Geschäft: Anforderungen an Bootsfahrschulen

Übersicht
KomiteeKantonsrat
Nummer51.14.13
TitelAnforderungen an Bootsfahrschulen
ArtKR Interpellation
ThemaVerkehr, Bau, Energie, Gewässer
FederführungSicherheits- und Justizdepartement
Eröffnung25.2.2014
Abschluss4.6.2014
Letze Änderung9.12.2021
vertraulichNein
öffentlichJa
dringendNein
Dokumente
PubliziertTypTitelDatei
VorstossWortlaut vom 25. Februar 2014
AntwortSchriftliche Antwort der Regierung vom 15. April 2014
Beteiligungen
DatumAkteurTitelLetze Änderung
1.8.2019Person8.10.2024
1.8.2019Person27.6.2024
Statements
DatumTypWortlautSession
4.6.2014Wortmeldung

Die Interpellanten sind mit der Antwort der Regierung zufrieden.

Wie dieser Antwort zu entnehmen ist, gibt es im Schifffahrtsrecht keinerlei Bestimmungen bezüglich Anforderungen an Bootsfahrschulen bzw. an die zuständigen Bootsfahrlehrer. Geregelt sind einzig die Anforderungen an die späteren Schiffsführer. Vergleicht man diese bundesrechtliche Situation mit den Regelungen im Strassenverkehr, konkret also die sehr weitreichenden Vorgaben für Fahrlehrer und Fahrschulen, staunt man doch ziemlich über diesen schier rechtsfreien Raum im Schifffahrtsbereich. Wenn auch der Grossteil der zahlreichen im Kanton St.Gallen ansässigen Bootsfahrschulen sehr seriöse und gute Arbeit leistet, so gibt es leider auch hier schwarze Schafe, oder zumindest solche, bei welchen erhöhte Anforderungen und Zulassungsbedingungen im Sinne einer erhöhten Kundenzufriedenheit und künftig auch einem geringeren Unfallrisiko dienlich wären. Immerhin bliebe mit einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage eine Handhabung, schwarze Schafe besser zu beaufsichtigen, oder diese bei Bedarf auch aus dem Verkehr zu ziehen. Wie es nach den Ausführungen der Regierung den Anschein macht, sind dem Kanton St.Gallen in diesem Bereich die Hände gebunden. Es bleibt deshalb einzig die Möglichkeit, aufmerksam die Revision des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt und die eidgenössische Binnenschifffahrtsverordnung aus der Ferne zu verfolgen. Sollte die Vereinigung der kantonalen Schifffahrtsämter in gewünschter Stossrichtung erneut keinen ausreichenden Einfluss geltend machen können, muss dieses Thema in anderer Form allenfalls erneut aufgegriffen werden.

Session des Kantonsrates vom 2. bis 4. Juni 2014