Geschäft: VI. Nachtrag zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung

Übersicht
KomiteeKantonsrat
Nummer22.13.13
TitelVI. Nachtrag zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung
ArtKR Gesetzgebungsgeschäft
ThemaGesundheitspflege, Sozialversicherung, Sozialhilfe
FederführungGesundheitsdepartement
Eröffnung27.11.2013
Abschluss1.1.2015
Letze Änderung9.12.2021
vertraulichNein
öffentlichJa
dringendNein
Dokumente
PubliziertTypTitelDatei
ErlassFestlegung des Vollzugsbeginns vom 18. November 2014
BotschaftBotschaft und Entwurf der Regierung vom 10. Dezember 2013
ErlassReferendumsvorlage vom 16. September 2014
AntragAnträge der Redaktionskommission vom 15. September 2014
ErlassIn der Gesetzessammlung veröffentlicht im Januar 2015
ProtokollProtokoll der vorberatenden Kommission vom 4. April 2014
AntragKommissionsbestellung vom 24. Februar 2014
MitgliederlisteAktuelle Mitgliederliste Stand: 27. Februar 2014
Beteiligungen
DatumAkteurTitelLetze Änderung
1.8.2019Gremium19.1.2023
Abstimmungen
DatumTitelResultatöffentlich
JaBedeutungNeinBedeutungAbsent / Enthaltung
16.9.2014Schlussabstimmung91Zustimmung23Ablehnung6
3.6.2014Eintreten78Zustimmung17Ablehnung25
Statements
DatumTypWortlautSession
15.9.2014Wortmeldung

Ratspräsident: Die Vorlage ist in 2. Lesung durchberaten und geht zur Vorbereitung der Schlussabstimmung an die Redaktionskommission.

Session des Kantonsrates vom 15. und 16. September 2014
15.9.2014Wortmeldung

Präsident der vorberatenden Kommission: Die vorberatende Kommission verzichtete auf eine Sitzung zur Beratung des Ergebnisses der 1. Lesung des Kantonsrates. Sie beantragt, auf die Vorlage in 2. Lesung einzutreten.

Session des Kantonsrates vom 15. und 16. September 2014
3.6.2014Wortmeldung

(im Namen der GLP/BDP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten.

Eine Anpassung wurde nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtes notwendig. Die vorgeschlagene Regelung scheint mit einem verhältnismässig verantwortbaren administrativen Aufwand umzusetzen zu sein. Das ist nicht einfach bei einem Massengeschäft von über 130'000 Anträgen. Für Leute unter 25 Jahren wird mit der Abstützung auf die Auszahlung von Ausbildungszulagen ein transparentes und nachvollziehbares Kriterium geschaffen, das die wirtschaftlichen Realitäten der Jungen und der Eltern widerspiegelt. Wichtig ist auch, die Vorlage ist kostenneutral.

Ein Fragezeichen stellte sich für unsere Fraktion bei der Verkürzung der Anmeldefrist auf den 31. März. Weil heute mehrere Tausend erst danach erfolgen. Die Gefahr schien uns gross, dass die Sozialämter der Gemeinde nachher zur Kasse gebeten werden. Die Zuständigen beteuerten mehrfach, dass diese Vorverschiebung der Anmeldefrist zu keinen grösseren Problemen führen sollte, und dass eine spätere Anmeldefrist eine massive administrative Belastung bedeutet. Wir hoffen, dass sie damit recht haben.

Session des Kantonsrates vom 2. bis 4. Juni 2014
3.6.2014Wortmeldung

(im Namen der SVP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten.

Bei diesem Geschäft handelt es sich, wie jetzt schon oft erwähnt, um eine technische Vorlage, die aufgrund eines Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons St.Gallen zu den Berechnungsgrundlagen der ordentlichen IPV notwendig wurde. Im Dezember 2012 hat das st.gallische Verwaltungsgericht entschieden, dass die ordentliche IPV nicht auf den Steuerdaten des vorletzten Jahres berechnet werden darf, wenn zum Zeitpunkt der Prüfung des IPV-Anspruchs die Steuerdaten bereits vom letzten Jahr vorliegen. Wir begrüssen insbesondere, dass die Anmeldefrist für die ordentliche IPV auf den 31. März verkürzt werden soll. Wie schon mein Vorredner gesagt hat, das ist genügend Zeit, es ist ein Hohlschuld des Gesuchstellers und keine Bringschuld des Staates. In der Vergangenheit kam es immer wieder zu Diskussionen, weil es möglich war, dass nach Beendigung eines Universitätsstudiums noch während zwei Jahren eine ordentliche IPV ausgerichtet wurde, obwohl das aktuelle Einkommen keine IPV mehr ausgelöst hätte. Junge Erwachsene haben heute nur dann einen Anspruch, wenn sie selbst für ihren Lebensunterhalt zur Hauptsache aufkommen. Kommen die Eltern zur Hauptsache für den Lebensunterhalt auf, wird die ordentliche IPV mit dem Haushalt der Eltern berechnet, auch das begrüssen wir.

Session des Kantonsrates vom 2. bis 4. Juni 2014
3.6.2014Wortmeldung

(im Namen der FDP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten.

Bei dieser Vorlage geht es, wie bereits erwähnt, um eine rein technische Frage, auf welches Einkommen soll für die Beurteilung zur Berechtigung eines Bezugs von Prämienverbilligung abgestützt werden. Der Entscheid des kantonalen Versicherungsgerichtes zwingt zur Präzisierung im Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung des KVG, X-1 oder X-2, das ist hier die Frage und Anlass zu diesem VI. Nachtrag.

Der terminliche Handlungsspielraum ist sehr klein. Die Bezugnahme auf das Vorvorjahr, also X-2, ist zwingend. Im Januar werden die Anträge zur möglichen Bezugsberechtigung durch die SVA zugestellt. Die Anträge müssen bis Ende März bei der SVA eingetroffen sein. Die FDP-Fraktion hält diese Frist für mehr als nur genügend und versteht die Kritik, die Zeit sei zu eng bemessen, überhaupt nicht. Es sollte doch zumutbar sein, innert zwei Monaten ein Formular ausfüllen zu können. Etwas Selbstverantwortung hat noch niemandem geschadet. Ende März verfügt die SVA aber erst über knapp 15 Prozent an definitiven Steuerveranlagungen des Vorjahres, aber bereits über 94 Prozent des Vorvorjahres. Das Massengeschäft mit über 130'000 Anträgen und die Bestimmung, dass die Bezugsberechtigten zur Bezahlung der Krankenkassenprämien nicht vorschusspflichtig sein dürfen, setzten den terminlichen Rahmen. Der Vorschlag der Regierung ist deshalb einleuchtend und angepasst.

Session des Kantonsrates vom 2. bis 4. Juni 2014
3.6.2014Wortmeldung

Regierungspräsidentin:

Vielen Dank für die mehrheitlich wohlwollende Aufnahme dieser Vorlage und das Eintreten.

Ich bedaure den Nichteintretensentscheid der SP-GRÜ-Fraktion, zumal es eine technische Vorlage ist, und wir in der vorberatenden Kommission differenziert darüber diskutiert haben, welche Anliegen das auch in die Verordnung der Regierung dann aufgenommen werden sollten. Natürlich konnten ich da keine Zugeständnisse machen, das ist auch klar. Es wurde aber zu Protokoll gegeben, dass diese Themenfelder dann, wenn die Verordnung geschrieben und diskutiert wird in der Regierung sicher thematisiert werden, und wir darüber dann auch entscheiden werden.

Das die Antragsfrist verkürzt wird, das ist nicht nur etwas negatives, sondern es ist im Sinne aller, die wirtschaftlich darauf angewiesen sind, dass sie möglichst schnell die Prämienverbilligung erhalten, und diesbezüglich glaube ich, ist das sogar eine bessere Art und Weise, möglichst schnell diese finanziellen Mittel dorthin fliessen zu lassen, wo sie dann auch gebraucht werden, und das möglichst frühzeitig. Sie haben es gehört, zwei Monate haben die Personen Zeit, sich da einzutragen. Sie erhalten ein vorausgefülltes Antragsformular und jetzt neu mit diesen Veränderungen auch noch ein Erinnerungsschreiben. So wird von Seite des Staates das getan, was möglich ist. Leider gibt es dann immer noch Personen, die dem Ausfüllen der Formulare nicht nachkommen, und auch dann gibt es Möglichkeiten, wenn man aufzeigen kann, dass es nicht selbstverschuldet ist, doch noch zur Berechtigung zu gelangen. Ich danke Ihnen nochmals fürs Eintreten und bin gespannt auf die Detaildiskussion.

Session des Kantonsrates vom 2. bis 4. Juni 2014
3.6.2014Wortmeldung

(im Namen der CVP-EVP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten.

Wir danken der Regierung für Botschaft und Entwurf. Die erhaltenen Informationen sind umfassend und klar verständlich. Als wesentliche Kernpunkte der Botschaft können bezeichnet werden:

  1. Die Berechnung der individuellen Prämienverbilligung soll, entsprechend den bisherigen Verordnungsbestimmungen nicht auf der letzten definitiven Steuerveranlagung, sondern auf der definitiven Steuerveranlagung des vorletzten Jahres erfolgen. Würde man diese Anpassung nicht machen, wäre nicht mehr eindeutig bestimmt, welche Steuerperiode für die Berechnung der IPV massgebend ist. Dies könnte zu einer Ungleichbehandlung der Antragsstellenden führen und somit auch einen gewissen Missbrauch begünstigen, dies z.B. im Falle von im Jahresrhythmus schwankenden Einkommen. Da mehrere 10'000 Personen anhand ihrer Steuerdaten nochmals überprüft werden müssten, würde dies zu einem erheblichen Mehraufwand bei diesem Massengeschäft führen. Der administrative Aufwand wird aber aus dem «Kuchenteil» der ordentlichen IPV bestritten. Somit ist es im Interesse aller Empfangsberechtigten, den administrativen Aufwand möglichst gering zu halten. Dies geschieht mit der Vorlage.

  2. Der vorliegende Nachtrag hat keine finanziellen Auswirkungen. Dies ist für die CVP-EVP-Fraktion ein wichtiger Aspekt. Nur ein Jahr nach dem letzten, für viele Bereiche schmerzhaften Entlastungspaket sollen Ausgaben nicht schon wieder erhöht werden, kaum dass sich ein Silberstreifen am finanzpolitischen Horizont zeigt. Das mit diesem Nachtrag geöffnete Gesetz wird und soll auch nicht weiter tangiert werden.

  3. Ab dem Jahr 2014 erfolgt die Auszahlung der individuellen Prämienverbilligung ausschliesslich an die Krankenversicherer. Der Datenaustausch zwischen kantonalen IPV-Durchführungsstellen und Versicherern ist standardisiert und optimiert. Dadurch kann die Antragsfrist auf den 31. März des Bezugsjahres verkürzt werden. Dies ist im Interesse aller Beteiligten. Es ist eine einfache Erkenntnis: Je später die Antragsfrist, desto später erfolgt die Auszahlung. Die Gelder der IPV werden neu möglichst rasch den Bezugsberechtigen und dem Gesundheitssystem zugeführt. Wie wir erfahren haben, ist der Antragsvorgang für die Antragsberechtigen denkbar einfach. Im Wesentlichen muss ein vorausgefülltes Formular, der Berechtigungsschein, unterschrieben und an die Sozialversicherungsanstalt retourniert werden. Mit einer Verlängerung der Antragsfrist geht auch ein möglicher Beweggrund für Antragsberechtige verloren, den Antrag möglichst rasch zurückzuschicken, um ihn dann möglicherweise ganz zu vergessen. Aus wichtigen Gründen ist ein späterer Antrag auch weiterhin unverändert möglich, so etwa bei Krankheit sozialer Verwahrlosung oder bei zivilrechtlichen Veränderungen.

Noch weitere unproblematische Detailfragen werden durch den Nachtrag zu diesem Gesetz angepasst. Zu diesen besteht aus unserer Sicht ebenfalls kein Diskussionsbedarf.

Session des Kantonsrates vom 2. bis 4. Juni 2014
3.6.2014Wortmeldung

Ratspräsident: Das Präsidium sieht eine Eintretensdiskussion vor.

Session des Kantonsrates vom 2. bis 4. Juni 2014
3.6.2014Wortmeldung

(im Namen der SP-GRÜ-Fraktion): Auf die Vorlage ist nicht einzutreten.

Das Thema IPV ist sehr wichtig. Die stetig steigenden Krankenkassenprämien überfordern viele Personen, insbesondere Familien in bescheidenen finanziellen Verhältnissen. Die IPV kann Personen davor bewahren, von der Sozialhilfe abhängig zu werden. Leider unterstützt die vorliegende Vorlage nicht diese Absicht, sie kann in einzelnen Fällen sogar das Gegenteil erreichen. Die Verkürzung der Antragsfrist und damit der Rückgriff auf die Steuerdaten vom Vor-Vorjahr bedeutet, dass – gegenüber der Bestimmung im KVG – mehr Personen, deren Einkommen sich verschlechtert, nicht bzw. erst mit Verzögerung in den Genuss der Verbilligung kommen. Auch bei Personen, deren finanzielle Situation sich verbessert, wäre es sinnvoll, man könnte auf die letzte Verfügung zurückgreifen. Dies würde die allgemeine Akzeptanz der IPV erhöhen. Wird je etwas Negatives über die IPV gesagt, ist es – neben der zu tiefen Vergütung – immer dass man jemanden kennt, der IPV bekommt, dessen Situation sich aber bereits verbessert hat.

Wir sind für die genaue Umsetzung des KVG's und für die Anspruchsberechnung aufgrund der aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse. Es ist gut, dass seit diesem Jahr ein wöchentlicher Austausch zwischen der SVA und den Versicherungen stattfindet, damit ist es möglich, die IPV schneller auszuzahlen. Wichtig ist trotzdem die Beurteilung aufgrund möglichst aktueller Daten.

Es gibt viele Gründe wie z.B. Arbeitslosigkeit, ein zusätzliches Kind usw. die die Verhältnisse einer Person oder einer Familie verändern. So ist es wichtig, dass in der Verordnung die Gründe für eine Neueinschätzung grosszügig aufgeführt sind, dass bei veränderten Einkommensverhältnissen ein neuer Antrag flexibel eingereicht werden kann. Da diese Zusicherung nicht vorliegt, sind wir für Nichteintreten.  

Session des Kantonsrates vom 2. bis 4. Juni 2014
3.6.2014Wortmeldung

Kommissionspräsidentin: Auf die Vorlage ist einzutreten.

Die vorberatende Kommission tagte am Freitag, 4. April 2014, vormittags im Gesundheitsdepartement in St.GalIen. Von Seiten des Gesundheitsdepartementes nahmen teil die Departementsvorsteherin Regierungsrätin Hanselmann, der Generalsekretär Roman Wüst sowie aus dem Amt für Gesundheitsversorgung, der Leiter Peter Altherr, die wissenschaftliche Mitarbeiterin, Yvonne Dietrich und als Protokollführerin, Franziska Yoanidis, teil. Als Sachverständiger war der Leiter Ausgleichskasse und stellvertretende Direktor der Sozialversicherungsanstalt, Bruno Leutenegger, anwesend. Die vorberatende Kommission war mit 14 von 15 Kommissionsmitgliedern vertreten. Eine Person musste sich entschuldigen.

Bei der individuellen Prämienverbilligung (IPV) werden drei Bereiche unterschieden:

  1. Bereich sind die EL-Beziehenden;

  2. Bereich sind die anrechenbaren Ersatzleistungen;

  3. Bereich sind die individuelle Prämienverbilligung (IPV), die im Antragsverfahren bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen (SVA) geltend zu machen sind. (ordentliche IPV genannt). Dies betrifft Personen, also Krankenkanssengrundversicherte, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben und die bei der SVA eine ordentliche Prämienverbilligung einreichen können.

Die Gesetzesvorlage spricht nur von diesem 3. Bereich und ist eine rein technische Gesetzesanpassung aufgrund eines Urteils des st.gallischen Verwaltungsgerichtes vom Dezember 2012. Die bisherige Praxis und die Vorgehensweise aufgrund des Wortlautes von Art. 11 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (SGS 331.11; abgekürzt EG-KVG) ist nicht zulässig, wenn zum Zeitpunkt der Anspruchsprüfung durch die SVA bereits die Steuerdaten des letzten Jahres vorliegen.

Entsprechend den Verordnungsbestimmungen wurde die ordentliche IPV bisher grundsätzlich auf der Basis der Steuerdaten des vorletzten Jahres berechnet. Das Verwaltungsgericht meint, dass mit der jetzigen Regelung nicht mehr eindeutig bestimmt ist, welche Steuerperiode für die IPV-Berechnung eines Jahres massgebend ist. Die konsequente Umsetzung der Rechtsprechung des st.gallischen Verwaltungsgerichts würde einerseits zu erheblichen administrativen Mehraufwendungen in der Abwicklung der ordentlichen IPV führen, andererseits könnte die Frage, ob ein Anspruch auf ordentliche IPV besteht, vom Stand des Veranlagungsverfahrens abhängig werden.

Dies ist nicht im Sinn der Gleichbehandlung aller Antragstellenden. Der Wortlaut von Art. 11 Abs. 2 EG-KVG soll deshalb dahingehend angepasst werden, dass die Berechnung der IPV nicht auf der letzten definitiven Steuerveranlagung sondern auf der definitiven Steuerveranlagung des vorletzten Jahres X-2 erfolgt. Damit werden die Berechnungsgrundlagen für die ordentliche IPV (entsprechend den bisherigen Verordnungsbestimmungen) formell-gesetzlich neu geregelt.

Aufgrund der Vorgaben des Bundesrechts hat ab dem Jahr 2014 die Auszahlung der IPV ausschliesslich an die Krankenversicherer zu erfolgen. Der Datenaustausch zwischen den Versicherern und den kantonalen IPV-Durchführungsstellen erfolgt neu nach einem gesamtschweizerisch einheitlichen Standard. Aufgrund des fortlaufenden Datenaustauschs mit den Versicherern kann mit einer Verkürzung der Antragsfrist für die ordentliche IPV auf den 31. März (bisher 31. Dezember) des Bezugsjahres eine möglichst frühzeitige Verbilligung der Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) erreicht werden.

Die Verkürzung der Antragsfrist soll eine möglichst zeitnahe Auszahlung der ordentlichen IPV an die Krankenversicherten erreicht werden. Allerdings haben wir in der Kommission auch gehört, dass die Krankenkassen nachher unterschiedlichen Umgangspraxen bezüglich Prämienverbilligung bei den Versicherten vornehmen. Die Prämienverbilligung sollte zur monatlichen Entlastung der Versicherten führen und nicht zu Unregelmässigkeiten. Hier können die Mitglieder der Kommission lediglich den Wunsch der Versicherten an die Krankenversicherer weiterleiten.

Die Regierung legt die Eckwerte zur Berechnung der ordentlichen IPV jeweils Mitte Dezember des Vorjahres fest. Aufgrund dieser Eckwerte kann die SVA die anspruchsberechtigten Personen ermitteln und schickt diesen im Januar den sogenannte Berechtigungsschein zu. Dies ist ein ausgefülltes Formular, mit dem die IPV-Berechtigten die ordentliche IPV für das aktuelle Jahr beantrage können. 85 Prozent der Anträge sind im 1. Quartal eingereicht.

Die neue Eingabefrist 31. März des Kalenderjahres und die Regelung dazu gab in der Kommission zu diskutieren. Schliesslich konnte aufgezeigt werden, dass die säumigen Antragssteller mit einem Wiederholungsschreiben erinnert werden und es für verpasste Termine wegen Krankheit Nachreichungsmöglichkeiten gibt. Bezüglich Einreichungstermin wurde aus der Kommission ein Antrag gestellt. Dieser erlangte in der Kommissionsabstimmung keine Mehrheit.

Die vorberatende Kommission des Kantonsrates beantragt dem Kantonsrat, der Vorlage 22.13.13 «VI. Nachtrag zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung» zuzustimmen. 

Session des Kantonsrates vom 2. bis 4. Juni 2014
3.6.2014Wortmeldung

Ratspräsident: Die Vorlage ist in 1. Lesung durchberaten und geht zur Vorbereitung der 2. Lesung zurück an die vorberatende Kommission.

Session des Kantonsrates vom 2. bis 4. Juni 2014