Geschäft: VII. Nachtrag zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Titel der Botschaft: Public Corporate Governance: Umsetzung)

Übersicht
KomiteeKantonsrat
Nummer22.14.07I
TitelVII. Nachtrag zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Titel der Botschaft: Public Corporate Governance: Umsetzung)
ArtKR Gesetzgebungsgeschäft
ThemaZivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege
FederführungSicherheits- und Justizdepartement
Eröffnung5.11.2014
Abschluss1.6.2016
Letze Änderung9.12.2021
vertraulichNein
öffentlichJa
dringendNein
Dokumente
PubliziertTypTitelDatei
AntragAnträge der vorberatenden Kommission vom 15. Dezember 2014 und 15. Januar 2015
ErlassIn der Gesetzessammlung veröffentlicht im Mai 2016
AntragAnträge der Redaktionskommission vom 1. Juni 2015 zu Art. 43bis Bst. a / Art. 59bis Abs.1
AntragKommissionsbestellung vom 24. November 2014
ErlassErgebnis der 1. Lesung vom 25. Februar 2015
ErlassReferendumsvorlage vom 3. Juni 2015
AntragAntrag der Rechtspflegekommission vom 23. Februar 2015
AllgemeinDokumentenattrappe zur Sammelvorlage
Beteiligungen
DatumAkteurTitelLetze Änderung
1.8.2019Gremium19.1.2023
Abstimmungen
DatumTitelResultatöffentlich
JaBedeutungNeinBedeutungAbsent / Enthaltung
3.6.2015Schlussabstimmung114Zustimmung0Ablehnung6
25.2.2015Antrag der Rechtspflegekommission53Zustimmung50Ablehnung17
Statements
DatumTypWortlautSession
3.6.2015Wortmeldung

Ratspräsident:

Der Antrag der Redaktionskommission wird nicht bestritten. Somit müssen wir nicht abstimmen.

Session des Kantonsrates vom 1. bis 3. Juni 2015
3.6.2015Wortmeldung

(im Namen der Redaktionskommission): Dem Antrag ist zuzustimmen

Der Präsident der vorberatenden Kommission Götte-Tübach hat angekündigt, dass ich mich hier noch kurz melde, weil es kein ganz normales grünes Blatt ist. Die Redaktionskommission und der Präsident der vorberatenden Kommission ist vor einigen Wochen angegangen worden, weil man bei der Bereinigung der Vorlagen im PCG die eine Vielfalt von Zusammenhängen und Querverweisen hat, festgestellt hat, dass hier eine Streichung vergessen gegangen ist. Dies ist grundsätzlich an der Grenze zwischen dem Formalen und dem Materiellen. Deswegen wurden beide Kommissionen angegangen. Ich habe im Namen der Redaktionskommission das Angebot gemacht, wir würden das in die Redaktionskommission nehmen, falls der Präsident der vorberatenden Kommission klar dazu Stellung nimmt, dass das im Sinne und Geist der Kommission ist. Er hat das am Montag gemacht. Daher hat die Redaktionskommission am Montagabend beschlossen, Ihnen diesen Antrag zu machen. Wie gesagt, es ist an der Grenze, aber es hat auch etwas zwingendes. Das heisst, wenn wir diese Streichung nicht machen, dann würde man doch in der Anwendung des Gesetzes diese Streichung mental machen bzw. in einer Frage, wenn es zur Frage steht, dann wie gesagt, diese Passagen nicht berücksichtigen. Daher macht es aus unserer Sicht Sinn, dass wir das hier über den Weg der Redaktionskommission einfach bereinigen.

Session des Kantonsrates vom 1. bis 3. Juni 2015
25.2.2015Wortmeldung

stellt eine Frage an Regierungsrat Fässler zur Formulierung «politischer Charakter» des Art. 59ter: Es liegt völlig auf der Hand, wie es Regierungsrat Fässler ausgeführt hat, dass die Wahlen in die Verwaltungsräte nach fachlichen Kriterien erfolgen sollen. Wir haben das heute Morgen so diskutiert, es liegt damit auch völlig auf der Hand, dass diese Entscheide einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich sein werden.

Was für mich nun aber unklar ist, ist die Formulierung in Art. 59ter, der davon spricht, dass gegen Wahlen und Ernennungen durch den Kantonsrat eine Beschwerdemöglichkeit bestehen soll. Ich frage mich hier, ob hier nicht irgendwie berücksichtigt sein müsste, dass es um Genehmigungsentscheide geht und nicht um Wahlen. Kann man den Art. 59ter nicht entsprechend anpassen müsste, den gewählt wird ja nicht nur den Kantonsrat, sondern es wird durch den Kantonsrat genehmigt.

Session des Kantonsrates vom 23. bis 25. Februar 2015
25.2.2015Wortmeldung

(im Namen der Rechtspflegekommission): Ich spreche ungern nach der Regierung und widerspreche der Regierung auch nicht gerne, aber in diesem Falle muss ich es tun.

Wenn es eines Beweises bedurft hätte, dass die Wahlen in diesem Rat politischer Natur sind, dann wäre es, bis auf die Schlussbemerkungen, das Votum von Regierungsrat Fässler gewesen. Er hat ganz klar darauf hingewiesen, dass die von diesem Rat vorgenommenen Wahlen (Pädagogische Hochschule, Universitätsrat und richterliche Wahlen) letztendlich trotz fachlicher Vorprüfung politische Wahlen sind – so haben wir das immer verstanden und so haben wir das auch am Montag durchgeführt.

Die Interpretation, welche Regierungsrat Fässler nun vornimmt, die ja nicht mit der Regierung konsolidiert wurde, ich nehme nicht an, dass über Mittag eine Sitzung stattgefunden hat, dass diese Genehmigung, die wir heute Morgen ins Gesetz eingefügt haben, eine Wahl sei oder nicht, das lassen wir offen. Es gibt da Auslegungen im Zusammenhang mit der Genehmigung oder Bestätigung der Wahl des Staatssekretärs. Ich neige zur Meinung von Surber-St.Gallen. Aber das können wir bei der Seite lasse, wenn das nicht genehmigt wird durch den Rat, dann ist das ein politischer Entscheid, dann geht das zurück und muss neu durch die Regierung bestätigt werden.

Was wir wollen: Wir wollen keine richterliche Überprüfung unserer Entscheide durch das Verwaltungsgericht.

Regierungsrat Fässler hat den Entscheid des Bundesgerichtes in diesem SVA-Fall erwähnt. Man kann natürlich aus Bundesgerichtsentscheiden alles herauslesen, sowie auch aus Kommentaren. Für mich ist die entscheidende Frage, welche Rechtsfrage zu beantworten war. Es war die Nichtwiederwahl von SVA-Mitgliedern durch die Regierung zu beurteilen. Das Bundesgericht hat dann in einem Nebensatz die Thematik erwähnt, dass es theoretisch auch möglich wäre, dass die Wahlentscheide anderer Gremien angefochten werden würden. Es hat sich aber nicht konkret mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Wahl durch den Kantonsrat generell angefochten werden kann oder nicht. Ich habe zitiert, dass wir diese Wahlen hier als politisch betrachten. An dem möchte die Rechtspflegekommission festhalten, weil wir der Meinung sind, wir brauchen hier nicht auch noch ein väterliches Verwaltungsgericht, das uns von Zeit zu Zeit zurückpfeift.

Die Rechtspflegekommission hat, das ist richtig, in ihrer Motion die Meinung einmal vorläufig anders vertreten. Die Rechtspflegekommission hat das beraten und wir sind mit 12:2 Stimmen bei 1 Enthaltung zum Schluss gekommen, dem Kantonsrat die Streichung dieses Artikels zu beantragen.

Session des Kantonsrates vom 23. bis 25. Februar 2015
25.2.2015Wortmeldung

Art. 59ter (…{Artikeltitel}). beantragt im Namen der Rechtspflegekommission, Art. 59ter zu streichen.

Wir sind der Auffassung, dass dieser Artikel missverständlich ist. Die vom Kantonsrat vorgenommenen Wahlgeschäfte haben ausschliesslich politischen Charakter, weil immer auf die parteipolitische Konkordanz Rücksicht genommen wird und ein politischer Entscheid getroffen wird.

Nach klarer Meinung der Rechtspflegekommission haben Wahlen im Kantonsrat einen politischen Inhalt und sie werden in einem rein politischen Umfeld getroffen. Wir möchten hier zum Ausdruck bringen, dass es keine Justiziabilität gibt gegenüber dem Verwaltungsgericht, dass das Bundesgericht das allenfalls einmal in einem Fall anders sieht, können wir nicht beeinflussen. Aber einen Rechtsweg an das Verwaltungsgericht möchten wir weder bei Richterwahlen noch bei anderen Wahlen in diesem Rat öffnen.

Diese Rechtsauffassung stützt sich auch auf die einschlägigen Kommentarstellen. Ich habe das zur Ergänzung herausgesucht und es ist mir wichtig für die Materialien: Im Baslerkommentar zum Bundesgerichtsgesetz hat Esther Torpinke (??) in der Note 20 und in der Note 21 das klar zum Gesetz ausgeführt und in der Note 22 dieses Kommentars wird ganz klar gesagt, es bleibe zulässig und der gerichtlichen Kontrolle entzogen: Politische Wahlen von Behördemitgliedern durch das kantonale Parlament.

Wir möchten nochmals klarmachen, dass es diesen Rechtsweg nicht gibt. Mit dem vorgeschlagenen Art. 59ter in der Botschaft erzeugt man eine Unklarheit, die wir beseitigen möchten.

Session des Kantonsrates vom 23. bis 25. Februar 2015
25.2.2015Wortmeldung

Ich danke Regierungsrat Fässler für die ausführlichen Ausführungen. Ich kann Ihnen aber versichern, und ich gehe davon aus, dass Sie durch Ihren Generalsekretär informiert worden sind, als wir das in der Rechtspflegekommission angesprochen hatten, nicht die Beschlussfassung in dieser Woche, aber die erste Andiskussion zu diesem Thema, dass er uns gewisse Überlegungen mitgegeben hatte, weshalb in der VRP-Vorlage (??) dieser Artikel enthalten ist. Und zwar genau auch wegen dem Auftrag, den der Rat damals für beide Gremien (für das politische Gremium, den Kantonsrat, und das vollziehende Gremium, die Regierung) den Auftrag erteilt hat.

Ich hatte ja offenbar damals schon opponiert, aber es war mir die genaue Bedeutung und die Möglichkeiten von Rechtsanfechtungen zu wenig klar. Trotz des heutigen Beschlusses, was die Wahl bzw. die Nichtwahl, die Bestätigung oder Genehmigung des Spitalverwaltungsrates betrifft, möchte die Rechtspflegekommission mindestens zum Ausdruck bringen, dass nach ihrer Ansicht die Entscheide des Kantonsrates politischer Natur sind. Ob das bei einer Genehmigung dann auch der Fall ist, weil das Wort Genehmigung steht nun nicht im Gesetzesentwurf, es steht «Ernennung und Wahl» aber nicht «Genehmigung». Ob das von einem höheren Gericht anders interpretiert wird, müssen wir offen lassen. Das hat auch Locher-St.Gallen, der Präsident der Rechtspflegekommission, ausgeführt.

Es ist für mich sehr wertvoll, dass dieser Antrag in der Botschaft der Regierung ist, dass sich die Rechtspflegekommission nochmals inhaltlich damit befasst hat und zuhanden der Gesetzesmaterialien, wenn Sie dem Streichungsantrag der Rechtspflegekommission folgen, und ich darf als Vertreter der SVP-Fraktion sagen, unsere Fraktion hat diesem Streichungsantrag in der internen Debatte einstimmig zugestimmt, weil unsere Fraktion die Aufgabe des Kantonsrates ebenfalls als politisch betrachtet. Wenn das jetzt gestrichen wird, dann sind es Gesetzesmaterialien, die zumindest, wenn ein Gericht sich vertieft mit diesen Gesetzesbestimmungen befasst, auch angeschaut werden sollten. Ob das Gericht unseren Überlegungen folgen kann, lasse ich offen. Aber es hat die Chance dazu.

Session des Kantonsrates vom 23. bis 25. Februar 2015
25.2.2015Wortmeldung

Kommissionspräsident: In der vorberatenden Kommission wurde diese Diskussion wesentlich kürzer geführt, auch wenn einzelne, vorgängig votierten Juristen an dieser vorberatenden Kommissionssitzung teilnahmen. Die Kommission hat die Diskussion nämlich lediglich zu Abschnitt 2 geführt. Dort können Sie auf dem gelben Blatt entnehmen, wir haben die terminliche Anpassung vom 1. Juni 2016 so angepasst und den 1. Juni 2017 gestrichten. Ansonsten war dieser Artikel unbestritten in der vorberatenden Kommission.

Session des Kantonsrates vom 23. bis 25. Februar 2015
25.2.2015Wortmeldung

Regierungsrat: Ich habe mir diese Überlegung auch gemacht. Natürlich wird da nur genehmigt, aber faktisch kommt die Wahl nur zustande, wenn der Rat diese Genehmigung vornimmt. Für ist letztendlich ausschlaggebend, anzunehmen dass es eine Wahl ist. Das was Sie machen ist die umgekehrte Situation, wenn wir einen Vorschlag unterbreiten, und Sie damit nicht einverstanden sind, dann wählen Sie nicht. Sie lehnen also definitiv diese Wahl ab. Die Regierung hat ja dann Ja gesagt, und das was Sie machen ist dann definitiv die Verweigerung dieser Wahl. Das ist meiner Beurteilung nach eine anfechtbare Verfügung, wenn die Fachlichkeit im Vordergrund steht. Man könnte das allenfalls dann in der Redaktionskommission noch einmal überprüfen, ob man vom begrifflichen her das anders formulieren will. Meiner Meinung nach ist das, was Sie machen, auch wenn es nur eine Genehmigung ist, letztendlich rechtlich eine Wahl bzw. die Verweigerung der Wahl. Die Verweigerung der Wahl wird in erster Linie Probleme machen. Wenn wir alle miteinander, die Betroffenen sowie die Beteiligten, einig sind und das akzeptieren, gibt es keine Rechtsmittelverfahren.

Session des Kantonsrates vom 23. bis 25. Februar 2015
25.2.2015Wortmeldung

Ratspräsident: stellt Eintreten auf die Vorlage fest.

Session des Kantonsrates vom 23. bis 25. Februar 2015
25.2.2015Wortmeldung

Ratspräsident: Die Vorlage ist in 1. Lesung durchberaten und geht zur Vorbereitung der 2. Lesung zurück an die vorberatende Kommission.

Session des Kantonsrates vom 23. bis 25. Februar 2015
25.2.2015Wortmeldung

Regierungsrat: Der Streichungsantrag der Rechtspflegekommission ist abzulehnen.

Erlauben Sie mir bitte darzulegen, von welchen Überlegungen sich die Regierung leiten liess, als sie Ihnen diesen Vorschlag für diesen Art. 59ter unterbreitete: Es ist auch der Regierung bekannt, dass in Kommentaren Rechtsmeinungen widergegeben werden, wegleitend für die Regierung waren aber nicht diese Kommentare sondern die bundesgerichtliche Rechtsprechung. Sie wissen, dass das Bundesgericht in einem konkreten Fall, der den Kanton St.Gallen betraf, es ging damals um eine Wahl, welche die Regierung vorgenommen hatte in die Sozialversicherungsanstalt, dort hat das Bundesgericht mit aller Deutlichkeit zu verstehen gegeben, dass diese Wahl nicht eine politische sei, sondern dass diese Wahl in erster Linie eine Fachliche sei. Das Bundesgericht hat in diesem Urteil im Einzelnen ausgeführt, selbstverständlich dort, wo die Wahl politisch ist, dort haben die Gericht nichts zu suchen. Das Bundesgericht hat dann aber auch gesagt, dabei stellt die Zuständigkeit einer oberen politischen Behörde, kantonales Parlament oder Regierung verbunden mit einem grossen politisch auszufüllenden Ermessensspielraum zwar ein Indiz für den politischen Charakter dar, allein der Umstand, dass ein Entscheid durch den Regierungsrat gefällt wird oder auch durch das Parlament, macht einen Entscheid mit vorwiegend politischem Charakter auf, nur weil der Verwaltung ein gewisses Ermessen bei der Entscheidfindung zu steht. Weiter unten steht: Es genügt somit nicht, dass die Sache eine politische Bedeutung hat, letztere muss unzweifelhaft im Vordergrund stehen und mögliche, auf dem Spiel stehende private Interessen in den Hintergrund treten lassen. Hinten heisst es dann: Der politische Charakter müsste offensichtlich sein und politische Interessen müssten individualrechtlich überwiegen. Zur Funktion der VK SKA hat das kantonale Gericht erwogen, diese stelle das strategische Leitungsgremium der Sozialversicherungsanstalt dar und übe für die Regierung, welcher im System der Gewaltenteilung grundsätzlich die Führungsaufgaben in der Verwaltung oblägen, die Steuerung der Beteiligung aus. Die Mitglieder der VK SKA übten ihre Funktion als Vertreter für die Regierung aus und brächten für diese ihr Fachwissen ein usw., und das Bundesgericht kommt dann zur Auffassung, dass das eine Wahl ist, die zwar durch politische Behörden, hier durch die Regierung, ausgeübt wird, dass aber die Fachlichkeit offensichtlich im Vordergrund steht. Gestützt auf dieses Urteil hat der damalige Vertreter derjenigen, die vor Bundesgericht obsiegt haben, dann eine Motion eingereicht und der Kantonsrat hat dann der Regierung, gestützt auf diese Motion, den Auftrag gegeben, den Rechtsweg bei Wahlen nach fachlichen Kriterien durch die Regierung und den Kantonsrat zu regeln.

In der Diskussion ist seitens von Locher-St.Gallen und Güntzel-St.Gallen damals schon darauf hingewiesen worden, dass sie das falsch finden. Ihr Rat ist dann aber 78:26 Stimmen bei 1 Enthaltung auf diese Motion eingetreten und hat sie dann mit 85:20 bei 1 Enthaltung auch überwiesen. Wir haben das gemacht, was Sie uns in Auftrag gegeben haben – nichts anderes.

In der vorberatenden Kommission vom 15. Dezember 2014 hat mein Generalsekretär, ich weilte damals in Bern, noch einmal explizit darauf hingewiesen, das lässt sich im Protokoll nachlesen, dass dieser Rechtsweg, den wir vorschlagen, bei Wahlen die in erster Linie einen fachlichen Hintergrund haben, auch für den Kantonsrat gilt. Die vorberatende Kommission hat dem Rat mit 15:0 Stimmen Eintreten auf diese Vorlage und entsprechende Zustimmung empfohlen.

Ich habe in der Zwischenzeit abgeklärt, welche Wahlen der Kantonsrat im einzelnen aktuell vornimmt und wie es da mit Bezug auf politische und fachliche Dominanz der Wahlbedingungen aussieht. Sie wählen den Rat der pädagogischen Hochschule. Bei der pädagogischen Hochschule ist aufgrund der gesetzlichen Grundlagen klar, dass das keine Wahl nach fachlichen Kriterien ist, also eine politische Wahl. In diesem Bereich, nach meiner Beurteilung, ist es klar, dass ein Rechtsweg nicht vorliegt, auch in der PCG-Vorlage wird explizit ausgeführt, dass hier keine Wahl nach fachlichen Kriterien vorliegt.

Sie wählen auch den Universitätsrat. Auch im Universitätsrat gilt das gleiche, wie beim Rat der pädagogischen Hochschule. Das ist keine Wahl nach fachlichen Kriterien, das wird auch in der PCG-Vorlage so ausgeführt. Bei dieser Wahl gibt es also keinen Rechtsweg, keine Befürchtung, dass dies an das Gericht gehen könnte. Das ist jedenfalls meine aktuelle Beurteilung.

Dann wählen Sie auch noch das Kantonsgericht, das Handelsgericht, die Anklagekammer, das Verwaltungsgericht, die Verwaltungsrekurskommission und das Versicherungsgericht, alles gerichtliche Instanzen. Bei den gerichtlichen Instanzen spielt die Fachlichkeit eine sehr hohe Rolle, die Rechtspflegekommission prüft ja auch die fachliche Eignung dieser Kandidierenden, aber letztendlich bleibt es nach meiner Einschätzung auch bei den Wahlen in die Gericht bei politischen Wahlen – ein freiwilliger Proporz spielt hier. Ich bin der Meinung, dass auch hier keine Aussicht besteht, dass Sie von einem Gericht zurückgepfiffen werden könnten.

Mit der Zusammenstellung, welche ich gestern Abend gemacht habe, hätte ich damit leben können, dass man diese Passage streicht, weil sie aktuell keine Relevanz hat. Nun heute Morgen haben Sie aber eine neue Wahlkompetenz eingefügt bei der Wahl der Spitalverwaltungsräte. Der Spitalverwaltungsrat wird nun explizit, das ist Ihre Vorgabe, nach fachlichen Kriterien zusammengesetzt. Die Regierung wird sich also ausschliesslich an fachlichen Kriterien orientieren, wenn sie wählt. Dann geht das Ganze an Sie zur Genehmigung, und Sie wollen dann das politisch beurteilen. Jetzt müssen Sie mir sagen, wie das genau gehen soll, wenn wir nach fachlichen Kriterien Vorschläge unterbreiten müssen, und Sie dann das irgendwie auch politisch beurteilen müssen? Entweder ist es fachlich oder es ist politisch, aber beides zusammen geht einfach nicht. Die Vorschläge, welche die Regierung macht oder die Wahl der Regierung, die wird einem Rechtsmittelweg offenstehen, weil es das Bundesgericht einfach so vorgibt – das ist bundesgerichtliche Rechtsprechung. Wenn wir also einen nicht nehmen, der sich bewirbt, dann wird er an das Gericht gehen und das Gericht wird beurteilen, ob wir das gut gemacht haben oder nicht. Vielleicht kommt es dann wieder zurück, dass sie sagen werden, ihr hättet einen anderen wählen können, weil der fachlich noch geeigneter ist oder was auch immer. Oder es heisst, wir hätten uns von politischen Überlegungen leiten lassen und nicht von fachlichen, all das kann geschehen.

Das ist dann aber erst Phase 1, irgendwann wird dann dieser Wahlvorschlag oder diese Wahl der Regierung bereinigt sein, und dann unterbreiten wir das dann Ihnen und Sie haben dann nochmals die Gelegenheit zu sagen, passen uns diese Vorschläge oder nicht. Wenn alle berücksichtigt werden, gibt es keine Probleme, dann sind wahrscheinlich alle zufrieden. Wenn diejenigen, welche Sie dann nicht berücksichtigen, die gehen dann noch einmal ans Gericht, dann haben wir Phase 2 in der gerichtlichen Beurteilung von Wahlen. Heute frühe habe ich gehört, man solle darauf achten, dass man dann nicht die Anwälte überbeschäftigt, im Gegensatz zu Locher-St.Gallen, der gesagt hat, eigentlich könnte ihn das freuen, interessiert mich das nicht mehr so intensiv. Aber hier machen wir das einfach nicht seriös. Es ist nicht ausreichend, dass Sie sagen, was wir machen ist politisch und nicht fachlich. Wenn Carna Grischa Rindfleisch auf die Packung schreibt, macht das aus dem Pferdefleisch in der Packung kein Rindfleisch. Bei Ihnen sieht es genau gleich aus, wenn Sie vorgeben, dass Wahlen nicht nach politischen Faktoren vorzunehmen sind, sondern nach fachlichen, dann wird das Gericht Sie einfach zurückpfeifen.

Von daher bitte ich Sie, diese Bestimmung im Gesetz zu belassen, wenn vorwiegend politische Gründe Ihre Wahl beeinflussen, dann wird es keine Rechtsmittel geben, aber es macht keinen Sinn, jetzt so zu tun, dass man irgendein neues Etikett auf diese Sache klebt, wenn drunter Fachlichkeit ist zu sagen und bei uns ist aber politisch, weil wir einfach ein Parlament sind – das wird nicht funktionieren.

Session des Kantonsrates vom 23. bis 25. Februar 2015
25.2.2015Wortmeldung

Auch ich habe das Bedürfnis, die Gesetzesmaterialien zu dieser Frage anzureichern.

Was in der Schweiz vor ein Gericht gezogen werden kann, wo die Rechtsweggarantie besteht, das entscheidet weder der Kantonsrat des Kantons St.Gallen noch die Rechtspflegekommission, sondern das steht in der schweizerischen Bundesverfassung. Die schweizerische Bundesverfassung ist gemäss SVP-Auffassung die oberste Leitlinie unseres staatlichen und politischen Handels und geht gemäss Auffassung dieser Partei sogar dem Völkerrecht vor. Also ist das die wohl wichtigste Gesetzesmateriale und -grundlage, die wir haben.

Wenn wir die Bundesverfassung anschauen, dann kann man alles, mit Ausnahme von rein politischen Entscheidungen, an ein Gericht weiterziehen. Wenn die Regierung oder der Kantonsrat des Kantons St.Gallen etwas entscheiden, dann wird dieses Gericht kaum das Kreisgericht Rheintal sein, sondern das Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen, unabhängig davon, ob das jetzt im VRP steht oder nicht.

Wir haben, und das hat Regierungsrat Fässler sehr schön dargelegt, eine grosse Anzahl von politischen Wahlen vorzunehmen, und ich stimme da seiner Auffassung völlig zu, dass man dieses Wahlgeschäfte nicht anfechten kann.

Jetzt haben wir seit heute Morgen auch die Wahl des Verwaltungsrates der Spitalverbunde als Geschäft mit geteilter Zuständigkeit. Die Wahl kommt nicht abschliessend zustande, indem die Regierung wählt, sondern die Wahl ist erst abgeschlossen, wenn wir als Kantonsrat die Ermächtigung dazu erteilen. Weil das eine Wahl nach fachlichen Kriterien ist, es will mir ja niemand erzählen, man würde in diesen Spitalverwaltungsrat irgendjemanden hineinwählen, weil es beispielsweise eine verdiente Kantonsrätin oder ein verdienter Kantonsrat mit medizinischer und gesundheitlichen Kenntnissen, wie da bisweilen andernorts vorgekommen ist. Der Kanton Bern hat bei seiner Kantonalbank den Bankrat jeweils nach solchen Kriterien zusammengesetzt. Ich glaube, sie zahlen noch heute Steuern für das Fiasko, welches daraus entstanden ist.

Aber wenn wir das jetzt betrachten, dann ist diese Wahl eine Wahl nach rein fachlichen Kriterien und etwas anderes zu behaupten, wäre völlig vermessen und unsinnig. Das heisst aber, auch wieder aufgrund der Bundesverfassung, aufgrund der Kantonsverfassung sowie aufgrund des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege und allgemeinen Bestimmungen, dass wir das rechtliche Gehör gewähren müssen, dass wir das Akteneinsichtsrecht gewähren müssen, und dass wir alle Verfahrensrechte gewähren müssen. Also wenn Sie jemanden nicht nominieren wollen, dann müssen Sie sich überlegen, soll er ein Rederecht erhalten und wie wollen Sie das Akteneinsichtsrecht gewähren. Jetzt können Sie natürlich schon sagen: Wir gewähren das einfach nicht und lassen es darauf ankommen. Aber wenn Sie den Entscheid des Bundesgerichts zu dieser Frage nachlesen, dann wird das totsicher nicht funktionieren – das kann ich Ihnen garantieren.

Das Recht auf rechtliches Gehör und Akteneinsicht, das kann man nicht einfach wegdiskutieren. Als Adam und Eva aus dem Paradies vertrieben wurde, hat Gottvater schon damals das Recht auf rechtliches Gehör gewährt, und dann kann nicht einfach der Kantonsrat kommen und sagen, wir wissen das besser.

Darum bitte ich Sie eindringlich, diese Bestimmung bestehen zu lassen. Und wenn Sie sie aus politischen oder anderen Gründen rausstreichen, sich einfach bewusst zu sein dass das ungefähr soviel nützt, wie wenn Sie, ich sage es jetzt auf rheintalisch: «Sägmähl püschelen goand».

Session des Kantonsrates vom 23. bis 25. Februar 2015