Geschäft: XII. Nachtrag zum Steuergesetz
Komitee | Kantonsrat |
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Nummer | 22.14.05 |
Titel | XII. Nachtrag zum Steuergesetz |
Art | KR Gesetzgebungsgeschäft |
Thema | Finanzen, Regalien, Unternehmungen, Feuerschutz |
Federführung | Finanzdepartement |
Eröffnung | 18.9.2014 |
Abschluss | 1.1.2016 |
Letze Änderung | 9.12.2021 |
vertraulich | Nein |
öffentlich | Ja |
dringend | Nein |
Publiziert | Typ | Titel | Datei |
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2.8.2019 | Antrag | Antrag der SP-GRÜ-Fraktion zu Art. 34 Abs. 3 und 4 vom 23. Februar 2015 | |
2.8.2019 | Antrag | Anträge der Redaktionskommission vom 1. Juni 2015 zu Abschnitt I und III | |
2.8.2019 | Antrag | Antrag der SP-GRÜ-Fraktion zu Art. 52 Abs. 2 vom 24. Februar 2015 | |
2.8.2019 | Erlass | Referendumsvorlage vom 3. Juni 2015 | |
2.8.2019 | Antrag | Antrag der SVP-Fraktion zu Art. 34 Abs. 4 vom 1. Juni 2015 | |
2.8.2019 | Mitgliederliste | Aktuelle Mitgliederliste | |
2.8.2019 | Erlass | Ergebnis der 1. Lesung vom 24. Februar 2015 | |
2.8.2019 | Protokoll | Protokoll der vorberatenden Kommission vom 6. Mai 2015 | |
2.8.2019 | Protokoll | Protokoll der vorberatenden Kommission vom 11. Dezember 2014 | |
2.8.2019 | Botschaft | Botschaft und Entwurf der Regierung vom 23. September 2014 | |
2.8.2019 | Protokollauszug | Festlegung des Vollzugsbeginns vom 11. August 2015 | |
2.8.2019 | Antrag | Anträge der vorberatenden Kommission vom 11. Dezember 2014 | |
2.8.2019 | Erlass | In der Gesetzessammlung veröffentlicht im November 2015 | |
2.8.2019 | Antrag | Antrag der vorberatenden Kommission vom 6. Mai 2015 | |
2.8.2019 | Antrag | Kommissionsbestellung vom 24. November 2014 |
Datum | Akteur | Titel | Letze Änderung |
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1.8.2019 | Gremium | Beteiligung - 22.14.05 / 29.14.01 voKo XII. Nachtrag zum Steuergesetz / KRB Steuergerechtigkeitsinitiative | 19.1.2023 |
Datum | Titel | Resultat | öffentlich | ||||
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Ja | Bedeutung | Nein | Bedeutung | Absent / Enthaltung | |||
3.6.2015 | Schlussabstimmung | 88 | Zustimmung | 25 | Ablehnung | 7 | |
1.6.2015 | Art. 34 Abs. 4 | 65 | Antrag der vorberatenden Kommission | 48 | Antrag der SVP-Fraktion | 7 | |
24.2.2015 | Antrag der SP-GRÜ-Fraktion zu Art. 52 Abs. 2 | 25 | Zustimmung | 77 | Ablehnung | 18 | |
24.2.2015 | Antrag der SP-GRÜ-Fraktion zu Art. 34 Abs. 3 | 32 | Zustimmung | 73 | Ablehnung | 15 | |
24.2.2015 | Antrag Güntzel-St.Gallen | 78 | Zustimmung | 24 | Ablehnung | 18 |
Datum | Typ | Wortlaut | Session |
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1.6.2015 | Wortmeldung | (im Namen deutlicher Mehrheit der FDP-Fraktion): beantragt den Antrag der SVP-Fraktion abzulehnen. Ich erlaube mir, mich sogar als Nichtjurist, mich in dieser Thematik zu äussern: Wir haben von Anbeginn gesagt, dass wir einer Lösung, die bundesrechtswidrig ist, nicht zustimmen würden. Wir haben das in dieser zweiten Kommissionssitzung relativ intensiv diskutiert. Ich höre nun, dass zwischen Juristen, das ist ja fast schon üblich, unterschiedliche Meinungen gelten können. Wir sind in der Mehrheit zur Auffassung gekommen, dass die Juristen, die uns das vorgetragen haben, klar sehen, dass eine Grenze unter 60 Prozent nicht zulässig ist, deshalb hat die Mehrheit der FDP-Fraktion hier diesen allfälligen Änderungen auch nicht zugestimmt. Wichtig scheint uns insbesondere, wenn man das auch politisch einordnet, dass man eine Grenze setzt gegenüber diesen zitierten Villen- oder Schlössern-Besitzern, deshalb hat unsere Delegation gerade das verhindern wollen. Wir haben eine Vermögensgrenze eingeführt, die Kommission hat dem zugestimmt. Somit wurde hier eigentlich ein Riegel geschoben, den wir als wichtig empfinden. Ich entnehme, dass zumindest diesen Riegel, den wir geschoben haben, der wird auch hier nicht bestritten. Das finde ich sehr wichtig und deshalb muss man klar sagen: Diese Fälle sind eigentlich erledigt. Ich gehe davon aus, dass wir durchkommen, aber die FDP-Fraktion in ihrer Mehrheit ist der Meinung, wir sollten das Ergebnis der 1. Lesung so belassen. | Session des Kantonsrates vom 1. bis 3. Juni 2015 |
1.6.2015 | Wortmeldung | Ich bin mir bewusst, dass die Meinungen gemacht sind. Umso mehr, wenn ich mit einer gewissen Überraschung zur Kenntnis nehme, dass sich die FDP-Fraktion, die ja durchaus sonst bekannt ist, eine eigene Meinung zu bilden. Eine Auslegung der Bundesgerichtspraxis akzeptiert, die durch nichts belegt ist, ausser der Zahl 60 Prozent. Wenn Sie, Regierungsrat Gehrer, mich vor der zweiten Kommissionssitzung gefragt hätten, wie ich die Zürcher Lösung einschätze. Ich habe das in der 1. Lesung schon gesagt, da wird es auch Lösungen geben unter 60 Prozent. Für das hätte man Herrn Betschart nicht nach St.Gallen kommen lassen müssen. Weil das konnte man sogar aus den Weisungen der Finanzdirektion Zürich herauslesen. Dies umso mehr, als Zürich im Gegensatz zu vielen Kantonen nicht einen fixen Abzug wie 30, 35 oder 25 Prozent zum sogenannten Marktwert hat, sondern in einer Bandbreite zwischen 70 und 60 Prozent muss der Eigenmietwert liegen, damit kann er im Einzelfall jetzt schon praktisch bei 60 Prozent sein. Da muss ja ein Härtefall, wenn es ihn gibt, unter die 60 Prozent fallen. Sie haben ihre Meinung gebildet, ich nehme das zur Kenntnis, dass Sie diese 60 Prozent auch für die Härtefälle anschauen. Ich bin überzeugt, ich gehe sogar so weit, dass einzelne Bundesrichter durchaus noch weiter denken, als in generellen Fragen, dass sich nie in einem Einzelfall diese Frage auch vor Gericht stellen würde. Deshalb danke ich nochmals für die Bestätigung, Regierungsrat Gehrer, für die Aussage, welche Sie in der Kommission gemacht haben. Ich wollte nicht aus der Kommission erzählen, sonst hätte jeder gewusst, dass sie der Regierungsrat sind, der das gesagt hat. Damit können wir in treuen und guten Gründen, dem Antrag der SVP-Fraktion vertreten durch mich, zustimmen. Jetzt stellt sich die Frage: Welche von beiden Varianten die grössere Chance hat. Es ist der Antrag der SVP-Fraktion vertreten durch Güntzel-St.Gallen. Damit ist die Chance nicht gestiegen. Stimmen Sie trotzdem vernünftig. | Session des Kantonsrates vom 1. bis 3. Juni 2015 |
1.6.2015 | Wortmeldung | (im Namen der SP-GRÜ-Fraktion): Der Antrag der SVP-Fraktion ist abzulehnen und dem Antrag der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen. Güntzel-St.Gallen hat immer wieder einmal die Zürcher und die Bündner zitiert. In diesem Fall dürfen wir diese zwei Kantone nicht als Vorbild nehmen. Sie gehören nämlich zu einer kleinen Minderheit, in dieser Frage der Härtefallregeleung in unserem Land. Es sind ganze fünf Kantone in unserem Land, die überhaupt diese Härtefallregelung kennen. Man kann sich also im guten treuen fragen, ob es eine solche Härtefallregelung überhaupt braucht. Die grosse Mehrheit der Kantone kennt diesen Härtefall nicht. Das wäre grundsätzlich auch für uns die richtige Massgabe. Es besteht hier nämlich ganz klar die Gefahr des Missbrauchs. So können Leute mit teuren Liegenschaften, kleinen oder grösseren Schlössern, und relativ geringem Einkommen beim Eigenmietwert diese Härtefallregelung anrufen und dadurch ihre Steuern optimieren das ist nicht okay. Das ist insbesondere nicht okay gegenüber der Mehrheit in unserem Kanton, das sind die Mieterinnen und Mieter. Sie machen zwei Drittel der Bevölkerung aus. Sie können in keinem Fall von einer Härtefallregelung profitieren. Das wiederum erklärt wohl auch, warum das Bundesgericht in dieser Frage mehrmals entschieden hat, dass wenn schon eine Härtefallregelung besteht, ein Einschlag unter 60 Prozent auf keinen Fall zulässig ist. Auch nicht in einem Einzelfall, wie ihn jetzt Güntzel-St.Gallen skizziert hat. Das ist unter anderem mit dem Gleichbehandlungsprinzip begründet, dass diese Regelung nicht so viel an Vergünstigung nach sich ziehen darf, dass es gegenüber Mieterinnen und Mietern dann definitiv eine Ungleichbehandlung und somit nicht mehr rechtens ist. Es ist hier also ganz wichtig, dass diese 60 Prozent im Text geschrieben stehen. Es braucht diese Grenze. Alles was darunter ist, ist nicht zulässig. Man müsste, falls wir hier die Änderung widererwarten dennoch beschliessen würde, eingeklagt werden. Das ist keine Gleichbehandlung mehr gegenüber Mieterinnen und Mietern. | Session des Kantonsrates vom 1. bis 3. Juni 2015 |
1.6.2015 | Wortmeldung | legt seine Interessen offen als Präsident des kantonalen Hauseigentümerverbandes: Der Antrag der SVP-Fraktion ist gutzuheissen. Die 60-Prozent-Regel, die man im Laufe der vorberatenden Kommission angeführt hat, ist in einem Bundesgerichtsentscheid festgehalten worden. Wie das so ist, wir erleben das täglich, wenn man Gerichtsentscheide zitiert, dann sieht das aufs Erste eigentlich ganz gut aus. Wenn man dann genauer hinschaut, dann stellt man oft fest, dass diese Entscheide für den konkret zu beurteilenden Fall überhaupt keine Bedeutung haben. Die 60-Prozent-Regel besagt nur, dass der Eigenmietwert, wenn er festgesetzt wird in einem Kanton, nicht unter diese Grenze generell gehen soll. Hier geht es aber um Härtefälle. Es geht um Leute in einfachen Verhältnissen. Wir haben in diesem Kanton auch Hauseigentümer, die durchaus nicht über sehr viele finanzielle grosse Ressourcen verfügen. Es gibt auch unter den Hauseigentümern Leute, die nicht auf Rosen gebettet sind. Die Äusserungen von Blumer-Gossau sind natürlich typisch: Die Schlösser, die Villen und die Steueroptimierungen sind diejenigen Lieblingswörter, die wir jetzt allemal hören von der linken Seite. Es geht nicht um diese Fälle. Im Antrag ist ja ausdrücklich eine Vermögensgrenze enthalten, dass man Missbrauchsfälle ausschliessen kann. Aber es geht um die Leute, die wenig zur Verfügung haben. Es ist eigentlich interessant, dass sich ausgerechnet die SP-GRÜ-Fraktion nicht für diese Leute einsetzt. Das wäre eigentlich auch einmal eine gute Tat, auch einmal an die Hauseigentümer und nicht nur an die Mieter zu denken. | Session des Kantonsrates vom 1. bis 3. Juni 2015 |
1.6.2015 | Wortmeldung | beantragt 60 Prozentbegrenzung zu streichen. Dem Antrag der SVP-Fraktion ist zuzustimmen. Ich bin froh, dass wir die zweite Sitzung durchgeführt haben. Der Kommissionspräsident hat darauf hingewiesen, es ist so, wie vermutet wurde, dass zwei Kantone diese Regelung der 60 Prozent nicht haben. Es ist auch richtig, dass der Kanton Zürich das 1978 eingeführt hat, also vor gewissen Bundesgerichtsentscheiden, aber z.B. der Kanton Graubünden hat das später. Ich danke auch am Frei-Eschenbach, ich habe in der Kommission gesagt, ich lasse das mal abklären, weil in der Kommission, Mächler-Zuzwil, haben wir immer nur die eine Seite der Verwaltung gehört, wo uns wirklich immer gesagt wurde, dass es bundesgerichtswidrig sei, obwohl wir heute auch wissen, es wurde auch erwähnt, dass fünf Kantone das haben. Mindestens zwei müssten bundeswidrig sein, allenfalls auch der Kanton Waadt. Die Vorredner haben es gesagt und ich möchte das auch nochmals bestätigen: Wenn hier gesagt wird, da werden Schlösser unterstützt, ist das nicht richtig Blumer-Gossau. Wir haben auf dem gelben Blatt die Vermögensgrenze eingeführt, welche hier einen Riegel schiebt. Ich möchte einfach nochmals daran erinnern, auf die Motionen, die eingereicht wurden: Locher-St.Gallen, Gämperle-St-Gallen sowie Güntzel-St.Gallen, Locher-St.Gallen, Dürr-Widnau. Wo es vor allem darum ging, die Härtefallregelung über alle Einkommensschichten nach unten zu tätigen. Das wird mit dieser Begrenzung dieser 60 Prozent nicht erreicht. Deshalb bin ich klar der Auffassung, und ich wurde darin jetzt noch bestärkt, da mir in der Kommission vorgeworfen ich sei nicht einsichtig, jetzt bin ich noch einsichtiger geworden, dass es notwendig ist, dass man diese 60 Prozent aus dem Gesetz schreibt. | Session des Kantonsrates vom 1. bis 3. Juni 2015 |
1.6.2015 | Wortmeldung | Präsident der vorberatenden Kommission: Die vorberatende Kommission beantragt, auf Art. 34 Abs. 4 einzutreten. Die vorberatende Kommission zur Steuergesetzrevision tagte nochmals am Vormittag des 6. Mai 2015 und befasste sich dabei vertieft mit der Frage, wie Härtefälle beim Eigenmietwert zu behandeln sind. ln der vorliegenden Botschaft wird dies in Art. 34 Abs. 4 geregelt. An der Sitzung nahmen seitens des Departementes Regierungsrat Gehrer, der Leiter des Kantonalen Steueramtes, Felix Sager, und der Leiter des Rechtsdienstes im Kantonalen Steueramt, Henk Fenners, teil. Zuerst liessen wir uns durch lic. iur. Philipp Betschart, Mitglied der Geschäftsleitung im Steueramt des Kantons Zürich, orientieren, wie Zürich Härtefälle beim Eigenmietwert handhabt. Dort wird ein Einschlag in der Regel gewährt, wenn der ermittelte Eigenmietwert höher als ein Drittel der Einkünfte ist, welche dem Steuerpflichtigen zur Deckung der Lebenshaltungskosten zur Verfügung stehen. Eine Untergrenze der möglichen Reduktion ist im Gesetz nicht festgelegt. Dagegen wird das Vermögen des Steuerpflichtigen berücksichtigt. Anschliessend orientierten Regierungsrat Gehrer und der Leiter des Rechtsdienstes im Kantonalen Steueramt, Henk Fenners, über die Grundlagen der Eigenmietwertbesteuerung in der vorliegenden Botschaft. Aufgezeigt wurde ferner die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Eigenmietwertbesteuerung und die Härtefallregelungen in den Kantonen Genf, Waadt, Luzern und Graubünden. Abgerundet wurden die Darlegungen durch zwei Zahlenbeispiele zur Berechnung der Eigenmietwertbesteuerung. ln der Folge diskutierte die Kommission ausführlich über den Antrag, dass weder im Gesetz noch in der Steuerverordnung eine 60-Prozent-Limite für den Eigenmietwert festzulegen sei. Es wurde auch erwogen, anstelle einer solchen Limite bei den Abzügen einen auf den Einzelfall bezogenen Sozialabzug zu ermöglichen. Entsprechende Anträge wurden aber vor der Abstimmung wieder zurückgezogen, und die Grundsatzfrage der generellen Streichung einer 60-Prozent-Limite wurde mit 10:5 Stimmen erneut wie auch schon in der ersten Kommissionssitzung klar abgelehnt. Dagegen schlägt die Kommission dem Rat einstimmig vor, in Art. 34 Abs. 4 eine Vermögensgrenze bei der Härtefallregelung zur Berechnung des Eigenmietwertes einzuführen. Ich beantrage Ihnen ferner gestützt auf Art. 98 Abs. 2 des Kantonsratesregelementes nach der 1. Lesung des an die Kommission zurückgewiesenen Art. 34 Abs. 2, die 2. Lesung des XII. Nachtrages zum Steuergesetz ebenfalls noch in dieser Session durchzuführen. Auf diese Weise kann eine Verschiebung der 2. Lesung auf die Septembersession und damit eine unnötige Verzögerung des Erlasses vermieden werden. | Session des Kantonsrates vom 1. bis 3. Juni 2015 |
1.6.2015 | Wortmeldung | Ich unterstütze die Voten Güntzel-St.Gallen und Locher-St.Gallen. Wir haben hier eine Diskussion nicht nur um einen verfassungsmässigen Grundsatz, nämlich das Gleichbehandlungsgebot, sondern es gibt einen zweiten Grundsatz der hier zum Tragen kommt: Das ist die Eigentumsgarantie bzw. das Verbot der konfiskatorischen Besteuerung. Zum ersten Grundsatz: Hier sagt das Bundesgericht, wie das ausgeführt wurde, man dürfe die Eigenmiete nicht weniger als 60 Prozent der Marktmiete ansetzen das ist der Bundesgerichtsentscheid. Ich habe mir inzwischen aufgeschrieben: 124 I 145. Das gilt für den Modellfall. Das gilt aber nicht, wie das zutreffend ausgeführt wurde, für Härtefälle. Härtefälle sind besondere Fälle, die besonders behandelt werden müssen. Hier kommt meines Erachtens viel mehr das Gebot der konfiskatorischen Besteuerung, also das Verbot, dass jemand von seinem Vermögen zehren muss, um die Steuern zu bezahlen, zu tragen. Diesem Verbot tragen die Kantone beispielsweise Graubünden und Zürich Rechnung, indem sie die Besteuerung der Eigenmiete auf 30 Prozent der Bruttoeinkünfte beschränken, so wird Härtefällen Rechnung getragen. Das Bundesgericht hat sich nicht konkret geäussert darüber, ob das zulässig ist oder nicht. Das Bundesgericht hat aber diese Härtefallregelungen schon in Entscheiden erwähnt. Ich verweise beispielsweise auf Bundesgerichtsentscheid 135 II 416, wo diese Härtefall Regelung, ich meine es war damals der Kanton Zürich, erwähnt wurde, ohne dass gesagt wurde, diese Regelung sein unzulässig immerhin. Ich bin überzeugt, dass wir hier abwägen müssen, ob bei Härtefällen durchaus, ohne das Gleichbehandlungsgebot zu durchbrechen, aber indem wir Rechnung tragen, dem Verbot der konfiskatorischen Besteuerung zulässigerweise eine Härtefallklausel, die auch unter 60 Prozent des normalen Eigenverkehrswertes oder von der normalen Marktmiete gehen würde, einen Eigenmietwert ansetzen dürfen. | Session des Kantonsrates vom 1. bis 3. Juni 2015 |
1.6.2015 | Wortmeldung | Art. 34 (Randtitel) beantragt im Namen der SVP-Fraktion Art. 34 Abs. 4 wie folgt zu formulieren: «Der Mietwert nach Abs. 3 dieser Bestimmung wird beim Steuerpflichtigen im ordentlichen AHV-Rentenalter angemessen reduziert, wenn er zu den Bruttoeinkünften und Vermögen in einem offensichtlichen Missverhältnis steht. Ich habe bereits bei der 1. Lesung der Vorlage diesen Art. 34 Abs. 4 zur Diskussion gestellt und hatte damals bereits den Antrag gebracht; es sei im Gesetz auf die 60-Prozent-Limite zu verzichten. Ich habe das auch in der vorberatenden Kommission für die 2. Lesung bzw. für die Bearbeitung dieses Artikels nochmals gestellt mit der erwähnten Ergänzung des Kommissionspräsidenten, selbstverständlich sei dieser Verzicht nicht nur für das Gesetz gemeint, sondern für die Anwendung dieser Bestimmungen. Sie finden drei kurze Begründungen auf dem heute eingereichten Antrag, den ich im Namen der SVP-Fraktion stelle. Wir kommen zur Überzeugung das heisst nicht, dass wir deswegen die Lösung im Gesetz ablehnen würden , dass mit dieser 60-Prozent-Limite diese Bestimmung für die wenigen Fälle, bei denen sie überhaupt zur Anwendung kommen kann, kaum einen grossen Sinn macht. Es geht gerade darum, auch das hat der Kommissionspräsident zumindest ansatzweise erwähnt, dass es um einen Spezialfall, bezogen nicht auf die Liegenschaft sondern auf den Eigentümer geht, und diese Reduktion selbstverständlich abhängig von den persönlichen finanziellen Verhältnissen des Steuerpflichtigen ist und somit es nicht um eine generelle Reduktion des steuerbaren Eigenmietwertes geht, sondern in der Wirkung um eine sozialbedingte Reduktion im Einzelfall über diese Zeit, in der diese finanziellen Voraussetzungen erfüllt sind. Nebst dem Kanton Zürich kennt auch der Kanton Graubünden diese Härtefallregelung im heutigen Gesetz. Beide Kantone verzichten auf diese 60-Prozent-Limite aus zwei Gründen: Nämlich weil es sonst wenig Sinn macht und zweitens, damit komme ich zum entscheidenden Punkt, dass entgegen der Darstellung von Vertretern aus diesem Rat aber auch des Regierungsvertreters bei der ersten Behandlung oder auch nochmals in der vorberatenden Kommission für diese Behandlung von Art. 34 Abs. 4, das Bundesgericht eine generelle Grenze festgesetzt hat für den Normalfall, aber sich zu sozialpolitisch bedingten Spezialfällen nicht mit einem Satz bzw. Wort dazu geäussert hat, weder im Rat hier noch in der vorberatenden Kommission ist es irgendjemandem gelungen, und ich bin auch überzeugt, dass es auch heute niemandem gelingen wird, nachzuweisen, dass das Bundesgericht gerade diesen Fall dieser Härteklausel gemeint hat, sondern es ging ja um die Grundsatzfrage weshalb sich das Bundesgericht überhaupt mit dieser Frage befasst hatte oder befassen musste, wo das Gleichbehandlungsgebot zwischen Mietern und Wohneigentümern noch gegeben sei bzw. die Frage war ab wann es verletzt wird. Das Bundesgericht hat mit einer gewissen Willkürlichkeit, ich kann nicht sagen das sei falsch, aber sie hat sich dann für 60 Prozent entschieden ohne näher zu begründen warum 60 und nicht 55 oder nicht 65 Prozent richtig sei. Dies zu hinterfragen macht jetzt generell keinen Sinn, aber es ist wichtig für Sie und für uns alle, zu verstehen und mitzunehmen, dass es wirklich um die generelle Lösung geht im Vergleich zwischen Wohneigentümer und Mieter und nicht um diesen Spezialfall. Ich bitte Sie deshalb, wenn Sie die Härtefallklausel im Gesetz wollen, und ich bitte Sie darum, dann auch sinnvoller und vernünftigerweise diese 60-Prozent-Klausel zu streichen in einem oder anderen Fall der Härte kann es sein, dass eben der Eigenmietwert nicht unter 60 Prozent für diesen speziellen Eigentümer angesetzt wird oder veranlagt werden muss, denn es ist nicht eine Senkung sondern es ist eine Steuerveranlagungsfrage. Es kann jedoch in Einzelfällen auch dazu führen, dass dies unter 60 Prozent fällt. Da haben die Zürcher Kollegen, bzw. ich hatte auch Gespräche mit dem Rechtsdienst der Bündner Steuerverwaltung, und beide haben gesagt, dass das in der Praxis bei ihnen nie zu Diskussionen Anlass gegeben hat. Zugegebenermassen, es werden wenige veranlagte Steuerrekurs erheben, wenn sie selber allenfalls unter 60 Prozent veranlagt werden. Ich bitte, für diesen Spezialfall, der auf die Person und nicht auf die Liegenschaft bezogen ist, grosszügig zu entscheiden und diesen Antrag, den 2. Satz in Abs. 4, zu streichen, stattzugeben. Für die SVP-Fraktion ist die Ergänzung durch den Antrag der vorberatenden Kommission mit dem dritten Satz bzw. mit dem zweiten Satz, wenn Sie unserem Antrag folgen wichtig, er wird unterstützt, weil wir es auch richtig finden, dass ab einem gewissen Vermögen nicht nur die Einkommensverhältnisse massgebend sein können für Härtefallüberlegungen sondern auch ein gewisser Vermögensverzehr erwartet werden darf. Ich danke Ihnen für die Unterstützung. Ich wollte diese Erklärung im einfachen Deutsch machen, das die Regierung für Einzelfälle gemacht hatte. Ich habe festgestellt, dass das gar nicht so einfach ist umzuschreiben. Ich hätte dies deshalb gemacht, dass auch alle Politiker das ganze verstehen, nun habe ich aber ausführlicher begründet. | Session des Kantonsrates vom 1. bis 3. Juni 2015 |
3.6.2015 | Wortmeldung | (im Namen der SP-GRÜ-Fraktion): Der Nachtrag ist abzulehnen. Erlauben sie mir die kurze Würdigung der Vorlage und die Begründung, warum die SP-GRÜ-Fraktion diesen XII. Nachtrag ablehnen wird. Es ist ein Nachtrag mit verschiedensten Änderungen. Grossenteils unbestritten, aber darin verstecken sich zwei für uns nicht akzeptable Änderungen. Die erste ist der sogenannte Unternutzungsabzug, der eine Bevorzugung der Wohneigentümerinnen und Wohneigentümern gegenüber den Mieterinnen und Mietern nach sich ziehen wird auf kantonaler Ebene und dazu der zweite Teil, welches der entscheidende Teil ist. Da geht es um die Kapitalabfindungen mit Vorsorgecharakter. Hier wird ein Proporzionalsatz eingeführt. Das belastet die tiefen Abfindungen mit Vorsorgecharakter und entlastet die hohen Kapitalabfindungen. Das ist nicht gerechtfertigt, dass wir hier einen Wechsel vornehmen. | Session des Kantonsrates vom 1. bis 3. Juni 2015 |
1.6.2015 | Wortmeldung | Die vorberatende Kommission hat nach ausführlicher Diskussion gegen die Streichung der 60-Prozentlimite abgestimmt mit 10:5 Stimmen. Exakt das gleiche Stimmenverhältnis, wie anlässlich der ersten Kommissionsitzung am 11. Dezember 2014. | Session des Kantonsrates vom 1. bis 3. Juni 2015 |
1.6.2015 | Wortmeldung | Ratspräsident: Die Vorlage ist in 1. Lesung durchberaten und geht zur Vorbereitung der 2. Lesung zurück an die vorberatende Kommission. | Session des Kantonsrates vom 1. bis 3. Juni 2015 |
1.6.2015 | Wortmeldung | (im Namen der CVP-EVP-Fraktion): Der Antrag der SVP-Fraktion ist abzulehnen. Auch wir haben die Darlegungen in der Kommissionssitzung verfolgt. Wir sind zum Schluss gekommen, dass die Zürcher Lösung bisher nie beanstandet wurde. Die Zürcher Lösung, die älter ist als die Bundesgerichtsentscheide. Auch sind wir der Meinung, dass die Lösung des Kantons Waadt nicht gegen die Bundesgerichtsentscheide entspricht. Der Kanton Waadt hat ja ein Sozialabzug, von dem sowohl Eigenheimbesitzerinnen und -besitzer als auch Mieterinnen und Mieter profitieren. Dieser kommt aber für uns nicht in Frage, auch wegen den unbekannten Kostenfolgen. | Session des Kantonsrates vom 1. bis 3. Juni 2015 |
2.6.2015 | Wortmeldung | Ratspräsident: Die Vorlage ist in 2. Lesung durchberaten und geht zur Vorbereitung der Schlussabstimmung an die Redaktionskommission. | Session des Kantonsrates vom 1. bis 3. Juni 2015 |
2.6.2015 | Wortmeldung | Präsident der vorberatenden Kommission: Die vorberatende Kommission verzichtete auf eine Sitzung zur Beratung des Ergebnisses der 1. Lesung des Kantonsrates. Sie beantragt, auf die Vorlage in 2. Lesung einzutreten. | Session des Kantonsrates vom 1. bis 3. Juni 2015 |
24.2.2015 | Wortmeldung | Art. ( {Artikeltitel}). beantragt im Namen der SP-GRÜ-Fraktion, Art. 52 Abs. 2 zu streichen, also am geltenden Recht festzuhalten. Hier geht es um die Kapitalabfindungen mit Vorsorgecharakter. Dieser Artikel beinhaltet eine Steuersenkung von 50 Prozent. Sie haben richtig gehört, dies gilt aber nur für ganz grosse Pensionskassenguthaben, sonst fällt die Steuer unter Umständen sogar höher aus. Die Regierung schlägt vor, dass für Bezüge aus der zweiten und dritten Säule in Zukunft nur noch ein Steuersatz gelten soll. Heute steigt dieser mit der Höhe des Auszahlungsbeitrages und beträgt zwischen 1,5 und 4 Prozent. Neu sollen alle Kapitalauszahlungen mit 2 Prozent für Verheiratete und 2,2 Prozent für Alleinstehende besteuert werden und dies ertragsneutral. Es sollen weder Mehr- noch Mindereinnahmen entstehen. Konkret heisst dies doch, dass in Zukunft viele Personen mehr bezahlen müssen und einige wenige tiefer belastet werden, ansonsten würden nämlich Mindereinnahmen entstehen. Ganz einfach gesagt, die Durchschnittsverdiener zahlen in Zukunft aus Vereinfachungsgründen, wie es in der Botschaft heisst, mehr Steuern, damit Grossverdiener weniger bezahlen müssen. Davon werden vor allem einfache Angestellte betroffen sein, die sich beispielsweise mit dem Bezug aus der Pensionskasse ein Eigenheim kaufen möchte. Verheiratete mit einem Bezug ab 1,251 Mio. Franken werden in Zukunft nur noch die Hälfte (Satz??), solche mit einer Auszahlung von unter Fr. 50'000. 33 Prozent mehr Steuern bezahlen, das muss man sich natürlich von einem Steuerkommissär durchrechnen lassen. Versuchen Sie es einmal. Konkret müssten bei einem Bezug von 1,25 Mio. Franken in Zukunft über Fr. 50'000. weniger Steuern bezahlt werden. Zudem wird es auch in Zukunft interessant sein, die Bezüge aufzusplitten, da es bei der Bundessteuer keinen Einheitssatz gibt. Dieses Problem, das die Regierung mit Vereinfachung darstellt, wird weiterhin bestehen. Es gibt keine Vereinfachung. | Session des Kantonsrates vom 23. bis 25. Februar 2015 |
24.2.2015 | Wortmeldung | (im Namen der GLP/BDP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten. Zahlreiche Gesetzesanpassungen stehen unter dem Aspekt der Harmonisierung mit dem Bundesrecht und werden von der GLP/BDP-Fraktion unterstützt. Die vorgeschlagene Harmonisierung bei den Abzügen für Kranken- und Unfallkosten hingegen lehnt die Fraktion ab. Die Erhöhung des Selbstbehaltes bei den Kranken- und Unfallkosten von 2 auf 5 Prozent des steuerbaren Einkommens ist eine versteckte Steuererhöhung, welche wir ablehnen. Wir unterstützen den Antrag der vorberatenden Kommission. Bei den freiwilligen Zuwendungen soll eine vollständige Harmonisierung mit dem Bundesrecht erfolgen, es soll die gleiche Regelung wie bei der direkten Bundessteuer gelten. Die freiwilligen Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen sollen voll bis 20 Prozent der Nettoeinkünfte steuerbefreit werden. Wir unterstützen auch hier den Antrag der vorberatenden Kommission. Zum Eigenmietwert und Unternutzungsabzug: Die GLP/BDP-Fraktion hat die Motion 42.12.23 abgelehnt und somit gegen den Unternutzungsabzug gestimmt. Es soll vermieden werden, dass das Wohnen in übermässig grossen Wohnungen oder Häusern steuerlich begünstigt wird. Wer mehr Platz braucht, soll dafür auch den Eigenmietwert ordentlich versteuern. Der Härtefallregelung stimmen wir zu. | Session des Kantonsrates vom 23. bis 25. Februar 2015 |
24.2.2015 | Wortmeldung | dem möglichen Antrag Güntzel-St.Gallen ist zuzustimmen. Auch ich war Mitglied dieser vorberatenden Kommission. und ich muss Lemmenmeier-St.Gallen widersprechen. Ich bin ja der Auslöser über die Diskussion betreffend dieser Härtefallregelung der 60-Prozent-Begrenzung. Ich möchte Lemmenmeier-St.Gallen nochmals daran erinnern, dass ich die Frage gestellt habe und vermutet habe, dass andere Kantone das nicht haben. Man konnte uns in der Kommission die Antwort nicht erteilen. Auch meine Nachfrage, ob es einen anderen Begriff gibt über Nachlass oder nicht über den Eigenmietwert läuft, konnte man in der vorberatenden Kommission auch nicht beantworten. Hier gehts vor allem um die Sache. Ich bitte den Geist der beiden Motionen ernst nehmen. Es geht ja darum, dass wir hier jetzt nicht eine Regelung machen, wo tiefere Einkommen benachteiligt sein werden. Das finde ich sozialpolitisch falsch. Genau das machen wir mit dieser Begrenzung, wo die Regierung jetzt einen Bundesgerichtsentscheid zur Hand und das Sakrosankt beurteilt, und auf der anderen Seite wissen wir, dass zwei Kantone das nicht haben. Zürich, der das unter einem sozialpolitischen Abzug laufen lässt und der Kanton Graubünden, der hat das ziemlich neu gemacht und entsprechend muss man das ernst nehmen. Ich möchte die Brücke, die Güntzel-St.Gallen vorschlägt unterstützen. Ich habe das auch innerhalb der Fraktion vorgeschlagen, dass wir das nochmals besprechen. Zum Zeitpunkt der Kommissionssitzung waren diese Erkenntnisse nicht vorhanden, man konnte uns diese auch nicht beantworten. Ich möchte die 60 Prozent jetzt nicht einfach streichen, sondern dass man das nochmals diskutiert. Es stellt sich auch die Frage, ob das finanzpolitisch einen grösseren Betrag ausmacht oder nicht. Aber wenn Sie den Geist dieser Motionen ernst nehmen, ich gehe davon aus, dass auch die SP-GRÜ-Fraktion, die das unterschrieben hat das liest, denn es geht wirklich darum, dass man nicht dass man die tiefen Einkommen einfach ungerecht behandelt auf S. 10 der Botschaft haben Sie eine Berechnung. Das wäre falsch, ich finde es es richtig, dass die Kommission das nochmals zurücknimmt, insbesondere weil auch gewisse Juristen die Beurteilung der Regierung anders sehen. | Session des Kantonsrates vom 23. bis 25. Februar 2015 |
24.2.2015 | Wortmeldung | Art. ( {Artikeltitel}). beantragt im Namen der SP-GRÜ-Fraktion, Art. 34 Abs. 3 und 4 zu streichen. Ich bitte Sie im Namen der SP-GRÜ-Fraktion auf die Einführung eines Unternutzungsabzuges zu verzichten. Die Einführung eines solchen Unternutzungsabzuges ist eine Privilegierung einer kleinen Minderheit von gutgestellten Wohneigentümern. Es ist nicht einsichtig, wieso Besitzer grösserer Wohnraumeinheiten, die sie nicht mehr nutzen, steuerliche Privilegien erhalten sollen. Wenn jemand ein grosses Haus oder eine grosse Eigentumswohnung besitzt, soll er dafür entweder den Eigenmietwert versteuern oder einen Teil davon vermieten. Übrigens kann man Wohneigentum auch seinen Kindern weitergeben oder verkaufen. Der Unternutzungsabzug führt ausserdem zu einem grossen bürokratischen Aufwand, die Kontrollen, die man dazu ausführen müsste sind unnötig und unsinnig wir wollen eine Kontrolleure in den Schlafzimmern. Angesichts der generellen ökologischen Situation ist es nicht sinnvoll, Wohnraum leer stehen zu lassen und ältere Hausbesitzerinnen und -besitzer, die übermässigen Wohnraum haben, zu privilegieren. Wer die nötigen Mittel dafür nicht aufbringen kann, soll sein Wohneigentum verkaufen, dazu ist der Markt ja da. Wenn wir solche Privilegien schaffen, führt das auch zu Marktverzerrungen. | Session des Kantonsrates vom 23. bis 25. Februar 2015 |
24.2.2015 | Wortmeldung | Der Proportionalsteuersatz von 2,2 Prozent bedeutet ja, dass wenn man nachher sagt, dass es verschiedene Personen gibt, die eine tiefere Kapitalabfindung haben, dass die mehr bezahlen müssen. Von diesen Leuten spricht jetzt niemand. All die Leute, die von Fr. 50'000.-, Sie können das ausrechnen mit Faktor fünf, also bis Fr. 300'000.- Kapitalbezug machen, eine Kapitalabfindung mit Vorsorgecharakter haben, die werden mehr bezahlen. Von diesen Leuten, die das jetzt finanzieren, was man oben wegnimmt, von diesen Leute spricht hier niemand. Gehen Sie einmal hin und schauen Sie, wie viele Leute es gibt, die solche Kapitalbezüge machen können, die ein Kapital von bis zu Fr. 300'000.- haben. Das sind die Leute, die anschliessend mehr bezahlen müssen und betrogen werden. Das geht doch nicht. Die sollen die Lasten tragen, die man oben von diesen 4 Prozent runter geht bis auf die 2 oder 2,2 Prozent. Daraus ersehen Sie auch, es gibt hier sehr viele, die verlieren werden und einzelne wenige, da gebe ich Imper-Mels recht, es werden nicht so viele sein, aber die Leute haben sehr hohe Kapitalbezüge. Ich finde es wirklich eine Frage der Gerechtigkeit: Wer soll für diese Leute bezahlen, sind das die Leute, die kleinste Vorsorgeauszahlungen machen können und dann höher besteuert werden? Das ist für mich eine Frage der Ungerechtigkeit und nicht der Gerechtigkeit. Weil zudem gerade der Kapitalabfindungen mit Vorsorgecharakter auch eine sozialpolitische Komponente haben, je mehr wir hier Anreize und Möglichkeiten schaffen, dass diese Fr. 300'000.-, Fr. 400'000.- oder Fr. 500'000.- mit höheren Pensionskassengeldern vollständig bezieht, die sind in der Berechnung schnell weg, wenn man nachher statt einer Rente dieses Kapital abbauen wird. Das ist für den Staat ein Minusgeschäft, hier zu fördern. Genau dieses Leute werden dann irgendwann bei den Sozialwerken, bei den Egänzungsleistungen anhängig werden und wir werden dann jammern, dass wir in diesem Bereich eine massive Erhöhung haben werden. Ich bitte Sie aus diesen zwei Gründen, es ist sozialpolitisch unverantwortlich, wenn wir hier die Schleuse öffnen und gegen oben auch verbilligen. Ich bitte Sie dazu zu bedenken: Wer zahlt diesen Unterschied? Es sind die kleinen, normalen Bürgerinnen und Bürger, die irgendwo noch eine Säule 3a besitzen, und dann bezahlen müssen, was man oben wegnimmt oder nicht mehr bezahlen muss - das ist doch keine Gerechtigkeit . | Session des Kantonsrates vom 23. bis 25. Februar 2015 |
24.2.2015 | Wortmeldung | Das ist eine typische link-sozialistische Hartmann-Aussage. Ungerechtigkeit? Es ist doch unglaublich, Hartmann-Flawil, es werden alle mit dem gleichen Satz besteuert. Und die, welche mehr beziehen, die bezahlen in absoluten Zahlen mehr. Es ist eben gerecht, aber aus Ihrer Sicht ist alles ungerecht, wenn die die mehr beziehen nicht fast das doppelte bezahlen. Das ist endlich einmal der richtige Weg. Was Sie machen ist, überall abschöpfen wo es nur geht. Das ist eine linke Philosophie, welche Sie hier in den Ratssaal hinausposaunen, die Unteren sollen nach Ihnen mehr bezahlen. Das ist falsch, es ist der gleiche Satz. | Session des Kantonsrates vom 23. bis 25. Februar 2015 |
24.2.2015 | Wortmeldung | dem möglichen Antrag Güntzel-St.Gallen ist zuzustimmen. Ich möchte als einer der Mit-Motionäre hier auch bitten, dass man es in der Kommission nochmals diskutiert. Wenn Sie den BG 124.1 145 (??), der hier ja immer eine Rolle spielt zu dieser 60 Prozentschwelle, ansehen, dann sehen Sie, dass dort der Grundsatz beschlossen wurde, dass der Eigenmietwert diese 60 Prozentschwelle in der Regel nicht unterschreiten dürfe. Aber das ist eine allgemeine Regel für den Eigenmietwert. Hier haben wir aber eine spezielle Regelung für die Härtefälle das wollen wir ja lösen. Wir sind uns einig, und hier spreche ich auch als Präsident des st.gallischen Hauseigentümerverbandes, es sind nicht hunderte von Fällen, aber es sind vor allem ältere Eigentümer, welche hier ein Problem haben und in Schwierigkeiten kommen. Zum Schluss ergibt das nicht die grossen Einnahmen, trotzdem sollten wir das sorgfältig prüfen und rechtlich abklären. Die Kommission soll diesen Fall nochmals überprüfen. Es ist doch erstaunlich, dass die Kantone Graubünden und Zürich eine andere Regelung haben. Wir sprechen in diesem Rat sehr viel von den sozial Schwächeren, es gibt auch sozial schwächere Eigentümer, welchen wir es schuldig sind, dass wir das ansehen. | Session des Kantonsrates vom 23. bis 25. Februar 2015 |
24.2.2015 | Wortmeldung | Art. 34 (Artikeltitel): beantragt Art. 34 Abs. 4 an die vorberatende Kommission zurückzuweisen. Ich halte ausdrücklich nochmals fest: Die 60-Prozent-Grenze des Bundesgerichtes ist ein Entscheid, bei dem es um eine generelle Frage ging, ab wann von einer Ungleichbehandlung auszugehen ist. So wie ich den Entscheid auswendig im Kopf dabeihabe, glaube ich nicht, dass eigentlich begründet wurde weshalb genau 60 Prozent, aber das Bundesgericht hat diese Grenze festgesetzt. Diese bestreiten wir nicht, aber die Härtefallklausel ist ja gerade ein Spezialfall, wo es darum geht, für ältere Eigentümer, die in einem kleinen Haus oder in einer Eigentumswohnung wohnen, die aber sehr wenig Einkommen nebst der AHV-Rente haben, die Härte dann zu mindern und zu mildern und somit einen Sozialabzug zu gewähren, wenn die Voraussetzungen, im st.gallischen Entwurf steht jetzt: «wenn die Bruttoeinkünfte in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen», beim Vermögen gibt es bei anderen Kantonen auch Werte, 600'000 oder 700'000 Franken, im Kanton Zürich ist es so, dass wenn der Eigenmietwerte höher als ein Drittel der Barkeinkünfte ist, im Kanton Graubünden sind es 30 Prozent. Ich nehme an, dass sich die Regierung in der Verordnung zu dieser Frage auch von den Erfahrungszahlen anderer Kantone leiten lässt. Aber was wir nicht im Gesetz möchten, weil wahrscheinlich sonst diese ganze Härtefallklausel bei den wenigen Fällen, wo sie überhaupt zum Tragen kommen kann, obsolet würde, wenn die 60 Prozent auch in diesem Spezialfall der Sozialabzüge massgebend ist. Bei der Diskussion kann man sagen, wir hätten die Abklärungen bei Zürich und Graubünden früher machen können, das gebe ich zu, aber man hätte auch erwarten können, dass die Verantwortlichen der Steuerverwaltung St.Gallen uns diese Auskünfte an der Sitzung geben, aber sie konnten es nicht. Deshalb bitte ich, dass aufgrund dieser Weisungen, Merkblätter aus Zürich und Graubünden, es angebracht ist, hier diese 60-Prozent-Bestimmung im Gesetz nochmals zu diskutieren. Selbstverständlich stelle ich den Antrag mit dem Ziel, dies zu streichen, aber ich möchte jetzt nicht einfach von Merkblättern aus diesen Kantonen berichten, welche Sie nicht gesehen haben. Ich bitte Sie, dass die Frage zu Art. 34 Abs. 4 des Steuergesetzes nochmals in der vorberatenden Kommission beraten wird. Andernfalls würde ich dann den konkreten Antrag jetzt stellen. | Session des Kantonsrates vom 23. bis 25. Februar 2015 |
24.2.2015 | Wortmeldung | möglicher Antrag Güntzel-St.Gallen ist zu stellen und dann zu befürworten. Es ist in der Tat so, dass wir das in der vorberatenden Kommission ausführlich diskutiert haben. Das Protokoll umfasst etwa sechs Seiten zu dieser Härtefallregelung. Es ist aber auch so, dass wir dort tatsächlich auf gewisse Fragen zur Auskunft erhielten, man wisse nicht genau, wie es angewendet werde in den Kantonen Graubünden und Zürich. Wenn nun in der Zwischenzeit offensichtlich diesbezüglich neue Informationen vorliegen und es gewichtige Teile aus der vorberatenden Kommission gibt, die wünschen, dass man das noch einmal berät, dann bin ich der Meinung, dass wir im Interesse einer seriöser Beschlussfassung und seriösen Vorbereitung dieser Thematik, die Sache nochmals in die vorberatende Kommission zurücknehmen. Es stellt sich in diesem Zusammenhang allerdings die Frage: Der Antrag der SP-GRÜ-Fraktion auf Streichen von Art. 34 Abs. 3 umfasst vom Titel her sowohl die Unternutzung als auch die Härtefallregelung, vom Text her bezieht es sich nur auf die Unternutzung. Was noch nicht klar ist, sowie ich die Anträge verstanden habe, nehmen wir nur die Härtefallregelung zurück und würden jetzt die Unternutzung behandeln oder wird gewünscht, dass man den ganzen Art. 34 zurücknimmt und in der nächsten Lesung wieder behandelt? Da müsste von Seiten SP-GRÜ-Fraktion, welche das graue Blatt eingereicht hat, nochmals zu dieser Frage Stellung genommen werden. | Session des Kantonsrates vom 23. bis 25. Februar 2015 |
24.2.2015 | Wortmeldung | (im Namen der SVP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten (Ausnahme die Härtefallregelung) ?? Ich kann mich nach dem Gehörten kurzfassen: Einerseits ist es ein sehr spezieller Gesetzesnachtrag, eigentlich ein Sammelsurium verschiedener Begründungen. Einerseits der Änderungen aufgrund bundesrechtlicher Vorgaben, andererseits der Umsetzung von kantonalen Motionen und weiteren Änderungen, die hier auch zum Anlass genommen wurden, die bereits angesprochene, aber von der vorberatenden Kommission abgelehnte Änderung des Selbstbehaltes bei den Krankheitskosten auch noch einzubauen und damit eine kostenneutrale Gesetzesrevision vorzulegen. Bei den bundesrechtlichen Vorgaben muss ich keine weiteren Ausführungen machen. Die SVP-Fraktion schliesst sich den Anträgen an. Bei den weiteren Änderungen lehnen wir, wie die Mehrheit der Kommission, die Erhöhung des Selbstbehaltes bei den Krankheitskosten ab. Das ist ein Bereich, von dem viele Familien und viele Steuerzahler, speziell auch im Mittelstand, betroffen sind. Es ist für uns kein Argument, nur weil hier St.Gallen ein bisschen grosszügiger als andere Kantone, hier diesen Selbstbehalt deutlich zu erhöhen. Zu den Umsetzungen von kantonalen Motionen: Wir schliessen uns den neuen Regelungen bzw. dem Antrag der vorberatenden Kommission was den Selbstbehalt bei freiwilligen Zuwendungen betrifft, der Lösung der vorberatenden Kommission an. Das macht es auch einfacher für die Steuerveranlagung, was bei der direkten Bundessteuer abgezogen werden kann, kann somit neu auch bei den Staatssteuern geltend gemacht werden. Bei den beiden Anpassungen beim Eigenmietwert unterstützen wir diesen Unternutzungsabzug, den die eine Motion beantragt. Wir empfehlen Ihnen die Streichung der SP-GRÜ-Fraktion abzulehnen, auch deshalb, weil es hier nicht um einen administrativen Mehraufwand geht, sondern die vorberatende Kommission sowie die Regierung übernehmen bewusst die Lösung der direkten Bundessteuer, auch wenn sie sprachlich etwas anders formuliert ist. Die Idee und das Ziel dieser Anpassung ist, dass sowohl bei der direkten Bundessteuer, wo es heute bereits möglich ist, und bei den Staats- und Gemeindesteuern der gleiche Unternutzungsabzug möglich ist. Wenn es heute schon möglich ist, dann wird auch der Kontrollaufwand für die Verwaltung nicht grösser, ob und unter welchen Spezialfällen eine Kontrolle durch die Verwaltung notwendig ist muss man der Anwendung überlassen. Offensichtlich ist das auch heute bei den direkten Bundessteuern höchstens ausnahmsweise der Fall. Etwas mehr zu reden hier im Rat wird es geben bei der Härtefallregelung. Hier beantragen wir Ihnen, nicht nur die Härtefallregelung im st.gallischen Steuerrecht einzuführen, sondern wir beantragen Ihnen klar die 60-Prozent-Grenze im Gesetz zu streichen. Nicht weil wir hier gegen Bundesrecht verstossen wollen, aber wir haben festgestellt, dass mindestens in zwei Kantonen (Zürich und Graubünden) die ich näher geprüft habe, auch eine Härtefallregelung besteht. Diese macht ja gar keinen Sinn, wenn die 60-Prozent-Vorgabe ins Gesetz aufgenommen würde. Insbesondere im Kanton Zürich ist zu berücksichtigen, dass die heutige Regelung des steuerbaren Eigenmietwertes im Kanton Zürich zwischen 60 und 70 Prozent der 100 Prozent (ob das genau der Marktwert ist weiss ich nicht) liegt. Der steuerbare Eigenmietwert muss im Kanton Zürich zwischen 60 und 70 Prozent liegen. Wenn Sie jetzt bei einem Eigenmietwert, der näher bei 60 Prozent ist, noch einen Härtefall prüfen, was im Kanton Zürich möglich ist, dann kann es ja gar nicht auf diese 60 Prozent beschränkt sein. Das wurde mir auch von der Steuerverwaltung des Kantons Zürich mit einer Weisung bestätigt im Einzelfall kann es tiefer sein. Der Kanton Zürich macht damit auch keine Verletzung dieser bundesgerichtlichen Vorgabe, die nicht auf diese Fälle gesprochen wurde, sondern ein genereller Entscheid ist, bei dem es darum ging, ab wann allenfalls eine Ungleichbehandlung zwischen Eigentümern und Mietern festzustellen sei. Weshalb die genau bei 60 Prozent liegt, hat das Bundesgericht eigentlich nicht genauer belegt, sondern einfach festgelegt, was unter 60 Prozent liegt könnte das verletzen. Der Kanton Zürich setzt nicht einen tieferen Eigenmietwert an in diesen Härtefällen, sondern gewährt einen sozialbedingten Abzug. Damit stellt sich eine Verletzung dieser Regel nicht. Das gleiche gilt für den Kanton Graubünden: Da gibt es sogar Merkblätter mit Berechnungsbeispielen auf denen klar ersichtlich ist, dass im Einzelfall auch ein Eigenmietwert von 40 oder 50 Prozent denkbar ist. Auch dort geht es um einen sozialbedingten Abzug. Die SVP-Fraktion stellt den Antrag, diese 60 Prozent zu streichen. Ich meine aber, dass der Diskussionsstand in der vorberatenden Kommission ohne die genauen Kenntnisse dieser Kantone stattgefunden hatte. Ich schlage deshalb vor, dass diese Frage anstatt heute in einer Kampfabstimmung zu diskutieren, in der vorberatenden Kommission mit diesen zusätzlichen Unterlagen nochmals geführt wird. Dann können wir auf die 2. Lesung dieser Vorlage einen Antrag allenfalls aus der Kommission stellen könnten, ansonsten würde die SVP-Fraktion am Streichungsantrag festhalten. Uns ist es recht, wenn wir diese Frage nochmals vertieft quer durch alle Fraktionen bzw. in der vorberatenden Kommission führen könnten. Wenn der Präsident der vorberatenden Kommission bereit ist, diese Frage zurückzunehmen, dann stellen wir jetzt den Antrag auf die 60-Prozent-Streichung nicht und warten das Ergebnis dieser nochmaligen Kommissionsberatung ab. Ich würde sonst den Antrag einreichen entsprechend in jenem Artikel diese 60 Prozent zu streichen. | Session des Kantonsrates vom 23. bis 25. Februar 2015 |
24.2.2015 | Wortmeldung | Ich möchte nochmals betonen: Der Unternutzungsabzug ist bekannt und zulässig bei den direkten Bundessteuern, das heisst, diejenigen 150 Fälle, die jetzt Regierungsrat Gehrer erwähnt hat, bei denen kann man den gleichen Abzug betragsmässig in der gleichen Höhe vornehmen für die Staats- und Gemeindesteuern und nicht nur für die Bundessteuer. Der administrative Aufwand hält sich in engsten Grenzen. Ich habe selber in der vorberatenden Kommission gesagt, es gäbe für mich bessere Beispiele, als eine grosse Villa, es gibt auch kleinere grosse Bauten. Aber wenn es bei der Bundessteuer möglich ist, ist es auch bei den Staats- und Gemeindesteuern möglich ohne Aufwand. | Session des Kantonsrates vom 23. bis 25. Februar 2015 |
24.2.2015 | Wortmeldung | möglicher Antrag Güntzel-St.Gallen ist abzulehnen. Güntzel-St.Gallen kann seinen Antrag stellen, wenn er einen in diese Richtung hat. Wir haben lange in der Kommission darüber diskutiert. Ich glaube, wir konnten uns ein Bild machen und es ist nicht notwendig, dass die Kommission jetzt nochmals darüber tagt. Die SVP-Fraktion soll den Antrag stellen und dann kann man darüber abstimmen. | Session des Kantonsrates vom 23. bis 25. Februar 2015 |
24.2.2015 | Wortmeldung | Mein Antrag betrifft nur die von der Regierung beantragte Änderung von Art. 34 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4. Stimmt der Kantonsrat dem Streichungsantrag zu, wird der ganze Art. 34 aus dem Nachtrag gestrichen und bleibt es beim geltenden Recht. | Session des Kantonsrates vom 23. bis 25. Februar 2015 |
24.2.2015 | Wortmeldung | Es ist eine einfache Rechenaufgabe, die ich Ihnen im Kopfrechnen geben kann: Wenn Sie eine Kapitalabfindung von Fr. 45'000.- bezahlen Sie jetzt entweder 1,5 oder 1,7 Prozent mal den Steuersatz Kanton/Gemeinde, und wenn Sie diese Vorlage annehmen, bezahlen Sie anschliessend 2 oder 2,2 Prozent mal die Steuersätze Kanton/Gemeinden. Wenn Sie da auf einen Vorteil für diese Leute kommen, dann tut es mir leid, dann gebe ich Ihnen gerne einen Taschenrechner. | Session des Kantonsrates vom 23. bis 25. Februar 2015 |
24.2.2015 | Wortmeldung | Der Antrag SP-GRÜ-Fraktion vom 24. Februar 2015 ist abzulehnen. zu Hoare-St.Gallen: Ich habe Ihre Ausführung gelesen, auch ich habe Recherchen gemacht. Für Personen mit sehr hohen Kapitalleistungen ist es heute attraktiv bei der Pensionierung für ein Jahr in einen anderen Kanton zu ziehen. Bei Ihrem Beispiel auf dem grauen Blatt ergibt das Differenzen zu anderen Kantonen von mehreren 10'000 Franken, die da eingespart werden können. Dazu kann man sich gut eine Wohnung und einen tolles Sackgeld leisten. Aus unserer Region ist bekannt, dass das von diesen vermögenden Personen gemacht wird. Die Recherche hat ergeben, dass das Beispiel, das Sie hier angewendet haben, von diesem Bezug von 1,25 Mio. Franken, da gibt es etwa 20 Fälle, die das in unserem Kanton noch so machen. Wenn Sie diesen Betrag aufteilen und in drei Raten auszahlen lassen, sparen Sie heute schon mit unserem System Fr. 50'000.. Das sind riesige Summen, nur weil einer etwas schlauer ist, als der andere oder scheint das zu sein. Das sind riesige Differenzen und wenn man im Vergleich zu den Nachbarkantonen noch berücksichtigt, dass noch tiefere Steuersätze vorhanden sind, als in unserem Kanton, dann werden diese Differenzen noch grösser. Wenn nun diese Personen für ein Jahr wegziehen, dann hat unser Kanton überhaupt keine Steuereinnahmen von diesen Personen mehr. Wenn diese hier versteuern, aber zu einem tieferen Satz, werden mehr Steuereinnahmen generiert. Noch zu Ihrem Hinweis zur Bundessteuer: Auch da habe ich beim kantonalen Steueramt nachgefragt. Bei Ihrem Beispiel von 1,25 Mio. Franken, wenn wir das dritteln bei den kantonalen Steuern, gibt es eine Differenz von diesen rund Fr. 50'000., wenn wir diesen Betrag beim Bund dritteln, dann gibt das eine Differenz von Fr. 5'000.. Diese Differenz ist also sehr gross und daher ist der Anreiz zu einer Aufteilung deutlich anders. Ich bin überzeugt, dass wir mit der Einführung von diesem System, wie wir es jetzt machen, schlussendlich mehr Steuereinnahmen haben und daher empfehle ich auch, dieser Änderung zuzustimmen. | Session des Kantonsrates vom 23. bis 25. Februar 2015 |
24.2.2015 | Wortmeldung | zu Mächler-Zuzwil: Die Lösung ist nicht bundesrechtswidrig. Das Bundesgericht hat eine Interpretation gemacht, das hat mit Bundesrecht nichts zu tun. | Session des Kantonsrates vom 23. bis 25. Februar 2015 |
24.2.2015 | Wortmeldung | (im Namen der SP-GRÜ-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten. Der XII. Nachtrag zum Steuergesetz enthält im Prinzip drei Teile, einerseits sind es Anpassungen im übergeordneten Bundesrecht, dann sind es Umsetzungen von Motionen des Kantonsrates sowie Harmonisierung und Änderungen aus der Praxis. Die Vorlage rechnete mit einer Verbesserung zu Gunsten des Kantonshaushaltes und der Gemeindehaushalte beim Kanton insgesamt um etwa 7 Mio. Franken, bei den Gemeinden etwa 9 Mio. Franken. Da stellte sich angesichts verschiedener Ausfälle die Frage, wer dafür gerade stehen muss. Bei den Anpassungen an das Bundesrecht war die Ausgangslage klar, das sind unbestrittene Vorlagen. Es gibt hier aber einen Strickfehler, den wir sehr bedauern, der aber nur auf Bundesebene gelöst werden kann. Wir stellen fest, dass eine Grundausbildung, d.h. bei einem Sekundar- oder Lehrabschluss nicht die Möglichkeit besteht, diese Aufwände abzuziehen, wenn man diese Abschlüsse später nachholen möchte. Angesichts des Fachkräftemangels ist es sehr zu bedauern, dass hier keine Änderung herbeigeführt wird, denn es ist notwendig, dass sich verschiedene Personen, insbesondere auch mit Lehrabschlüssen und älter sind, hier nachqualifizieren können. Es wäre aus unserer Sicht zu bedenken, dass man hier auf bundespolitischer Ebene Vorstösse macht. Bei den Umsetzungen der Motionen, da sind wir sehr froh, dass die Regierung die Einführung einer Härtefallregelung für Personen im ordentlichen AHV-Alter, wie es Motion von Bucher-St.Margrethen und Gemperle-Rorschach in einer Motion vorgeschlagen haben, konsequent umsetzt. Wir begrüssen es auch, dass auch beim Unternutzungsantrag klar ist, dass dort der minimale Eigenmietwert von 60 Prozent festgelegt wird, so dass man sich hier an die Vorgaben des Bundesgerichtes hält. Nicht unterstützen kann die SP-GRÜ-Fraktion diesen Unternutzungsabzug auf kantonaler Ebene. Wenn man in der Realität nachschaut, dann hat man entweder das Problem, dass man das auch konsequent kontrolliert, weil es auch auf Gemeinde- und Kantonsebene zu Abzügen führt. Wenn man einführt, dann muss man das konsequent kontrollieren. Ich glaube, es ist nicht die Aufgabe des Staates, hier diese Unternutzungsabzüge nachher in der Realität zu kontrollieren. Darum finden wir, dass das der falsche Weg ist und es nicht notwendig hier eine separate Lösung aufzuführen für eine ganz kleine begrenzte Zahl von Personen. Die bedeutendsten Auswirkungen haben oder hätten die vorgeschlagenen sogenannten Harmonisierungen oder Änderungsvorschläge aus der Praxis. Wir sind sehr froh, dass die Kommission nicht auf die Erhöhung des Selbstbehaltes für Krankheitskosten eingetreten ist und diese auch aus dem Nachtrag streichen möchte es hätte die Falschen getroffen. Wir freuen uns, dass der Antrag unterstützt wurde. Kein Erfolg hatte leider unser Einsatz gegen den proportionalen Steuersatz. Sie haben gesehen, wir haben ein graues Blatt und Sie werden hier noch spezielle Ausführungen dazu hören. Es ist wie bei jedem Wechsel zum Proportionalsatz, die Tieferen müssen dafür bezahlen, dass die Oberen weniger bezahlen müssen. Das ist aus unserer Sicht nicht gerechtfertigt. Es ist das System des Proportionalsatzes, der zu dieser Ungerechtigkeit führt. Insgesamt konnte der XII. Nachtrag verbessert werden, so dass wir Eintreten unterstützen. Wir hoffen, dass wir bei den Kapitalabfindungen mit Vorsorgecharakter unseren Antrag auch mit Ihrer Unterstützung durchbringen können, denn es macht wirklich keinen Sinn, dass wir hier in diesem Bereich auch die Ungerechtigkeit eines Proportionalsatzes einführen. | Session des Kantonsrates vom 23. bis 25. Februar 2015 |
24.2.2015 | Wortmeldung | (im Namen der CVP-EVP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten. Es handelt sich um zwingende Anpassungen des Steuerharmonisierungsrecht auf Bundesebene, Anpassungen aufgrund von gutgeheissenen Motionen, weiteren Harmonisierungs- und Anpassungsvorschlägen sowie Bedürfnissen aus der Praxis. Wir empfehlen Eintreten auf die Vorlage unter Berücksichtigung den Änderungsanträge der vorberatenden Kommission zuzustimmen, diese machen Sinn und vereinfachen die Handhabung. Zu den einzelnen Punkte äussern wir uns bei Bedarf in der Spezialdiskussion. | Session des Kantonsrates vom 23. bis 25. Februar 2015 |
24.2.2015 | Wortmeldung | Präsident der vorberatenden Kommission: Auf die Vorlage ist einzutreten. Die Kommission hat das Geschäft 22.14.05 «XII. Nachtrag zum Steuergesetz» am 11. Dezember 2014 behandelt. Anwesend waren neben der vollzähligen Kommission der Vorsteher des Finanzdepartementes, Regierungsrat Gehrer, der Leiter des Kantonalen Steueramtes Felix Sager und der Leiter der Rechtsabteilung des Steueramtes Henk Fenners. Das Protokoll führte Heinz Baumgartner, juristischer Berater des Kantonalen Steueramtes. ln seinem Eintretensreferat legte der Vorsteher des Finanzdepartementes dar, dass verschiedene Steuerthemen in diesem XII. Nachtrag zusammengefasst worden sind und zeigte auf, wie sich dabei im Einzelnen jeweils der Handlungsbedarf ergeben hat. Nach einer kurzen allgemeinen Diskussion wurde die Spezialdiskussion zu den einzelnen Themen geführt. lch gehe im Folgenden nur auf jene Gesetzesanpassungen ein, die zu Diskussionen in der vorberatenden Kommission führten. Die berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten wurden eingehend diskutiert. Die vorberatende Kommission hielt den Wortlaut der Regierung betreffend Abzugsfähigkeit bei gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten für unklar und beantragt dem Rat auf dem gelben Blatt eine präzisere Formulierung. Bei der Aufwandbesteuerung wurden Fragen betreffend Doppelbesteuerungsabkommen und Erwerbstätigkeit der Pauschalbesteuerten diskutiert. Bei Pauschalbesteuerten sind Tätigkeiten ohne Erwerb zulässig. Änderungsanträge wurden nicht gestellt und der Wortlaut der Vorlage ohne Abstimmung genehmigt. Bei den freiwilligen Zuwendungen wurde in der vorberatenden Kommission beanstandet, dass in der Botschaft der Regierung keine vollständige Harmonisierung mit dem Bundesrecht vorgesehen ist. Dieses kennt für freiwillige Zuwendungen bei der direkten Bundessteuer nur einen Minimalbetrag, aber keinen Selbstbehalt. Die Kommission entschied sich mit 13:0 Stimmen bei 2 Enthaltungen für die Anpassung an das Bundesrecht und beantragt dem Rat auf dem gelben Blatt bei Art. 46 Bst. c die entsprechende Neuformulierung. Ausführlich diskutiert wurde beim Eigenmietwert der Unternutzungsabzug. Die Kommission wünschte, dass im Falle der Einführung eines Unternutzungsabzuges im Kanton St.Gallen im Vollzug die Bundeslösung umzusetzen sei. Der Vorsteher des Finanzdepartementes bestätigte, dass dies auch die Absicht der Regierung sei. Unter dieser Voraussetzung wurde über die Einführung eines Unternutzungsabzuges abgestimmt. Die Kommission entschied sich mit 8:4 Stimmen bei 3 Enthaltungen für die Einführung eines Unternutzungsabzuges. Ebenfalls ausführlich diskutiert wurde beim Eigenmietwert die Härtefallregelung. Es ging einerseits um die Frage, ob die Anwendung der Härtefallregelung nur im ordentlichen AHV-Alter möglich sein soll. Dies wurde von der Kommission mit 12:3 Stimmen klar bejaht. Andererseits wurde diskutiert, ob im Art. 34 Abs. 4 festzuhalten sei, dass eine Reduktion der mittleren Marktmiete unter 60 Prozent nicht zulässig sei. Der Antrag, diese Limite im Gesetz nicht zu erwähnen, wurde mit 10:5 Stimmen abgelehnt. Nach der Klärung dieser beiden Fragen entschied sich die Kommission mit 13:0 Stimmen bei 2 Enthaltungen für die Schaffung der vorgeschlagenen Härtefallregelung. Die Regierung beantragt in der vorliegenden Botschaft, den Selbstbehalt bei den Krankheitskosten von 2 Prozent auf 5 Prozent zu erhöhen. Dadurch sind Mehreinnahmen in der Höhe von rund 7,2 Mio. Franken zu erwarten. ln der Kommission fielen Voten, die diese Anhebung als verdeckte oder gar offene Steuer bezeichneten, welche schlechtere Bedingungen für grosse Teile, namentlich der kranken Bevölkerung, mit sich bringe. Die Kommission entschied sich in der Folge klar gegen diese Erhöhung des Selbstbehaltes, und zwar mit 12:1 Stimmen bei 1 Enthaltung und 1 Abwesenheit. Zum Besteuerungszeitpunkt der Gratisaktien wurden einige klärende Fragen, jedoch keine Änderungsanträge gestellt. Ausführlich wurde dagegen wieder der proportionale Steuersatz bei Kapitalabfindungen mit Vorsorgecharakter diskutiert. Die Regierung schlägt diese Änderung vor, um einem Bedürfnis in der Praxis entgegenzukommen. Gestaffelte Auszahlungen der Vorsorgegelder in der 2. Säule und in der Säule 3a mit dem Ziel, die Progression zu brechen, verursachen einen grossen bürokratischen Aufwand. Die neue Regelung sei ertragsneutral ausgestaltet. Diskutiert wurde, ob die neue Regelung den Anreiz verstärkt, das Vorsorgekapital auszahlen zu lassen und welche weiteren Einflüsse die neue Regelung auf den Bezug von Vorsorgegeldern haben könnte. Ein Nichteintretensantrag wurde mit 4:10 Stimmen und 1 Abwesenheit abgelehnt. Bei der Direktabfrage von Steuerdaten gab die Frage zu reden, welche Stellen für solche Direktabfragen Zugang erhalten, wie man sicherstellen könne, dass nur die notwendigen Daten abgefragt werden und wie dies kontrolliert werde. Änderungsanträge wurden keine gestellt. Die Abstimmung ergab 10:0 Stimmen für diese Änderung bei 4 Enthaltungen und 1 Abwesenheit. Mit Änderung von Art. 9 Abs. 2 des Steuergesetzes schlägt die Regierung vor, dass die beiden Konfessionsteile ihre Reglemente, welche die Verteilung der Ausgleichsbeitragssätze regeln, nicht mehr zur Genehmigung vorlegen müssen. Damit wird dem Grundsatz der Kantonsverfassung Nachachtung verschafft, wonach den Religionsgemeinschaften eine sehr weitgehende Autonomie zugestanden wird. Ein Antrag, diese Genehmigungspflicht nicht abzuschaffen, wurde in der Kommission mit 3:9 Stimmen bei 2 Enthaltungen und 1 Abwesenheit abgelehnt. Die vorberatende Kommission beantragt dem Kantonsrat mit 14:0 Stimmen bei 1 Abwesenheit Eintreten auf den Xll. Nachtrag zum Steuergesetz. Der Xll. Nachtrages zum Steuergesetz wurde in der Schlussabstimmung mit 11:0 Stimmen bei 3 Enthaltungen und 1 Abwesenheit genehmigt. | Session des Kantonsrates vom 23. bis 25. Februar 2015 |
24.2.2015 | Wortmeldung | Ratspräsident: Das Präsidium sieht eine Eintretensdiskussion vor. | Session des Kantonsrates vom 23. bis 25. Februar 2015 |
24.2.2015 | Wortmeldung | Ich bin der Meinung, dass wir über den Unternutzungsabzug jetzt abstimmen können, denn wir haben das behandelt und sind der Meinung, dass wir den Unternutzungsabzug nicht einführen sollten. | Session des Kantonsrates vom 23. bis 25. Februar 2015 |
24.2.2015 | Wortmeldung | Kommissionspräsident: Wir haben in der vorberatenden Kommission mit 8:4 Stimmen bei 3 Enthaltungen der Vorlage zugestimmt. | Session des Kantonsrates vom 23. bis 25. Februar 2015 |
24.2.2015 | Wortmeldung | Ratspräsident: Darf ich Lemmenmeier-St.Gallen noch um eine Antwort auf die Frage des Vorstehers des Finanzdepartementes bitten? | Session des Kantonsrates vom 23. bis 25. Februar 2015 |
24.2.2015 | Wortmeldung | Im Grundsatz haben wir diese Thematik in der vorberatenden Kommission beraten, Locher-St.Gallen. Ich nehme aber zur Kenntnis, dass die Kantone Zürich und Graubünden Weisungen und Merkblätter haben, die darunter gehen. Wir können das gut in der Kommission nochmals beraten, aber ich möchte jetzt schon darauf aufmerksam machen, die Mehrheit der der FDP-Fraktion wird einer Lösung, die von Anbeginn mit dem Bundesrecht nicht konform ist, nicht zustimmen. Deshalb können wir das gut nochmals gemeinsam beraten. Ich bin gespannt, wie die erwähnten Kanton das gelöst haben. Aber etwas zu machen, bei dem wir genau wissen, dass es nicht bundesgerechtskonform ist, dem werden wir nicht zustimmen. | Session des Kantonsrates vom 23. bis 25. Februar 2015 |