Geschäft: Aufhebung der ständigen Windwache

Übersicht
KomiteeKantonsrat
Nummer42.13.10
TitelAufhebung der ständigen Windwache
ArtKR Motion
ThemaFinanzen, Regalien, Unternehmungen, Feuerschutz
FederführungSicherheits- und Justizdepartement
Eröffnung3.6.2013
Abschluss11.6.2018
Letze Änderung9.12.2021
vertraulichNein
öffentlichJa
dringendNein
Dokumente
PubliziertTypTitelDatei
AntragAntrag der Regierung vom 20. August 2013
VorstossWortlaut vom 3. Juni 2013
Beteiligungen
DatumAkteurTitelLetze Änderung
1.8.2019Person3.12.2024
Abstimmungen
DatumTitelResultatöffentlich
JaBedeutungNeinBedeutungAbsent / Enthaltung
26.11.2013Gutheissung99Zustimmung0Ablehnung21
26.11.2013Eintreten93Zustimmung4Ablehnung23
Statements
DatumTypWortlautSession
26.11.2013Wortmeldung

auf die Vorlage ist einzutreten.

Die vorliegende Motion beauftragt die Regierung im Feuerschutzgesetz Art. 41 Abs. 1 und 2 aufzuheben.

Diese beiden Absätze im Feuerschutzgesetz verpflichten bestimmte Gemeinden bei stürmischem Wetter Windwachen aufzustellen. Weiter besteht die Möglichkeit, dass Einwohner zur Teilnahme an einer Windwache verpflichten werden können. Es handelt sich hierbei um zwei Absätze, welche heute keine Bedeutung mehr haben. Es ist hier jedoch anzufügen, dass Windwachen weiterhin während Märkten, Ausstellungen, Theatervorführungen und Veranstaltungen im kleinen und grossen Rahmen sowie unter aussergewöhnlichen Umständen, beispielsweise Bränden bestand haben sollen. Vor diesem Hintergrund bleiben die Absätze 3 und 4 des Art. 41 im Feuerschutzgesetz erhalten.

Session des Kantonsrates vom 25. und 26. November 2013