Geschäft: Fragen zur Ansiedlung der Firma Würth in Rorschach

Übersicht
KomiteeKantonsrat
Nummer51.12.54
TitelFragen zur Ansiedlung der Firma Würth in Rorschach
ArtKR Interpellation
ThemaArbeit und Gewerbe
FederführungVolkswirtschaftsdepartement
Eröffnung27.11.2012
Abschluss26.2.2013
Letze Änderung9.12.2021
vertraulichNein
öffentlichJa
dringendNein
Dokumente
PubliziertTypTitelDatei
VorstossWortlaut vom 27. November 2012
AntwortSchriftliche Antwort der Regierung vom 22. Januar 2013
Beteiligungen
DatumAkteurTitelLetze Änderung
1.8.2019Person27.6.2024
Statements
DatumTypWortlautSession
26.2.2013Wortmeldung

ist mit der Antwort der Regierung nicht zufrieden.

Die Antwort ist meines Erachtens nicht so umfassend, wie das in den Medien versprochen wurde. Die Regierung verneint beispielsweise, dass Steuererleichterungen nach Art. 11 des Steuergesetzes gewährt wurden. Sie verschweigt dabei aber, dass der Firma Würth - wie in Rorschach allgemein bekannt ist - ursprünglich ein auf Art. 11 des Steuergesetzes abgestütztes Angebot für eine 10-jährige Steuerbefreiung gemacht wurde, wie dies für sämtliche in Rorschach niedergelassenen Firmen üblich war. An sich hätte die Bevölkerung ein schützenswertes Interesse daran zu erfahren, wann dieses Angebot ausser Kraft gesetzt wurde und was an seine Stelle trat. Kein vernünftig denkender Mensch wird davon ausgehen, dass sich die Firma Würth diese äusserst vorteilhafte Steuerabmachung entgehen liess, ohne dass andere, ebenbürtige Optimierungsmöglichkeiten in Aussicht standen. An der Kenntnis dieser Fakten hat die Rorschacher Bevölkerung ein ganz besonderes Interesse. Steuerliche Überlegungen waren nämlich ein wichtiger Faktor beim Entscheid über den Landverkauf an die Firma Würth. Ohne Kenntnis dieser Überlegungen lässt sich nicht beurteilen, ob die Abstimmung über den Landverkauf wegen eines Informationsdefizits mit einem schwerwiegenden Willensmangel belastet ist. Dazu gehört auch das Verschweigen der Strassenkorrektur, die den Gewinn aus dem Landverkauf trotz Beteiligung des Kantons vollständig aufgebraucht hat. In Punkt 4 der Antwort weist die Regierung darauf hin, dass bei Vorliegen einer solchen Tatsache nach Art. 164 des Gemeindegesetzes innert 14 Tagen nach der Abstimmung Beschwerde wegen Verfahrensmangel eingereicht werden kann. Nur treten, wie allgemein bekannt ist, solche Mängel erst viel später zutage, und die Möglichkeit einer Beschwerde kann gar nicht mehr genutzt werden.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. Februar 2013