auf die Vorlage ist einzutreten.
Die vorliegende Motion beauftragt die Regierung im Feuerschutzgesetz Art. 41 Abs. 1 und 2 aufzuheben.
Diese beiden Absätze im Feuerschutzgesetz verpflichten bestimmte Gemeinden bei stürmischem Wetter Windwachen aufzustellen. Weiter besteht die Möglichkeit, dass Einwohner zur Teilnahme an einer Windwache verpflichten werden können. Es handelt sich hierbei um zwei Absätze, welche heute keine Bedeutung mehr haben. Es ist hier jedoch anzufügen, dass Windwachen weiterhin während Märkten, Ausstellungen, Theatervorführungen und Veranstaltungen im kleinen und grossen Rahmen sowie unter aussergewöhnlichen Umständen, beispielsweise Bränden bestand haben sollen. Vor diesem Hintergrund bleiben die Absätze 3 und 4 des Art. 41 im Feuerschutzgesetz erhalten.