Geschäft: Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Besoldungsverordnung für Magistratspersonen

Übersicht
KomiteeKantonsrat
Nummer25.13.01
TitelKantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Besoldungsverordnung für Magistratspersonen
ArtKR Gesetzgebungsgeschäft
ThemaGrundlagen und Organisation
FederführungFinanzdepartement
Eröffnung6.8.2013
Abschluss26.11.2013
Letze Änderung9.12.2021
vertraulichNein
öffentlichJa
dringendNein
Dokumente
PubliziertTypTitelDatei
BotschaftBotschaft und Entwurf der Regierung vom 3. September 2013
AntragKommissionsbestellung vom 16. September 2013
AntragAnträge der Finanzkommission zu Ziff.1 vom 7. / 25. November 2013
ProtokollauszugProtokoll der Finanzkommission vom 6./7. November 2013
AntragAntrag Rossi-Sevelen zu Ziff. 1 Bst. c) vom 26. November 2013
AntragAnträge der Finanzkommission vom 7. November 2013
MitgliederlisteAktuelle Mitgliederliste Stand: 17. September 2013
ErlassIn der Gesetzessammlung veröffentlicht im Januar 2014
Beteiligungen
DatumAkteurTitelLetze Änderung
1.8.2019Gremium19.1.2023
Abstimmungen
DatumTitelResultatöffentlich
JaBedeutungNeinBedeutungAbsent / Enthaltung
26.11.2013Gesamtabstimmung110Zustimmung2Ablehnung8
26.11.2013Antrag Rossi-Sevelen zum Auftrag Ziff. 1 Bst. c11Zustimmung96Ablehnung13
Statements
DatumTypWortlautSession
26.11.2013Wortmeldung

(im Namen der GLP/BDP-Fraktion): Auf die Besoldungsverordnung für Magistratspersonen mit Ausnahme von Abschnitt IV, Art. 17 Abs. 2, Art. 16 Abs. 1 und Art. 20 ist einzutreten. Den Anträgen der Finanzkommission ist zuzustimmen.

Die neue Personalgesetzgebung und die Neuordnung der beruflichen Vorsorge geben Anlass, die bisher geltenden Regeln betreffend Besoldung einerseits und Vorsorge andererseits auf neue gesetzliche Grundlagen zu stellen. Die vorgeschlagene Neukonzeption der bestehenden Ruhegehaltsordnung nimmt die Stossrichtung der bereits genannten Motion 42.04.01 auf. Im Gegensatz zur heutigen Regelung wird das künftige Ruhegehalt nicht mehr unbefristet, sondern nur mehr bis zur Ablösung durch eine Altersrente ausgerichtet. Die Gesetzesänderung zwingt alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons, auch die Magistratspersonen in Bezug auf die Vorsorgefälle Alter, Invalidität und Tod dem übrigen Staatspersonal gleichzustellen. Hier gibt es aus unserer Sicht nichts einzuwenden. Wir begrüssen den Auftrag der vorberatenden Kommission an die Regierung, das Ruhegehalt dahingehend zu regeln, dass:

  • die Bezugsdauer des Ruhegehalts zeitlich beschränkt ist;

  • auf dem Ruhegehalt Arbeitnehmerbeiträge an die Pensionskasse geleistet werden.

Session des Kantonsrates vom 25. und 26. November 2013
26.11.2013Wortmeldung

(im Namen der SP-GRÜ-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten. Den Anträgen der Finanzkommission ist zuzustimmen.

Unbestritten sind aus unserer Sicht die redaktionellen Anpassungen im Besoldungsteil. Die Regelungen des Ruhegehalts müssen jedoch als Folge der Neuorganisation der beruflichen Vorsorge angepasst werden. Unsere Erwartung war eigentlich klar, es sollte eine Gleichbehandlung der Magistratspersonen mit dem Staatspersonal und mit den Lehrpersonen geben in dieser Umsetzung. Die Vorlage sieht jetzt anders aus und aus unserer Sicht ist es deshalb notwendig, dass hier verschiedene Anpassungen vorgenommen werden. Beim Ruhegehalt geht es um den Rücktritt oder die unverschuldete Nichtwiederwahl, dabei gibt es zwei Punkte zu berücksichtigen: Es ist wichtig und notwendig, dass auch jüngere Personen sich für diese Ämter interessieren und zur Verfügung stellen. Das ist darum wichtig in der Folge, dass auch diese Personen später zurücktreten können und trotzdem einen sogenannten Versorgerschutz haben. Es wäre volkswirtschaftlich sehr schlecht für den Kanton St.Gallen, wenn die Magistratspersonen anschliessend möglichst lange in ihrem Amt blieben und dabei dem Kanton mehr Schaden anrichten könnten nach einer sehr ausgedehnten Amtsdauer, damit sie ihr Ruhegehalt erhalten. Darum ist es wichtig, dass dieses Ruhegehalt auch tatsächlich ein Versorgerschutz ist und wir erwarten, dass die Regierung diesen Auftrag so erfüllt, dass sie Vergleiche mit andern Kantonen anstellt und in aller Offenheit, wie die Lösung dann aussehen wird, auch dem Kantonsrat einen Antrag stellen wird.

Für uns zwingend ist die Gleichbehandlung bei den Sozialabzügen, das sollte eigentlich selbstverständlich sein, den Abschnitt des Antrages der Fiko unterstützen wir vollständig.

Es gibt noch ein graues Blatt von Rossi-Sevelen, wir bitten Sie, dieses graue Blatt abzulehnen. Allenfalls wird Rossi-Sevelen noch dazu sprechen. So wie ich es interpretiere, ist es einfach jede zusätzliche Tätigkeit nachher reduziert ab dem ersten Franken das Ruhegehalt, und das kann nicht der Sinn sein. Es braucht einen gewissen Anreiz, dass man einen Beruf nachher weiterhin ausübt und damit auch einen Verdienst erzielt. Dass hier allenfalls eine Zwischenlösung angeboten werden kann in den Diskussionen durch die Regierung ist selbstverständlich, aber diese Formulierung geht in dieser Art und Weise nicht.

Session des Kantonsrates vom 25. und 26. November 2013
26.11.2013Wortmeldung

Ich habe einen Wunsch, sei es an das Präsidium, sei es an die Fiko, aber ganz gezielt nicht an die Regierung. Ich möchte von einer unbefangenen und unvoreingenommenen Stelle einmal hören, was eine unverschuldete Nichtwiederwahl eines Regierungsmitgliedes sein kann, insbesondere dann, wenn eben die, von mir nicht angesprochene Gruppe der Regierungsmitglieder, das sogar befürwortet, bei Leuten, die beim 2. Wahlgang nicht mehr antreten. Diese Frage müsste, sei es in der Verordnung oder sei es in einem Protokollauszug festgehalten werden. Es kann nicht sein, dass jemand, der nicht mehr zu einer Wahl antritt, als unverschuldet Nichtwiedergewählt beurteilt wird. Das ist kein Antrag zu dieser Verordnung, aber es ist ein Antrag, dies vor dem nächsten Gau zu klären.

Session des Kantonsrates vom 25. und 26. November 2013
26.11.2013Wortmeldung

beantragt einen neuen Auftrag Ziff. 1 Bst. c mit folgendem Wortlaut: «das Ruhegehalt gekürzt wird, wenn ein regelmässiges Einkommen aus einem arbeitsvertraglichen Verhältnis oder aus selbständiger Erwerbstätigkeit oder vergleichbare regelmässige Bezüge oder ein Renteneinkommen zusammen mit dem Ruhegehalt die Hälfte des Betrages der Besoldung nach Art. 3 dieses Erlasses übersteigt.»

Das Ruhegehalt dient dazu, einem zur Ruhe gekommen Magistraten, also nach seinem Rücktritt, eine Art von Rente auszuzahlen. Eine Rente, die bis anhin bis ans Lebensende ausbezahlt wurde. Dieses Ruhegehalt beträgt max. 50 Prozent des ursprünglichen jährlichen Magistratensalärs also rund 135'000 Franken. Je nachdem wie lange der Magistrat in seinem Amt tätig war. Bis anhin, und so wies es jetzt auch in der Botschaft steht, kann eine ausgeschiedene Magistratsperson bis zu Fr. 135'000.- durch irgendwelche Tätigkeiten in der Privatwirtschaft oder andere arbeitsvertragliche Tätigkeiten verdienen, bevor das Ruhegehalt um den entsprechenden Überbetrag gekürzt wird. In Zahlen ausgedrückt heisst es: Verdient zum Beispiel ein Ex-Magistrat durch eine Tätigkeiten je Jahr Fr. 135'000.- bekommt er zusätzlich zu seinem erarbeiteten Salär das Ruhegehalt von nochmals Fr. 135'000.- ausbezahlt. Als alt Magistrat kommt somit auf ein mögliches Jahreseinkommen von Fr. 270'000.- zustande. Erst ab diesem Jahreseinkommen wird das Ruhegehalt entsprechend dem Überbetrag gekürzt. Für mich kommt diese Ruhegehaltsordnung, so wie sie jetzt in der Botschaft steht, einem staatlichen goldigen Fallschirm gleich. Einen goldigen Fallschirm, der im Volk nicht immer verstanden wird. Einem goldigen Fallschirm der nicht erst seit dem wuchtigen Ja zur Minderinitiative hinterfragt werden kann und muss. Aus diesem Grund beauftrage ich die Regierung in Buchstabe c) neu die Ruhegehaltsordnung dahingehend anzupassen, dass bereits ab dem ersten Franken, der durch irgendwelche Tätigkeiten verdient wird, dass Ruhegehalt entsprechend gekürzt werden soll.

Session des Kantonsrates vom 25. und 26. November 2013
26.11.2013Wortmeldung

(im Name der SVP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten. Den Anträgen der Finanzkommission ist zuzustimmen.

Bei diesem Geschäft handelt es sich um eine Verordnung, die von der Regierung erlassen wird. Daher mag es nicht allzu sehr verwundern, dass uns eine Vorlage unterbreitet wird, welche die zuständige Gruppe der Magistratspersonen immer noch grosszügig berücksichtigt. Es betrifft zwar ausschliesslich die Ruhegehaltsverordnung. Aber die Ansicht der Regierung, wonach die neue Verordnung einer Verschlechterung gleichkommt, können wir nicht tel quel teilen. In der heutigen Zeit dürfte von den Bürgerinnen und Bürgern wohl nicht mehr nachvollzogen werden, wenn ein Ruhegehalt als sogenannte Sonderleistung bei Amtsantritt beibehalten und bis zum Alter von 65 Jahren durch den Kanton finanziert wird. Zudem soll das neue Ruhegehalt faktisch als temporäre Überbrückungsrente zu verstehen sein. Diese Lohnfortzahlung bis zum ordentlichen Pensionierungsalter ist nicht mehr zeitgemäss. Dies vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass die heutigen Mitglieder der Regierung zunehmend in jüngeren Jahren gewählt werden, oder anders ausgedrückt. Eine Magistratsperson wird im Alter von 35 Jahren gewählt. Nach drei Amtsdauern sucht er/sie eine neue Herausforderung. Das Ruhegehalt wird in den verbleibenden 18 Jahren weiterhin geäufnet, es sei denn, dass das regelmässige Einkommen aus einem vertraglichen Verhältnis oder aus selbständiger Tätigkeit ein entsprechendes Volumen erreicht. Störend erachtet die SVP-Fraktion zudem den Passus, dass die Magistratspersonen Anspruch auf das Ruhegehalt haben, auch wenn sie ohne eigenes Verschulden nicht wiedergewählt werden.

Session des Kantonsrates vom 25. und 26. November 2013
26.11.2013Wortmeldung

(im Namen der FDP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten. Den Anträgen der Finanzkommission ist zuzustimmen.

Wir danken der Regierung für die Vorlage einer neuen Besoldungsverordnung für Magistratspersonen. Die FDP-Fraktion begrüsst es, die Änderungen im Personalrecht umzusetzen, welche durch die Verselbständigung der St.Galler Pensionskasse per 1. Januar 2014 hervorgerufen werden. Bei der vorgeschlagenen Neukonzeption der Ruhegehaltsordnung, unterstützen wir die nochmalige Überarbeitung durch die Regierung, wie dies durch die Fiko vorgeschlagen wird. Die FDP-Fraktion begrüsst aufgrund der veränderten Situation in Bezug auf das Alter der Magistratspersonen beim Ausscheiden aus dem Amt, eine zeitliche Beschränkung des Ruhegehalts. Auch ein Vergleich mit anderen Kantonen wird bei der Entscheidungsfindung behilflich sein.

Session des Kantonsrates vom 25. und 26. November 2013
26.11.2013Wortmeldung

Kommissionspräsident: Auf die Besoldungsverordnung für Magistratspersonen mit Ausnahme von Abschnitt IV, Art. 18 Abs. 1, Art. 17 Abs. 2 und Art. 20 der Besoldungsverordnung ist einzutreten. Den zwei Aufträgen der Finanzkommission ist zuzustimmen.

Im Rahmen der Beratungen über den Voranschlag 2014 hat die Finanzkommission am 6. November 2013 auch diesen Kantonsratsbeschluss vorberaten. Neben Regierungsrat Gehrer standen Primus Schlegel, Amtsleiter Personalamt sowie Herr Roger Baumann, Pensionsversicherungsexperte der c-alm AG als Auskunftspersonen zur Verfügung. Die derzeitige Ruhegehaltsordnung ist Gegenstand der Motion 42.04.01 «Eingrenzung des Geltungsbereichs der Ruhegehaltsordnung für Magistratspersonen». Diese Motion hat die Regierung eingeladen, einen Nachtrag zur Verordnung über die Versicherung des Staatspersonals (VVK) zu unterbreiten, nach welchem die Magistratspersonen nach den Grundsätzen der Versicherungskasse für das Staatspersonal (VKStP) versichert sind und allfällige Sonderleistungen von Magistratspersonen präzisiert werden. In der ursprünglichen Version der oben genannten Motion wollte die Finanzkommission (Fiko) den Staatssekretär, die Kantonsrichterinnen und Kantonsrichter sowie den Präsidenten des Verwaltungsgerichtes aus der Ruhegehaltsordnung herauslösen. Dieser Version ist der Kantonsrat damals nicht gefolgt und somit gilt die Vorlage für die Mitglieder der Regierung, den Staatssekretär, die Kantonsrichterinnen und Kantonsrichter sowie für den Präsidenten des Verwaltungsgerichtes.

Mit dem heute zu beratenden Kantonsratsbeschluss werden die bestehenden Regelungen der Besoldung praktisch ohne Änderung weitergeführt. Die grössten Abweichungen betreffen aber die Ruhegehaltsordnung folgendermassen: Neu soll beim Einkauf in die Pensionskasse die gleiche Regelung wie jene für das Staatspersonal gelten. Die heutige Sonderregelung, dass sich die Magistratspersonen nur bis zur Hälfte des Lohns einkaufen müssen, entfällt. Das Ruhegehalt wird nach dem Ausscheiden aus dem Amt nicht mehr unbefristet und nicht mehr lebenslang gewährt. Das Ruhegehalt wird bis zum Alter von 65 durch den Kanton finanziert. Ab Alter 65 richtet die Pensionskasse eine Altersrente aus. Bezugsgrösse für die Bemessung ist nicht mehr der versicherte Lohn, sondern der Lohn selbst. Das Ruhegehalt ist in seiner Art eine Lohnfortsetzung bis zum Erreichen des Rentenalters 65 oder bis zum Fall, dass die ausgetretene Magistratsperson eine andere Entlöhnung erhält (temporäre Überbrückungsleistung). Das Altersguthaben wird bei jeder Auszahlung eines Ruhegehalts im Hintergrund geäufnet. Dies jedoch nur noch auf der Basis des Ruhegehalts. Die Altersrente wird dadurch nicht mehr garantiert 50 Prozent des Lohns betragen. Dies ist gegenüber heute eine wichtige Änderung. Die Auszahlung der Altersrente ab 65 wird dann gleich geregelt wie beim übrigen Staatspersonal. Die Austrittsleistung wurde bisher prospektiv berechnet (d.h. nach Massgabe der potenziell noch erwerbbaren Leistungen). Neu wird diese, wie beim Staatspersonal, gemäss Freizügigkeitsgesetz respektive Vorsorgereglement der neuen Pensionskasse berechnet. Kein Anspruch auf Ruhegehalt hat die Magistratsperson, wenn der Rücktritt im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung und mit einer entsprechenden Verurteilung steht. Dies war auch eine Forderung der Motion. Diese erwähnten Änderungen in der Ruhegehaltsordnung führten in der Fiko zu umfangreichen Diskussionen. In Art. 12 wurden diverse Möglichkeiten diskutiert, wie die Bezugsdauer des Ruhegehalts beschränkt werden könnte. Bei Anspruch aus Nichtwiederwahl oder bei Rücktritten von jüngeren Mitgliedern sollte eine Beschränkung eingeführt werden. Geprüft werden könnte nach Meinung der Fiko auch eine Staffelung. Die Lösung könnte vorsehen, dass Ausstiegsmöglichkeiten bestehen oder ein vorzeitiger Rücktritt möglich ist. So würde das Ruhegehalt auch für jüngere Magistratspersonen weiterhin attraktiv bleiben. Die Begrenzung würde sich eher nach der Amtsdauer und nicht nach dem Alter orientieren. In Art. 18 wurden die verschiedenen Möglichkeiten betreffend Übergangsregelungen diskutiert. Dabei war es für die Fiko klar und an dieser Stelle zuhanden der Materialen festgehalten, dass für die bisherigen Magistratspersonen die jetzt vorliegenden Regelungen bestehen bleiben sollen.

Da es sich bei der dieser Vorlage um eine Verordnung handelt, kann der Kantonsrat nur der Verordnung zustimmen, sie ablehnen oder mit Vorbehalt genehmigen. Das ändern von einzelnen Artikeln ist nicht möglich. Die Fiko hat sich dazu entschlossen, den Beschluss mit Ausnahme von Abschnitt IV und Art. 18 Abs. 1 zu genehmigen, damit die Pensionskassenlösung per 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt werden kann. Diesem Vorgehen stimmten die Mitglieder mit 13:0 Stimmen bei 2 Abwesenheiten zu. Um die offen Fragen zum Ruhegehalt in der Fiko nochmals detailliert diskutieren zu können, beantragen wir den Auftrag gemäss dem gelben Blatt mit dazugehörender Begründung. Die Stossrichtung im Auftrag ist für die Regierung klar ersichtlich. Der Übergang von der bisherigen in eine neue Ruhegehaltsordnung wirft zwangsläufig auch neue Fragen des intertemporalen Rechts auf.

Nach der Beratung in der Finanzkommission stellte sich heraus, dass gemäss Informationen des PK-Experten Roger Baumann nebst der von der Fiko beantragten Nichtgenehmigung von Art. 18 Abs. 1 auch Art. 17 Abs. 2 und Art. 20 BesVMP nicht genehmigt werden sollten, und zwar aus folgenden Gründen: Art. 17 Abs. 2: Die Bestimmung, dass diese Magistratspersonen erst in die neue St.Galler Pensionskasse (SGPK) übertreten, wenn sie das 63. Altersjahr vollendet haben und nicht mehr aktiv sind, ist mit dem in Art. 8 PKG geregelten, integralen Übertritt aus der bisherigen Ordnung in die SGPK nicht vereinbar. Träger der beruflichen Vorsorge für das Staatspersonal (und damit auch für die Magistratspersonen) ist ab dem 1. Januar 2014 die SGPK. Das übergeordnete Bundesrecht lässt es nicht zu, dass der Kanton über das Jahr 2013 hinaus als Träger der beruflichen Vorsorge auftritt. Eine Rückfrage bei der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht hat diese Einschätzung bestätigt. Daraus ergibt sich, dass eine Nichtgenehmigung von Art. 17 Abs. 2 folgerichtig wäre. Art. 20 BesVMP: Der Aufschub des Übertritts der Rentenbezügerinnen und -bezüger in die SGPK kontrastiert mit der Vorgabe des PKG, wonach am 1. Januar 2014 ein integraler Übertritt in die SGPK erfolgt (Art. 8). Träger der beruflichen Vorsorge ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr der Kanton, sondern die SGPK, und alle bisherigen Ruhegehaltsempfänger werden von Gesetzes wegen Rentner der SGPK. Dies hat jedoch nicht zwangsläufig zur Folge, dass der Kanton der SGPK per 1. Januar 2014 die Differenz zwischen dem Kapitalwert der Renten und dem Vermögen der Ruhegehaltsordnung auszugleichen hat. Vielmehr bleibt die Gewährleistungspflicht durch den Kanton nach Art. 87 VVK bestehen. Somit ergeben sich hieraus auch keine Folgen für die Deckungslücke im Zeitpunkt der Verselbständigung. Aus diesen Gründen wurde die Fiko nach der Fiko-Sitzung ersucht, auch Art. 17 Abs. 2 und Art. 20 BesVMP nicht genehmigen zu lassen. Nach einer kurzen Beratung am 25. November 2013 war die Fiko bereit, dem Kantonsrat auch die Nichtgenehmigung von Art. 17 Abs. 2 und Art. 20 BesVMP zu beantragen. Das gelbe Blatt mit der bereinigten Fassung wurde zwischenzeitlich verteilt.

Die Finanzkommission trat mit 14:0 Stimmen bei 1 Abwesenheit auf den Kantonsratsbeschluss ein.

Session des Kantonsrates vom 25. und 26. November 2013
26.11.2013Wortmeldung

Ratspräsident: stellt Eintreten auf die Vorlage fest.

Session des Kantonsrates vom 25. und 26. November 2013
26.11.2013Wortmeldung

Kommissionspräsident: Ich habe es bereits ausgeführt, wir reden hier über eine Verordnung und dort ist nur eine Ablehnung, eine Zustimmung oder eine Genehmigung mit Vorbehalt möglich. Der Antrag Rossi-Sevelen ist meines Erachtens eine neue Ziff. 1 Bst. c und ist somit nicht zulässig. Wenn Rossi-Sevelen diesen Auftrag stellen würde, müsste es eine neue Ziffer geben, Ziff. 3: «Die Regierung wird eingeladen, eine Kürzung des Ruhegehalts vorzusehen, wenn ... », aber eine direkte Ziffer können wir nicht direkt einfügen. Es muss ein Auftrag Ziff. 3 erfolgen, sowie bei den Aufträgen der Fiko.

Session des Kantonsrates vom 25. und 26. November 2013
26.11.2013Wortmeldung

(im Namen der FDP-Fraktion): Der Antrag Rossi-Sevelen ist abzulehnen.

Gemäss Fiko hat die Regierung nun nicht die ganz einfache Aufgabe, eine austarierte Lösung zu finden, dass sich auch künftig jüngere qualifizierte Persönlichkeiten für ein Regierungsmandat zur Verfügung stellen. Wenn Sie dieser vorweggenommenen Lösung Rossi-Sevelen zustimmen, dann laufen Sie einfach Gefahr, und da gehe ich zur Abwechslung einmal einig mit Hartmann-Flawil, dass Sie eine Regierungspersönlichkeit zwar wählen, diese dann aber zum Zeitpunkt, wo sie besser zurücktreten würde, einfach im Amt bleiben wird. Das kann definitiv nicht der Sinn einer solchen Regelung sein.

Session des Kantonsrates vom 25. und 26. November 2013
26.11.2013Wortmeldung

(im Namen der CVP-EVP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten. Den Anträge der Finanzkommission ist zuzustimmen.

Die Anträge der Finanzkommission bestehen aus der inhaltlich unveränderten Übernahme des Besoldungsteils der Besoldungsverordnung für Magistratspersonen, die wegen der neuen Personalgesetzgebung und Neuordnung der beruflichen Vorsorge angepasst werden muss. Betreffen Ruhegehalt haben sich die Voraussetzungen in den letzten Jahren hingegen verändert. Während Magistratspersonen meist im Amt pensioniert wurden, werden heute immer jüngere Personen als Magistratspersonen gewählt und können so auch entsprechend früher bezugsberechtigt für ein Ruhegehalt werden. Deshalb haben wir in der Finanzkommission die Diskussion um die Ruhegehaltsordnung aufgegleist, welche aus den Anträgen der Fiko resultiert sind. Für uns ist es dabei jedoch wichtig, dass einerseits die Unabhängigkeit der Magistratspersonen weiterhin hoch gewichtet ist und Bestand hat und andererseits alle Magistratspersonen, die Mitglieder der Regierung, der Staatssekretär, die Kantonsrichterinnen und Kantonrichter und der Präsident des Verwaltungsgerichtes gleichgestellt sind.

Session des Kantonsrates vom 25. und 26. November 2013