, dass das Baudepartement in einem Einspracheverfahren ungefähr drei Viertel Jahre brauchte, um herauszufinden wer überhaupt für die Behandlung der Einsprache zuständig ist. Das muss man sich einmal vorstellen, bis dann endlich einmal eine Antwort kam.

Ich möchte hier einfach ganz klar festhalten, dass wir nicht schwarz und weiss haben, quasi die guten Bauherren und die bösen Bauverhinderer, sondern dass es auch böse Bauherren und berechtigte Einsprecher gibt. Wir müssen die Interessen beider Seiten in ein ausgewogenes Verhältnis bringen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Der Rückweisungsantrag ist abzulehnen.

Alles was der FDP-Antrag macht ist letztlich einen Fehler im Antrag der Regierung in der Formulierung zu korrigieren. Die Regierung bestreitet ja auch nicht, dass eine Fehlformulierung aufgetreten ist. Solche Fehler können durchaus passieren, aber ich meine, das rechtfertigt jetzt nicht, dass man diesen Artikel zurückweist. Was soll die Kommission machen, wenn sie diese Masszahlen haben? Da kann der eine sagen 10'000 m3, der andere 20'000 m3 und ohne vertiefte Abklärungen und Grundlagen kann man dann am Schluss Faust zitieren: «Da stehe ich nun ich armer Tor und bin klug als wie zuvor.» Es gibt sicher kein brauchbares Ergebnis nur aufgrund von Diskussionen, sondern ich meine, dass auch das ein Artikel ist, der heute entscheidungsreif ist und den wir verabschieden und nicht in die Kommission zurückweisen müssen. Ansonsten soll man mir sagen, was man in der Kommission diskutieren soll, welche Alternativen man hat, was für andere Masszahlen noch in Frage kommen und dies aus welchem Grund. Von alle dem habe ich nichts gehört und einfach weil man bereits viele Artikel zurückgewiesen hat noch einen mehr zurückzuweisen, das scheint mir jetzt wirklich im vorliegenden Fall nicht der Weisheit letzter Schluss zu sein.

Ich bitte Sie daher, den Rückweisungsantrag abzulehnen, so dass die Kommission die wirklich wesentlichen Fragen diskutieren kann und sich nicht mit solchen Artikeln herumschlagen muss.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Die CVP-EVP-Fraktion hat sich vor allem am folgenden Fall orientiert: Es wird eine Siedlung erstellt, diese Siedlung wird von lauter Leuten ohne Kinder bewohnt und dann müssen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen von Anfang an Spielgeräte, Sandkäste usw. montiert werden. Was passiert? Die Sandkästen dienen als Katzentoilette, die Spielgeräte, soweit sie aus Metall an, beginnen irgendwann zu rosten, die Spielgeräte aus Holz werden irgendwann dem «ritterschen» Betretungs- und Belastungstest nicht mehr Stand halten. (Das ist ein Test, den ich als GPK-Mitglied der Schulgemeinde Hinterforst gelegentlich mit unserem Kindergartenspielplatz mache. Ich betrete alle Holzspielzeuge und die, welche nicht mehr halten, die müssen ersetzt werden.) Wobei dort ist die Situation natürlich so, dass die Spielgeräte benutzt werden. Aber es gibt sehr viele Siedlungen, wo aufgrund der Struktur, der Alterszusammensetzung usw. die Spielgeräte nicht benutzt werden. Wenn wirklich Familien mit Kindern einziehen und wenn Vermieter Wohnungen vermieten wollen, dann werden sie auch diese Spielgeräte dann montieren, wenn sie benötigt werden.

Aber was wir nicht brauchen sind nicht unterhaltene, vor sich hin faulende und rostende, gefährliche Kinderspielplätze, wo sich dann irgendwann doch ein Kind darauf verirrt und es zu einem Unfall kommen könnte.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Ich meine Ausgangspunkt der Auslegung einer gesetzlichen Bestimmung ist der Wortlaut dieser gesetzlichen Bestimmung. Wenn wir den Wortlaut nehmen, dann hat die vorberatende Kommission den Satzteil «Erschliessung des Gemeindegebiets mit öV und Langsamverkehr» durch «Verkehrserschliessung» ersetzt. «Verkehrserschliessung» ist ein Oberbegriff, weil unter den Oberbegriff des Verkehrs fällt sowohl der private Motorfahrzeugverkehr als auch der Langsamverkehr und der öV. Man wollte also seitens der vorberatenden Kommission verhindern, dass da ein spezielles Kässeli geschaffen wird, sondern dass die Gemeinde das Geld, das aus dieser Ersatzabgabe fliesst, für allgemeine Verkehrserschliessungsaufgaben verwenden kann. Diese Verkehrserschliessungsaufgaben, Hand aufs Herz, fliessen ja auch in der Praxis ineinander. Wenn Sie einen Bus haben wollen, brauchen Sie eine Strasse für den Bus. Wenn Fahrradverkehr haben wollen, dann spielt sich dieser Fahrradverkehr sehr häufig im Zusammenhang mit öffentlichen Strassen ab usw. Also aufgrund des Oberbegriffs der Systematik, was man unter Erschliessung im Baugesetz versteht und des Sinns und des Zwecks dieser Bestimmung ist eindeutig, dass da sowohl der motorisierte Verkehr, der Langsamverkehr und der öV gemeint sind. Der Wortlaut, die Systematik und der Sinn und der Zweck der Bestimmung stimmen überein.

Die gelben Blätter wurden ja nicht von der vorberatenden Kommission hergestellt, sondern vom Baudepartement. Und da hat man offenbar die tieferen Überlegungen der vorberatenden Kommission fehlerhaft und ungenügend umgesetzt in diesem gelben Blatt.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Der Antrag Tinner-Wartau ist abzulehnen.

Es gibt verschiedene Methoden, nicht zu entscheiden. Und eine Methode nicht zu entscheiden, alle strittigen, heiklen und kritischen Fragen an die vorberatende Kommission zurückzuweisen. Bis jetzt hat mir das einen sinnvollen Eindruck gemacht, was wir zurückgewiesen haben. Aber wenn wir jetzt diesen Art. 70 anschauen, so haben wir im Prinzip zwei Hauptvarianten, über die wir ohne weiteres abstimmen können, nämlich die Variante «vorberatende Kommission» und die Variante «Regierung» und dann haben wir noch einen Formulierungsvorschlag mit einem «insbesondere», den wir heute auch ohne weiteres erledigen können.

Ich sage Ihnen einfach eines, wenn wir so weiter machen mit den Rückweisungen wie bis anhin, dann haben wir nicht einen Tag Sitzung, sondern wir haben drei Tage Sitzungen. Und es werden keine klaren Ergebnisse herauskommen, weil bei allen strittigen Fragen, wenn Sie die entsprechenden Anträge anschauen, so geht es nicht um ein Ja, Ja oder Nein, Nein, sondern es geht darum, dass man irgendwelche komplexen Formulierungen findet, welche allen möglichen Interessen auf irgendeine Weise Rechnung tragen. Das heisst, wir werden nicht einfacher werden, sondern wir werden komplizierter werden, und dann werden wir im April 2016 eine Sondersession anhängen müssen, weil die vielen Anträge, die wir jetzt zurückgewiesen haben und die sehr viel komplizierter herauskommen werden, als wir sie heute gehabt haben, die müssen wir im April wieder diskutieren. Irgendwann, und davon kann sich dieser Kantonsrat nicht dispensieren, muss er diese Fragen entscheiden. Man kann nicht ewig zurückweisen. Ich bitte Sie deshalb, diesen Art. 70 nicht zurückzuweisen, weil er entscheidungsreif ist, sondern darüber zu entscheiden. Weil man kann eine Vorlage diskutieren, man kann sie aber auch zu Tode reden. Das droht diesem Baugesetz jetzt, wenn ich mich an die gehabten und noch kommenden Diskussionen zurückerinnere.

Bitte seien Sie ein Parlament, fällen sie strategische Entscheide und fällen Sie diese jetzt und heute und nicht am St.Nimmerleinstag, denn Sie werden entscheiden müssen im April und nicht irgendwann gar nicht.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Der Antrag der SP-GRÜ-Fraktion ist abzulehnen.

Vorab, Österreich ist natürlich ein ganz schlechtes Beispiel, wenn man dort durchfährt, dann kommt man sich manchmal vor wie im Disney Land.

Verunstaltungsverbote, diese werden dann in der Regel auch von Juristen und nicht von Fachleuten entschieden.

Wenn ich den vorgeschlagenen Art. 100 betrachte, dann komme ich nicht umhin zu sagen, dass der eigentlich überflüssig ist, wenn man dann den Art. 101 nicht streicht. Ich denke in Art. 101 liegt eigentlich die grosse Richtigkeit dieses Baugesetzes. Wenn man das nämlich den Gemeinden überlasst, in Art. 101 Abs. 1 und auch in Abs. 2 ist das eigentlich richtig gut geregelt.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Ratspräsident: Für die Materialien ist es wichtig was hier im Kantonsrat besprochen und beschlossen wird, und nicht was in der Begründung steht auf dem gelben Blatt. Für die Materialien ist das unerheblich. Wir haben jetzt heute viel gehört, was gemeint ist im Kantonsrat für die Materialien. Es sollte eigentlich klar sein, was gemeint wurde. Aber führe die Diskussion gerne weiter.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Kommissionspräsident: Ich muss jetzt etwas machen, was ich bekanntermassen sehr ungern tue, ich muss einem Regierungsrat widersprechen.

Regierungsrat Klöti, es gab in der vorberatenden Kommission einen Antrag auf Streichung dieses Abs. 2. Dieser Antrag wurde mit 6:8 Stimmen bei 1 Abwesenheit abgelehnt. Daraufhin gab es einen Prüfungsauftrag an das Baudepartement zur Bereinigung dieses Papiers. Anschliessend wurde eine neue Version dieses Abs. 2 vorgelegt, diese Neuversion ist im gelben Blatt enthalten. Dadurch, dass es kein rotes Blatt zu dieser neu ausgehandelten Neuversion gibt, signalisiert dies Zustimmung der Regierung. Das hat übrigens im Eintretensvotum auch Bereuter-Rorschacherberg bereits erwähnt. Das heisst also, das gelbe Blatt der vorberatenden Kommission, hierzu liegt die Zustimmung der Regierung vor.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Kommissionspräsident: Dieser Antrag, so wie er jetzt auf dem gelben Blatt der vorberatenden Kommission vorliegt, wo dieser Ersatz vorgenommen wird nach anerkannten Grundsätzen anstelle der Gemeinde, wurde in der vorberatenden Kommission mit 11:0 Stimmen bei 4 Enthaltungen angenommen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

(im Namen der CVP-EVP-Fraktion): Der Antrag SP-GRÜ-Fraktion ist abzulehnen und dem Antrag der vorberatenden Kommission zuzustimmen.

Die Hauptargumente hat Locher-St.Gallen begründet, man will nicht kriminalisieren, was nicht zu kriminalisieren ist. Wenn Hartmann-Flawil vorhin x-Mal betont hat «vorsätzlich und fahrlässig» bzw. «vorsätzlich oder fahrlässig», wie es im Gesetzestext steht, so ist das eben nicht irgendein Hinweis darauf, dass man etwas verstärken will, sondern es ist die Einführung der Fahrlässigkeitsdelikte in diesen Katalog. Fahrlässigkeit muss zwingend strafbar sein gemäss Strafrecht, dass man ein Versehen auch unter Strafe stellen kann, und deshalb hat man diese Bagatelle von Bst. e in erster Linie entfernt aus dem Strafenkatalog. Es kann ja nicht sein, dass wenn jemand versehentlich ein Formular ausfüllt, er dann bestraft wird. Man kriminalisiert hier völlig zu unrecht absolute Bagatellen. Das ist das Ziel, das hinter dieser Änderung steht und dazu stehen wir nicht.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

(im Namen der CVP-EVP-Fraktion): Den Anträgen der vorberatenden Kommission zu Art. 152 und 153 ist zuzustimmen.

Ich schliesse mich meinen Vorrednern an. Auch die CVP-EVP-Fraktion ist der Auffassung, dass diese Bestimmungen privatrechtlicher Natur sind und deshalb ins EG zum ZGB gehören. An dieser Stelle kann ich vielleicht auch entsprechend noch einmal betonen, die vorberatende Kommission zum XII. Nachtrag zum EG zum ZGB hat diese Bestimmungen übernommen. Das haben Sie auf dem gelben Blatt gesehen, dass wir leider vorgestern nicht mehr besprechen konnten. Ich gehe aber davon aus, dass die Diskussion dann in der nächsten Session entsprechend geführt werden wird. Ich gehe auch davon aus, dass das rote Blatt der Regierung nicht dazu dient, die Bestimmungen unbedingt im Baugesetz zu behalten, sondern viel mehr, dass es darum geht, dass die Bestimmungen überhaupt erhalten bleiben, und dass quasi der Schuh in die Türe gesetzt wird.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

eine Minderheit der CVP-EVP-Fraktion unterstützt den Kompromissantrag Götte-Tübach.

Zu Votum Blumer-Gossau: Wir sind uns in einem Punkt wiedereinmal einig. Ich freue mich und es ist für mich auch ein Ärgernis wenn Läden grossflächige Parkplätze vor der Türe haben, die wertvolles Kultur- und Bauland aufbrauchen für einen Zweck, der auch unterirdisch erfüllt werden könnte. Insofern sind wir uns einig, aber das ist nicht Gegenstand der hier vorliegenden Diskussion. Was die vorliegende Diskussion anbelangt, da hat die CVP-EVP-Fraktion sich grossmehrheitlich für die Version der Regierung ausgesprochen, für die 2'500 m2. Wir haben aber über den Kompromissvorschlag von Götte-Tübach in ähnlicher Form ebenfalls diskutiert und uns vorbehalten, einen solchen zu unterstützen. Wenigstens eine Minderheit wird diesen so unterstützen.

Ich möchte in diesem Zusammenhang noch anfügen, dass, wenn ich mich richtig erinnere, in der Kommission hier von Seiten der Verwaltung eine Fehlinformation gestreut wurde. Wenn ich mich nämlich richtig erinnere wurde gesagt, dass Espace Mobilité mit diesen 2'500 m2 glücklich sei bzw. damit leben könne. Das habe ich so wahrgenommen. Wenn ich jetzt das Schreiben von Espace Mobilité anschaue vom 29. Februar 2016, das bei mir am 1. März 2016 im Büro eingegangen ist, dann sehe ich diese Meinung nicht bestätigt. Es gibt jetzt zwei Möglichkeiten: Entweder ist die Information der Verwaltung falsch, oder es Espace Mobilité hat ihre Meinung grundsätzlich gekehrt, sie wollen nämlich 7'500 m2. Ich gehe nicht davon aus, dass Espace Mobilité die Meinung geändert hat, was das heisst, dazu kann man seine Schlüsse selber machen.

Ich persönlich, wahrscheinlich nicht die Mehrheit der Fraktion, werde aber diesen Kompromissantrag von Götte-Tübach mittragen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Art. 72 (Spielplätze b] Ersatzabgabe). beantragt im Namen der CVP-EVP-Fraktion, Art. 72 Abs. 2 Bst. b zu streichen.

und einen neuen Abs. 4 mit folgendem Wortlaut: «Auf den Einbau von Spielgeräten in Spiel- und Begegnungsbereichen kann verzichtet werden, solange kein Bedarf besteht.»

Ich komme jetzt zu meinen angekündigten Ausführungen zu Art. 72 Abs. 2: Im Grundsatz steht die CVP-EVP-Fraktion hinter dem Antrag der vorberatenden Kommission, wo es, wenn kein Bedarf besteht für Kinderspielplätze, dass solche nicht erstellt werden müssen bzw. es müssen die Flächen freigehalten werden und der Spielplatz soll dann erstellt werden, wenn der Bedarf ausgewiesen ist. Wobei die Formulierung der vorberatenden Kommission unseres Erachtens etwas zu wenig weit geht oder zu weit, je nachdem aus welcher Perspektive man es betrachtet. Die Spiel- und Begegnungsbereiche, die sollen erstellt werden und nicht nur Platz dazu freigehalten werden nach unserer Auffassung. Deshalb haben wir Bst. c auf unserem grauen Blatt gestrichen und ersetzt durch einen neuen Abs. 4, wo auf den Einbau der Spielgeräte, nicht aber auf die Erstellung der Begegnungs- und Spielplätze, verzichtet werden soll, wenn kein Bedarf besteht, wenn die Situation so ist, dass das jüngste Kind in einem Quartier 14 Jahre alt ist, dann hat man keinen Bedarf für eine Schaukel und eine Rutschbahn. Sobald es dann wieder Kinder gibt, dann kann der Einbau relativ unproblematisch, weil die Spiel- und Begegnungsplätze bereits bestehen, beantragt und eingebaut werden.

Das ist der Änderungsantrag der CVP-EVP-Fraktion zum gelben Blatt der vorberatenden Kommission.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Der Antrag der SP-GRÜ-Fraktion ist abzulehnen.

Wir sprechen nicht vom gleichen Artikel, wenn ich das lese. Sulzer-Wil, Ihre Absicht ist eine lautere, welche ich teile. Aber die vorberatende Kommission, wenn ich das richtig in Erinnerung habe, sonst werde ich dann zurückgepfiffen, aber ich glaube es nicht, wollte nicht Kinderspielplätze einschränken oder die Pflicht dazu in diesem Art. 71, sondern sie wollte den Begriff öffnen. Es bringt nichts, wenn Sie ein Quartier haben, bestehend aus Alterswohnungen, wenn eine Schaukel vor diesem Gebäude vor sich hin rostet. Da braucht es Begegnungsplätze, wo sich ältere Menschen, aber auch jüngere Menschen begegnen können. Es bringt auch nichts, wenn Sie in einem Blockquartier, wo das jüngste Kind 14 Jahre alt ist, eine Rutschbahn hinstellen. Dort braucht es angemessene Spielplätze und deshalb wollte man diese Begriff öffnen und nicht den Begriff des Kinderspielplatzes irgendwie verwässern.

Ich komme dann nachher darauf zurück, was passieren soll, wenn der Bedarf nicht ausgewiesen ist. Die CVP-EVP-Fraktion hat da beim Art. 72 Abs. 2 noch einen Antrag, Sie sehen das auf dem grauen Blatt, dazu spreche ich aber bewusst nicht jetzt, sondern es geht nur um den Begriff «Kinderspielplatz» den man in der Kommission geöffnet hat und nicht den Kinderspielplatz einschränken wollte.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Dem Antrag der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen.

Vorab möchte ich sozusagen meine Bestätigung abgeben, dass ich den Begriff «Anbaute» gleich verstehe, wie Bereuter-Rorschach, der vorhin gesprochen hat. Und ich habe auch keine Proteststürme gehört von Güntzel-St.Gallen. Das muss ein vorspringender Bauteil sein, als solcher sichtbar, und nicht einfach nur ein etwas anderer Grundriss.

Ich teile im Übrigen auch die Ausführungen meiner Vorredner und möchte noch hinzufügen, dass viele Gemeinden im Kanton St.Gallen genau diese Praxis heute bereits kenne, unter anderem zumindest die zweit grösste Stadt des Kantons, wo mich ein Mitarbeiter angerufen hat und gesagt hat: «Bringt das bitte ins Gesetz, das ist unselig, weil jedes mal wenn es einen Rekurs gibt beim Baudepartement, dann wird dieser Entscheid gekehrt und wir lassen das zu.» Es ist heute Praxis und ich habe keine grösseren Fälle in Erinnerung, bei denen grosse Probleme entstanden sind. Im Gegenteil, es macht doch keinen Sinn, wenn beispielsweise jemand eine Küche ausbauen muss und ein Zweischalenmauerwerk weiterführen, um eine Anbaute hinstellen zu können und kann keinen offenen Raum gestalten.

Ich bin überzeugt, dass Probleme, die sich hier ergeben könnten, durchaus lösbar sind.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Dem Antrag der CVP-EVP-Fraktion ist zuzustimmen.

Ich bin froh, dass meine Vorredner bestätigt haben, dass dieses Problem in der Kommission ausführlich diskutiert worden ist. Regierungsrat Haag, ich habe das jetzt nicht neu erfunden. Das haben wir diskutiert, Sie waren dabei, wenn Sie mir vorwerfen, dass das kurzfristig sei, dann ist das einfach nicht wahr.

Es ist schon so, dass wir heute in der Praxis gewisse Probleme haben, das ist richtig, ich sehe das auch. Aber das liegt nicht am Gesetz, das liegt an den Leuten, die das Gesetz umsetzen. Wenn ich heute einen Fall auf dem Tisch habe, und ich habe einen solchen Fall auf dem Tisch, wo die Industriezone unmittelbar an eine reine Wohnzone grenzt in der Stadt Rapperswil-Jona, dann ist das ein Fehler. Aber das ist nicht der Fehler vom Gesetz, sondern der Fehler in der Umsetzung des Gesetzes. Ich bin überzeugt, wenn man nicht einmal mehr unterscheidet zwischen Zonen mit grossen Emissionen und grossen Dimensionen der Bauten, sondern eine Einheitsbrei-Arbeitszone schafft, dann ist die Rechtsgrundlage noch viel unsicherer und noch viel schlechter.

Und das auch an die Adresse von Bereuter-Rorschach: Klar bin ich Ihrer Meinung, grundsätzlich können die Gemeinden so verfahren, unterscheiden und differenzieren, wie heute. Aber wenn sie das nicht einmal mit dem alten Gesetz konnten, dann bin ich sicher, dann können sie es mit dem neuen Gesetz noch viel weniger. Die Probleme werden grösser werden, davon bin ich absolut überzeugt. Das ist nicht ein Aufblasen des Gesetzes, sondern das ist im Sinne einer sauberen Rechtsgrundlage, eine gute Lösung – davon bin ich überzeugt.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

stellt einen Ordnungsantrag und beantragt zuerst über die Streichung von Art. 10a (neu) zu beraten bzw. zu entscheiden.

Wir diskutieren jetzt bereits über zwei verschiedene Punkte, einerseits über die Rückweisung an die vorberatende Kommission der Thematik Kaufrecht, und andererseits über die Streichung des Kaufrechts.

Im Sinne eines Ordnungsantrages würde ich beantragen, dass man zuerst über die Streichung abstimmt. Denn wenn gestrichen würde, dann müsste man über die Rückweisung nicht mehr weiter diskutieren. Wenn dann die Streichung nicht angenommen würde, könnte man in einem zweiten Punkt über die Rückweisung diskutieren.

Wenn Sie erlauben, würde ich gerne zu diesen beiden Punkten aus CPV-EVP-Fraktionssicht kurz ein paar Bemerkungen anbringen, dann muss ich anschliessend nicht mehr sprechen. Zuerst zum Kaufrecht als solches: Da ist eine überwiegende Mehrheit der CVP-EVP-Fraktion der Auffassung, dass es kein Kaufrecht, wie es auf der Vorlage der Regierung ist, sondern im Rahmen des gelben Blattes, bzw. dass man diesen Vorschlag als Diskussionsgrundlage nehmen könnte. Rückweisungsantrag: Dieser wird begrüsst, so dass die Kommission eine Alternative ausarbeiten können soll. Wir sind dagegen, dass wir das Kaufrecht streichen, aber den Rückweisungsantrag befürworten wir.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

(im Namen der CVP-EVP-Fraktion): Der Antrag GLP/BDP-Fraktion / SP-GRÜ-Fraktion ist abzulehnen.

Es geht hier, wie mein Vorredner gesagt hat, um einen unnötigen Eingriff in die Gemeindeautonomie. Hauptarbeitsinstrument im Baurecht der Gemeinden ist der Zonenplan. Es genügt, wenn der Richtplan wegleitend ist für die Behörden. Der muss nicht zwingend behördenverbindlich sein, und schon gar nicht durch den Kanton genehmigt. Selbstverständlich hat er sich am kantonalen Richtplan aber zu orientieren.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Art. 8 (Zonenplan und Baureglement). beantragt im Namen der CVP-EVP-Fraktion Art. 8. Abs. 3 Bst. c an die vorberatende Kommission zurückzuweisen.

Falls diesem Rückweisungsantrag nicht stattgegeben werden sollte, im Sinne eines Eventualantrags, beantrage ich Ihnen, dass der Begriff «im Zonenplan» gestrichen wird.

Kurz zur Begründung: Wir haben diesen Änderungsantrag in der Kommission nicht diskutieren können und es würde wahrscheinlich relativ weit führen, wenn man sämtliche Auswirkungen und Folgen hier im Rat erstmals diskutieren sollte, deshalb beantrage ich die Rückweisung an die Kommission. Ich bin, wie Sie aus den weiteren grauen Blättern ersehen, nicht der Einzige, der einen Rückweisungsantrag stellt. Sie können davon ausgehen, dass eine Rückweisung sowieso früher oder später gutgeheissen wird, und da kommt es schlussendlich nicht darauf an, ob ein Artikel mehr oder weniger bei der Bestimmung auch noch besprochen wird – das zur Begründung meines Rückweisungsantrages.

In der Sache: Unsere Fraktion steht hinter dem gelben Blatt, das beantragt, dass die Sondernutzungsplanpflicht, die einem Grundeigentümer auferlegt werden soll, an relativ strickte Voraussetzungen geknüpft werden muss.

Es ist auch weitgehend unbestritten, dass diese Bestimmungen, der minimale Inhalt und der Zweck die einem Grundeigentümer gegen seinen Willen durch einen Sondernutzungsplan aufgezwungen werden, diesem auch mitgeteilt werden müssen. In Art. 8 Abs. 3 Bst. c heisst es jetzt, dass dieses Voraussetzungen, der Zweck und die minimalen Anforderungen bzw. Bedingungen im Zonenplan aufgeführt werden müssen. Das hat zur Folge, dass wenn ein Sondernutzungsplan nicht im Rahmen einer ordentlichen Zonenplanrevision eingeführt wird, dass in jedem Fall eine Teilzonenplanänderung durchgeführt werden muss. Und wenn es geht, möchte man diese Umstände verhindern. Man schlägt deshalb auch die Rückweisung vor, dass das die Kommission noch einmal diskutiert, man diesen Begriff im Zonenplan streicht und den Gemeinden so ermöglicht, die Bedingungen und den Zweck des Sondernutzungsplans anderweitig, beispielsweise im Rahmen einer Verfügung festzusetzen und nicht zwingend im Zonenplan – das ist der Anlass für unseren Antrag.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Der Antrag der SP-GRÜ-Fraktion ist abzulehnen.

Ich schliesse mich dem Votum von Bereuter-Rorschach an und bitte Sie ebenfalls, diesen Antrag der SP-GRÜ-Fraktion abzulehnen. Zur Begründung: Ich wiederhole nicht was Bereuter-Rorschach bereits gesagt hat, bin aber damit einverstanden. Es geht insbesondere aber auch, wenn wir das konkret anschauen, um die Mindestdichten, die Bucher-St.Margrethen erwähnt hat. Wir lehnen solche Mindestdichten vehement ab. Erstens ist fraglich, wie man so eine Mindestdichte umsetzt. Stellen Sie sich vor, Sie wohnen in einer Gemeinde und diese Gemeinde hat kein Bauland mehr zur Verfügung. Da können Sie ja nicht in die Einfamilienhäuser, Eigentums- oder Mietwohnungen zusätzliche Leute einschleusen gegen den Willen der Leute, die bereits in diesen Gebäuden wohnen. Wie wollen Sie da Mindestdichten umsetzen? Sie können die aber vorschreiben, das ist klar. Eine Anzahl Einwohner je Fläche. Und solange diese Vorschrift dann nicht eingehalten ist, wird einfach nicht eingezont. Damit nötigen Sie die Gemeinde, zu wenig verdichtete Bauten abzureissen und dann neu zu verdichten – das kann es ja wohl nicht sein. Hier haben wir genau so einen Punkt, wo sowohl die Gemeindeautonomie als auch die Eigentumsrechte des Grundeigentümers massiv verletzt würden. Deshalb lehnen wir diesen Antrag ab.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Das ist ein gefährlicher Artikel, den Sie da einführen wollen, da wir in der Schweiz ganz verschiedene Schutzverordnungen haben. Wir haben Gebäude und ganze Städte die geschützt werden, überall dort gewähren wir bestehenden Bausubstanzen Schutz. Wenn wir aber in diesen geschützten Ortsbildern, wenn wir das noch ausweiten auf die anderen Bauzonen, dann haben wir immer noch mehr Probleme neuere Bauten zu erstellen. Wir möchten nicht unbedingt immer nur Museumsarchitektur betreiben, sondern wir möchten eigentlich auch neuere Bauten in bestehende, gute und geschützte Umgebungen einpassen. Wenn Lemmenmeier-St.Gallen beispielsweise Industrieareale bringt, dann bin ich dafür, dass das unter Schutz gestellt wird und dann wird das auch erhalten. Aber man muss nicht flächendeckend solche Zonen schaffen.

Mein Problem ist eigentlich, dass Gemeinden, halbe Dörfer, gesagt haben, es dürfen nur Satteldächer erbaut werden. Das hat zu ganz komischen Entwicklungen geführt. Das sind dann genau solche Dinge, die dann passieren, weil sie unkontrolliert passieren. Man hat das Gefühl, man muss das schützen, weil das typisch für einen Ort ist. Deshalb würde ich davon absehen. Ich möchte Ihnen eigentlich ans Herz legen, den nächsten Art. 101 zu unterstützen. Wo es darum geht, dass man Qualität und Baukultur fördern könnte.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Dem Antrag der SP-GRÜ-Fraktion bzw. der Regierung ist zuzustimmen.

Es mag sein, dass die Meinungen gebildet sind, und trotzdem stelle ich fest, dass hier in diesem Saal bezüglich diesem Artikel einigen Unfug erzählt wird, Dinge, die so einfach nicht stimmen. Wir haben jetzt mehrfach gehört, da müsse ein Lift eingebaut werden. Das ist so einfach nicht richtig. Dieser Artikel bedeutet nicht, dass ab vier oder sechs Wohnungen ein Lift eingebaut werden muss. Es heisst lediglich, dass beispielsweise ein Treppenhaus so gebaut wird, dass man nachträglich bei Bedarf beispielsweise einen Treppenlift einbauen könnte. Nicht dass man das bereits bei der Planung so eng und schmal macht, dass eine solche Lösung verunmöglicht wird. Der Zugang muss hindernisfrei sein, die Grundrisse müssen anpassbar gebaut werden, das verursacht, wenn man das von Beginn an einplant, weder Mehrkosten noch ist es bei der Planung besonders schwierig. Wir verbauen uns rein gar nichts, wenn wir die Fassung im Entwurf der Regierung übernehmen.

Sie haben es erwähnt, wir haben die demografische Entwicklung, wir haben in Zukunft einen grossen Bedarf an Wohnungen, die barrierefrei sind. Wenn wir einen Heimplatz bauen im stationären Bereich, kostet dieser eine viertel Million Franken je Platz. Wir haben grosses Interesse, dass auch Private so überlegt ihre Mehrfamilienhäuser bauen, dass es auch dort möglich ist, im Alter, mit einer Behinderung lange dort weiter leben zu können.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Ich habe eine Frage an die Regierung. Die Frage wäre anschliessend zum jetzigen Art. 5 zu sehen, darum spreche ich hier.

Im neuen PBG wurde das Planungsinstrument der Regionalpläne gestrichen. Sie sind im geltenden Gesetz erstmals im Art. 2 erwähnt und ab Art. 35 genauer erläutert, deshalb spreche ich jetzt hier zum Beginn.

Die Regierung argumentiert, dass sich die Regionalpläne in der Praxis nicht zuletzt aufgrund der fehlenden entsprechenden regionalen Staatsstrukturen wenig bewährt haben. Auf dieses Planungsinstrument wird deshalb im neuen PBG verzichtet. Der Wegfall bedeute aber nicht, dass die Regionalplanung künftig geschwächt werden soll. Das PBG ziele im Gegenteil darauf ab, die Planungsarbeit in den Regionen und den funktionalen Räumen zu verstärken, schreibt die Regierung, aber gleichzeitig schafft sie das entsprechende Instrument ab. Zentrale Ergebnisse dieser regionalen Planungsarbeiten sollen künftig direkt in den behördenverbindlichen kantonalen Richtplan einfliessen. Der kantonale Richtplan wird darum auch um einen Teil «Regionen« erweitert. Ich bezweifle, dass die Verankerung im kantonalen Richtplan genügt, gerade, wenn ich an Regionen denke, die kantonsübergreifend planen sollen und müssen.

Der Kanton Thurgau hat in seinem neuen Planungs- und Baugesetz die Regionalplanung aufgenommen und gestärkt. Der Kanton St.Gallen schafft sie ab, was die Zusammenarbeit zwischen den Regionsgemeinden St.Gallen und Thurgau erschweren wird. Der grenzüberschreitende Umgang mit den Agglomerationsprogrammen und deren Umsetzung ist meiner Meinung nach hier zu klären.

Ich denke, es macht Sinn, dass die Regionen im Einverständnis mit den Gemeinden und den Kantonen gewisse Inhalte kantonsübergreifend behördenverbindlich verankern können. Wenn ich an die Region Wil denke, wären Aussagen zu Einkaufszentren, Parkierung, Verkehr und Siedlungsentwicklung wünschenswert und wichtig.

Meine Frage an die Regierung ist, ob mit dem vorliegenden Entwurf in Zukunft wichtige Inhalte kantonsübergreifend behördenverbindlich verankert werden können. Das AREG kann hier nicht alleine koordinieren, es braucht auch die anderen Kantone oder Länder (Rheintal) damit das zusammen funktioniert. Ist die Haltung beispielsweise des Kantons Thurgau in dieser Hinsicht bekannt? Danke für die Beantwortung meiner Frage.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Der Antrag ist abzulehnen.

Enteignungen sind immer ein Eingriff in die Eigentumsgarantie und sie brauchen immer ein überwiegendes öffentliches Interesse, damit sie durchgeführt werden können.

Bei aller Liebe zur Landwirtschaft, es erstaunt mich schon sehr, wenn man Grünflächen, Parks und Wasserbauten das öffentliche Interesse abspricht. Grünflächen und Parks dienen nicht zuletzt der Volksgesundheit, sie dienen auch unseren Kindern, unserer Zukunft, wenn es beispielsweise darum geht Spielplätze einzurichten. Renaturierungen von Gewässern fördern unter anderem auch die Biodiversität, und gerade die müsste ja auch im Interesse unserer Landwirtschaft sein.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Dem Antrag der SP-GRÜ-Fraktion ist zuzustimmen.

zu Frei-Eschenbach: Sie sprechen so, als ob Gemeinden, die diesen Artikel nutzen würden, Behörden bestellen aus lauter «Vollidioten». Diese Leute werden von einer Mehrheit der Bevölkerung gewählt. Meistens wohnen sie in Einfamilienhäusern. Ein Modell, das dem Untergang langfristig so oder so geweiht ist. Ich kann Ihnen nur soviel sagen: Ich bin bei dieser ganzen Debatte laufend hin und her gerissen, soll ich nicht laufend Anträgen aus Ihrer Seite zustimmen, um das Fuder zu überladen, denn Sie wissen so gut wie ich, am Schluss, bei einer allfälligen Volksabstimmung, wir der Bettler zum Kaiser.

Sie haben diverse Anträge durchgebracht, Sie haben den grossen Grenzabstand abgeschafft, Sie werden dann sehen, wie viele Leute sich ärgern, was da in Ihrer Nachbarschaft laufend passiert, nicht zur Freude vieler Grundeigentümer. Ich möchte Sie einfach einladen, den Leute in den Gemeinden zuzutrauen, dass wenn Sie so ein Reglement erarbeiten und im Konsens mit den Leuten aus der Bevölkerung streiten und zu einem Schluss kommen, dass es nicht lauter Leute sein werden, die a priori gegen die Grundeigentümer sein werden, für die Sie sich stark machen – das wird nicht der Fall sein.

Darum bitte ich Sie, stützen diesen Antrag und selbstverständlich auch den nächsten.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

(im Namen der GLP/BDP-Fraktion): Der Antrag der vorberatenden Kommission ist abzulehnen. Dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen.

Die in diesem Artikel vorgenommenen Änderungen der vorberatenden Kommission sind für uns aus den soeben erwähnten Gründen nicht akzeptabel. Es ist nicht zweckmässig, dass publikumsintensive Anlagen erst ab einer Grösse von 7'500 m2 anstatt wie von der Regierung vorgeschlagen von 2'500 m2 mit dem öV erschlossen werden müssen. Die Erfahrungen im Kanton St.Gallen zeigen, dass je nach Grösse der Gemeinde zahlreiche deutlich kleinere Zentren ebenfalls erhebliche raumplanerische Auswirkungen haben.

Unsere Fraktion lehnt deshalb die geänderte Regelung als unzweckmässig ab. Wir werden den Antrag der vorberatenden Kommission ablehnen und dem Antrag der Regierung auf dem roten Blatt folgen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

(im Namen der GLP/BDP-Fraktion): Dem Antrag SP-GRÜ-Fraktion und dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen.

Wir erachten den Vorschlag der vorberatenden Kommission als nicht zweckmässig.

Publikumsintensive Anlagen und Bauten haben je nach Zweck und Standort unterschiedliche Anforderungen an die Erschliessung des öffentlichen Verkehrs. Deshalb ist es zweckmässig, dass deren Erreichbarkeit mit dem öffentlichen Verkehr situativ festgelegt werden kann. Völlig unpraktikabel erscheint uns der Vorbehalt eines minimalen Auslastungsgrades. Wie soll vorab festgestellt werden, ob ein minimaler Auslastungsgrad des öffentlichen Verkehrs vorhanden ist?

Wir werden den Antrag der vorberatenden Kommission ablehnen und dem Antrag der Regierung auf dem roten Blatt folgen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Art. 58 (Artikeltitel). beantragt im Namen der GLP/BDP-Fraktion / SP-GRÜ-Fraktion, Art. 58 Abs. 2 wie folgt zu formulieren: «Die Mehrwertabgabe beträgt bei Neueinzonungen 30 Prozent und bei Umzonungen 20 Prozent des Bodenmehrwerts.»

Wir sind unzufrieden über die Festlegung der Mehrwertabgabe auf dem bundesrechtlichen Minimum von 20 Prozent.

ln mehr als der Hälfte der Kantone, welche schon eine Regelung eingeführt haben oder diese in der Diskussion ist, liegt die Mehrwertabgabe über dem bundesrechtlichen Minimum und wird auch für Umzonungen eingezogen. Der Kanton Basel Stadt hat eine Mehrwertabgabe als erster Kanton eingeführt und zwar schon 1977. Namentlich dank Mitteln aus dem Erlös der Mehrwertabgabe wurden bedeutende Freiräume, insbesondere Grünflächen geschaffen und aufgewertet. Das Modell ist auf Akzeptanz gestossen und hat keine erheblichen Rechtstreitigkeiten ausgelöst. lnzwischen wird aufgrund der bundesrechtlichen Vorschrift die Mehrwertabgabe in vielen Kantonen eingeführt. Aus diesem Grund beantragen wir eine Mehrwertabgabe von 30 Prozent für Neueinzonungen und von 20 Prozent für Umzonungen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

beantragt im Namen der GLP/BDP-Fraktion / SP-GRÜ-Fraktion, Art. 7 wie folgt zu formulieren:

«(Abs. 1) Die politische Gemeinde erlässt den kommunalen Richtplan.

(Abs. 2) Die zuständige kantonale Stelle genehmigt den kommunalen Richtplan.

(Abs. 3): Die Genehmigung bewirkt Verbindlichkeit für den Rat sowie die ihm nachgeordneten Kommissionen und Verwaltungsstellen.»

Laut Art. 7 soll dem kommunalen Richtplan nicht die selbe Verbindlichkeit zukommen, wie dem kantonalen Richtplan. Als koordinierendes Instrument zwischen den Gemeinden innerhalb einer Region und gegenüber dem Kanton ist «wegweisend« wenig verbindlich.

Aus diesem Grund beantragen wir, dass der kommunale Richtplan neu im Gesetz als behördenverbindlich erklärt wird, wie dies auch in anderen Kantonen der Fall ist. Dies würde den kommunalen Richtplan in seiner Bedeutung stärken und somit auch den Gemeinden mehr Einflussnahme gewähren. Der kommunale Richtplan müsste jeweils auf die Kompatibilität mit dem kantonalen Richtplan, mit den Planungen der Nachbarsgemeinden sowie mit allfälligen Bundesplanungen geprüft werden. 4

Wir beantragen, dass der kommunale Richtplan behördenverbindlich ist und von der kantonalen Behörde auf die Kompatibilität geprüft wird.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Sehr emotionslos: Ich hatte angekündigt, eine Frage in der vorberatenden Kommission nochmals zu stellen. Hatte aber schon vorweg gesagt, dass ich meinerseits nicht auf Art. 156 bestehend zurückkomme, diese Lösung akzeptiere und ich bin mir nicht ganz sicher, ob alle verstanden haben, oder ob ich unklar gesprochen habe. Diese Initiative in Zürich hat beschlossen, dass nicht nur die Einsprachefrist bei 30 Tagen für die Einsprecher begrenzt ist, sondern dass alle Gemeinden alle Gesuche innert 30 Tagen entscheiden müssen. Deshalb habe ich gesagt, weil ich die Regelung und den Text nicht kenne, werde ich die Unterlagen beschaffen. Aber das ist gleiches Recht für beide Seiten, wenn wir von Beschleunigung reden, dann soll es nicht nur für die Einsprecher gelten, sondern auch für die Behörden. Diese Frage werde ich in der vorberatenden Kommission nochmals bringen. Seien Sie versichert, dann werden wir eine gute Lösung haben, wenn sich auch die Gemeinden daran halten müssen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Bemerkungen zu Art. 156, Fristen sind im Gesetz festzuhalten, folgt als Antrag in der vorberatenden Kommission.

Ich habe ein kurzes Votum zum Art. 156. Es geht um Einsprachefristen. Art. 156 war Gegenstand längerer Diskussionen. Ich hatte zwei Mal den Antrag gestellt, dass man längere Fristen für eine Ergänzung macht. Die wurden abgelehnt. Wir sind jetzt wieder bei der Lösung, mit dem vorliegenden gelben Blatt was die Einsprachefristen betrifft, eigentlich die heutige Regelung mit 14 Tagen und einer möglichen Verlängerung. Der Vorteil dieser Lösung ist ganz klar und das unterstütze ich auch, dass wir beim alten System bleiben von 14 Tagen Auflagefrist. Es wurde uns im Rahmen dieser Beratung bestätigt und gesagt, dass zwischen 80 und 90 Prozent aller Baugesuch keine Einsprachen zur Folge haben. Damit für diese grosse Anzahl die kürzere Frist im Interesse einer beschleunigten Behandlung und Entscheidung da ist. Ich akzeptiere, dass meine Anträge was mögliche Nachfristen betrifft nicht durchgekommen sind.

Ich habe jetzt, und das ist der Grund meines Votums, am Montag in der «Neuen Zürcher Zeitung» die Resultate der kantonal zürcherischen Abstimmungen zur Kenntnis genommen und eine dieser Abstimmungen wurde kommentiert, wahrscheinlich hiess die Initiative oder was es war auch so, aber ich habe die Unterlagen noch nicht erhalten, 30 Tage sind genug und das ist nicht nur bezogen auf die Privaten, auf die Einsprecher, sondern auch auf die Behandlungsfristen durch die Gemeinden.

Ich möchte jetzt keinen Antrag stellen, aber ich gebe bekannt, dass ich im Rahmen der Sitzung der vorberatenden Kommission mir zumindest vorbehalte auf diese Frage zurückzukommen, allenfalls dann mit einem zusätzlichen Absatz in Art. 156 oder wo es hin gehört. Das Zürcher Volk hat mit mehr als 60 Prozent der Stimmenden ja gesagt zu einer Frist, dass sich auch die Behörden an diese Frist halten müssen. Aber ich muss mir zuerst die Unterlagen zu dieser Regelung beschaffen, damit ich konkret beurteilen kann, welche Veränderungen das gegenüber unserer heute geltenden Regelung der beschleunigten Behandlung gilt.

Das meine Ausführung an dieser Stelle, damit es anschliessend nicht heisst, ich wäre überfallmässig gekommen. Es ist ein angekündigter Überfall.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Art. 173 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3. Juli 1911 / 22. Juni 1942): Ich meine, dass wir diesen Antrag, sofern er dann aufrechterhalten wird, erst im Rahmen der Beratung des XII. Nachtrags zum EG zum ZGB behandeln können. Es ist nicht richtig und auch für die grosse Mehrheit des Rates jetzt schwierig, weil die meisten von uns ja die Vorlage vom XII. Nachtrag nicht vor uns haben. Ich beantrage jetzt nicht, darauf nicht einzutreten, sondern diesen Antrag, wenn die Regierung daran festhält als rotes Blatt zum XII. Nachtrag zum EG zum ZGB zu nehmen, aber nicht jetzt zu diskutieren und zu entscheiden.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

(im Namen der SVP-Fraktion): Den Anträgen der vorberatenden Kommission zu Art. 152 und 153 ist zuzustimmen.

Das Nichteintreten ist nicht sachlich begründet sondern örtlich. Ich bitte Sie, dass wir diese beiden Bestimmungen von Art. 152 und 153 mit dem XII. Nachtrag dann ins EG zum ZGB aufnehmen. Wir haben dort diese Bestimmungen sehr ausführlich diskutiert und auch was die Eigentumsrechte des Nachbarn betrifft. Es darf ja aus Bausicht nicht nur die Interessen des Bauherrn, der etwas machen will, berücksichtigt werden, und deshalb meine ich, wir hätten dort eine gute Lösung gefunden.

Die SVP-Fraktion ist einhellig der Meinung, dass das im XII. Nachtrag zum ZGB geregelt werden soll und somit müssen die Art. 152 und 153 nicht bestätigt werden im neuen PBG.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Ich hoffe für alle hier, dass man noch in der Lage ist zuzuhören, was die Vorredner gesagt haben. Ich habe sehr deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sich hier zwei gegenläufige Interessen von Hauseigentümern gegenüber stehen. Ich habe die Vor- und Nachteile und das Kontrollproblem angesprochen sowie die innere Verdichtung. Ich stelle nun eine Frage an Regierungsrat Haag: Wenn die gleiche Bestimmung, wie sie heute ist bzw. wie sie jetzt von der Regierung vertreten wird, Gültigkeit bekäme, dann sind doch diese Anbauten, von der funktionalen Trennung und optischen Unterscheidung spreche ich jetzt nicht, ich rede vom Nachbarn, der diese Volumen vor sich hat. Ich bin Ihnen auch dankbar für die Beispiele und die Erklärung, dass es in der Ebene und am Hang nicht genau gleich aussieht, aber das sieht auch nicht gleich aus, wenn Sie nicht für Wohnzwecke nutzbare Anbauten am Hang haben. Diese Probleme stellen sich dann doch auch? Die Frage ist nur, was darf in diesen Anbauten gemacht oder nicht gemacht werden. Deshalb ist die Volumenüberlegung eine meiner Gründe, warum ich sage, als Nachbar interessiert mich primär was sehe ich vor mir und nicht was passiert in diesen Räumen. Ob das realistisch oder etwas weltfremd ist, das kann sein. Aber eigentlich geht es ja darum, dass der Antrag der Regierung genau die gleichen Bauteile zu, wie die Variante auf dem gelben Blatt, ansonsten hätte ich alles nicht verstanden. Ob die Wahrscheinlichkeit grösser ist, dass mit der grösseren Nutzbarkeit, was auch Bollhalder-St.Gallen angesprochen hat, mehr Anbauten kommen werden. Da muss ich sagen, ja, es ist wahrscheinlich so, dass wenn man es anders nutzen kann, ist die Wahrscheinlichkeit einer grösseren Anzahl Anbauten nicht auszuschliessen. Das kann eine gewisse Konsequenz haben, die ich mir bis jetzt zu wenig überlegt habe. Aber vom grundsätzlichen her ist es ja genau das, was ich gesagt habe. Ich möchte als Nachbar sagen, mich stört das Volumen, ob darin das oder jenes gemacht wird, ist für mich sekundär. Deshalb lösen wir mit beiden Anträgen die innere Nutzung ja nicht. Hier ist es auch ein bisschen eine Glaubensfrage, was richtig ist und was nicht. Aber ich lege Wert darauf, dass ich nicht den Grossen vertrete und den Kleinen nicht, denn es kann auch der Kleine Anbauten machen und der Grosse daneben unzufrieden sein, wenn es das überhaupt gibt bei Nachbarn.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Es ist eine Bestimmung, bei der Hartmann-Flawil gewisse heikle Punkte angesprochen hat. Für mich auch als Vertreter des Hauseigentümerverbandes gibt es hier aber eine Abwägung zwischen zwei Optiken. Wenn die Anbauten zulässig sind, aber quasi nicht zu Wohnzwecken, dann bin ich mir durchaus bewusst, dass wenn es wie beantragt freigegeben wird, die Nachbarn etwas näher am anderen Grundstück oder am andern Haus sind, aber ich meine, die Überprüfung, die Kontrolle was dann genau wirklich in solchen Anbauten passiert, die Denunziation, war das jetzt Wohnzweck oder nicht? Ich meine, das Hauptargument des Nachbarn ist:

  1. Welches Bauvolumen steht in welchem Ausmass wie nahe an meinem Grundstück?

  2. Der betroffene Nachbar hat aus seiner Optik grundsätzlich auch das gleiche Recht.

  3. Ich gehe immer noch davon aus, dass auch Anbauten und Kleinbauten bewilligungspflichtig sind und nicht irgendwo in Nacht und Nebel aufgestellt werden. Das heisst, wenn es eine spezielle Situation ist, auch die Frage dieser Höhenquoten, die nicht in jedem Einzelfall ganz einfach sind, dann gibt es zumindest noch die Möglichkeit, in einem Einspracheverfahren eine Überprüfung dieser Bauvorhaben zu verlangen.

Ich komme jetzt zu einem Punkt, bei dem ich überrascht bin, dass er bis jetzt in der Diskussion nicht erwähnt wurde: Vielleicht habe ich nicht verstanden was innere Verdichtung und bessere Ausnutzung ist, aber wenn das ja schon ein Ziel der Raumplanungsrevision und des neuen Baugesetzes sein soll, dann wird es wahrscheinlich keinen Weg geben, diese bessere Ausnutzung zu realisieren, bei dem nicht der eine oder andere Nachbar sagt, es war früher schöner, als ich eine grüne Wiese vor mir hatte, als jetzt das Haus und es wäre schöner, wenn dieser Anbau nicht wäre, aber gewisse Konsequenzen hat auch dieser Auftrag der inneren Verdichtung. Ich meine, hier ist der Vorteil einer praktikablen Nutzung, bei der nicht die Baupolizei oder die Polizei kontrollieren muss, was in diesen Anbauten passiert. Dies wäre die praktikablere und sinnvollere Lösung, als hier eine Vorschrift aufzustellen, die dann ein bisschen ähnlich wie heute bei der Ausnutzungsziffer zur Frage stellt, war jetzt jemand im Estrich, der ja nicht nutzbar ist oder nicht? Und genau das war ja der Grund, weil das Volumen massgebend war, aus Sicht des Nachbarn, weshalb man die Ausnutzungsziffer mit der Umgehung, dass man Leerräume schaffen konnte oder kann, verhindern will.

Gesamthaft empfehle ich Ihnen, dieser Lösung zuzustimmen. Ich bin mir aber im Klaren, dass es Einzelfälle geben wird, wo es auch anders eine gute Lösung wäre, aber beides können wir nicht haben.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Der Antrag GLP/BDP-Fraktion und SP-GRÜ-Fraktion ist abzulehnen.

Ich bin mit dem Rückweisungsantrag von Tinner-Wartau einverstanden, weil wir jetzt verschiedene Detailfragen diskutiert haben. Während der Diskussion habe ich mir nochmals, auch wenn ich sie nicht dabei habe, die Gesetzesmaterialien von 1980/82 beim I. und II. Nachtrag des Baugesetzes in Erinnerung gerufen, weil ich sie für die Anträge, die wir jetzt diskutieren, Art. 69, 70 und 71, zusammengesucht hatte. Auch damals war nicht nur das Obligatorium der Vorschrift gemäss Abs. 1 ein Thema, sondern schon damals wollte der Regierungsrat auch die Abgeltungen bzw. die Ersatzabgaben für den öV dem öV widmen und das hatte damals der Grosse Rat ganz klar abgelehnt.

Für werde persönlich, und da sind wir eigentlich wieder bei dem Punkt mit der Auslegung oder mit dem Antrag von Bucher-St.Margrethen, einen Antrag, in dem der öV und der Langsamverkehr namentlich erwähnt wird, ganz klar ablehnen. Ob das genügt ist nicht wichtig. Für mich war das Verständnis nur, dass die gesamte Infrastruktur zum Tragen kommt, wie es auch Dietsche Marcel-Oberriet und Ritter-Sonderegger-Altstätten erwähnt haben. Aber es kann nicht sein, dass Abgaben des privaten Haus- und Grundeigentümer für den privaten Verkehr anschliessend in den öV umgewidmet werden. Deshalb meine ich, wir machen das besser nochmals in der Kommission. Nicht weil wir das Ihnen entziehen wollen, sondern dann können wir nochmals alle Vor- und Nachteile diskutieren. Ich selber bin überzeugt, dass hier auch eine Priorisierung, wenn wir dann schon umformulieren, sein muss. Die normale und ursprüngliche Abgabe war nur für Parkierungsanlagen vorgesehen und in der Kommission hiess es: Ja, das mag in den 70er, 80er und 90er Jahren noch notwendig gewesen sein, heute hat es viele Gemeinden, die über zu viele Plätze verfügen – ob das dann stimmt ist nicht massgebend. Deshalb hat man weitere Verwendungszwecke gesucht.

Ich glaube, wenn wir jetzt verschiedene Abstimmungen machen gibt es nicht eine glücklichere Lösung, und wenn wir noch anfangen, Sätze aus der Begründung zu streichen, die ja dann nicht im Gesetz sind, kommen wir auch nicht weiter.

Ich bin mir bewusst, dass ich relativ lange gesprochen habe, wenn ich sage ich unterstütze die Rückweisung, aber es gibt für mich gute Gründe dafür. Tinner-Wartau, es sind nicht nur redaktionelle Diskussionen, die wir führen. Es sind durchaus auch materielle Diskussionen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

(im Namen der SVP-Fraktion): Der Antrag SP-GRÜ-Fraktion ist abzulehnen und dem Antrag der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen.

Wir zweifellos an einer dieser Bestimmungen, wo es Konsequenzen hat, wenn wir auf eine materielle Bauverordnung verzichten. Es sind aber letztlich nicht viele Artikel, es werden noch zwei, drei weitere kommen. Wer jetzt, da wäre ich der Falsche, nur wegen der Schlankheit des Gesetzes spricht, dann hätten wir das ganze Gesetz nie beraten dürfen, weil es schon umfangreicher war als das heutige, geltende Gesetz.

Ich möchte eines der Argumente von Bucher-St.Margrethen aufnehmen, wenn wir das hier haben oder die Regierung in der Verordnung, dann gilt es für die Gemeinden, ob es im Gesetz oder in der Verordnung geregelt ist. Ich möchte ein Argument früh an den Anfang meiner Ausführen stellen: In der Kommission wurden wir bei einzelnen Bestimmungen zur Grundsatzfrage Verordnung oder Gesetz auch gefragt, ob denn aus diesen Voten und Anträgen auch Misstrauen spricht? Ich kann das ganz einfach mit ja beantworten. Wir haben aufgrund verschiedener Erfahrungen das Gefühl es sei sicherer, wenn der Kantonsrat entscheidet. Ich sage nicht, er entscheidet besser, aber dann ist es verbindlich, wir wissen was gilt und wir können die Regierung, das meine ich jetzt etwas ironisch, von solchen Fragen entlasten, wenn wir sie bereits entschieden haben. Sie entscheiden, ob Sie jetzt irgend an ein oder zwei Punkten irgendetwas zurück an die Regierung delegieren, was aus Sicht der bürgerlichen Fraktionen nicht gewünscht ist. Darum bitte ich Sie, die Regelung an diesem Ort zu regeln, und sollte die Regelung nicht überzeugen, dann einen Abänderungsantrag zu stellen, denn wenn wir es falsch gemacht haben, dann können wir es abändern, aber wir möchten es im Gesetz regeln.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

(im Namen der SVP-Fraktion): Der Antrag SP-GRÜ-Fraktion ist abzulehnen und dem Antrag der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen.

Für diejenigen, die das geltende Baugesetz nicht so gut kennen: Wir beantragen nichts anderes, als grundsätzlich die heutige Regelung zu übernehmen.

Das Baugesetz 1971, in Kraft seit 1972, sieht eine «Kann»-Vorschrift für die Erstellung vor. Wir sind uns bewusst, dass das Verkehrsaufkommen anfangs der 70er-Jahre ein bisschen kleiner war, als es heute ist. Die Regierung beantragte bereits in den 80er-Jahren, beim I. oder II. Nachtrag, ich habe die Nummer des Nachtrags nicht genau präsent, dass aus dieser «Kann»-Vorschrift eine zwingende Vorschrift wird. Damals waren es unsere Vorgänger im grossen Rat, die diesem Ansinnen ein klares Nein entgegensetzten. Jetzt komme ich aber zur Konsequenz, um die Angst zu entkräften von Blumer-Gossau usw., auch heute ist es eine «Kann»-Vorschrift, und es mir auch als Anwalt und Vertreter des HEV kein einziger Rechtsstreit bekannt, in dem es um die Grundsatzfrage ging, ob Gemeinden, die das vorsehen, überhaupt legitimiert sind.

Es gab zu Beginn, das muss ich klarstellen und ich glaube, das ist in der Praxis, bei den Juristinnen und Juristen sowie in den Gemeinden bekannt, ein oder zwei Entscheide des Verwaltungsgerichtes, die sagten, weil es eine «Kann»-Vorschrift ist, bedarf es einer Grundlage in der Gemeinde, und fast alle Gemeinden, deren Baureglement ich kenne, haben das. Sie können jetzt sagen, ja, wenn es ja sowieso möglich ist, wieso stellen Sie diesen Antrag? Es geht offengestanden auch noch ein bisschen um den Glauben, eine gewisse Freiheit, auch wenn diese nicht wahnsinnig gross sind.

Sollte eine Mehrheit Fahrräder auch in das Gesetz aufnehmen, dürfte das von unserer Seite kein Referendumsgrund sein, aber es ändert auch nichts, dass wahrscheinlich in Baureglementen bzw. in Baubewilligungen diese Vorschriften aufgenommen werden. Somit sind wir nicht beim aller zentralsten Punkt dieses Baugesetzes, trotzdem bitte ich Sie, der Fassung der vorberatenden Kommission zuzustimmen, weil die Freiheiten für die Gemeinden damit gewahrt sind und die Anliegen von Blumer-Gossau auch, ausser es wären andere, als er vorgegeben hat.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Art. 59 (Bodenmehrwert). beantragt im Namen der SVP-Fraktion, CVP-EVP-Fraktion, FDP-Fraktion, Art. 59 Abs. 3 wie folgt zu formulieren: «Für einen planungsbedingten Bodenmehrwert bis Fr. 30'000 wird keine Mehrwertabgabe erhoben.»

Bei diesem Antrag geht es darum, eine der letzten Lücken zu füllen, welche entstanden ist aufgrund des Verzichts der Mehrheit unserer vorberatenden Kommission, keine materiellen Bestimmungen in eine Verordnung aufzunehmen.

Art. 59 Abs. 3 im Entwurf lautet: «Die Regierung kann für geringe planungsbedingte Mehrwerte eine Freigrenze vorsehen.» Wie ich bereits erwähnt habe, und wie aus dem Eintreten unserer Fraktionen klar wurde, wir wünschen keine materielle Bauverordnung und deshalb muss diese Bestimmung irgendwie gefüllt werden.

Der Antrag, den ihnen die drei Fraktionen unterbreiten ist nicht ein zufälliger oder willkürlicher Betrag aufgenommen worden, sondern, wie ich in der kurzen Begründung angeführt habe, handelt es sich um einen Mittelwert im unteren Bereich jener Kantone, die heute einen Freibetrag vorsehen. Unser beantragter Freibetrag von Fr. 30'000.– entspricht auch dem Betrag, der in der parlamentarischen Diskussion im Ständerat als mögliche Lösung diskutiert worden war. Der Bundesgesetzgeber hat dann aber auf eine Festlegung dieses Betrages verzichtet, der liegt nun also in der Kompetenz der Kantone.

Damit die Begriffe «Mehrwert» und «Freibetrag» richtig verstanden werden, habe ich noch am Schluss noch ein Rechnungsbeispiel angehängt. Wenn wir vom maximalen Betrag, von höchsten Fr. 30'000.–, der noch ohne Mehrwertabgabe durch ginge, ausgehen, dann geht es ja nicht um eine Einsparung von Fr. 30'000.–, sondern um diese 20 Prozent, die wir gerade in der letzten Abstimmung in Abs. 1 bestätigt haben. Das heisst, im Einzelfall wäre es maximal ein Verzicht oder ein Freibetrag von Fr. 6'000.– für den Grundeigentümer.

Ich bitte Sie, hier eine pragmatische Lösung im unteren Mittelfeld der Kantone zu beschliessen, welche eine Freigrenze festgesetzt haben.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Ich habe jetzt das graue Blatt in der Hand, welches Lüthi-St.Gallen / Götte-Tübach namentlich aufführt. Wir haben diesen gemeinsamen Antrag, bei dem vermutlich Lüthi-St.Gallen Götte-Tübach überzeugt hat, nicht besprochen. Aber wenn ich jetzt zuhöre und an die Diskussion in der vorberatenden Kommission zurückdenke, dann ist für mich der Bst. f auch die Konsequenz, wenn wir die anderen Buchstaben aufnehmen durchaus nochmals prüfenswert bzw. unterstützungswürdig. Ich werde jetzt bei der Einzelabstimmung, wie sie der Präsident erwähnt hat, beim Bst. d nicht zustimmen bzw. noch nicht zustimmen. Ich bin kein Freund von Gesetzesänderungen oder -nachträgen, aber wenn dann im Rahmen dieser Gesetzesbehandlung, was den Untergrund betrifft, dies vielleicht noch ein etwas vertiefter diskutiert und verstanden werden kann, dann ist es auch nicht wahnsinnig tragisch, wenn dieser ehemalige Bst. d, mit welchem Buchstaben auch immer, einem neuen Gesetz angehängt wird, das bis dann noch gar nicht in Anwendung ist.

Deshalb empfehle ich meinen Kolleginnen und Kollegen der SVP-Fraktion dem grauen Blatt Bst. c und f zuzustimmen. Bst. d werde ich persönlich noch nicht unterstützen und Bst. e, da wäre es überraschend, wenn ich den Antrag gegen die Regierung stellen würde, das aufzunehmen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

(im Namen der SVP-Fraktion und Mitglied Vorstand Hauseigentümerverband St.Gallen): Der Antrag ist abzulehnen.

Ich bitte Sie, diesen Antrag abzulehnen, ganz einfach deshalb, weil er nicht notwendig ist.

Ich habe gewisses Verständnis, wenn Sie von städtischen Agglomerationen oder Hochfinanzplätzen wie Zug und Basel-Stadt sprechen. Aber wir haben ja bei uns völlig andere Verhältnisse. Ich hatte vorhin beim Votum von Surber-St.Gallen nicht gut zugehört und erst anschliessend verstanden, als jemand in der Replik auf den Hinweis der Universität zu sprechen kam.

St.Gallen kannte oder kennt ja einen Mindestwohnungsanteil, und der wird heute dort wo er verfügt worden ist, zum Problem, weil diese Wohnungen zum Teil gar nicht mehr vermietet werden können. Der grosse Rückgang oder der Umzug vom Land in die Stadt, den gibt es nur noch ganz eingeschränkt, aber dieser Trend war vielleicht vor 10 bis 20 Jahren aktuell, im Moment sehr stark gestoppt. Auch deshalb, weil wir in der Stadt immer mehr Mitbewohnerinnen und -bewohner haben, die zwar in der Stadt leben wollen, aber nicht in einer urbanen Stadt, sondern lieber alles ruhiger und dazu sind die Städte die falschen Orte. Ich meine, Blumer-Gossau, setzen Sie sich in dem Kanton dafür ein, wo es Sinn macht, aber St.Gallen braucht dies nicht.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Wir haben diesen Antrag Frei-Eschenbach nicht ausführlich diskutiert in unserer Fraktion. Ich möchte aber etwas entgegnen zum erstaunten Votum von Regierungsrat Haag. Ich meine, wir hätten relativ lange bei dieser Bestimmung diskutiert, weil zunächst einmal grundsätzliche Bedenken von unserer Seite bestanden, ob und welche neue Zonenarten es denn überhaupt braucht, insbesondere auch wegen der Konsequenz der Rechtssicherheit. Dann hat es geheissen, dass das ja praktisch die bestehenden eben erwähnten Zonen (Bau-, Gewerbe- und Industriezonen) seien. Aber es wurde dann auch gesagt, dass sich in der Praxis dann nicht viel ändern wird. Da stellt sich für mich einfach die Frage, weshalb wir denn diese neuen Bezeichnungen gemacht haben?

Ich möchte jetzt nicht von meiner Seite diesen Auftrag auch noch in die vorberatenden Kommission zurück beantragen. Aber ich glaube, auch jene Diskussion hat gezeigt, dass es mindestens in der Praxis genau solche Fragen entstehen, ob wir jetzt dem Blatt der CVP-EVP-Fraktion zustimmen oder ob wir das andere belassen. Ich möchte klarstellen, unsere Ergänzung von Art. 14 Abs. 2 betrifft, wenn wir offen sprechen, etwas nebensächliches. Hingegen für diejenigen, die in der Industrie- oder Gewerbezone Bauten haben und zum Teil dort wohnen wollen, etwas wichtiges. Aber das hat mit der Fragestellung bzw. mit dem Antrag der CVP-EVP-Fraktion, so wie ich ihn persönlich verstehe, mit diesen betriebs- oder hauwartnotwendigen Wohnungen überhaupt nichts zu tun.

Ich bin im Moment persönlich unschlüssig, aber es ist nicht so, dass bei dieser neuen Zonenart alles klar war, denn sonst hätte ich jene Diskussion völlig falsch verstanden.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Dem Rückweisungsantrag der FDP-Fraktion / CVP-EVP-Fraktion / SVP-Fraktion ist zuzustimmen.

Ich meine, dass hier eine gewisse Vorfrage entschieden werden müsste, nämlich die Streichung des Kaufrechts. Wenn dem zugestimmt wird, dann muss ja auch nicht mehr über eine andere Formulierung entschieden werden. Deshalb meine ich, und ich habe die vorliegenden Anträge so verstanden, dass aus Sicht des Antrags von Locher-St.Gallen diese Frage sinnvollerweise vorentschieden wird. Ich kann gleich die Position der SVP-Fraktion dazu bekannt geben: In der Fraktionsberatung dieser Vorlage gab es eine deutliche Minderheit in unserer Fraktion, die für eine vollständige Streichung des Kaufrechts ist. Und eine Mehrheit die sagt, sie würde sich mit der Formulierung auf dem gelben Blatt der vorberatenden Kommission einverstanden erklären.

Deshalb macht die Rückweisung in die vorberatende Kommission zum Beraten, in welcher Form ein allfälliges Kaufrecht ausformuliert sein soll nur Sinn, wenn wir vorher die Hauptfrage entschieden haben. Deshalb bitte ich Sie zunächst über die Streichung abzustimmen, und wenn diese abgelehnt wird, dann wird die SVP-Fraktion der Rückweisung zustimmen, damit diese Frage nochmals ein bisschen emotionsfreier diskutiert und entschieden werden kann.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Dem Rückweisungsantrag der CVP-EVP-Fraktion ist zuzustimmen.

Ich unterstütze die Rückweisung, weil es mehr Sinn macht, diese Differenzen nochmals auszudiskutieren. Es wird schwieriger sein, solche kontroverse Diskussionen zu abgeänderten Anträgen jetzt hier im Rat zu führen, deshalb bitte ich Sie, diesem Rückweisungsantrag zuzustimmen.

Ich erlaube mir noch den Hinweis, dass wenn jetzt Anträge auf grauen Blättern kommen, die grundsätzlich gegen die Lösung der vorberatenden Kommission auf den gelben Blättern sind, ein Sprecher der FDP- oder CVP-EVP-Fraktion schon dazu gesprochen hat, und Hartmann-Flawil mit Erschrecken feststellen musste, dass es sogar überparteiliche Absprachen gab, was für ihn wahrscheinlich völlig unvorstellbar war in seiner politischen Tätigkeit bis jetzt, und dass es dann nicht nötig ist, dass der dritte Fraktionssprecher auch noch spricht.

Deshalb bitte ich hier um Rückweisung und kann Bucher-St.Margrethen insofern versichern, dass die anderen Rückweisungsanträge von unserer Fraktion mitgetragen werden, damit kommt schon ein rechter Anteil für eine Rückweisung zustande. Seien Sie unbesorgt, wir werden uns nicht auseinanderdividieren lassen, und das hat mit keinem Respekt gegenüber dem Volk zu tun, Hartmann-Flawil. Ich habe auch schon sehr oft gestaunt bzw. zur Kenntnis genommen, wie von eurer Seite vorgegangen wurde. Aber eine kleine Bitte habe ich: Ich habe nur gesagt, ich sei überrascht, dass alle wissen, was das Volk mit ihrem Ja oder Nein aussagt. Letztlich sagt das Volk zu einer Vorlage ja oder nein und muss dazu nicht einmal den Inhalt kennen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Ich möchte nur auf einen Punkt eingehen zum Referat von Regierungsrat Haag: Sie vertreten jetzt im Prinzip wieder etwa die Haltung, die klare Mehrheit diese Rates bzw. der vertretenden Fraktionen in der vorberatenden Kommission, wären sich ihrer Verantwortung gegenüber der Gesetzgebung, den Beschlüssen, den Rahmenbedingungen nicht bewusst. Ich empfinde das als sehr anmassend, ich sage das ganz offen. Sie dürfen davon ausgehen, Regierungsrat Haag, ich habe das offen kommuniziert und es ist glaube ich auch bekannt, dass sich die drei Fraktionen vor und während der Beratung in der vorberatenden Kommission getroffen haben und versucht haben eine gemeinsame Lösungsbasis zu finden. Das haben wir gemacht und eine gefunden, und wir wissen auch wo die Grenzen sind. Wir werden dann bei Einzelfragen, wie bei der Eigentumsgarantie in Zusammenhang mit Kaufrecht und Enteignung wahrscheinlich noch etwas vertiefter darüber sprechen können. Aber es gibt eben nicht nur aber es gibt eben nicht nur ein Raumplanungsrevision zu der das Volk ja gesagt hat, das habe ich auch mitbekommen, ich kann die Zeitung auch lesen, aber fragen sie den Mann und die Frau auf der Strasse zu was sie ja gesagt haben. Wenn Ihnen 5 Prozent der Leute sagen würden für weniger Landnutzung, dann wäre das schon ein grosser Erfolg. Man hat das Gesetz geändert und ich glaube, wir werden einen Rahmen finden. Und zudem hilf Ihnen und uns die vorberatende Kommission den Gemeinden weitere Instrumente zu geben, bevor man zum letzten Schritt eines Kaufrechts oder einer Enteignung gehen muss. Sie dürfen getrost auf die Vorlage eintreten, und Sie dürfen auch getrost den Anträgen der vorberatenden Kommission zustimmen. Sie hat viel überlegt und vertritt eine klare Mehrheit.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Dem Antrag der SP-GRÜ-Fraktion ist zuzustimmen.

Jetzt ist doch ein Moment gekommen, wo ich, obwohl als totaler Nichtfachmann für all diese Fragen, die im Baugesetz behandelt werden, das Wort ergreifen möchte. Ich komme aus einer Gemeinde Mels, die sich seit vielen Jahren darum bemüht, die letzten Spuren der eigenen Identität im Dorfkern zu identifizieren, zu pflegen, weiterzuentwickeln, denn letztlich ist das, was Mels ausmacht, nicht nur im Charakter der Menschen, die dort wohnen verankert, sondern auch in der Bausubstanz, die wir finden. Es zeigt sich, dass es sehr schwierig ist, in diesem Dorfkern eine Bauverordnung zu pflegen, die diesen Charakter schützt und die dem Bauherrn etwas vorgibt, was für das Gemeinwohl auf lange Sicht von grosser Bedeutung ist. Schauen wir uns Orte an, in denen wir uns wohlfühlen. Ein Walliser Bergdorf, wo alle Fenster, alle Türen gleich sind, dann könnte man jetzt auch sagen, das ist ja wie in einem totalitären Staat verordnet. Aber nein, es hat sich so entwickelt. Und genau diese Einheit der Bauweise ist das, was den Charme dieses Ortes ausmacht. Genau das muss ich sagen, versuchen wir auch in Mels zu pflegen und zu entwickeln. Ich glaube, unsere Behörden brauchen genau solche Massnahmen, um einen Wildwuchs genau in den Ortskernen, die vielleicht hier und da noch schön erhalten sind, weiter pflegen zu können.

Also ich bitte Sie sehr, jetzt nicht zur vorgerückter Stunde mit leerem Magen und aufkommender Müdigkeit einen Antrag nach dem andern abzuschmettern und denen mit wenig Sorgfalt zu begegnen. Ich bitte Sie sehr, differenzieren Sie und unterstützen Sie den Antrag. Das ist nichts unbedingt linkes oder grünes, sondern das hat etwas zu tun mit Traditionen und Werten und mit dem Bild, das wir abgeben in 50 Jahren und wie viel erhalten bleiben wird von dem, was eigentlich uns ausmacht und von dem woher wir kommen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

(im Namen einer Mehrheit der CVP-EVP-Fraktion): Dem Antrag Lüthi-St.Gallen / Götte-Tübach ist zuzustimmen.

Unsere Fraktion hätte einen gleichlautenden Antrag eingereicht, aber Lüthi-St.Gallen und Götte-Tübach sind uns zuvorgekommen.

Es geht tatsächlich um diesen Windpark «Rheinau«, wie er angedacht ist und verfolgt wird. Das ist ein Windpark, der liegt in der Region Sarganserland auf dem Boden vermutlich der Gemeinden Mels, Sargans, Vilters-Wangs und Bad Ragaz. Es ist nicht kommunal sondern es ist tatsächlich ein regionales Projekt. Ich bin von unseren Gemeindebehörden darauf aufmerksam gemacht worden, dass eine Streichung, wie von der vorberatenden Kommission vorgesehen, insbesondere von Bst. c: «Anlagen zur Gewinnung von Energie« und Bst. f: den dazugehörenden nötigen Strassen, das ganze Projekt sehr stark erschweren würde. Lüthi-St.Gallen hat das ausgeführt, es ist tatsächlich so, dass die Verfahren sehr kompliziert, lang und störanfällig werden würden. Jede Gemeinde müsste dann einen Sondernutzungsplan erstellen und jeder dieser Sondernutzungspläne unterstünde dem Referendum, weil eine Umzonung nötig werden würde. Die Umzonung bei Landwirtschafszonen würden für die Windturbinen vermutlich zu verbotenen Insellösungen führen, denn diese Windturbinen stehen über ein grosses Gebiet verstreut in der Landschaft, das wäre sehr problematisch. Mit der jetzigen Lösung könnte der Kanton wie einen zweiten Layer über diese Landwirtschaftszone legen und damit die Verfahren sehr stark vereinfachen. Zudem wäre, wie es ausgeführt wurde, in jeder Gemeinde auch ein Baubewilligungsverfahren nötig.

Kurz zusammengefasst: Im schlimmsten Fall würden dutzende von Verfahren mit diversen Einsprachemöglichkeiten entstehen. Das schreckt jeden, der so etwas plant und auch investieren will, zurück. Es entspricht auch ausdrücklich dem Wunsch unserer Gemeinden, dass man hier am Vorschlag der Regierung festhält und nicht der vorberatenden Kommission mit Streichung von Bst. c und Bst. f folgt.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

In Art. 41 wird geregelt, dass der Zonenplan, Bauregelement, Schutzverordnung und Sondernutzungspläne amtlich und öffentlich aufgelegt werden und im Amtsblatt veröffentlicht werden.

Bei Erlass und Änderung von Sondernutzungsplänen werden zusätzlich die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet sowie in einem weiteren Umkreis von 30 Metern ausserhalb des Plangebietes schriftlich benachrichtigt – das ist auch richtig so.

Was ich an diesem Artikel bemängle oder auch in dem Bau- und Planungsgesetz, dass der Bewirtschafter nicht persönlich benachrichtigt wird, weil die Interessen der Bewirtschafter und der Grundeigentümer nicht immer gleich sind. Wir haben schon mehr die Erfahrung gemacht, dass das zu Konflikten geführt hat und die Interessen nicht berücksichtigt worden sind. Ich kann zwar auf diesen Artikel nicht bestehen oder eine Mehrheit finden, welche das berücksichtigen würde, weil die Arbeit, die Bewirtschafter auch noch zu informieren, sehr gross ist. Ich werde aber im Art. 129 diese Thematik nochmals hervorbringen und einen Antrag stellen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Nur so viel: Die Stadt Gossau hat bereits ein Reglement ausgearbeitet, wie es auf diesem Platz zu und her gegen muss. Betreiberin muss nämlich die Stadt Gossau sein. Wer nicht Ordnung hält auf diesem Platz, der wird ermahnt, und wenn es dann nicht funktioniert, dann wird er auch weggewiesen – das ist so vorgesehen. Zu den ausländischen Fahrenden noch so viel: Sie wissen es alle, die sind in grossen Gruppen unterwegs. Und in Gossau ist ein Standplatz vorgesehen für etwa 10 Wohnwagen. Das werden Schweizer Fahrende sein, die dort Rast machen, vielleicht für einen Monat, vielleicht auch für zwei Monate. Das sind die Realitäten und das andere sind hochgespielte Geschichten, Güntzel-St.Gallen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Art. 33 (Artikeltitel). beantragt im Namen der SP-GRÜ-Fraktion, in Art. 33 Bst. e am Entwurf der Regierung festzuhalten.

Beim Bst. e geht es um die Stand- und Durchgangsplätze der Fahrenden. Sie haben es vorhin wahrscheinlich von Seiten der Regierung auch gehört, auf dem roten Blatt fehlt dieser Bst. e, weil er chancenlos sei. Trotzdem bringe ich jetzt diesen Antrag, auch Bst. e aufzunehmen.

Es ist in der Sache richtig, wenn auch Bst. e aufgeführt wird bei den kantonalen Nutzungsplänen. Emotional gesehen kann man schon entscheiden, das wegzulassen und ich kann es auch nachvollziehen, dass das die Regierung so gemacht hat beim roten Blatt. Aber wie gesagt, auch das gehört ins Gesetz, denn der Bund räumt den Fahrenden ein Recht auf Stand- und Durchgangsplätze ein. Die Kantone sind verpflichtet dafür zu sorgen, dass solche Plätze erstellt und unterhalten werden. Die Suche nach solchen Plätzen für Schweizer Fahrende gestaltet sich indes sehr schwierig. Es besteht im Kanton St.Gallen noch kein einziger definitiver Durchgangsplatz. Zur Zeit probiert es die Regierung mit provisorischen Plätzen, aber auch die sind nicht leicht zu finden.

Gerne schwenke ich den Blick in meine eigene Gemeinde nach Gossau. In Gossau hat das Parlament auch eine Umzonung abgelehnt, um dann einen Durchgangsplatz zu errichten. Daraufhin haben wir Linke, ergänzt durch ganz viele andere Leute aus Stadt, Unterschriften gesammelt und in kürzester Zeit das anderthalbfache der nötigen Unterschriften zu Stande gebracht, die nach nur sechs Wochen Sammelfrist eingereicht wurden und nun kommt das Geschäft zur Volksabstimmung am 5. Juni 2016. Ich bin zuversichtlich, dass die Gossauerinnen und Gossauer die ersten sein werden, die im Kanton bei einer Volksabstimmung ja sagen werden zu einem Durchgangsplatz.

Warum hat die vorberatende Kommission dazumal dem Parlament beantragt, diese Umzonung abzulehnen? Wegen einer grenzüberschreitenden Geschichte. Weil Locher-St.Gallen sich Zutritt zu dieser vorberatenden Kommission erschlichen hat, und dann Stimmung gemacht hat gegen den Durchgangsplatz. Und genau an diesem Beispiel können Sie ablesen, dass auch hier grenzüberschreitende Aktivitäten stattfinden. Auch wenn es um Durchgangsplätze geht ist es nicht nur eine Gemeinde, sondern es sind mehrere, die da mitmischen.

Ja, so ist die Geschichte von Gossau für den Moment unterbrochen und ich komme zurück auf den Antrag. Es ist so, dass der Kanton hier in der Verantwortung steht dafür zu sorgen, dass solche Plätze von den Gemeinden betrieben werden, nachdem sie der Kanton errichtet hat. Gerade gegenüber unseren Fahrenden sind wir es schuldig, dass auch dieser Bst. e in unser Gesetz aufgenommen wird.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Art. 23 (Randtitel). beantragt im Namen der SP-GRÜ-Fraktion und des Mieterverbands in Art. 23 Abs. 1 einen neuen Bst. f mit folgendem Wortlaut: «Massnahmen zur Förderung des gemeinnützigen Wohungsbaus.»

Hier sollen wiederum als «Kann«-Formulierung Massnahmen zur Förderung des gemeinnützigen Wohnungsbaus aufgenommen werden. Es wäre dann ein zusätzlicher Bst. f (neu). Es soll eine «Kann«-Formulierung sein, unseres Erachtens eine wichtige und sinnvolle Formulierung, das die Gemeinden dort wie sie es als zielführend, sinnvoll und nützlich erachten, hier Massnahmen ergreifen können, die den gemeinnützigen Wohnungsbau fördern. Das kann beispielsweise bedeuten, dass man bei der Überbauung eines Grundstückes vorschreibt, dass hier gemeinnützige Wohnungen zu erstellen sind, oder dass man sagt, die Hälfte soll gemeinnützig sein und die andere Hälfte nicht. Solche Steuerungsmöglichkeiten möchten wir den Gemeinden in die Hand geben. Wir sind der Meinung, dass das rechtlich möglich ist, auch wenn ich nicht Baujurist bin und es auch nicht werden will. (Und mit einem Schmunzeln kann ich mitverfolgen, wie es hier im Rat Herren gibt, die sich hier jetzt profilieren können und sich die Zukunft danach vielleicht vergolden können mit diesem Engagement hier im Rat.)

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

beantragt im Namen der SP-GRÜ-Fraktion, in Art. 12 Abs. 2 einen neuen Bst. c mit folgendem Wortlaut: «Mindestanteile für den gemeinnützigen Wohnungsbau erlassen.»

legt seine Interessen als Präsident Mieterverband Ostschweiz offen.

Ich möchte Ihnen beliebt machen, dass wir hier in Art. 12 Abs. 2 neu einen Bst. c einfügen, der dann heisst: Die politische Gemeinde kann Mindestanteile für den gemeinnützigen Wohnungsbau erlassen. Der gemeinnützige Wohnungsbau ist wichtig und wird immer wichtiger, insbesondere in den Agglomerationen. Mieten in sogenannten Genossenschaftswohnungen liegen in der Regel bis zu 25 Prozent tiefer, als bei Renditeobjekten. Bei üblichen Renditeobjekten spricht man von der Marktmiete. Und hier geht es darum Gewinne zu erzielen für die Eigentümer. Beim genossenschaftlichen Wohnungsbau, beim gemeinnützigen Wohnungsbau, dort ist das anders. Das geht es darum, die Liegenschaft gut zu erhalten, Gewinne müssen hier nicht erzielt werden. Darum sind die Mieten wesentlich tiefer. Es ist also ein faires Modell für Wohnende. Hier wird beispielsweise auch der Referenzzinssatz, wenn er sich dann bewegt, sofort in Form von Mietänderungen weitergegeben.

Vielerorts ist es darum nötig, dass man zumindest einen Teil der neu erstellten Wohnungen gemeinnützig erstellen kann. Nur so bleibt es allen Bevölkerungsschichten möglich, in Wohnungen zu wohnen und zu mieten, die ihre Bedürfnisse abdecken. Ich denke da insbesondere an junge Familien, die sich teure Wohnungen oft nicht leisten können.

Ganz extrem ist dieses Thema im Kanton Zug. Der Kanton Zug als Hochfinanzkanton hat fast nur noch extrem teure Wohnungen. Viele Zugerinnen und Zuger, die in ihrem Kanton aufgewachsen sind, könnten sich eine Wohnung im eigenen Kanton gar nicht mehr leisten, wenn nicht diese Möglichkeit des gemeinnützigen Wohnungsbau auch gesteuert werden kann, dass es Vorgaben gibt, dass man bei Überbauungen einen gewissen Anteil in dieser Art des gemeinnützigen Wohnungsbaus erstellen muss. Im Kanton Zug ist dies also längst nötige Tatsache, aber nicht nur dort. Auch die Kantone Zürich, Bern und Basel-Stadt kennen diese Bestimmung.

Es ist, wie Sie gehört haben, eine «Kann«-Bestimmung. Diese «Kann-Bestimmung« ist aber in Agglomerationen nötig, und die müsste man ins Gesetz schreiben, damit dieses Steuerungsinstrument genutzt werden kann. Das wird, wenn die Hypothekarzinsen wieder steigen werden, wieder einmal so sein, und dann wird dieses Instrument besonders wichtig. Darum bitte ich Sie, diesem Bst. c zuzustimmen, so dass die politischen Gemeinden Mindestanteile für den gemeinnützigen Wohnungsbau erlassen können.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Art. 118 (Kantonsbeiträge). Ich habe eine Frage zur Formulierung in Art. 118 Abs. 1 Bst. b. Ich gehe davon aus, dass hier die Naturpärke gemeint sind. Wenn ich das so verstehe und auch vergleiche, wie es vorne erläutert ist, sind wirklich die Naturpärke gemeint. Es steht so aber nicht. Man muss ja wissen, ein Naturpark ist etwas ganz anderes, ist in der freien Landschaft, wird überlagert von einer Nutzung mit der Landwirtschaft und das andere ist eigentlich eine Intensiverholung in der Siedlung drin und wird auch dargestellt unter Art. 16. Ich Frage Regierungsrat Haag, meint man hier wirklich die Naturpärke? Wenn sie so gemeint sind, meine ich aber, um nicht einem Missverständnis Vorschub zu leisten, müsste das auch so stehen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Art. 101 (Anreize für besonders hochwertige Gestaltung). beantragt im Namen der SP-GRÜ-Fraktion, in Art. 101 Abs. 1 und 2 am Entwurf der Regierung festzuhalten.

Ich erlaube mir, zu beiden Absätzen etwas zu sagen. Es gibt immer wieder Situationen in denen eine besonders hochwertige Gestaltung notwendig ist. Im Rahmen der regen Bautätigkeit sowie als Folge der inneren Verdichtung besteht eine verstärkte Notwendigkeit und ein Bedürfnis auch in sensiblen Bereichen einer Siedlung Neubauten zu erstellen. Das weckt hin und wieder Widerstand und schafft Verunsicherung, denn für die Architekten ist es eine solche Situation oft schwierig und es auch mit mehr Aufwand verbunden.

Es liegt im öffentlichen Interesse, dass gerade an sensiblen Orten ein besonderes Augenmerk auf eine vorzügliche Gestaltung gelegt wird. Es ist wirklich nur über Anreize möglich, dass ein Architekt oder die Bauherrschaft mehr unternimmt. Dazu ist aber eine Motivation notwendig und die sieht so aus, dass man mehr Ausnützung oder einen anderen Vorteil hat. Art. 101 in der ursprünglichen Fassung ermöglicht ein Instrument, das im Sinne einer Win-win-Situation immer zu einer verbesserten Lösung beiträgt. Von einer solche Situation haben alle gleichermassen einen Vorteil.

Aus diesem Grund ersuche ich Sie, dem ursprünglichen Entwurf zu unterstützen. Falls eine Mehrheit dies ablehnen sollte, ersuche ich Sie, das rote Blatt der Regierung zu unterstützen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Art. 100 (Grundsatz). beantragt im Namen der SP-GRÜ-Fraktion, Art. 100 Abs. 2 wie folgt zu formulieren: «Die politische Gemeinde schreibt für Kern- und Schutzzonen, dass Bauten und Anlagen so gestaltet und eingeordnet werden, dass mit der Umgebung zusammen eine gute Gesamtwirkung entsteht. Sie kann analoge Vorschriften für weitere konkret bezeichnete Gebiete vorschreiben.»

Mit dem Art. 100 ist es so, dass in Abs. 1 unmissverständlich ausgedrückt wird, dass es untersagt ist, eine Baute oder Anlage zu erstellen, welche das Orts- oder das Landschaftsbild verunstaltet. Dieser Absatz wurde von der alten Vorlage übernommen und der ist auch sehr wichtig. Immer wenn es um eine wichtige Form einer Stadt mit der Schutzzone geht, dann ist es wichtig, dass man sehr deutlich zum Ausdruck bringt, was erforderlich ist, damit eine gute Wirkung entsteht. Nehmen wir einen Fall, wo in einem wichtigen historischen Teil einer Stadt eine Baulücke steht und wenn diese überbaut werden soll, dann stellen sich sehr viele Fragen. Für den Eigentümer, wie auch für den Architekten ist es nur ein Vorteil, wenn von Anfang an feststeht, was wirklich verlangt wird.

Was vorgeschlagen wird ist eine vage Formulierung. Und dieses «vage» bedeutet, es ist möglich und wäre schön, aber es schafft in der Regel nur eine Unsicherheit, man weiss nicht wo man steht. Mit dem Schutz ist es so, dass es die Idee ist, dass etwas Bestehendes in seiner Wirkung nicht verunstaltet wird. Das heisst nichts anderes, als dass sich neue Elemente dem Bestehenden unterzuordnen haben, und dass es nicht stört.

Der neue Vorschlag, so wie wir ihn vorlegen auf dem grauen Blatt, ermöglicht es, je nach den Bedürfnissen und Eigenheiten für weitere Formen einer Stadt oder eines Dorfes analoge Vorschriften machen zu können.

Ich ersuche Sie, eine Formulierung, die wirklich sagt was sie eigentlich will, zu unterstützen. Damit ermöglichen Sie, dass die Schutzzonen wirklich ihre Funktion erfüllen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

(im Namen der FDP-Fraktion): Der Antrag SP-GRÜ-Fraktion ist abzulehnen und dem Antrag der vorberatenden Kommission zuzustimmen.

Ich bitte Sie, den Antrag der SP-GRÜ-Fraktion abzulehnen und zwar nicht weil wir für Selbst- und Rechtsverluderung sind, sondern weil wir der Auffassung sind, dass hier einmal mehr in dieser Debatte, Hartmann-Flawil, etwas kurz gegriffen wird.

Es geht um zwei Dinge, welche die vorberatende Kommission klar entschieden hat und Sie finden ja die Anträge auf dem gelben Blatt. Es geht einerseits einmal, das nehme ich vorweg, um die Bussenhöhe von Fr. 30'000.– oder Fr. 50'000.– und dann geht es um die Frage die hier umstritten ist, was mit dieser Selbstdeklaration zu geschehen hat, ob die auch unter Strafe gestellt werden soll und wenn ja, in welchem Umfang.

  1. Die Bestimmung, dass mit Busse bis Fr. 30'000.– gegen gewisse Verstösse des Baugesetzes bestraft werden soll, ist nicht, wie immer wieder suggeriert wird, und das wurde auch in der Kommission klar gemacht, seit 1972 oder was auch immer unverändert, sondern sie wurde letztmals 2007 angepasst. Das heisst, wir haben eine Dauer von neun Jahren, wo der Bussenrahmen erhöht wurde und wir sind der Auffassung, man soll jetzt nicht auf Fr. 50'000.– erhöhen. Das war die Mehrheit der Kommission, wie gesagt, mit Vermerk auf die erst kürzlich erfolgte Erhöhung.

  2. Selbstdeklaration: Es ist einfach falsch was gesagt wurde. Es ist richtig, im Ingress heisst es, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Selbstdeklaration macht. Es gibt viele verschiedene Selbstdeklarationen im Baubewilligungsverfahren, es gibt den Energienachweis, den Lärmschutznachweis usw. Die meisten Fälle wo vielleicht ein Formular einmal nicht ganz korrekt ausgefüllt wird, passieren versehentlich und fahrlässig. Und hier will nun die Linke den Strafrahmen auf Fr. 50'000.– erhöhen. Wir haben gesagt, das geht zu weit. Die Fahrlässigkeit soll man ganz streichen und dann haben wir uns entschieden, auch die Vorsätzlichkeit ganz zu streichen. Und zwar nicht, weil wir der Auffassung sind, man solle einer vorsätzlichen Selbstdeklaration Vorschub leisten, sondern das wurde in der Kommission auch gesagt, aber hier natürlich wieder unterlassen, wenn vorsätzlich ein Formular falsch ausgefüllt wird, dann bekommt der Bauherr regelmässig einen Vermögensvorteil, und dann bewegen wir uns im Bereiche der Urkundenfälschung. Mit andern Worten, die ganze Geschichte ist schon bestraft, aber es ist einfach ein weiteres Mittel, wie man etwas zur Stimmung mache, eine weitere Strafnorm schaffen will. Strafrechtlich ist das abgedeckt, was sein muss muss sein, aber der Bauherr, der einmal versehentlich etwas vergisst, der soll nicht bestraft werden. Das war die Überlegung in der vorberatenden Kommission und man könnte es eigentlich im Protokoll nachlesen, wenn man das wollte.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Ich habe mich in der Debatte ja jetzt zurückgehalten, in der Kommission habe ich mich geäussert. Ich habe auch meine Interessenbindung offengelegt, das ist ja unbestritten. Ich finde es richtig, wenn man die Interessen offenlegt. Ich würde auch gerne von den Votanten der linken Seite hören, wer Mitglied des VCS ist, das hört man jeweils nicht, weil das ist letztlich dann zur Beurteilung auch wichtig oder von andern Verbänden. Ich glaube, wir sollten jetzt in der Sache diskutieren, da liegen die Fakten auf dem Tisch und dann zur Abstimmung kommen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Der Antrag SP-GRÜ-Fraktion ist abzulehnen und dem Antrag der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen.

Wir haben diese Bestimmung eingehend diskutiert. Es geht auch bei den publikumsintensiven Anlagen darum, dass man einen gewissen minimalen Auslastungsgrad des öffentlichen Verkehrs verlangen kann und verlangen muss. Das ist auch ein Grundsatz, den wir im Rahmen der Behandlung des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr in diesem Rat einhellig anerkannt haben.

Wenn man dem Antrag zustimmt, werde ich auf jeden Fall beantragen, dass man diesen Artikel in der vorberatenden Kommission noch anschaut. Es ist für mich ein Beispiel für mich, wie durch die schnelle Behandlung dieses Gesetzes Widersprüche geschaffen wurde, die hätten ausgereimt werden können. Wir sprechen, das hat man in der Diskussion auch wieder gesehen, im Art. 68 von Bauten und Anlagen mit intensivem Publikums- und Kundenverkehr. Und in Art. 107 und 108, auf die insbesondere Hartmann-Flawil verwiesen hat, sprechen wir von Bauten und Anlagen mit besonderen Auswirkungen auf Raum und Umwelt. Das ist Futter für die Anwälte und für künftige Verfahren. Es ist nicht klar, ob das das Gleiche ist oder nicht. Wenn man das sorgfältig macht, muss man die gleichen Begriffe verwenden, das ist aber unabhängig von der Frage, welcher Version Sie zustimmen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Ich muss mich zu diesem «Einschleichtatbestand« schon noch kurz äussern. Ich wurde, um das vorweg zu nehmen, wir diskutieren ja nicht über diesen Platz in Gossau, das werden wir dann machen, wenn es zur Abstimmung kommt, von der vorberatenden Kommission durch das Parlament von Gossau eingeladen, und zwar als Verwaltungsratspräsident der Druckgusssysteme AG in St.Gallen. Das ist ja ein Randthema in Gossau, aber in der Peripherie, direkt anschliessend an das Industriegebiet, und es kann uns nicht egal sein, was dort passiert. Ich bin verantwortlich für diesen Betrieb und seine Sicherheit.

Ich bitte Sie, von dieser Polemik abzusehen und dem Streichungsantrag der Kommission zu folgen. Es wurde auch heute wieder vermischt und es wird auch im Entwurf der Regierung vermischt. Man spricht immer von den Rechtsansprüchen der Fahrenden. Wir haben die Diskussion hier ellenlang geführt. Es geht ja immer nur um die Schweizer Fahrenden, aber wenn man es dann formulieren muss, dann ist es ja diskriminierend, wenn man die anderen ausschliesst. Blumer-Gossau, ich kann Ihnen sagen, dieses Problem werden Sie dann auch bei der Abstimmung im Juni haben. Ich freue mich auf die Auseinandersetzung. Ich bitte Sie, das zu streichen, das ist eine linke Zwängerei, die wir schon mehrfach hatten. Der Rat hat in seiner überwiegenden Mehrheit zu dieser Art der Problemlösung bei den Fahrenden schon mehrfach nein gesagt. Wenn Sie es auf die Schweizer Fahrenden beschränkt hätten, dann hätten wir die Diskussion schon lange abgeschlossen. Dieses Problem haben Sie selber verbockt.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

legt seine Interessen offen als Präsident des HEV. Auf die Vorlage ist einzutreten.

Der ist er der Auffassung, dass die vorberatende Kommission eine gute Arbeit geleistet hat. Die vorberatende Kommission wäre wesentlich schneller an das Ziel gekommen, wenn man die klaren Hinweise in der Vernehmlassung seit 2012 ernster genommen hätte.

Vor der Ratsdebatte haben linke und grün/e Verbände rote und andere Linien gezogen, um aufzuzeigen, was sie alles akzeptieren und was nicht. Solche Linien hat der HEV ein erstes Mal bereits vor vier Jahren, im Rahmen der ersten Vorlage gezogen und sie auch beim zweiten Entwurf erneuert.

Wir sagen es erneut: Es muss nicht alles gut werden was lange dauert, und ein neues Gesetz sollte nur erlassen werden, wenn es besser als das bisherige ist. Dies wiederum stellt dem ersten Baugesetz im Kanton St.Gallen aus dem Jahre 1972 ein sehr gutes Zeugnis aus. Wir haben früh auf unsere hauptsächlichsten Kritikpunkte hingewiesen wie Enteignung von unüberbautem Bauland, Kaufrecht der öffentlichen Hand und Erlass einer Bauverordnung, welche so nichts anderes bedeuten als eine Delegation von gesetzgeberischen Kompetenzen an die Verwaltung. Das ist für uns so nicht akzeptabel. Wir danken deshalb der vorberatenden Kommission, dass sie sich mit diesen heiklen Punkten im detailliert auseinandergesetzt hat.

lnsgesamt liegt – mit Ausnahme des Kaufrechtes – jetzt für den HEV ein ausgewogener Entwurf vor. Wenn im Rahmen der folgenden Debatte jedoch einiges wieder rückgängig gemacht werden sollte – wie das die Regierung auf ihren roten Blättern möchte, so werden auch für den HEV rote Linien überschritten. Wir ziehen das Fazit am Schluss der 2. Lesung.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen.

Ich glaube, die Regierung hat sich gut überlegt, und das rote Blatt wichtig gemacht. Schauen wir die demografische Entwicklung an, so kommen wir doch nicht darum herum, jetzt für unsere älteren, pflegebedürftigen Mitmenschen ein klares Zeichen zu setzen.

In den Dörfern hört man viel, ich würde noch gerne länger in meiner Wohnung bleiben, wenn es einen Lift hätte. Ich glaube, jetzt ist es an der Zeit. Wir können für diese Menschen ein Zeichen setzen. Wir wollen ja auch die Gesundheitskosten senken, wir können diese auch nur senken, wenn unsere behinderten und älteren Mitmenschen auch länger in ihrer eigenen Wohhnung bleiben können. Die älteren und behinderten Mitmenschen stehen grundsätzlich heute schon unter einem Druck und lassen Sie diese Gruppe von Menschen nicht immer mehr zu einem Kostenfaktor werden. Ich glaube, es ist für alle Investoren durchaus möglich zu investieren und bereits ab vier Wohnungen einen entsprechenden Lift einzubauen.

Wir haben ja die Verhältnismässigkeit in Abs. 3 klar geregelt. Setzen wir ein Zeichen für unsere älteren, betagten und behinderten Mitmenschen. Sagen wir ja zum Entwurf der Regierung.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

beantragt Festhalten an Bst. e.

Es ist schwierig etwas gegen eine linke Zwängerei zu sagen. Nein, es geht hier nicht um eine linke Zwängerei, Fahrende sind Schweizerinnen und Schweiz so wie Sie und ich, haben die gleiche Daseinsberechtigung, sind auch Bürgerinnen und Bürger wie wir.

Es ist eine gesellschaftspolitische Aufgabe fair zu bleiben, dies auch gegenüber dieser Minderheiten in unserem Land. Es gilt auch, diese Lebensform anzunehmen und da darf das Wort «Toleranz» keine Worthülse bleiben, sondern den Worten solle Taten folgen. Sie gehen sicher mit mir einig, dass dieses PBG nicht nur für das nächste Jahr gelten soll, sondern mit einer Planung einen bedeutend grösseren Zeithorizont umfasst. Wenn ich das Wort Fahrende höre und lese, so schwingen Begriffe mit wie: Kinder der Landstrasse, Projuventute.

Ich weiss, mit einem Baugesetz können keine Geschichtsbewältigungen betrieben werden, aber die Geschichte lehrt uns, dass die gleichen Fehler nicht nochmals begangen werden dürfen. Ich stelle fest, dass der Kanton St.Gallen in der Schaffung von Stand- und Durchgangsplätzen für Fahrende im Vergleich zu andern Kantonen noch einigen Nachholbedarf hat. Wir sollten diesen Bürgerinnen und Bürgern eine ihren Traditionen entsprechende Lebensweise ermöglichen. Haben Sie doch den Mut und geben Sie den Fahrenden in der Schweiz diese Chance und diese Plätze. Ausschluss von Minderheiten ist auch eine Gewissensfrage und Minderheiten darf eine Gesetzgebende Behörde, wie der Kantonsrat es ist, nicht ausschliessen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Der Antrag SP-GRÜ-Fraktion ist abzulehnen und dem Antrag der vorberatenden Kommission zuzustimmen.

Blumer-Gossau hat mich herausgefordert und ich stelle fest, dass in dieser Frage Blumer-Gossau ein eigenartiges Verständnis über das Funktionieren von Gemeinden an den Tag legt.

Jetzt kann man von Behörden sprechen, man kann aber natürlich auch die Verwaltung damit einschliessen. Ich nehme zumindest in Anspruch, dass die 77 St.Galler Gemeinden einschliesslich Städte über professionelle Verwaltungen verfügen und ich bin überzeugt, dass diese Verwaltungsstellen tagtäglich bestrebt sind, das Beste für die Bürgerinnen und Bürger herauszuholen, aber auch korrekte Verfahren anzuwenden.

Blumer-Gossau hat die BAB-Verfahren (??) angesprochen. Da gebe ich zu, da gibt es ein paar Fälle, aber ich glaube, wenn ich jetzt da Regierungsrat Haag ansehe und von dort werden wir wahrscheinlich auch noch Konsens haben, da gibt es sehr viele Fälle, die verzögert wurden über langfristige Einsprache- und Rechtsmittelverfahren und da liegt es nicht am schlechten oder fehlenden Willen der Gemeinden, sondern es liegt an den einzelnen Interessen der Betroffenen. Auch das müssen wir einmal zur Kenntnis nehmen, dass betroffene Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ihre Interessen wahren dürfen und können. Ob sie dann Recht haben, das ist nochmals eine andere Frage.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

beantragt Art. 122 Abs. 2 wie folgt zu formulieren: «Die für die Unterschutzstellung zuständige Stelle der politischen Gemeinde bezieht die zuständige kantonale Stelle rechtzeitig in das Verfahren ein und stellt ihr Baubewilligungen zu, wenn Objekte von nationaler oder kantonaler Bedeutung betroffen sind. Die Pflicht zur Zustellung von Baubewilligungen entfällt, wenn die Unterschutzstellung ausschliesslich geschützte Ortsbilder betrifft.»

Art. 122 Abs. 2, wie ihn die vorberatende Kommission beantragt, wurde durch das graue Blatt von mir ergänzt. Ich werde dann in den Ausführungen noch dazu kommen aus welchen Überlegungen diese Präzisierungen vorgenommen werden sollen. Im Grundsatz entspricht Art. 122 Abs. 2 der heute bisher gelebten Praxis, indem die Gemeinden bei Baugesuchen die kantonale Denkmalpflege miteinbeziehen. Ich habe auch grosses Verständnis, wenn die Denkmalpflege zumindest bei den kantonalen und nationalen Objekten über die Baubewilligungen informiert werden möchte, und deshalb habe ich den Antrag der vorberatenden Kommission dahingehend präzisiert, dass nicht nur der Einbezug rechtzeitig erfolgt, sondern dass im Nachgang auch die Bewilligungen zugestellt werden. Wenn Sie nämlich Art. 122 Abs. 3, den die Kommission zur Streichung beantragt, hingegen die Regierung festhält, dann werden Sie folgende Konsequenz erleben. Vor allem in Gemeinden mit Ortsbildern von nationaler Bedeutung würde es zur Folge haben, dass diese Gemeinden sämtliche Baugesuche der kantonalen Denkmalpflege oder dem Amt für Kultur zur Genehmigung einreichen müssten. Das hätte unter Umständen, und da lege ich die Interessen offen mit Wartau, das viel Ortsbilder von nationaler Bedeutung hat, hätte ich sozusagen mitten in den Dorfkernen ein BAB-Verfahren. Da ist nicht nur Wartau betroffen, da sind auch viele andere Gemeinden betroffen. Das würde letztlich auch beim Amt für Kultur und in der Denkmalpflege doch zu entsprechenden Kostenfolgen aufgrund von personellen Aufstockungen zur Folge haben.

Wenn Sie meinem Kompromissantrag oder Ergänzungsantrag nicht zustimmen wollen, dann bitte ich Sie, folgen Sie der Fassung der vorberatenden Kommission, indem Sie Art. 122 Abs. 2 zustimmen und dem Streichungsantrag von Abs. 3 folgen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

zieht seinen Antrag zu Art. 103 Abs. 1 zurück. Dem Antrag der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen.

Ich habe versucht, einen Kompromissantrag zur Diskussion zu bringen, bzw. habe diesen Antrag auch eingereicht. In Gesprächen im Nachgang zur Einreichung muss ich feststellen, dass es aus architektonischer Sicht oder aus bautechnischen Gründen wohl keinen Sinn macht, für fünf Wohnungen einen Lift vorzusehen, sondern dass man sich hier auf vier, sechs oder acht Wohnungen konzentriert. Aus diesem Grund ziehe ich meinen Antrag zu Gunsten jenes der vorberatenden Kommission zurück. Ich möchte der guten Ordnung halber auch darauf hinweisen, dass die VSGP damals in ihrer Vernehmlassung eine differenziertere Haltung eingenommen und darauf hingewiesen, dass man bei Neubauten sehr wohl auf vier Wohnungen gehen könnte, sich jedoch eine Differenzierung bei den Umbauten wünschen würde.

So wurde es im Gesetz nicht umgesetzt, deshalb empfehle ich Ihnen die Variante der vorberatenden Kommission zu bevorzugen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Art. 127 (Archäologische Denkmäler b] Duldungspflicht). verzichtet darauf, den schriftlich vorliegenden Rückweisungsantrag zu Art. 127 Abs. 1 und 3 mündlich zu bestätigen.

Ich habe hier aus formellen Überlegungen einen Rückweisungsantrag an die vorberatende Kommission unterbreitet mit dem Hinweis, dass diese Ergänzung so in der Kommission nicht diskutiert worden ist. Ich beantrage Ihnen jedoch aufgrund der «ritterischen» Überlegungen, es wird auch in der vorberatenden Kommission wahrscheinlich keine neuen Erkenntnisse mehr geben, diesen Rückweisungsantrag sozusagen als graues Blatt gemäss Formulierung der Regierung zu übernehmen, dann können wir uns zumindest diesen Rückweisungsantrag ebenfalls ersparen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Ich bin sehr dankbar um die Voten von Bucher-St.Margrethen und Ritter-Sonderegger-Altstätten. Es ist wirklich so, wir machen hier eine Korrektur in der Formulierung der Regierung und ich konnte bis anhin ebenfalls nicht erkennen, welche Stossrichtung die Kommission aufnehmen sollte. Ich habe auch gestern auf Anraten Ritter-Sonderegger-Altstätten auf einen Rückweisungsantrag verzichtet, weil ich zur Erkenntnis gelangt bin, dass wir jene Geschäfte bzw. Artikel definitiv abschliessen, die wir hier in diesem Rat auch behandeln können. In der vorberatenden Kommission haben wir vermutlich nachher noch genügend wichtigere, staatspolitischere Themen zu diskutieren, als irgendwelche Begrenzungen von Deponien oder Abbaustellen. Ich habe festgestellt, dass Regierungsrat Haag zustimmend genickt hat, was ja bei meinen Voten auch nicht immer der Fall ist.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

beantragt im Namen der FDP-Fraktion Art. 107 Abs. 1 wie folgt zu formulieren: (Bst. c) «Abbaustellen, ausgenommen solche von kurzer Dauer und einem gesamten Abbauvolumen von höchstens 15'000 m3;» und (Bst. d) «Deponien, ausgenommen solche mit einem Volumen von höchstens 6'000 m3.»

Hier geht es um eine redaktionelle Anpassung. Ich gehe davon aus, uns so steht es auch in der Botschaft geschrieben, man will mit Schwellenwerten definieren, aber welchen Mengen Abbaustellen oder Deponien bewilligt werden müssen. Hier wollte die Regierung im roten Blatt wohl die Ausnahme definieren und somit ist festzuhalten und zu präzisieren, dass in Bst. c und d jeweils eingefügt «ausgenommen solche von kurzer Dauer ...» wird. Es geht lediglich um die Dauer bzw. um die Volumendefinition.

Ich gehe davon aus, dass die Regierung ebenfalls mit dem grauen Blatt einverstanden ist.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

beantragt im Namen der FDP-Fraktion / CVP-EVP-Fraktion / SVP-Fraktion Rückweisung an die vorberatende Kommission.

Diese beiden Artikel werden sich sicher zum Schicksalsartikel über das Baugesetz entwickeln. Hier wird sich dann entscheiden, da bin ich überzeugt, sei es in der Schlussabstimmung oder spätestens auch in einer Volksabstimmung, ob wir dann je über ein total revidiertes Planungs- und Baugesetz verfügen.

Die Vorschläge der Regierung, wie aber auch die Vorschläge der vorberatenden Kommission unter Berücksichtigung der verschiedenen in der Zwischenzeit eingereichten grauen Blätter zeigen, dass hier eine Diskussion und eine Bereinigung in der vorberatenden Kommission angezeigt ist. Ich bin aber auch überzeugt, und hier mache ich eine Klammerbemerkung, aus Sicht der Gemeinden ist ein Kaufrecht, und das haben wir auch im Rahmen der Vernehmlassung, wie aber auch später in der vorberatenden Kommission kund getan, ein Instrument. Wie es aber ausgestaltet wird, und welche Restriktionen daran geknüpft werden sollen, können nicht wir hier in diesem Saal lösen, sondern das können wir in der vorberatenden Kommission tun und so dann auf die 2. Lesung eine vernünftigen Vorschlag unterbreiten.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Der schriftlich vorliegende Antrag der SP-GRÜ-Fraktion zu Art. 5 ist damit hinfällig.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Der Antrag SVP-Fraktion ist abzulehnen.

Dieser Antrag ist unnötig. Sie möchte hier einfügen, dass die Interessen der privaten Grundbesitzer angemessen berücksichtigt werden, wenn Schutzzonen bezeichnet werden. Dies ist ja eine Selbstverständlichkeit. Es ist unbestritten, dass eine solche Schutzzone ein Eingriff in das Eigentumsrecht darstellt. Jeder Eingriff in ein Freiheitsrecht, zu dem auch das Eigentumsrecht gehört, muss verhältnismässig sein, es muss also sowieso in jedem Falle eine Abwägung zwischen privatem und öffentlichem Interessen stattfinden. Dies ist in unserer Verfassung so festgehalten, das Verhältnismässigkeitsprinzip ist bei jeder Verwaltungshandlung die in ein Freiheitsrecht eingreift einzuhalten, dies auch wenn die SVP-Fraktion meinte, sie könnte dieses bei Ausländerinnen und Ausländern mit der Durchsetzungsinitiative abschaffen. Das Verhältnismässigkeitsprinzip gilt, es gilt für Städterinnen und Städter, es gilt für Landwirte und für Ausländerinnen und Ausländer. Wir brauchen diesen Artikel nicht.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Art. 74 (Kleinbauten). beantragt im Namen der SP-GRÜ-Fraktion, in Art. 74 am Entwurf der Regierung festzuhalten.

Die vorberatende Kommission will bei Kleinbauten neu auch Hauptnutzungen zulassen mit der Begründung, dass in der Praxis solche Hauptnutzungen in Klein- und Anbauten nicht selten vorkommen.

Mit dieser Änderung soll ein heute widerrechtlicher Zustand, der anscheinend nicht selten vorkommt, legalisiert werden – das ist doch sehr abenteuerlich.

Es ist bestimmt nicht im Interesse des Kantons, dass Menschen in Kleinbauten, Gartenhäuschen oder ähnlichem wohnen oder diese sogar vermietet werden, an der Grenze des Nachbarn, in energetisch schwierigen Räumen, wenig natürlichem Licht, fehlenden sanitären Anlagen usw. Diese Möglichkeit sollten wir nicht auftun.

Ich bitte Sie im Namen der SP-GRÜ-Fraktion den Antrag der vorberatenden Kommission abzulehnen und dem grauen Blatt zuzustimmen und den ursprünglichen Wortlaut der Regierung beizubehalten: Kleinbauten sollten nicht für Hauptnutzungen zugelassen werden.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

beantragt mündlich eine Kompromissantrag bei Art. 107 Abs. 1 Bst. a von 3'500 m2.

Wir haben einiges zu Art. 107 Abs. 1 gehört. Mein Vorredner hat gesagt, dass die Meinungen wahrscheinlich gemacht sind. Ich glaube, es ist noch dieser Artikel, der nebst Eigentums- und Kaufrechtsfragen am meisten zu diskutieren gab.

Als Gemeindepräsident, wir haben die Sicht von Gut-Buchs bereits gehört, als Mitglied der vorberatenden Kommission, wir haben die mehrheitsfähige Lösung von Locher-St.Gallen gehört, beantrage ich Ihnen hiermit, auch wenn dieser Antrag nicht schriftlich vorliegt, einen Kompromissantrag, der hoffentlich lösungsorientiert ist, der auch von der Mehrheit der SVP-Fraktion getragen wird. Wir sind ja bekannt, dass wir auch Kompromisse eingehen und lösungsorientierte Wege suchen. Ich denke, im Moment sind wir weiter von den Ausführungen VCS, die wir heute im O-Ton von Blumer-Gossau gehört haben, und auf der anderen Seite von Schreiben, die einige von uns erhalten haben, von Espace Mobilité, die genau eine andere Haltung, nämlich jene der vorberatenden Kommission stützt, bzw. uns ermuntert im Zeichen der schwierigen Situation des Detailshandels grosszügig zu sein und bei 7'500 m2 zu verbleiben.

Ich komme somit zu meinem Kompromissvorschlag und beantrage einen Vorschlag, der nicht schriftlich vorliegt, auf 3'500 m2 zu fixieren. 3'500 m2 ist deutlich näher bei diesen 2'500 m2 des VCS, ist aber doch auch ein gewisses Entgegenkommen gegenüber den Forderungen des Detailhandels, explizit von Espace Mobilité. Ich muss nicht Verbände wie den VCS noch Espace Mobilité vertreten, aber ich denke es ist auch ein klares Zeichen für unsere Wirtschaft, wenn wir hier den Kompromiss von 3'500 m2 unterstützen würden.

Ich bitte Sie, diesem Vorschlag von 3'500 m2 zu folgen und somit ein Zeichen für die Wirtschaft zu setzen, ohne den Umweltverbänden zu fest Schmerzen beizuführen, wie wir das vorhin von Blumer-Gossau gehört habe.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Wir haben jetzt Rechtsanwälte gehört, die dazu Stellung genommen haben. Ich bitte diese Herren, haben Sie Vertrauen in die Gemeinden, die machen es nämlich sicher richtig. Sie haben es vorher immer wieder betont, dass die Gemeinden da auf dem besten Weg sind und vertrauenswürdig sind. Haben Sie doch bitte Vertrauen, Sie können dann nachher in den wenigen Fällen Rechtsmittel einreichen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Art. 108 (Bauten und Anlagen mit besonderen Auswirkungen auf Raum und Umwelt b] Sondernutzungsplan). beantragt im Namen der SP-GRÜ-Fraktion, in Art. 108 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b am Entwurf der Regierung festzuhalten.

Ich möchte die Anträge der vorberatenden Kommission zuerst beurteilen und Ihnen aufzeigen, dass sie tatsächlich in eine ganz falsche Richtung gehen.

In Abs. 1 haben wir die Streichung, dass neben der Neuerstellung von Bauten und Anlagen mit besonderen Auswirkungen auf Raum und Umwelt einen Nutzungsplan voraussetzen, hatten wir im Entwurf der Regierung auch solche «sowie wesentliche Änderungen». Das heisst also, Neuerstellung und wesentliche Änderungen von Bauten und Anlagen mit besonderen Auswirkungen setzen einen Sondernutzungsplan voraus. Das macht Sinn, denn wir haben vorhin festgestellt, dass die Neuerstellung praktisch abgeschlossen ist und das jetzt die Phase der Änderungen, Umbauten, Erweiterungen usw. kommt. Wenn wir hier diese Position «sowie wesentliche Änderungen» herausstreichen, dann ist es klar, dass hier eine grosse Differenz zwischen Neuerstellung und Änderung entstehen wird, und dass wir auf die zukünftigen Entwicklungen in diesem Bereich nicht einwirken können mit einem Sondernutzungsplan.

Bezüglich Abs. 2 bei Bst. b: Hier wird herausgestrichen, was vorgesehen werden kann, dass sich die Betreiberinnen und Betreiber der Bauten und Anlagen an den erforderlichen Ausbauten der Infrastruktur von öffentlichem und privatem Verkehr beteiligen müssen. Sie können zugleich auch verpflichtet werden zu Massnahmen, die das Verkehrsaufkommen begrenzen. Wenn Sie diese Punkte streichen, dann haben wir tatsächlich eine massive Bevorzugung dieser Grossverteiler und Unternehmen, die hier bauen oder wesentliche Änderungen vornehmen wollen gegenüber den Zentren und den verschiedenen Läden im Detailhandel.

Dann kommt noch die zweite Frage dazu: Wer muss dann diese Verkehrserschliessung bezahlen? Sie sind teilweise notwendig, man muss ja auch das Verkehrsaufkommen allenfalls begrenzen. Dann ist es die Allgemeinheit, die Gemeinden, die hier nachziehen und das bezahlen müssen.

Wiederum muss ich feststellen, bisher war diese Vorgehensweise, dass sich diese Betreiberinnen und Betreiber auch an diesen Kosten der Massnahmen für diese Verkehrsplanung beteiligen müssen, und sie das auch gemacht haben. Wenn wir hier zurückgehen mit den Standards, dann haben wir wiederum die Situation welche wir vor vielen Jahren hatten und die anschliessend dazu geführt haben, dass wir Wege gesucht haben und diese Betreiberinnen und Betreiber eingebunden haben.

Ich bitte Sie deshalb konsequenterweise, bleiben Sie auf dem bisherigen Kurs, unterstützen Sie das rote Blatt der Regierung und das graue Blatt der SP-GRÜ-Fraktion.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen.

Lassen Sie mich zuerst klären, was Espace Mobilité tatsächlich ist: Wenn Sie ins Internet gehen, viele haben Ihren Laptop hier, dann sehen Sie, dass das der Zusammenschluss ist von Coop, Ikea, Jumbo, Manor, Migros und von Pfister Möbel – das ist Espace Mobilité. Und jetzt hören Sie vom Gewerbeverbandsvertreter, dass Sie hier nichts dagegen haben, dass man diese unterstützt. Und die gleichen Leute, die im Gewerbeverband sind, das sind die kleinen Detailhändler, diese Zusammenschlüsse, die hier vertreten werden sollten. Mit Ihrem Entscheid, wenn Sie hier die Schleusen öffnen, dann haben Sie genau die Situation, dass Sie in den Zentren die grösseren Läden haben, die unter Druck kommen werden, die haben keine grossen Parkplatzangebote, die haben keine Anschlüsse mit dem öV, den man dann noch bereitstellen muss und die werden dann bevorzugt, weil sie ein riesiges Angebot haben und die kleinen Läden in den Zentren werden aussterben, die Zentren werden noch weiter unter Druck geraten. Das ist die Meinung des Gewerbeverbandes, dass man hier total ungleich lange Spiesse machen soll zwischen den Grossverteilern und den kleinen Läden in den Zentren.

Die Gemeinden haben wirklich ein grosses Interesse, dass man hier die Zahlen begrenzt, dass man hier Vorschriften macht. Ich bitte Sie, dies auch zur Kenntnis zu nehmen. Die 2'500 m2 sind sehr hoch. Eigentlich müssten es weniger sein, damit man tatsächlich im Interesse einer geordneten Raumentwicklung und einer geordneten Entwicklung auch für unser Gewerbe da einstehen kann.

Ich bitte Sie deshalb, dem Antrag des grauen Blattes und der Regierung zu folgen, die das auf 2'500 m2 begrenzt.

Noch eine kleine Bemerkung zu Locher-St.Gallen bezüglich der Mitgliedschaft von Blumer-Gossau im VCS: Gestern hat Blumer-Gossau diese etwa drei Mal erwähnt, aber vielleicht hängt es auch damit zusammen, dass man dann manchmal die Ohren verschliesst wenn andere sprechen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Eine nächste Frage, die gerne an Regierungsrat Haag stellen möchte: Wir haben ja die Baumassenziffer, und hier stellt sich die Frage, dann zählen in diesem Falle die Anbauten zu dieser Baumassenziffer, denn es besteht ja keine funktionale Trennung und es bestehen Wohnnutzungen und nicht nur Nebennutzungen. Jetzt stellen Sie sich vor, was passiert: Es gibt keine sinnvolle Lösung, wenn wir diesem Antrag der vorberatenden Kommission so zustimmen, wie es Bollhalder-St.Gallen erwähnt hat.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Entschuldigen Sie, dass ich mich ein zweites Mal zu Wort melde in dieser Sache. Ich wurde von meinem Namensvetter zur linken Seite herausgefordert. Es freut mich natürlich, wenn er sich für das Gewerbe einsetzt, aber das Gewerbe denkt nicht nur in Quadratmetern, das Gewerbe hat einen Überblick über die ganze Angelegenheit die uns betrifft. Ich möchte Ihnen hier klar machen, auch in Zentren gibt es viele kleine Gewerbebetriebe, die dort eingemietet und tätig sind.

Auch in diesen grossen Zentren hat es sehr viele Leute, die ausgebildet werden, Lehrstellen werden angeboten, auch das ist ein wichtiges Anliegen des Gewerbes. Ich denke, deshalb ist es richtig, wenn wir einen Kompromissvorschlag in dieser Frage eingehen. Wir berücksichtigen beide Seiten, das ist der Weg, den man einschlagen muss und nicht eine einseitige Sicht auf ein paar Quadratmeter, wie Sie es jetzt dem Gewerbe unterstellen wollen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

legt seine Interessen offen als Vorstandsmitglied des kantonalen Gewerbeverbandes St.Gallen. Auf die Vorlage ist einzutreten. Den Anträgen der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen.

Das St.Galler Gewerbe erwartet vom neuen PBG, dass es Volkswirtschaft und damit die Position des Kantons St.Gallen im interkantonalen Vergleich stärkt. Ein zeitgemässes, liberales Gesetz muss geprägt sein von ausreichender Handlungsfreiheit für Unternehmen von weitgehender Gemeindeautonomie, von einfachen und transparenten Verfahren und von kurzen Entscheidwegen mit klaren Entscheidkompetenzen.

Ein liberales, in der Eigenverantwortung von Gewerbe, Industrie und Dienstleistungsunternehmen stärkendes PBG trägt wesentlich dazu bei, den Wirtschaftsstandort St.Gallen im interkantonalen und internationalen Umfeld zu stärken, sowie Arbeitsplätze und Ausbildungsstellen zu schaffen und zu erhalten. Das ist gerade in der gegenwärtigen Situation von besonderer Bedeutung, in der die für den Kanton St.Gallen so wichtigen Exportunternehmen und deren Zulieferbetriebe durch den Eurowechselkurs stark gefordert sind. Die vorliegende Botschaft zum Planungs- und Baugesetz ist insgesamt besser, als der erste Entwurf. Die Bereitschaft von Baudepartement und Regierung die Kritik seitens der verschiedenen Interessengruppen am ersten Entwurf ernst zu nehmen, ist bei einigen Themen spürbar, leider aber nicht bei allen. Wichtige Anliegen des Gewerbes, wurden auch in der vorliegenden Botschaft noch nicht oder nur sehr unwesentlich berücksichtigt. Aus Sicht des Kantonalen Gewerbeverbandes St.Gallen hat aber die vorberatende Kommission gute Arbeit geleistet. Die Anträge der Kommission kommen den Forderungen des Gewerbes in wesentlichen Punkten nach. Ich möchte hier nur die Vorgabe erwähnen, dass es keine rechtsetzende Verordnung geben soll oder, dass ein gesetzliches Kaufrecht nur als ultima ratio gelten soll. Die Anträge der vorberatenen Kommission verdienen deshalb unsere Unterstützung. Das St.Galler Gewerbe dankt Ihnen dafür.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Dem Rückweisungsantrag ist zuzustimmen.

Ich wurde, wie Bereuter-Rorschach, in der Zwischenzeit auch bedrängt und zwar dazu, die Position der Gemeinden kund zu tun. Da möchte ich darauf hinweisen, dass es eine offizielle Vernehmlassung vom 10. April 2015 gibt, wo man sich zu dieser Aufhebung der funktionalen Gegebenheit geäussert hat. Es gibt zugegebenermassen ein internes Arbeitspapier, das erarbeitet wurde und in dem verschiedenste Anträge und Überlegungen dargelegt wurden. Aber ich möchte darauf hinweisen, dass das ein Arbeitspapier ist von jener delegierten Person, welche in der Arbeitsgruppe des Baugesetzes mitgearbeitet hat. Ich stelle einfach auch eine Differenz fest, und damit wir diese klären können, kann ich Ihnen auch garantieren, dass ich Ihnen in der Kommissionssitzung eine konsolidierte Meinung beibringen werde.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen.

Das Gewerbe wird in diesem Saal hochgepriesen. Ich höre niemanden, der sich nicht für das Gewerbe einsetzt. Thoma-Andwil hat vorher erwähnt, dass er Freud hat an den Voten der linken Seite. Thoma-Andwil, ich sage Ihnen Folgendes: Das Gewerbe unterstützen Sie vor allem mit einer angepassten Politik, da streiten wir momentan darüber, was aber sehr entscheidend ist, dass Sie das Gewerbe berücksichtigen beim Einkauf – da happert es. Soviel ich weiss, bewegt sich die linke grüne Seite sehr oft im Zentrum bei diesen Leuten und wir wissen, aus welchem Grund wir dagegen kämpfen, dass die Grossen noch grösser werden und noch mehr schlucken. Mit diesem Kompromissantrag, wir haben es von Bereuter-Rorschach gehört, jede Zahl ist willkürlich, abgesehen anscheinend von den 7'500 m2, dann frage ich mich, weshalb beugt man sich nicht dem Vorschlag der Regierung? Das ist doch rein dodmatisch bedingt, dass man nicht diese 2'500 m2 akzeptiert, man will jetzt einfach noch etwas anderes haben – das ist nicht nachvollziehbar.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Dem Antrag zu Art. 58 Abs. 2 ist zuzustimmen.

Zum Thema Mehrwert möchte ich Ihnen folgendes zu bedenken geben: Fragen Sie sich bitte, wie entsteht Mehrwert? Mehrwert entsteht nur durch gesellschaftliche Leistung, also durch uns alle. Wenn Sie umzonen in eine höhere Zone, entsteht Wert, der dem Grundeigentümer, der begünstigt wird, geschenkt wird – er bringt keine Leistung. Das einzige, das er ins Feld führen kann, dass er zum Tage X einmal irgendetwas gekauft hat für einen bestimmten Zweck. Würde die Gesellschaft keine Infrastruktur legen, keine wirtschaftliche Tätigkeit ermöglichen, keine kulturellen Angebote bieten, würde in einer Gemeinde dieser Wert nicht steigen, es würde kein Bedarf entstehen, Landwirtschaftsland würde Landwirtschaftsland bleiben. Dasselbe in Städten wo beispielsweise von W2 in W3 aufgezont wird. Das Argument von Frei-Eschenbach, der Anreiz zu verdichten würde nicht mehr bestehen, der trifft nicht zu. Jeder der sich mit dem Bauen beschäftigt weiss, dass das nicht stimmt. Wenn ich heute auf 1'000 m2 Land drei Wohnungen bauen kann oder die Gemeinde zont mich um und ich kann sechs Wohnungen bauen, dann brauche ich nicht einmal zwei Jahre in der Primarschule aufgepasst zu haben, um zu verstehen, dass daraus ein Gewinn resultiert. Wenn ich von diesem Gewinn einen kleinen Teil der Gemeinde abgeben muss, dann ist das nicht mehr als fair und eine faire Beteiligung an dem Mehrwert, den die Gesellschaft geschaffen hat und nicht der Grundeigentümer.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Art. 33 (Artikeltitel). beantragt im Namen von Götte-Tübach und im eigenen Namen, in Art. 33 Bst. c und f am Entwurf der Regierung festzuhalten.

Das PBG schlägt für einen abschliessenden Katalog von Aufgaben kantonale Nutzungspläne vor und dies ausschliesslich zur Wahrung kantonaler und wesentlicher regionaler lnteressen. Hier geht es insbesondere darum, dass Vorhaben im öffentlichen lnteresse auch realisiert werden können, wenn sie über die Gemeindegrenzen hinausgehen.

Für die GLP/BDP-Fraktion ist es unverständlich, dass die Anlagen zur Gewinnung von Energie aus dem Katalog gestrichen wurden. Kantonale Nutzungspläne würden z.B. für gemeindeübergreifende Windenergiepärke – wie jener im Rheintal – eine starke Verfahrenserleichterung bringen, bzw. wahrscheinlich diese erst ermöglichen. Auch wenn alle beteiligten Gemeinden hinter dem Projekt stehen, ohne die Regelung im PBG müssten parallel mehrere Sondernutzungspläne erarbeitet und separat bewilligt werden; der Aufwand für die Umzonungen wird unnötig erschwert und übergreifende Koordination erschwert.

Konkret müsste:

  • jede Gemeinde für gemeindeübergreifende Projekte einen Sondernutzungsplan erstellen und auflegen, welcher dem Referendum untersteht;

  • in jeder Gemeinde wäre ein separates Baubewilligungsverfahren nötig;

  • in jeder Gemeinde sind je nach Projekt auch weitere, separate Verfahren betroffen, wie z.B. Strassenplanänderungen, usw.

Die Anzahl der Verfahren erhöhen die Verfahrensdauer und Kostenfolgen unverhältnismässig. Dies lässt die Realisierungschancen sinnvoller, neuer Projekte erneuerbarer Energieproduktion und somit auch weiterer Wertschöpfung sowie volkswirtschaftlichem Nutzen in der Ostschweiz schwinden.

Die GLP/BDP-Fraktion wehrt sich dagegen, dass diese Verfahrensvereinfachung gestrichen wird.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Dem Antrag der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen.

Die Meinungen zu diesem Artikel sind gemacht. Die Ausführung des VCS haben wir gehört. Ich bitte Sie, dem gelben Blatt zu folgen. Ich möchte einfach etwas richtig stellen, was Blumer-Gossau gesagt hat, dass ist einfach nicht so, auch wenn es immer wieder behauptet wird. Es ist gesagt worden, die Bestimmung habe gar keine Relevanz, weil es im Kanton St.Gallen sowieso keine solchen Zentren von dieser Grössenordnung mehr geben würde. Es mag sein, dass vielleicht noch eins, zwei Projekte in der Pipeline sind, sofern sie aufgrund der grossen Probleme des Detailhandels überhaupt gebaut werden. Das ist nicht das Relevante. Relevant ist, dass auch Änderungen und Erneuerungen dieser Analgen, und davon haben wir einige, natürlich dann unter diese Bestimmung fallen. Das ist das, was in der Praxis Probleme macht, und deshalb hat der Artikel schon eine Relevanz, darauf werden wir noch zurückkommen beim nächsten Artikel. Aber man muss nicht so tun, als wenn man hier einen Artikel schaffen würde, der keine Bedeutung hat – das ist nicht der Fall.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Dem Rückweisungsantrag der FDP-Fraktion ist zuzustimmen.

Ich bitte Sie zuzustimmen, denn es gibt noch eine Subvariante. Es gibt den Grundsatz eines zusätzlichen Gewässerabstandes, den ich zwar nicht möchte, aber wenn der notwendig ist, und ich komme auf einen Punkt dieser langen Diskussion zurück, ich muss zugeben, dass ich mich anschliessend nicht mehr damit befasst habe, damit könnte man sagen, ich hätte mich schlecht auf heute vorbereitet, für mich war der Grundsatz, dass der Kanton keinen zusätzlichen Gewässerabstand beschliessen muss. Und das ist die Variante der vorberatenden Kommission.

Es wurde aber auch in der vorberatenden Kommission ausgeführt, ich kann nicht mehr auswendig sagen durch wen, diese Variante der vorberatenden Kommission sei gar nicht zulässig, ich benutze bewusst diese Formulierung, weil es sowieso einen zusätzlichen Gewässerabstand benötigt. Das ist für mich die zentrale Frage, über die ich gerne nochmals Auskunft erhalten möchte. Denn wenn es wirklich einen zusätzlichen Gewässerabstand bräuchte, dann muss er nicht zwingend fünf Meter sein, sonder er könnte auch kleiner sein und damit gibt es innerhalb des einen Modells durchaus eine Variante.

Ich möchte diese Diskussion jetzt nicht heute um 16.30 bis 17.00 Uhr führen und unsicher sein, ob dann diese Ausführungen stimmen. Deshalb meine Bitte um Rückweisung dieses Artikels.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

(im Namen der SVP-Fraktion): Ich bin mir bewusst, dass wenn man im Rat sitzt oder vorne auf Ihrem Stuhl Platz hat, dass man nicht immer bei den Abstimmungen alles ganz genau gleich sieht. Ich habe aber den Ordnungsantrag von Frei-Eschenbach so verstanden, und ich hatte ihn auch in meinem ersten Votum so angeregt, dass wenn wir zuerst im ersten Schritt über streichen oder nicht streichen reden, dann wissen wir, ob wir es hier im Saal entscheiden. Wenn der Streichung nicht stattgegeben wird, dann müssen wir ja eine Formulierung beschliessen, und dann ist meine Überlegung, dass dieser halbe Tage, wenn es solange gehen sollte, Regierungsrat Haag, angesichts der Bedeutung dieses Gesetzes und der Bedeutung auch dieser Bestimmungen für das Überleben und Gelingen wahrscheinlich wert ist, wenn wir den zehnjährigen Aufwand anschauen. Ich bitte Sie einfach auch zu respektieren, dass wir als Politikerinnen und Politiker, als Interessenvertreterinnen und -vertreter, nicht die gleiche Nähe zur geschichtlichen Entwicklung dieser Vorlagen hatten und haben und deshalb diese Diskussion bei zentralen Punkten zulässig sein muss.

Ich verstehe Frei-Eschenbach so, dass wir zunächst über streichen oder nicht streichen des Kaufrechts entscheiden. Wenn gestrichen wir ist es klar, dann entfällt Art. 9, 10, 10bis und wenn nicht gestrichen wird, zur Ausdeutschung oder zur richtigen Lösung nochmals zurück über das Rückweisen abstimmen. Ich habe die Position unserer Fraktion erklärt. Regierungsrat Haag, ich bin nicht bekannt, mich zu verstecken, wenn ich jetzt aber als Sprecher der SVP-Fraktion rede, dann habe ich gesagt, dass eine Mehrheit die Formulierung gemäss gelbem Blatt unterstützt. Wenn dann aber das rote Blatt zur Abstimmung kommt, dann dürften sich die Haltungen in unserer Fraktion ändern. Deshalb hilft es allen, zunächst die Grundfrage zu entscheiden, und zu wissen, ob auch die zweite Frage entschieden werden muss. Deshalb bitte ich Sie, nur über die Grundfrage streichen ja oder nein abzustimmen, und wenn nicht gestrichen wird, dann über die Rückweisung.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

beantragt im Namen der SVP-Fraktion, Art. 39 Abs. 2 wie folgt zu formulieren:

«Sie kann im Sondernutzungsplan ein Enteignungsrecht vorsehen für die im Plan festgelegten:

a) Bauten und Anlagen nach Art. 18 dieses Erlasses;

c) Erschliessungsanlagen;

d) Hochwasserschutzprojekte.»

Die SVP-Fraktion ist der Meinung, dass schon sehr viele Enteignungsinstrumente in unserer Gesellschaft entstanden sind für Strassen, Hochwasserschutz, Bauten und Anlagen usw., auch wenn es ist in der Schwerpunktzone ist, sind wir der Meinung, dass nicht alles enteignet werden sollte oder die Möglichkeit dazu besteht. Im öffentlichen Interesse ist die Anwendung des Enteignungsrechts in jenen Fällen angezeigt, bei denen ein hohes öffentliches Interesse besteht. Abgelehnt wird jedoch das Enteignungsrecht für Grünflächen und Parks (b) und einseitige Wasserbauprojekte (d). Ein Enteignungsrecht für die Ausscheidung von Grünflächen und Parks ist ein Eingriff auf die Eigentümerrechte, deshalb ist der Bst. b zu streichen. Zu korrigieren ist auch der Bst. d, das Enteignungsrecht ist auf tatsächliche Hochwasserschutzprojekte zu beschränken, diese stehen in der Regel im öffentlichen Interesse. Bei reinen Renaturierungsprojekte ist dies nicht der Fall. Enteignungen sind für mich immer auch bei Verhandlungen über mögliche Gestaltungen unserer Siedlungen ein schlechtes Argument, da dadurch schon die ersten Konfrontationen hervorgerufen werden und sich Machtlosigkeit breit macht.

Wir haben im Rheintal wieder ein Beispiel, wo das ohne weiteres funktioniert. Wir haben das Projekt Biodiversität in der Siedlung, wo aufgezeigt wird, wo solche Möglichkeiten bestehen in der Siedlung Grünflächen zu erhalten oder zu schaffen. In Verhandlungen wird viel mehr erreicht, als wenn das Schwert beim Enteignungsrecht schon zum vornherein in die Diskussionen eingebracht wird. Darum bitte ich Sie, dieser Änderung in Abs. 2 zuzustimmen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Dem Antrag der SP-GRÜ-Fraktion ist zuzustimmen.

Stimmen Sie unserem Antrag zu! Es ist eine zusätzliche «Kann»-Formulierung, die nichts zu tun hat mit Abs. 1 und Abs. 2, dort geht es um die Kern- und Schutzzonen. Es ist schlicht eine zusätzliche Möglichkeit, die die Gemeinden bekommen soll, um hier Vorgaben zu machen in einem positiven Sinn. So schwer ist das nicht zu begreifen, Sinn macht es aber. Es wäre schön, wenn der Kanton St.Gallen in seinem Baugesetz diese Möglichkeit zulassen würde.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Der Antrag Tinner-Wartau ist abzulehnen.

Auch ich bin gleicher Meinung, wie meine drei Vorredner, nicht zurückweisen, sondern jetzt entscheiden. Ich möchte aber noch anfügen, dass ich als Co-Präsident des VCS St.Gallen-Appenzell sehr genau hingehört habe, als Güntzel-St.Gallen gesagt hat, dass er einer Regelung, die den öV und den Langsamverkehr ausschliessen will, das Wort sprechen möchte. Das hat mir nicht gefallen. Es herrscht hier im Rat, so nehme ich gerne zu Kenntnis, Konsens darüber, dass dieser Satz zur Begründung falsch ist, dass alle der Meinung sind es müssen alle Verkehrsträger mit dieser Ersatzabgabe gefördert werden können. Aus meiner Sicht müssen das insbesondere der Langsamverkehr sein sowie der öV. Aber ich glaube darüber besteht jetzt Konsens und darum können wir jetzt entscheiden.

Die grauen Blätter der SP-GRÜ-Fraktion sind natürlich zu bevorzugen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Art. 69 (Abstellplätze ? Erstellung). beantragt im Namen der SP-GRÜ-Fraktion in Art. 69 Abs. 1 am Entwurf der Regierung festzuhalten.

Auf dem gelben Blatt haben wir nur noch eine «Kann»-Formulierung, das ist zu wenig. Wir brauchen hier die Formulierung so, wie sie ursprünglich vorgeschlagen wurde. Die Erfinder dieser Variante auf dem gelben Blatt, die wollen, dass die Grundeigentümer möglichst selten zur Erstellung von Parkplatzanlagen verpflichtet werden. Wenn dann doch, so könnte man sich dagegen wehren, da es sich ja, wie gesagt, nur um eine «Kann»-Formulierung handelt.

Wir schreiben hier ein Gesetz für sinnvolle Regelungen in der Bautätigkeit in unserem ganzen Kanton, und nicht um den Bauherren möglichst viel Freiheiten zu gewähren. Egal ob Neuerstellung, Zweckänderung oder Erweiterung, es müssen die nötigen Parkierungsanlagen für Motorfahrzeuge und Fahrräder bereitgestellt werden. Also zurück zur Variante, wie sie die Regierung vorgeschlagen hat: Keine «Kann»-Formulierung, wie es das gelbe Blatt will, und auch nicht die Einschränkung bei der Zweckänderung, wie es im letzten Satz auf dem gelben Blatt heisst. Wir müssen wirklich zurück zur Botschaft der Regierung, dann liegen wir hier richtig.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Dem Antrag der SP-GRÜ-Fraktion bzw. der Regierung ist zuzustimmen.

Erlauben Sie mir noch eine Bemerkung zum Vertrauen in die Gemeinden. Ich finde es gut, dass man Vertrauen hat. Sie haben vorher bei Art. 108 aber wenig Vertrauen in die Gemeinden gezeigt, was sie wollen. Wenn Sie jetzt aber hier schauen, dann hatten wir bisher eine klare Rechtsordnung. Wir können festhalten, dass es einigermassen klappt. Wenn Sie jetzt Vertrauen in die Gemeinden setzen, so weise ich Sie auf den Kanton Zürich hin. Da haben Sie in den letzte zwei, drei Wochen über verschiedenste Rechtsmittel, Beschwerden, Gerichtsentscheide gelesen, als es darum ging, dass man geschützte Bauten abbrechen liess durch die Gemeinde. Da werden jetzt sogar die Gemeindebehörden zur Rechenschaft gezogen, weil sie Abbruchbewilligungen ausgesprochen haben und danach auch abgebrochen wurde. Wir können es im Kanton St.Gallen nicht so weit kommen lassen. Hier braucht es tatsächlich den Umweg über den Kanton, über die zuständigen Behörden, dass hier eine Bewilligung notwendig ist, dass dieses Verwahren sich bewährt hat, und dass es so weitergeführt werden soll. Ich bitte Sie, Vertrauen ist gut, aber in diesem Bereich, wo es um unser kulturelles Erbe geht, ist ein bisschen Kontrolle noch notwendig und richtig.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Art. 68 (Öffentlicher Verkehr). beantragt im Namen der SP-GRÜ-Fraktion, in Art. 68 am Entwurf der Regierung festzuhalten.

In diesem Kapitel werden die Grundanforderungen an Bauten und Anlagen im Bereich der Erschliessung geregelt. Art. 67 regelt Strassen und Leistungen und beim Art. 68 geht es um die Grundanforderung bezüglich der Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr. Hier wird generell festgelegt, dass Bauten und Anlagen mit intensivem Publikums- oder Kundenverkehr ihrem Zweck und Standort entsprechend mit dem öffentlichen Verkehr erreichbar sein müssen. Das ist der Grundsatz. Und dieser Grundsatz ist von entscheidender Bedeutung, damit man anschliessend auch in den Art. 107 und 108 die notwendigen Umschreibungen machen kann.

Jetzt stellen wir fest, dass mit den Änderungen der vorberatenden Kommission dieser Grundsatz eingeschränkt wird und hier Hürden errichtet werden. Dieser Grundsatz ist praxis seit vielen Jahren, er ist akzeptiert und eingeführt und auch bei Investoren, Bauherren oder den Organisationen, die die Grossverteiler vertreten, ist das akzeptiert, weil die Grundlage klar ist und anschliessend dann in den Folgeartikeln 107 und 108 genauer umschrieben werden. Es ist aber auch im Interesse von Mobilitätskonzepten, insbesondere für grössere Orte, die hier Planungen über grössere Bereich legen können. Sie haben solche Bauten und Anlagen, die sie anziehen. Wenn wir in St.Gallen, Wil oder im Rheintal schauen, dann sind es die grösseren Orte, wo solche Bauten und Anlagen mit Publikums-und Kundenverkehr erbaut werden. Es ist wichtig, dass dieser Grundsatz der Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr, dass es hier darum geht, dass man den Rahmen setzen kann, so dass das Erfordernis der Erschliessung aufgenommen wird.

Wenn wir jetzt den Vorschlag der vorberatenden Kommission betrachten, dann sehen wir, dass Einschränkungen bereits im Grundsatz vorgenommen werden. Da wird auf die UVP-Grösse verwiesen. Das bedeutet, dass nachher Baugesuche bei 7'490 m2 sein werden, damit man diesen Grundanforderungen der Erschliessung nicht entsprechen muss. Es ist auch die Frage eines Auslastungsgrades beim öffentlichen Verkehr. Wir haben vor kurzem das Gesetz über den öffentlichen Verkehr beraten. Dort haben wir Aufträge erteilt, welche die Auslastung betrachten. Aber wenn Sie jetzt bei der Grundanforderung bereits einen Nachweis erbringen, so dass man sagen muss, es hat wirklich eine Auslastung, dann ist die ganze Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr gefährdet. Das trifft insbesondere die grösseren Orte, die solche Bauten und Anlagen haben mit diesem intensiven Publikums- und Kundenverkehr.

Wenn wir diese Grundanforderung so aufweichen, dann gehen wir wirklich zurück in die 80er-Jahre, als man all diese Sünden machte und diese Erfordernisse noch nicht eingeführt hatte.

Ich bitte Sie deshalb dringend, insbesondere auch im Interesse von grösseren Orten und Städten, dass Sie diese Grundanforderung im Gesetz in Art. 68 belassen, sonst erhalten wir tatsächlich einen Wildwuchs und sehr grosse Probleme.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Als auf alle Seiten unabhängige fehlt mir hier in diesem Rat eine Meinung zu diesem Thema. Die Interessensbindungen von Locher-St.Gallen, er hat sie nicht ganz offengelegt, aber sie sind wahrscheinlich in diesem Rat ansatzweise bekannt. Hingegen fehlt mir die Meinung des Gewerbeverbandes. Gestern hat sich Hartmann-Flawil als solcher geoutet. Ich sage als auf alle Seiten Unabhängige kaufe ich sehr divers ein. Hier in diesem Rat sind nach meiner Meinung nur die Interessen der Grosshändler vertreten worden. Die Zentren aber sind jene, die unter Druck stehen. Dort wo gern eingekauft, aber wo viele Möglichkeiten des Parkings nicht vorhanden sind, die sollten auch berücksichtigt werden. Ich bin absolut sicher, dass die auf der Seite der Regierungsmeinung stehen würden.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Art. 13 (Randtitel). beantragt im Namen der SP-GRÜ-Fraktion, in Art. 13 Abs. 2 am Entwurf der Regierung festzuhalten.

Dieses mal geht es um die Wohn- und Gewerbezonen. Der Vorschlag der Regierung, bzw. das überarbeitete Gesetz sieht vor, dass die politische Gemeinde Vorschriften über Mindestwohn- und Mindestgewerbeanteil erlassen kann. Die Kommission möchte dies zurück buchstabieren. Sie möchte, dass das Erlassen von Mindestgewerbe- und Wohnanteilen nur zur Erhaltung und Förderung von Orts- und Quartierzentren möglich sein soll. Das ist doch widersinnig. Sie wollen den Gemeinden mehr Möglichkeiten geben, auch dem Gewerbe gegenüber positiv zu agieren. Damit schränken Sie aber die Gemeinden ein. Ich möchte Ihnen trotzdem auch ein Beispiel aus der Stadt St.Gallen geben: Ich wohne in einer eingemeindeten Gemeinde, Bruggen Straubenzell. Dort wurde vor zwei Jahren ein grosser Gewerbekomplex, das alte Schindlerhaus, abgebrochen. Darin hatten viele Gewerbetreibende eine Unterkunft und eine Werkstattsmöglichkeit gefunden (Blechverarbeitung, Schreinereien, Fotografen), welche sich massiv gewehrt haben, dass nun die Pensionskasse der Stadt Zürich dort eine gross Wohnüberbauung baut. Es wird extrem langweilig werden. Die Stadt hatte keine Möglichkeiten den Gewerbetreibenden dort neue Möglichkeiten zu bieten. Sie sind alle weggezogen. Und dort wird es leider nur eine Wohnüberbauung geben und ich sage Ihnen, ich sehe dem sehr konstaniert entgegen.

Ich bitte Sie, dem Antrag auf dem gelben Blatt, nur die Zentrumsentwicklung zu fördern, nicht zuzustimmen und meinem Vorschlag, dies bei der ursprünglichen Fassung zu belassen, zuzustimmen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Dem Antrag der SP-GRÜ-Fraktion ist zuzustimmen.

Gschwend-Altstätten hat die Hauptsache schon vorweg genommen. Diese Aussage von Huser-Altstätten ist absolut falsch. Wenn Sie durch St.Gallen gehen, dann sehen Sie, dass dort, wo seit 1860 die Stadt reglementarische Vorschriften und Überbauungspläne gemacht hat zusammen mit der Ortsbürgergemeinde, da sehen Sie hervorragend gestaltete Quartiere mit einem einheitlichen Erscheinungsbild, die heute noch wohnbar sind. Und dann haben wir sozusagen die Bauzeit nach 1950, da sieht es dann ein bisschen anders aus. Ich meine, einfach so in den Raum zu stellen, dass dort wo Reglemente entstehen, entstehe idiotisches Bauen, da muss ich einfach widersprechen. Es stimmt historisch wie auch in der mittelalterlichen Stadt nicht. Auch dort wurde vorgeschrieben wie, was und wie breit und wie hoch und wann man eine Mauer bauen muss und wie die dick diese sein soll. Und deshalb gehört es zum menschlichen Zusammenleben, dass man das Bauen reglementiert, und den Gemeinden dementsprechend auch eine Möglichkeit in die Hand gibt.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Dem Antrag der SP-GRÜ-Fraktion ist zuzustimmen.

Warzinek-Mels hat bereits etwas sehr wesentliches gesagt. Als Historiker bin ich ausserordentlich enttäuscht, dass man jetzt hier auf Widerstand stösst. Es geht ja nicht nur um Kernzonen, wenn man eine historische Bausubstanz, ein Ortsbild oder ein Quartier in seiner Entwicklung und in seiner identitätsstiftenden Gestaltung schützen will, sondern es geht generell um die Möglichkeit für Gemeinden, an bestimmten konkreten Orten solche Gestaltungsvorschriften zu erlassen. Einen Charakter eines Quartiers zu erhalten in einer Stadt oder in einem Ort, und das ist nicht an Kern- und Schutzzonen gebunden. Und nachdem Sie nun schon verhindert haben, dass die Gemeinden verpflichtet werden Kern- und Schutzzonen zu benennen, das war ja eigentlich der Hauptinhalt des vorherigen Antrags, dann stimmen Sie doch jetzt zu, dass jene Gemeinden, die das möchten, wenigstens die Möglichkeit erhalten solche Gestaltungsvorschriften zu erlassen. Sie sprechen immer vom Grundeigentümer. Der Grundeigentümer hat doch eine soziale Verantwortung und hat dazu beizutragen, dass letztlich ein identitätsstiftender Charakter eines Quartiers, eines bestimmten Industrieensembles erhalten bleibt. Und das bezieht sich nicht nur auf irgendwelche mittelalterliche Dorfkerne, sondern auch auf Industriebereiche oder Gebäude der letzten Jahre.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Der Antrag Tinner-Wartau ist abzulehnen.

Ich bin auch der Meinung, dass wir jetzt entscheiden können. Aber es geht aus der Sicht der Städte darum, den öV und den Langsamverkehr zu privilegieren. Es geht darum, ganz einfach. Die Stadt St.Gallen liess sich in ihrem Schreiben auch so vernehmlassen, dass es darum geht den öV und den Langsamverkehr absichtlich zu nennen und nicht einfach von Verkehrserschliessung zu sprechen. Wie man nämlich eine Strasse baut, ob die für den öV in erster Linie tauglich ist oder für den Individualverkehr, das ist unterschiedlich, und in dem Sinne geht es hier eindeutig darum, die Ersatzabgabe in diesen Bereich zu leiten, auch im Hinblick darauf, dass es längerfristig autoarme Nutzungen geben wird. Wenn die dann Ersatzabgaben zahlen müssen, ist es ja geradezu pervers, wenn die nachher noch den Individualverkehr damit unterstützen würden. In dem Sinne kann ich Ihnen nur raten den Antrag der SP-GRÜ-Fraktion zu unterstützen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Art. 164 (Strafbestimmung). beantragt im Namen der SP-GRÜ-Fraktion, in Art. 164 Abs. 1 Ingress und Bst. e am Entwurf der Regierung festzuhalten.

Wir sind beim Thema Strafen und bei den Strafbestimmungen. Bei Art. 164 Abs. 1 können Sie nachlesen, es gibt Bussen bis Fr. 50'000.– usw. Wir meinen, dass man dem Antrag der vorberatenden Kommission mit der Senkung von Fr. 50'000.– auf Fr. 30'000.– widersprechen sollte. Der bestehende Betrag basiert auf einem langjährigen Betrag. Ich glaube, es ist richtig, dass dieser angepasst wird auf die von der Regierung vorgeschlagenen Fr. 50'000.–. Das ist Abs. 1 und der erste Teil des Antrages der SP-GRÜ-Fraktion zum Ingress. Dann haben wir hier noch den Bst. e, den ich Ihnen gerne vorlese: «...und dass jemand mit Busse bestraft, der vorsätzlich und fahrlässlich die für die baupolizeiliche Selbstdeklaration zu verwendenden amtlichen Formulare nicht oder falsch ausfüllt». Also falsch ausfüllen, vorsätzlich oder fahrlässig, diesen Passus möchte die vorberatende Kommission jetzt streichen. Die Begründung können Sie auf den gelben Blättern 25 und 27 lesen. Es ist zwar keine Begründung, es steht einfach, dass die vorberatende Kommission es bei der verwendeten falschen Selbstdeklaration nicht als notwendig erachtet, dass man diese mit einer Busse bestrafen kann. Wohlverstanden, die Kommission ist der Meinung, wenn jemand die Selbstdeklaration wirklich vorsätzlich oder fahrlässig falsch oder nicht ausfüllt, dann ist das kein Tatbestand, den man mit einer Busse belegen soll.

Was hat das jetzt für Auswirkungen? Wir haben ja in Art. 151 die Möglichkeit, dass die Gemeinden baupolizeiliche Selbstdeklarationen einführen können. Das heisst also, die Bauwilligen geben Selbstdeklarationen ein und diese bilden dann die Grundlage der Beurteilungen des Baugesuches. Jetzt dürfen diese also bewusst fahrlässig oder vorsätzlich falsch oder nicht ausgefüllt werden. Das heisst im ganz konkreten Fall nachher, dass die Gemeinden das eigentlich gar nicht einführen dürfen, weil sie auch keine Handhabe haben das zu kontrollieren bzw. sie können es kontrollieren, aber nachher gibt es keine Bussen und können keine Strafandrohungen gemacht werden. Ich finde es ist für die Gemeinden anschliessend wirklich ein nutzloses Instrument, wenn wir hier nicht eine klare Sanktionsmöglichkeit einführen. Das war übrigens nicht nur meine Meinung, sondern auch die Meinung der anwesenden Experten. Wer fahrlässig oder vorsätzlich die Selbstdeklarationen falsch oder nicht ausfüllt, das muss einen Strafe oder Busse zur Folge haben.

Ich bitte Sie, wenn Sie der Rechtsverluderung im Baubewilligungsverfahren nicht Vorschub leisten wollen, dann müssen Sie diesen Bst. e im Gesetz lassen und den Antrag der SP-GRÜ-Fraktion unterstützen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Damit Ritter-Soneregger-Hinterforst nicht einbricht, steht ja in Abs. 1 die Pflicht des Unterhaltes. Da steht «unterhält», Sie haben vorhin darauf hingewiesen. Ich glaube, dass das gesichert sein sollte, wenn diese Spielgeräte errichtet worden sind.

Aber im Kern geht es darum, wenn Sie diese Formulierung enthalten haben, dann diskriminieren Sie die Familien, denn die Familien, welche neu einziehen, die müssen das anschliessend einfordern, dass die Spielplätze dann errichtet werden. In der Folge werden sie entweder als Mieterinnen und Mieter nicht aufgenommen, oder sie müssen das verlangen und werden dann allenfalls weg gewiesen. Sie diskriminieren die Familien mit diesem Antrag. Ich bitte Sie, hier Recht und Ordnung zu schaffen und keine Diskriminierung.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Nur eine kleine Ergänzung: Wenn Sie im ursprünglichen Text der Regierung nachlesen, dann heisst es dort zum Schluss: «... und sorgt für deren dauernde Erhaltung.» Dieser Teil fällt weg mit der Formulierung, welche die vorberatende Kommission vorschlägt. Ich meine, wir sind hier tatsächlich in der Verantwortung, dass wir hier Klärungen herbeiführen, dass es tatsächlich Spielflächen sind, welche die Kinder benützen können. Und die zusätzliche Öffnung dazu, dass es auch für Jugendliche sein kann oder muss, das ist an sich eine klare Angelegenheit. Aber sorgen Sie dafür, dass der Grundsatz bei den Kinderspielplätzen gewahrt bleibt und auch deren dauernde Erhaltung.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Kurz zur Abstimmung, die wir jetzt gerade durchgeführt haben zu Art. 60 Abs. 2. Ich möchte gerne mit dem nötigen Respekt den Kommissionspräsidenten korrigieren: Wir haben diesen Antrag auch in der Kommission gestellt, dieser wurde angenommen, aber dann hat die Kommission beschlossen den ganzen Absatz zu streichen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

(im Namen der CVP-EVP-Fraktion): beantragt Rückweisungsantrag zu Art. 107 Abs. 1 Bst. c und d an die vorberatenden Kommission.

Wir haben über diesen Artikel diskutiert. Im Grundsatz sind wir mit der Stossrichtung einverstanden, aber Sie sehen, der Antrag der Regierung ist etwas verunglückt, das kann passieren und könnte mir auch passieren. Er wurde in der Kommission nicht diskutiert. Der korrigierende Antrag der FDP-Fraktion ist eine Stufe besser, aber es besteht Frage- und Diskussionsbedarf in diesem Zusammenhang. Ich stelle Ihnen deshalb den Antrag, dass wir das an die Kommission zurückweisen, diesen Artikel kurz diskutieren, er wurde wie gesagt noch nicht diskutiert, so dass man Fragen, wie sie jetzt von Oppliger-Sennwald aufgeworfen wurden, auch in die Diskussion einbeziehen und allenfalls noch Anpassungen vornehmen kann.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Der Antrag SP-GRÜ-Fraktion ist abzulehnen.

Ich gebe Wick-Wil recht. In Bezug auf die Gemeinden stellt das keine Verschärfung dar. Die Gemeinde kann. Aber für den Grundeigentümer stellt es natürlich eine Verschärfung dar, denn wenn die Gemeinde tut was sie kann, dann haben wir Gestaltungsvorschriften und unbestimmte Rechtsbegriffe. Im Kanton Zürich gibt es im Raumplanungsgesetz ähnliche Bestimmungen, die führen dort,das kann ich aus eigener Erfahrung sagen, zu relativ grossen Problemen, weil man dann beginnt auszulegen, was ordnet sich jetzt gut ein, was ist eine ausgezeichnete Gestaltung. Dieser Art. 100 Abs. 3 wie er hier vorgeschlagen wird geht natürlich deutlich weiter als das Verunstaltungsverbot bzw. auch die Estetikvorschriften, die wir nachher auch in Art. 101, wo wir auch etwas kompromissbereit sein werden – soviel kann ich in Aussicht stellen. Ich bitte Sie aber hier, dieses graue Blatt abzulehnen, weil wir schaffen uns damit mehr Probleme, als dass wir Probleme lösen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Dem Rückweisungsantrag der FDP-Fraktion ist zuzustimmen.

Als ich vorhin den Knopf gedrückt habe, hätte ich eigentlich aufstehen wollen, um Ihnen mitzuteilen, dass die CVP-EVP-Fraktion dem gelben Blatt grossmehrheitlich zugestimmt hat. Nach meinen Vorrednern muss ich allerdings sagen, es gibt offensichtlich tatsächlich Fragen, die noch nicht diskutiert worden sind. Ich empfehle deshalb, diesen Rückweisungsantrag anzunehmen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

(im Namen der CVP-EVP-Fraktion): Der Antrag SP-GRÜ-Fraktion ist abzulehnen und dem Antrag der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen.

Die CVP-EVP-Fraktion hat sich bereits in der Vernehmlassung zur ersten Vorlage dahingehend geäussert, dass wir keine Verordnung mit rechtsetzenden Bestimmungen akzeptieren würden. Ich bin der Regierung dankbar, dass man jetzt darauf verzichtet und kein rotes Blatt gemacht hat. Ich bitte Sie, jetzt nicht wieder auf diese Problematik der allfälligen Gutheissung dieses Antrages zurückzukommen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Dem Antrag GLP/BDP-Fraktion ist zuzustimmen.

Nachdem wir vorhin eine «Kann»-Vorschrift eingeführt haben, bin ich der Meinung, können wir Fahrräder auch aufnehmen. So können (nicht müssen) nämlich Vorschriften über Motorfahrzeuge und/oder Fahrräder entsprechend vorgeschrieben werden.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

(im Namen der CVP-EVP-Fraktion): Der Antrag ist abzulehnen. Dem roten Blatt der Regierung ist zuzustimmen.

Zu Kündig-Rapperswil-Jona: Es stimmt schon, wahrscheinlich würden wir hier nicht diskutieren, wenn Fahrende gute Steuerzahler wären. Aber dann braucht es diese Bestimmung auch nicht im Gesetz, denn dann würden sich die Gemeinden darum reissen ihre Aufgabe wahr zu nehmen und im Nutzungsplan solche Fahrendenplätze aufzunehmen. Es ist hier nicht in erster Linie ein Problem der Fahrenden, sondern es ist ein Problem der Gemeindeautonomie. Nutzungs- und Zonenplanung ist grundsätzlich Aufgabe der Gemeinden. Wir haben (meiner bescheidenen Meinung nach nicht unbedingt zurecht) hier Ausnahmen gemacht. Aber noch mehr Ausnahmen sind nicht angezeigt. Nutzungs- und Zonenplanung ist Aufgabe der Gemeinde.

Blumer-Gossau hat es dargelegt, wenn die Anreize stimmen, wenn die Verhältnisse korrekt sind, dann funktioniert das auch. In Gossau ist ein demokratischer Prozess im Gang. Er ist zuversichtlich, dass ein Durchgangsplatz beschlossen wird. Dann funktioniert das auch auf Gemeindeebene. Wir können nicht dazu über gehen, dass überall dort, wo es unangenehm wird, der Kanton der Gemeinde eine Lösung aufzwängt. Das wäre aber die Folge, wenn man diese Bestimmung ins Gesetz aufnehmen würde. Man würde die demokratische Legitimation auf Stufe Gemeinde eine Stufe höher nehmen, auf die Kantonsebene, um die Chance allenfalls im Falle eines Kantonsreferendums zu verbessern, wenn denn das noch möglich wäre, diesen Durchgangsplatz durchzusetzen. Das ist der Grund der Problematik, es geht um Gemeindeautonomie.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

(im Namen der CVP-EVP-Fraktion): Die CVP-EVP-Fraktion hat diese Bestimmung intensiver diskutiert. Eine Mehrheit folgt dem roten Blatt der Regierung. Eine relativ starke Minderheit dem gelben Blatt der vorberatenden Kommission. Ich gehe davon aus, dass diejenigen, die dem roten Blatt folgen, auch mit dem Antrag Lüthi-St.Gallen / Götte-Tübach leben können, weil der geht ja weniger weit.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Der Antrag ist abzulehnen.

Surber-St.Gallen hat das Hauptargument gleich selbst genannt. Warum ich aber zu einem andern Schluss komme. Die Universität St.Gallen hat tatsächlich einige Wohnhäuser am Rosenberg, in der nähe der Universität, bei denen keine Wohnnutzung mehr zur Verfügung steht, aber wir sind uns wohl einig, anderen sinnvollen Zwecken dienen. Wir würden mit einem Mindestwohnanteil genau in diesem Quartier jetzt verhindern, dass die Hochschule im Umfeld ihres Zentrums, des Hauptbaus, wachsen könnte. Wir streiten wohl nicht darüber, dass die Hochschule keine Wohnzwecke für ihre Bauten erhalten kann. Gut, wenn Sie ein Studentenwohnheim errichten würde, das wäre noch etwas anderes, aber solange dort Büroräumlichkeiten bestehen ist kein Wohnanteil gegeben und es könnte sein, dass der Universität aufgrund einer solcher Bestimmung verboten würde, weiter zu wachsen im Bereich des Hauptbaus. Das ist ein gutes Beispiel.

Es gibt aber weitere Beispiele, und deshalb ist eine solche Vorschrift, die wiederum den Handlungsspielraum des Grundeigentümers einschränkt, abzuweisen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Der Antrag CVP-EVP-Fraktion ist abzulehnen.

Ich verstehe die Familienpartei wirklich nicht. Wie soll man sich die Umsetzung dieses neuen Abs. 4 in der Praxis vorstellen? Da haben wir eine Überbauung, möglicherweise ist diese heute überaltert, da hat es keine oder wenig Kinder, da könnte man sagen, zu diesem Zeitpunkt mach ein Spielplatz keinen Sinn, wir bereiten zwar die Fläche vor, aber es wird nichts installiert. Dann, ein paar Jahre später, zügelt eine Familie in diese Überbauung. Wie stellen Sie sich denn das vor? Muss dann die Familie dann zum Eigentümer gehen und sagen: Wir sind jetzt da, wir haben Kinder, bitte machen Sie die notwendigen Installationen auf diesem Spielplatz, jetzt besteht ein Bedarf. Das ist doch nicht praktikabel, was Sie hier vorschlagen? Möglicherweise ist es sogar so, dass gar nie Familien interessiert sind in diese Überbauung zu ziehen, weil dort keine Möglichkeiten bestehen um zu spielen oder sich gut aufzuhalten.

Ich meine, das ist kein guter Vorschlag der CVP-EVP-Fraktion.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Art. 71 (Spielplätze a] Erstellung). beantragt im Namen der SP-GRÜ-Fraktion in Art. 71 am Entwurf der Regierung festzuhalten.

Ich bitte Sie, den Antrag der vorberatenden Kommission zu Art. 71 nicht zu unterstützen.

Im Entwurf der Regierung wird die Verpflichtung der Grundeigentümer beschrieben, dass an die Bedürfnisse der Kinder angemessene, genügende besonnte und gegen den Verkehr gesicherte Kinderspielplätze zu erstellen sind.

Die vorberatende Kommission hat das allesamt herausgestrichen, sie spricht nur noch von Spiel- und Begegnungsbereichen und sie beschreiben auf dem gelben Blatt was das sein soll. Das soll nämlich einerseits Spielplätze umfassen, aber auch Spielflächen für Jugendliche oder Aufenthaltsbereiche auch für Erwachsene.

Machen wir uns nichts vor, wenn wir das so ins Gesetz schreiben, dann werden viele Grundeigentümer sich aufgrund dieser Formulierung auf das absolute Minimum beschränken. Solange Spielflächen, was das auch immer heissen soll oder Begegnungsbereiche vorhanden sind, man kann da an tote Rasenflächen denken oder an vielleicht geteerte Plätze oder Strassenstücke, welche wenig oder nicht befahren werden, dann gilt das doch schon als Spielfläche, darauf kann man Fussballspielen usw., aber mit einem Spielplatz für Kinder hat das überhaupt rein gar nichts zu tun. Die SP-GRÜ-Fraktion ist der Ansicht, diese Formulierung ist absolut ungenügend.

Es ist noch nicht lange her, haben wir in diesem Rat den Bericht «Kinder- und Jugendpolitik im Kanton St.Gallen: Beteiligen, schützen fördern» behandelt. Wenn man die «echte Beteiligung und Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen bei Planungsfragen» ernst nehmen will, müsste man diese Mitwirkungsrechte von Kindern und Jugendlichen auch hier gesetzlich verankern. Dazu stellen wir keinen Antrag, das können nämlich die Gemeinden, die da fortschrittlich unterwegs sind selber in ihrem Reglement festhalten.

Aber mindestens müssen wir am ursprünglichen Wortlaut der Regierung festhalten, dass mindestens Spielplätze geschaffen werden, die diese Bezeichnung auch verdienen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

(im Namen der VSGP): Der Antrag der Regierung ist abzulehnen.

Die Gemeinden brauchen gute Instrumente, damit die Raumplanung vorwärts kommt, die innere Verdichtung durchgesetzt werden kann und jüngeren Familien auch ein Eigenheim beschert werden kann. Ich begreife unsere Herren vom Hauseigentümerverband nicht, das sind ja die künftigen Kunden. Ohne eine solche Massnahme stehen wir in 15 Jahren noch gleich da.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Dem Antrag vorberatenden Kommission ist zuzustimmen.

Ich bin gar nicht mit meinem Vorredner einverstanden. Ich bitte Sie bei dem gelben Blatt zu bleiben Blumer-Gossau, es ist ja nicht wichtig ob sie einverstanden sind, es geht darum, über was wir abstimmen und was mehr Stimmen erhält. Ich glaube, es gibt gute Gründe an der Fassung der vorberatenden Kommission festzuhalten.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

(im Namen der SVP-Fraktion): Dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen.

Das gleiche gilt für die SVP-Fraktion. Ich möchte noch kurz erklären, weshalb wir hier unsere Meinung geändert haben gegenüber einem deutlichen Beschluss in der vorberatenden Kommission. Wenn ja nicht eine Mehrheit zustande gekommen wäre Art. 101 zu streichen, dann hätten Sie ja nicht das gelbe Blatt erhalten. Wir liessen uns dann auch wieder in unserer Arbeitsgruppe überzeugen, und das ist für mich auch ein Teil der Gesprächskultur, dass ein Teil dieser Bestimmung, und das wäre Abs. 1, durchaus Sinn macht. Und das wäre eines dieser Mittel, das den Gemeinden dann zur Verfügung steht, wenn sie das wollen.

Deshalb bitte ich Sie, Abs. 1 gutzuheissen, aber ich muss nicht weiter ausholen, wir werden Abs. 2 weiterhin ablehnen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Ich versuche eine Antwort mit Rückblick auf die vorberatenden Kommissionssitzungen zu geben. Ich bin mir bewusst, dass wir diesen Satz, welchen Bucher-St.Margrethen erwähnt hat, ja in die Begründung aufgenommen haben, sonst würde er nicht hier stehen. Ich bin aber nicht ganz sicher, wo die Grenzziehung der sogenannten Infrastrukturerschliessung ist und wo. Ich bringe ein einfaches Beispiel aus meinem Verständnis: Wenn es geht, dass aus diesen Rückstellungen eine Buslinie finanziert wird, dann würde das für mich mit dem Text der Begründung nicht übereinstimmen. dass es aber um Strassenerschliessungen bzw. Infrastrukurfragen geht, die allen zu Gute kommen, dann ist es selbstverständlich, dass auch alle Verkehrsteilnehmerinnen und -nehmer diese Strassen befahren können. Ganz grundlos, und so ehrlich müssen wir sein, haben wir ja nicht einen Änderungsantrag in Abs. 4 beschlossen und der öV, der soll nicht aus Abstellplätzen primär des Privatverkehrs gefördert werden, aber das es Infrastrukturen betrifft für den gesamten Verkehr, das ist für mich selbstverständlich.

Damit ist eine Meinung mehr im Raum, ob das genügt oder nicht kann ich nicht beantworten.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Ich erlaube mir nochmals zwei, drei kurze Ausführungen zu meinem Kompromissvorschlag zu machen. Es wurde jetzt von überall her gewerbefreundlich votiert. Es wurden aber auch diese Grossen kritisiert, die sich über Espace Mobilité zusammenschliessen und uns klare Statements abgegeben haben. An die linke Seite: Migros und Coop haben allein zusammen schon um die 180'000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, dazu kommen dann noch Ikea, der auch nicht wesentlich kleiner ist usw. Sie sprechen da von hundertausenden von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die über diese Organisation Espace Mobilité vertreten werden. Das kann mir als gewerbefreundlicher Mitarbeiter der Industrie- und Handelskammer nicht einfach egal sein.

Ich denke, mit meinem Kompromissvorschlag sind wir doch schon riesen Schritte in Ihre bzw. in die Richtung der Regierung gekommen. Wir sind auch in die Richtung von andern Kantonen, wie z.B. Luzern, gekommen. Also sind wir da doch etwas grosszügiger als es die Regierung und die linke Seite fordern. Ich musst doch schon einen grossen Schritt machen um von 7'500 m2, wie es die Kommission und Espace Mobilité verlangt, auf 3'500 m2 zu kommen. Ich habe diesen Schritt gemacht, machen Sie ihn bitte auch.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

legt seine Interessen als Mitglied des Mieterverbands offen.

Noch eine Überlegung aus Sicht der Mieterverbandes zu meinem Vorredner: Es sind ja nicht alle ganz so schwer, wenn es um die Austestung der Geräte geht. Aber wenn jetzt eine Familie in eine Überbauung einziehen will, so hat sie zwei Möglichkeiten, entweder sie verlangt dann, bevor sie den Vertrag unterschreibt, dass diese Geräte jetzt installiert werden, worauf sich der Vermieter wahrscheinlich für eine andere Familie oder eine Mietpartie entscheiden wird. Oder aber, Sie sitzen aufs Maul, sagen nichts und haben nachher das Nachsehen, dass sie jetzt eingezogen sind und für ihre Kinder doch keine Spielgeräte vorhanden sind. Also aus Sicht der Mieterinnen und Mieter ist das eine sehr undankbare Voraussetzung, die sie hier schaffen wollen. Ich bitte Sie darum auch aus Mieterinnen- und Mietersicht, dieses graue Blatt der CVP-EVP-Fraktion abzulehnen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Ich habe eine Frage zu Punkt d. Ich bin mit dem Vorschlag der FDP-Fraktion einverstanden, dass diese Bst. c und d präzisiert werden müssen. Jetzt habe ich aber eine Frage, ob mein Anliegen damit abgedeckt wär? Wir haben in der Schweiz jährlich etwa 10'000 m3 Humuserde die irgendwo bei Bauten anfällt und das wird in nächster Zeit noch mehr werden, wenn wir beispielsweise das Rheinvorland ausbaggern, ergibt das Erde, die man einsetzen kann zur Bodenverbesserung. Da müssen zum Teil Zwischendeponien gemacht werden, die von mir aus gesehen keine Baute und Anlagen sind. Sind diese auch ausgenommen, wenn das nicht der Fall wäre, müsste ich den Antrag stellen, dass man wie bei Bst. c auch eine Ausnahme definiert für vorübergehende Deponieren, also konkret Zwischenlagerungen von Humus. Man müsste dann wie folgt formulieren: «... Deponien augsnommen sind solche von kurzer Dauer und solche mit einem Volumen bis höchsten 6'000.» Wie Sie das da formuliert haben. Meine Frage ist einfach, erlauben diese Definitionen in Bst. c und d eine Zwischenlagerung von Humus?

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Ich habe von Güntzel-St.Gallen gehört, man solle bitte nicht verschärfen. Mit diesem Artikel wird gar nichts verschärft.

Ich habe gut zugehört heute Nachmittag. Frei-Eschenbach hat mehrmals gesagt, wir wollen ein liberales Gesetz. Das ist liberal. Keine Gemeinde muss, jede Gemeinde, die will, die kann. Jede Gemeinde die auf gute Qualität Lust hat, die kann, aber muss nicht. Jetzt soll mir einmal jemand erklären, was es soll, ausser man wolle destruktiv sein, wenn man diesen Artikel ablehnt. Keine Gemeinde läuft Gefahr, irgendwie mit diesem Artikel beschränkt zu werden, sondern wir geben lediglich einer Gemeinde die Chance das zu nutzen. Das ist sicher nicht zu viel verlangt.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Der Antrag Tinner ist abzulehnen. Der Antrag SP-GRÜ-Fraktion bzw. der Regierung ist abzulehnen und dem Antrag der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen.

Ich stimme Bucher-St.Margrethen zu, dass man den Antrag Tinner-Wartau gut ablehnen kann. Nur bin ich dann mit dem weitergehenden Antrag nicht mehr einverstanden. Folgen Sie dann der vorberatenden Kommission und nicht dem roten Blatt. Ganz einfach deswegen, weil wir hier, wie in andern Bereichen, davon ausgehen, dass die Gemeinden ihre Verantwortung selber wahrnehmen, die Grenzen ihres Handels selber beurteilen können. Was aber für mich nicht in Frage kommt, für welche Lösung wir uns letztlich auch entscheiden, dass man quasi vorgesetzte Behörden, soweit es die überhaupt braucht, das ist eine andere Frage, die wir nicht hier diskutieren müssen, ob es nicht ein bisschen viele Ämter im Kanton gibt, aber solange es diese vorgesetzten Behörden oder diese Behörden gibt, ein Behördeneinspracherekursrecht kommt für uns nicht in Frage. Deshalb dürfen Sie auch glauben, wir haben die Thematik dieser Schutzbestimmungen unter «Schutzstellungen, Inventarmodelle» sehr ausführlich besprochen. Ich möchte nebst dem Antrag, dem gelben Blatt zu folgen, auch zum Ausdruck bringen, aus der Sicht des Hauseigentümverbandes, aus der ich auch schon diese Frage beurteilen musste, ist etwas entscheidend: weniger das gewählte Modell, wie die Gemeinden inventarisieren bzw. eine Schutzverordnungen erlassen müssen oder können, wichtig ist für uns, dass ein Hauseigentümer unabhängig von einem konkreten Baugesuch einen Entscheid verlangen kann. Es wurde so schön vom Provoziermodell gesprochen, für mich bedeutet provozieren normalerweise etwas anderes, aber wenn man hier aus der Sicht eines Hauseigentümers ohne Baugesuch abklären lassen kann in einer Feststellungsverfügung was von seiner Liegenschaft schützenswert oder ob das ganze schützenswert oder nicht schützenswert ist, dann dient das der Sache auch deshalb, weil in Verbindung mit einem konkreten Baugesuch sehr oft dann die Zeit fehlt bzw. oder man nicht bereit ist noch ein Rekursverfahren durchzustehen, weil er die Baubewilligung will.

Deshalb einige generelle Aussagen, die ich jetzt gemacht haben.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

(im Namen der SVP-Fraktion): Der Antrag der SP-GRÜ-Fraktion ist abzulehnen und dem Antrag der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen.

Surber-St.Gallen, ich möchte Ihre Überlegungen so entgegnen: Hier geht es aus unserer Sicht nicht um eine Befreiung von einer grossen Abgabe, sondern es wurde in der Kommission diskutiert und auch von Gemeindevertretern vorgebracht: Lasst uns diese Freiheit. Es gibt Fälle, wo wir heute schon darauf verzichten, deshalb müssen wir quasi nachher eine Abgabe verlangen. Das sind Ausnahmefälle, weil ich eigentlich überzeugt bin, dass die meisten Gemeinden durchaus dort, wo es um echte Befreiung geht, weil man das nicht machen kann, die Gemeinden ihre Abgabe verlangen. Aber ich kann nicht mehr dazu sagen, als dass dies auch von den Gemeinden so gewünscht worden ist.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Der Antrag der SP-GRÜ-Fraktion ist abzulehnen.

So viele Geschenke wie heute hat die VSGP selten bekommen. Ich bitte Sie trotzdem, diesen Antrag der SP-GRÜ-Fraktion abzulehnen. Der Unterschied zwischen der Fassung der Regierung, Art. 100 Abs. 2 und dem Antrag der SP-GRÜ-Fraktion liegt darin, dass sie eigentlich flächendeckend die Möglichkeit schaffen möchten, entsprechende kommunale Nutzungsplanungen vorzusehen, während dem die Vorlage der Regierung ganz gezielt auf die Kern- und Schutzzonen hingeht.

Ich möchte darauf hinweisen, wir haben in diesem Kanton, aber natürlich auch durch Bundesvorgaben bereits heute, es wurde bereits erwähnt, sehr viele schützenswerte Gebiete, die einzuhalten sind. Seien es ISO's, das sind die schützenswerten Ortsbilder der Schweiz, davon werden wir später noch im Denkmalschutz diskutieren. Wir müssen aber auch Einzelbauten berücksichtigen. Ich glaube, letztlich müssen wir aber auch dafür sorgen, dass wir dann nicht nur in den Gemeinden planen. Planen ist gut, aber vor allem nicht für das Archiv oder für die Galerie. Dieser Antrag bringt keinen Mehrwert.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Art. 91 (Gewässerabstand). beantragt im Namen der FDP-Fraktion, Art. 91 Abs. 2 an die vorberatende Kommission zurückzuweisen.

Auch dieser Artikel wurde bereits in der vorberatenden Kommission diskutiert. Auch in der darauffolgenden Diskussion in der Fraktion wurde festgestellt, dass zwischen den beiden Fassungen von Kommission und Regierung es wohl schwierig sein wird, eine Lösung auf die Schnelle zu erarbeiten. Auch hier gelten unter Umständen unterschiedliche Vorstellungen. Deshalb beantrage ich im Namen der FDP-Fraktion, dass dieser Artikel nochmals in der vorberatenden Kommission diskutiert wird, im Wissen darum, dass es einen weiteren Artikel gibt. Aber wenn jemand eine bessere Lösung zwischen den Anträgen der vorberatenden Kommission und jener der Regierung vorschlagen dürfte, dann würden wir das gerne prüfen. Aber es macht keinen Sinn, diesen Artikel hier näher in diesem Plenum zu diskutieren, sondern nochmals in der vorberatenden Kommission nach besseren Lösungen zu suchen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Ich probiere nochmals nicht in der Sache zu sprechen, sondern was wir jetzt machen. Ich meine es sehr ernsthaft, denn ich verstehe, dass es im Moment nicht ganz einfach ist. Wenn der Rat das Kaufrecht nicht streicht, dann ist es Bestandteil der neuen Vorlage, aber die definitive Formulierung ist dann offen, weil es gelbe, graue und rote Blätter hat. Wenn eine Mehrheit sich für die Streichung entscheiden würde, dann ist es so, wie es Walser-Sargans vorher ausgeführt hat, dann wären die Art. 10 und 10bis weg. Aber ein Nein zur Streichung sagt noch nicht, in welcher Form Art. 10 und 10bis dann durch den Rat gehen, ob heute hier oder bei Rückweisung in der 2. Lesung. Das bitte ich Sie zu berücksichtigen. Gründe für oder gegen das Streichen haben Sie genügend gehört. Aber wenn diese Frage vorentschieden ist, und das meine ich auch zu Regierungsrat Haag, dann ist zumindest ein Punkt in der Diskussion, wenn es nochmals in die vorberatende Kommission ginge, nicht mehr zu diskutieren, weil dann der Rat eine Hauptfrage schon entschieden hat.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Ich entschuldige mich, wenn ich nach der Regierung spreche.

Das ist ein kleiner Zusatz bei Art. 129, das PBG wird mit diesem Zusatz nicht aufgebläht. Die Plan- und Auflagenverfahren, Regierungsrat Haag hat das richtig gesagt, laufen gut und funktionieren. Der einzelne Grundeigentümer, der einzelne Bewirtschafter hat aus landwirtschaftlicher Sicht hier sehr wenig bis gar nichts beizutragen. Aber wir haben verschiedene Verbände und Organisationen die offiziell miteinbezogen in solche Schutzzonen und Erlasse, nebst den Gemeinden. Uns geht es darum, den Schutz des landwirtschaftlichen Kulturlandes effektiv auf die gleiche Höhe anzuheben, dass eine angemessene Interessenabwägung stattfinden kann und vor allem, dass überhaupt jemand zuständig ist für das landwirtschaftliche Kulturland. Uns geht es um eine generelle Abwägung der Interessen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Dem Antrag SVP-Fraktion ist zuzustimmen.

Ich unterstützen den Antrag, nicht nur weil er von der SVP-Fraktion gestellt ist, sondern, wenn wir konsequent alles was schon irgendwo geregelt ist aus dem Entwurf des neuen PBG streichen, dann hätten wir wahrscheinlich wirklich ein schlankeres Gesetz, als wir es jetzt haben, denn es sind einige Sachen an verschiedenen Orten wiederholt, die nicht zwingend sind, aber wir haben auch in der vorberatenden Kommission mehr als einmal gesagt, es macht auch Sinn, dass man beim Durchlesen nicht weitere Gesetze neben sich haben muss. Das gilt nicht nur für Nichtjuristen, auch Juristen können, nachdem ich kürzlich 160'000 Seiten Bundeserlasse gelesen habe, nicht alles präsent haben. Bitte machen Sie vielleicht den Schönheitsfehler, dass es schon irgendwo steht und selbstverständlich ist, aber gewisse Erinnerungen an diese Selbstverständlichkeiten tun allen gut.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Frage an die Regierung: Es ist viel ernster gemeint, als es vielleicht tönen mag. Wenn irgendjemand am graben ist und auf etwas stösst und dem nicht grosse Beachtung zuwendet, ab welchem Zeitpunkt ist es ihm dann klar, dass es sich hier um archäologische Funde und nicht um Steine oder irgendetwas anderes im Boden handelt? Ist das in der Praxis ein Problem oder ist das in der Praxis kein Problem. Ich möchte nicht gegen diese Regelung als solches sein, aber sie muss für mich praktikabel sein und dies auch bleiben und darf nicht leichtfertig gegen eine Person verwendet werden, wenn man da nicht gleich auf riesige Dinge stösst. Deshalb die praktische Frage: Wie sieht da in der Praxis aus?

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

beantragt Festhalten an Bst. e.

Ich spreche zusätzlich zu meinen Vorrednern aus der Fraktion SP-GRÜ-Fraktion auch als Lehrperson, die Kinder von Fahrenden unterrichtet hat.

Ich habe von meinem Vorredner gehört, mit einem Baugesetz können historische Belastungen nicht aufgearbeitet werden. Jedoch hat ein Baugesetz sehr wohl eine Bedeutung, gesellschaftlich ordnende Rahmenbedingungen zu schaffen.

Wären die Fahrenden gute Steuerzahler, profitbringend und gesellschaftlich mächtig, käme es nicht darauf an, ob sie schweizerische oder ausländische Staatsbürgerinnen und -bürger wären.

Die Regionen haben einen definitiven Standplatz miteinander zu erarbeiten. Das sollte eingerichtet werden mit Wasser, mit definitiven WC-Anlagen, keine allzu grosse Sache. Es geht auch hier um den sozialen Frieden – das ist Prävention. Wenn sich Menschen in ihren Rechten ernst genommen fühlen, sind sie friedlicher. Wenn Sie sich unwillkommen fühlen, ist eine Unruhe provoziert, und die ist vorhanden, das kann ich aus Erfahrung sagen.

Wer an einem Wohnort lebt, hat das Anrecht auf eine Unterkunft. Die Fahrenden wechseln ihre Unterkunft und ihren Aufenthalt. Es ist unsere gesellschaftliche Pflicht und Notwendigkeit dem mit einem sauberen Platz definitiv Rechnung zu tragen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Dem Antrag der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen.

Leider kann ich meinen Vorrednern nicht vollumfänglich zustimmen. Ich selbst kann über ein Haus verfügen, welches vier Wohneinheiten hat. Bei dem Vorschlag der Regierung ist es praktisch unmöglich, bei einem Umbau meines Hauses von normalem Nutzen dieses behindertengerecht zu benutzen.

Es ist korrekt, der Zusatz ist da, dass im Verhältnis des Nutzens und des Aufwandes so eine Ausnahme gemacht werden könnte. Aber ich bin mir sicher, dass diese Ausnahme dann wahrscheinlich bei meinem Haus nicht gelten würde.

Ich könnte dem mündlichen Kompromissvorschlag von Kündig-Rapperswil-Jona noch Zugeständnis gewinnen. Denn es ist mir klar, dass es in einem Neubau einfacher ist, dies entsprechend zu planen. Ich habe aber schon in der Kommission ausgesagt, und auch dort festgehalten, dass ich mir nicht vorstellen kann, dass es heute noch sehr viele Architekten oder Bauherrschaften gibt, die ihre Wohnungen und Mehrfamilienhäuser so erstellen, dass sie nicht funktionsfähig wären für einen Rollstuhl oder Personen mit einer gewissen körperlichen Behinderung. Ich selbst habe zusammen mit meiner Schwester ein Wohnhaus mit zwei Wohnungen gebaut, und schon wir haben daran gedacht und einen Lift eingebaut und uns so ermöglicht, auch in Zukunft dies so erfüllen zu können. Und siehe da, ein naher Bekannter ist rollstuhgängig geworden und wir sind jetzt selbst schon das erste Mal froh, ihn diesen Lift nutzen lassen zu können. Es liegt auch in einem gewissen Eigeninteresse des Bauherren, dafür zu sorgen, dass er seine Wohnungen möglichst gut an den Markt bringt. Aber mit vier Wohneinheiten den Umbau so zu beschränken, dass er den Wohnraum wohnfähig für Behinderte machen kann, ist eine zu grosse Einschränkung.

Ich könnte dem Antrag Kündig-Rapperswil-Jona mit der Kompromissvariante somit noch zustimmen. Ansonsten bitte ich Sie, dem Antrag der vorberatenden Kommission zuzustimmen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Dem Kompromissantrag Götte-Tübach ist zuzustimmen.

Ich kann grundsätzlich meine Interessen so nicht offenlegen, weil ich nicht direkt betroffen bin. Aber für alle, die das Schreiben gelesen haben, es wurde unterschrieben vom Verkaufsleiter der Migros Ostschweiz und dem Verkaufsleiter der Coop Ostschweiz. Zufälligerweise ist der Unterschriebene Ivo Dietsche mein älterer Bruder und führt seit einigen Jahren die Region Coop Ostschweiz und Tessin. An vielen Gespräche zu Hause über Weihnachten oder bei anderen Gelegenheiten kommen wir oftmals zum Schluss, dass der Druck auch auf solche Detailhändler umso grösser wird und vor allem in unserer Randregion. Ich möchte Sie daran erinnern, Coop hat noch nicht sehr lange die Zahlen veröffentlicht, welche Einbussen solche Detailhändler nun zu verzeichnen haben. Beispielsweise gerade im St.Galler Rheintal überhaupt kein Problem über die Grenze zu gehen, im nahen Vorarlberg werden Zentren gebaut, ab und zu kann man dazu sagen, dass sie wie Pilze aus dem Boden schiessen, weil sie den Nährstoff der Schweizer spüren, dass sie zu ihnen zum Einkaufen kommen. Dort interessiert es niemanden, wie das Objekt gebaut ist und vor allem wie viel Fläche es zur Zeit benötigt, es wird einfach gebaut, weil sie die Wirtschaftlichkeit spüren und dazu auch die möglichen Arbeitsplätze.

Ich bitte Sie dem Kompromissvorschlag zuzustimmen. Es ist ein Entgegenkommen, auch seitens der bürgerlichen Parteien, und mit 3'500 m2 betrifft es diese Zentren, die Sie auch betreffen möchten. Zu Aldi oder Lidl, das ist die Verantwortung der Gemeinden, da gebe ich Ihnen recht, die sollen dort auch Auflagen geben, dass solche Parkplatzflächen nicht einfach gemacht werden. Dort kann man auch mit Massnahmen entgegenwirken, da bin ich mir sicher.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

zu Regierungsrat Haag: War es nicht so, dass in der vorberatenden Kommission besonders durch einen externen Experten und zwar keinen Juristen, sondern einen Baufachmann aus einer Gemeinde, gerade erklärt wurde, dass in diesem zentralen Teil, nämlich der Anbauten und mit der Änderung der vorberatenden Kommission, es sich vor allem zu Gunsten kleiner, sehr unpassender Parzellen es ermöglicht wird, diese trotzdem zu überbauen und für einen allfälligen Besitzer oder sogar für den Verkauf nützlich zu machen. Ansonsten wird diese Parzelle auf Ewigkeit liegen bleiben, nicht genutzt werden, weil es für einen Grundstückbesitzer praktisch unmöglich ist, ein funktionales oder grundsätzlich normales Haus zu bauen? Und mit dem Vorschlag der vorberatenden Kommission es funktional wird, mit diesen Anlagen ein Haus auf einer sehr kleinen Parzelle zu bauen, und dadurch auch der inneren Verdichtung zuzutragen.

Ich möchte Sie bitten, mir noch kurz die Antwort zu geben. Ich bin noch am Protokoll suchen, wo es genau aufgeführt ist, so wie es mir war, wurde dies durch den Bauexperten so ausgeführt. Vielleicht wissen Sie es noch und können die Frage beantworten.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Der Antrag Tinner-Wartau ist abzulehnen.

Es wurde klar festgehalten: Die Regierung hat auch kein rotes Blatt zum Antrag gebracht. Sie ist mit dem Vorschlag soweit einverstanden.

Zu Bucher-St.Margrethen: Es ist nicht korrekt, wenn Sie sagen, der Satz ist total falsch. Nach meiner Ansicht wurde durch die redaktionelle Verfasserin oder Verfasser der Begründung ein Wort vergessen, und dies ist aus meiner Erinnerung, welche ich aus der Diskussion in der vorberatenden Kommission habe nämlich, dass es heissen sollte: «Darüber hinaus soll mit den an die politischen Gemeinden entrichteten Ersatzabgaben die Erschliessung durch den öV und durch den Langsamverkehr nicht speziell finanziell gefördert werden.» Nach meiner Ansicht, wie ich die Beratung verstanden habe, wollten wir in der Kommission zwei Bereiche nicht extrem von anderen Bereichen abheben und es geht um nichts anderes. Mit der Verkehrserschliessung ist der Langsamverkehr, der öV und MIV drin enthalten und er kann genutzt werden.

Wir können heute darüber abstimmen, es benötigt, wie Ritter-Sonderegger-Altstätten korrekt gesagt hat, keine Rückweisung. Das Wort umschliesst alle drei Bereiche und es kann dadurch entschieden werden. Bitte weisen Sie nicht alles zurück an die Kommission, denn es stimmt, es werden wieder drei, vier oder fünf Tage aus den Kommissionen und ich weiss nicht, ob wir die Zeit dazu überhaupt bis April noch finden werden.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

(im Namen der SVP-Fraktion): Der Antrag zu Art. 58 Abs. 2 ist abzulehnen.

Mein Vorsprecher hat bereits darauf hingewiesen, dass das auch eine der Voraussetzungen war, aus Sicht der bürgerlichen Parteien, das Minimum des Bundesgesetzgebers selbstverständlich zu übernehmen, aber nicht weiter zu gehen. Ihr Beispiel Wick-Wil ist nicht falsch, aber man konnte das letztes Jahr bei der Diskussion der Erbschaftsinitiative etwa ähnlich hören, es geht hier auch um gesellschaftspolitische Überlegungen, das streite ich nicht ab und deshalb ersuche ich Sie, bei dieser Lösung zu bleiben, die von unseren Fraktionen mitgetragen wird.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Dem Antrag zu Art. 58 Abs. 2 ist zuzustimmen.

Ich möchte mich entschieden gegen den Vergleich mit der Erbschaftssteuerdiskussion wehren. Man kann in der Erbschaftssteuerfrage sehr wohl geteilter Meinung sein. Bei einer Erbschaft geht es darum, dass irgendjemand einmal irgendetwas verdient hat und sich dann die Frage stellt, wem soll das Vermögen gehören, wenn die entsprechende Person ablebt. Das geht es um etwas total anderes. Sie haben Land, und die Kühe fressen heute darauf das Gras – soweit so gut. Dann kommt unsere Gesellschaft, also wir alle, und wir sagen, jetzt fressen dort keine Kühe mehr Gras, jetzt wird gebaut, jetzt kommen Investoren, wie Regierungsrat Haag immer erwähnt, welche keine Wohltäter sind, das müssen sie auch nicht sein. Die kommen und verdienen gutes Geld. Und der, der ihnen das Land verkauft, verkauft es nicht dem Bauern, sondern dem Investor. Und es spricht nichts gegen diesen sehr bescheidenen Teil gemäss dem Antrag, ein sehr niederer Beitrag, 20 bzw. 30 Prozent sind besser als gar nichts.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

zu Hartmann-Flawil: Es freut mich natürlich sehr, dass Sie sich für das Gewerbe einsetzen, das ist ein ganz neuer Ton, das habe ich so noch nie gehört. Der VCS und ihre Politik von linker Seite, die vertreiben das Gewerbe aus den Zentren, namentlich aus der Stadt. Ihre Mobilitätspolitik, die Sie betreiben, ist schädlich für das Gewerbe.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Regierungsrat: Dem Antrag der Regierung zu Art. 127 Abs. 3 ist zuzustimmen.

Wir haben ganz klar gesagt, was man nicht braucht, muss man nicht ins Gesetz schreiben. Durch die Übernahme der zentralen Bestimmungen der Regelungsskizze zu den Verordnungsbestimmungen zum Teil C, Natur- und Heimatschutz, ins PBG erübrigt sich eine spezifische Gesetzesdelegation zum Erlass von wesentlichen Verordnungsbestimmungen. Also verzichten Sie darauf.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Regierungsrat: Dem Antrag der Regierung zu Art. 122 Abs. 3 ist zuzustimmen.

Ich danke Ihnen für diesen klaren Entscheid. Wie vorhin bereits erwähnt, der Abs. 3 ist nun wirklich die Präzisierung, dass wir dort nicht Sorgen haben müssen, dass die Gemeinden dauernd mit kleinen Bauvorhaben in nationalen und kantonalen Objekten antreten müssen für eine Genehmigung durch die zuständige Stelle in der kantonalen Denkmalpflege. Daher haben wir beim roten Blatt der Regierung eingefügt, sehen Sie die dritte und vierte Zeile: «...die mit einer massgeblichen Beeinträchtigung von Objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung verbunden sind.» Also besser geht es nicht. Es ist damit klar, eine Streichung wäre fatal, weil genau dann eine Gemeinde bei nationalen und kantonalen Objekten ohne uns einzubeziehen Verfügungen treffen könnten.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

(im Namen eines grossen Teils der SVP-Fraktion): Dem Rückweisungsantrag der FDP-Fraktion ist zuzustimmen.

Ein grosser Teil der SVP-Fraktion ist der Meinung, dass dieser Artikel an die vorberatende Kommission zurückgewiesen werden muss, weil etliche Themen nicht sehr einfach formuliert sind, vor allem im Gewässerraum (Gewässerabstände). Ebenfalls sind die ökologischen Interessen hier sehr gegenteiliger Meinung. Ebenfalls die Bewilligungspraxis soll schlussendlich die Bewilligungen erteilen, deshalb bin ich für die Rückweisung, um einen besseren Artikel zu verfassen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Ich kann Ihnen quantitativ keine Auskunft geben. Aber ich möchte grundsätzlich zur Debatte von Art. 122 Abs. 2 und 3 sprechen: Das Gesetz soll Klarheit verschaffen. Wir haben klare Zuständigkeiten im Entlastungsprogramm definiert, nämlich die kommunalen Objekte liegen ganz und gar in der Verantwortung der Gemeinden. Sie bezahlen dann auch bei schutzwürdigen Objekten ihren Anteil ganz. Die nationalen und kantonalen Objekte liegen nun auf der Seite des Kantons. Dann muss man das doch im Gesetz konsequent abbilden. Und nur das geschieht hier mit dem Gesetz, eine konsequente Abbildung. Es braucht deswegen diesen Abs. 2 wie vorgeschlagen von der Regierung und den Abs. 3 gemäss rotem Blatt, die beiden hängen sehr zusammen. Und der Abs. 3 im roten Blatt kommt den Gemeinden genau jetzt in dieser Sache entgegen. Ich war in der Kommissionsdiskussion, und ich verstehe auch von Seiten der Gemeinde diese Sorge. Ich hatte das selber genau so erlebt. Deswegen ist im roten Blatt nun ausdrücklich nur von massgeblichen Beeinträchtigungen bei Objekten von kantonaler und nationaler Bedeutung die Rede. Es ist also nicht so, wie es in der Kommission geheissen hat, wenn beispielsweise ein Ortsbild von nationaler Bedeutung in Veränderungen zur Sprache kommt, dass man dann wegen jedem Fensterrahmen zum Kanton springen muss. Das ist nicht mehr so. Mit dem Inventarmodell haben Sie das richtige gemacht. Sie haben nämlich genau definiert, welche Objekte sind kommunal, kantonal oder national unter Schutz. Das wollten wir für die Bauwilligen unbedingt tun. Man kann dann nämlich sehr genau wissen, sogar bevor man überhaupt ein Objekt kauft, kommt etwas auf mich zu oder nicht. Ich darf Ihnen sagen, das Gesetz bringt sehr viel in der wirtschaftlichen Umsetzung von Bauvorhaben. Deswegen bleiben Sie bei dieser konsequenten Umsetzung und verwechseln Sie nicht, das kommunale Verwantwortungsrecht und das für die Kantonale und Nationale. Es braucht dort dringend ein Genehnmigungserfordernis für Kantonale und Nationale, sonst kann es tatsächlich so sein, wenn man nur zugestellt bekommt was gemacht wird, nämlich Abbruch, dann ist es zu spät. Also es ist alles gar nicht so schwierig, wir haben eine klare Aufteilung und wir haben gute Gesetzesartikel in der Kommission ausdiskutiert und mit dem roten Blatt jetzt sogar noch eine Modifikation eingebaut. Es müssen beide Absätze bleiben, man darf jetzt auf keinen Fall einfach sagen, Abs. 2 genügt und Abs. 3 wird kommentarlos gestrichen. Der Abs. 3 wurde mit dem roten Blatt sehr gut angepasst.

Bleiben Sie in dieser neuen, guten Gesetzgebung auf dem richtigen Pfad, es hilft in der Umsetzung.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Der Antrag CVP-EVP-Fraktion ist abzulehnen.

Ich kann mich meinem Vorredner nur anschliessen und noch nachdoppeln. Ich bin wirklich irritiert über das Vorgehen der Familienpartei. Ich erinnere ganz gerne die CVP-EVP-Fraktion an ihre eigene Motion 42.10.20 «Familienfreundliches Bauen», diese Motion wurde von diesem Rat mit 59:33 Stimmen überwiesen. Die Motion hat ausdrücklich gefordert, dass mit dem neuen Baugesetz familienfreundliche Siedlungen gefördert werden müssen. Und dies bedeutet konkret, grosszügige Frei- und Spielflächen für Kinder und Jugendliche zu schaffen. Wenn wir hier nun solch grosszügige Ausnahmebestimmungen beschliessen, dann werden wirklich flächendeckend qualitativ gute Spielplätze und familienfreundliche Siedlungen niemals umgesetzt.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Ich habe einen Streichungsantrag für Art. 10 und 10a gestellt. Ich bin der Meinung, über diesen Streichungsantrag müsste man jetzt abstimmen. Und wenn er angenommen werden sollte, dann sind die Artikel weg, und wenn er nicht angenommen wird, dann geht es weiter. So verstehe ich den Ablauf, sonst haben wir keinen klaren Entscheid.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Art. 129 (Schutzmassnahmen). beantragt im Namen der SVP-Fraktion einen neuen Art. 129 Abs. 2bis mit folgendem Wortlaut: «Bei der Ausscheidung von Schutzzonen und dem Erlass von Vorschriften sind die Interessen der Grundeigentümer und Bewirtschafter angemessen zu berücksichtigen».

Sie SVP-Fraktion will mit diesem Antrag einen neuen Absatz hinein fügen und die Interessen, die ich in Art. 41 bekannt gemacht habe hineinschreiben.

Mit der Ausscheidung der Schutzzonen werden Nutzungen angepasst und die Eigentümer und Bewirtschafter werden eingeschränkt. Eine Interessenabwägung, bei der die landwirtschaftlichen Interessen mitberücksichtigt sind, muss stattfinden. Bei der Ausscheidung von Schutzzonen muss zudem berücksichtigt werden, dass nebst Überlagerungen von Schutzzonen auch an den Schutzzonenrändern Beeinträchtigungen der Nutzungen entstehen. Der landwirtschaftliche Klub des Kantonsrates hat dies eingehend diskutiert und die Änderungen vorgeschlagen.

Die SVP-Fraktion ist für einen neuen Absatz, dass wenigstens die Interessen der Eigentümer und Bewirtschafter über die Nutzungsänderungen vorgängig informiert und berücksichtigt werden.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen.

Ich möchte Bucher-St.Margrethen sagen, die VSGP hat eine noch tiefere Zahl als 2'500 m2 beantragt. Ich muss sagen, für die Gemeinden ist 2'500 m2 eine Kompromisslösung und an dieser sollen wir letztendlich auch festhalten. Wenn wir die Zahl auf 7'500 m2 erhöhen, da fällt keine Baute mehr darunter und die Investoren werden sich dann auf 7'490 m2 einschiessen. Wir Gemeinden brauchen eine Regelung.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

beantragt im Namen der GLP/BDP-Fraktion, Art. 69 Abs. 1 wie folgt zu formulieren: «Bei Neuerstellung, Zweckänderung oder Erweiterung von Bauten und Anlagen kann die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer verpflichtet werden, auf privatem Grund oder in nahe gelegenen öffentlichen Parkierungsanlagen Abstellfläche für Motorfahrzeuge und Fahrräder bereitzustellen. Bei Zweckänderung oder Erweiterung beschränkt sich die Pflicht auf den Mehrbedarf.»

In Art. 69 Abs. 1 in der Botschaft und Entwurf der Regierung ist vorgesehen, dass Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Fahrräder bereitzustellen sind. Die vorberatende Kommission änderte diesen Artikel in eine «Kann»-Formulierung, die ich auch unterstützt habe. Sie erlassen es den Gemeinden, ob sie in ihrem Reglement etwas vorsehen wollen oder nicht, weshalb sich die vorberatende Kommission nur für die Abstellplätze für Motorfahrzeuge ausspricht ist fraglich. Da es sich nun um eine «Kann»-Formulierung handelt, erachten wir als richtig und wichtig, dass im Gesetz Abstellplätze für Fahrräder vorgesehen werden sollte. Den Gemeinden soll es in ihrer Autonomie selbst überlassen werden, ob sie eine Verpflichtung vorsehen wollen oder nicht.

Wir bitten Sie, den Antrag zu unterstützen und den Zusatz «Fahrräder», wie in der Botschaft vorgesehen, zu belassen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Wir haben wir einen sehr wichtigen Punkt, und zwar widerspricht hier die Begründung auf dem gelben Blatt dem was die beiden Vorredner gesagt haben.

Ich bin sehr froh um die Klärungen der beiden Vorredner, aber meine Frage ist, was ist dann gültig, wenn es zur Auslegung kommt. Wir haben hier ein gelbes Blatt, ist das gültig? Oder sind die Willenskundgebung und auch unsere Meinung, dass man mit diesen Ersatzabgaben im Prinzip alle drei Bereiche einsetzen muss und kann. Wenn das die Meinung ist, dann ist es klar, dann könnten Sie auch unserem Antrag zustimmen, denn der beinhaltet da ja ausdrücklich.

Ich bitte um Klärung. Wenn diese nicht einfach so gegeben werden kann, dann wäre das aus meiner Sicht eine Rückweisung an die Kommission, die dann anschliessend den definitiven (Antrag / Artikel?) und auch die Begründung in diesem Sinne umschreiben könnte, damit es auch entsprechend umgesetzt werden kann.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Frei-Eschenbach hat etwas angesprochen worauf ich auch noch zurückkommen will, denn ich hatte gestern in der Eintretenserklärung der SVP-Fraktion bei der Würdigung des Kommissionsergebnisses einen Satz gesagt: «Wenn überzeugende Argumente fehlen könnte auch die Wahrheit darunter leiden.» Es geht genau um dieses Beispiel. In der Kommission wurde auf Rückfragen bestätigt, dass Espace Mobilité diese 7'500 m2 bekämpfe bzw. nicht wolle. Ich gehe hier auch von der Variante aus, dass es keine Briefe gibt unter dem Titel «Espace Mobilité», welche das effektiv bekämpft hätten, was die vorberatende Kommission gemacht hat. Es handelt sich um eine Person im Umfeld des Departementes, wenn ich sage, der Mann mit der grossen Werkzeugkiste, dann möchte ich mich nicht weiter dazu äussern. Aber es ist schade, wenn man uns in der Kommission angelogen hat.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Dem Antrag SP-GRÜ-Fraktion und dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen.

Es freut mich natürlich, dass die FDP-Fraktion dem roten Blatt der Regierung zustimmen wird. Ich empfehle dem ganzen Rat dies auch zu tun. Diese unsägliche Steigerung von 2'500 m2 auf 7'500 m2 als Grenzwert bekommen wir nicht mehr weg, wenn wir hier nicht dem roten Blatt zustimmen.

Es ist von entscheidender Bedeutung, dass wir Art. 68 so belassen, wie es auf dem roten Blatt vorgeschlagen wird.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

(im Namen des Gewerbes): Dem Antrag Götte-Tübach ist zuzustimmen.

Ich wurde gebeten von linker Seite die Stellungnahme des Gewerbes in dieser Frage noch bekanntzugeben.

Wir äussern uns üblicherweise von Seiten des Gewerbes direkt, wenn wir eine Angelegenheit als matchentscheidend für das Gewerbe beurteilen. Das ist bei dieser Frage nicht derart matchentscheidend für das Gewerbe, aber ich kann Ihnen bekannt geben, dass aus Sicht des Gewerbes wir durchaus mit dem Kompromissvorschlag, der hier vorgebracht wurde von 3'500 m2 leben können.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Ich will Regierungsrat Haag gerne antworten: Die Meinung ist ja nicht in der Landwirtschaftszone, es sind die Grünflächen und Parks usw. in den Siedlungen gemeint, die entstehen sollen. Ich bin auch nicht gegen diese Fläche, deshalb habe auch gesagt, das Projekt «Biodiversität im Rheintal» ist ja im kommen. Ich bin einzig und allein gegen die Enteignung, dass man weniger oder keine Verhandlungen führen müsste.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

(im Namen der SP-GRÜ-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten. Den Anträgen der SP-GRÜ-Fraktion ist zuzustimmen.

Ziele der Totalrevision waren die materielle und verfahrensmässige Vereinfachung und die Stärkung der Eigenverantwortung des Bauherren. Von diesen Zielen dürfen wir uns aber nicht blind leiten lassen. Wir müssen uns die Frage stellen: Was muss in diesem Gesetz stehen, damit Bauen gemeinverträglich ist? Denn die Eigenverantwortung des Bauherrn hört dort auf, wo andere beeinträchtigt werden. Daran müssen wir uns orientieren, wenn wir heute das Bau- und Planungsgesetz beraten.

Die Vorlage, wie sie nun nach den Beratungen in der vorberatenden Kommission präsentiert erfüllt diese Anforderung klar nicht. Aus unserer Sicht wäre die erste Fassung des PBG vom Mai 2012 eine konsensfähige Vorlage gewesen. Doch unter dem Druck der Bau- und Wirtschaftslobby hat sich die Regierung rasch von vielen wegweisenden Bestimmungen verabschiedet. In der zweiten Runde wurde das Gesetz unter dem anhaltenden Druck der Gegnerschaft nochmals angepasst und entschärft. Und nun hat die vorberatende Kommission noch einen drauf gesetzt und weitere massive Verschlechterungen beschlossen. Von einem modernen, weitsichtigen PBG sind wir weit entfernt.

Entgegen der Ansicht der vorberatenden Kommission sind wir der Meinung, dass das PBG um eine Bauverordnung zu ergänzen ist. Es ist sachgerecht, Detailbestimmungen und technische Vorschriften in einer Verordnung zu regeln, wenn die wesentlichen und grundlegenden Bestimmungen im Gesetz enthalten sind. Es ist nicht anwenderfreundlich und bläht das Gesetz unnötig auf, wenn Verordnungsbestimmungen ins Gesetz gehoben werden. Wir werden entsprechende Anträge dazu stellen.

Zentral sind für uns die Bestimmungen zur Raumplanung. Ein kurzer Blick in unsere (Siedlungs-)Landschaft genügt um festzustellen: Unsere bisherige Raumplanung hat vollkommen versagt. Wir haben mit dem neuen PBG die Chance, das zu ändern und in der Raumplanung neue, bessere Wege zu beschreiten. Hierzu haben wir übrigens einen klaren Auftrag vom Volk erhalten. Mit über zwei Drittel der Stimmen hat das Volk ja gesagt zur RPG-Revision (Gegenvorschlag Landschafts-lnitiative), welche zum Ziel hat, die fortschreitende Zersiedelung zu stoppen. Auch das Ja zur Zweitwohnungsinitiative zeigt, dass das Volk nicht länger baulichen Wildwuchs und ein Zubetonieren der Landschaft möchte, sondern massvolles Bauen und Schutz der Kulturlandschaften. Und schliesslich hat das St.Galler Stimmvolk erst kürzlich wuchtig eine Änderung des Baugesetzes verworfen, welche grosszügig weitere Einzonungen von Bauland hätte ermöglichen sollen. Wenn wir heute also über Raumplanung im Kanton St.Gallen sprechen, müssen wir uns also sowohl der Verantwortung gegenüber dem Stimmvolk als auch der Verantwortung gegenüber nachfolgenden Generationen klar bewusst sein. Wir sind der Ansicht, dass der kantonale Richtplan zu stärken und zu schärfen ist. Die Vorgaben des RPG sind zu offen formuliert und deshalb müssen entsprechende Ausführungsbestimmungen aufgenommen werden, damit die RPG-Vorgaben in unserem Kanton auch wirklich gelebt werden.

Um zu verhindern, dass Raumplanung im Sinne eines Denkens in funktionalen Räumen mit überregionaler Abstimmung toter Buchstabe bleibt, müssen die kommunalen Richtpläne zwingend behördenverbindlich ausgestaltet werden.

Wir begrüsst die Einführung einer Mehrwertabgabe, sind aber der Meinung, dass 20 Prozent für den anvisierten Zweck nicht reichen. Insbesondere in Gemeinden, in denen viel auszuzonen ist, wird allein aus der Mehrwertabgabe nur ein Bruchteil der Entschädigungen für Rückzonungen aus überdimensioniertem Bauland zu finanzieren sein. Wenn die Mittel für die Entschädigung nicht reichen, ist auch unter den neuen Voraussetzungen eine Fortsetzung des unzureichenden Vollzugs des RPG vorprogrammiert.

Ein grosses Problem sehen wir in der gesamten Vorlage bei der Gemeindeautonomie, die wie ein heiliger Gral hochgehalten wird. Die Gemeinden sind offen für die Einflussnahme von Privaten, Interessenkonflikte sind in diesen Konstellationen vorprogrammiert bzw. bestehen bereits. Ein weiterer Nachteil von zu viel, Gemeindeautonomie ist, dass von Gemeinde zu Gemeinde grosse Unterschiede bei der qualitativen Umsetzung entstehen können. Raumplanung kann genauso wie Denkmalschutz nur konsequent, einheitlich und qualitativ gut sein, wenn sie von unabhängiger Stelle gelenkt wird, welche das Gemeinwohl und nicht Partikularinteressen berücksichtig. Deshalb ist es wichtig, dass kantonale Genehmigungen von Plänen und bei geschützten Objekten weiterhin kantonale Genehmigungen vorgesehen sind.

Gleichzeitig brauchen die Gemeinden wirkungsvolle Instrumente, um ihre Gemeindeentwicklung aktiv zu gestalten und gegen die unsägliche Baulandhortung vorgehen zu können. Entgegen den ausgewiesenen Gemeindeinteressen hat die vorberatende Kommission jedoch die Hürden für diese Instrumente so hoch angesetzt, dass diese wirkungslos bleiben werden. Hier sind Korrekturen dringend notwendig.

Es sollte ein Augenmerk auf qualitativ gutes Bauen gelegt werden. Gutes Bauen ist ein wichtiger Teil der Standortattraktivität und damit von grossem öffentlichem Interesse, auch wenn es im Einzelfall mit Partikularinteressen kollidiert. Weil entsprechende Vorschriften fehlen oder aus dem Entwurf gestrichen wurden, wird mit dem neuen PBG die Verantwortung für qualitativ gutes Bauen allein dem Bauherrn überlassen – das ist gefährlich und aus Sicht einer wirkungs- und verantwortungsvollen Gesetzgebung unklug. Insbesondere in den Kern- und Schutzzonen muss eine gute Einordnung und Gestaltung bzw. Gesamtwirkung von Bauten und Anlagen zwingend vorgeschrieben sein. Die Möglichkeit, für weitere Gebiete ebenfalls Einordnungsvorschriften zu erlassen und damit erhöhte Anforderungen an die Gestaltung zu stellen, begrüssen wir. Die vorberatende Kommission hat zahlreiche Änderungen am Entwurf vorgenommen, welche die Freiheit des Bauherren massiv erweitern. Die Interessen der Bauwirtschaft haben sich durchgesetzt. Die Lockerung der Vorschriften zu An- und Kleinbauten oder die Streichung des grossen Grenzabstands sind Beispiele hierfür. Damit wird der Schutz des Nachbarn faktisch aufgehoben und weitere Folgen für Raum und Umwelt sind nicht abschätzbar.

Völlig quer in der Landschaft stehen die Änderungen der vorberatenden Kommission im Bereich Verkehr. Die Anhebung der Verkaufsflächenuntergrenze bei Anlagen mit intensivem Publikumsverkehr führt dazu, dass faktisch keine öV-Erschliessungspflicht für Einkaufszentren mehr besteht – das ist schlichtweg inakzeptabel. Auch die massive Einschränkung der Sondernutzungsplanpflicht für Bauten und Anlagen mit besonderen Auswirkungen auf Raum und Umwelt verkennt die Realitäten und Probleme, mit denen die Gemeinden aufgrund der Belastung ihrer Infrastruktur konfrontiert sind, völlig. Erträge aus den Ersatzabgaben für nicht erstellte Abstellplätze sollen nach dem Willen der vorberatenden Kommission nicht für die Erschliessung mit öV und Langsamverkehr verwendet werden. Doch gerade in Gebieten mit wenig Parkplätzen sind Alternativen zum motorisierten Individualverkehr unabdingbar und auch zeitgemäss.

Für uns ist klar: Wenn der Kantonsrat auf diese Fehlleistungen der vorberatenden Kommission nicht zurückkommt, können wir diesem neuen Baugesetz, das im Ergebnis gewichtige Verschlechterungen gegenüber der aktuell geltenden Rechtslage mit sich bringen würde, nicht zustimmen. In diesem Sinne treten wir auf die Vorlage ein und bitten Sie bereits schon jetzt, unsere Anträge auf den grauen Blättern zu unterstützen – im Sinne einer fortschrittlichen Raumplanung und für qualitativ gutes, gemeinverträgliches Bauen im Kanton St.Gallen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

(im Namen der SP-GRÜ-Fraktion): Dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen.

Ich kann mich im Wesentlichen meiner Vorrednerin und meinen Vorrednern anschliessen wenn es um die Bst. c und f geht. Ich freue mich, dass es hier offensichtlich überparteilich die einhellige Meinung gibt, dass wir dieses Instrument brauchen. Ich möchte Ihnen aber sehr beliebt machen auf das rote Blatt der Regierung zu gehen. Wir haben ein rotes Blatt der Regierung, in dem die Regierung bei Art. 38 an den Bst. c, d und f festhalten. Und ich sehe nicht ein, weshalb man Bst. d hier herausbrechen sollte. Es gibt genauso für die Nutzung des Untergrundes das Bedürfnis für einfachere Verfahren.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Der Streichungsantrag ist abzulehnen.

Nachdem nun Klarheit besteht, über was abgestimmt wird, möchte ich doch noch aus Sicht der Gemeinden dringend darauf hinweisen, dass wir das Instrument eines Kaufrechts dringend brauchen und gegen den Streichungsantrag stimmen sollten. Wir brauchen dieses Instrument, wir hätten es bereits vor zehn bis zwanzig Jahren gebraucht. Es kommt ziemlich spät, aber lieber jetzt als nie.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Regierungsrat: Wir handeln hier mit Augenmass und die Bauzuständigen wissen ganz genau, wenn sie Unsicherheiten haben sollte, an wen sie gelangen müssen, das ist nämlich der kantonale Archäologe Martin Schindler, der hier drin sitzt und bald schon seit 20 Jahren die Gemeinden richtig beraten hat. Hier sehe ich keinen Konflikt. Es ist ziemlich schnell klar, wenn man auf Fundgegenstände stösst, ob sie archäologisch sind oder ob sie einfach nur von irgendwo hingeschüttet wurden. Wenn ein Ensemble richtig gesetzt ist, spürt jeder der gräbt, hier ist etwas gefunden worden, was eigentlich nicht dem entspricht, was man erwartet, eine Schutthalde oder so, sondern einem gesetzte Element. Von daher haben wir hier keine Probleme.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Regierungsrat: Mit dieser Abbruchbewilligung ist es so einfach nicht. Ich nehme als Beispiel die Schotti ? in Sargans: Da kann jetzt die Gemeinde ohne Weiteres beispielsweise von Bauwilligen ein Abbruchgesuch erhalten und dieses genehmigen. Aber es ist noch nicht einmal klar, ist dieses Objekt wirklich kantonal oder national unter Schutz gestellt? Deswegen muss man doch zuerst einmal per Inventar die Zuständigkeiten klar machen. Und erst wenn die Zuständigkeiten klar sind, dann müssen wir einbezogen werden, wenn es kantonal oder national geschütztes Objekt ist. Vorher haben wir keinen Stress mit den Gemeinden. Also verwechseln Sie die Zuständigkeiten von Gemeinden und Kanton bitte nicht.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Dem Antrag Götte-Tübach ist zuzustimmen.

Ich bin Gemeindepräsident einer Gemeinde, die so ein Gewerbezentrum hat. Und ich danke an dieser Stelle Regierungsrat Haag für seine gute Arbeit, die er hier geleistet hat.

Ich möchte etwas sagen zu den Grossen Händlern wie Migros, Coop usw.: Migros und Coop können auch Garanten sein für die Ansiedelung von kleinerem Gewerbe, das muss man einfach wissen. Für mich stellt der Antrag von Götte-Tübach ein taugliches Instrument für die Zukunft dar.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Ich denke, Punkt d ist von Walser-Sargans bereits angesprochen worden. Ich wäre sehr froh, wenn Regierungsrat Haag einige Angaben zu diesem Punkt d machen könnte. Was ist genau gemeint? Die Botschaft liegt in den Geburtswehen, vielleicht behandeln wir das Gesetz über die Nutzung des Untergrundes noch dieses Jahr, aber es wäre für uns wichtig um abschliessend beurteilen zu können, wenn wir über die Absicht und den Inhalt dieses Gesetzes noch besser informiert werden würden.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Der Antrag SP-GRÜ-Fraktion bzw. der Regierung ist abzulehnen und dem Antrag der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen.

Die Gemeinden sind nicht solche Übeltäter und brechen alles ab. Die Gemeinden haben eine Verantwortung und die nehmen sie auch wahr. Das rote Blatt schränkt zu fest ein. Tinner-Wartau hat es bereits erwähnt, für Gemeinden mit einem Ortskern oder mehreren Schutzobjekten in einem Kern ist dieses Verfahren mühsam. Ich glaube und bin auch überzeugt, die Gemeinden wissen was sie zu tun haben.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Der Rückweisungsantrag ist abzulehnen.

Bitte entschuldigen Sie, ich schulde Ihnen soweit noch die Antwort zu zwei Wortmeldungen von Walser-Sargans. Wir können eigentlich jetzt grundsätzlich abstimmen. Es ist korrekt, Bereuter-Rorschach hat den Antrag mündlich vorgelesen. Ich werde meinen Antrag mit der Ergänzung des Wortes auch nochmals vorlesen. Es widerspiegelt eigentlich das, was Regierungsrat Haag ausgesprochen hat und ist in seiner Ergänzung drin und er könnte sich, so hoffe ich dann, wenn er dann nickt, sich damit einverstanden erklären, so dass seine Forderung erfüllt ist. Aus diesem Grund müssen wir auch nicht zurückweisen und können dies hier heute verabschieden.

Der zweite Satz würde lauten, für alle, die es jetzt richtig hören möchten: «Es ist keine konstruktive und funktionelle, jedoch eine optische Trennung zwischen den beiden Bauteilen erforderlich.» Ich hoffe, die Regierung könnte sich damit einverstanden erklären, dass die optische Trennung dann ersichtlich ist, aber die konstruktive und funktionale Trennung in diesem Bereich nicht zwingend nötig ist.

Ich bitte Sie, diesen Worteinschub einzusetzen und dann dem Artikel zuzustimmen und weiterzufahren.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Der Antrag der SP-GRÜ-Fraktion ist abzulehnen.

Als Nichtjurist aber Mitglied der vorberatenden Kommission bin ich der Auffassung wie Ritter-Sonderegger-Altstätten. Ich habe das Protokoll zu Hand genommen, ich war der Meinung wir hatten dort eine grössere Diskussion und nicht nur zwei Wortmeldungen und die Ansicht war, dass Art. 70, Abs. 4 und die Begründung, wie sie hier steht, nicht das selbe sind. Wir waren der Ansicht, dass wenn man das nicht eingrenzen sollte nur auf die klare Bezeichnung öV und Langsamverkehr, sondern die Erschliessung mit einer Strasse auch darin enthalten ist, und diese dann durch den MIV eventuell genützt werden kann. Es war nicht die Absicht, den öV oder den Langsamverkehr herauszubrechen und dafür die Unmöglichkeit zu geben. Sondern es war die Möglichkeit, einen Überbegriff zu benennen, der alle Verkehrserschliessungen einschliesst und die Ersatzabgabe, egal ob es Fahrräder, Mofas oder Motorräder, Bus, Zug oder Tram usw. einzuschliessen. Es war nie die Absicht einen Verkehrsteil auszuschliessen, sondern nur es für die anderen ebenfalls zu ermöglichen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Regierungsrat: Abs. 2 auf dem gelben Blatt geht, aber Abs. 3 und die hängen natürlich schon zusammen, dazu haben wir das rote Blatt. Wir sprechen jetzt schon nur zu Abs. 2, ich wollte Ihnen einfach sagen, Abs. 2 da gehen wir mit, aber bei Abs. 3 müssen wir dann, wenn wir hier mitgehen, konsequent weiterfahren mit dem roten Blatt.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

zu Frei-Eschenbach: Das ist auch mein Verständnis, wenn Sie eine noch bessere Formulierung als ich gefunden haben, dann kann ich mich Ihnen anschliessen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Ich entschuldige mich, ich habe Art. 100 und 101 verwechselt.

Aber ich bitte Sie weitere Verschärfungen bzw. Präzisierungen abzulehnen und auf diesen Abs. 3 zu verzichten.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Der Rückweisungsantrag betrifft Art. 70 insgesamt (Art. 1 und 4), ansonsten brechen wir etwas heraus, was keinen Sinn ergeben würde.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Nur kurz eine persönliche Erklärung an Blumer-Gossau: Es gibt auch rote Linien in der Argumentation. Wenn Sie den Präsidenten der Rechtspflegekommission der Rechtsverluderung bezichtigen, dann sage ich Ihnen einfach, fragen Sie doch strafrechtlich die Juristen in Ihrer Fraktion, die etwas vom Strafrecht und vom Unterschied zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit verstehen, dann würden Sie vielleicht das nächste Mal anders sprechen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Ich hätte eine Frage an Tinner-Wartau zu seinem Antrag zu Art. 122 Abs. 2 bzw. Abs. 3.

Wir haben hier den Vorschlag, dass Baubewilligungen den zuständigen kantonalen Stellen zur Kenntnis gebracht werden müssen. Was heisst denn das im Endeffekt, wenn die Gemeinde eine Bewilligung erteilt zum Abbrauch oder zu wesentlichen Veränderungen eines Objektes? Dann bekommt die kantonale Stelle diese Bewilligung zur Kenntnis, aber was kann sie dann noch machen? Eigentlich ändert das gar nichts. Es würde mich wunder nehmen, wie das in der Praxis angedacht ist.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

(im Namen der SP-GRÜ-Fraktion): Der Rückweisungsantrag ist abzulehnen.

Die Zahlen, die wir hier auf diesem Antrag haben, die hat sich die FDP-Fraktion nicht aus den Fingern gesogen. Die vorgeschlagene Bestimmung übernimmt wortwörtlich den Vorschlag der Regierung, wie er in der Verordnung vorgesehen wäre. Diese Zahlen waren der vorberatenden Kommission bekannt. Man hat diese nicht diskutiert, aber man hätte sie diskutieren können. Es gibt Erklärungen dazu, das sind die Überlegungen der Regierung. Diese Zahlen waren auch so in der Vernehmlassung. Ich sehe nicht, wieso man diesen Artikel zurückweisen müsste. Ich bitte Sie, den Rückweisungsantrag abzulehnen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Am Entwurf der Regierung ist festzuhalten.

Gerade im Hinblick auf künftig verdichtetes Bauen, bin ich mir gar nicht so sicher, ob es nicht für sehr viele Gemeinden ein echter Vorteil wäre, wenn diese Frage ein für allemal verbindlich geregelt ist auf Stufe dieses Gesetzes und nicht jede Gemeinde für sich noch ein Reglement diesbezüglich erarbeiten muss.

Wenn Sie hier als Gemeinde Baubewilligungen erteilt haben, kann das nachher eigentlich nicht mehr in verdichteter Bauweise sinnvoll ergänzt werden, wenn Sie dann irgendwann das Gefühl haben, Sie müssten jetzt doch noch Plätze für stehenden Verkehr, sei das Langsamverkehr oder motorisierten Individualverkehr (MIV), schaffen.

In diesem Sinne würde ich hier im Sinne einer Rechtssicherheit auch über die Gemeindegrenzen hinweg empfehlen, am Entwurf der Regierung festzuhalten.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Also nicht nur materiell, sondern auch als ehemaliger Präsident dieses Rates: Die erste Frage ist: Streichen oder nicht? Wenn gestrichen wird, dann müssen wir nicht mehr weiter diskutieren, wenn nicht gestrichen wird, dann ist der zweite Antrag, über den man abstimmt, die Rückweisung. Entweder geht es zurück in die Kommission, dann werden diese diversen Anträge aus verschiedenen Fraktionen dann in der Kommission entschieden, und wenn der Rückweisungsantrag abgelehnt wird, dann entscheidet man materiell. Das ist eigentlich die Reihenfolge, damit wir relativ rasch jetzt zu einem Resultat kommen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

(im Namen der SVP-Fraktion): Dem Antrag der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen.

Es ist uns bewusst, dass ein doppeltes Quorum eine höhere Hürde darstellt, als ein einfaches Quorum. Das mathematisch selbst den SVP-Mitgliedern verständlich. Andererseits muss ich auch auf praktische Überlegungen zurückkommen. Wir reden ja gerade vom Problem, nicht dass der Mehrheitseigner nicht mitmachen will, sondern dass eine einzelne Parzelle bzw. ein einzelner oder wenige Eigentümer nicht mitmachen. Wenn das zahlenmässige Quorum, also der Eigentümer, völlig wegfällt, dann passiert genau dass, dass der Eigentümer mit dem grösseren Grundstück anschliessend entscheidet was passiert.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

zu Huser-Altstätten: Was Sie jetzt sagen ist absolut falsch. Wenn Sie sagen, die guten Bauten von früher seien entstanden, weil sie ermöglicht wurden ohne Vorschriften, dann ist das fälscher als falsch. Ich empfehle Ihnen, schauen Sie einmal nach, wie man früher Vorschriften gemacht hat. Sie würden als heutiger Architekt erschrecken, als Architekt, der auch an sehr sensiblen Orten so baut, dass sie nicht lauter Freunde haben. Aber wenn Sie die alten Vorschriften sehen würden, dann wären Sie sehr glücklich über die aller strengsten Vorschriften, die es heute gibt. Also was Sie vom historischen her gesagt haben ist absolut falsch.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Am Antrag der Regierung ist festzuhalten. (Formulierung?)

Hartmann-Flawil hat eigentlich schon alles gesagt, was ich sagen wollte. Vertrauen ist gut, aber eine gewisse Kontrolle braucht es. Es geht hier auch um Professionalität. Gschwend-Altstätten hat das auch erwähnt, dieser Denkmalschutz hat auch Know-How und es ist deshalb schon von der Professionalität her wichtig, dass Verfügungen und Pläne der Gemeinden auch eine Genehmigung bei der kantonalen Stelle brauchen. Wir identifizieren uns in diesem Land auch über unsere Kultur, und ein Teil der Kultur sind auch unsere geschützten nationalen, kantonalen, aber auch lokalen Objekte. Es wäre wirklich schade, wenn hier aus mangelnder Professionalität wertvolle Gebäude verschwinden und man später dann bereut, dass diese nicht mehr da sind, nur weil vielleicht kurzfristiger Profit im Vordergrund steht und die Gemeindebehörden sind auch immer in einem Dilemma. Man will neue Investoren, man will auch die Gemeinde weiterentwickeln und hat dann den Eindruck, dass kulturell wichtige Gebäude dieser Entwicklung im Wege stehen. Das ist aber nicht so. Langfristig gesehen sind die für die Identifikation in einer Gemeinde sehr wichtig. Deshalb ist es wichtig, dass Professionalität gewahrt wird. Und das wird nur gewahrt, wenn Abs. 3, so wie es die Regierung in ihrem Entwurf vorgesehen hat, auch beibehalten wird.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Wir stimmen jetzt über Gesetzesartikel ab, die nicht einmal schriftlich vorliegen. Ich finde das problematisch. Ich bitte Sie, diesem mündlichen Antrag von Bereuter-Rorschach nicht zuzustimmen, egal ob er jetzt gut oder schlecht ist, sondern einfach weil man das nicht macht. Man stimmt nicht über einen Gesetzesartikel ab, der nur in mündlicher Form vorliegt.

Ich bitte Sie, über den Antrag SP-GRÜ-Fraktion abzustimmen: «Festhalten am Entwurf der Regierung.» Wir sollten hier nicht irgendwelche Artikel abstimmen, die man einmal gehört hat und nicht im Zusammenhang sehen kann als Nicht-Experte. Die meisten hier sind keine Bauexperten und es hat hier viele Juristen, aber nicht alle sind es. Und dass ein Architekt das vielleicht beim ersten Satz versteht, kann ich nachvollziehen. Auch ein Jurist, der mit Bauen zu tun hat, aber für die anderen ist es einfach eine Überforderung.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Auf die Vorlage ist einzutreten.

Ich glaube, dann müssen wir diese Diskussion zuerst einmal führen. Was Güntzel-St.Gallen erwähnt hat bezieht sich auf eine Motion und auch der Auftrag, den die vorberatende Kommission übernommen hat bezieht sich auf einen Auftrag aus einer Motion aus dem Jahr 2005. Seither ist einiges Wasser den Rhein runter Richtung Meer geflossen. Wir hatten verschiedenste Abstimmungen, die klare Resultate ergaben, dass die Bevölkerung eine Änderung möchte im Bereich der Raumplanung und auch im Bereich der Zweitwohnungen, nationale Abstimmungen, welche ganz klare Aussagen machten. Wir haben auch kantonale Abstimmungen. Die letzte war im letzten November, und es war nicht das «dumme« Volk, das nicht wusste, was oder wie es hier abstimmen sollte. Es war die Bevölkerung, die klar Stopp gesagt hat und einen Riegel vorgeschoben hat. Ich bitte Sie, das zu sehen und zu akzeptieren, dass hier Grenzen gesetzt sind. Wenn Sie jetzt schon offen legen, dass es Absprachen gab zwischen der SVP-, der FDP- und der CVP-EVP-Fraktion, die vorher festlegten, wie das neue PBG aussehen soll, dann finde ich das haarsträubend gegenüber der Bevölkerung, die übergangen wird und deren Interessen, zu denen Sie mehrmals klar und deutlich ja gesagt haben zu weniger Zerstörung der Natur, weniger Zerstörung der Landschaft. Wenn Sie anschliessend kommen und sagen, wir wissen es besser, wir wollen dieses PBG anders umschreiben.

Ich bitte Sie zur Kenntnis zu nehmen, die Bevölkerung wird wahrscheinlich am Schluss ja oder nein sagen. Ich bin gespannt, wie es dann ausgehen wird. Das ist hier keine Referendumsdrohung sondern die Bevölkerung kann auf verschiedenen Ebenen anschliessend ihre eigenen Marken setzen und hier Grenzen ziehen für den Kantonsrat, der sich futieren möchte und das Volk noch für dumm verkauft, wie vorhin Güntzel-St.Gallen es erwähnt hat – ich finde das beschämend.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

beantragt Rückweisung an die vorberatende Kommission.

Ich glaube, wir sind ganz nahe auf der Zielgeraden. Aber je mehr wir graben, aber umso mehr kommen noch Detailfragen hervor. Ich glaube, es wäre angemessen, wenn wir diese Frage zurückweisen in die Kommission. Ich habe das Vertrauen, dass Sie nach kurzer Klärung das lösende Wort finden würden. Ich bitte Sie deshalb im Sinne eines Ordnungsantrages auch diese Frage zurückzuweisen in die Beratung zwischen 1. und 2. Lesung.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

(im Namen der SVP-Fraktion): Der Antrag der Regierung ist abzulehnen und dem Antrag der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen.

Auch um zu demonstrieren, dass die SVP-Fraktion bis zum Schluss bei ihrer Meinung bleibt, wir schliessen uns den Anträgen von FDP- und CVP-EVP-Fraktion an bzw. tragen sie mit.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Der Antrag der Regierung ist abzulehnen und am Antrag der vorberatenden Kommission ist festzuhalten.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Ich möchte Ritter-Sonderegger-Altstätten entgegnen: Er hat den CVP-Fall erwähnt einer neuen Siedlung. Es ist doch selbstverständlich, dass eine junge Familie einen Wohnort für ihr zukünftiges Zuhause sucht, wo Spielplätze vorhanden sind. Mit dem Katzenklo, darauf hat der Markt schon lange reagiert, die werden abgedeckt mit einem Netz.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

zu Frei-Eschenbach: Ich protestiere hiermit. Auf der S. 12 des gelben Blattes, also in der Begründung zu Art. 70 Abs. 4 lesen Sie den Satz, dass die entrichteten Ersatzabgaben, die Erschliessung durch den öV und den Langsamverkehr nicht finanziell fördern – das ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Gewisse Vorrednerinnen und Vorredner machen es sich jetzt schon sehr einfach, unter anderem zu sagen, dass es ja genügt, wenn man im Erdgeschoss anpasst, und das muss man auch nicht machen, aber ein bisschen anpassen sollte man. Wenn Sie den Beschluss fassen, bereits ab vier Wohnungen bei wesentlichen Umbauten, auch bei bestehenden Häusern, diese Vorschrift zu verlangen, dann müsste ein klarer Zusatz ins Gesetz aufgenommen werden, und nicht nur hier im Rat gesagt werden, dass es bei Umbauten genüge, das Erdgeschoss behindertengerecht umzugestalten. Das wäre aber eine Abänderung gegenüber den vorliegenden Formulierungen.

Zu einem zweiten Punkt, das gilt für die Investoren, die Hauseigentümer einerseits und andererseits bei Miethäusern auch für die Bewohnenden, die Mieter. Sie dürfen nicht davon ausgehen, insbesondere wenn ein Lift bei bestehenden Häusern ein- oder angebaut wird, dass damit die Wohnkosten nicht deutlich in die Höhe gehen, und zwar deshalb, weil wir ja im Moment über die Grenze sprechen von vier oder sechs Wohnungen. Ein Lift in einem Zehnfamilien-Haus wird nicht exponentiell teurer, als in einem Vierfamilienhaus. Er wird teurer, aber nicht zweieinhalb Mal teurer, weil es Grundinvestitionen gibt, die dann auf vier Wohnungen umgelegt werden müssen.

Ich gebe zu, wir haben in der vorberatenden Kommission soweit ich mich erinnern kann, nicht konkret darüber gesprochen, was das genau heisst. Und ich lese Ihnen doch mit einer gewissen Aufmerksamkeit Abs. 3 nochmals vor: «Die Baubehörde kann von der Pflicht zur behindertengerechten Erstellung und Erneuerung von Bauten und Anlagen befreien, wenn der für die Behinderten zu erwartende Nutzen in einem Missverhältnis zum wirtschaftlichen Aufwand, zu Interessen des Umweltschutzes, des Natur- und Heimatschutzes oder zu Anliegen der Verkehrs- und Betriebssicherheit steht.

Ich frage den anwesenden Vorsteher des Baudepartementes, ob ihm Rechtsfälle zu dieser Frage bekannt sind. Aber wenn ich mir natürlich diesen Zusatz ansehe, dann macht es bei vier Wohnungen doch keinen Sinn das zu verlangen und anschliessend muss praktisch jedes Gesuch bewilligt werden, weil es sich wirtschaftlich nicht rechnet. Wenn wir bei sechs bleiben, was im geltenden Gesetz schon ist, sind wir zwei Wohnungen tiefer, als die Bundesvorgabe, wie Frei-Eschenbach bereits erwähnt hat.

Ich bitte Sie, einen Kompromiss oder eine Lösung zu suchen, die dann auch durchgesetzt werden kann und nicht in neun von zehn Fällen eine Ausnahmebewilligung benötigt. Nachträglich einen Lift im bestehenden Haus an- oder einzubauen sind Investitionen im sechsstelligen Bereich. Es ist schnell einmal nicht eine Eins die vorderste Zahl. Das muss auf den Mietzins umgewälzt werden, somit helfen Sie denen, denen Sie helfen wollen nicht, erschweren aber Umbauten für bestehende Häuser.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Dem Rückweisungsantrag ist zuzustimmen.

Auch ich bitte um die Rückweisung an die vorberatende Kommission, damit diese Fragen, wie es mein Vorredner ausgeführt hat, nochmals diskutiert werden können und zusammen mit der Regierung eine gute Lösung gefunden wird, wie man das in diesem Art. 107 Abs. 1 ergänzen kann.

Es ist glaube ich korrekt, dass dabei auf diesen Teil etwas zu wenig Beachtung geschenkt wurde und somit können wir dies auf die 2. Lesung nochmals überarbeiten.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

beantragt mündlich Art. 59 Abs. 3 an die vorberatende Kommission zurückzuweisen.

Es zeigt sich hier, dass diese Bestimmung ja, weil sie in der Regelungsskizze der Verordnung enthalten war, in der Kommission materiell auch nicht diskutiert wurde. Wir müssen jetzt konstatieren, und ich merke auch, dass wir unterschiedliche Auffassungen haben, wie dieser Wortlaut nun richtig ist. Ich stimme materiell Frei-Eschenbach zu, bin aber nicht sicher, ob das vom Wortlaut her so abgedeckt ist und stelle deshalb einen Rückweisungsantrag an die vorberatende Kommission, damit man das dort nochmals diskutiert und dem Rat anschliessend den richtigen Wortlaut vorschlägt.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Kommissionspräsident: Zu dieser Frage haben alle Mitglieder der vorberatenden Kommission abgestimmt, nicht nur diejenigen, die mit dem Fahrrad zur Beratung gekommen sind, das führte zum Ergebnis von 11:2 Stimmen bei 1 Enthaltung und 1 Abwesenheit für den Antrag der vorberatenden Kommission.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Dem Antrag der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen.

Die Umformulierung in Art. 121 hat ihren Grund in der Tat darin, dass die vorberatende Kommission, und Sie sind ja in den bisherigen Bestimmungen dieser Meinung gefolgt, keine rechtsetzende Verordnung zum PBG möchte.

Dieser Formulierung, wie Sie sie ja jetzt in Abs. 1 von Art. 121 in der Fassung der vorberatenden Kommission vorfinden, hat auch die ausdrückliche Zustimmung des Departementsvorstehers gefunden. Sie erkennen dies auch daran, dass die Regierunng ja zu dieser Bestimmung kein rotes Blatt gemacht hat.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Die Verfügung der Gemeinde ist mit einem Rechtsmittel versehen und ich gehe davon aus, dass dieses Rechtsmittel dann auch von der kantonalen Denkmalpflege in Anspruch genommen werden kann.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Ich hätte eine Frage an Regierungsrat Haag: Gibt es zum jetzigen Zeitpunkt viele Diskrepanzen zwischen den Gemeinden und dem Kanton, wenn es um solche Entscheide geht zu Schutzobjekten von Nationaler oder Kantonaler Bedeutung? Gibt es da viele Streitpunkte oder ist man sich in der Regel einig zwischen den Gemeinden und dem Kanton?

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

legt seine Interessen offen als Vorstandsmitglied von «Gewerbe St.Gallen». Dem Rückweisungsantrag der FDP-Fraktion / CVP-EVP-Fraktion / SVP-Fraktion ist zuzustimmen.

Wir begrüssen es, wenn die vorberatende Kommission bei der Frage der Verfügbarkeit von Bauland eine austarierte Lösung suchen kann. Zwingend für den Kantonalen Gewerbeverband (KGV) ist es, dass es beim Bauland zur Erweiterung von Betrieben kein Kaufrecht geben soll.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Regierungsrat: Auf die Vorlage ist einzutreten.

Ich habe diese ausführliche und lange Eintretensdebatte mit grosser Aufmerksamkeit verfolgt. Trotzdem habe ich mich entschieden, mich auf den kleineren Teil, nämlich auf den Inhalt des PBG zu konzentrieren.

Bekanntlich werfen grosse Ereignisse ihre Schatten voraus. Das PBG hat grosse und lange Schatten vorausgeworfen, sehr lange voraus. Das hängt damit zusammen, dass es rund um das Planen und Bauen so ist, dass die St.Galler Bevölkerung nur aus Bauherrschaften, Nachbarn, Betroffenen und Experten besteht. Es hängt aber auch damit zusammen, dass Interessengruppen die Chance einer Totalrevision genutzt haben, lange bevor überhaupt ein Gesetzesentwurf vorgelegen hat, genau festzulegen und zu kommunizieren, was im neuen PBG stehen muss und was nicht stehen darf. Somit haben wir eigentlich im Baudepartement während der ganzen Entwicklung des PBG laufend zwischen den Drohungen, Forderungen und roten Linien leben müssen. Dazu kommt auch, dass nicht alle paar Jahre ein neues PBG zur Behandlung ansteht. Es ist somit eine Art Privileg für uns, ein neues, zeitgemässes und schlankes PBG beraten und beschliessen zu dürfen.

Ich verzichte im Gegensatz zu Vorrednern auf die Definition einzelner Begriffe. Dass es unter diesen Begriffen des klaren Auftrages, als man sich im Jahre 2005 noch einig war im Parlament, nicht alle das gleiche verstehen, ist in den Eintretensvoten deutlich geworden – es ist auch naheliegend und das, was wir hier diskutieren müssen.

Ich möchte aber daran erinnern, dass das PBG im Gesamtinteressen unserer Wirtschaft, unserer Investoren und unserer Bevölkerung entsprechen muss und nicht einzelnen Interessengruppen nacheifern muss. Ich nehme dazu zwei Beispiele: Es ist nicht so, wenn man den Begriff «schlank» nimmt, dass es der vorberatenden Kommission gelungen ist, wenn Sie die gelben Blätter sehen, das Gesetz schlanker zu machen. Auch ist es hochinteressant als Schwergewicht zu hören, dass die Stellung des Bauherren gestärkt werden muss. Und trotzdem wurden mit grosser Akribie Regelungen aufgebläht und geschrieben, die die Rechte eines einzelnen Grundeigentümers zum Verhindern der Stärkung der Bauherren stipulieren und festhalten will. (??Satz)

Speziell an diesem PBG ist auch, dass es hier nicht nur um eine Teilrevision des PBG geht. Das PBG ist eigentlich der dritte und letzte Teil einer neuen Raum-, Richt- und Bauplanung. Das Schweizer Volk hat am 3. März 2013 mit grosser Mehrheit dem revidierten Raumplanungsgesetz (RPG) zugestimmt. Mit dieser Abstimmung ist es gelungen, das wiederhole ich deutlich und klar, die Landschaftsinitiative zu verhindern, die eine bundeszentralisierte Raumordnung und -steuerung vorgesehen hätte und den Kantonen, wie beim Bauen ausserhalb der Bauzonen, alle Kompetenzen und Zuständigkeiten entzogen hätte. Mit dem neuen RPG habe wir weiterhin ein Rahmengesetz des Bundes, aber ein etwas engeres Rahmengesetz, das aber die Planungkompetenz klar bei den Gemeinden und den Kantonen belässt.

Das RPG gibt den Kantonen natürlich auch den Inhalt der kantonalen Richtpläne als Auftrag vor. Und da ist klar, es geht um eine Raumkonzept Schweiz orientierte Raumentwicklungsstrategie, die wir zu definieren haben im Bereich Siedlung:

  1. Wie sind Siedlung und Verkehr aufeinander abgestimmt und wie kann eine rationelle flächensparende Erschliessung gesichert werden;

  2. Wie eine hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen bewirkt werden kann und die Siedlungserneuerung gestärkt werden soll;

  3. Wie gross die Siedlungsflächen insgesamt sein sollen haben wir im kantonalen Richtplan festzulegen. Wie sie im Kanton zu verteilen sind und wie ihre Erweiterung auch regional abgestimmt werden soll.

  4. Wie sichergestellt wird, dass die Dimensionierung der Bauzonen den in Art. 15 des RPG definierten Anforderungen entspricht.

Das sind die Auflagen – anspruchsvoll und komplex.

Das RPG ist inzwischen seit dem 1. Mai 2014 in Kraft. Die Kantone habe fünf Jahre Zeit einen RPG-tauglichen neuen kantonalen Richtplan zu erstellen und vom Bund genehmigen zu lassen. Bis dann kann nichts mehr eingezont werden ohne entsprechende Auszonungen und jeden nur kleinen Teilzonenplan müssen wir nach Bern zur Genehmigung schicken. Wenn wir die fünf Jahre verstreichen lassen, ist es definitiv blockiert. Wir müssen sehr darauf achten, dass die Wirtschaft nicht die Wirtschaft blockiert und behindert.

Aufgrund des Raumkonzeptes Schweiz hat die Regierung das Raumkonzept St.Gallen mit sechs Leitsätzen erarbeitet und sehr breit vernehmen lassen. Die Regierung hat das Raumkonzept St.Gallen am 13. August 2013 als Grundlage für den kantonalen Richtplan genehmigt. Die Arbeiten am kantonalen Richtplan haben wir nach rund dreiviertel Jahren Verzögerung jetzt wieder aufgenommen. Wir wollen keine Zeit mehr verlieren. Jetzt gilt es ernst. Ich zitiere aus dem «Inforaum» vom Februar 2016: «Die Kantone und Gemeinden stehen vor einer riesigen Aufgabe. Sie müssen dem am 1. Mai 2014 in Kraft getretenem Gesetz Rechnung tragen und in der Raumplanung einen neuen Kurs einschlagen.» Es gilt mit Blick auf die kommenden Generationen auf die Herausforderungen zu reagieren und Verantwortung zu übernehmen. Den Kopf in den Sand stecken und hoffen, dass sich alles ohne Anreiz oder zwingende Massnahmen zum guten wenden wird, bringt uns nicht weiter. Wir müssen alle gemeinsam auf Ebene Bund, Kantone und Gemeinden Lösungen finden und die Zukunft anpacken. Aber es sind nicht nur die neuen Bundesvorgaben zum Raum- und Richtplan, die uns zum Umdenken und Handeln auffordern. Es sind unsere Bürgerinnen und Bürger, die in den letzten Jahren gleich mehrfach deutliche Zeichen gesetzt haben. Nebst der klaren Zustimmung zum neuen Raumplanungsgesetz, wurde die Zweitwohnungsinitiative angenommen. Im Kanton Zürich sowie in andern Kantonen sind Kulturlandinitiativen rechtskräftig geworden, die grausam einschneidend sind. Und in diversen Gemeinden in unserem Kanton sind Teilzonenpläne für Einzonungen von der Bürgerschaft abgelehnt worden – das gab es früher höchst selten. Man will nicht weiter in die Breite gehen. Unsere Bevölkerung will keine weitere Zersiedelung. Der Boden soll besser genutzt werden. Siedlung und Verkehr sollen abgestimmt sein. Gehortetes Bauland soll verflüssigt werden und die Verdichtung nach Innen soll gefördert werden. In diesem neuen Umfeld, in dem wir stehen, und dem mehrfach geäusserten klaren Willen unserer Bevölkerung haben wir hier die anspruchsvolle Aufgabe gemäss Motionsauftrag von 2005, in den Zielen sind wir uns ja einig, ein schlankes, zeitgemässes, liberales und neues PBG zu beraten und zu beschliessen. Das vorliegende PBG ist unzähligen Sitzungen mit allen Beteiligten, Betroffenen und Interessentengruppen besprochen, bearbeitet und mit einem Koordinationsgremium haben wir zusätzlich halbtageweise Artikel für Artikel nochmals durchberaten, besprochen und speziell auf die Praxistauglichkeit für die Gemeinden, auf die Schnittstellen zwischen Gemeinden und Kanton und auf straffe Verfahren überprüft. All diese Verhandlungen und Gespräche haben auch Zeit gebraucht. Wir wollten und haben uns sehr breit abgestützt. Die vorberatende Kommission hat nun während neun Tagen Sitzung sehr viele Artikel abgeändert. Die Regierung hat die gelben Blätter sorgfältig studiert und ganz bewusst nur wenige, für die Regierung sehr wichtige Artikel, mit einem roten Blatt versehen.

Damit meinen wir auch, dass es ein gangbarer Weg wäre zwischen den verschiedenen Interessen, die hier angegeben werden, einen tragbaren Kompromiss zu finden. Wenn wir tatsächlich ein zeitgemässes PBG wollen, müssen wir den Gemeinden Instrumente zur Verfügung stellen, damit gehortetes Bauland der Überbauung zugeführt, im äussersten Notfall und überwiegendem öffentlichen Interessen, ein Grundstück auch enteignet, und Einkauf von Fachmärkten mit mehr als 2'500 m2 Netto-Nutzfläche mit dem öV gut angebunden werden können. (Satz??)

Wir wollen ein wirksames PBG. Die Regierung will, dass neuem raumplanerischem Umfeld gebaut, investiert, erneuert und weiter entwickelt werden kann. Wir wollen kein PBG, das mit sehr restriktiven Einzelbestimmungen einzelnen Grundeigentümern dazu dient, dem Nachbarn und Bauherrn das Bauen zu verbieten.

Ich muss aus unserer Erfahrung sein, mit 800 Gesuchen im AFU aus Industrie und Gewerbe, die Investoren wollen klare Kompetenzen und Zuständigkeiten, sie wollen wenig Schnittstellen zwischen Gemeinden und Kanton und sie wollen rasche Baubewilligungsverfahren. Ich darf Ihnen aus vielen Gesprächen sagen: Investoren ist es völlig Wurst, ob eine Bestimmung in einem Gesetz oder in einer Verordnung steht. Ich wünsche mir, dass Sie auf diese PBG jetzt eintreten. Die gelben, roten und grauen Blätter sachlich und offen diskutieren und einem zeitgemässen, nachhaltigen und praxistauglichen PBG zustimmen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

(im Namen der FDP-Fraktion): legt seine Interessen offen. Auf die Vorlage ist einzutreten.

ich spreche im Namen der FDP-Fraktion und lege an dieser Stell meine Interessen offen als Mitglied von Geschäftsleitung und Vorstand des Hauseigentümerverbandes des Kantons St.Gallen.

Regierung und Verwaltung haben im Herbst 2015 dem Kantonsrat eine umfangreiche Botschaft und einen umfassenden Entwurf für ein neues Planungs- und Baugesetz unterbreitet.

Wie schon in der vorberatenden Kommission ausgeführt, ist es im Laufe von Jahrzehnten nicht vielen Mitgliedern eines Kantonsrates vergönnt, den Entwurf eines völlig neuen Planungs- und Baugesetzes vor sich zu haben und darüber diskutieren und entscheiden zu können – das ist auch gut so. Mit dem Baugesetz werden unsere Städte und Dörfer gestaltet. Es werden Gewerbehäuser, Hochhäuser, Terrassenhäuser, Mehrfamilienhäuser, Einfamilienhäuser usw. nach den Regeln eines Baugesetzes gebaut. Kurzum: Unser Lebensraum wird gestaltet und definiert. Die in der Landschaft sichtbaren Ergebnisse eines Baugesetzes sind von Dauer, die guten wie die schlechten.

In diesem Sinn zählt das Baugesetz zu den wichtigsten Erlassen eines Kantons. Weil heute die Siedlungen im Wesentlichen gebaut sind, auch im Kanton St.Gallen, sollen die Regeln, nach denen sie gebaut wurden, nicht leichtfertig geändert werden. Andernfalls resultiert Rechtsunsicherheit, vor allem bei den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, aber auch bei Planern, Unternehmern und bei den Behörden, die das neue Recht anwenden müssen.

Es gilt daher sorgfältig umzugehen mit unserem Baugesetz. Das geltende Baugesetz wurde vor allem dann geändert, wenn Änderungen des Bundesrechts dies nötig machten. Stichworte sind die Gewässerschutzgesetzgebung und die Umweltschutzgesetzgebung mit ihren Dutzenden von nachgelagerten Verordnungen.

Wir können daher kein neues Baugesetz auf der grünen Wiese konstruieren. Wir dürfen auch nicht leichtfertig Regeln anderer Kantone mit anderer gewachsener Struktur und Bautradition übernehmen. Was in einem anderen Kanton gut ist, trifft nicht automatisch auch in unserem Kanton zu und umgekehrt.

Bauen heisst immer auch investieren bzw. heisst finanzieren. Auch wenn sich der Bund immer mehr einmischt: Raumplanung und Baurecht ist immer noch eine ureigene Domäne der Kantone und in der konkreten Gestaltung und Umsetzung vor allem der Gemeinden – dazu müssen wir Sorge tragen. Zuständigkeit und Verantwortung bei Kanton und Gemeinden bedeuten auch Standortwettbewerb. Das gilt für Betriebe wie für Privatpersonen. Kantone und Gemeinden, die es Bauherren mit kurzen Verfahren und einfachen Regeln einfach machen, sind im Vorteil.

Planungs- und Bauvorschriften bedeuten immer einen Eigentumseingriff. Nach der Überzeugung der FDP-Fraktion muss dem Eigentum Sorge getragen werden, es steht unter Dauerdruck. Es braucht aber Eigentum um Städte und Dörfer zu gestalten. Auch darum gewährleistet die Bundesverfassung das Eigentum (Art. 26 BV). Eingriffe ins Eigentum sind nicht in jedem Fall unzulässig. Sie erfordern als Grundrechtseingriff aber eine gesetzliche Grundlage, ein überwiegendes öffentliches lnteresse und sie müssen verhältnismässig sein.

Für die FDP-Fraktion ist nebst der Bedeutung des Eigentums insbesondere die Motion 42.05.05 «Revision Baugesetz» als Ausgangspunkt für das neue Planungs- und Baugesetz von Bedeutung. Damit wurde die Regierung eingeladen, dem Kantonsrat ein neues, schlankes und zeitgemässes Baugesetz zu unterbreiten. Es soll auf der Grundlage der Eigenverantwortung der Bauherren den Spielraum des Bundesrechts voll ausschöpfen sowie zu spürbaren Vereinfachungen führen.

Dies ist der Massstab, an dem der Kantonsrat die jetzt vorliegende Fassung des planungs- und Baugesetzes zu messen hat. ln der Vernehmlassung zum zweiten Entwurf hat die FDP-Fraktion als Ziel formuliert, dass sich ein zeitgemässes, liberales Planungs- und Baugesetz durch grösstmögliche Handlungsfreiheit für die Wirtschaft, weitgehende Gemeindautonomie, einfache und transparente Verfahren , kurze Entscheidwege und klare Entscheidkompetenzen auszeichnen muss. Nur so trägt es dazu bei, den Wirtschaftsstandort St.Gallen zu stärken sowie Arbeitsplätze zu schaffen und zu erhalten.

Bei aller Kritik, die von verschiedenster Seite, auch von der FDP-Delegation in der vorberatenden Kommission am Entwurf der Regierung geübt worden ist, will die FDP-Fraktion nach vorne schauen und das Ziel im Auge behalten. Sie dankt daher der vorberatenden Kommission für die grosse Arbeit, die geleistet wurde. Die von der Kommission eingebrachten Änderungen sind zu einem ganz grossen Teil nötig, um das erwähnte, mit einem neuen Planungs- und Baugesetz anvisierte Ziel auch tatsächlich zu erreichen.

Die FDP-Fraktion unterstützt deshalb nicht nur alle von der Regierung nicht bekämpften Korrekturen der vorberatenden Kommission, sondern auch fast alle Änderungen, die von der Regierung mit roten Blättern bekämpft werden. Nur bei ganz wenigen Bestimmungen beurteilt eine Mehrheit der FDP-Fraktion den Entwurf der Regierung als insgesamt sachgerechter. Angesichts der Tragweite auf die gesamte Vorlage wird die FDP-Fraktion beim Kaufrecht einen Antrag auf Rückweisung an die vorberatende Kommission unterstützen. Mehr dazu dann im Rahmen der Spezialdiskussion.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

(im Namen der CVP-EVP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten.

Ich möchte nicht sämtliche Ausführungen meines Vorredners zur Vorgeschichte des Gesetzes wiederholen, sondern mich in erster Linie auf das Eintreten und die Überlegungen aus Sicht der CVP-EVP-Fraktion beschränken.

Gemäss Regierung und Verwaltung war das Ziel der Vorlage ein schlankes, modernes und liberales Planungs- und Baugesetz. Die CVP-EVP Fraktion begrüsst im Grundsatz diese Zielsetzung des neuen PBG. Gleichzeitig sind wir der Ansicht, dass trotz zehn Jahren Bearbeitungsdauer und über 1 Mio. Franken Kosten für externe Experten und Kommunikation der grosse Wurf nicht gelungen ist. Die Vorlage erfüllt Anforderungen an ein schlankes, modernes und liberales Baugesetz nicht genügend.

Betreffend der Begriffe «schlank» und «modern» werde ich mit zunehmendem Alter nachsichtiger. Das Adjektiv «liberal» wurde und wird im Rahmen der Diskussion um das neue PBG massiv überstrapaziert.

Zur Erinnerung: Der Begriff «liberal» kommt aus dem lateinischen «liberalis» und wird übersetzt mit freiheitlich, die Freiheit betreffend. Wer, wenn nicht ich, der das Wort «Frei» im Namen trägt, soll diesen Begriff kurz erklären. Mit «die Freiheit betreffend» ist nicht die Freiheit der Regierung oder der Gemeindebehörden gemeint, in die Eigentumsrechte der Grundeigentümer einzugreifen. Ebenfalls nicht gemeint ist die Freiheit, des Kantons, nach Belieben in die Gemeindeautonomie einzugreifen. Der Begriff «liberal» bezieht sich vielmehr auf die Freiheits- und Grundrechte des Bürgers, die im Übrigen auch in der Bundesverfassung festgehalten sind. Vor dem Hintergrund dieser Freiheits- und Grundrechte hat ein liberales Baugesetz nicht nur einfache, unkomplizierte Wege zur Baubewilligung zu ermöglichen. Es hat auch die Eigentumsgarantie und das Subsidiaritätsprinzip bzw. die Gemeindeautonomie zu respektieren.

Die Gesetzesvorlage sieht Vereinfachungen der Verfahren insbesondere in den Bereichen der Sondernutzungsplanung und der Landumlegung vor – das ist zu begrüssen. In anderen Bereichen trägt die Vorlage der Eigentumsgarantie und dem Subsidiaritätsprinzip zu wenig Rechnung. ln diesen Punkten ist die Vorlage der Regierung unseres Erachtens mangelhaft. Zahlreiche Anregungen und Forderungen, welche die CVP-EVP-Fraktion bereits im Vernehmlassungsverfahren eingebracht hatte, wurden im Gesetzesentwurf nicht umgesetzt. So haben haben wir beispielsweise gefordert, dass auf die Schaffung von Schwerpunktzonen mit Enteignungsrecht sowie auf kantonale Nutzungspläne verzichtet wird. Diesen Vorbringen trägt die Vorlage keine Rechnung. Sodann enthält der Verordnungsentwurf entgegen unserer Forderung rechtsetzende Bestimmungen. Ausserdem sehen die Bestimmungen über den Natur- und Heimatschutz entgegen unseren Forderungen den Übergang zum lnventarmodell vor.

lm Rahmen der Kommissionsarbeit und auch im Nachgang dazu konnten über die aus unserer Sicht gravierendsten Mängel der Vorlage Kompromisse erzielt werden. ln einigen Punkten – beispielsweise im Zusammenhang mit der Definition der publikumsintensiven Anlagen – ist die vorberatende Kommission nach Auffassung der CVP-EVP-Fraktion etwas über das Ziel hinausgeschossen, weshalb aus unserer Sicht im Rahmen der parlamentarischen Diskussion Korrekturen vorgenommen werden können. lm grossen und ganzen steht die CVP-EVP-Fraktion indes hinter den Anträgen der vorberatenden Kommission bzw. hinter der entsprechend geänderten Vorlage.

Wir sind bereit, uns in den kommenden beiden Tagen der Aufgabe zu stellen, konstruktiv auf ein liberales, schlankes und modernes Raumplanungs- und Baugesetz hinzuarbeiten.

ln Anbetracht der Tatsache, dass der Vorlage nicht nur ein gelbes und ein rotes Heft, sondern auch ein graues Buch folgte, ist von äusserst kontroversen Diskussion auszugehen. Dabei ist die CVP-EVP-Fraktion, wie erwähnt, in einigen Punkten bereit zu Kompromissen. Wir wollen aber nicht ein neues Baugesetz um jeden Preis. Diskussionsgrundlage sind für uns in erster Linie die Anträge der vorberatenden Kommission. Wir legen grossen Wert auf die Beachtung der Eigentumsgarantie und der Gemeindeautonomie. Ein Rückfall hinter die Regierungsvorlage, wie dies in Anbetracht diverser grauer Blätter vor allem von linker Seite gefordert wird, kommt für uns nicht infrage.

In diesem Sinne spricht sich die CVP-EVP-Fraktion vorsichtig optimistisch für Eintreten auf die Vorlage aus. Unsere Zustimmung zur Vorlage in der Schlussabstimmung hängt jedoch vom weiteren Verlauf der Diskussion ab. lnsofern ist und bleibt unsere Fraktion ergebnisoffen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Kommissionspräsident: Diese Frage wurde in der vorberatenden Kommission einlässlich diskutiert. Die Kommission hat sich letztlich für dieses doppelte Quorum mit 9:2 Stimmen bei 1 Enthaltung und 3 Abwesenheiten ausgesprochen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

(im Namen der SVP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten. Den Anträgen der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen.

Die SVP-Fraktion, in deren Namen ich spreche, ist für Eintreten. Sie ist aber für Eintreten auf die Vorlage, wie sie mit grosser Mehrheit von der vorberatenden Kommission erarbeitet und zuhanden dieses Rates verabschiedet worden ist. Die Fassung gemäss Entwurf der Regierung ist für unsere Fraktion kein Thema.

Angesicht der Bedeutung dieser Vorlage, einem «Generationenprojekt», soll doch das Baugesetz vom 6. Juni 1972 abgelöst werden, rechtfertigen sich einige einleitende und generelle Ausführungen zu einem neuen Planungs- und Baugesetz für unseren Kanton.

Auftrag und Erarbeitung

Die Totalrevision des Baugesetzes wurde mit der Gutheissung der Motion 42.05.05 «Revision des Baugesetzes« im Jahre 2005 ausgelöst, mit dem Auftrag, ein schlankes und zeitgemässes Baugesetz zu erarbeiten.

Ausdrücklich gefordert wurde in der Motion auch ein liberales Baugesetz zu erlassen. So sind die Vorschriften und Verfahren zu vereinfachen und die Eigenverantwortung des Bauherrn zu stärken. Es wurden noch weitere Motionen gutgeheissen, die sich mit Teilbereichen befassen.

Erste Phase

In der Folge führte das Baudepartement Hearings mit verschiedenen Interessengruppen, den Parteien und den Gemeinden durch, die sehr aufwändig und zeitintensiv waren. Während am Anfang in verschiedenen Zusammensetzungen analysiert, diskutiert und beurteilt wurde, gab es am Schluss – nach zwei oder drei Jahren – eine Schlussveranstaltung. Das Baudepartement war sich sicher, eine grosse Übereinstimmung für ein neues Planungs- und Baugesetz zu spüren.

Hauptziele der Gesetzesrevision

Die Auswertung mündete in eine erste Botschaft an das Parlament (40.01.08 «Förderung von Kulturinfrastruktur») mit neun Hauptzielen und einzelnen Unterzielen für die Gesetzesrevision, welche am 1. Dezember 2010 beraten wurde. Allein die Tatsache, dass diese Hauptziele fast einvernehmlich gutgeheissen worden waren, hätte hellhörig machen müssen, gab es noch nie ein Planungs- und Baugesetz (und wird es wohl auch nie geben), dessen Zielsetzungen von allen Parteien und Interessenverbänden einvernehmlich unterstützt werden. Dies war einzig auf die Unverbindlichkeit oder die mehrfach erwähnte «Flughöhe» zurückzuführen.

Gegenstand jener Vorlage war auch die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB). Gemäss dem Antrag der Regierung beschloss der Kantonsrat mit wenigen Gegenstimmen, dieser Vereinbarung nicht beizutreten.

Erste Vernehmlassung

Diese unterschiedlichen Standpunkte und Zielsetzungen zeigten sich, als es um die konkreten Formulierungen ging, beim ersten Vernehmlassungsentwurf für das neue Gesetz im Jahre 2012, stiess doch jener Entwurf auf grosse, ja grösste Kritik. Das Besondere war zudem, dass der erste Entwurf kaum Unterstützung erfuhr. Es wurde deshalb auch die Frage aufgeworfen, ob der Entwurf überhaupt in eine mehrheitsfähige Vorlage geändert werden könne. Die Regierung glaubte offenbar daran und beauftragte das Baudepartement mit diesen Arbeiten.

Zweite Vernehmlassung

Im ersten Quartal 2015, also zweieinhalb Jahre nach der gescheiterten ersten, fand die Vernehmlassung zum zweiten Entwurf statt. Auch dieser Entwurf stiess bei der SVP-Fraktion nur auf eine sehr bedingte Zustimmung. Verbesserungen bei einzelnen, aber wenigen Punkten werden anerkannt. Es sollte aber an verschiedenen Punkten festgehalten werden, welche aus unserer Sicht nicht ins neue Gesetz gehören (wie eine materielle Bauverordnung, Kaufrecht der Gemeinden, neue Zonenarten), was wir in der zweiten Vernehmlassung nochmals geltend machten.

Botschaft und Entwurf vom 11. August 2015

Nicht verstanden und nicht ernst genommen: Die geäusserten Befürchtungen, ob aus einem unakzeptablen Entwurf noch ein gutes Gesetz entstehen könne, waren leider begründet. Auch Botschaft und Entwurf der Regierung vom 11. August 2015 vermochten nicht zu überzeugen. Die Vorlage war aus Sicht der SVP-Fraktion sehr weit weg von dem angestrebten schlanken und anwenderfreundlichen Gesetz.

Es ist müssig zu beurteilen, ob Baudepartement und Regierung grosse Teile der Bevölkerung und der Wirtschaftsverbände nicht verstanden oder nicht ernst genommen hatten. Beide Möglichkeiten – selbst die Kombination davon – stiessen bei uns aber auf kein Verständnis. Dabei sind wir uns bewusst, dass in einem so komplexen Bereich wie Raumplanung und Bauen nicht allen Forderungen und Erwartungen stattgegeben werden kann. Etliche unserer zentralen Forderungen waren von CVP-EVP- und FDP-Fraktion sowie den Wirtschaftsverbänden und dem HEV ebenfalls gestellt worden. Diese gänzlich abzulehnen, war arrogant, aufgrund einer Fehlbeurteilung der effektiven Kräfteverhältnisse.

Auftrag nicht erfüllt: Dieses harte aber ehrliche Urteil bezieht sich auch auf den Umfang, vor allem aber auf wesentliche Inhalte. Wenn nur die Vorgabe eines «schlanken Gesetzes» (BauG 1972 hat 142 Artikel; das neue PBG sieht bzw. sah 182 Artikel und eine Bauverordnung vor) verpasst worden wäre, könnte man darüber hinwegsehen, weil er Inhalt wichtiger als die Anzahl der Artikel ist.

Klarzustellen ist zudem, dass wir unter einem «schlanken Gesetz» alle materiellen Bestimmungen verstehen, unabhängig ob sie im Gesetz oder einer Verordnung geregelt werden sollen. Weil aber keine der in der zweiten Vernehmlassung gestellten Forderungen erfüllt wurden, hätte die SVP-Fraktion dem vorgelegten Gesetzesentwurf nicht zustimmen können, was konsequenterweise zu einem Nichteintretens-Antrag führen musste.

Wie weiter?

Angesichts der grossen Vorarbeiten und weil die vorberatende Kommission eine Vorlage behandeln muss, da nur der Kantonsrat über Nichteintreten oder Rückweisung beschliessen kann, brachten wir unsere Forderungen in den Kommissionsberatungen deshalb nochmals ein.

Unseren definitiven Entscheid machten wir vom Schlussergebnis abhängig, das bezogen auf das Ergebnis der vorberatenden Kommission, aber selbstverständlich werden wir auch das Ergebnis der 1. Lesung nochmals beurteilen.

Ziele und wichtige Parameter

Drei wichtige Ziele aus SVP-Sicht:

  1. Schlankes, modernes Baugesetz;

  2. Beschleunigtes Verfahren;

  3. Mehr Eigenverantwortung.

Wichtigste Parameter

Kaufrecht und Enteignung höchstens als ultimo ratio, wenn alle übrigen planungsrechtlichen Instrumente nicht zum Ziel führen. Ist doch die Eigentumsgarantie ein Grundrecht (Art.26 BV) und verdient deshalb für uns einen hohen Schutz.

Verzicht auf Bauverordnung: Notwendiges ist auf Gesetzesstufe zu regeln. Die Verfahrenskoordination kann jedoch weiter auf Verordnungsstufe geregelt werden, wie das heute bereits der Fall ist.

Stärkung der Gemeindeautonomie: Genehmigungsvorbehalt durch den Kanton grundsätzlich nur, wenn dies vom Bundesgesetzgeber vorgegeben wird.

Kein kantonaler Gewässerabstand: Die SVP-Fraktion lehnt einen zusätzlichen kantonalen Gewässerabstand ab.

Minimale Mehrwertabgabe: Abgabe von 20 Prozent auf dem Mehrwert von Einzonungen.

Kommissionsarbeit: Einmal mehr musste ein wichtiges und umfangreiches Geschäft unter Zeitdruck vorberaten werden, und dies ohne Not, hatten doch die Vorarbeiten von Regierung und Baudepartement Jahre in Anspruch genommen. Nicht nur ein Milizparlament kommt mit einem Sitzungsrhythmus von zum Teil zwei Sitzungen je Woche ans Limit. 10- bis 12-stündige Sitzungen sind zudem nicht mehr produktiv. Das bekannte Problem liegt aber nicht nur beim Departement und bei der Verwaltung, es liegt auch bei uns selber, dass wir uns so behandeln und unter Druck setzen lassen.

Sehr erfreulich und zielführend war hingegen die gute Zusammenarbeit unter den Mitgliedern der vorberatenden Kommission (VoKo) aus den bürgerlichen Fraktionen, worunter auch Gemeindepräsidenten und Vertreter von Wirtschaftsverbänden waren. Es war zielführend, diese Interessen frühzeitig zu koordinieren und geschlossen aufzutreten. Zwar erforderte dies fast gleich viele zusätzliche Besprechungen wie Kommissionssitzungen. Dafür konnte ein ungenügender Entwurf in eine Vorlage abgeändert werden, welche für die bürgerlichen Fraktionen und im speziellen unsere Fraktion einen akzeptablen Kompromiss darstellt, um das neue Planungs- und Baugesetz zu retten.

Würdigung

Dass die Fassung der vorberatenden Kommission nicht von allen Seiten auf Zustimmung stösst, war zu erwarten. Dass jedoch die Regierung, angesichts des grossen Umfangs der roten Blätter verkennt, dass diese Fassung mit sehr grossem Mehr zustande gekommen und somit durchaus repräsentativ ist, ist wenig verständlich. Sie überrascht aber nicht, angesichts der unnachgiebigen Haltung des Baudepartements in den Kommissionssitzungen. Wenn überzeugende Argumente fehlen, konnte auch die Wahrheit darunter leiden.

Auch die Medien zeichnen sich bei diesem Geschäft durch wenig Sachkenntnis, aber eine verwaltungsgläubige Haltung aus. Auch für sie ist die Fassung der vorberatenden Kommission offenbar des «Teufels«, die Meinung von Baudepartement sowie Umwelt- und weiteren Verbänden jedoch das Gelbe vom Ei. Wenn sich dann noch vereinzelte Gemeindepräsidenten etwas weit zum Fenster hinauslehnen, dann ist das Medien-Gaudi perfekt.

Zusammenfassung

  1. Der Antrag der Vorberatenden Kommission ist ein Kompromiss, der von der SVP-Fraktion mitgetragen wird.

  2. Mit Ausnahme von Art. 101 Abs. 1 lehnt die SVP-Fraktion die roten Blätter ab und grundsätzlich auch die grauen Blätter, sofern es sich nicht um Anträge der drei bürgerlichen Fraktionen handelt.

  3. Die SVP-Fraktion schliesst aber nicht aus, einzelne Bestimmungen zur nochmaligen Prüfung an die vorberatende Kommission zurückzuweisen.

  4. Die SVP-Fraktion will damit dem neuen Planungs- und Baugesetz zum Durchbruch verhelfen, aber nicht um jeden Preis.

Namens der SVP-Fraktion ersuche ich den Rat, auf das neue Planungs- und Baugesetz einzutreten und diesem in der Fassung der vorberatenden Kommission zuzustimmen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

(im Namen der GLP/BDP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten.

Die GLP/BDP-Fraktion begrüsst die Totalrevision des PBG. Diese Revision drängt sich auf, nicht nur weil sie schon vor zehn Jahren vom Kantonsrat gefordert wurde, sondern auch weil es auf nationaler Ebene Änderungen gab, einerseits im Raumplanungsgesetz und andererseits durch die Annahme der Zeitwohnungsinitiative.

Die GLP/BDP-Fraktion ist enttäuscht über viele von der vorberatenden Kommission vorgenommen Änderungen, welche häufig nicht im Sinne einer zersiedelungseinschränkenden Raumplanung und einer konstruktiven Zusammenarbeit zwischen kantonaler Verwaltung und Gemeinden vorgenommen wurden. Damit wird eine Chance für ein fortschrittliches PBG verpasst.

Über zwei Drittel der Stimmenden hat ja gesagt zur Revision des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes. Diese hatte das Ziel, die Grösse der Bauzonen strikter zu begrenzen und dadurch der fortschreitenden Zersiedelung der Schweiz wirksam entgegen zu wirken. Auch die Zweitwohnungsinitiative wurde vom Volk angenommen. Es ist somit höchste Zeit, dass die Zersiedelung und Zubetonierung unserer Landschaft gestoppt wird. ln diesem Sinne erachtet die GLP/BDP Fraktion bei Ein- oder Umzonungen eine höhere Mehrwertabgabe als das bundesrechtliche Minimum, als notwendig. Dies würde dem Vorgehen in den meisten Kantonen entsprechen. Auch ist für sie die von der vorberatenden Kommission vorgeschlagene Abschwächung von Schwerpunktzonen nicht tragbar. Schwerpunktzonen könnten als wirksames lnstrument für die Verdichtung dienen.

Trotz des Stopps der Zersiedelung soll auf dem Bodenmarkt für die Wohnbevölkerung und die Wirtschaft weiterhin ein genügendes Angebot an bebaubarem Land zur Verfügung stehen. Da die fehlende Verfügbarkeit von eingezontem Bauland an vielen Orten im Kanton ein zunehmendes Problem ist, schlägt die Regierung im PBG neue wirksame lnstrumente gegen die Baulandhortung vor. Die GLP/BDP-Fraktion lehnt die hier von der vorberatenden Kommission gemachten Änderungen ab, weil sie die lnstrumente dermassen abschwächen, dass sie unbrauchbar würden.

Unglücklich sind wir weiter mit der Ausgestaltung des lnstrumentes der kommunalen Richtpläne. Als koordinierendes lnstrument zwischen den Gemeinden innerhalb einer Region (Agglomerationsprogramm) und gegenüber dem Kanton ist «wegweisend» wenig verbindlich. Der kommunale Richtplan ist – wie in anderen Kantonen – in seiner Bedeutung zu stärken und behördenverbindlich auszugestalten. Ein behördenverbindlicher kommunaler Richtplan würde den Gemeinden mehr Einflussnahme gewähren.

Das PBG schlägt für einen abschliessenden Katalog von Aufgaben kantonale Nutzungspläne vor und dies ausschliesslich zur Wahrung kantonaler und wesentlicher regionaler lnteressen. Hier geht es insbesondere darum, dass Vorhaben im öffentlichen lnteresse auch realisiert werden können, wenn sie über die Gemeindegrenzen hinausgehen. Für die GLP/BDP-Fraktion ist es unverständlich, dass die Anlagen zur Gewinnung von Energie aus dem Katalog gestrichen wurden.

Zusammenfassend möchte ich zum ersten Teil des PBG festhalten: Die Fassung der vorberatenden Kommission ist verwässert, viele Änderungen sind nicht praxistauglich und bieten höchstens Juristenfutter.

lm Bereich der Verkehrsinfrastruktur wurden in der vorberatenden Kommission einige Änderungen zugunsten des motorisierten lndividualverkehrs und auf Kosten des öffentlichen Verkehrs und des Langsamverkehrs gemacht, welche die GLP/BDP-Fraktion nicht akzeptieren kann. So soll es nicht möglich sein, dass die Gemeinde den Bau von Abstellplätzen für Fahrräder für Neubauten vorschreibt. Weiter soll die Ersatzabgabe beim Verzicht auf einen Bau von Parkplätzen neu nicht mehr für die Erschliessung von öffentlichem Verkehr und Langsamverkehr benutzt werden können. Eine weitere nicht akzeptable Änderung ist, dass publikumsintensive Anlagen erst ab einer Grösse von 7'500 m2 anstatt wie von der Regierung vorgeschlagen von 2'500 m2 mit dem öffentlichen Verkehr erschlossen werden müssen. Die Erfahrungen im Kanton St.Gallen zeigen, dass je nach Grösse der Gemeinde, zahlreiche deutlich kleinere Zentren ebenfalls erhebliche raumplanerische Auswirkungen haben. Die Fraktion lehnt deshalb die geänderte Regelung als unzweckmässig ab.

Wir werden zu den erwähnten Punkten Anträge stellen oder die Anträge der Regierung auf dem roten Blatt unterstützen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Ratspräsident: stellt Eintreten auf die Vorlage fest.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Kommissionspräsident: Dieser Punkt wurde in der vorberatenden Kommission einhellig diskutiert. Es gab einen Auftrag an das Baudepartement zur Neuformulierung dieses Art. 4. Und die Neuformulierung in der jetzt vorliegenden Version wurde letztlich mit 14:0 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen. Für mich stimmt die Aussage von Regierungsrat Haag, dass es hier möglicherweise ein Missverständnis gibt.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Art. 9 (Verfügbarkeit von Bauland a] Grundsatz), Art. 10 (b] Kaufrecht der politischen Gemeinde 1. Grundsatz), Art. 10a (2. Ausübung). Wir beraten diese drei Bestimmungen zusammen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Art. 14 (Randtitel). beantragt im Namen der CVP-EVP-Fraktion Art. 14 wie folgt zu formulieren: (Abs. 1) «Arbeitszonen umfassen Gebiete, in denen ausschliesslich Arbeits- und Freizeitnutzungen sowie kulturelle Nutzungen zulässig sind. Wohnungen sind zulässig, soweit sie betrieblich nötig sind.» (Abs. 2) «Arbeitszonen I sind für Arbeits-, Freizeit- und kulturelle Nutzungen bestimmt, die zwar nur mässig stören, aber wegen der Grösse der Bauten und Anlagen oder wegen der Nutzungsart nicht der Wohn-/Gewerbezone zuzuordnen sind.» (Abs. 3 [neu]) «In Arbeitszonen II sind auch Betriebe zulässig, die erhebliche Immissionen zur Folge haben oder ausserordentliche Baumasse aufweisen und deshalb in einer anderen Zone nicht zulässig sind. Die Anordnung von Schutzmassnahmen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebs angemessen sind, bleibt vorbehalten.» sowie in Art. 166 (Änderung des Einführungsgesetzes zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung vom 19. April 2011) Art. 32 Abs. 1 wie folgt zu formulieren: «Soweit die politische Gemeinde in ihrer Nutzungsplanung keine andere Regelung trifft, werden zugeordnet:

Zonenart nach Planungs- und Baugesetz

Empfindlichkeitsstufe

Wohnzonen und Freihaltezonen, die in Baureglement, Zonenplan oder Schutzverordnung besonders bezeichnet werden

I

Wohnzonen, Freihaltezonen und Schutzzonen, soweit sie keine anderen Zonen überlagern sowie Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen

II

Wohn-/Gewerbezonen, Schwerpunktzonen, Kernzonen, Weilerzonen, Landwirtschaftszonen sowie Arbeitszonen I

III

Arbeitszonen II und Intensiverholungszonen

IV

Ich stelle Ihnen den Antrag gemäss grauem Blatt, Art. 14 Abs. 1 zu erweitern. Es geht hier um die Differenzierung zweier verschiedener Arbeitszonen. Wie Sie hoffentlich wissen, gibt es im aktuellen Baugesetz zwei verschiedene Zonen in diesem Bereich «Arbeitszone«, nämlich einerseits die Gewerbeindustriezone und andererseits die Industriezone. Die Gewerbeindustriezone ist der Lärmempfindlichkeitsstufe III zugeteilt. Währenddem die Industriezone der Lärmempfindlichkeitsstufe IV zugeteilt ist. Also dort ist man deutlich toleranter gegenüber Lärm und auch anderen Emissionen. Auch die überdimensionierten Ausmasse von Fabrikhallen, die es leider heute immer weniger gibt, wurden in diese Industriezone hineingepackt.

Das wird auch in Zukunft nötig sein. Es ist nach dem aktuellen Gesetz auch möglich, zugegebenermassen, wir haben in der vorberatenden Kommission auch über dieses Thema lange diskutiert. (Satz??) Ich bin aber der Auffassung, dass wenn praktisch alle Gemeinden im Kanton St.Gallen heute sowohl Gewerbeindustrie als auch Industriezonen haben, oder zumindest sehr viele, die werden auch später unterscheiden müssen und werden ihre Industriezone umwandeln müssen in eine Arbeitszone mit grösserer Toleranz. Und ihre Gewerbeindustriezone wohl meistens überführen können in eine Arbeitszone mit geringerer Toleranz. Die dürfen dann auch neben Wohnzonen sein mit der Emissionstufe III, dann ist es sinnvoll und angebracht, dass man bereits im Gesetz diese Unterscheidung trifft.

Und dann kommt natürlich dazu, dass man hinten in den Schlussbestimmungen Art. 166 auch entsprechend anpassen muss und dieser Differenzierung Rechnung tragen soll, dass man die eine Arbeitszone, ich habe sie Arbeitszone I getauft, der Lärmempfindlichkeitsstufe III zuteilt, während die Arbeitszone II der Lärmempfindlichkeitsstufe IV zugeteilt wird.

Ich bitte Sie also, im Sinne auch der praktischen Umsetzbarkeit für die Gemeinden, diesem Antrag zuzustimmen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Ratspräsident: Es folgt die Diskussion über den Streichungsantrag 10a (neu).

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Kommissionspräsident: Zu den Art. 9 und 10 gab es insgesamt ein gutes Dutzend Anträge in der vorberatenden Kommission. Ich beschränke mich auf den zentralen, um den es hier zurzeit geht, der Antrag auf Streichung dieses Kaufrechts wurde behandelt und mit 1:13 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Regierungsrat: Regierungsrat: Über diesen Artikel Kaufrecht oder nicht Kaufrecht haben wir stundenlang diskutiert. Es ist tatsächlich so, Sie spüren das Umfeld, welches sich verändert hat, so dass man letztendlich Mittel und Instrumente geben muss. Sie haben ein schlechtes Gewissen, Sie wollen irgendwo diese Mittel haben, aber Sie haben in diesen stundenlangen Beratungen letztendlich Versionen ausgearbeitet, die schlicht und einfach unbrauchbar einen Papiertiger konstruieren. Es wäre wenigstens ehrlich, wenn auch gründlich falsch, wenn man sagen würde, man wolle diesen Artikel nicht. Dann können wir dem Gewerbe, den Investoren und Eigentümern sagen, diese Instrumente gibt es nicht, wir wollen das nicht. Diese Grundstücke, die blockiert sind, nicht das mit Vertrag usw., das ist alles im Voraus geregelt. Jahrelang sind die blockiert. Man kann gar nicht mit diesen wenigen Grundeigentümern reden. Nur für diese ist diese Bestimmung da. Diese Flächen werden den Gemeinden immer wieder als Bauland angerechnet, obwohl sie dann nicht verfügen können. Darum geht es. Es ist wenigstens ehrlich, Güntzel-St.Gallen, Sie wollen zwar eine Lösung, Sie wollen es noch zurück, wir können nochmals einen halben Tag darüber sprechen, wir können Formulierungen finden, die ungefähr gleich blöd und nutzlos, wie da gelbe und das graue Blatt, welche entstanden sind, es wird kein Gemeindepräsident dieses Verfahren je anrühren. Das dauert zehn Jahre und dann hat er noch die Chance Verfahrensfehler zu machen, dann beginnt man nochmals von vorne. Wir könnten in der Verordnung die Liste der Anwälte beilegen, die dies unterstützen. Das kann nicht die Aufgabe des Parlamentes sein. Dann stehen Sie dazu und streichen Sie dieses Kaufrecht weg. Übrigens haben wir die Unterlagen vom Kanton Luzern übernommen, die das bereits eingeführt haben. Locher-St.Gallen, man darf auch einmal ein bisschen weiter sehen. Ich bitte Sie, nicht immer die verschiedenen Sachen von neuem in diesem Bereich zu mischen. Das Vertragsraumordnungen, die Gespräche und alles was Sie aufschreiben ist sowieso logisch und klar und kein Gemeindepräsident wird einem Unternehmen, einem KMU das Reserveland enteignen. So ein Quatsch und Unsinn! Wir haben vorher von der Gemeindeautonomie und von der Verantwortung unserer Gemeindepräsidenten gesprochen, was wollen Sie sich einmische von Seiten des Kantons. Die Gemeinden werden diese Sache verantwortungsbewusst wahrnehmen. Ich bitte Sie wirklich zu überlegen, wollen Sie ein griffiges Instrument, das erst viel später zur Anwendung kommt gemäss der Regierung, dass es ein Mittel ist, wenn wirklich einzelne Fälle das letztendlich dann notwendig machen. Ich denke an den Strassenbau, an den Hochbau, es wird selten angewendet, aber das Instrument ist vorhanden. Und irgendwo muss man sich nicht erpressen lassen über Preise oder andere Bedingungen, sondern man kann eine Entwicklung der Gemeinde vornehmen. Stimmen Sie einem logischen, vernünftigen und sehr restriktivem Bereich, wie im Enteignungsgesetz vorgesehen zu, oder verzichten Sie. Dann dürfen wir das unserer Wirtschaft und den Eigentümern auch kommunizieren. Das Parlament will nicht, dass die Wirtschaft sich entwickeln kann, dass wir in den Gemeinden solche Gebiete auch ausbauen, verdichten und besser nutzen können.

Ich bitte Sie, mit diesem Ordnungsantrag jetzt zu entscheiden, wollen Sie das rote Blatt oder wollen Sie nichts. Nochmals einen halben Tag diskutieren bringt schlicht nichts.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Regierungsrat: Der Antrag der CVP-EVP-Fraktion ist abzulehnen.

Frei-Eschenbach, Sie erstaunen mich tatsächlich. Was ich von Ihnen hier in diesem Saal schon alles gehört habe, zum Teil auch zur Sache, das gebe ich zu, ist im vollen Widerspruch. Ein schlankes Gesetz, klare Vorgaben, wir haben diese Zonen zusammengefasst, warum? Nicht nur aufgrund der Vorgabe einer schlanken Gesetzgebung, sondern weil diese Differenzierung immer wieder in den Gemeinden bei der Anwendung Diskussionen und Probleme geschafft haben. Ja, was ist jetzt hier erlaubt? Was eben nicht? Und dann kommen wieder die privilegierten Nachbarn, die Einsprachen und Rechtsmittel lancieren, es sei in der falschen Zone und man dürfe nicht investieren, es sei falsch, hier Arbeitsplätze zu schaffen, das müsse man korrigieren und wir werden dann wieder gezwungen, mit den Rechtsmitteln die ganze Sache auseinander zu nehmen.

Wir haben das hier bewusst zusammengefasst. Grössere Möglichkeiten den Gemeinden überlassen, mehr Flexibilität gegeben, weil die grossen, schweren Industrien sehr selten sind und die Flexibilität letztendlich den Vorrang haben soll. Diese Grundlagen haben wir übrigens auch nicht diskutiert. Das haben Sie kurzfristig erfunden, dass man hier jetzt entscheiden soll.

Ich meinte, dass man jetzt für einmal dem gelben Blatt folgen soll, dem was Sie beschlossen haben, und dass man nicht letztendlich etwas neues schaffen soll, das verkompliziert, das wieder aufteilt, damit wieder neue Schnittstellen schafft und die praktische Anwendung des Baugesetzes behindert.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

legt seine Interessen offen als Mitglied des HEV des Kantons St.Gallen.

beantragt im Namen von Güntzel-St.Gallen und Dürr-Widnau sowie in seinem eigenen Namen Art. 10 und Art. 10a zu streichen.

Der HEV des Kantons St. Gallen lehnt ein gesetzliches Kaufrecht, wie es das Gesetz vorsieht klar ab. Ein derart eingehender Eingriff in die Eigentumsgarantie ist für uns nicht tragbar. Wir beantragen daher die ersatzlose Streichung von Art. 10 und 10 a des Entwurfes – auch in der Fassung der vorberatenden Kommission.

Die Botschaft des Bundesrates zu einer Teilrevision des Raumplanungsgesetzes vom 20. Januar 2010 (Bbl S. 1049 ff) äussert sich auch zur Förderung der Verfügbarkeit der Bauzonen (Art. 15a) im Hinblick auf den neuen Art. 15a, der ja inzwischen Gesetz geworden ist, äussert sich auch über die Rechtsfolgen und zählt zahlreiche mögliche Massnahmen bei ausserordentlichem Interesse an der Überbauung bestimmter Baulandreserven auf, ohne aber den Kantonen vorzuschreiben, was genau diese Massnahmen sind, obwohl uns das Gegenteil in der Kommission bzw. im Vorfeld der Beratungen immer wieder beteuert wurde: «Ein Kaufrecht sei zwingend». Das ist bundesrechtlich nicht so. Um der im Rahmen der Vernehmlassung geäusserten Kritik Rechnung zu tragen, überliessen es der Bundesrat und die eidgenössischen Räte den Kantonen, die konkreten Massnahmen zu treffen.

Wenn auch anzuerkennen ist, dass die vorberatende Kommission das gesetzliche Kaufrecht der Gemeinden erheblich eingeschränkt hat, geht uns das immer noch zu wenig weit. Die Regierung hatte das gesetzliche Kaufrecht als Massnahme zur Begrenzung der Zersiedelung und zur Förderung der inneren Verdichtung kritiklos in ihren Entwurf aufgenommen und damit «den heute zur Verfügung stehenden Werkzeugkasten» in diesem Bereich «gezielt ergänzt», wie sie selbst in der Botschaft zum PBG schreibt. Rein schon diese Beschreibung des eigenen Verhaltens zeigt, wie wenig sensibel die Regierung mit dem Eigentum umgeht und wie hilflos etatistisch sie denkt. Das kommt auch im Antrag auf dem roten Blatt zu Art. 10 und 10bis erneut zum Ausdruck.

Der Kanton Thurgau handelte anders. Am 26. Februar 2016 – also vor fünf Tagen – hat die Thurgauer Regierung entschieden, auf ein gesetzliches Kaufrecht zu verzichten, weil dieses in der Vernehmlassung unisono abgelehnt wurde (ich verweise auf die entsprechenden Medienmitteilungen).

Auch die Nachbarkantone Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Zürich, Graubünden und Schwyz haben kein solches gesetzliches Kaufrecht und sehen es auch nicht vor.

Muss erneut der Kanton St.Gallen, der sich bei jeder Gelegenheit rühmt, sich noch stärker als Standort etablieren zu wollen, an dem Gesetze und Vorschriften im Dienst guter und praktikabler Lösungen angewendet würden, wieder ein Musterbeispiel von galoppierendem Etatismus sein? Konfiskation ist nicht Ausdruck von Können sondern Ausdruck von Versagen und Nicht-Können.

Nur nebenbei: Der Konfiskationseifer der Regierung macht nicht einmal vor Betriebsliegenschaften halt. Natürlich betont man, dass man doch an solchen Liegenschaften kein Kaufrecht ausüben wolle. Man werden doch einem Betrieb sein Liegenschaften nicht entziehen – wir glauben nicht daran. Wenn der Staat irgendwann einmal auch noch anfängt, zwischen weniger wertvollen und wertvolleren Arbeitsplätzen zu unterscheiden, dann ist es zur Konfiskation um das durchzusetzen nicht mehr weit.

Eine Gemeinde hat andere Möglichkeiten, gehortetes Bauland aktiv zu verflüssigen. Ein gesetzliches Kaufrecht braucht sie dazu nicht. Das haben alle umliegenden Kantone erkannt. Die im PBG vorgesehen Vertrags-Bauordnung, Art. 65, mit dem vertraglichen Kaufrecht, genügt vollauf neben der Möglichkeit, eine Auszonung anzudrohen. Fiskalische Massnahmen hat man seitens der Regierung nie ernsthaft geprüft.

Die scharfe Waffe des gesetzlichen Kaufrechtes ist weder st.gallisch noch verhältnismässig. Für den HEV ist sie schlicht untragbar.

Ein gesetzliches Kaufrecht könnte zum Schicksalsartikel dieses Gesetzes werden. Wir erlauben uns bereits jetzt diesen Hinweis.

Wir beantragen daher die Streichung von Art. 10 und 10 bis E-PBG.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Kommissionspräsident: Der Antrag wurde in der vorberatenden Kommission nicht beraten.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Jetzt sprechen wir über den Antrag Locher-St.Gallen / Güntzel-St.GalIen / Dürr-Widnau, stimmt das? Wenn wir diesen streichen, dann stimmen wir nachher über die Anträge der Regierung ab? Dann ist Art. 10 weg? Wer am Entwurf der Regierung festhalten will, muss man gegen diesen Streichungsantrag stimmen? Ist das allen klar? Art. 10 und 10a hängen zusammen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

(im Namen der SP-GRÜ-Fraktion): Dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen.

Hier geht es wirklich um einen Grundsatz, ob ein Kaufrecht im Gesetz enthalten sein soll oder nicht. Ich finde es gut, wenn wir jetzt darüber diskutieren und nicht nochmals das Ganze in die vorberatende Kommission zurückgeben ohne das geklärt zu haben.

Es geht um den Grundsatz «Eigentumsgarantie versus Handlungsmöglichkeiten der öffentlichen Hand gegen Baulandhortung». Es ist vor allem Sache der Gemeindevertreter, einen haben Sie ja bereits gehört, ob sie ein Handlungsinstrument wollen oder nicht. Die gelben Blätter, die ausgearbeitet wurden, die waren von Juristen und sind für Juristen, das ist Juristenfutter, das nützt nichts. Also das gelbe Blatt der vorberatenden Kommission kann man streichen, dann kann man wirklich auf den Art. 10a verzichten. Wir von der SP-GRÜ-Fraktion sind der Meinung, dass nur die Version im Entwurf der Regierung zielführend ist, alles andere führt zu einer Alibiübung. Aber wir lehnen eine Streichung ab, wir sind für ein Kaufrecht und möchten euch beliebt machen, den Entwurf der Regierung zu unterstützen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Der Rückweisungsantrag ist gutzuheissen, am Entwurf der Regierung ist festzuhalten.

Ich kann mich nur wiederholen, ich bitte Sie, diese Rückweisung abzulehnen. Wir haben in der vorberatenden Kommission stundenlang diskutiert, wir werden das nochmals diskutieren und wir werden am Schluss wieder zu einem gelben Blatt kommen, das völlig einen Artikel kreiert, der dann nicht umsetzbar ist und keine Anwendung findet. Ich denke, es geht hier wirklich auch um die Grundsatzfrage, wenn man ein Kaufrecht will, denke ich, ist nur die Vorgabe der Regierung zielführend und alles andere wird vermutlich darauf herauskommen, dass man etwas ins Gesetz geschrieben hat, das dann niemand anwendet, weil es nicht umsetzbar ist.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Ich habe das gesehen und Sie haben recht, dass das so dort steht, aber die Begründungen auf gelben Blättern sind auch nicht immer der Weisheit letzter Schluss. Für mich ist Verkehrserschliessung klar auch mit öV und Langsamverkehr.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Kommissionspräsident: Diesen Antrag auf Einführung von Mindestanteilen für gemeinnützigen Wohnungsbau gab es auch in der vorberatenden Kommission. Er wurde dort mit 4:11 Stimmen abgelehnt.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Der Antrag ist abzulehnen.

Der Grundgedanke des gemeinnützigen Wohnungsbaus mag etwas für sich haben, aber ich muss Ihnen sagen, wenn Sie diesem Antrag zustimmen, dann werden Sie in der Realität nichts konkretes bewirken können, weil es schlicht an der Umsetzbarkeit dieser Bestimmung fehlt. Sie müssten nämlich konsequent sein, und wenn, dann den Gemeinden nicht nur die Möglichkeit geben, Mindestanteile für den gemeinnützigen Wohnungsbau zu erlassen, sondern dies auch mit einem Enteignungsrecht sekundieren, weil Sie das sonst gar nie durchsetzen können.

Die Gemeinden sind viel besser beraten, wenn sie eine aktive Bodenpolitik betreiben und dort Grundstücke kaufen, wo dies möglich ist, und dies dann dem gemeinnützigen Wohnungsbau zuführen. Aber dieser Weg hier ist der Falsche, weil er auch schlicht nicht zum Ziel führt.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Kommissionspräsident: Diesem Antrag auf Ergänzung dieses Abs. 2 Bst. a von Art. 12 wurde in der vorberatenden Kommission mit 11:4 Stimmen zugestimmt.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

(im Namen der SP-GRÜ-Fraktion): Der Antrag der CVP-EVP-Fraktion ist abzulehnen.

Ich finde diesen Artikel unnötig. Er vergrössert das ganze Gesetz ohne etwas zu lösen, das nötig ist. Es reicht die Vorlage, die wir in der vorberatenden Kommission besprochen haben und dieser auch mehrheitlich zugestimmt haben.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Kommissionspräsident: Es gab in der vorberatenden Kommission einen sinngemäss gleichlautenden Antrag auf Rückweisung und Ausformulierung analog dem bisherigen Recht. Also mit diesen Gewerbe- und Industriezonen, allerdings mit modernen Begriffen. Dieser Antrag wurde mit 12:3 Stimmen abgelehnt.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Der Antrag der CVP-EVP-Fraktion ist abzulehnen.

Zunächst möchte ich mich entschuldigen, dass ich nach Regierungsrat Haag spreche.

Wie Vorredner bereits erwähnt haben, wurde diese Bestimmung in der vorberatenden Kommission eingehend diskutiert. Ich verstecke nicht, dass ich zuerst gegen die Einführung einer Arbeitszone war und die Meinung auch aus Gründen des Übergangs vom heutigen Baugesetz zum PBG vertreten habe, dass man es bei den heutigen Zonenarten belassen könnte. Ich habe mich dann aber im Rahmen der Diskussionen der vorberatenden Kommission diesbezüglich eines besseren belehren lassen, und meine heute, dass es richtig sei, dass man hier das Instrument der Arbeitszone als Zonenart einführt.

Es kamen dann auch Bedenken in der Kommission auf, wie das dann konkret gemacht werden soll, z.B. verschiedene Kategorien von Arbeitszonen? Und was ist mein Fazit aus der Kommissionsberatung? Ich habe es so verstanden und sehe es heute so, dass es den Gemeinden sehr wohl möglich ist, ihre heutigen Gewerbe- und Industriezonen in eine Arbeitszone Typ I überzuführen und die heutigen Industriezonen und eine Arbeitszone Typ II, bzw. umgekehrt.

Also der langen Rede kurzer Sinn: Ich meine, der Antrag, wie er von der CVP-EVP-Fraktion gestellt wurde, sei in diesem Sinn überhaupt nicht notwendig. Da bin ich dann ein Verfechter einer einfachen Lösung und mache Ihnen darum beliebt, an der Kommissionsfassung festzuhalten.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Kommissionspräsident: Diesen Antrag um Beibehaltung dieses Mindestgewerbeanteils gab es auch in der vorberatenden Kommission. Er wurde mit 12:2 Stimmen bei 1 Abwesenheit abgelehnt.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Ratspräsident: Wir haben auch einen Punkt e, auch der wird noch folgen. Bei der Abstimmung werde ich über jeden Buchstaben einzeln abstimmen, also über die Bst. c, d, f und e. Aber wir können jetzt gemeinsam über die Bst. c, d und f diskutieren.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Kommissionspräsident: Zur Frage der Mehrwertabgabe wurden in der vorberatenden Kommission zwei unterschiedliche Anträge eingebracht. Es wurden beide abgelehnt. Der nun vorliegende, mit einer Neueinzonung 30 Prozent und Um- und Aufzonung 20 Prozent unterlag mit einem Stimmenverhältnis von 10:4 Stimmen bei 1 Abwesenheit.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Kommissionspräsident: Wir haben in der vorberatenden Kommission den Antrag auf Beibelassung dieser Bst. c, d und f im Gesetz. Dieser wurde mit 3:8 Stimmen bei 1 Enthaltung und 3 Abwesenheiten abgelehnt.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Regierungsrat: Bei der Erstellung dieses PBG haben wir uns sehr gründlich und vorsichtig überlegt, ob der Kanton ganz grundsätzlich kantonale Nutzungspläne erlassen soll, kann oder muss. Hier stehen wir wieder mit dem Problem der Autonomie der Gemeinden oder nicht da. Es ist interessant, wir sind der Überzeugung, wenn wir dieses Instrument wollen, und wir haben uns das gründlich überlegt und breit diskutiert, auch mit Gemeinden, dann muss es auf ganz wenige bestimmte Situationen zugeschnitten sein. Es darf nicht sein, das möchte explizit schon in der Entstehung des Gesetzes betonen, dass dann der Kanton einer Gemeinde sagt, sie sei zuständig und wenn sie nicht will, dann nehmen wir den Artikel zur Hand und sagen ihr was zu tun ist. Das ist nicht die Idee. Die Gemeindeautonomie haben wir auch hier grossgeschrieben. Wir haben sehr viele Artikel zu Gunsten der Gemeinden in die eigene Verantwortung gelegt. Nur ist interessant, wir haben seit 10 bis 15 Jahren echte Probleme bei Abbaustellen, aber auch bei Deponien. Und da ist interessanterweise für unsere Wirtschaft und die vorberatende Kommission ganz klar, das soll der Kanton die Finger darauf halten, wir brauchen diese Deponien, wir brauchen die Plätze, das soll der Kanton der Böse sein und die Gemeinden zurechtweisen. Das ist in Ordnung. Bei den anderen, ganz wenigen Punkten sind wir ebenfalls der Meinung, dass es nötig ist, und zwar genau mit der Energiegewinnung.

Wir haben vorhin von Gut-Buchs gehört, die regionale Zusammenarbeit, das Denken und Handeln in funktionalen Räumen, ist wichtig und hat Bedeutung. Hier geht es genau um die Energie. Wir haben eine Fläche, es ist für irgendeine Energienutzung notwendig, die ganze Fläche oder nichts zu haben. Konkret sind es vier Gemeinden. Da hat einfach eine Gemeinde oder eine Person der Gemeinde kein Lust, dann passiert einfach nichts und dann kann man nichts machen. Das kann es nicht sein. Sie haben auch ein Schreiben der SAK erhalten, so nehme ich an, ich habe nicht gewusst, dass das kommt, die wollen alternative Energien fördern, sie wollen in Regionen zusammenarbeiten, sie wollen deshalb auch die Möglichkeit haben, dass das flächendeckend sinnvoll und auch wirtschaftlich erstellt und betrieben werden kann. Und deshalb meinen wir, dass diese Gewinnung von Energieanlagen, das ist nur für den Fall, dass es gemeindeübergreifend stattfindet, wenn mehrere Gemeinden dabei sind, dass wir gemeinsam koordinieren, eine Plan auflege und kommunizieren können.

Noch zur Frage von Widmer-Mosnang zum Untergrund: Hier in diesem Bereich haben wir die Pflicht, ein neues Gesetz zu erstellen. Wir haben einen ersten Entwurf in die Vernehmlassung gegeben, wir haben die Auswertungen jetzt gemacht. Es gibt noch diverse Missverständnisse und Unklarheiten welche bereinigt werden müssen. Dieses Gesetz ist noch nicht fertig, aber wir brauchen dieses Gesetz. Es ist ein Gebot der Stunde, weil viel mehr unter dem Boden läuft und das Thema mit den Problemen des Fracking, der Erdsonden und der Geothermie verbunde ist. Wir brauchen eine gesetzliche Grundlage, wenn etwas aktuell wird und erst dann, wenn das Gesetz besteht, gibt es hier die Möglichkeiten, auch zu koordinieren. Beim Untergrund können Sie sowieso nicht irgendwelche Projekte auf Gemeindegrenzen fokussieren, das wird sowieso nie funktionieren. Das ist ein sehr wichtiges Instrument, damit man dann auch von der Bedeutung und der Kommunikation, den Rechtsmitteln und den Verfahren eine gemeinsame Lösung treffen kann. Deshalb dieser Artikel, der ist jetzt in diesem Sinn noch gar nicht direkt anwendbar, es scheint mir aber wichtig, dass er eingeschlossen ist.

Bei Bst. f macht es keinen Sinn, wenn wir koordinieren, wenn wir gewisse Arbeiten machen wollen und dann müssen wir wieder für Strassen- und Wasserbau, die mit dem ganzen zusammenhängen, separat auflegen, separate Verfahren machen, Bst. f gehört zu den übrigen Punkten von Bst. a bis d.

Bst. e haben wir auf dem roten Blatt bewusst weggelassen. Ich weiss auch, was chancenlos ist, folgedessen haben wir die anderen Punkte hier aufgeführt und haben uns sehr sorgfältig überlegt auch zu Art. 33 ein rotes Blatt zu erstellen.

Ich bitte Sie, schaffen Sie diese Grundlagen zur Koordination und Zusammenarbeit unter den Gemeinden in den Regionen, für gute, vernünftige und transparente Verfahren machen zu können und nicht jede einzelne Gemeinde die gleiche Aufgabe erfüllen lassen zu müssen, wenn es die Gemeindegrenzen überschreitet.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Dem Antrag Lüthi-St.Gallen / Götte-Tübach ist zuzustimmen.

Ich möchte Ihnen auch beliebt machen, Bst. c, d und f gemäss Antrag Lüthi-St.Gallen / Götte-Tübach mit Ergänzung zuzustimmen.

Wir sprechen heute generell von funktionalen Räumen und wenn wir jetzt solche Planungen wieder auf Gemeindeebene zurückwerfen, mit allen Verfahren, wie sich die Vorredner Warzinek-Mels beispielsweise bereits erwähnt haben, dann kommen wir dem Auftrag, was wir in diesem Rat auch sehr viel hören, nämlich möglichst schlanke Verfahren zu haben, nicht nach. Ermöglichen Sie über Zustimmung zu Antrag Lüthi-St.Gallen / Götte-Tübach die Planung im funktionalen Raum.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Regierungsrat: Die Regierung hat sich auch diesen Artikel sehr sorgfältig überlegt. Es geht darum, die Eigentumsrechte eines Grundeigentümers in einer Schwergewichtszone zu respektieren, andererseits aber zu überlegen, was diese Schwergewichtszone für eine Aufgabe hat. Genau in dieser Zone geht es darum, wenn eine Gemeinden einen Gemeindeteil entwickeln will, macht sie diese Schwergewichtszone. Damit sollen allfällige Brachen, allenfalls schlecht genutzte alte Gebäude, in einem Perimter festgelegt werden. Hier soll mit einem Sondernutzungsplan allenfalls mit einem Wettbewerb eine viel bessere und intensivere Nutzung erreicht werden können. Wenn wir diesen Artikel nicht haben, dann ist die Gefahr sehr gross, dass irgendein einzelner, der noch in einem kleinen Bereich berührt ist, einfach weil er keine Lust hat und wir keine Grundlagen haben, dass über viele Jahre nichts passiert. Die ganze Gemeinde kann sich dann nicht bewegen. Hier geht es deshalb darum, dass man möglichst eine wirkungsvolle aber trotzdem praktikable Lösung findet. Es gibt verschiedene Hürden. Die Fläche ist die Einfachste zum Rechnen. Dann können Sie die Anzahl Grundeigentümer nehmen, Sie können die Werte nehmen und alles kumulieren mit dem Ziel, alles noch zu verschleppen und zu vergrössern. Ich meine, da bedanke ich mich für das Votum der CVP-EVP-Fraktion, es ist ein einfacher, klarer und messbarer Wert – es ist die Fläche. Es soll nicht so sein, dass ein, zwei oder drei kleinere Eigentümer letztendlich einfach über den Tisch gezogen werden. Es geht um die Verhältnismässigkeit der Flächen, die dem Ganzen letztendlich dienen sollen. Wir haben ein praktisches Beispiel: Nehmen Sie die Ansiedlung Würth in Rorschach. Wir waren alle stolz, dass es gelungen ist, einen Investor zu finden, der sehr viel erreicht und geschaffen hat. Genau hier, sie haben schon angestossen und gefeiert, wenn nicht nach x-maligem Verhandeln im letzten Moment einer Mitarbeiterin gelungen wäre, ein letztes dingliches Recht zu erwerben, dann hätte selbst die Firma Würth nicht mit dem Bau beginnen können. Das darf in der Verhältnismässigkeit nicht sein.

Ich habe bereits einmal erwähnt, wenn es Mittel gibt, welches wir hier haben, dann werden die Lösungen gefunden. Es wird nicht einfach gehandelt. Es wird besprochen und diskutiert, man versucht Lösungen zu finden, das macht jeder Gemeindepräsident in eigener Verantwortung sowieso und dies immer wieder mit Geduld. Irgendwann muss man sagen: Jetzt haben wir gesprochen.

Ich habe es heute Morgen erklärt, das Enteignungsrecht ist so restriktiv, es nimmt die Verhältnismässigkeit, es nimmt die ganzen Verfahren sorgfältig ab, die Rechtsmittel werden den Betroffenen gegeben, es werden objektive Schätzungen gemacht über die Werte usw. Und weil es so restriktiv ist kommt es selten zur Anwendung. Es gibt keine Probleme. Wenn Sie andere Werte dazu nehmen, wie die Anzahl der Grundeigentümer, wird es kompliziert. Wie schnell kann man parzellieren, dann hat man mehrere Eigentümer, man kann alle Tricks usw. versuchen um es zu verhindern.

Wir haben im roten Blatt dieses Thema nochmals gründlich angesehen. Es ist ein einfacher, klarer Weg, der im äussersten Notfall der Gemeinde die Möglichkeit bietet, ein Quartier, eine Schwergewichtszone im Perimeter erfasst, neu zu gestalten, zu verdichten, intensiver zu nutzen und auch für die Gemeinde Werte zu schaffen. Die Erschliessung kostet nichts mehr, ist alles bereits vorhanden.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Kommissionspräsident: Es gab den Antrag auf Beibehaltung dieses Bst. e auch in der vorberatenden Kommission, wie jetzt vorliegend. Dieser wurde dort mit 9:3 Stimmen bei 3 Abwesenheiten abgelehnt.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

(im Namen der CVP-EVP-Fraktion): Dem Antrag SVP-Fraktion, CVP-EVP-Fraktion, FDP-Fraktion ist zuzustimmen.

Unsere Fraktion stimmt diesem Antrag unter der Voraussetzung zu, dass das nicht als Freigrenze formuliert wird, sondern quasi im Sinne einer Bagatellbestimmung, dass Mehrwerte unter Fr. 30'000.– nicht mit der Mehrwertabgabe erfasst werden. Wenn der Mehrwert aber grösser als Fr. 30'000.– ist, dann würde eine Mehrwertabgabe ab dem ersten Franken anfallen. Man müsste sagen, im Sinne eines Gegenantrages, Mehrwerte unter Fr. 30'000.– werden nicht von der Abgabe erfasst. Das ist mein Vorschlag, ich habe kein graues Blatt dazu. Aber ich glaube, es ist nicht so kompliziert, damit könnte man leben.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Kommissionspräsident: Dieses Thema wurde auch in der vorberatenden Kommission diskutiert und die Haltung der Regierung wurde dort mit 8:0 Stimmen bei 3 Enthaltungen und 3 Abwesenheiten abgelehnt. Die vorberatende Kommission hat dem gelben Blatt zugestimmt.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Der Antrag ist abzulehnen.

Ich möchte Ihnen noch ein anderes Argument zu Gemüte führen, weshalb Sie diesen Vorstoss ablehnen sollten.

Zu den Möglichkeiten der Gemeinde, zukünftig ihre Ortschaft besser entwickeln zu können, gehört auch die Verdichtung. Und wer verdichten will, darf nicht nur Grundstücke füllen, sondern muss auch Zwischenraum schaffen. Genau diese Zwischenräume werden mit Verdichtung immer wichtiger, deshalb ist auch der Punkt mit den Parks und öffentlichen Grünflächen ein sehr wichtiger Punkt der zukünftigen Gemeindeentwicklung.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

(im Namen der CVP-EVP-Fraktion): Der Antrag zu Art. 58 Abs. 2 ist abzulehnen.

Hier haben wir genau so einen Punkt, den ich in meinem Eintretensvotum angesprochen habe. Man fällt hinter den Entwurf der Regierung zurück und geht auf die ursprüngliche, aus dem Jahr 2010 stammende Vernehmlassungsvorlage, die genau in diesem Punkt von der CVP-EVP-Fraktion sehr stark kritisiert wurde.

Wir sind der Regierung dankbar, dass man auf das bundesrechtliche Minimum gewechselt hat, bei Neueinzonungen 20 Prozent des Mehrwertes abzuschöpfen – da kommt man nicht darum herum. Weitere Abschöpfungen sind zu unterlassen. Im Übrigen auch im Zusammenhang mit Umzonungen, insbesondere Aufzonungen, ist das nicht unbedingt im Sinne der Verdichtung. Wenn nämlich jemand etwas mehr bauen kann in der Wohnzone, in der das Haus jetzt etwas höher sein darf und er deshalb grössere Ausnützungen hat und eventuell mehr Wohnungen einbauen kann, wenn ein ansehnlicher Teil dieses Mehrwertes abgeschöpft wird, ist das Interesse umso kleiner. Es ist also auch nicht unbedingt im Interesse der Verdichtung, diese Umzonungen mit Abschöpfungen zu versehen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Kommissionspräsident: Dieser Antrag wurde in der vorberatenden Kommission nicht gestellt.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Der Antrag ist abzulehnen.

Ich habe eine Frage an Regierungsrat Haag, ich bin mir nicht sicher, ob ich ihn vorhin richtig verstanden habe. Bezieht sich dieser Art. 39 Abs. 2 ausschliesslich auf die Schwerpunktzone bezieht? Meiner Meinung nach klar nicht. Sondern Abs. 2 regelt eigentlich ganz abstrakt das Enteignungsrecht in Sondernutzungsplänen ohne einen Zusammenhang zur Schwerpunktzone. Ich stimme Freund-Eichberg zu, es handelt sich um eine Bestimmung, die vorab innerhalb der Bauzone zur Anwendung kommt, weil wir ausserhalb der Bauzone keine Sondernutzungspläne in diesem Sinne kennen. Dies als Frage oder auch als Feststellung vorausgeschickt muss ich Sie bitten, diesen Antrag so gut er auch gemeint ist, abzulehnen. Sie können das selbe Resultat auch über den anderen Weg erreichen. Ich beginne hinten: Wasserbaute, wenn Sie gleichzeitig mit einem Sondernutzungsplan ein Wasserbauprojekt auflegen müssen, sei es zum Hochwasserschutz oder zur Renaturierung haben Sie über diesen Umweg das Enteignungsrecht trotzdem, es führt einfach zu einem anderen Weg. Und bei Grünflächen und Parks die im öffentlichen Interesse liegen, würde eine entsprechende Umzonung auch möglich gemacht, und dann haben Sie das Ergebnis auch auf diesem Weg. Es ist eine etwas komplexe Thematik, aber bevor Sie diesem Antrag zustimmen, wenn Sie das Anliegen als solches begrüssen würden, dann müsste das in der Kommission nochmals besprochen werden und dann wäre eigentlich ein Rückweisungsantrag der richtige Weg.

Ich bitte Sie, bei der Fassung der Regierung zu bleiben.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Ich möchte ganz kurz zwei Punkte entgegnen:

  1. Liegenschaften werden nicht nur mit der Mehrwertabgabe, die neu geschaffen wurde, belastet, sondern auch zum Zeitpunkt des Verkaufs mit einer Grundstückgewinnsteuer. Das reine Halten der Liegenschaft wird mit der Grundsteuer erfasst. Der Vermögenssteuerwert der Liegenschaft wird jedes Jahr besteuert und die Erträge, die aus der Liegenschaft fliessen, sei es in Form eines Eigenmietwertes oder eines Mietzinses, die werden auch besteuert. Es ist also nicht so, dass nur die Mehrwertabgabe anfällt, sondern wir könnten uns hier durchaus auch über Doppelbesteuerungsproblematiken unterhalten. Das machen wir aber nicht – keine Angst.

  2. Wir haben einfach eine unterschiedliche Staatsauffassung, das ist schon klar und ich nehme Ihnen das auch nicht übel, aber ich sehe es anders. Der Staat erlaubt den Bürgern nur in ganz eng begrenzten Gebieten zu bauen, das ist auch richtig so, das bestreite ich auch nicht. Aber es ist nicht so, dass einfach alles geschenkt ist, damit man mehr machen kann auf seinem Land, sondern sehr vieles davon sind Einschränkungen. Sie sagen jetzt, wenn man etwas mehr darf, dann muss man dafür bezahlen. Ich sage: Alles was einschränkend ist, das ist vom Staat verordnet.

Wir würden uns nicht einigen, wir könnten uns noch den ganzen Nachmittag über dieses Problem diskutieren, aber sicher ist für mich, die 20 Prozent sind das höchste der Gefühle und noch akzeptabel und es ist mir auch klar, dass es das Minimum ist, weil das Bundesrecht das vorschreibt.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

(im Namen der SVP-Fraktion): Der Antrag SP-GRÜ-Fraktion ist abzulehnen und dem Antrag der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen.

Zu Hartmann-Flawil: Die Demokratie spielt auch wenn wir uns absprechen. Die SVP-Fraktion hält am gelben Blatt fest, muss aber damit rechnen, dass sie alleine nicht obsiegt.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

(im Namen der Mehrheit der CVP-EVP-Fraktion): Dem Antrag SP-GRÜ-Fraktion und dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

(im Namen der Mehrheit der FDP-Fraktion): Dem Antrag SP-GRÜ-Fraktion und dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen.

Ich orientiere Sie darüber, dass bei dieser Bestimmung eine knappe Mehrheit der FDP-Fraktion der Fassung der Regierung zustimmen wird.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Der Antrag SP-GRÜ-Fraktion ist abzulehnen und dem Antrag der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen.

Meines Erachtens stellt sich hier nicht in einer zentralen Fragen, Güntzel-St.Gallen hat es erwähnt, aber immerhin eine Frage, ob man liberale Bestimmungen will oder nicht. Ich teile die Auffassung von Blumer-Gossau nicht, wonach das Baugesetz den Bauherren das Bauen nicht möglichst einfach machen soll, natürlich im Rahmen der Regeln, das ist liberal. Es soll auch die Gemeindeautonomie wahren, deshalb hier eine «Kann»-Vorschrift, ebenfalls liberal, und man soll die Verpflichtungen dann auf ein Minimum beschränken.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Frage zu Abs. 4: Ist mit der Verkehrserschliessung gemeint, dass diese Gelder per Reglement jeglichen Verkehrsmitteln bzw. neben dem öV und dem Langsamverkehr jetzt zusätzlich noch der MIV oder ist damit ausgeschlossen, oder werden sie nur für den öV und den Langsamverkehr zugesprochen? Ich müsste da eine klare Antwort darauf haben.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Kommissionspräsident: Ich melde mich hier zu Wort, weil diese beiden Abs. 1 und 4 des Art. 70 wurden zusammen behandelt und die Kommission hat sich mit einem Stimmenverhältnis von 9:4 Stimmen bei 2 Abwesenheiten für die Version der vorberatenden Kommission ausgesprochen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

(im Namen der FDP-Fraktion): Der Antrag SP-GRÜ-Fraktion ist abzulehnen und dem Antrag der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen.

Die vorberatende Kommission hat sich einlässlich mit dieser Frage auseinandergesetzt und auch die FDP-Fraktion schliesst sich der Meinung der vorberatenden Kommission an, wonach rechtsetzende Bestimmungen ins Gesetz selber gehören und die Verordnung sich auf reine Vollzugsbestimmungen beschränken soll.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Der Antrag Tinner-Wartau ist abzulehnen.

Mein Votum hat sich nach den beiden Vorrednern praktisch erübrigt. Ich glaube nicht, dass wir gescheiter werden, wenn die Kommission nochmals drüber geht, dann werden wir die gleiche Diskussion im April nochmals führen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Dem Entwurf der Regierung ist zuzustimmen.

Wir haben als Legislative die Verpflichtung klare Gesetze zu erlassen, und wenn wir hier schon so ganz unterschiedliche Meinungen haben, dann habe ich definitiv auch den Eindruck, wir sind da nicht wirklich beschlussreif. In diesem Sinne würde ich unterstützen, was Hartmann-Flawil gesagt hat. Wenn Sie nicht dem, auch von mir favorisierten roten Blatt bzw. ursprünglichen Entwurf der Regierung zustimmen, dann würde ich meinen, sollte die Kommission diese Frage nochmals kristallklar machen. Im Übrigen scheint mir, hätten wir ja eigentlich den grössten Teil der Gelder, der in öffentlich zugängliche Parkieranlagen geht, denn wir verzichten ja auf Parkplätze und die müssen dann in der Regel irgendwo erstellt werden, und die Frage, ob man dann auch noch Fahrräder, öV oder MIV unterstützen kann, die ist rein vom Umfang her sekundär. In diesem Sinne finde ich den Antrag der Regierung sehr gut, denn wir haben für die Strassen in jeder Gemeinde ein gemeindeautonomes Budget, worüber der Gemeinderat befinden kann.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Regierungsrat: Seit einer viertel Stunde versuche ich die Unterschiede festzustellen was hier überhaupt diskutiert wird. Ritter-Sonderegger-Altstätten hat es auf den Punkt gebracht. Es ist allenfalls dem Baudepartement nicht gelungen, neun Tage intensive Diskussionen auf den letzten Buchstaben genau zu protokollieren, aber der Text ist klar. Wenn wir von Verkehr sprechen, von Verkehrserschliessung, dann ist das der Oberbegriff, der den Strassen-, öV und Langsamverkehr, den sogenannten Gesamtverkehr betrifft. Das ist das, was wir überall proklamieren. Wir sollten endlich aufhören, die einzelnen Verkehrsarten gegeneinander auszuspielen. Nachdem in Art. 4 steht, dass die Ersatzabgaben den Gemeinden gehören, dann muss ich diese Diskussion als riesen Zweifel an der Fähigkeit unserer Gemeinden und der Autonomie betrachten. Die Gemeinden sind frei. Die Situation in der Stadt St.Gallen dürfte wohl nicht gleich sind, wie in einer Landgemeinde. Die Gemeinde soll mit dieser Abgabe verantwortungsbewusst die Verkehrserschliessung fördern. Überlassen wir das den Gemeinden, wie sie das Geld einsetzen für die Verkehrserschliessung. Wir sind abstimmungsreif, entscheiden Sie.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

zieht den Rückweisungsantrag zugunsten der Anträge der vorberatenden Kommission zurück.

Aufgrund der gewalteten Diskussion kann man ja gescheiter werden. Ich ziehe den Rückweisungsantrag zugunsten der Anträge der vorberatenden Kommission zurück.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Der Antrag der vorberatenden Kommission ist abzulehnen.

zu Frei-Eschenbach: Das Beispiel, das Sie genannt haben, wenn es eine Alterssiedlung gibt, dann meine ich, dann wäre das genau so, dass das ein Spezialfall ist und mit einer Ersatzabgabe auf diese spezielle Situation Rücksicht genommen werden kann. Art. 71 legt den Grundsatz fest. Dieser Grundsatz wird ganz klar verwässert, wenn auch irgendwelche betonierten Flächen oder ein toter Rasen als Spiel- oder Begegnungsflächen herhalten müssen und so dieser Zweck erfüllt ist. Ich stehe weiterhin dazu, so ist das völlig ungenügend.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Kommissionspräsident: In dieser Frage, wie der Art. 71 neu formuliert werden soll, gab eine der wenigen breiten Übereinstimmung, diesem wurde nämlich in der auf dem gelben Blatt vorliegenden Form 14:0 Stimmen bei 1 Abwesenheit zugestimmt.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

(im Namen der FDP-Fraktion): Der Antrag SP-GRÜ-Fraktion ist abzulehnen. Dem Antrag der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen.

Ich habe mir lange überlegt, ob ich zu diesem Punkt ein graues Blatt einreichen soll, hab auch ein solches formuliert und dann mit Experten nochmals abgeglichen. Dabei musste ich feststellen, dass die Formulierung offensichtlich nicht als besser beurteilt wird, als diejenige, die wir in der vorberatenden Kommission gefunden haben. Der Kern des Anliegens ist folgender: Wir wollen nicht den Grundeigentümer in der inneren Gestaltung seiner Baute unnötig einschränken. Es macht keinen Sinn, bei Anbauten künstlich hier diese Trennung zu verlangen. Als Beispiel wird genannt, wenn bei einem Einfamilien- oder Reiheneinfamilienhaus die Küche vergrössert werden will und dies nur nach aussen möglich ist, da macht es einfach keinen Sinn, hier künstlich zu erzwingen, dass eine Mauer zwischen dem Hauptbau und der Anbaute errichtet wird.

Es ist zuzugeben, es kann in anderen Fällen, allenfalls an Hanglagen usw. immer wieder zu Auslegungsfragen und -problemen führen, das ist aber meiner Meinung nach kein Grund, hier nicht diesen wesentlichen Grundsatz, dass hier auch Hauptnutzflächen möglich sind in der Anbaute, und dass diese konstruktiv und funktional nicht getrennt ist, diesen Grundsatz nun nicht zu verankern. Was klar heraus kam aus meiner Sicht, wie ich es in der vorberatenden Kommission beurteilte, da könne mich meine Kolleginnen und Kollegen noch ergänzen oder aber auch, wenn sie es für richtig finden, korrigieren. Wir sind immer davon ausgegangen, dass es sich bei diesen Anbauten um Bauteile handeln muss, die auch als Anbauten optisch erkennbar sind, auch aus Sicht des Nachbarn. Sie müssen gegenüber der Hauptbaute untergeordnet als vorspringender Bauteile erkennbar sein, sonst handelt es sich begrifflich nicht mehr um die Anbaute.

Nun kann man versuchen, das vorwärts oder rückwärts anders zu formulieren, aber der Wille der vorberatenden Kommission war klar der, man will keine «Buebentrickli» hier und man will keine künstlich mit irgendeinem Bleistift oder Computerstrich konstruierten Anbauten, sondern es sollen Anbauten sein, die insbesondere der Nachbar auch als solche erkennt und als solche anerkennt. In diesem Sinne bitte ich Sie nochmals, beim Antrag der vorberatenden Kommission zu bleiben.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Ratspräsident: beabsichtigt zuerst über Abs. 1 und dann über Abs. 2 abzustimmen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Dem Antrag der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen.

Ich erlaube mir Regierungsrat Haag in einem Punkt zu widersprechen: Ich habe in meinem Votum, in dem ich das gelbe Blatt unterstützt habe, und zu dem stehe ich nach wie vor, ganz eindeutig betont, es müsse eine optische Hervorhebung sein. Der Anbau muss optisch klar als solcher erkennbar sein. Regierungsrat Haag hat jetzt gesagt, das sei nicht erforderlich, aber wenn es in der Formulierung auch von der Regierung heisst, dass wenn wir gestrichen haben keine konstruktive und funktionale Trennung. Das heisst nicht, dass die Anbaute nicht optisch auch als solche insbesondere für den Nachbarn erkennbar sein muss.

Ein graues Blatt liegt nicht vor, wir können darüber also nicht diskutieren, es bleibt beim gelben Blatt und dahinter stehe ich.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Regierungsrat: Dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen.

Über diesen Artikel haben wir zuerst intern in den Vorbereitungsgruppen bei der Stellung sehr lange und intensiv diskutiert, wie auch in der vorberatenden Kommission und letztendlich in der Regierung. Wir haben diskutiert was uns dazu bewogen hat auch in diesem Artikel ein rotes Blatt zu machen. Hier treffen zwei Grundeigentümerinteressen aufeinander. Was wir heute für eine Lösung haben, deshalb haben wir auch nachgegeben aufgrund des ursprünglichen Textes, dass man sagt, es sind nur Nebenbauten erlaubt, ist einfach unehrlich. Wir wissen ganz genau, dass es sowieso genutzt wird. Wir haben ja ein Ziel, dem Grundeigentümer nicht reinzureden, wie er seinen unbebauten Raum nutzen soll. Es macht doch keinen Sinn zu sagen, hier darf die Polstergruppe hin und dann ist es nicht mehr möglich, weil es nur noch einstöckig ist. Das ist unsinnig, nicht ehrlich und nicht korrekt.

Aber ich staune natürlich schon, wenn der kleinen Grundeigentümer, der sich vom grossen Nachbarn bedroht fühlt, plötzlich keinen Stellenwert mehr hat. Wir haben die Definition eines «Anbaus», es ist auch kein Problem, wenn das ganze in der Ebene steht. Wenn aber solche Gebäude am Hang stehen, dann sieht es plötzlich ganz anders aus. Es ist nicht die Gefahr, dass einer rund um sein Haus Anbauten macht, das wäre sowieso nicht realistisch und das ist nicht das Problem. Aber wenn dann letztendlich überhaupt, weder konstruktiv noch optisch irgendeine Unterscheidung sein muss, dann malt er die Fassade etwas anders an und sagt: «Hier ist der Anbau und dort ist das andere.» Und der Nachbar in der Hanglage sieht dann plötzlich etwas viel Volumen, näher als im normalen Grenzabstand, auf sich zukommen. So kann es nicht sein, deshalb haben wir gesagt, wir wollen die Lösung, die unterstützen wir in der vorberatenden Kommission, aber der zweite Satz, dass man auch noch sagt, es ist keine konstruktive und funktionale Trennung erforderlich, das wird dann schwierig, wenn Sie verschiedene Niveaupunkte haben wollen und beurteilen können, ist es noch eine Anbaute vom Volumen her oder nicht.

Ich bin etwas überrascht, ich habe einen Textvorschlag gesehen und war damals noch provisorisch begeistert, was Bereuter-Rorschach präsentiert hatte. Das hat er aber wieder fallen lassen, offenbar wurde er noch anders beraten, als es meine Juristen gemacht haben. Mann soll noch irgendeine Begrenzung haben, es muss erkennbar sein. Wir haben für einmal auch den kleinen Grundeigentümer zu beschützen, der sich bedroht fühlt vom andern, der beliebig nutzt.

Ich bitte Sie, unserem roten Blatt zuzustimmen, um hier gewisse Grenzen zu haben. Ansonsten bin ich allenfalls gespannt, in einem grauen Blatt, ob noch eine andere Art anstelle dieses letzten Satzes möglich ist. Aber so geht es nicht, das gibt riesige Probleme, sobald die Gebäude nicht auf einer Ebene entstehen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

den mündlichen Antrag ist zuzustimmen.

Ich bin der Auffassung, dass materiell nicht viel ändert am Antrag, den Bereuter-Rorschach gestellt hat zum gelben Blatt. Wenn es aber der Klarheit dient, dann bin ich der Meinung, dann kann man das unterstützen. Dann haben wir diese optische Trennung im Gesetz enthalten. Ich hoffe, dass das nicht mehr zu Unklarheiten als zu Klarheit führt.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Kommissionspräsident: Ich möchte auf ein Missverständnis hinweisen, das bis jetzt nicht zur Sprache kam. Anbauten weisen in aller Regel einen eigenen Niveaupunkt auf, können also nicht zwei, drei oder x-geschossig sein, sondern sind eingeschossig per Definition im Gesetz. Es wurden zwei Anträge in der vorberatenden Kommission zu diesem Artikel gestellt: Beim ersten ging es um die Frage, ob diese Anbauten Nutzflächen enthalten dürfen? Das ist nachbarrechtlich völlig irrelevant, ob Nutzflächen enthalten sind in Anbauten ja oder nein. Die vorberatende Kommission hat diesem Antrag im Verhältnis mit 11:3 Stimmen bei 1 Abwesenheit zugestimmt. Beim zweiten Antrag ging es um die Frage, ob eine interne Trennung vorhanden sein muss. Auch bei dieser Frage kann klar gesagt werden, dass das weder nachbar- noch planungsrechtlich irgendeine Auswirkung hat. Auch diesem Antrag hat die vorberatende Kommission aus diesem Grund mit 10:4 Stimmen bei 1 Abwesenheit zugestimmt.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Art. 75 (Anbauten). beantragt im Namen der SP-GRÜ-Fraktion, in Art. 75 am Entwurf der Regierung festzuhalten.

Es ist der heiklere Teil dieser beiden Art. 74 und 75, da geht es um die Anbauten, die waren bisher konstruktiv und funktional getrennt und durften keine Haupt- bzw. Wohnnutzungen enthalten. Im Gegenzug dafür ist klar, man kann näher an die Grenze bauen und es hat dann eine Höhenbegrenzung. Wenn Sie sich jetzt das konkret vorstellen, dann sind diese Anbauten eigentlich auf alle Seiten möglich, sie haben gewisse Begrenzungen durch die Höhe und die Grösse.

In der vorberatenden Kommission hat das zu intensiven Diskussionen geführt. Genau so wird es auch in der Folge sein anschliessend in der tagtäglichen Realität, dass die Frage der Anbauten zu einer sehr hohen Rechtsunsicherheit führen wird. Einerseits ist zu bedenken, dass die Nachbarschaft betroffen sein wird, das heisst, es ist möglich, dass man auf dem Parterreniveau Anbauten gegen Aussen bauen kann, und diese Anbauten dürfen in den Grenzabstand hinein, also näher an die Grenze kommen. Das führt dazu, dass natürlich diese Nachbarschaft auch betroffen ist und allenfalls auch Einsprache erheben muss, weil nachher Wohnnutzungen in unmittelbarer Nähe der Grenze entstehen.

Wenn man es architektonisch betrachtet, dann wird es möglich werden, dass es jene Kunstbauten gibt auf der Höhe des Parterregeschosses, weil man nach aussen bauen kann. Es hat zwar Grösseneinschränkungen, aber man kann doch auf jeder Seite nach aussen bauen. Wir hatten da in der vorberatenden Kommission die abenteuerlichsten Zeichnungen auf dem Tisch – das kann es doch nicht sein. Es dient übrigens auch nicht der Verdichtung, wenn es in der Verdichtung eine positive Folge hätte. Es ist einfach eine Erweiterung von Wohnnutzungen möglichst nahe an die Grenze. Das kann nicht sein, denn hier sind Nachbarschaftsrechte betroffen.

Angesprochen wurde in der Folge anschliessend auch die Berechnung des Niveaupunktes. Das hat dann auch zu lustigen Konstruktionen geführt. Wie wird der Niveaupunkt einer Anbaute berechnet, wenn es weder baulich noch funktional getrennt ist. Die Regierung verweist dort auch auf diesen Aspekt. Sie berechnen dann für etwas einen eigenen Niveaupunkt, das an sich funktional verknüpft ist und konstruktiv nicht mehr getrennt ist. Dann kommt man und wird eine künstliche Linie ziehen und wird dort eine separate Berechnung machen, obwohl es der gleiche Raum ist, der nicht unterteilt ist. Sie schaffen mit diesem Artikel, mit diesen Formulierungen, eine sehr hohe Rechtssicherheit und ich bin sicher, dass in den Gemeinden diese Frage auch sehr widersprüchlich diskutiert werden wird. Ich bin nicht sicher, wie sich die VSGP dazu stellen wird, das würde mich interessieren. Als ich das in Flawil den Leuten erzählt habe, was mit den Anbauten passiert, hat der Baukommissionspräsident gesagt: «Sind die verrückt? Das geht gar nicht, das können wir so nicht umsetzen, wenn Anbauten in diesem Sinne, wie jetzt die vorberatende Kommission das vorschlägt, definiert werden.»

Ich bitte Sie, im Sinne der Rechtssicherheit und auch der Nachbarschaftsrechte und der Umsetzbarkeit in den Gemeinden auf diese Änderungen zu verzichten und den ursprünglichen Formulierungen der Regierung zuzustimmen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

beantragt mündlich, Art. 75 wie folgt zu formulieren: «Anbauten sind als solche erkennbare, vorspringende, eingeschossige Bauteile. Sie überschreiten in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht. Eine konstruktive und funktionale Trennung zum Gebäude, dem sie angebaut sind, ist nicht erforderlich.» Auf vielfaches Dränge stelle ich nun den von mir eigentlich beabsichtigten Antrag ebenfalls nur mündlich.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Regierungsrat: Sie müssen nicht weiter suchen, wir haben gar keine Differenzen. Es geht gar nicht darum. Wir wollen die Grundstücke nützen. Anbauten sind möglich. Anbauten kommen auf einen reduzierten Grenzabstand.

Zu Güntzel-St.Gallen: Wir sind uns völlig einig, Ihre Zweifel, die will ich Ihnen nur bestätigen. Für den Nachbarn an einer Hanglage, dann ist das nicht mehr eine Anbaute, einstöckig, dann erscheinen natürlich plötzlich zwei- oder dreistöckige Gebäude, der andere näher mit dem reduzierten Grenzabstand – das sind die Probleme.

Wenn die Wörter «optisch» in Kombination mit abtrennbar und erkennbar enthalten ist, dann verzichte ich auf «Konstruktion und Funktion», denn das ist doch immerhin schon ein klarer Hinweis, dass es als Anbaute in Erscheinung tritt und für den Nachbarn als Anbaute des Nachbarn optisch sichtbar wird. Dann stimmt es mit diesem Wort, dann brauchen wir den Rest nicht. Dann bin ich einverstanden und wir können heute abschliessen. Das war die Idee. Wir wollen nutzen, wir wollen uns nicht einmischen, aber wir wollen auch den Nachbarn schützen vor näheren oder höheren Überbauungen. Wir sind uns einig, das ist kein Problem.

Bereuter-Rorschach, es geht nur um das Wort «optisch» und dann können wir den Rest weglassen, damit bin ich einverstanden.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Dem Rückweisungsantrag ist zuzustimmen.

Ich bin eigentlich sonst nicht für Rückweisung an die Kommission, ich habe auch keine Lust nochmals tagelang zu tagen, aber so macht man einfach kein Gesetz. Ich bin zwar kein Jurist, aber ich sehe nicht, dass man Gesetze mit mündlichen Anträgen macht.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Kommissionspräsident: Dieser Antrag wurde in der vorberatenden Kommission nicht diskutiert. In der vorberatenden Kommission herrschte Einigkeit darüber, dass die Ausnützungsziffer in einem neuzeitlichen Baugesetz nichts mehr zu suchen hat.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Art. 78 (Massgebendes Terrain). Dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen.

Wir haben in der Besprechung unserer Fraktion den Antrag der Regierung zur Kenntnis genommen und sind der Auffassung, dass hier tatsächlich eine Lücke gefüllt wird.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

beantragt Erweiterung des Antrags der vorberatenden Kommission um das Wort «optisch».

Somit stelle ich den Antrag auf Ergänzung des Wortes «optisch». Ich hoffe, die Regierung könnte sich sogar bereit erklären, ihr rotes Blatt zurückzuziehen. Ich weiss nicht, wie weit dies der Regierungsrat machen könnte, wenn diesem Antrag zugestimmt würde.

Ich bitte Sie, meinem mündlichen Antrag zuzustimmen. Der zweite Satz wird ergänzt. Es ist konstruktive, funktionelle und optische Trennung. Ich werden den Satz noch ausarbeiten.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Dem Rückweisungsantrag ist zuzustimmen.

Ich versuchte zuzuhören, aber ich habe nicht den ganzen Wortlaut verstanden. Es macht keinen Sinn, so eine Gesetzesvorlage zu diskutieren.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Dem Rückweisungsantrag der FDP-Fraktion ist zuzustimmen.

Nicht diskutiert ist auch in dieser Angelegenheit ZGB 664, dass für das öffentliche Eigentum am Gewässerbett ein drei Meter Abstand gilt, je nach Kantonen etwas unterschiedlich. Das sollte doch mitberücksichtigt werden.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Kommissionspräsident: Ein ähnlich lautender Antrag wurde in der vorberatenden Kommission gestellt. Damals allerdings beschränkt auf Mehrfamilienhäuser. Dieser wurde mit 12:3 Stimmen abgelehnt.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Art. 79 (Massangaben für Hauptbauten). beantragt im Art. 79 Abs. 2 einen neuen Bst. g mit folgendem Wortlaut: «Ausnützungsziffer» und einene neuen Art. 88a mit folgendem Wortlaut: (Abs. 1) «Die Ausnützungsziffer ist die Verhältniszahl der Summe aller anrechenbaren Geschossflächen zur anrechenbaren Parzellenfläche.»

(Abs. 2) «Zur anrechenbaren Geschossfläche zählen die nutzbaren Geschossflächen einschliesslich Gänge, Treppenhäuser und Mauerquerschnitte. Nicht angerechnet werden:

a) Aussenwandquerschnitte;

b) Keller-, Estrich- und nichtgewerbliche Einstellräume;

c) offene Dachterrassen und Balkone;

d) Wintergärten sowie verglaste Dachterrassen und Balkone bis zu einer Fläche von 20 Prozent der anrechenbaren Geschossflächen;

e) Gemeinschaftsräume in Mehrfamilienhäusern;

f) nutzbare Flächen im Dachgeschoss unter einer lichten Höhe von 1,5 Meter;

g) unterirdische gewerbliche Lagerräume;

h) Liftschächte.»

und folgendem Artikeltitel «Ausnützungsziffer».

Ich spreche zum Katalog der Massangaben in Art. 79. Es gibt heute vor allem grössere Gemeinden, die gut mit der Ausnützungsziffer arbeiten und es leuchtet nicht ein, warum das in Zukunft nicht mehr möglich sein soll, dass die Gemeinden auch damit rechnen können.

In der Vernehmlassung haben sich verschiedene Regionen und Gemeinden für die Beibehaltung eingesetzt, so beispielsweise auch die Stadt Wil, Wattwil oder die Region Zürichsee-Linth. Die Ausnützungsziffer ist meiner Meinung nach wieder in diesen Katalog aufzunehmen, auch wenn die vorberatende Kommission der Meinung war, dass man diesen Katalog noch weiter ausdünnen soll. Sie stellte auch einen entsprechenden Streichungsantrag betreffend der Ziff. e.

Ich möchte beliebt machen, dass die Ausnützungsziffer neu mit der Ziff. g aufgenommen wird, weil ein Umstellung hätte einen unnötig grossen Planungs- und Berechnungsaufwand zur Folge. Wir haben das z.B. gesehen, als die Stadt St.Gallen umgestellt und wir sehen das auch im Kanton Thurgau, wo es viel Aufwand bedeutet für die Gemeinden, die so gezwungen werden ihre Nutzungspläne, ihre Baureglemente ohne planerischen Gegenwert überarbeiten zu müssen. Die Gemeinden sollen, wenn sie denn wollen, diese Dichte-Ziffer beibehalten können. Zur Ausnützungsziffer existiert eine entsprechend umfassende Rechtssprechung, die Anwendung wäre erleichtert. Eine solche fehlt demgegenüber bei der Baumassenziffer aufgrund der noch geringen Verbreitung.

Ich danke Ihnen, wenn Sie den Gemeinden die Möglichkeit lassen, dass wenn sie wollen, die Ausnützungsziffer wieder in der Katalog in Art. 79 aufgenommen werden kann. Mein Antrag bezieht sich in erster Linie auf die Ergänzung Art. 79, wenn der Rat eintritt auf diesen Antrag, würde auch Art. 88a neu eingefügt werden müssen. Ob der im wording genau so mit dem neuen Gesetz übereinstimmt oder ob es dann hier noch Anpassungen braucht, darum müsste sich die Kommission dann noch kümmern.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Der Rückweisungsantrag der FDP-Fraktion ist abzulehnen.

Das ist auch ein Artikel, den wir in der vorberatenden Kommission stundenlang diskutiert haben. Wir haben Experten angehört, wir haben darüber diskutiert und studiert, aber da kommt nichts Neues dabei heraus. Es ist wirklich etwas, wo wir nochmals stundenlang darüber sprechen können, ohne zu neuen Erkenntnissen zu gelangen. Es wird auch nichts Besseres dabei herauskommen. Es gibt die Variante der Regierung und die der vorberatenden Kommission. Die wird es auch nach einer weiteren Beratung in der vorberatenden Kommission geben. Es gibt die beiden Möglichkeiten, entweder festhalten am Entwurf der Regierung oder festhalten an der Vorlage der vorberatenden Kommission.

Ich bitte Sie, heute darüber zu entscheiden und das nicht nochmals in die vorberatende Kommission zurückzugeben.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Kommissionspräsident: Ein praktisch gleichlautender Antrag wurde innerhalb der Kommission gestellt. Dieser wurde mit 8:5 Stimmen bei 1 Enthaltung und 1 Abwesenheit abgelehnt.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Ich habe zunächst eine Orientierungsfrage: Ich habe jetzt verstanden, dass Sulzer-Wil zu Art. 100 Abs. 3 neu gesprochen hat – ist das richtig. Wenn wir jetzt systematisch vorgehen gibt es noch den Antrag auf dem roten Blatt der Regierung zu Art. 101 Abs. 1, es gibt noch ein Blatt der SP-GRÜ-Fraktion Art. 101 Abs. 1 und 2 und die haben wir noch nicht behandelt. Kann ich dazu jetzt sprechen, oder wollen Sie Abs. 3 zuerst. Für mich hängt alles zusammen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Regierungsrat: Die Gewässerabstände bzw. die Gewässerräume lösen schweizweit eine riesen Diskussion aus. Wir haben diese Bundesvorgaben aber umzusetzen.

Was wir versucht haben? Wir haben versucht, hier eine Lösung zu finden, die es ermöglicht schneller und konkreter die Lösungen für Investoren und Grundeigentümer zu finden, um im Übergangsbereich zu den formellen Abhandlungen zu reden. Wir haben im roten Blatt auf S. 7 Variante 1 und 2 nochmals in der Regierung explizit beraten. Wir haben Kurzfassungen mit Zaufzeichnungen, mit den Räumen an die Fraktionen gesandt. Wir versuchten Bilder zu malen, Flächen und Meter einzutragen und es so in die Fraktionen weitergeleitet. Ich gebe aber zu, dass es offenbar etwas kompliziert ist und dass es uns nicht so ganz gelungen ist, Sie zu überzeugen, dass dieser Weg einfacher, wirtschaftsfreundlicher und schneller ist und keinen Einfluss am Vollzug der Bundesaufgaben hat.

Andererseits, wenn Sie entscheiden, dass Sie das nicht wollen und wünschen, dass wir die Bundesübungen machen sollen, dann können wir damit leben. Wir sind aber grundsätzlich bereit, bei Rückweisung in der vorberatenden Kommission nochmals zu versuchen, die Situation zu erklären und dann können Sie entscheiden, welchen Weg Sie lieber wollen. Wir kämpfen nicht, Sie dürfen jetzt entscheiden. Wir sind aber auch bereit, nochmals zu versuchen zu erklären, dass es ein Vorteil wäre, wenn Sie dem roten Blatt zustimmen würden.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Dem Antrag der SP-GRÜ-Fraktion ist zuzustimmen.

Ich möchte noch etwas anmerken zu Wick-Wil. Ich kann das voll unterstützen und werde auch den Antrag unterstützen. Wenn man beispielsweise einmal durch Österreich durchfährt, auch in touristischen Gebieten, staune ich immer wieder, wie es dort die Gemeinden schaffen, einen Ortskern zu bilden, der stimmig ist. Wenn man diese in der Schweiz betrachtet, dann stehen da oft Bausünden, die man eigentlich nicht haben will. Wenn man Österreich als Beispiel nimmt, da sind Hotels, öffentliche Bauten und Häuser in einem ähnlichen Stil gebaut. Jetzt will ich das aber in der Schweiz nicht auch vorschreiben, dass wir so schöne Holzbauten machen sollen, aber die Gemeinden sollen, und deshalb die «Kann»-Formulierung, die Möglichkeit erhalten, auf solche Sachen wert zu legen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Dem Antrag der SP-GRÜ-Fraktion ist zuzustimmen.

Ich bin erst seit 8,5 Jahren Stadtpräsident in Buchs und bin begeistertes Mitglied der Baukommission. Ich darf Ihnen sagen, alle Verfahren, die wir mit Bauherrschaften durchgeführt haben, sei das in einem Workshop- oder Wettbewerbs-Verfahren, haben schlussendlich auch für die Bauherrschaft zu guten Resultaten geführt, wo im Nachhinein Zufriedenheit vorhanden ist. Eine Win-win-Situation für die Öffentlichkeit und für die Bauherrschaft. Vielfach sind anfänglich natürlich Widerstände da, aber nachher sind alle zufrieden. Deshalb bitte ich Sie, lassen Sie beide Absätze stehen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

(im Namen der CVP-EVP-Fraktion): Dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen.

Wir sind einstimmig der Auffassung, dass hier die Kommission etwas über das Ziel hinaus geschossen ist.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

(im Namen der FDP-Fraktion): Dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen.

Die FDP-Fraktion wird Art. 101 Abs. 1 belassen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

(im Namen der Mehrheit der CVP-EVP-Fraktion): Dem Antrag der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen.

Wir unterstützen grossmehrheitlich das gelbe Blatt der vorberatenden Kommission. Das nicht, weil man das Gefühl hat, man müsste nicht behinderten- oder altersgerecht bauen – im Gegenteil. Man ist aber der Meinung, dass es unverhältnismässig wäre, wenn jedes Gebäude, ob neu erstellt, umgebaut oder saniert mit vier Wohnungen bereits einen Lift aufweisen müsste. Das ist der Hauptgrund, warum man diesen Antrag ablehnt und das gelbe Blatt wählt, das übrigens bereits eine Kompromisslösung darstellt. Das bundesrechtliche Minimum ist acht Wohnungen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

beantragt Schluss der Rednerliste.

Die Meinungen zu diesem Thema sind sicherlich schon längst gebildet. Ich stelle den Antrag auf Schluss der Rednerliste.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Der Kompromissvorschlag von Procap, Mehrfamilienhäuser mit vier oder mehr Wohnungen, die neu erstellt werden, sind hinsichtlich des Zugangs hindernisfrei und bezüglich des Grundrisses anpassbar zu gestalten. Diese Anforderungen gelten auch bei Wohnbauten mit sechs oder mehr Wohnungen für Teile, die erneuert werden.

Ich bitte Sie, den aufzunehmen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Art. 103 (Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderung). beantragt im Namen der SP-GRÜ-Fraktion, in Art. 103 Abs. 1 am Entwurf der Regierung festzuhalten.

Menschen werden heutzutage älter. Für Menschen im Alter bedeutet es, entweder mit Unterstützung zu Hause bleiben zu können oder in ein Altenheim zu gehen. Viele Menschen im Alter wollen mit Hilfsangeboten, die sie beanspruchen können, zu Hause in ihrer Wohnung, in ihrer gewohnten Umgebung bleiben. Es braucht mehr Wohnungen für Menschen mit Behinderungen. Die anpassbare Bauweise schränkt die Planung nicht ein und verursacht keine Mehrkosten. Anpassbare Wohnungen können besser verkauft oder vermietet werden, da auch ältere Personen länger in diesen Wohnungen bleiben können. Für Menschen mit Behinderungen bedeutet die angepasste Bauweise, dass man sie in ihren Bedürfnissen für vollwertig nimmt und sie so in ihrem Selbstwert stärkt. Das bedeutet auch eine Zunahme ihrer psychischen Gesundheit. Sie müssten selber über diesen Artikel entscheiden können. Procap übernimmt Verantwortung, übernehmen wir sie auch.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Art. 107 (Bauten und Anlagen mit besonderen Auswirkungen auf Raum und Umwelt a] Grundsätze). beantragt im Namen der SP-GRÜ-Fraktion, in Art. 107 Abs. 1 Bst. a am Entwurf der Regierung festzuhalten.

Wir empfehlen Ihnen hier aus Sicht von SP-GRÜ-Fraktion, aber auch aus meiner Sicht als VCS-Co-Präsident St.Gallen-Appenzell hier unbedingt an der Version der Regierung festzuhalten.

Sie erinnern sich, wir haben gestern bei Art. 68 in diesem Rat ebenfalls beschlossen, dass wir an der Variante der Regierung festhalten wollen, und das hier ist eigentlich eine Fortsetzungsgeschichte zu dem, was wir gestern beraten haben.

Als Bauten und Anlagen mit besonderen Auswirkungen auf die Siedlungsverkehrsinfrastruktur gelten insbesondere Bst. a «Einkaufs- und Fachmarktzentren mit mehr als 2'500 m2 Verkausfläche. Das ist das, was wir Ihnen beantragen. Die Erhöhung der Grenze für Sondernutzungspläne auf 7'500 m2 ist aus unserer Sicht falsch, inakzeptabel und wirklich nicht zu gebrauchen.

Diese Erhöhung ist ja eine sehr massiver Erhöhung, die hier die vorberatende Kommission vorschlägt. Ich gebe Ihnen ein Vergleichsbeispiel: Zentren in dieser Grössenordnung von mehr als 7'500 m2 Fläche, die wird man im Kanton St.Gallen wohl in Zukunft kaum mehr bauen, die sind nämlich schon gebaut, das sind die Zentren in Mels oder z.B. der Säntispark hier in der Nähe. Wenn wir also erhöhen auf 7'500 m2 so wird diese Bestimmung gar keine Anwendung mehr finden, sie wird nutzlos sein. Das war vielleicht auch die Absicht der vorberatenden Kommission. Hier geht es aber darum, griffige Massnahmen ins Gesetz zu schreibe, und darum bitte ich Sie dringend, die Grenze bei den 2'500 m2 festzulegen, so wie das die Regierung ja auch beantragt mit ihrem roten Blatt, so wie das auch in der Botschaft steht.

Ich gebe Ihnen ein weiteres Vergleichsbeispiel: In den letzten Jahren sind an verschiedenen Orten Aldi und Lidl's gebaut worden, das sind Bauten, die viel Fläche beanspruchen für die Verkausfläche und noch viel mehr für die Parkplätze rundherum. Diese Aldi- und Lidl-Verkaufshäuser haben aber nur eine Verkaufsfläche von etwa 1'400 oder 1'500 m2. Sie sehen also, die treffen wir alle nicht, auch wenn wir die Grenze bei 2'500 m2 setzen. Viele Gemeinden hätten gerne eine Grenze bei 1'000 m2, aber das steht ja hier nicht einmal zur Diskussion. Daran können Sie aber ermessen, dass die Grenze bei 2'500 m2 schon hoch gesetzt ist.

Vielleicht noch eine Randbemerkung: Der Kanton Thurgau hat meines Wissens nun festgehalten, dass diese kleineren Zentren wie Lidl und Aldi zukünftig ihre Parkplätze in Tiefgaragen versorgen müssen. Das wäre natürlich auch ein Schritt in die richtige Richtung.

Also Anlagen dieser Grössenordnung 2'500 m2 oder grösser haben ganz bestimmt einen Einfluss auf Siedlungs- und Versorgungsinfrastruktur und ganz besonders auf den Verkehr. Darum sind Nutzungspläne nötig, die diskutieren wir dann in Art. 108. Sie sind gute Praxis, gelebte Praxis, sie haben sich bewährt und daran müssen wir unbedingt festhalten, dass die Verkehrserschliessungen für diese Anlagen auch mit öV ergänzt werden kann – das ist uns ganz wichtig.

Halten wir also an der bewährten, eingespielten Praxis fest, das sind wir der Umwelt und der Bevölkerung schuldig, und da spreche ich wohl auch im Namen von vielen Gemeindepräsidenten, die nämlich das auch so wollen.

Also bitte bei Art. a dem roten Blatt der Regierung oder dem grauen Blatt der SP-GRÜ-Fraktion zustimmen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Art. 106 (Hochhäuser b] Schattenwurf). beantragt im Namen der FDP-Fraktion, SVP-Fraktion und CVP-EVP-Fraktion einen neuen Art. 106 Abs. 2bis mit folgendem Wortlaut: «Massgebend ist der auf eine Projektionsebene im Niveaupunkt des Hochhauses projizierte Schattenwurf. Als mittlere Wintertage gelten der 3. November und der 8. Februar.»

Ich beantrage Ihnen einen neuen Art. 106 Abs. 2bis hinzufügen. Diese Einfügung ist deshalb notwendig, weil, wie bereits gestern besprochen die rechtsetzenden Bestimmungen der Bauverordnung ins Gesetz übernommen werden soll. Die Vollständigkeit der Schattenregelung erfordert es, dass die Vorschrift, wie sie in der Regelungsskizze der Regierung, auf S. 133 der Botschaft enthalten ist, hier zur Definition auch noch ins Gesetz übernommen wird.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Ratspräsident: Die Vorlage ist mit Ausnahme der folgenden Bestimmungen in 1. Lesung durchberaten und geht zurück an die vorberatende Kommission zur Vorbereitung der 1. Lesung der folgenden Bestimmungen und der 2. Lesung der übrigen Bestimmungen:

Art. 8 Abs. 3 Bst. c;

Art. 9 Abs. 2 Bst. a;

Art. 10;

Art. 10a;

Art. 59 Abs. 3;

Art. 75;

Art. 91 Abs. 2.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Regierungsrat: Dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen.

Wir machen ein neues Planungs- und Baugesetz für die Zukunft und nicht für die Geschichtsschreibung der letzten 20 Jahre. Die Hauptargumente und Begründungen haben Sie bereits gehört. Mir sind zwei Voten speziell aufgefallen: Cozzio-St.Gallen und Brändle Karl-Bütschwil-Ganterschwil haben klar und deutlich zum Ausdruck gebracht, wie viele andere auch, um was es hier wirklich geht. Und zwar sprechen wir immer noch von Abs. 1. Um was geht es grundsätzlich? Es geht um die Neubauten mit den vier oder sechs Wohnungen. Das ist ein gewaltiger Unterschied. Ich muss Sie daran erinnern, dass die Sensibilität und das Verständnis für die behinderten Menschen gewachsen ist. Ich sehe keine Pläne von Neubauten, die nicht automatisch vernünftig gebaut werden. So ist heute auch bewiesen, das möchte ich gern auch noch vom HEV hören, dass behindertengerecht neu bauen gar nicht mehr teurer ist. Man kann von Anfang an schlau planen und das auch durchsetzen. Dann geht es um die bestehende Bausubstanz und um das Umbauen. Hier haben Sie in Art. 2 übersehen, da haben wir die Verpflichtung bewusst eingebaut, da wir von Seiten Bundesrecht bereits verpflichtet sind, hier ebenfalls die Beseitigung von Benachteiligungen für behinderte Menschen zu beachten. Dann haben Sie den Art. 3 übersehen, dazu muss ich weit zurückblättern. Als Gemeindepräsident haben wir verschiedenste Umbauten gehabt, das liegt viele Jahre zurück. Wir haben nie ein Problem oder einen Konflikt gehabt mit den Vertretern der Behindertenorganisationen. Man hat die Pläne angesehen, hat die Verhältnismässigkeiten abgewogen. Man hat sich überlegt, bringt es einen Mehrwert, stimmen Mehrkosten und Nutzen überein. Oder es gibt dann gewisse Wohnungen, die für Behinderte einfach nicht geeignet sind. Dann findet man Lösungen, die in Art. 3 festgelegt sind, damit die Behörden dann, auch wenn sie nicht ganz einig werden, sagen und entscheiden können, dass sie hier die Investitionen nicht verlangen, weil es nicht nötig ist. Ich frage Sie hier, wieso führen wir jetzt einen heiligen Krieg und sprechen so lange um etwas, das heute logisch und klar ist.

Was wir hier machen ist etwas anderes als nur über vier oder sechs Wohnungen zu entscheiden. Wir geben der Bevölkerung ein Zeichen, an unsere behinderten Mitbürgerinnen und Mitbürger, ob wir sie wirklich ernst nehmen oder um irgendwelche Detail diskutieren. Das ist ein Gesetz für die Zukunft. Ich bitte Sie, hier konsequent zu sein, folgen Sie dem Antrag der Regierung, bleiben wir bei vier Wohnungen, diskutieren wir nicht. Die Behindertenorganisationen werden uns das verdanken. Sie sind gesprächsbereit, ich habe noch nie gehört, ansonsten sollen sich die Gemeindepräsidenten jetzt melden, wo man mit ihnen keine vernünftigen Lösungen finden kann.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Dem Antrag der SP-GRÜ-Fraktion bzw. der Regierung ist zuzustimmen.

Bei jedem Sparpaket setzen wir die Schraube bei den Ersatzleistungen (EL) an. Es ist unsere Pflicht, zu schauen, dass möglichst wenige EL benötigen. Wer benötigt EL? Das sind vor allem Personen, die nicht mehr zu Hause leben können und in ein Heim müssen. Es ist unsere Pflicht, zu schauen, dass es Leuten, die gerne zu Hause bleiben würden, ermöglicht wird. Andere Kantone haben bewiesen, dass dies umsetzbar ist und keine überrissene Idee.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Kommissionspräsident: Diese Diskussion wurde auch in der vorberatenden Kommission geführt und der Antrag auf Streichung sowie wesentliche Änderungen, also die Konzentration auf Neubauten, wurde mit 9:4 Stimmen bei 2 Abwesenheiten beschlossen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Kommissionspräsident: Ich erlaube mir an dieser Stelle den Hinweis, die vorberatende Kommission hat sich lange und intensiv mit dieser Frage, verschiedenen Zahlen und Grössen beschäftigt und sich letztlich mit 8:4 Stimmen bei 1 Enthaltung und 2 Abwesenheiten für diese Variante auf dem gelben Blatt mit 7'500 m2 ausgesprochen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Regierungsrat: Dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen.

Eigentlich ein bisschen schade, dass jetzt eine pragmatische Zahl ein vernünftige Lösung, die wir letztendlich für eine zukünftige Anwendung des Gesetzes vorgeschlagen haben, zu einer ideologischen Links-Rechts-Diskussion abgedriftet ist.

Immerhin, und nehmen wir das Positive vorweg, mit Ausnahme einiger weniger Vertreter hier, ist man sich im Parlament einig, dass diese in der vorberatenden Kommission vorgeschlagenen 7'500 m2 nicht vernünftig angewendet werden können, es ist völlig falsch, unrealistisch und ein Freipass für alles und jegliches. Da möchte ich Ihnen danken, diese Einsicht ist vorhanden. Auch hier, nicht was letztendlich die Stellungnahme der VSGP betrifft, wir haben auch dieses Thema sorgfältig in verschiedensten Sitzungen und Abwägungen mit Vertretern der VSGP besprochen und überlegt, was macht Sinn. Und die Überlegungen waren primär: ab 1'000 m2 sollte man hier Einfluss nehmen können. Das hat nun das Baudepartement wieder als zu klein und zu kleinkarriert beurteilt. Es soll eine gewisse Freiheit bestehen, dass man die Gestaltung dahin richten kann. Dass natürlich letztendlich 2'500 m2 eine vernünftige Grösse ist, dieser Vorschlag ist nicht wissenschaftlich belegt, ??? 09.17.35 7'500 UVB, aber das ist zu weit weg und hat nichts mit der Realität zu tun. Da kann man natürlich darüber diskutieren. Wir hätten auch 2'000 m2 schreiben können, vielleicht dann Götte-Tübach auf 3'000 m2 gekommen. Ich glaube, so wichtig ist diese Plus/Minus-Zahl nicht. Wie unaufgefordert Espace Mobilité jetzt vor unserer Debatte plötzlich einen Brief schreibt, das wäre noch interessant zu erfahren. Auf jeden Fall ist der Inhalt dieses Papiers völlig etwas anderes, als auch die vielen Sitzungen und Besprechungen mit den Vertretern von Espace Mobilité, da hat es ganz anders getönt. Die haben auch in andern Kantonen, Sie vergleichen ja ganz gerne, im Kanton Waadt oder Luzern haben sie andere Zahlen als vernünftig beachtet. Deshalb glaube ich, dass wir hier zu einem vernünftigen und pragmatischen Weg für die Gemeinden kommen sollten.

Für mich ist noch interessant, die Begründung haben Sie gehört, wir haben ein neues RPG, Siedlung und Verkehr sollen aufeinander abgestimmt werden, wir wollen vernünftige Lösungen, wir wollen uns aber auch weiterentwickeln, das Gewerbe soll investieren können, man muss Lösungen finden die passen. Ein anderes Argument, das mich interessiert, vor allem in Zentren, was nützt es einem Betreiber, einem KMU, einem Ladenbesitzer, wenn er einen strammen Laden hinstellt und die Kunden kommen nicht hin. Wir setzen das durch, wir bauen je nach Situation, wie es Tinner-Wartau gesagt hat, einen Laden, vielleicht im Rahmen einer Neugestaltung, einer Verdichtung, und dann ist es da. Und dann, was passiert? Was glauben Sie, wie die Bevölkerung reagiert? Je nach Produktepalette usw. kann das dann wohl Auswirkungen haben und da ist es doch zwingend und im Interesse dieser Investoren, der KMU und der Nutzer, dass abgesprochen wird, dass die Leute auch zu den Geschäften kommen. Ich spreche nicht von öV oder Auto, ich rede über die Verkehrserschliessung. Es geht darum, eine sinnvolle, angepasste Erschliessung zu haben. Das kann ein Parkhaus oder eine bessere öV-Verbindung sein, das können bessere Rad- und Fusswegverbindungen sein. Es kann auch ein Hinweis auf ein nahegelegenes Parkhaus sein. Es ist doch egal, es geht hier darum, mit Nutzern eine vernünftige Lösung zu kreieren, damit alle diese kleinen und wichtigen Geschäfte in den Dörfern auch besucht werden können. Hören wir doch auf mit diesem Spiel. Wir haben eine vernünftige Lösung in enger Absprache mit vertretenden Gemeinden ausgehandelt, wir meinen, es ist eine vernünftige Lösung. Ich bin so froh, dass jetzt bis auf wenige alle begriffen haben, dass irgendeine Fantasiezahl der Sache nicht dient.

Ich bitte Sie dem roten Blatt, das ausdiskutiert, das abgesprochen mit Espace Mobilité und den Gemeinden wurde, zustimmen und wir somit eine pragmatische Lösung und für die Gemeinden ein Mittel haben, um im Gespräch, in der Verhandlung eine gute Lösung zu finden.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Ich habe Mühe mit dieser Bazzarmentalität, die von Seiten SVP-Fraktion her kommt. Ich kann überhaupt nicht nachvollziehen, weshalb jetzt 3'500 m2 die richtige Zahl sein soll. Das kommt mir einfach so irgendwie aus der Hüfte geschossen vor. Ich habe von Götte-Tübach keine Information erhalten, warum jetzt 3'500 m2 eine vernünftige Zahl sein soll. Ich könnte hier auch den Antrag stellen, 2'895, 875 m2, was soll das Ganze? Es kommt mir ein bisschen wie eine Machtdemonstration vor, dass man der Regierung zeigt, dass man nicht einverstanden ist mit 2'500 m2. Ich denke, dass sich die Regierung etwas überlegt hat bei diesen 2'500 m2. Und ich möchte von der Regierung auch gerne wissen, weshalb man auf diese 2'500 m2 gekommen ist. Ich bin überzeugt, die haben sich dabei etwas überlegt, die haben nämlich zehn Jahre an diesem Dossier gearbeitet und nicht einfach schnell noch eine Zahl hier in den Raum geworfen, damit hier irgendetwas anderes vorkommt.

Ich bitte deshalb die Regierung, uns zu erklären, wie man auf diese 2'500 m2 gekommen ist.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Regierungsrat: Wir sind ja mit dieser Ergänzung von Tinner-Wartau einverstanden. Ich glaube aber, man sollte hier im Baugesetz nicht vermischen, dass die ganze Abbau- und Deponieplanung, das ist ein spezielles, nicht ganz einfaches Werk mit Bewilligungen. Da geht es ja auch um Qualität, Transport, Ordnung usw., das muss ohnehin in diesen speziellen Situation beurteilt werden. Das hat mit diesem Gesetz hier, mit dem Grundsatz nichts zu tun. Es sind dann die konkreten Bewilligungen, die erteilt werden müssen, da können wir auf diese Situationen, es gibt noch mehr solche, wir haben auch das Bundesrecht zu beachten usw., wir wollen gute, zügige Lösungen ermöglichen, aber im Gesetz genügt diese Ergänzung jetzt.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Die Fraktionspräsidien beantragen einen Sitzungsunterbruch für 15 Minuten.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Regierungsrat: Dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen.

Die Regierung hat sich auch bei diesem Artikel sehr sorgfältig überlegt, wollen wir ein rotes Blatt machen oder kann man das auch so laufe lassen? Das Abstimmungsergebnis der vorberatenden Kommission ist bekannt, dieser Art. 107/108 ist im ganzen Umfeld mit der Grosszügigkeit mit 2'500 m2 so schwungvoll durchbeschlossen worden. Nun es ist so, wie es vor allem am Anfang ausführlich und detailliert durch Gut-Buchs beschrieben wurde, das hat Auswirkungen. Sie wissen ganz genau, Sie streichen einen ganz entscheidenden Satz heraus, nämlich dass man die späteren Renovationen und Veränderungen raus nimmt. Wir haben auch bei andern Objekten im Baugesetz die sogenannte Besitzstandsgarantie wenn Sie einen Betrieb besitzen. Und überall an andern Orten, wenn Sie etwas neu anrühren, wenn Sie wesentliche Veränderungen machen, dann gilt neues aktuelles Recht. Ich muss einmal mehr darauf hinweisen, wir haben ein neues RPG, wir sind in einem neuen Umfeld, wir haben Siedlung und Verkehr abzustimmen, wir haben das kongurent zu machen und es ist folgerichtig und logisch, wenn wir, genau wie wir es auch auf S. 10 des roten Blattes beschrieben haben, jetzt hier auch den Gemeinden die Chancen und Möglichkeiten geben eine gute Lösung mit den Investoren zu treffen. Keine Gemeinde hat doch Interesse einen Investoren abzulehnen, ein Baugesuch nicht bewilligen zu wollen. Aber es geht darum, dass auch die Interessen der Bevölkerung, die in der Umgebung wohnt, die in dieser Gegend ist, mit den Interessen eines Investors, der auch ein Interesse hat, dass das Ganze nebeneinander funktioniert, dass ein ein Betrieb funktionieren kann, abgesprochen werden muss.

Es ist schon erstaunlich, wenn man sagt, dass grosse Veränderungen keinen Einfluss hätten. Das muss angepasst werden, ich bitte Sie dem roten Blatt zuzustimmen, das ist folgerichtig und logisch. Es ergibt keine Einschränkungen für die Investoren, sie müssen sich den neuen Begebenheiten anpassen, so wie es da neue RPG und die neuen Vorgaben «Siedlung und Verkehr» verlangen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

zu Art. 108 Abs. 1. (im Namen der CVP-EVP-Fraktion):

Ich entschuldige mich ebenfalls, dass ich so spät spreche. Wir hatten vorhin eine Verwirrung betreffend Art. 107, wir werden darauf zurückkommen. Ich spreche jetzt aber zu Art. 108 Abs. 1, möchte nicht lange werden, ich schliesse mich der Argumentation Bereuter-Rorschach an. Hier eine Sondernutzungsplanpflicht für Umbauten einzufügen würde zuweit gehen. In der CVP-EVP-Fraktion war im Übrigen dieses gelbe Blatt der Kommission nicht umstritten. Wir haben das nicht ausführlich diskutiert, es wurde auch nicht moniert, es macht aber genau aus den Gründen, die Bereuter-Rorschach erwähnt hat, keinen Sinn, hier eine Sondernutzungsplanpflicht für Altbauten die umgebaut werden zu statuieren.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

(im Namen einer Mehrheit der CVP-EVP-Fraktion): Der Antrag SP-GRÜ-Fraktion bzw. der Regierung ist abzulehnen und dem Antrag der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen.

Ich stimme mit Bereuter-Rorschach überein, dass der Kompromissantrag von Tinner-Wartau diesen Abs. 3 betrifft.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

(im Namen der FDP-Fraktion): Der Antrag SP-GRÜ-Fraktion bzw. der Regierung ist abzulehnen und dem Antrag der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen.

Ich spreche zu Art. 122 Abs. 2 dieser Bestimmung, erlaube mir aber mit Blick dann auf die Abstimmungen über die Anträge auf folgendes hinzuweisen. Der Antrag von Tinner-Wartau ist meiner Auffassung nach eine Alternative zur Streichung von Abs. 3. Wenn Sie nämlich Abs. 3 in der Fassung der Regierung belassen, wie die Regierung auch beantragt, dann ist der Antrag von Tinner-Wartau in diesem Sinn aus meiner Sicht nicht mehr notwendig.

Nun spreche ich aber zu Abs. 2 und mache Ihnen dort beliebt, der Fassung der Kommission zu folgen. Was nämlich bisher nicht gesagt wurde ist folgendes: Die Änderung in diesem Abs. 2 ist bedingt durch den Systemwechsel, den die vorberatende Kommission im Grundsatz vorgenommen hat. Sie finden entsprechend auch die Begründung zu Abs. 2, dort steht: Die mit dem geänderten Art. 119 Abs. 1 geschaffene Wahlmöglichkeit der Gemeinden muss folgerichtig mit einer Ausweitung der Einbezugspflicht der zuständigen kantonalen Stelle einhergehen, also einer Ausdehnung der Einbezugspflicht. Die Änderungen, die die Kommission in Abs. 2 vorgenommen hat, ist ein Ausfluss des Grundsatzentscheids, dass eine Gemeinde nicht gezwungen wird zum Schutzinventarmodell zu wechseln, sondern beim bisherigen System bleiben kann.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Art. 122 (Unterschutzstellung a] Verfahren). beantragt im Namen der SP-GRÜ-Fraktion, in Art. 122 Abs. 2 und Abs. 3 am Entwurf der Regierung festzuhalten.

Ich möchte gerne über die beiden Anträge sprechen. Über all das, was wir hier machen, haben wir eine Art von Überbau, das ist mit der Verfassung. Wenn Sie nachlesen, was da steht in diesem einen Artikel über die Staatsziele, heisst es: Der Staat setzt sich zum Ziel, dass das Erbe erhalten und überliefert wird. Um diesen Auftrag zu erfüllen, muss der Staat die notwendigen Mittel haben. Ein ganz entscheidendes Mittel ist einerseits das Inventar und andererseits, dass das Vorgehen sauber ist, und dass ganz genau fixiert ist, wer macht was. Um einen guten Umgang zu haben mit diesen Inventaren, müssen Sie sorgfältig sein. Und es kommt auch zum Ausdruck was notwendig ist, nämlich dass es ein vernünftiges und sinnvolles miteinander ist von den verschiedenen Ebenen des Staates. In der Regel ist es so und deswegen ist dieses Miteinander auch so wichtig, dass auf der obersten Ebene, sprich hier bei der Verwaltung, vom Überblick her viel mehr vorhanden ist. Man stelle sich nur vor, in einer Gemeinde 3'000 Einwohner macht das irgendwer vom Bauamt und hier haben wir die ausgebildeten Leute. Es sind Leute da, die über hohe Erfahrung verfügen und auch die Übersicht wirklich haben. Es geht bei diesem Miteinander vor allem um das, was letztendlich vorliegt und es geht um die wichtigste Sache in diesem Vorgehen und das ist da Objekt selber. Es nützt überhaupt nichts, wenn wir hin und her machen, wenn wir bestimmte Unterlagen nicht weiterleiten, was eigentlich hier die Meinung ist, sondern es geht darum, dass fixiert ist, dass der Kanton über sämtliche Mittel verfügt und auch dann wieder unterstützt nach unten. Das ist eigentlich nur möglich mit der ursprünglichen Vorlagen und wir ersuchen Sie aus diesem Grund, dass man wirklich diese ursprüngliche Sache unterstützt, weil nur sie bringt einem wirklich weiter und nur sie erfüllt eine Sicherheit, dass die Objekte nicht weiter verloren gehen, dass man eine Sicherheit hat, wie man mit ihnen umgeht, und dass man in allen Gemeinden eine ähnliche Voraussetzung hat für diesen Umgang.

Es ist auch nicht so, wie immer wieder formuliert wird, dass ganz viele Objekte da sind. Wenn Sie bei den Schutzobjekten schauen, wie viele es sind, es ist nicht so, dass die Entwicklung verunmöglicht wird von aller Substanz, die da ist, da sprechen wir von drei Prozent, um mehr geht es nicht. Wenn wir den Schutzobjekten Sorge tragen, sie auch richtig erhalten, dann geht es um weit mehr, als um ein einzelnes Haus, sondern es geht um Identität, um etwas das uns auszeichnet, egal auf welcher Stufe. Und diese Identität, genau da was wichtig ist, damit sich die Leute wohl fühlen, formuliert sich in diesem einzelnen Objekt. Und da sind wir verpflichtet, die grösstmögliche Sorgfalt zu entwickeln. Nur so bleiben sie wirklich stehen als ganzes.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Dem Antrag der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen.

Auch ich möchte hier eine Lanze für die Gemeinden brechen. Bitte gehen Sie doch nicht einfach davon aus, dass ich sich eine Gemeinderat oder eine Baukommission einer Gemeinde erlauben wird, ein Schutzobjekt von kantonalen oder eidgenössischer Bedeutung abzubrechen, bzw. die entsprechende Bewilligung zu erteilen. Die Behörde würde sich auch schlicht strafbar machen. Sie haben, auch wenn sie dem Vorschlag der vorberatenden Kommission zustimmen, das Einbezugsrecht bzw. die Pflicht die kantonalen Stellen einzubeziehen. Das ist natürlich vor dem Entscheid der entsprechenden Gemeindebehörde. Die Gemeindebehörde wird es unterlassen, hier Abbruchbewilligungen zu erteilen. Das ist einfach ein Schreckgespenst, das hier an den Himmel gezeichnet wird und das keine vernünftige Grundlage hat.

Ich vertraue den Gemeinden, dass sie das Recht richtig anwenden, und dass sie auch die Objekte, die die kantonale Stelle dann als von kantonaler oder eidgenössischer Bedeutung bezeichnet, entsprechend respektiert. Sie können mit gutem Vertrauen den Anträgen der vorberatenden Kommission folgen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Kommissionspräsident: In der vorberatenden Kommission wurde der Antrag auf Streichung von Art. 122 Abs. 3 gestellt. Dieser Antrag wurde mit 9:5 Stimmen bei 1 Abwesenheit angenommen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Legt seine Interessen offen als Geschäftsführer des Bauernverbands: Dem Antrag SVP-Fraktion ist zuzustimmen.

zu Kündig-Rapperswil-Jona: Sie sagen, dass in Art. 127 festgehalten sei, dass die Grundeigentümerinteressen gewährt seien, man muss sich aber bewusst sein, der Art. 127 bezieht sich auf die Baudenkmäler und archäologischen Denkmäler. Also nicht um den Abs. 3 «Natur und Landschaft».

Ich kann den Antrag der SVP-Fraktion vollumfänglich unterstützen und lege auch meine Interessen offen als Geschäftsführer des St.Galler Bauernverbandes bin ich sehr oft mit solchen Auseinandersetzungen bei der Ausscheidung von Schutzzonen, beim Erlass von Verordnungen betroffen und involviert. Dieser Abs. 3 bzw. der Art. 129 bis 131 waren in der vorberatenden Kommission kein Thema. Ich verstehe dies, das PBG betrifft in erster Linie teilweise die Bauzone und nicht die für viele Leute hier im Rat unbedeutende Landwirtschafts- und Grünzone.

Ich möchte an dieser Stelle aber ganz klar festhalten und an die bürgerliche Mehrheit appellieren: Das Eigentum und die Eigentumsrechte sowie die Wahrung der Interessen zieht sich hier bei der Debatte über das PBG wie ein roter Faden durch diese Verhandlungen. Auf der linken Seite, bei der SP-GRÜ-Fraktion, haben wir eine starke Unterstützung, wenn es um den sogenannten Umgang mit dem Boden geht, mit dem Kulturlandschutz. Das ist sehr löblich, aber ich denke, wir haben hier, und ich spreche jetzt von Seiten Landwirtschaft, immer eine Begriffsdefinition auf der linken Seite «Kulturland», da geht es einfach darum, nichts zu überbauen. Von Seiten Landwirtschaft kämpfen wir immer wieder dafür, dass das Kulturland für die Produktion von Nahrungsmitteln zur Verfügung stehen sollte.

Der vorliegende Antrag mit Abs. 2 nimmt diese Tatsache auf. Bei der Ausscheidung von Schutzzonen und beim Erlass von Schutzverordnungen und Schutzverfügungen kommen die öffentlichen Interessen und diejenigen des Natur- und Landschaftsschutzes sehr gut und sehr stark zur Anwendung. Bis anhin bleiben im neuen PBG, wie es vorgesehen ist, jedoch die Interessen der Landwirtschaft, des Kulturlandes und der Grundeigentümer weg, sie werden nicht gewahrt. Die Interessen der Grundeigentümer, der Bewirtschafter und vor allem diejenigen des Kulturlandes müssen wir hier in diesem Artikel klar regeln. Ein Erlass von Schutzzonen ist gleichbedeutend mit Enteignungen, die so dauernd mit diesen Schutzzonen gesichert werden.

Mit Abs. 2 soll gesichert werden, dass das Grundeigentum und die Bewirtschaftung der Flächen bei der Interessenabwägung angemessen berücksichtigt werden. Das Kulturland hat bis jetzt in unserem Kanton keinen eigentlichen Schutz. Wir kennen keine offizielle Stelle bei Bund und Kanton und wir haben auch keinen Verband der legitimiert ist, sich hier bei Auflagen und Erlassen von Schutzzonen einzubringen.

Mit dem neuen Artikel wird die Regierung beauftragt, den Schutz des Kulturlandes auch wirklich vorzunehmen. Im Kanton ist dementsprechend auch eine entsprechende Stelle zu definieren, welche diese Aufgabe künftig einnehmen muss.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Das ist richtig, ich kann das bestätigen, es gab zwei Abstimmungen. Die erste war diese, die ich soeben erwähnt habe, die wurde mit 12:0 Stimmen bei 3 Abwesenheiten dem Antrag auf Streichung «ausserhalb der Bauzone» zugestimmt. Und dann gab es einen zweiten Antrag, den Art. 160 Abs. 2 ganz zu streichen und diesem wurde mit 9:3 Stimmen bei 3 Abwesenheiten zugestimmt.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Kommissionspräsident: Es gab in der vorberatenden Kommission wie bereits ausgeführt den Antrag auf Streichung dieser beiden Art. 152 und 153 mit dem Verweis, dass dieses im EG zum ZGB beinhaltet sein soll. Diesem Antrag, der für beide Artikel identisch lautete, wurde mit 11:0 Stimmen bei 3 Enthaltungen und 1 Abwesenheit zugestimmt.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Art. 152 (Inanspruchnahme von Nachbargrundstücken a] Berechtigung) und Art. 153 (b] Verfahren). (im Namen der FDP-Fraktion): Den Anträgen der vorberatenden Kommission zu Art. 152 und 153 ist zuzustimmen.

Ich nehme es vorweg, ich spreche auch gleich zu Art. 153. Ich mache Ihnen beliebt, der vorberatenden Kommission zu folgen. Auch die FDP-Fraktion ist hier klar der Auffassung, dass die in Anspruchnahme von Nachbargrundstücken bezüglich Berechtigung und auch Verfahren in das Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch gehört. Es ist eine privatrechtliche Angelegenheit, es gibt auch die entsprechenden Verfahren dazu, und das soll man wirklich an jener Stelle regeln und nicht hier jetzt bezüglich einzelner Tatbestände im Baugesetz.

Es ist auch nicht so, dass hier die Gemeindebehörden schon irgendwie über eine grössere Erfahrung verfügen als die Gerichte. Die Gerichte sind sich sehr wohl gewohnt und kennen sich nicht nur mit dem Bestimmungen aus, sondern kennen auch die Praxis in den einzelnen Fällen sehr gut. Die ganze Angelegenheit ist darum wirklich bei den Zivilgerichten am richtigen Ort. Ich bitte Sie, die Angelegenheit im EG zum ZGB zu regeln und nicht hier im Baugesetz.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Regierungsrat: Der Antrag SVP-Fraktion ist abzulehnen.

Ein bisschen staune ich schon über diesen Antrag, der hier gestellt wird. Wenn jetzt neue Artikel eingebaut werden, nachdem wir so hart kritisiert worden sind, kein schlankes Gesetz geschaffen zu haben. Und jetzt kommt Güntzel-St.Gallen und will mit grossem Engagement etwas aufblasen, obwohl er selber schon sagt, dass es bereits geschrieben und logisch ist.

Meine Frage geht konkret an Freund-Eichberg: Glauben Sie ernsthaft, dass man Schutzzonen ausscheiden, auflegen, erlassen kann, ohne dass es jemand merkt und Sie noch am melken sind? Das ist ja gar nicht möglich. Und wenn die Verfahren ebenfalls klar dargelegt sind, dass es courant normal ist unserer Gemeinden und unserer Fachstellen, mit den Betroffenen zu sprechen und die ordentlichen Verfahren festgelegt sind, ist dieser Artikel völlig unnötig und soll doch unser schlankes Baugesetz nicht unnötig belasten.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Regierungsrat Haag, Sie sagen, es kommt zu Verzögerungen und Ihr Departement würde sich einsetzen dafür. Es geht um Sachen und missbräuchliche Bauten die schon über Jahrzehnte bestehen. Und ich selber als Kantonsrätin und als Mitbewohnerin von diesem Wohngebiet habe mich eingesetzt bei Ihrem Departement. Nichts, aber gar nichts ist passiert. Ich bin sogar soweit gegangen, und habe mit bei der Gebäudeversicherungsanstalt gemeldet. Die sagten mir, dass sie mir nicht helfen können, dafür ist die Verwaltung zuständig. Und wenn jetzt Bucher-St.Margrethen von einem Rechtsstaat spricht, dann setze ich als Bürger dieses Kantons diesen Rechtsstaat in Frage, Regierungsrat Haag.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Regierungsrat: Zieht den Antrag der Regierung zurück.

Ich glaube, die Meinung im Parlament gemacht. Wir hatten zwei Varianten, wie wir das lösen wollen und Sie haben sich deutlich und klar ausgesprochen und gesagt: Wir wollen das nicht im Baugesetz. Die Gemeinden sollen das nicht mit den Baugesuchen zusammen bearbeiten, das soll der zivilrechtliche Weg sein. Sie haben entschieden und der Fall ist für uns erledigt. Sie können es im ZGB dann einbauen. Deshalb habe ich mich auch nicht gewehrt, weil die Meinung klar ist. Die Regierung gibt hier nach, Hauptsache es ist geregelt. Es wird ein bisschen anders ablaufen, aber für uns ist das Geschäft im Baugesetz erledigt, es soll auf dem andern Weg gelöst werden. Das ist Ihr Wille, der soll geschehen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Der Antrag der Regierung ist abzulehnen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

(im Namen der FDP-Fraktion): Der Antrag SP-GRÜ-Fraktion ist abzulehnen und dem Antrag der vorberatenden Kommission zuzustimmen.

Es wird sie nicht erstaunen, dass ich Sie bitte, diesen Antrag abzulehnen und beim Streichungsantrag der vorberatenden Kommission zu bleiben.

Wir haben, der Kommissionspräsident wird sicher noch darauf eingehen, dieses Thema auch in der vorberatenden Kommission eingehend besprochen und dieser Absatz ist schlicht unnötig, deshalb ist er zu streichen. Ich verweise darauf, dass auch die Regierung dazu kein rotes Blatt gemacht hat. Der Grundsatz ist klar, wir haben die Zuständigkeit der Gemeinden integral in diesem Bereich und ich darf eigentlich zur Begründung meines Antrages auf das Votum von Hartmann-Flawil hinweisen, als er im Zusammenhang mit dem Antrag von Freund-Eichberg auf das Vertrauen, das man in die Gemeinde haben soll, hingewiesen hat. Ich bitte Sie, auch hier das Augenmass zu wahren und der vorberatenden Kommission zu folgen. Wenn Sie sogar noch weitergehen möchten, als das die Regierung getan hat und die Aufsichtspflicht, die ja ohnehin gegeben ist beim Kanton, dazu braucht es wie gesagt diese Bestimmung nicht, hier explizit noch auf die Bauvorhaben innerhalb der Bauzone ausdehnen möchten, dann ist klar, wie Blumer-Gossau zu andern Kantonen erwähnt hat, dann brauchen Sie nicht nur eine zusätzliche Stelle mehr beim Kanton, sondern dann brauchen Sie vermutlich ein ganzes Amt, das dann systematisch diesen Themen nachgehen muss.

Ich bin davon überzeugt, dass das System auch so funktioniert und bitte sie nochmals, dem Antrag der vorberatenden Kommission zuzustimmen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Kommissionspräsident: In der vorberatenden Kommission gab es allein zu diesem Thema zehn Anträge und entsprechend viele Abstimmungen mit unterschiedlichen sehr interessanten und wechselnden Beteiligungen und Mehrheitsverhältnissen. Am Schluss wurde dem Antrag der vorberatenden Kommission, die Variante mit 14 Tagen Auflagefrist und 14 Tage Begründungsfrist, mit 7:7 Stimmen zugestimmt mit Stichentscheid des Kommissionspräsidenten.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Regierungsrat: Das erstaunt nicht. Seit ich in diesem Parlament und in der Regierung sitze, immer spricht man wieder von den Bewilligungsverfahren, von den Fristen, wie alles verzögert und verlängert werde. Und wenn man etwas bessern muss für die geplagte Wirtschaft, dann geht es ja nur darum, schnellere Bewilligungsverfahren zu haben. Da hört man immer wieder und keiner sagt einem wie. Was wir hier machen ist eigentlich ein klares Zeichen im Zusammenhang mit dem neuen PBG auch hier klare Firsten zu setzen. Ich ärgere mich dauernd, wenn immer wieder statt Grundlagen Fristverlängerungsgesuche gestellt werden weil man noch gar nichts gemacht hat. Und dann haben wir immer wieder das ungute Gefühl nochmals nachzugeben und dann sind wir erst so weit, wie wir hier jetzt klare Fakten setzen. Das es den Baujuristen trotzdem noch gelingen wird, mit irgendwelchen nachträglich zu verzögern und zu verschleppen, das traue ich ihnen immer zu, da habe ich keine Bedenken, aber nicht schon am Anfang wieder zusätzliche Hürden aufbauen und zusätzliche Möglichkeiten geben ihren Sorgen Ausdruck zu verleihen. Wir wollen ein klares Zeichen setzen gegenüber der Wirtschaft und den Bauherren, dass wir zügig vorwärts machen, dass wir bewilligen und nicht verzögern wollen. Deshalb sind diese Fristen ein klares Zeichen, dass wir bei den ursprünglichen 30 Tage jetzt im Sinne des praktischen Vollzugs nachgegeben haben. Das Gros wird ohne Einsprachen durchgehen, deshalb lassen wir die 14 Tage. Und wenn schon Rechtsmittel ergriffen werden, dann ist es gleichgestellt mit den 30 Tagen, wie all die Auflagen, die von gesetzeswegen 30 Tage aufgelegt werden müssen. Diese Gleichstellung haben wir auch in enger Zusammenarbeit mit den Gemeinden ausgehandelt, so dass normale Fälle in zwei Wochen durchberaten und bewilligt werden können.

Ich bitte Sie an dieser Regelung nicht mehr zu rütteln, sie nicht mehr aufzuweichen, nicht wieder zu verlängern und nicht wieder zusätzliche Artikel ins Gesetz zu bringen. Klare einfache Regelungen und bitte halten Sie sich daran, Sie vertreten schliesslich, so hoffe ich, Bauherren und keine Bauverhinderer für Nachbarn. Besten Dank, dass Sie hier nichts mehr ändern, das ist ein klares Zeichen für schnellere Bewilligungsverfahren.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Ich habe eine Frage an Regierungsrat Haag: Werden Missbräuche an Bauten, die vorsätzlich von der politischen Gemeinde oder den kantonalen Behörden geduldet werden, auch mit Strafen belegt? Oder wird einmal mehr nur der Bürger bestraft?

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Kommissionspräsident: Der Antrag auf Streichung von Abs. 2 bis 5 wurde in der vorberatenden Kommission mit 8:4 Stimmen bei 3 Abwesenheiten angenommen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Kommissionspräsident: Ich erläutere noch die Abstimmungen innerhalb der vorberatenden Kommission zu diesem Art. 164: Die Änderung von dieser Maximalbusse von Fr. 50'000.– auf Fr. 30'000.– wurde mit 9:3 Stimmen bei 3 Abwesenheiten so angenommen.

In Bezug auf die Streichung von Bst. e Abs. 1, das müssen vielleicht die Vertreter der Fraktionen in der vorberatenden Kommission sich nochmals vor Augen halten, ob dies stimmt, meinen Unterlagen zur Folge wurde dieser Streichungsantrag mit 12:0 Stimmen bei 3 Abwesenheiten angenommen. Dieser Antrag deutet darauf hin, dass hier irgendetwas nicht stimmt, entweder stimmt das Abstimmungsverhältnis, das mir hier mitgeteilt wurde nicht, oder dieser Antrag basiert nicht auf der Meinung, die die entsprechende Fraktion in der vorberatenden Kommission vertreten hat.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Dass ich zum dritten Mal spreche, so etwas habe ich bis jetzt in meinen fast zehn Jahren als Kantonsrätin noch nie benutzt, aber ich bin Regierungsrat Haag noch eine Antwort schuldig: Regierungsrat Haag, es geht um missbräuchliche Bauten und diese werden von Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Departement nicht verfolgt, weil eben die politische Gemeinde hier die Finger im Spiel hat, wie man so schön sagt. Bitte sind Sie so lieb, bevor Sie aus Ihrem Regierungsratsamt abtreten, instruieren Sie Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sie sollen doch bitte das Recht anwenden. Ich danke Ihnen vielmals.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Regierungsrat: Frick-Sennwald, jetzt sprechen Sie eine andere Ebene an. Ich habe schon x-Mal auch nach Entscheiden, nach Verfügungen, wenn nochmals Begehren gekommen sind, persönlich Kontakt aufgenommen, habe versucht nochmals die Rechtslage zu orientieren. Und jetzt kommt die zweite Ebene, es gibt dann auch Leute, ich habe in der Sache und in der Person sogar oft Verständnis, die einfach nicht akzeptieren wollen, dass gewisse Rechtsgrundlagen so oder anders bestehen, ob diese dann passen oder nicht. Das ist eine andere Ebene, dann können Sie sagen, das Recht ist nicht richtig aufgegleist, man müsste Gesetzesrevisionen machen oder so irgendetwas. Auch wir haben uns in den Entscheiden an die Rechtsgrundlagen zu halten, und es ist immer so, beide die ein Begehren stellen, sonst müssten wir ja keine Juristen haben, keine Entscheide und keine Gerichte, sind überzeugt, dass ihnen Unrecht angetan worden ist und beide hoffen, vom Richter Recht zu bekommen. Das Recht ist manchmal nicht ganz gerecht, vor allem nicht in der Ansicht einzelner betroffener Personen, da muss ich Ihnen recht geben. Das ändert aber nichts an den Grundlagen, dass auch der Bürger seine Rechte hat, genau so wie die Behörden, und auch die Behörden im Rahmen der Gesetze arbeiten müssen. Wir bemühen uns, ich nehme für mich nicht in Anspruch, dass es in allen Teilen gelingt und ich schlicht und einfach bei den Entscheiden auch nicht allen Teilen recht geben kann. Ich danke Ihnen für Ihr Verständnis.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

beantragt, Art. 39 Abs. 2 an die vorberatende Kommission zurückzuweisen.

Damit das Reglement eingehalten wird, aufgrund auch des Votums Bereuter-Rorschach, beantrage ich jetzt nicht materiell darüber abzustimmen, sondern diese Bestimmung, gerade weil sie auch in der vorberatenden Kommission nicht diskutiert wurde, auch in die Kommission zurückzugeben.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

beantragt, Art. 70 an die vorberatende Kommission zurückzuweisen.

Ich möchte die Diskussion nicht unnötig verlängern, sondern stelle fest, dass sich hier nun das Parlament in einer redaktionellen Übung eingefunden hat. Ich stelle den Antrag, diesen Artikel an die Kommission zurückzuweisen, und dann soll sich diese aufgrund der gehaltenen Diskussion nochmals Gedanken machen, was hier der Gesetzgeber wirklich erreichen möchte, auch unter Einbezug der Betroffenen und das sind dann die Gemeinden.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Legt seine Interessen offen, Mitglied im landwirtschaftlichen Klub: Dem Antrag SVP-Fraktion ist zuzustimmen.

Ohne meinem Vorredner widersprechen zu wollen habe ich Sympathie für diesen Zusatz. Tatsächlich gibt es Fälle, die ich in meinem beruflichen Leben gesehen habe, wo diese Verdeutlichung sinnvoll wäre. Allerdings gebe ich gerne an die Adresse der Argumentierenden aus dem Bereich Naturschutz zu, wenn an den Schutzzonenrändern, letzter Satz von Freund-Eichberg Beeinträchtigungen der Nutzungen entstehen, dann gebe ich durchaus zu, dass an den Nutzungsrändern eventuell positive Effekte der Schutzzonen beobachtet werden könnten.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Dem Antrag der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen.

Ich habe keine inhaltlichen Differenzen zu meinen Vorrednern, aber ich lese das Gesetz offenbar anders. Art. 71 Abs. 1 des Vorschlags der vorberatenden Kommission, da steht in Zeile 2: «... erstellt und unterhält ...». Sorgt für dauernde Unterhaltung und unterhält ist für mich dasselbe. Und unten heisst es: «... den Bedürfnissen der Benutzer angepasste Spiel- und Begegnungsplätze.» Das ist für mich kein Teerplatz. Ich glaube, wir meinen dasselbe, aber wir lesen die Bestimmung anders.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

(im Namen der CVP-EVP-Fraktion): Den Anträge der Regierung ist zuzustimmen.

Es geht auch hier wieder um die Abwägung zwischen Instrumenten gegen die Baulandhortung und der Eigentumsgarantie. Für die CVP-EVP-Fraktion ist es von grösster Wichtigkeit, dass Enteignungsrechte, also Eingriffe in das Grundrecht der Eigentumsfreiheit, nicht ohne Hürden wahrgenommen werden können. Wir sind aber mit der Regierung einig, dass dieser Vorschlag wohl einfacher zu handhaben ist mit der Aussage, dass man nur ein qualifiziertes Quorum hat von drei Vierteln der Flächen. Mit dieser Zwischenlösung können wir leben, nicht aber mit dem gänzlichen Verzicht auf allfällige Quoren.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

beantragt Rückkommen auf Art. 107 Ingress und Artikeltitel.

Wir haben vorhin bei der Abstimmung über Art. 107 Abs. 1, also den Ingress, falsch abgestimmt bzw. wir hätten vermutlich gar nicht abstimmen müssen darüber. Aber nachdem wir abgestimmt haben muss ich hier ein Rückkommen beantragen. Ich begründe das kurz: Wir haben einen Widerspruch geschaffen im Ingress mit der Abstimmung über die 2'500 m2, denn im Ingress, so wie die vorberatende Kommission ihn ja vorgeschlagen hat, da lesen Sie das Wort «Umweltverträglichkeitsprüfung». Das ist ein Widerspruch, weil in Bst. a ja die 2'500 m2 stehen und im Ingress 7'500 m2. Wenn Sie dem Ingress so zugestimmt haben, dann haben Sie eigentlich den 7'500 m2 zugestimmt und das geht so nicht auf. Wenn man jetzt den 2'500 m2 zugestimmt hat, muss man in der Konsequenz auch dem Ingress der Regierung zustimmen.

Ich beantrage Ihnen deshalb darauf zurückzukommen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Güntzel-St.Gallen rennt mit seinem Überfall bei mir offene Türen ein, er muss sich nicht allzu schwer bewaffnen. Ich bin auch dafür, dass diese Geschichte im Rahmen der vorberatenden Kommission noch einmal zu diskutieren ist.

Zu Handen der Materialien halte ich ferner fest: Wir sind im öffentlichen Baurecht. Im öffentlichen Recht gilt sowohl der Untersuchungsgrundsatz als auch Offizialmaxime, das heisst, die zuständige Behörde klärt den Sachverhalt von sich aus von Amtes wegen ab und sie wendet das Recht von Amtes wegen an. Mit anderen Worten: Ich kann bis zum Endentscheid neue Tatsachen vorlegen als Partei. Wenn man sich jetzt allzu grosse Hoffnungen macht aufgrund dieser Fristen, dann muss ich weiter sagen, dass das rechtliche Gehör natürlich auch gewährt werden muss. Das heisst, wenn ich innerhalb dieser zwei Mal 14 Tage die Unterlagen noch gar nicht erhalten habe, die ich ja meistens bestelle, dann kann ich selbstverständlich auch später noch zu diesen Unterlagen Stellung nehmen und Eingaben einreichen bis zum Abschluss des Einspracheverfahrens. Das ganze geht dann anschliessend bei der Rekurskommission bzw. bei der Verwaltung, je nach Kanton, im Kanton St.Gallen ist es das Baudepartement, noch einmal von vorne los, wenn es im schlimmsten Fall darum geht, dass noch nicht alles klar gewesen ist.

Die extreme Verkürzung der Fristen hier, die wird sich wahrscheinlich als nicht so stark herausstellen im Endeffekt, wie das durch die Befürworter dieser Bestimmung propagiert wird.

Es ist mir schon passiert, dass ich innerhalb von 14 Tagen eine Einsprache bei einer Gemeinde eingereicht habe in einem relativ einfach Fall und dann ein Jahr gewartet habe, bis ich eine Antwort erhalten habe – das kann es ja dann auch nicht sein. Auch in diesem Zusammenhang bin ich sehr gerne bereit, mit Güntzel-St.Gallen eine entsprechende Vorlage auszuarbeiten.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Art. 180 (c] Sondernutzungspläne). Kommissionspräsident: Dieser Streichungsantrag von Art. 180 wurde in der vorberatenden Kommission mit 11:2 Stimmen bei 1 Enthaltung und 1 Abwesenheit angenommen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

(im Namen der Mehrheit der CVP-EVP-Fraktion): Der Antrag der Regierung ist abzulehnen und dem Antrag der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen.

Wir unterstützen die Argumentation von Bereuter-Rorschacherberg. Es kann nicht angehen, dass durch Aufhebung von bestehenden rechtmässigen Sondernutzungsplänen plötzlich x unrechtmässige rechtswidrige Bauten «im Schilfe» stehen. Es ist mir bewusst, wir haben eine gute Regelung betreffend Bestandesgarantie, es gibt aber trotzdem keinen Grund unnötigerweise Bauten rechtswidrig werden zu lassen, die rechtmässig erstellt wurden.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

(im Namen der FDP-Fraktion): Der Antrag der Regierung ist abzulehnen und dem Antrag der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen.

Ich weise darauf hin, dass meiner Überzeugung nach die Kurzbegründung, wie Sie sie auf dem gelben Blatt finden, so nicht richtig ist und im ersten Satz auch nur ein Teil der Gründe darlegen,wie sie in der vorberatenden Kommission zur Diskussion gegangen sind.

Wenn Sie die Absätze 1 und 2 von Art. 180 gemäss Entwurf der Regierung anschauen, sind diese schlicht unnötig. Es gilt nämlich der Art. 21 Abs. 2 des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes, diese Bestimmung lautet wie folgt: «Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, so werden die Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst.» Damit gibt das Bundesrecht klar vor, dass Nutzungspläne und Sondernutzungspläne gemäss Art. 180 des Entwurfes gehören dazu, überprüft werden müssen, wenn sich die Verhältnisse entsprechend erheblich geändert haben. Was das Bundesrecht aber nicht zwingend vorgibt, dass die Sondernutzungspläne dann auch zwingend angepasst werden müssen. Und hier kommt nun Abs. 3 von Art. 180 der Bestimmung zum Tragen und hier geht es im Kern darum wirklich diese Konsequenz, wie sie Abs. 3 vorgeben möchte, nicht Realität werden zu lassen.

Ich darf darauf hinweisen, dass insbesondere aber nicht nur in der Stadt St.Gallen zahlreiche Sondernutzungspläne im Sinn von Baulinienplänen bestehen, die entlang von Strassen bestimmte Abstände vorgeben und nichts weiter. Wenn Sie nun der Fassung der Regierung zustimmen, dann müssen diese alten Baulinienpläne nicht nur überprüft werden, sondern sie müssen auch angepasst werden. Das ist zum Einen ein unnötiger Verwaltungsaufwand und zum Zweiten in der Konsequenz so nicht notwendig. Sodann gibt es zahlreiche Überbauungspläne und Gestaltungspläne die weitgehend bereits realisiert wurden und auch hier erachte ich persönlich die Konsequenz, dass diese automatisch nach 10 Jahren dann als aufgehoben gelten, als falsch. Das kann im einen oder anderen Fall richtig sein, ist aber keineswegs durchgehend so. Und auch in diesen Fällen hat ja der entsprechende Grundeigentümer oder in einem Rechtsmittelverfahren auch ein Nachbar, der sich gegen ein Baugesuch wehrt, das in einem solchen Überbauungsplangebiet dann zum Tragen kommt, die Möglichkeit, eigentlich die Gültigkeit respektive die Notwendigkeit der Anpassung dieses Sondernutzungsplans zu verlangen.

Auch vor diesem Hintergrund erachte ich Abs. 3 von Art. 180 für nicht notwendig und beantrage Ihnen nochmals namens der FDP-Fraktion dem gelben Blatt zu folgen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Regierungsrat: Frick-Sennwald hat mir eine Frage gestellt. Wenn ich Sie richtig verstanden habe, geht es darum, dass Strafnormen und Verfahren nicht nur für Bauherrschaften sondern auch für Behörden, die ihre Aufgaben nicht richtig machen. Es gibt in beiden Orten Normen und Verfahren, und ich darf Ihnen aus der Praxis soweit sagen, dass wir immer wieder Aufsichtsbeschwerden bekommen von einzelnen Bürgern, Bauherren und Betroffenen, die sich beschweren, weil Gemeinden, Behörden entweder Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung und nicht entscheiden. Dann haben wir ganz normal im Verfahren die entsprechenden Behörden anzuhören und dann ist zu entscheiden, ob ein Fall vorliegt oder nicht, oder es gibt entsprechende Weisungen für das weitere Vorgehen. Die Grundlagen sind beidseits vorhanden und werden auch angewendet.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Kommissionspräsident: Auch ich bin einigermassen erstaunt darüber, wenn ich mir vor allem vor Augen halte, von welcher Seite dieser Streichungsantrag in der vorberatenden Kommission gestellt wurde, und noch mehr, wenn ich mir das Abstimmungsergebnis dazu vor Augen führe. Dieser Antrag wurde mit 12:0 Stimmen bei 3 Abwesenheiten gutgeheissen. Ich empfehle Ihnen ebenfalls dieser Formulierung auf dem gelben Blatt zuzustimmen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Der Antrag SVP-Fraktion ist abzulehnen.

Ich bin ebenfalls der Auffassung, dass dieser Zusatz, wie er nun in Art. 129 beantragt wird, unnötig ist. Für mich ist es eine absolute Selbstverständlichkeit, dass in den Verfahren, die ja dann zu den Schritten, wie sie in Abs. 1 dieser Bestimmung aufgeführt sind, die Interessen der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer aber auch der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter angehört und ebenso auch berücksichtigt werden müssen in der Interessenabwägung die dann schliesslich zum Entscheid führt. Das ist schon von der Verfassung her gegeben und zieht sich auch durch alle Verfahrensbestimmungen. Das ist für mich eine Selbstverständlichkeit und von daher kann auf diesen Zusatz verzichtet werden. Was Sie im Übrigen mit diesem Zusatz nicht erreichen können, ist dass die Gemeinden zwingend alle Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter persönlich anschreiben müssen, wenn solche Massnahmen anstehen. Über die Art und Weise wie solche Schritte publiziert werden, und wer unter welchen Umständen direkt angeschrieben werden muss, haben wir an anderer Stelle in diesem Gesetz bereits beraten.

Von daher mache ich Ihnen beliebt, nicht weil das Anliegen nicht richtig ist, sondern weil es hier unnötig legiferiert wird, diesen Antrag abzulehnen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

(im Namen der SP-GRÜ-Fraktion): Der Antrag SVP-Fraktion ist abzulehnen.

Ich spreche zu Art. 129 und dem neu vorgeschlagenen Abschnitt, den es nicht braucht. Ich masse mir an, für die Seite der Natur zu sprechen. Im Kapitel C «Natur- und Heimatschutz» Art. 127 steht ja bereits: «...berechtigte Nutzungsinteressen von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern sowie Bauberechtigten werden von der zuständigen kantonalen Stelle angemessen berücksichtigt.» Die Diskussion zum PBG zeigt auf, dass in beinahe allen Belangen die Bewahrung und der Zuwachs an Gewinn und Profit für den Menschen gegenüber der Natur unausgewogenen ist. «Die Natur, ihre Gewässer, Fauna und Flora, wird durch die Bewirtschaftung und Benutzung eingeschränkt», so müsste es eher heissen. Die Interessen der Grundeigentümer und Bewirtschafter von Kulturland werden selbstverständlich und ohnehin mindestens auf der gleichwertigen Stufe wie die Natur und ihre Gesetze berücksichtigt, sie haben jedoch eine grössere Lobby. Die Natur hat eine andere Sprache, sie wirkt sich aus und rächt sich allenfalls mit Überschwemmungen und Verarmung der Artenvielfalt. Das neue PBG hat den Anspruch, die Natur und die Heimat zu schützen, wenn auch mit vielen Kompromissen versehen schätze ich in dieser Hinsicht die Vorlage der Regierung sehr. Es scheint mir bei diesem Antrag, dass die Bewirtschafter Angst vor der Umsetzung einer die Natur schützenden Gesetzgebung haben. Kulturlandbewirtschaftung ist eine wichtige Aufgabe und ihr gebührt Wertschätzung. Eine ebenso hohe Ehrfurcht sollten wir der Natur und ihrem Katastrophenpotenzial gegenüber haben. Die Natur muss sich nicht bemühen bedeutend zu sein, sie ist es, so haben wir gelesen.

Art. 129 braucht die vorgeschlagene Ergänzung nicht.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

CVP-EVP-Fraktion wäre für den Antrag FDP-Fraktion gewesen, unterstützt aber nun den Antrag der Regierung.

Die CVP-EVP-Fraktion hätte dem Rückweisungsantrag von Tinner-Wartau zugestimmt. Die Formulierung der Regierung ist aber tatsächlich unbestritten geblieben. Ich gehe davon aus, dass man den neuen Antrag bzw. dem roten Blatt der Regierung zustimmen kann.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Der Antrag SP-GRÜ-Fraktion bzw. der Regierung ist abzulehnen und dem Antrag der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen.

Ich bin der Auffassung, dass die Gemeinden ihre Aufgaben im grossen und ganzen gut machen. Ich teile die diesbezüglichen Voten von Vorrednern, dass das gelbe Blatt eine sinnvolle Lösung darstellt. Ich bin überzeugt davon, wenn die Gemeinden ihre Hausaufgaben machen und entweder, wie das jetzt möglich sein wird, ein Inventar installieren werden oder die Schutzverordnung erlassen bzw. erneuern, dann haben sie die Grundlage.

Ich bin auch überzeugt, dass die Gemeinden, dort wo es angezeigt und nötig ist, die Zusammenarbeit mit dem Kanton nach wie vor weiterführen werden. Die Baubewilligungen, die erteilt werden, im schlimmsten Fall Abbruchbewilligungen, aber das ist bei geschützten Objekten, wenn überhaupt, sowieso die absolute Ausnahme, völlig im Rahmen des Rechts vornehmen. Die Regelung nach dem gelben Blatt ist korrekt.

Was es zu sagen gibt zu Art. 122 Abs. 2 wenn wir richtig sind, da liegt kein rotes Blatt der Regierung vor. Also diesem Antrag der vorberatenden Kommission stimmt auch die Regierung zu, bzw. sie kann zumindest damit leben. Was dann Abs. 3 anbelangt, da bin ich ebenfalls der Meinung, dass der Antrag der vorberatenden Kommission zielführend ist. Was Art. 122 Abs. 2 anbelangt, da bitte ich Sie doch, jetzt dem gelben Blatt zuzustimmen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Regierungsrat: Die Frage ist berechtigt. Ich habe jetzt auch den Kommentar auf S. 2501 zu Art. 118, da ist das Wort «Naturpärke» eingefügt. Das ist eine kleine Präzisierung, die man vornehmen könnte. Ich weiss nicht, ist das nur eine redaktionelle Änderung, aber gemeint sind die Naturpärke. Das können wir der Redaktionskommission geben zur Abklärung ob das so möglich ist. Ich glaube nicht, dass wir hier darüber diskutieren müssen. Im Kommentar ist es so bezeichnet und wird auch so gemeint.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Dem Antrag der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen.

Ich entschuldige mich, dass ich nach dem Kommissionspräsidenten spreche, ich war kurz weg und konnte erst jetzt drücken.

In der Sache selbst haben wir hier doch einen deutlichen Unterschied auch zur Thematik in Art. 107. In Art. 107 haben wir jetzt festgelegt, welche Vorhaben mit besonderen Auswirkungen auf Raum und Umwelt im Rahmen der Richtplanung dort koordiniert und festgesetzt werden sollen.

In Art. 108 geht es jetzt um die Sondernutzungsplanpflicht dieser Anlagen. Hier ist nun wirklich ein Unterschied zu machen zwischen Neuanlagen, die Sie sorgfältig entsprechend vorgleisen und auch entsprechend prüfen müssen. Hier kann man wirklich sagen, dass eine Sondernutzungplanpflicht Sinn macht. Bei Änderungen von Bauten und Anlagen ist das schon etwas anderes. Ich habe bei meinem Votum zu Art. 107 bereits ausgeführt, dass selbstverständlich auch Änderungen von solchen Bauten und Anlagen sämtlichen Vorschriften genügen müssen, das heisst, die Erschliessung muss geprüft und sichergestellt sein. Das heisst, auch die Umweltvorschriften müssen eingehalten sein, insbesondere wenn es Veränderungen gibt bezüglich Luftreinhaltung beispielsweise ausgelöst durch eine Mehrbelastung der Verkehrsinfrastruktur. Hier ist schlicht und einfach ein Sondernutzungsplan nicht in jedem Fall nötig und eine generelle Sondernutzungsplanpflicht macht hier keinen Sinn. Ich erlaube mir den Hinweis anknüpfend auch an das Votum Tinner-Wartau vorhin zur Vernehmlassung der VSGP, wenn eine Gemeinde die Auffassung vertritt in bestimmten Gebieten sei aus den konkreten Umständen der Gemeinde heraus ein Sondernutzungsplan nötig, dann erinnere ich Sie an unsere Diskussion zu Art. 8 des PBG gestern, dann kann die Gemeinde für bestimmte Gebiete eine Sondernutzungsplanpflicht vorsehen, aber sie muss das nicht generell, dies jetzt hier über die Formulierung in Art. 108 auch für wesentliche Änderungen von Bauten und Anlagen tun.

Ich ersuche Sie, die Sondernutzungsplanpflicht in Art. 108 wirklich auf die Neuerstellung zu beschränken.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen.

Wenn ich die Debatte verfolge, habe ich den Eindruck, ich muss mich bald outen, in welchem Geschäft ich einkaufe. Ich glaube, es geht um wichtigere Sachen. Ich lasse mich nicht instrumentieren, von keinem der Verbände. Aber ich muss mich auf die Erfahrung der Regierung verlassen, und wenn die Regierung begründet, dass bereits deutlich kleinere Zentren sehr erhebliche Auswirkung auf die Siedlungs-, Verkehrs- und Versorgungsinfrastruktur haben, dann muss ich das ernst nehmen. Die Regierung legt auch klar, dass verschiedene Gemeinden bereits einen Sondernutzungsplan fordern für 1'000 m2. Somit ist doch klar, dass bereits die Lösung von 2'500 m2 ein Kompromiss ist.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Dem Antrag Götte-Tübach ist zuzustimmen.

Die Zahl 2'500 m2 lässt sich ebenso wenig von der Sache herleiten, wie die Zahl 3'500 m2. Die einzige Zahl, die sich ansich von der Sache her begründen lässt, ist die Zahl 7'500 m2, weil Sie diese Zahl in der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung finden als umweltrelevante Messgrösse. Von da her können Sie ebenso gut 3'500 m2 zustimmen wie 2'500 m2. Eines müssen Sie so oder anders bedenken, sämtliche Bauten und Anlagen, auch Einkaufszentren und Fachmärkte mit 1'000 m2 Verkaufsfläche habe den gesetzlichen Bestimmungen zu genügen. Wir entscheiden hier bei dieser Bestimmung Art. 107 nicht, ob bestimmte Anlagen ab einer bestimmten Grösse die Vorschriften nicht einzuhalten haben. Eine Baubewilligung setzt immer voraus, dass auch die Umweltvorschriften eingehalten und beachtet sind, dazu gehört auch die Erschliessung, die Lärmschutzvorschriften, Luftreinhaltung usw. Also bewerten Sie diese Bestimmung auch vor diesem Hintergrund nicht zu sehr.

Die FDP-Fraktion hat im Vorfeld der Ratsdebatte sich mit einer knappen Mehrheit für die Fassung der Regierung ausgesprochen. Der Antrag, wie er nun von Götte-Tübach vorgetragen wurde mit 3'500 m2 wurde daher in unserer Fraktion nicht besprochen. Ich kann von daher auch hier nicht für die Fraktion sprechen, aber ich selbst werde diesem Kompromissvorschlag von 3'500 m2 zustimmen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Der Kompromissantrag Antrag Götte-Tübach ist abzulehnen. Dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen.

Ich möchte meinen Vorredner Cozzio-St.Gallen voll unterstützen. Auch bei uns in der Stadt Buchs heisst es ganz klar: ambulant vor stationär. Als Altersbeauftragter der Stadt Buchs erfahre ich vielfach, wie wichtig behinderungsfreie Wohnungen sind. Dazu bin ich oftmals delegiert bei Procap.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Dem Antrag der SP-GRÜ-Fraktion bzw. der Regierung ist zuzustimmen.

Über die Behinderten wird wahrscheinlich jetzt noch mehrfach gesprochen, aber dieser Artikel fügt sich auch ein in die Alterspolitik der Gemeinden und Städte, welche dafür zuständig sind. Ich bin Präsident einer Kommission, die heisst Alters- und Behindertenkommission in der Stadt St.Gallen, und da wird selbstverständlich auch über dieses Thema gesprochen. Wenn Sie die Alterspolitik heute betrachten, dann finden Sie in allen Dörfern und Städten Altersleitbilder, altersfreundliche Behördenstellen werden gefordert, der öffentliche Raum soll altersfreundlich ausgestattet werden. Und wo behindertenfreundlich gebaut wird, wird auch gleichzeitig altersfreundlich gebaut. In den Quartieren sind wir interessiert an einer Durchmischung zwischen Alt und Jung und zwischen sozial verschiedenen Schichten. Und auch da kommt dieses Erfordernis des behindertengerechten Bauens zum Zug.

Dann meine ich, ist noch eine weitere Komponente entscheidend: Wir kennen den Grundsatz in der Alterspolitik, wenn wir an die Alters- und Pflegeheime, an die stationären Altersinstitutionen denken, dann kennen wir den Grundsatz «ambulant vor stationär». Wir schauen also, dass die Menschen möglichst lange in ihren Wohnungen bleiben können, dort wo behindertenfreundlich gebaut wird, dort wo anpassbarer Wohnungsbau geschieht, können Menschen auch viel länger in den Wohnungen bleiben. Auch das kommt dem zu gute. Ich weiss, dass es letztendlich für die Behinderten gedacht ist, aber in der Auswirkung trifft das weitgehend auch die alten Menschen. Es geht darum, allen Menschen in dieser Gesellschaft möglichst lange die gesellschaftliche Teilhabe in ihrem angestammten Wohnort zu ermöglichen, deshalb bitte ich Sie, der Fassung der Regierung zuzustimmen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

zu Warzinek-Mels: Wir sind uns inhaltlich eigentlich einig, ich weise aber den Vorwurf der unsorgfältigen Beratung vor mir. Ich bitte Sie, Art. 100 Abs. 2 zu konsultieren, wo gerade möglich ist, dass die Gemeinde die saubere Einordnung für Kernzonen vorschreibt, die Sie ansprechen, und da sind wir uns völlig einig. Hier geht es um Art. 100 Abs. 3 der neu eingefügt werden soll, und hier sprechen wir nicht von Kernzonen, die in Art. 100 Abs. 2 abgehandelt werden, sondern vom Zonenplan allgemein. Das heisst, man würde hier die Möglichkeit schaffen, solche verschärfte Estetikvorschriften einzuführen auch ausserhalb der Kernzonen, und das möchte ich verhindern.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Ratspräsident: beabsichtigt die Sitzung um etwa 17:30 Uhr zu beenden.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Kommissionspräsident: Dieser Antrag auf Ergänzung des Art. 100 durch einen Abs. 3 wurde in der vorberatenden Kommission nicht gestellt.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Es geht nicht um die optische Trennung, sondern darum, dass wir nur Hauptnutzflächen in Anbauten machen sollten. Das ist unserer Bautradition zu wider. Auch wenn wir vom energetischen her diskutieren, wir sprechen immer von klaren Baukörpern, möglichst wenig Fassaden. Jetzt stellen Sie sich vor, Sie machen bei einem Neubau einen Anbau. Alle Neubauten haben auch Anbauten, die bekommen so viele Fassadenflächen, das ist ja Irrsinn. Sie können mir wirklich glauben, wenn Sie das heute verabschieden, dann werden sich die Bauten bzw. die Architektur ändern. Sie werden noch staunen, wie kreativ die Architekten dann sein werden.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Dieser Artikel ist nicht ohne und zwar aus verschiedenen Gründen. Ich möchte zwei Sichtweisen haben, die Sichtweise des Neubaus und die Sichtweise von bestehenden Bauten, bei denen etwas angebaut wird.

Jetzt haben wir das Gesetz so ausgelegt, dass wir das Volumen bestimmen, Länge mal Breite mal Höhe, das ist das Wichtige. Jetzt haben wir noch einen Zusatz, die Anbauten. Wenn wir diese jetzt so handhaben, wie auf dem gelben Blatt ausgeführt, dann müssen wir kreativen Architekten den Investoren jedes Mal sagen, wie können wir unten noch zusätzlichen Wohnraum gewinnen, und das verändert unsere Baukultur. Das ist ein ganz wesentlicher Einschnitt in die Architektur, dass Sie durch dieses Gesetz machen.

Bei den Umbauten oder bestehenden Bauten ist es ein anderer Fall. Wir haben jetzt die Ausnutzungsziffer fallen gelassen und da gilt auch Länge mal Breite, und da ist es sehr wohl bei sehr vielen Bauten möglich, einen Anbau zu machen, weil die Länge und die Breite ja grösser werden.

Ich warne Sie aber davor, diesen Artikel jetzt so im gelben Blatt zu übernehmen, denn das wird Auswirkungen nach sich ziehen, die Sie sich alle nicht vorstellen können, wie kreativ wir Architekten dann sein müssen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Der Antrag der SP-GRÜ-Fraktion ist abzulehnen.

Ich bitte Sie diesen Antrag abzulehnen. Ich verweise dazu vorab auf die Begründung auf dem gelben Blatt.

Es ist so, Regierungsrat Haag hat zurecht in seinem Eintreten auf die entsprechende Bestimmung im eidgenössischen Raumplanungsgesetz hingewiesen, Art. 8a. Dort sind die inhaltlichen materiellen Vorgaben sonnenklar und es macht einfach keinen Sinn, dass wir hier auf kantonaler Ebene etwas dazu wiederholen. Wir sollten auch auf Widerspruchsfreiheit zum übergeordneten Recht achten, und das bedeutet, dass wenn das RPG beispielsweise in dieser Bestimmung geändert wird, wir keinen Anpassungsbedarf im kantonalen Recht haben sollten. Inhaltlich haben Sie aber auch mit der Formulierung der vorberatenden Kommission genau das, was eigentlich die Antragsteller hier möchten, und deshalb kann dieser Antrag abgelehnt werden.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Präsident der vorberatenden Kommission: Auf die Vorlage ist einzutreten.

Das geltende Baugesetz des Kantons St.Gallen stammt aus dem Jahr 1972. ln seiner rund 40-jährigen Geschichte wurde das Regelwerk sieben Mal einer Teilrevision unterzogen. Die letzte grössere Anpassung erfuhr das Baugesetz im Jahr 1996 mit dem lll. Nachtragsgesetz zum Baugesetz.

Mit der Gutheissung der Motion 42.05.05 «Revision Baugesetz» und weiterer parlamentarischer Vorstösse beauftragte der Kantonsrat die Regierung im Jahre 2005, ein neues Baugesetz zu erarbeiten.

Gemäss dieser Motion verfolgt die Totalrevision primär zwei Ziele:

  • einerseits spürbare materielle und verfahrensmässige Vereinfachungen;

  • andererseits die Stärkung der Eigenverantwortung des Bauherrn.

Gestützt auf diese Vorgaben lud die Regierung das Baudepartement Ende 2005 ein, die Totalrevision des Baugesetzes an die Hand zu nehmen.

Nach einer breiten Auslegeordnung mit verschiedenen Hearings und Workshops nahm der Kantonsrat Ende 2010 die Hauptziele der Totalrevision zur Kenntnis.

Gestützt darauf erarbeitete das Baudepartement in der Folge ein neues Planungs- und Baugesetz (PBG), das die Regierung 2012 in die Vernehmlassung schickte. Das Vernehmlassungsergebnis zeigte insgesamt jedoch ein sehr strittiges Gesamtbild, das die zahlreichen gegenläufigen Interessen widerspiegelte. Konkret wurde die generelle Stossrichtung des neuen PBG ebenso kontrovers diskutiert wie zahlreiche einzelne Gesetzesartikel.

Die Regierung hielt im Jahr 2013 an der grundsätzlichen Stossrichtung der Totalrevision auf der Basis des neuen PBG fest. Gleichzeitig beauftragte sie das Baudepartement, zu den zentralen Streitpunkten unter breitem Einbezug der massgeblichen Anspruchsgruppen nach möglichst mehrheitsfähigen Kompromisslösungen zu suchen.

Anfangs 2015 eröffnete die Regierung dann eine zweite Vernehmlassung zum überarbeiteten PBG, die insgesamt auf eine positivere Resonanz stiess.

Zum einen unterstützen die Vernehmlassungsantworten grossmehrheitlich die grundsätzliche Stossrichtung der Totalrevision auf der Basis des neuen PBG. Zum anderen bestätigt die zweite Vernehmlassung die überwiegende Zustimmung zu verschiedenen zusammen mit den Anspruchsgruppen überarbeiteten neuen Instrumenten.

Die zweite Vernehmlassung bestätigte aber auch die unverändert unterschiedlichen Interessen der Gemeinden und der Wirtschaft hinsichtlich den Instrumenten zur Verdichtung sowie zur Steuerung der verkehrsintensiven Einrichtungen.

Überwiegend abgelehnt wurden die Referendumsmöglichkeit für kommunale Sondernutzungspläne und die Einführung eines Bauabstands zum Gewässerraum. Die Gemeinden verlangten darüber hinaus die Erhebung der Mehrwertabgabe durch den Kanton.

Schliesslich blieben auch in der zweiten Vernehmlassung zwei grundsätzliche Fragen zur Totalrevision strittig:

  1. Soll die Regierung das Planungs- und Baugesetz um eine Bauverordnung ergänzen?

  2. Soll der Denkmalschutz künftig auf der Basis eines lnventars mit allen schutzwürdigen Objekten sichergestellt werden?

Das schliesslich von der Regierung vorgelegte neue Papier weist vier Teile auf, die sich im Einzelnen wie folgt beschreiben und zusammenfassen lassen: lm Teil A zur Raumplanung trägt das PBG in erster Linie dem neuen bundesrechtlichen Rahmen Rechnung. Dementsprechend werden die zur Begrenzung der Zersiedelung und zur Förderung der inneren Verdichtung heute zur Verfügung stehende Werkzeuge ergänzt.

Das PBG setzt auch die vom Bund minimal geforderte Mehrwertabgabe bei Neueinzonungen ins kantonale Recht um.

Der Teil B zum Baupolizeirecht zeichnet sich vor allem durch die Vereinheitlichung und Reduzierung der Regelbauvorschriften aus. Eine Vielzahl der heute geltenden Regelbauvorschriften entspricht keinem öffentlichen oder privaten lnteresse mehr; im Gegenteil verkomplizieren und verteuern die überholten Regelungen in einzelnen Bauvorhaben.

Künftig steht den Gemeinden ein abschliessender kantonaler Katalog von Regelbauvorschriften zu Verfügung.

Unverändert legen die Gemeinden in ihren Baureglementen für das ganze Gemeindegebiet je Zone oder je Zonenteil die geltenden baupolizeilichen Masse fest.

lm Teil C zum Natur- und Heimatschutz wird vor allem der Schutz der Baudenkmäler neu geregelt. Welche der möglichen Instrumente – das heute weitverbreitete System mit Schutzverordnungen oder die lnventarisierung der schutzwürdigen Bauten und Anlagen – im neuen PBG Eingang finden wird, werden die Beratungen im Rat zeigen.

lm Teil D zum Verfahren und Vollzug werden die Bestimmungen zu den Fristen des bestehenden Gesetzes über die Verfahrenskoordination in Bausachen (VKoG) intergiert.

An insgesamt neun Sitzungstagen zwischen dem 16. Oktober 2015 und dem 26. Januar 2016 hat die vorberatende Kommission die Gesetzesvorlage beraten.

Seitens Regierung und Verwaltung waren an allen Beratungstagen anwesend:

  • Regierungsrat Willi Haag;

  • Generalsekretär Kurt Signer;

  • Reto Clavadetscher, Leiter Rechtsabteilung Baudepartement;

  • und teilweise Ueli Strauss, Amtsleiter AREG.

Für die Beratung des Teils C, «Natur- und Heimatschutz» waren zudem anwesend:

  • Regierungsrat Martin Klöti;

  • Michael Niedermann, kantonaler Denkmalpfleger;

  • Christopher Rühle, Rechtsdienst Amt für Kultur.

Auf den Sitzungsort und den von der Kommission beschlossenen Beizug externer Experten braucht an dieser Stelle nicht weiter eingegangen zu werden. Alle Details dazu konnten, befeuert durch Indiskretionen aus der Mitte der Kommission und durch die Weiterleitung von kommissionsinternen Mails an die Presse, einlässlich in dieser nachgelesen werden.

Als Ergebnis der Beratung liegen zum Entwurf der Regierung nun 27 Seiten gelbe Blätter mit Änderungsanträgen der vorberatenden Kommission und 14 Seiten rote Blätter mit Anträgen der Regierung vor.

Die vorberatende Kommission beantragt dem Kantonsrat mit 9:3 Stimmen bei 1 Enthaltung und 2 Abwesenheiten Eintreten auf die Vorlage.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Ratspräsident: Ich begrüsse Sie heute zum dritten Sitzungstag, dem Mittwoch, 2. März 2016. Nach einer relativ stimmungsgeladenen Abstimmung von gestern Abend versuchen wir jetzt das Planungs- und Baugesetz wieder zu beraten mit einer gewissen Struktur. Für diese Struktur haben wir ein Planungsblatt erhalten und ich versuche, mich an diesem zu orientieren. Von der Vorgehensweise her werde ich die einzelnen Artikel, welche unbestritten sind nur seitenweise aufrufen, und die Artikel, welche bestritten sind seitens Regierung oder mit grauen Blättern, werde ich dann einzeln zur Diskussion bringen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Ratspräsident: Wir sind bei Art. 100 Abs. 3 neu. Das hat nichts mit Art. 101 oder 103 zu tun.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Regierungsrat: Ich muss Ihnen sagen, die interkommunale und interkantonale sogar internationale Zusammenarbeit mit den Aggloprogrammen Vorarlberg und Liechtenstein hat einen sehr hohen Stellenwert. Wir arbeiten intensiv zusammen. Ich muss Ihnen sagen, wenn wir den kantonalen Richtplan nach Bern schicken, haben wir auch den Nachbarkantonen und Nachbarländern zur Vernehmlassung zu übergeben. Wir achten gegenseitig darauf, dass keine Schnittstellen bestehen, dass wir über die Grenzen die Planungen auch koordinieren. Das ist ein Muss in den Regionen. Auch die regionale Zusammenarbeit ist ein Muss, wenn es um grössere Investitionen geht, ich denke an publikumsintensive Anlagen usw., die bleiben. Das Problem das Sie befürchten gibt es nicht, das heisst, wir haben es, wenn wir die Pläne haben. Wenn wir kantonale, regionale und kommunale Richtpläne haben, dann haben wir eine erhöhte Chance, dass wir Differenzen haben.

Es gibt keine regionale Staatsebene die verbindlich beschliessen kann. Ich erwähne dazu ein ganz klares Beispiel aus einer Region, wo sich die Gemeindepräsidenden lobenswert treffen, sie koordinieren, sie sprechen miteinander die Entwicklung der Region ab. Und dann gab es einen Fall, wo eine einzelne Gemeinde hinging und vom eigenen Gemeinderatsbeschluss abgewichen ist und einfach ein Landstück einzonen wollte. Die andern haben sich gewehrt und wir mussten aufgrund der Rechtsgrundlage dieser einzelnen Gemeinde Recht geben: Jawohl, ihr dürft machen was ihr wollt, es ist nicht verbindlich. Was wir ursprünglich im ersten Entwurf wollten, war die Genehmigungspflicht der kommunalen Richtpläne, um eben diese Verbindlichkeiten dann in den einzelnen Richtplänen verbindlich aufzunehmen. Die Gemeinden wollen diese Genehmigung nicht, das haben wir akzeptiert und gestrichen im Sinne der Gemeindeautonomie. Aber dafür müssen wir diese entsprechenden Bestimmungen im kantonalen Richtplan festlegen. Das vergrössert den kantonalen Richtplan, dort werden wir die Siedlungsgrenzen und Zuständigkeiten bringen.

Die Region Wil ist ein super Beispiel, dass wir über die Agglomerationsplanung hinaus mit dem Testgebiet Wil West in engster Zusammenarbeit über alle Stufen mit dem Kanton ein Gebiet gemeinsam entwickeln, weil die Kantonsgrenze mitten durch geht. Es ist kein Verlust, es ist aber ein Papiertiger, der nicht verbindlich ist. Aber deshalb kein Widerspruch, dass die Regionen verpflichtet sind, sich miteinander abzusprechen, miteinander zu planen. Aber die Resultate müssen in ein Instrument kommen, das rechtsverbindlich ist. Und das ist es in den Regionen nicht, weil es keine Ebene ist.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Kommissionspräsident: Dem Antrag der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen.

In der Kommission wurden ebenfalls verschiedene Möglichkeiten diskutiert. Letztlich hat sich die Kommission für den heutigen Status von sechs Wohnungen entschieden. Das stellt das Mittel dar, zwischen den vier Wohnungen im Regierungsentwurf und den acht Wohnungen, die das eidgenössisches Behindertengleichstellungsgesetz verlangt. Dieser Entscheid wurde mit 11:3 Stimmen bei 1 Abwesenheit getroffen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen.

Ich finde jetzt die Lage schon komisch, wenn auf die linke Seite hingewiesen wird, wir seien gegen Migros oder Coop. Selbstverständlich bin ich mir bewusst, als Einkäufer der Migros, wie viel sie unterstützt nur z.B. bei der Kultur. Aber es wird ganz sicher den Druck für die KMU auch noch erhöhen. Es ist ja bekannt, dass in den grossen Zentren auch Detaillisten sind, aber der Druck wird sich sehr stark erhöhen, da sie nicht an zwei oder drei Orten geschäften können.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

(im Namen der FDP-Fraktion): Der Antrag CVP-EVP-Fraktion ist abzulehnen.

Ich muss die Diskussion ganz kurz verlängern und möchte Sie ebenfalls ersuchen, diesen Antrag der CVP-EVP-Fraktion abzulehnen und am Vorschlag der vorberatenden Kommission festzuhalten. Wir haben eine klare Zweiteilung: In Art. 71 haben wir Erstellung und Bestand dieser Spiel- und Begegnungsflächen, und in Art. 72 haben wir die Ersatzabgabe, nämlich für den Fall, dass diese nicht erstellt sind oder noch nicht erstellt wurden. Insbesondere auch mit dem Abs. 4, wenn man jetzt auf einmal noch den Einbau von Spielgeräten zu einem späteren Zeitpunkt thematisieren möchte, dann ist das auch systematisch falsch.

Ich bitte Sie, beim Grundsatz zu bleiben, Art. 71 Erstellung und Art. 72 Ersatzabgabe in der Fassung der vorberatenden Kommission.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Ich hätte noch einen Gratisrechtstip an die beiden Mieterinnen- und Mietervertreter: Wenn man zuerst den Vertrag unterschreibt und anschliessend verlangt, dass die Spielgeräte installiert werden, dann hat man einen Kündigungsschutz von eineinhalb Jahren, weil man mit einer berechtigten Forderung durchgedrungen ist. Das Horrorszenario, das Sie dann an die Wand malen, das trifft nicht zu. Das können Sie sicher bestätigen, Sie sind ja bei den Wahlen vom Mieterinnen- und Mieterverband unterstützt worden.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Ratspräsident: Ich versuche etwas Ordnung zu schaffen. Ursprünglich haben wir zu Art. 70 Abs. 1 diskutiert. Und dann hat man abgeschwenkt zu Abs. 4, der noch gar nicht zur Debatte stand. Ich kann feststellen, dass Abs. 1 eigentlich unbestritten ist und es handelt sich hauptsächlich bei der Diskussion um Abs. 4, und dazu wurde ein Rückweisungsantrag gestellt.

Ich möchte zuerst den Abs. 1 bereinigen, damit wir darüber abstimmen können gemäss dem grauen Blatt. Danach werden wir den Rückweisungsantrag zu Abs. 4 abstimmen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Dem Antrag der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen.

Ohne für mich Anspruch zu nehmen, der Weisheit letzten Schluss zu kennen und in Anbetracht der Tatsache, dass vier Juristen fünf Meinungen haben, sage ich Ihnen meine Meinung zu Ihrer Frage: Ich gehe davon aus, und ich habe deshalb diesen Antrag auf dem gelben Blatt unterstützt, weil ich nicht will, dass ausschliesslich Langsamverkehr und öV finanziert werden darf. Aber unter dem Begriff Verkehrserschliessung fällt für mich auch die Erschliessung mit Langsamverkehr und öV, aber auch mit dem motorisierten Privatverkehr. Und ich wollte das öffnen, deshalb habe ich diesen Antrag unterstützt, Ich gehe davon aus, dass meine Kolleginnen und Kollegen diese Meinung teilen – ich hoffe es wenigstens, ansonsten sollen sie protestieren.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Ich spreche dazu nicht in meiner Funktion als Kommissionspräsident sondern als Mitglied dieses Rates.

Lemmenmeier-St.Gallen hat die Eigenverantwortung von Bauherren und Grundeigentümern angesprochen. Ich kann Ihnen versichern, genau wenn der Eigenverantwortung von Bauherren und Grundeigentümern Raum eingeräumt wird, dann entstehen genau die guten Lösungen, denn die haben überhaupt kein Interesse daran, schlechte Lösungen zu präsentieren. Überall wo jetzt Beispiele genannt wurden, wie das Walliser Bergdorf, das Tirol und ich kann mich hier der despektierlichen Wertung von Boppart-Andwil nicht anschliessen, das sind kulturell gewachsene Bauten, die meistens aus einer Zeit stammen, als es noch überhaupt keine Bauvorschriften gab. Wenn Sie sich mit dieser Geschichte auch im Ausland befassen, dann werden Sie sehen, dass überall dort, wo reglementarisch eingegriffen wurde, das Resultat schlechter war, als die Leute in Eigenverantwortung geplant und gebaut haben aus Respekt vor der gewachsenen Umgebung – das bringt die guten Lösungen.

Und diese Eigenverantwortung des Bauherrn, da möchte ich Sie einfach nochmals daran erinnern, ist eines der Kernziele dieser Totalrevision unserer Baugesetzgebung.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Regierungsrat: Ich glaube, hier handelt es sich um ein Missverständnis.

In der vorberatenden Kommission hat man ausdrücklich betont, und das wurde auch bestätigt, es solle nur das Gemeinwesen letztendlich enteignungsberechtigt sein. Das ist der erste Satz. Beim zweiten Satz handelt es sich nicht um einen Widerspruch, sondern es geht darum: Eine Zentrumsüberbauung beispielsweise ist kein Kerngeschäft einer Gemeinde. Wenn eine Gemeinde entwickelt, dann wird sie das mit Planern und Unternehmern gestalten. Sie wird dann letztendlich eine Zonenplanänderung, vielleicht eine Sondernutzung, öffentlich auflegen müssen. Die Bevölkerung wird mit einbezogen und dann wird letztendlich die Bevölkerung entscheiden, wollen wir dieses Projekt ausführen lassen oder nicht. Das entscheidet nicht die Gemeinde. Wenn Sie das nur so schreiben, dann müsste die Gemeinde selber das Grundstück erwerben. Es ist ganz klar was das heisst: Es findet nicht statt. Welche Gemeinde könnte ein Zentrumsüberbauung wollen, das Grundstück ist ja dann kein günstiges Land, und dann einfach einmal sehen was passiert? Das kann es wohl nicht sein. Es ist immer die Gemeinde, aber sie muss die Möglichkeit haben, da hat ja die Bevölkerung bereits mitbestimmt, Sie haben mitberaten, dass man das realisieren kann. Das geht mit privaten Unternehmern und Investoren, das kann die Gemeinde nicht selber tun. Wenn das ganze Verfahren überhaupt bis zum Enteignungspunkt kommt, müssen konkrete übergeordnete öffentliche Interessen vorhanden sein für die Gemeinde und die Entwicklung des Dorfes. Und dann müsste die Gemeinde selber kaufen, den Steuerfuss erhöhen oder irgendwo das Geld herzaubern. Mit anderen Worten: Das ist wieder ein Formulierung, wenn Sie den zweiten Satz streichen, der gut tönt und ein toter Buchstabe ist, weil die Gemeinden das gar nicht umsetzen können.

Aber es ist die Gemeinde, welche mit den Investoren entwickelt, und dann muss sie das im Einverständnis der Bürgerschaft, die diesem Projekt zugestimmt hat, egal wer baut, dann übertragen können. Deshalb haben wir in der Regierung das rote Blatt verfasst. Ich bitte Sie, dem roten Blatt zuzustimmen im Interesse der Gemeinden und der Entwicklung unserer Kerne, im Sinne auch der Verdichtung und besseren Nutzung des Bodens.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Regierungsrat: Der Antrag ist abzulehnen.

Ich habe zu diesem Antrag eine praktische Frage: Es geht um die Schwergewichtszone, das ist ein Perimeter, darin wird ein Sondernutzungsplan, vielleicht ein Wettbewerb um Verdichtung zu nutzen und zu gestalten. Erklären Sie mir bitte: Was ist ein Sondernutzungsplan? Wir wollen nicht nur Verdichtung nutzen, wir wollen diese Schwergewichtszone auch gestalten. Also gibt es nebst Bauten automatisch in diesen Bereichen gewisse Grünflächen, hoffentlich auch zum Ausgleich und mit höher bauen, entstehen Grünflächen. Vielleicht gibt es einen Park, der im Dorf das Zentrum gestaltet, ein Treffpunkt. Und dann gibt es vielleicht ein Gewässer, das muss in den Sondernutzungsplan eingeschlossen, mitgeplant und mitgestaltet werden. Wie wollen Sie denn, Freund-Eichberg, jetzt zwischendurch in einzelnen Punkten des Sondernutzungsplanes das Enteignungsrecht rausnehmen und am andern Ort einbringen. Ich glaube, das ist nicht praktikabel und widerspricht der Idee des Sondernutzungsplanes für eine vernünftig gestaltete bessere Nutzung unserer Gemeinden.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

(im Namen einer Mehrheit der FDP-Fraktion): Dem Antrag der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen.

Es handelt sich bei diesem doppelten Quorum um ein solches, das es heute bereits gibt, nämlich im Zusammenhang mit dem Gestaltungsplan. Es macht durchaus Sinn, auch in Abwägung der gegenläufigen Interessen einerseits zwischen der Schwerpunktzone und andererseits den darin eigentumhabenden Personen, dass man da einen vermittelnden Vorschlag macht. Das doppelte Quorum stellt einen solchen Vorschlag dar.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Das Votum von Blumer-Gossau fordert mich nun doch noch heraus, zu dieser Frage eine Erklärung abzugeben. Ich empfehle Ihnen, Blumer-Gossau, das Studium von zwei Unterlagen. Es gibt ein Bundesgerichtsurteil aus dem Jahr 2003 aus dem Kanton Genf, es ist allerdings in Französisch verfasse, das sagt ganz klar, was Aufgabe der Kantone und der Gemeinden ist. Aufgabe der Kantone ist es, im Richtplan die Schaffung oder den Bau von solchen Durchgangsplätzen für Fahrende vorzusehen. Das selbe gilt für Einkaufszentren, für Fachmärkte oder für andere Einrichtungen. Ich kenne in der Schweiz keinen Kanton, der selber solche Einkaufszentren baut. Es kann darum auch nicht Aufgabe unseres Kantons sein, diese Durchgangsplätze zu bauen, zu unterhalten und zu betreiben, ebenso wenig, wie dies Aufgabe der Gemeinden ist.

Und ich empfehle Ihnen, die Protokolle der vorberatenden Kommission, die sich im Jahr 2010 oder 2011 intensiv mit diesem Thema befasst hat. Da drin werden Sie nachlesen können, dass es unmöglich ist, diese Plätze, selbst gäbe es diese, den Schweizer Fahrenden vorzubehalten. Das ist mit internationalem Recht nicht vergleichbar. Und ich bitte Sie dann, Ihren Mitbürgerinnen und Mitbürgern in Gossau im Abstimmungskampf die Wahrheit zu sagen, und ihnen offenzulegen, dass sie dann auch Nummernschilder aus andern Ländern auf diesen Durchgangsplätzen haben werden. Ich bitte Sie, Ihre Leute auch ebenfalls darüber aufzuklären, dass sich die Schweizer Fahrenden grösstmehrheitlich weigern, sich auf den selben Durchgangsplätzen, wie die ausländischen Fahrenden, aufzuhalten.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Ich freue mich, dass meine Fraktion einen Beitrag zur Gemeindeautonomie leistet.

Wir sprechen hier von einer «Kann«-Formulierung. Wir haben 77 Gemeinden und mir ist keine Gemeinde bekannt, wo die linke Seite im Gemeinde- oder Stadtrat im Moment die Mehrheit hätte, und ich befürchte, das wird sich so schnell auch nicht ändern. In diesem Sinne, auch wenn Bereuter-Rorschach das aus rechtlicher Sicht in Frage stellt, ob das funktioniert, glaube ich, wir dürfen den Gemeinden hier einerseits das Instrument geben, wenn sie denn das irgendwann und irgendwo, das wird sehr selten sein, mal ergreifen will. Und wir dürfen den Gemeinden auch die Kreativität zugestehen, dass sie sinnvolle Lösungen zusammen mit den betroffenen Grundeigentümern findet. Eine materielle Enteignung ist immer ultima ratio.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Dem Rückweisungsantrag der CVP-EVP-Fraktion ist zuzustimmen.

Ich räume ein, dass ich in der vorberatenden Kommission der Fassung des gelben Blattes zugestimmt habe, damals auch aus entsprechender Überzeugung. Aber ebenso räume ich ein, dass ich hier für Rückweisung dieser Bestimmung an die vorberatende Kommission bin, und zwar aus folgendem Grund: Die Überprüfung der Tauglichkeit dieser Zweckbestimmung im Rahmen des Zonenplanerlasses bezüglich des Sondernutzungsplans, der dann eine Pflicht sein soll für den Grundeigentümer, hat gezeigt, dass es schwierig werden könnte, bereits im Zeitpunkt, indem der Zonenplan erlassen oder geändert wird, diesen minimal erforderlichen Inhalt an den Sondernutzungsplan tatsächlich so zu formulieren, dass dann noch genügend Spielraum bleibt für die rechtsunterworfenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. Man kann diesen Passus jetzt aber nicht einfach wieder streichen, denn es ist tatsächlich wichtig, wir führen hier ja ein neues Instrument ein mit der Sondernutzungsplanpflicht, welche wir bisher nicht kannten, und wenn nur ein Grundstück mit einer Sondernutzungsplanpflicht seitens der Gemeinde belegt werden will, dann hat die Grundeigentümerin bzw. der Grundeigentümer durchaus Anspruch zu wissen, in wie weit sein Eigentum zusätzlich beschränkt wird, oder in welche Richtung er seine Planung machen muss. Das Anliegen ist berechtigt, aber weil sich aufgrund von Überprüfungen auch seitens von Gemeindeleuten gezeigt hat, dass es schwierig wird, dies so umzusetzen, bitte ich Sie, den Rückweisungsantrag zu unterstützen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Kommissionspräsident: Der Antrag GLP/BDP-Fraktion / SP-GRÜ-Fraktion ist abzulehnen.

Diesen Antrag zur Ergänzung bzw. zur Umformulierung von Art. 7 PBG gab es auch in der vorberatenden Kommission. Er wurde mit 11:4 Stimmen abgelehnt.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Regierungsrat: Ich bin nicht sicher, ob wir hier ein Missverständnis haben. Festhalten am Entwurf der Regierung beinhaltet nämlich im Gesetz, dass der Kantonsrat zuständig wäre für die Strategie und den Rest. Hier sind Art. 4 und 5 zusammengelegt worden. Deshalb besteht Art. 5 nicht mehr und Art. 4 beinhaltet, soweit ich das gesehen habe: «Die Regierung erlässt den kantonalen Richtplan nach den Bestimmungen des Bundesrecht«. Das ist gegeben. Und dann ebenfalls der zweite Teil, dass wir eng mit den politischen Gemeinden und Organen zusammenarbeiten. Der Abs. 3 ist identisch, dass wir auch alle vier Jahre den Wirksamkeitsbericht an den Bund auch an unser Parlament geben. Deshalb glaube ich nicht, dass es hier ein Missverständnis besteht zwischen Art. 4 und 5.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Wir diskutieren des langen und breiten über die Strafbestimmungen von Art. 164 des neuen PBG. Aber für alle, die mit der Bauwirklichkeit und mit der Baurechtswirklichkeit zu tun haben, alle diese Leute wissen, dass der entscheidende Artikel Art. 161 ist. Der Verwaltungszwang und die Anordnungen, die gestützt darauf getroffen werden können, was glauben Sie, derjenige der das Baumhaus in St.Gallen gebaut hat, wenn man den mit Fr. 50'000.– bestraft hätte, hätte ihm das wahrscheinlich weniger weh getan, als der Umstand, dass die widerrechtlich erstellten Bauteile zurückgebaut werden mussten. Oder wenn jemand ein Formular falsch ausfüllt und ihm nachher die Benutzung der Baute verboten wird oder er nachher zurückbauen oder zusätzliche Installationen vornehmen muss, das trifft denjenigen bedeutend mehr als jede Busse und jedes Strafverfahren. Und dann kommt ein zweiter Aspekt dazu: Ich bin ein aufmerksamer Beobachter der Strafverfolgung insbesondere im Rheintal. Wenn so ein baurechtliches Verfahren zur Anzeige gebracht wird, dann kommen zwei starke Polizisten bei der Staatsanwaltschaft, heben die Pendenzen an und schieben nachher die entsprechende Strafanzeige, welche irgendwann einmal behandelt wird, unten hinein. Also wir müssen uns nicht einbilden, dass Strafverfahren, welche das Baurecht betreffen, in irgendeiner Weise beförderlich behandelt werden, und dass dabei grosse Sanktionen herauskommen. Das ist eher missliebig bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden und wird dann auch noch nebenbei erledigt.

Darum sollten wir uns auf den Art. 161 konzentrieren, den wir in einer guten Form verabschiedet haben und nicht des langen und breiten über Art. 164 diskutieren.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

beantragt den Antrag ? abzulehnen.

Als Gemeindepräsident einer Gemeinde mit riesiger Erfahrung mit Fahrenden aus der Schweiz und aus dem Ausland möchte ich Ihnen sagen, dass ich Sie bitte, das Gesetz nicht auszudehnen. Wenn ein Wille vorhanden ist, Fahrendenplätze anzubieten, dann bin ich tief überzeugt, dass dies auch zukünftig anders möglich sein wird.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Dem Antrag GLP/BDP-Fraktion / SP-GRÜ-Fraktion ist zuzustimmen.

Ich bin der Überzeugung, dass eine Genehmigung durch den Kanton die Gemeindeautonomie in keiner Art und Weise untergräbt. Die Genehmigungspflicht stellt sicher, dass die Vorgaben eingehalten werden und einheitliche Standards in den Gemeinden angewendet werden.

Die Behördernverbindlichkeit des kommunale Richtplans stärkt die Handlungsfähigkeit der Gemeinden, sie schwächt sie nicht.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Der Rückweisungsantrag der FDP-Fraktion / CVP-EVP-Fraktion / SVP-Fraktion ist abzulehnen.

verzichtet darauf, den schriftlich vorliegenden Antrag zu Art. 10 und 10a mündlich zu bestätigen.

Wir haben in der vorberatenden Kommission stundenlang über Art. 9 und 10 diskutiert, debattiert, uns die Experten angehört. Für die SP-GRÜ-Fraktion ist es klar, wir können nochmals stundenlang diskutieren, aber wir sind der Meinung, dass der Entwurf der Regierung zielführend, ausgewogen und gut ist. Das wird sich auch nicht ändern, wenn wir nochmals stundenlang darüber diskutieren. Wir möchten Art. 9 und 10, so wie es in der Botschaft festgehalten ist überbringen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Dem Antrag der SP-GRÜ-Fraktion ist zuzustimmen.

Ich möchte Sie bitten, wenn Sie schon über Art. 101 abstimmen, dann bitte ich Sie den Antrag der SP-GRÜ-Fraktion anzunehmen, denn dann braucht es bei Art. 101 Abs. 1 und 2. Es braucht dann unbedingt zwei Absätze. Ein wegen besonderer hochwertiger Gestaltung gewährtes höheres Nutzungsmass setzt den Bericht eines vom Rat der politischen Gemeinde eingesetzten Fachorganes oder die Durchführung eines Architekturwettbewerbes voraus. Wenn Sie das nicht machen, dann wird das ziemlich willkürlich. Es braucht hier wirklich ein Fachorgan, das hier bestimmt. Ansonsten wird dieser Art. 101 aus meiner Sicht sehr problematisch in diesem Gesetz.

Wenn Sie diesen Artikel schon im Gesetz haben wollen, die vorberatende Kommission wollte ihn ja nicht, dann bitte ich Sie unbedingt, Abs. 1 und 2 zuzustimmen. Das wäre dann der Antrag der SP-GRÜ-Fraktion und nicht das rote Blatt der Regierung.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Art. 121 (Schutzinventar c] Erstellung) beantragt im Namen der SP-GRÜ-Fraktion, in Art. 121 Abs. 1 und Abs. 2 am Entwurf der Regierung festzuhalten.

Der Antrag der vorberatenden Kommission streicht Mindestanforderungen an das Inventarisierungsverfahren. Der Grund ist natürlich, weil sie keine Verordnung im Zusammenhang mit dem PBG wollen. Mit diesem Vorgehen schwächt die Kommission jedoch den Heimatschutz, bei einer Genehmigung des Schutzinventars sollten auch Mindestanforderungen an das Inventarisierungsverfahren erfüllt sein, wonach festgelegt werden muss.

Wir sind der Meinung, nach anerkannten Grundsätzen, wie es die vorberatende Kommission anstelle will, sei zu wenig klar und ungenügend.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen.

Brändle Karl-Bütschwil-Ganterschwil hat natürlich absolut recht. Wen Sie in ihrer Verwandtschaft schauen, dann bin ich mir sicher, dass viele von Ihnen sehen entsprechende Beispiele von Verwandten, welche gerne dort bleiben wollen, wo sie sind, aber die baulichen Umstände verunmöglichen es manchmal. Die Alten, dazu zähle ich mich auch, sind auch eine Wirtschaftsmacht, vergessen Sie das nicht. Wenn wir jetzt nur von Liften sprechen, alles Häuser haben auch Erdgeschosse, es gibt überall Wohnungen, die man durch breitere Zugänge, durch Rampen usw. erschliessen kann. Es gibt noch deutlich weitere Möglichkeiten als nur Lifte um die Wohnsituationen zu verbessern. Bleiben Sie bei der Version der Regierung.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen.

Ich habe eine Frage zu Abstimmung: Wir ist der Antrage Lüthi-St.Gallen / Götte-Tübach «Festhalten am Entwurf der Regierung Bst. c und f. Und dann gibt es ein rotes Blatt «Festhalten am Entwurf der Regierung Bst. c, d und f – das ist nicht ganz das gleiche. Es ist schon wichtig aus meiner Sicht, dass auch Bst. d enthalten ist. Also Bst. d zu streichen, das sehe ich überhaupt nicht. Ich kann, das was meine Vorredner gesagt haben, nur unterstützen, was Energieanlagen betrifft, aber auch was Bst. f betrifft, Strassen- und Wasserbauten. Aber der Bst. d, der wird in Zukunft im Kanton St.Gallen au wichtig werden. Es wird ein Gesetz über den Untergrund geben und es werden auch immer mehr Löcher gebohrt und gegraben. Am letzten Sonntag wurde einem solchen Loch zugestimmt, ich nicht. Aber das ist in einem anderen Kanton. Aber auch im Sarganserland ist der Untergrund nicht unwichtig. Es gibt da einige Firmen, die sind in diesem Bereich tätig, Hagerbach beispielsweise, und es wird hier vermehrt auch Sachen geben, die den Untergrund betreffen. Deshalb, wenn wir am Entwurf der Regierung festhalten wollen, ist es wichtig, dass auch Punkt d bestehen bleibt. Ich möchte euch beliebt machen, nicht das graue Blatt von Lüthi-St.Gallen / Götte-Tübach zu unterstützen, sondern am Entwurf der Regierung festzuhalten, mit Punkt d eingeschlossen.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
3.3.2016Wortmeldung

Dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen.

Ich bin froh, dass Sie signalisieren, dass Sie mit dieser Anpassung jetzt leben können. Es ist auch hier wieder nur Klarheit, die wir mit diesem Gesetz schaffen wollen. Es müssen archäologische Funde und Fundstellen auf die gestossen wird bis zum Eintreffen der zuständigen kantonalen Stelle in keiner Weise verändert werden dürfen. Das ist ja glaube ich allen klar.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

Eine kurze Erwiderung: Ich glaube Familien haben jeweils die Absicht über längere Zeit an einem Ort zu wohnen und sie haben kein Interesse daran, dass sie nach eineinhalb Jahren schon wieder umziehen müssen. Bleiben Sie doch bitte als Familienpartei konsequent.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016
2.3.2016Wortmeldung

beantragt im Namen der SP-GRÜ-Fraktion Art. 5 wie folgt zu formulieren: (Abs. 1) «Die Regierung erlässt den Richtplan. Sie arbeitet mit den politischen Gemeinden und den zuständigen Organen der Regionen zusammen.» (Abs. 2) Die Regierung legt dem Kantonsrat alle vier Jahre einen Bericht über die Zielerreichung sowie über die räumliche Entwicklung und die Umsetzung des Richtplans vor.

Ich möchte nur kurz erläutern, was unsere Absicht ist. Unsere Anträge zu Art. 4 und 5 hängen zusammen. Wir wollen in Art. 4 den ursprünglichen Wortlaut, wie wir ihn in der Botschaft haben und Art. 5 haben wir neu formuliert. Das ist wurde nach der Referendumsabstimmung ja nötig. Es gibt keine inhaltliche Änderung bezüglich Zuständigkeit. Die Änderung bezieht sich inhaltlich ausschliesslich auf Art. 4.

Session des Kantonsrates vom 29. Februar bis 2. März 2016, ausserordentliche Session vom 3. März 2016