Geschäft: XI. Nachtrag zum Polizeigesetz
Komitee | Kantonsrat |
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Nummer | 22.12.12 |
Titel | XI. Nachtrag zum Polizeigesetz |
Art | KR Gesetzgebungsgeschäft |
Thema | Landesverteidigung, Sicherheit und Ordnung |
Federführung | Sicherheits- und Justizdepartement |
Eröffnung | 13.12.2012 |
Abschluss | 1.1.2014 |
Letze Änderung | 9.12.2021 |
vertraulich | Nein |
öffentlich | Ja |
dringend | Nein |
Publiziert | Typ | Titel | Datei |
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2.8.2019 | Antrag | Anträge der Redaktionskommission vom 16. September 2013 | |
2.8.2019 | Erlass | Referendumsvorlage vom 18. September 2013 | |
2.8.2019 | Antrag | Anträge der vorberatenden Kommission vom 25. April 2013 | |
2.8.2019 | Erlass | In der Gesetzessammlung veröffentlicht im November 2014 | |
2.8.2019 | Erlass | Ergebnis der 1. Lesung des Kantonsrates vom 5. Juni 2013 | |
2.8.2019 | Antrag | Kommissionsbestellung vom 25. Februar 2013 | |
2.8.2019 | Antrag | Antrag SP-GRÜ-Fraktion zu Art. 52quinquies Abs. 2 vom 3. Juni 2013 | |
2.8.2019 | Protokoll | Protokoll der vorberatenden Kommission vom 25. April 2013 | |
2.8.2019 | Antrag | Antrag SP-GRÜ-Fraktion zu Art. 52ter Abs. 2 vom 3. Juni 2013 | |
2.8.2019 | Mitgliederliste | Aktuelle Mitgliederliste Stand: 26. Februar 2013 | |
2.8.2019 | Korrespondenz | Schreiben an voKo vom 3. April 2013 | |
2.8.2019 | Protokollauszug | Festlegung des Vollzugsbeginns vom 19. November 2013 | |
2.8.2019 | Botschaft | Botschaft und Entwurf der Regierung vom 18. Dezember 2012 |
Datum | Akteur | Titel | Letze Änderung |
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1.8.2019 | Gremium | Beteiligung - 22.12.12 voKo XI. Nachtrag zum Polizeigesetz | 19.1.2023 |
Datum | Titel | Resultat | öffentlich | ||||
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Ja | Bedeutung | Nein | Bedeutung | Absent / Enthaltung | |||
18.9.2013 | Schlussabstimmung | 104 | Zustimmung | 0 | Ablehnung | 16 | |
5.6.2013 | Mittagspause | 38 | Durchführung gemäss Tagesordnung | 64 | Verzicht gemäss Antrag Locher-St.Gallen | 18 | |
5.6.2013 | Antrag SP-GRÜ-Fraktion zu Art. 52quinquies Abs. 2 | 19 | Zustimmung | 77 | Ablehnung | 24 | |
5.6.2013 | Antrag SP-GRÜ-Fraktion zu Art. 52ter | 22 | Zustimmung | 86 | Ablehnung | 12 |
Datum | Typ | Wortlaut | Session |
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5.6.2013 | Wortmeldung | Art. 52quinquies [Verdeckte Fahndung b) Voraussetzungen]. beantragt im Namen der SP-GRÜ-Fraktion, Art. 52quinquies Abs. 2 wie folgt zu formulieren: «Hat die verdeckte Fahndung einen Monat gedauert, so bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht.» Ich hoffe, Sie hören mir jetzt zu, auch wenn wir die Mittagspause gestrichen haben. Ich möchte gerne den Antrag zu Art. 52quinquies begründen. Der Antrag ist ziemlich ähnlich, wie der meines Kollegen Hasler-St.Gallen zur verdeckten Observation. Hier geht es aber um die verdeckte Fahndung. Wir sind der Meinung, dass es auch hier eine externe Überprüfung dieser Massnahme braucht, wenn diese länger als einen Monat dauert. Im Wesentlichen kann ich auf die Ausführungen zur verdeckten Observation verweisen, möchte aber darauf hinweisen, dass die verdeckte Fahndung ein stärkeres Instrument, das noch stärker in die Grundrechte der betroffenen Personen eingreift. Es ist so, dass hier Angehörige der Polizei, ohne dass es sich als solche zu erkennen geben würden, Kontakt zu Zielpersonen aufnehmen von denen vermutet wird, dass sie Straftaten begehen könnten. Einen konkreten Tatverdacht gibt es aber nicht. Aus diesem Grund sind wir der Meinung, dass es einer externen Überprüfung durch das Zwangsmassnahmengericht bedarf. | Session des Kantonsrates vom 3. bis 5. Juni 2013 |
5.6.2013 | Wortmeldung | (im Namen der SP-GRÜ-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten. Ich spreche im Namen der SP-GRÜ-Fraktion. Wir stehen der Vorlage grundsätzlich positiv gegenüber. Die präventiven verdeckten Massnahmen sind notwendige Mittel zur Bekämpfung der Kriminalität, insbesondere von Drogenhandel und sexuellen Delikten gegen Kinder. Die SP-GRÜ-Fraktion begrüsst es, dass der Polizei wirksame Mittel und Instrumente für die tägliche Arbeit an der Front zur Verfügung gestellt werden. Weiter begrüssen wir die Schaffung klarer gesetzlicher Grundlagen, weil die präventiven verdeckten Massnahmen teilweise doch empfindlich in die Grundrechte der betroffenen Personen eingreifen. Bei der präventiven verdeckten Observation werden ohne konkreten Tatverdacht Personen oder Orte über längere Zeit in der vorberatenden Kommission wurde gesagt, solche Einsätze würden in der Regel mindestens einen Monat lang dauern systematisch überwacht. Dabei werden auch Bild- und Tonaufzeichnungen gemacht. Hier stellt sich die Frage der Dauer der Aufbewahrung dieser Aufnahmen. Weiter sind wir der Meinung, dass die Verlängerung der Anordnung einer verdeckten Observation zwingend durch eine externe Stelle erfolgen muss. Auch bei der verdeckten Fahndung braucht es angesichts der heiklen Fragen zu den Grundrechten der betroffenen Personen eine externe Beurteilung der Verlängerung dieser Massnahme. Gerade auch im Hinblick auf den effektiven Einsatz der beschränkten personellen Ressourcen bei der Polizei, stellt sich uns die Frage, ob es die präventive verdeckte Ermittlung wirklich braucht. Hier bauen Fahnder der Polizei, die mit einer falschen Identität ausgestattet sind, ein Vertrauensverhältnis auf, ohne dass ein konkreter Tatverdacht bestehen würde. Das ist rechtsstaatlich äusserst bedenklich. Deshalb ist die vorgängige Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht, wie es ein Antrag der vorberatenden Kommission vorsieht, unbedingt nötig. | Session des Kantonsrates vom 3. bis 5. Juni 2013 |
5.6.2013 | Wortmeldung | (im Namen der GLP/BDP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten. Ich spreche im Namen des GLP/BDP-Fraktion. Inhaltlich sind meine Vorredner bereits auf die wichtigsten Punkte eingegangen, die ich jetzt nicht noch einmal wiederholen werde. Es ist wichtig, dass die Lücken im Bereich Fahndung und Ermittlung geschlossen, die für die Arbeit von Polizei und Ermittlungsbehörden sehr relevant sind. Die Regierung hat mit dem Nachtrag eine gute Vorlage geschaffen. Wir begrüssen insbesondere, dass auf die Konsistenz mit der Strafprozessordnung geachtet wurde. Dies ist relevant, weil die repressive verdeckte Ermittlung dort geregelt ist, Verfahren aber häufig als präventiver Fall beginnen und dann zu einem repressiven werden. Die Vorlage schafft auch eine gute Balance zwischen Schutz der Grundrechte und einer praxistauglichen Regelung für Bewilligung und Überprüfung von Fahndung und Ermittlung. Diese Balance wurde durch die vorberatende Kommission gewahrt und nur punktuell präzisiert. Es scheint uns wichtig, dass dies so bleibt, deswegen werden wir uns später gegen die Anträge der SP-GRÜ-Fraktion aussprechen, die hier unnötig eine Verkomplizierung bringen. Wir begrüssen auch, dass die Vorlage auch die Observation einschliesst. Die Regelung der Observation ist zwar gemäss heutiger Rechtsprechung nicht zwingend. Wir verhindern mit dem Einbezug in die Vorlage aber, dass bei einer Änderung der Rechtsprechung hier wieder nachkorrigiert werden muss. | Session des Kantonsrates vom 3. bis 5. Juni 2013 |
5.6.2013 | Wortmeldung | Dem Antrag der SP-GRÜ-Fraktion ist zuzustimmen. Ich möchte auch zu diesem Artikel sprechen, allerdings nicht direkt zum Antrag von Hasler-St.Gallen, wobei ich hier auch noch anfügen möchte, es geht in solchen Fragen immer um Fragen der Verhältnismässigkeit. Es wird auch bei meinem Votum, bei meinem Anliegen hier, um eine Frage der Verhältnismässigkeit gehen. Eine Observation von über drei Monaten ist dann doch schon eine relativ lange andauernde Observation. Unabhängig von den Ressourcen, die man dann vielleicht hat oder nicht hat, ist es sicher richtig, die Verhältnismässigkeit einer solchen Massnahme von einer externen Stelle überprüfen zu lassen und dies nicht intern der Polizei alleine zu überlassen. Ich möchte aber noch auf einen anderen Punkt eingehen. Es fällt auf, dass in diesem Artikel, in diesem Gesetz, das Anfertigen von Bild- und Tonaufnahmen legitimiert wird, dass jedoch in keiner Weise geregelt ist, was mit diesem Material geschehen soll, wenn kein Strafverfahren eröffnet wird. Von Seiten des Sicherheits- und Justizdepartementes haben wir die Information, dass diese Aufnahmen nach zwei Jahren gelöscht würden. Gestützt auf welche gesetzliche Grundlage dies aber genau geschieht, ist unklar. Ebenfalls ist unklar, wann diese Frist von zwei Jahren zu laufen beginnt. Wir erachten eine gesetzliche Regelung, die eine verhältnismässige Aufbewahrungsdauer vorsieht und die klar regelt, wann diese Frist beginnen soll, für notwendig. Da aber die Frage der Verhältnismässigkeit zu bestimmen bleibt und wir hier nicht aus dem Stand heraus einen Antrag stellen möchten, verzichten wir heute auf eine längere Diskussion, behalten uns aber vor, in dieser Sache einen Vorstoss einzureichen. | Session des Kantonsrates vom 3. bis 5. Juni 2013 |
5.6.2013 | Wortmeldung | Dem Antrag der SP-GRÜ-Fraktion ist zuzustimmen. Ich werde versuchen es sehr kurz zu halten. Ich möchte nur ganz kurz Dietsche-Oberriet etwas erwidern. Sie haben natürlich Recht, es geht um Vergehen und Verbrechen. Es geht aber um Personen und/oder Orte, wo Vergehen oder Verbrechen vorkommen können. Bitte verzeihen Sie mir den Hinweis, aber das ist so ziemlich alles. Ich will gar nicht wissen, zu wie vielen Vergehen es in diesem Raum schon gekommen ist, aber das tut vielleicht auch nichts zur Sache. Sie haben natürlich Recht, es kommt früher oder später zu einer Überprüfung, zumindest sofern es tatsächlich zu einem Strafverfahren kommt. Falls es nicht zu einem Strafverfahren kommt, ist nicht ganz klar, wie es zu einer Überprüfung der Verwendung von polizeilichen Ressourcen kommt. Und darum geht es hier. Es kann nicht sein, dass polizeiliche Ressourcen verschwendet werden. Eine ganz kleine Korrektur noch, aber das sollten Sie eigentlich besser wissen aus der Praxis. Sie haben gesagt, es sei ein besonderer Fall, wenn eine Observation länger dauert als einen Monat. Das finde ich persönlich auch. Aber wie uns der Kommandant der Kantonspolizei in der Kommission bestätigt hat, ist das der Regelfall, nicht der Ausnahmefall. Praktisch alle Observationen oder der grössere Teil der Observationen dauern länger als einen Monat. Deswegen habe ich in meinem Antrag auch die Frist von drei Monaten genommen, nach der eine zusätzliche Überprüfung notwendig sein soll. Ich bitte Sie, im Namen des verantwortungsvollen Umgangs mit polizeilichen Ressourcen und aufgrund der Rechtstaatlichkeit, unserem Antrag zuzustimmen. | Session des Kantonsrates vom 3. bis 5. Juni 2013 |
5.6.2013 | Wortmeldung | Art. 52ter (Observation). beantragt im Namen der SP-GRÜ-Fraktion, Art. 52ter Abs. 2 wie folgt zu formulieren: «Hat eine Observation einen Monat gedauert, so bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch den Kommandanten der Kantonspolizei. Hat eine Observation drei Monate gedauert, so bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht.» Sie haben unseren Antrag vor sich liegen. Es ist uns allen völlig klar, dass dieses Gesetz notwendig ist. In der Bekämpfung von Kinderpornographie und in der Bekämpfung des Drogenhandels sind gewisse Massnahmen notwendig, die uns auch für einen Moment gewisse Selbstverständlichkeiten zurücktreten lassen. Ich bitte Sie jedoch, für einen ganz kurzen Moment den Perspektivenwechsel mit mir zu wagen. Es geht im präventiven Bereich darum, dass Menschen, die zu diesem Zeitpunkt unschuldig sind, gegen die kein Strafverfahren eröffnet ist, die keine Straftat begangen haben zu diesem Zeitpunkt, dass diese bespitzelt werden können im Rahmen dieser Observation. Dass dies notwendig sein kann, kann ich mir vorstellen. Dass dies aber allerdings auch nur mit einer höchsten Vorsicht getan werden darf, ist für mich ebenso eine Selbstverständlichkeit. Die reine Bewilligungsstelle innerhalb der Kantonspolizei reicht mir nicht aus. Es kann nicht sein, dass nicht früher oder später eine externe Stelle eine solche Observation nicht überprüfen muss. Wenn Sie den Gesetzesartikel, diesen neuen Art. 52ter anschauen: eine Verlängerung nach einem Monat wird bewilligt. Darüber hinaus gibt es erst wieder eine Prüfung, falls dann irgendwann einmal ein Strafverfahren eröffnet wird. Dann wird ein Gericht wieder prüfen, ob es den tatsächlich rechtmässig und verhältnismässig war, dass eine Observation gedauert hat. Das kann irgendwie lange dauern, wir haben keine zusätzliche Begrenzung in diesem Gesetz drin. Bitte verzeihen Sie mir den Satz. Polizisten sind Menschen. Menschen machen Fehler, anwesende Ratsmitglieder selbstverständlich ausgenommen, aber trotzdem. Es ist theoretisch denkbar, dass sich ein Polizeibeamter in etwas verrennt. Es ist theoretisch denkbar, dass der Polizeikommandant hier einem seiner Leute auf den Leim geht. Der Gesetzgeber hat nicht nur an die Praxis, sondern auch an die theoretischen Fälle zu denken. Es ist angebracht, dass wir eine zusätzliche Sicherung einbauen. Das ist nicht unnötig, wie Rickert-Rapperswil-Jona gesagt hat, und es verkompliziert die Sache auch nicht unnötig. Nach drei Monaten wäre es ganz normal, dass eine solche Observation überprüft wird. Wir haben nachgefragt bei der Regierung, es gibt keine systematische Überprüfung, es wäre also angebracht, wenn diese extern passiert. Wir schlagen das durch das Zwangsmassnahmengericht vor. | Session des Kantonsrates vom 3. bis 5. Juni 2013 |
5.6.2013 | Wortmeldung | Regierungsrat: Der Antrag der SP-GRÜ-Fraktion ist abzulehnen. Auch hier haben wir versucht, die Ordnung auf der eidgenössischen Ebene zu übernehmen. In der Strafprozessordnung liegt die Veränderung bei der repressiven verdeckten Fahndung bei der Staatsanwaltschaft und wir sind der Meinung, dass es sachgerecht ist bei der präventiven verdeckten Fahndung eben den Kommandanten der Kantonspolizei für die Verlängerung zuständig zu erklären. Im Regelfall dauern diese präventiv verdeckten Fahndungen nicht sehr lange. Wenn wir das Beispiel des Kügelidealers nehmen, da geht der Polizist auf den Platz, den Dietsche-Oberriet beschrieben hat. Und wenn er dann jemanden antrifft, dann ist die Aktion dann relativ bald einmal abgeschlossen. Dieses Element dauert im Regelfalle nicht sehr lange. Wir haben hier aber keine statistischen Daten, weil die Polizei, solange diese präventiven verdeckten Fahndungen zulässig waren, also bis zu diesem Bundesgerichtsurteil, welches da bereits wiederholt erwähnt wurde, ging man davon aus, dass repressive und präventive Fahndung das gleiche sind. Dann wurde durch dieses Bundesgerichtsurteil das Instrument ausser Kraft gesetzt, respektive stand es der Kantonspolizei nicht mehr zur Verfügung. Wir wissen von daher nicht, wie viele derartige verdeckte Fahndungen präventiver Art und vor allem über welchen Zeitraum tatsächlich installiert wurden. Ich bin der Meinung, auch unter Berücksichtigung der Ausführungen, die ich zur Observation gemacht habe, dass es sachgerecht ist, auch auf der kantonalen Ebene, eben die Staatsanwaltschaft respektive eben hier bei der verdeckten präventiven Fahndung, den Kommandanten der Kantonspolizei für den Verlängerungsentscheid als zuständig zu bezeichnen. | Session des Kantonsrates vom 3. bis 5. Juni 2013 |
5.6.2013 | Wortmeldung | stellt den Ordnungsantrag, auf die Mittagspause zu verzichten. Ich spreche nicht zu diesem Geschäft, aber ich möchte einen Ordnungsantrag stellen. Ich bin der Meinung, wenn man zügig durchberaten würde und das Mittagessen fliegend abhalten würde, dann könnte man die Sitzung verlängern und auf die Mittagspause verzichten. Ich glaube einige Kolleginnen und Kollegen, so auch der Sprechende in diesem Rat wären froh, wenn sie den Nachmittag mit etwas anderem als mit Politik verbringen könnten. | Session des Kantonsrates vom 3. bis 5. Juni 2013 |
5.6.2013 | Wortmeldung | legt seine Interessen offen als Mitarbeiter der Kantonspolizei St.Gallen. Der Antrag der SP-GRÜ-Fraktion ist abzulehnen. Ich bitte Sie, diesen Antrag abzulehnen, nicht aus Gründen, wie Sie jetzt vielleicht von Hasler-St.Gallen mitgeteilt wurden, sondern wenn Sie den Art. 52ter intensiv lesen, sehen Sie, es geht um ein Verbrechen oder Vergehen, also wir sind nicht in einem Übertretungstatbestand, wie er irgendwo passieren kann, weil jemand die Sicherheitsgurte nicht trägt oder weil Sie vielleicht einmal etwas anderes machen, was so nicht in Ordnung ist. Es ist ein Vergehen oder Verbrechen. Ich kann Ihnen mitteilen, Hasler-St.Gallen, auch der Polizeibeamte ist nicht gerade die Person, die sich über Monate hinweg mit jemandem so herumschlagen und überwachen will und keinen Erfolg dabei sieht. Das Ziel eines Beamten ist grundsätzlich auch einen Erfolg zu haben und nicht einen Erfolg, der erfunden ist. Jede Beurteilung eines Beamten führt zu einem Rapport und es wird vom Gericht entschieden, und nicht der Polizeibeamte entscheidet über ein Strafmass oder eine Verurteilung einer Person. Es erfolgt im Anschluss eine klare Überprüfung dieser Massnahme, welche die Polizei angeordnet hat. Und zu Abs. 3: Es erfolgt eine Mitteilung an die observierte Person. Sie wird über diese Massnahme anschliessend informiert. Ich glaube, Sie sind mit mir einig, wenn es zu einem solchen Fall kommt, wo eine Observation länger als einen Monat andauert. Es liegt leider nicht auf der Hand, dass wir nach einem Monat auch schon die Person informieren, die wir observieren, weil sie immer noch im Strafverfahren ist und vielleicht auch noch kriminell ist. Dies funktioniert halt erst am Schluss der Strafuntersuchung, nicht irgendwo mittendrin, weil wir dann die Observation ab diesem Zeitpunkt abschliessen. Deshalb ist diese Anordnung des Zwangsmassnahmengerichtes wie Sie es hier fordern, grundsätzlich nicht nötig und muss auch so nicht zwingend im Gesetz aufgenommen werden. Und als kleiner Zusatz noch zu Ihrem Antrag: Es ist nicht ein einzelner Polizeibeamter, welcher diese Massnahme dann beim Polizeikommandanten beantragt. Das ist entweder eine Dienstgruppe, welche zusammen einen Fall führt oder es ist ein direkter Vorgesetzter dieses einzelnen Polizeibeamten, welcher hier seine Augen auch noch draufhält. Es kann sich nicht ein einzelner Polizeibeamter so tief in einen Fall verrennen, dass ihn jeder einfach durch alle Böden hindurch unterstützt. | Session des Kantonsrates vom 3. bis 5. Juni 2013 |
5.6.2013 | Wortmeldung | Dem Ordnungsantrag Locher-St.Gallen ist zuzustimmen. Ich erlaube mir als Sprecher des Präsidiums zu erwähnen, dass das Präsidium heute nicht getagt hat. Es mag ein kleiner Ausschuss des Präsidiums durch den Präsidenten gewesen sein, aber das Präsidium hat das insofern nicht beschlossen. Ich möchte mich dem Vorredner Locher-St.Gallen anschliessen und Sie bitten, den Ordnungsantrag zu unterstützen und durchzuziehen, mit fliegender Verpflegung und dann irgendwo um 13.00 Uhr zum Schluss der Session zu gelangen, vielleicht auch 14.00 Uhr. | Session des Kantonsrates vom 3. bis 5. Juni 2013 |
5.6.2013 | Wortmeldung | Ich möchte die Diskussion nicht zu einem Ping Pong ausarten lassen, aber ich möchte Dietsche-Oberriet einfach darauf hinweisen, dass wenn ein konkreter Tatverdacht besteht, dann sind wir im Bereich der repressiven Massnahmen. Wir sprechen hier heute beim Polizeigesetz nur über präventive Massnahmen. Repressive Massnahmen sind nach der Strafprozessordnung abzuwickeln und dort haben wir klare Regeln. Hier geht es um die präventive, verdeckte Fahndung und Ermittlung und hier braucht es meines Erachtens die Zustimmung für eine Verlängerung. | Session des Kantonsrates vom 3. bis 5. Juni 2013 |
5.6.2013 | Wortmeldung | (im Namen der CVP-EVP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten. Den Anträgen Hasler-St.Gallen und Bucher-St.Margrethen ist zuzustimmen. Wir danken der Regierung für die gut dargelegte Situationsanalyse und für die aus den Auswirkungen, die die damalige Bundesgerichtsrechtsprechung auf die Tätigkeit der Polizei gehabt hat, resultierende Gesetzgebung, die wir in der Kommission sehr intensiv und konstruktiv diskutiert haben. Es wurde bereits gesagt, wir haben in der Kommission auch über die Rechtmässigkeit diskutiert, ich denke, das ist gegeben mit dieser gesetzlichen Grundlage. Wir haben auch sehr über die Verhältnismässigkeit diskutiert, das dürfte auch letztlich die Grundlage für die beiden Vorstösse bzw. die beiden Anträge, die heute im Rat noch zu behandeln sind, sein. Im Bereich der Verhältnismässigkeit ist zu sagen, dass juristisch gesehen das Verhältnismässigkeitsprinzip ein Verfassungsprinzip ist und die Polizei sich ganz vital grundlegend daran halten muss, das steht selbstverständlich ausser Frage und zwar nicht nur im Einsatz, sondern auch in der Anordnung von Polizeieinsätzen. Faktisch gesehen, wird das Verhältnismässigkeitsprinzip unter dieser Gesetzgebung ohnehin nicht leiden, es wurde auch von meiner Vorrednerin dargelegt. Solche verdeckte Einsätze der Polizei sind regelmässig sehr aufwendig. Die Kantonspolizei verfügt über einen sehr knappen Personalbestand. Wenn Sie also die vom Kantonsrat längst beschlossene Aufstockung der Kantonspolizei realisieren wollen, dann nehmen Sie die Gelegenheit wahr. Das war eine persönliche Anmerkung. | Session des Kantonsrates vom 3. bis 5. Juni 2013 |
5.6.2013 | Wortmeldung | Der Antrag der SP-GRÜ-Fraktion ist abzulehnen. Bucher-St.Margrethen, ich schliesse mich den erwähnten Ausführungen an. Einfach noch zu Ihrem Kurzvotum am Schluss: Ein Verdacht kann hier sein. Ich nehme das Beispiel im Kleindrogenhandel. Wenn wir eine Person, die sich z.B. in der Stadt St.Gallen an gewissen Örtlichkeiten aufhält, wo es der Polizei bekannt ist, dass ein Drogenhandel stattfindet, oder ich nehme Buchs oder Heerbrugg, wo sich genau dieses Klientel aufhält, dann ist der Verdacht bei einigen Personen gegeben und die verdeckte Fahndung somit auch begründet. Aus dem hohlen Bauch heraus wird niemand einfach so über mehrere Stunden systematisch überwacht. Nein, das funktioniert so auch bei uns nicht. | Session des Kantonsrates vom 3. bis 5. Juni 2013 |
5.6.2013 | Wortmeldung | (im Namen der SVP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten. Als Sprecher der SVP-Fraktion möchte ich zunächst einige Vorbemerkungen anbringen. Die SVP des Kantons St.Gallen hatte sehr kritisch und mit Vorbehalten zum Vernehmlassungsentwurf Stellung genommen, welcher vor mehr als einem guten Jahr durchgeführt worden war. Einerseits ging es um die Unklarheiten und Unsicherheiten über Revisionsbestrebungen der eidgenössischen Räte zur noch jungen Strafprozessordnung. Diesbezüglich sind die meisten Punkte zwischenzeitlich beschlossen worden und in Kraft getreten. Andererseits sind Observation, verdeckte Fahndung und verdeckte Ermittlung auch in der präventiven Polizeiarbeit ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte, welche durchaus einschneidender sein können als dies in der Botschaft dargestellt wird vor allem wenn sich der Verdacht nicht erhärtet. Es stellt sich auch die Frage, ob die Kompetenzen wirklich für alle Verbrechen und Vergehen eingeräumt werden müssen oder ob dies nicht bloss auf Verbrechen oder als andere Möglichkeit, die mehrfach erwähnten Fälle von «Chügelidealern» und Chatroom-Kontrollen beschränkt werden könnten. Die Empfehlungen der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (abgekürzt: KKJPD) sind für die SVP-Fraktion nicht zwingender Grund, diese unverändert zu übernehmen. Dies weniger, weil solchen Empfehlungen keine Rechtswirkung zukommt und der entsprechenden Fachkonferenz auch kein Stein aus der Krone fällt, wenn einzelne Kantone nur Teile der Empfehlungen übernehmen. Dies gilt vorliegend speziell deshalb, weil sich die KKJPD gerade beim schwersten Eingriff, der präventiv verdeckten Ermittlung, nicht einigen konnte und diesbezüglich auf eine Empfehlung verzichtet. Welches sind nun aber die Gründe, weshalb die SVP-Fraktion und bereits die SVP-Delegation in der vorberatenden Kommission trotzdem die Vorlage unterstützt? Ich versuche dies wie folgt zusammenzufassen: Ein Handlungsbedarf im Bereich der präventiven Polizeiarbeit ist unbestritten. Eine Beschränkung auf Verbrechen oder die beiden erwähnten Hauptanwendungsfälle ist gesetzgeberisch nur schwer zu erreichen, wie in der Sitzung der vorberatenden Kommission dargelegt wurde. Die präventive Polizeiarbeit war in den letzten Jahren nicht allein wegen des Personalbestandes der Kantonspolizei fallmässig relativ gering. Verschärfter respektive polizeiexterner Genehmigungsvorbehalt kommt nicht die Bedeutung zu, welchen wir hier am Anfang und in der Vernehmlassung zudachten, da nach einem Monat normalerweise eine Kontrolltätigkeit entweder eingestellt oder meistens dann in die repressive Arbeit übergeht, die dann unter der Aufsicht von Staatsanwalt, Bund oder Massnahmengericht steht. Richtigerweise beantragt die vorberatende Kommission unserem Antrag gutheissend, dass der Einsatz von verdeckten Ermittlern vorgängig vom Zwangsmassnahmengericht genehmigt werden muss. Dies macht Sinn oder drängt sich auf, da der Einsatz von verdeckten Ermittlungen mit organisatorischen, personellen und finanziellen Konsequenzen verbunden ist. Wichtig für unsere Zustimmung zur Vorlage war auch die Zusicherung des Kommandanten der Kantonspolizei an der Sitzung der vorberatenden Kommission und heute zu Protokoll gegeben, dass verdeckte Fahndungen und verdeckte Ermittlungen, wenn nicht durch den Kommandanten der Kantonspolizei so doch durch einen Stellvertreter, in der Praxis durch den Chef der Kriminalpolizei angeordnet wird. Die Anpassung bei der Überwachung des Fernmeldeverkehrs gaben in unserer Fraktion zu keinen Diskussionen oder Bemerkungen Anlass. Zusammenfassend unterstützt die SVP-Fraktion das Ziel, die präventive Polizeiarbeit wiederum zu ermöglichen, wie dies vor Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung der Fall war; nun aber gesetzlich definiert. Dies ändert aber nichts daran, dass auch in Zukunft die Abgrenzung zwischen observieren das ist noch einigermassen klar , und fahnden und ermitteln, nicht immer glasklar sein wird, weil es auch fliessende Übergänge in die nächste Stufe gibt. Aus all diesen Grünen ist die SVP-Fraktion für Eintreten auf den XI. Nachtrag zum Polizeigesetz und Gutheissung mit den Anträgen der vorberatenden Kommission, welche von der Regierung nicht bestritten werden. Erlauben Sie mir noch eine persönliche Bemerkung zur Tendenz im kantonalen Zuständigkeitsbereichen mittels Konkordaten oder wie vorliegend mittels Empfehlung der zuständigen Direktorenkonferenz, welche regional oder sogar gesamtschweizerisch einheitliche Lösungen zu erreichen versuchen, um nicht von harmonisieren zu sprechen. Mein Hinweis an die Adresse der Regierung: Weil Konkordate und Empfehlungen, auch wenn sie nicht gesetzlichen Charakter haben, zur Einschränkung der Kompetenz der kantonalen Parlamente führen, ist früher oder später auch die Überlegung in den Parlamenten möglich, ob die kantonale Hoheit beispielsweise in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Sicherheit noch Sinn macht, wenn diese Kompetenz nicht mehr frei ausgeübt werden kann. | Session des Kantonsrates vom 3. bis 5. Juni 2013 |
5.6.2013 | Wortmeldung | Ratspräsident: Das Präsidium sieht eine Eintretensdiskussion vor. | Session des Kantonsrates vom 3. bis 5. Juni 2013 |
5.6.2013 | Wortmeldung | Ratspräsident: stellt Eintreten auf die Vorlage fest. | Session des Kantonsrates vom 3. bis 5. Juni 2013 |
5.6.2013 | Wortmeldung | (im Namen der FDP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten. Die FDP-Fraktion, für die ich sprechen darf, begrüsst die Vorlage. Mit den Änderungen am Polizeigesetz wird der Zustand wieder hergestellt, der vor dem Bundesgerichtsentscheid im Jahr 2008 bestanden hatte. Verdeckte Polizeiarbeit kann auch präventiv notwendig sein, um Verbrechen oder Vergehen verhindern zu können. In das Bewusstsein der Öffentlichkeit gerückt, sind vor allem Aktionen im Bereich der Drogenkriminalität (Scheineinkäufe) und im Bereich der pädophilen Kriminalität (Chatroom-Kontrollen). Die FDP-Fraktion steht hinter dem gesetzgeberischen Konzept, wonach die Observation, die verdeckte präventive Fahndung und die verdeckte präventive Ermittlung je für sich zu regeln sind. Wir stehen dabei auch hinter dem Anliegen, auch die verdeckte Ermittlung als präventive Polizeitätigkeit und nicht nur als repressive Tätigkeit nach Eröffnung eines Strafverfahrens zuzulassen. Damit sollen insbesondere die bereits erwähnten Chatroom-Kontrollen und Scheineinkäufe auch im Kanton St.Gallen wieder zugelassen sein. Sachlich richtig ist, dass sich die Vorlage eng an die am 1. Mai 2013 in Kraft getretene Regelung in der Schweizerischen Zivilprozessordnung anlehnt, welche die verdeckte Fahndung und die verdeckte Ermittlung nach Eröffnung eines Strafverfahrens regelt. Das garantiert einen friktionsfreien Übergang und eine problemlose Verwertung der Ermittlungsergebnisse der präventiven Polizeiarbeit auch im späteren Strafverfahren. Überdies kann auf die entsprechende Gerichtspraxis zurückgegriffen werden. Die Diskussion in der vorberatenden Kommission hat gezeigt, dass die Unterscheidung zwischen verdeckter Fahndung und verdeckter Ermittlung einerseits, aber auch zwischen präventiver und repressiver verdeckter Polizeiarbeit nicht einfach ist. Nicht umsonst ist in der Kommission häufig und von verschiedener Seite das Wort «heikel» gefallen. Die Erläuterungen durch den Ersten Staatsanwalt und den Kommandanten der Kantonspolizei haben viel zur Klärung beigetragen. Für die FDP-Fraktion ist bei aller Befürwortung der Vorlage wichtig, dass die wieder eingeführten Instrumente grundrechtskonform gehandhabt werden. Verdeckte Polizeiarbeit kann rasch mit Grundrechten in Konflikt geraten, vor allem mit dem Recht auf Schutz der Privatsphäre nach Art. 13 der Bundesverfassung. Sodann ist Art. 36 BV wichtig, der die Voraussetzungen für die Einschränkung von Grundrechten regelt, nämlich nebst einer gesetzlichen Grundlage das öffentliches Interesse und insbesondere die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit. Die FDP-Fraktion begrüsst deshalb die Änderung, welche die vorberatende Kommission bei der verdeckten Ermittlung vorgenommen hat, indem diese vorgängig und nicht erst innert 24 Stunden durch das Zwangsmassnahmengericht genehmigt werden muss. Im Weiteren sind der FDP-Fraktion die Erklärungen des Polizeikommandanten im Rahmen der vorberatenden Kommission wichtig, wonach Observationen, verdeckte präventive Fahndungen und verdeckte präventive Ermittlungen immer durch den Chef der Kriminalpolizei angeordnet werden. Aufgrund des Ergebnisses der Beratungen der vorberatenden Kommission wird die FDP-Fraktion deshalb in der Spezialdiskussion darauf verzichten, den in der Kommission gestellten Antrag zu wiederholen, wonach die Verlängerung der verdeckten Ermittlung über einen Monat hinaus durch eine polizeiexterne Instanz genehmigt werden muss. Nachdem die verdeckte Fahndung schon von der Definition her von kurzer Dauer sein muss, wird sie kaum je länger als einen Monat dauern, ohne dass ein Strafverfahren eröffnet werden muss, oder ohne dass zwischen Zielperson und Fahnder ein solches Vertrauensverhältnis aufgebaut ist, dass bereits eine genehmigungspflichtige verdeckte Ermittlung vorliegt. Die FDP-Fraktion verzichtet auch darauf, eine spezielle Bestimmung bezüglich Handhabung der bei den präventiven verdeckten Tätigkeiten anfallenden Daten zu beantragen. Bei richtiger Handhabung genügen Art. 10 des Datenschutzgesetzes und die Verordnung über das Informationssystem der Kantonspolizei. Auch bezüglich der Datensicherheit ist die vom Polizeikommandanten der vorberatenden Kommission gegenüber abgegebene Zusicherung wichtig, dass die Daten und Unterlagen zwei Jahre nach dem (ergebnislosen) Abschluss der präventiven verdeckten Polizeiarbeit vernichtet werden. | Session des Kantonsrates vom 3. bis 5. Juni 2013 |
5.6.2013 | Wortmeldung | Präsidentin der vorberatenden Kommission: Auf die Vorlage ist einzutreten. Die vorberatende Kommission hat am 25. April 2013 von 8.30 bis 12.30 Uhr in St.Gallen getagt. Die in der Februarsession 2013 bestellte Kommission hatte zwei personelle Änderungen zu verzeichnen: Anstelle von Mächler-Wil war Wittenwiler-Nesslau und anstelle von Kühne-Flawil war Rehli-Walenstadt anwesend. Seitens Regierung und der Verwaltung waren folgende Personen vertreten:
Als Grundlage für die Beratung diente der Entwurf der Regierung vom 18. September 2012 sowie verschiedene teils vom Sicherheits- und Justizdepartement mitversandte und teils vor der Sitzung verteilte Unterlagen. Aufgrund der nicht einfach einzuordnenden Spezialbegriffe wie beispielsweise Fahndung, Ermittlung, Observation sowie Begriffe wie präventive und repressive polizeiliche Tätigkeiten, wurde es als notwendig erachtet, die beiden Herren Thomas Hansjakob, Erster Staatsanwalt, und Bruno Zanga, Polizeikommandant, nachträglich zur Sitzung der vorberatenden Kommission einzuladen. Regierungsrat Fässler gab aus Sicht des Sicherheits- und Justizdepartementes einen Überblick über die Vorlage und führte vor allem die Gründe auf, weshalb es diesen XI. Nachtrag zum Polizeigesetz benötigte. Mit Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 wurde das Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung aufgehoben. Damit entstand eine Gesetzeslücke bezüglich der präventiven verdeckten Ermittlung. Danach erläuterte der Erste Staatsanwalt, anhand einer von ihm verfassten Aufstellung, ausführlich und sehr verständlich, die verschiedenen Merkpunkte und die erwähnten Spezialbegriffe. Ebenfalls wurden, die vorgängig dem Generalsekretariat von SVP- und FDP-Fraktion eingereichten Fragen von Thomas Hansjakob, Bruno Zanga und Ueli Nef mündlich an der Sitzung der vorberatenden Kommission beantwortet. Aufgrund eines Antrages eines Mitgliedes in der vorberatenden Kommission wurde die Botschaft Kapitel um Kapitel durchgegangen und weitere zentrale Fragen an die anwesenden Vertreter des Departementes gestellt. In der Spezialdiskussion ist dann auf die einzelnen Gesetzesbestimmungen eingegangen worden, die daraus resultierenden Änderungsanträge sind auf den Anträgen der vorberatenden Kommission ersichtlich. Einzig der Art. 52novies (neu), ebenfalls auf dem Anträgen der vorberatenden Kommission ersichtlich, ist aufgrund eines in der Kommission gutgeheissenen Antrages, dass dieser Art. 52 novies (neu) entsprechend dem Art. 52sexies vom Sicherheits- und Justizdepartement neu zu formulieren sei, im Nachgang zur Sitzung von den Kommissionsmitgliedern im Zirkulationsverfahren beschlossen worden. Mit E-Mail vom Sicherheits- und Justizdepartement vom 6. Mai 2013 an alle Kommissionsmitglieder wurde das Zustandekommen des Zirkulationsbeschlusses festgehalten. Die vorberatende Kommission beantragt dem Kantonsrat einstimmig mit 14:0 bei 1 Abwesenheit Eintreten auf die bereinigte Vorlage. | Session des Kantonsrates vom 3. bis 5. Juni 2013 |
5.6.2013 | Wortmeldung | Regierungsrat: Auf die Vorlage ist einzutreten. Die Sprecherinnen und Sprecher der Fraktionen haben sich zu diesem Geschäft einer auffälligen Kürze bemüht und ich versuche nun, es ihnen gleich zu tun. Ich danke Ihnen für die grundsätzlich wohlwollende Aufnahme der Vorlage. Wir sprechen in dieser Vorlage von verdeckter Polizeitätigkeit. Die verdeckte Polizeitätigkeit kann in ganz unterschiedlichen Ausprägungen vorkommen. Von verdeckter Polizeitätigkeit sprechen wir etwa, wenn Polizistinnen und Polizisten, die nicht in Uniform, sondern in Zivilkleidung auftreten und Drogenscheinkäufe tätigen. Wir sprechen aber auch von verdeckter Polizeitätigkeit, wenn Polizeiangehörige sich unter einem «Nickname» in einen Chatroom einloggen, um pädophile Straftaten zu verhindern. Zu denken ist auch an die Verhinderung von Betrugsfällen auf Verkaufsplattformen im Internet. Wir unterscheiden die verdeckte Ermittlung und die verdeckte Fahndung. Eine verdeckte Ermittlung liegt nach juristischer Lehre dann vor, wenn der Polizeiangehörige eine fingierte Urkunde gebraucht, um seine vorgespielte Identität zu belegen. Als Urkunden kommen etwa Kreditkarten, Fahrausweise und dergleichen in Frage. Spielt die Polizistin oder der Polizist eine falsche Identität vor, ohne dass sie oder er eine entsprechende Urkunde verwendet, handelt es sich lediglich um eine verdeckte Fahndung. Die verdeckte Ermittlung, da gebe ich den Sprecherinnen und Sprechern Recht, ist eine schwere und natürlich der schwerere Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person. Deshalb sind auch die Voraussetzungen bei der Anordnung anders auszugestalten. Von der verdeckten Ermittlung und Fahndung ist schliesslich die Observation zu unterscheiden. Bei der Observation wird eine bestimmte Person für längere Zeit beobachtet ohne mit ihr Kontakt aufzunehmen. Darunter fällt beispielsweise die Beobachtung eines Chatraums für Kinder, indem Pädophile versuchen mit Kindern Kontakt zu knüpfen. Alle Bestimmungen des vorliegenden Nachtrags betreffen nur die sogenannt präventive Polizeitätigkeit. Präventive Polizeitätigkeit erfolgt ohne vorliegen eines konkreten Tatverdachts. Die Polizei wird tätig um eine noch nicht geschehene Straftat zu verhindern. Dies eben, im Gegensatz zur repressiven Polizeitätigkeit, in der es darum geht, eine begangene Straftat aufzudecken. Das alles, was ich Ihnen gesagt habe, ist an sich nicht ganz neu. Wir haben aber ein gesetzgeberisches Problem. Bis Ende 2010 hatten wir auf Bundesebene ein spezielles Gesetz, das sowohl die präventive wie auch die repressive verdeckte Ermittlung geregelt hat. Mit der Inkraftsetzung der eidgenössischen Strafprozessordnung ist dann lediglich der repressive Teil weitergeregelt worden, für den präventiven Teil fehlt es im Moment an einer gesetzlichen Grundlage. Diese Lücke wollen wir mit der vorliegenden Vorlage schliessen. Der Gesetzesentwurf orientiert sich wie von der KKJPD vorgeschlagen; Güntzel-St.Gallen hat da zwar gewisse Befürchtungen oder auch ein bisschen Mühe, dass da jetzt von einer nationalen Vereinigung Vorschlage gemacht werden. Ich glaube, die sind in diesem Bereich ohne grosse Wirkung, weil hier der Kanton frei ist und auch die Regierungen frei sind, diese zu übernehmen oder nicht. Aber es macht auf der anderen Seite auch Sinn, dass wir uns bemühen, ohne Aufgabe der kantonalen Souveränität, Bestimmungen in diesen Fragen zu schaffen, die einigermassen kompatibel sind. Verbrechen findet nicht nur kantonsintern, sondern eben auch kantonsübergreifend statt. Die Strafverfolgungsbehörden müssen zusammenarbeiten. Wenn da in jedem Kanton andere Regeln gelten, so kann es Schwierigkeiten geben, vor allem dann auch bei der Verwertung der erhobenen Beweise. Die Bestimmungen die wir nun Ihnen im Bereiche der präventiven Polizeitätigkeit vorschlagen, die orientieren sich an den Bestimmungen in der eidgenössischen Strafprozessordnung, welche repressiv ausgestaltet sind. Diese Übereinstimmung ist sehr bewusst gewählt worden. Die Absicht, die dahinter steht, liegt darin, dass gewonnene Erkenntnisse in einem anschliessenden Strafverfahren ohne Probleme verwendet werden können und ein weiterer, praktischer Vorteil besteht darin, dass präventive Massnahmen bei Verdichtung des Tatverdachts ohne Kompatibilitätsprobleme in repressive Massnahmen umgewandelt werden können. | Session des Kantonsrates vom 3. bis 5. Juni 2013 |
5.6.2013 | Wortmeldung | Der Antrag der SP-GRÜ-Fraktion ist abzulehnen. Hasler-St.Gallen hat mich angesprochen, deshalb eine kurze Replik. Man kann das regeln, das ist korrekt. Damit schafft man nicht eine Bürokratie, die die Polizei zum Erliegen bringt. Es kann auch theoretisch ein solcher Fall eintreffen. Wir sind aber der Meinung, dass man nicht jeden theoretischen Fall im Detail in der Gesetzgebung erschlagen muss, sonst wird das sehr umfangreich und von dem her, wie schon der Vorredner angesprochen hat, haben wir hier Rahmenbedingungen die verhindern, dass es hier zu einem Missbrauch kommt. Und eine ganz wesentliche Rahmenbedingung ist, dass diese Kantonspolizei nie über so üppige Ressourcen verfügen wird, dass einfach Leute rumsitzen und denken: «Wen könnte ich jetzt noch observieren über drei Monate hinweg?» Ich glaube, da haben wir einfach in der Praxis, in der St.Galler Realität einen Mechanismus, der das sehr effizient verhindert. In diesem Sinne: Man kann es regeln, ich beantrage aber, oder ich empfehle Ihnen, es nicht zu regeln. | Session des Kantonsrates vom 3. bis 5. Juni 2013 |
5.6.2013 | Wortmeldung | Kommissionspräsidentin: Dieser Antrag ist auch in der Kommissionssitzung gestellt worden und dort mit 13:2 Stimmen abgelehnt worden. | Session des Kantonsrates vom 3. bis 5. Juni 2013 |
5.6.2013 | Wortmeldung | Ratspräsident: Der Kantonsrat unterbricht die Beratung dieses Geschäfts für die Mittagspause, wie sie auf der Tagesordnung vorgesehen ist. | Session des Kantonsrates vom 3. bis 5. Juni 2013 |
5.6.2013 | Wortmeldung | Ratspräsident: Ich möchte darauf hinweisen, dass nach Art. 73 des Geschäftsreglementes des Kantonsrates der Präsident die Tagesordnung bestimmt, allerdings können Sie selbstverständlich einen Ordnungsantrag stellen. | Session des Kantonsrates vom 3. bis 5. Juni 2013 |
5.6.2013 | Wortmeldung | Kommissionspräsidentin: Ein ähnlich lautender Antrag ist in der Kommissionssitzung ebenfalls gestellt und mit 9:6 Stimmen abgelehnt worden. | Session des Kantonsrates vom 3. bis 5. Juni 2013 |
5.6.2013 | Wortmeldung | Regierungsrat: Der Antrag der SP-GRÜ-Fraktion ist abzulehnen. Es ist durchaus einzuräumen, und das wird auch in der Botschaft ausgeführt, dass es sich hier um einen erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen handelt. Darum schaffen wir auch diese gesetzliche Grundlage, damit die Polizei das überhaupt tun kann. Es stellt sich meines Erachtens die Frage, was nun gravierender ist, ob sie im Rahmen eines konkreten Tatverdachts, also bei so genannter repressiver Observation, zu Unrecht beobachtet werden, oder im Rahmen einer präventiven Observation, zu Unrecht beobachtet werden. Beides ist nämlich möglich. Beides wird auch geschehen. Es ist nun natürlich eine philosophische Frage, ob jetzt der Eingriff stärker ist, wenn ein konkreter Tatverdacht vorliegt oder ob der Eingriff stärker ist für das einzelne Individuum, wenn lediglich Anzeichen bestehen, dass eine Straftat geschehen ist. Ich glaube, wir müssen diese Frage nicht beantworten. Der Bundesgesetzgeber hat gesagt, dass die Verlängerung der repressiven Observation und da muss mehr vorliegen an Tatverdacht dass der durch die Staatsanwaltschaft geschehen soll. Also durch denjenigen, der die Verantwortung für das Verfahren trägt. Wir haben jetzt bei der präventiven Tätigkeit einfach auch das höchste Organ vorgesehen, um diese Verlängerung anzuordnen und das ist der Kommandant der Kantonspolizei. Wir haben also versucht, die Ordnung auf Bundesebene auf die kantonale Ebene zu übertragen. Darum schlagen wir Ihnen vor, dass die Verlängerung durch die Kantonspolizei geschehen soll. Ich kann Ihnen auch versichern, dass derartige Observationen nur angeordnet werden, wenn eben tatsächlich «Fleisch am Knochen» ist. Unsere Polizei hat zu wenig Mittel und nicht zu viel und die Gespräche mit dem Kommandanten der Kantonspolizei zeigen mir regelmässig, dass er eine Hauptsorge hat und diese Hauptsorge heisst: Wie setze ich die mir zur Verfügung stehenden Polizistinnen und Polizisten so ein, damit ich die grösste Wirkung erzielen kann. Das bedeutet eben Prioritätensetzung, tägliche, und ich bin überzeugt, dass der Kommandant der Kantonspolizei sehr sorgfältig prüfen wird im Einzelfall, ob nun eine solche präventive Observation tatsächlich auch zu verlängern ist. Es ist richtig, dass derartige Observationen regelmässige längere Zeiträume in Anspruch nehmen, d.h. aber nicht, dass eine Observation, die mehr als einen Monat oder auch mehr als drei Monate dauert, so ausgestaltet ist, dass jetzt da im 24-Stunden-Betrieb an sieben Tagen in der Woche beobachtet wird. Eine Observation ist auch gegeben, wenn die Polizei an jedem Montagmorgen von 08.00 bis 12.00 Uhr ein bestimmtes Objekt oder eine bestimmte Person beobachtet. Also das heisst nicht, dass die Mittel wahnsinnig intensiv eingesetzt werden müssen. Die präventiven Observationen sind auch relativ selten. Wir hatten im Jahre 2011 drei solche präventive Observationen und im Jahre 2012 vier. Also auch von der Anzahl her ist da nicht von einem Massengeschäft zu sprechen. Ich habe persönlich auch gewisse Sorgen, wobei die sind jetzt nicht allzu hoch. Wenn ein Zwangsmassnahmenrichter dann alle drei Jahre einmal eine solche Frage beurteilen muss, dann fehlt ihm möglicherweise einfach auch das nötige Fachwissen, um da zu einem richtigen Urteil kommen zu können. Aber ich glaube, das kann nicht das Hauptargument sein. Etwas, das von Dietsche-Oberriet auch angesprochen wurde: Solche Observationen müssen den Direktbetroffenen im Regelfall bekannt gemacht werden. Das geschieht auch jetzt schon im Bereiche der repressiven Observationen und die betroffene Person hat dann die Möglichkeit ein Rechtsmittel einzulegen. Also wenn eine betroffene Person der Auffassung ist, das geht doch nicht, dass ich beobachtet werde, so kann sie sich nachträglich zur Wehr setzen, kann nachträglich gerichtlich überprüfen lassen, ob nun die Voraussetzungen gegeben waren oder nicht und ich kann Ihnen mitteilen, wir hatten bisher keine einzige derartige Beschwerde. Also auch das weist deutlich darauf hin, dass eben auf der polizeilichen Ebene sehr sorgfältig mit diesem Instrument umgegangen wird und das betroffene Personen, selbst wenn sie unschuldig sind, erkennen können, dass diese Massnahme notwendig war, um ein spezielles Verbrechen zu verhindern. Ich ersuche Sie daher, diesen Antrag abzulehnen. Darf ich noch etwas zu Surber-St.Gallen sagen, das hätte ich jetzt beinahe vergessen. Sie hat sich danach erkundigt, wie es denn mit den Löschungsvorschriften aussieht. Es ist so, dass die Kantonspolizei ihre Aufbewahrung- und Löschungsvorschriften in einer Verordnung über das Informationssystem der Kantonspolizei geregelt erhalten hat. Dort finden Sie allerdings keine explizite Regel für die Löschung von Daten aus Observationen, wenn sich zeigt, dass keine strafbare Handlung geschehen ist. Im Moment wird eine Bestimmung aus dem Polizeigesetz analog angewendet und die besagt, dass diese Daten innert zwei Jahren zu löschen sind. Wir haben gesehen, dass es da notwendig ist etwas zu tun. Im Moment gehen wir davon aus, dass wir eine konkrete Dienstanweisung erlassen. Wir werden aber sicher auch bei dieser Gelegenheit prüfen, ob man das nicht sinnvollerweise in der Verordnung oder gar im Gesetz machen will. | Session des Kantonsrates vom 3. bis 5. Juni 2013 |
5.6.2013 | Wortmeldung | Der Ordnungsantrag Locher-St.Gallen ist abzulehnen. Ich denke, wir arbeiten sorgfältiger und besser, vielleicht auch effizienter, wenn wir eine geordnete Mittagspause haben. | Session des Kantonsrates vom 3. bis 5. Juni 2013 |
5.6.2013 | Wortmeldung | Ratspräsident: Die Vorlage ist in 1. Lesung durchberaten und geht zur Vorbereitung der 2. Lesung zurück an die vorberatende Kommission. | Session des Kantonsrates vom 3. bis 5. Juni 2013 |
16.9.2013 | Wortmeldung | Präsident der vorberatenden Kommission: Die vorberatende Kommission verzichtete auf eine Sitzung zur Beratung des Ergebnisses der 1. Lesung des Kantonsrates. Sie beantragt, auf die Vorlage in 2. Lesung einzutreten. | Session des Kantonsrates vom 16. bis 18. September 2013 |
16.9.2013 | Wortmeldung | Ratspräsident: Die Vorlage ist in 2. Lesung durchberaten und geht zur Vorbereitung der Schlussabstimmung an die Redaktionskommission. | Session des Kantonsrates vom 16. bis 18. September 2013 |