Geschäft: III. Nachtrag zum Sozialhilfegesetz

Übersicht
KomiteeKantonsrat
Nummer22.12.10
TitelIII. Nachtrag zum Sozialhilfegesetz
ArtKR Gesetzgebungsgeschäft
ThemaGesundheitspflege, Sozialversicherung, Sozialhilfe
FederführungDepartement des Innern
Eröffnung12.9.2012
Abschluss1.10.2013
Letze Änderung9.12.2021
vertraulichNein
öffentlichJa
dringendNein
Dokumente
PubliziertTypTitelDatei
AntragKommissionsbestellung vom 26. November 2012
ErlassReferendumsvorlage vom 5. Juni 2013
BotschaftBotschaft und Entwurf der Regierung vom 16. Oktober 2012
AntragAntrag SP-GRÜ-Fraktion zu Art. 16ter vom 25. Februar 2013
AntragAntrag der Redaktionskommission vom 3. Juni 2013
AntragAnträge der vorberatenden Kommission vom 24. Januar 2013
MitgliederlisteAktuelle Mitgliederliste Stand: 19. Dezember 2012
ErlassErgebnis der 1. Lesung des Kantonsrates vom 27. Februar 2013
ErlassIn der Gesetzessammlung veröffentlicht im Oktober 2013
ProtokollauszugFestlegung des Vollzugsbeginns vom 20. August 2013
ProtokollProtokoll der vorberatenden Kommission vom 24. Januar 2013
Beteiligungen
DatumAkteurTitelLetze Änderung
1.8.2019Gremium19.1.2023
Abstimmungen
DatumTitelResultatöffentlich
JaBedeutungNeinBedeutungAbsent / Enthaltung
5.6.2013Schlussabstimmung74Zustimmung18Ablehnung28
27.2.2013Eventualantrag SP-GRÜ-Fraktion zu Art. 16ter Abs. 2 Bst. b20Zustimmung86Ablehnung14
27.2.2013Art. 16ter (neu)25Antrag SP-GRÜ-Fraktion85Antrag der vorberatenden Kommission10
27.2.2013Eintreten71Zustimmung41Ablehnung8
Statements
DatumTypWortlautSession
3.6.2013Wortmeldung

Präsidentin der vorberatenden Kommission: Die vorberatende Kommission verzichtete auf eine Sitzung zur Beratung des Ergebnisses der 1. Lesung des Kantonsrates. Sie beantragt, auf die Vorlage in 2. Lesung einzutreten.

Session des Kantonsrates vom 3. bis 5. Juni 2013
3.6.2013Wortmeldung

Ratspräsident: Die Vorlage ist in 2. Lesung durchberaten und geht zur Vorbereitung der Schlussabstimmung an die Redaktionskommission.

Session des Kantonsrates vom 3. bis 5. Juni 2013
27.2.2013Wortmeldung

Bei Art. 16ter Abs. 2 Bst. b geht es nicht um Sozialhilfeempfänger, die arbeiten und ihre Arbeitsstelle und ihre Einkünfte deklarieren, sondern es geht um Sozialhilfeempfänger, die schwarz arbeiten. Wenn Sie Schwarzarbeit nachweisen wollen, dann müssen Sie, wie uns Hartmann-Flawil immer wieder sehr überzeugend darlegt, Inspektionen am Arbeitsplatz durchführen können, um zu sehen, ob eine Person einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder nicht. Ich möchte Sie nochmals daran erinnern, dass Art. 16ter die Voraussetzungen, unter denen solche Abklärungen getätigt werden dürfen, klar regelt. Wenn jemand arbeitet und zur Kategorie der «Working poor» gehört und ein kein genügend hohes Einkommen erzielt, weil eine allein erziehende Mutter nur 40 Prozent arbeiten kann, weil sie noch zwei kleine Kinder hat, dann ist es klar, dass da nicht jemand am Arbeitsplatz auftauchen soll. Aber wenn jemand den Verdacht erweckt, dass er arbeitet und sagt, er arbeite nicht, dann muss man die Möglichkeit haben, nachzuschauen. Um genau das geht es und um nichts anderes. Das ist eine Methode, die sonst von der SP-GRÜ-Fraktion immer wieder zu Recht gefordert wird, weil es sich um eine bewährte Standardmethode zur Aufdeckung von Schwarzarbeit handelt. Bitte erzählen Sie mir nicht, dass bei Sozialhilfeempfängern Schwarzarbeit nicht vorkommt, die Mehrheit wird das nicht machen, aber es gibt immer eine Minderheit, die das System missbraucht.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. Februar 2013
27.2.2013Wortmeldung

zur Begründung meines Eventualantrags: Mit diesem Abschnitt will man im Gesetz die Befragung am Arbeitsplatz ermöglichen. Von der Sozialhilfe abhängig zu sein, ist immer noch ein Tabu; deshalb dringt man mit einer Befragung von Vorgesetzten und Arbeitskolleginnen und -kollegen tief in die Privatsphäre einer Person ein. Wären Sie erfreut, man würde an Ihrer Arbeitsstelle nachfragen, ob es z.B. sein könnte, dass Sie Steuern hinterziehen?

Eine von der Sozialhilfe abhängige Person, die einer Beschäftigung nachgeht, zeigt ihre aktive Bemühung, den Lebensunterhalt selber verdienen zu können. Mit einer Befragung könnte unnötig Misstrauen geweckt und damit die Arbeitsstelle gefährdet werden. Die bestehenden Möglichkeiten der Abklärungen durch Auskünfte, Beobachtungen und Hausbesuche reichen für eine verbindliche Einschätzung der Fakten. Ich bitte Sie, den Abs. 2 Bst. b zu streichen.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. Februar 2013
27.2.2013Wortmeldung

Art. 16ter (neu) [c) Weitere Massnahmen zur Abklärung des Sachverhalts]. beantragt im Namen der SP-GRÜ-Fraktion, Art. 16ter (neu) zu streichen und als Eventualantrag für den Fall, dass der Kantonsrat den Antrag ablehnt, Art. 16ter Abs. 2 Bst. b zu streichen.

Wie bei allen unrechtmässig erworbenen Einkünften sind wir selbstverständlich auch bei den Sozialhilfegeldern dafür, dass sie aufgedeckt und unterbunden werden. Zum Glück kommt das bei diesen Geldern selten vor: Der Missbrauch beträgt rund 1 Prozent. Dies zeigt, dass die bestehenden Gesetze und Reglemente eine genaue Anspruchsüberprüfung zulassen. Zudem leisten die Angestellten der Sozialhilfeämter ihre verantwortungsvolle Arbeit zuverlässig und exakt. Wenn sie einen Missbrauch vermuten, reichen die bisherigen gesetzlichen Grundlagen für eine detaillierte Überprüfung und das Einleiten und Durchsetzen der Konsequenzen. Es sind diesbezüglich keine gesetzlichen Anpassungen notwendig. Ich bitte Sie, diesen Artikel nicht ins Gesetz aufzunehmen.

Zu Egger-Berneck: Wir sind nicht gegen Kontrollen, aber die Kontrollen müssen verhältnismässig sein. Eine Dopingkontrolle, die muss man im Urin kontrollieren und dazu muss man auf die Toilette gehen. Aber Sozialhilfegelder muss man weder am Arbeitsplatz noch sonst irgendwo kontrollieren, die muss man in einem differenzierten Gespräch und mit Stichproben und Überwachungen kontrollieren.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. Februar 2013
27.2.2013Wortmeldung

Auf die Vorlage ist nicht einzutreten.

Auch ich wurde herausgefordert. Zuerst von der Regierung, indem in Abschnitt 6 ein Ausblick vorgenommen worden ist, in dem doch zu meinem Erstaunen die Schlussfolgerung resultiert, man könnte auch noch die finanzielle Sozialhilfe regionalisieren. Ich weiss, ich bin seit neun Jahren in einer Arbeitsgruppe, in der es um das Thema Sozialhilfe geht. In einer Arbeitsgruppe notabene, in der ich Amtsleiter, Direktoren, Vorsteher von Städten sowie Regierungsräte kommen und gehen sah. Ich bin immer noch der Einzige, der seit neun Jahren in dieser Arbeitsgruppe dabei ist, also weiss ich wahrscheinlich auch, wovon ich spreche. Ich denke, man sollte zuerst das Ergebnis dieser Arbeitsgruppe abwarten, wo es primär um Case-Management geht, um eine Liste über das Sozialangebot im Kanton St.Gallen, die seit längerem schon aufgeschaltet ist. Ich meine, man müsste sich auf den Kernauftrag konzentrieren, bevor man in einer, vom Parlament doch dringlichst eingeforderten Vorlage irgendwelche Aussichtnahmen vornimmt, notabene ohne je die Betroffenen im Rahmen einer Vernehmlassung angehört zu haben. Ich werde mich nicht zu den Sozialinspektoren äussern, da ich hier einen klaren Auftrag habe zu schweigen.

Zu Ritter-Altstätten: Da haben Sie mich jetzt auch noch herausgefordert: Ich bin überzeugt, dass die Mehrheit der Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten, insbesondere Wild-Neckertal, rechtsstaatlich handelt. Da bin ich mir dann nicht so sicher, ob der Grossmeister aus Hinterforst, wenn man ab und zu Korrespondenz aus Altstätten als Kantonsrat erhält, auch wirklich immer rechtsstaatlich gehandelt haben sollte. Dazu werde ich aber auch keine weiteren Ausführungen machen.

Ich möchte lediglich darauf hinweisen, wenn wir schon von Reglementen sprechen, wir wissen sehr wohl, dass wenn die Gemeinde ein Reglement erlassen kann, dann ist es eine «Kann-Bestimmung», wie im Friedhofsgesetz. Sie wissen auch, die Mehrheit der Sozialhilfebezüger ist hier im Kanton St.Gallen in der Stadt anzutreffen. Die andern bewegen sich dann wiederum in den kleineren Zentren, sei das Buchs, Wattwil oder Rorschach. Das sind dann auch die Gemeinden, die solche Reglemente erlassen würden. Somit möchte ich nicht mehr länger werden, sondern lediglich darauf hinweisen: Ich denke, im Sozialhilfegesetz gibt es tatsächlich den einen oder anderen Revisionsbedarf. Ich habe mir deshalb erlaubt, zusammen mit Gemeinde- und Stadtpräsidenten sowie Gemeinderäten aus dem Kanton St.Gallen eine Motion einzureichen, die unter anderem auch einmal dem Sinn der Art. 26 ff. nachgehen wird.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. Februar 2013
27.2.2013Wortmeldung

(im Namen der SVP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten.

Die Botschaft und der Entwurf der Regierung zur Schaffung einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage für Sozialinspektoren war eine politische Zangengeburt, denn der Nachtrag liegt jetzt nur vor uns auf dem Tisch, nachdem wir in der Junisession 2012, das heisst rund 3 Jahre nach Gutheissung der entsprechenden Motion, das Thema wieder auf die politische Agenda gesetzt haben.

Es ist selbstverständlich das Recht der Regierung, sich gegen die unverzügliche Umsetzung der Motion zu wenden. Es ist aber unangebracht, dass sie ihrer ablehnenden Haltung immer wieder in der Botschaft zum III. Nachtrag Ausdruck verleiht und den Kantonsrat wiederholt daran erinnert, dass sie seinem klaren Auftrag, die Rechtsgrundlage für den Einsatz von Sozialinspektoren zu präzisieren, weiterhin ablehnend gegenübersteht. Diese Haltung kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass der Begriff «Sozialinspektor» offenbar als Unwort gilt und man darum im Nachtrag sorgfältig vermieden hat, es zu verwenden.

Es ist nicht nur legitim, sondern auch notwendig, dafür zu sorgen, dass die Sozialhilfe jenen zugutekommt, die darauf angewiesen sind, und nicht jenen, die sie beantragen, auch wenn sie die Hilfe gar nicht brauchen. Zwischen demjenigen, der mit illegalen Mitteln versucht, seine Steuern zu optimieren, und demjenigen, der seine Sozialhilfe mit ebensolchen Methoden optimieren will, gibt es keinen Unterschied. Beides ist verwerflich und kann nicht toleriert werden.

Um dagegen vorzugehen, braucht es allerdings auch für den Bereich der Sozialhilfe eine klare gesetzliche Handhabe. Dies umso mehr, als die Sozialhilfeleistungen mittlerweile ein sehr komplexes Konstrukt geworden und demzufolge anfällig für Missbräuche sind. Darum sind bessere Kontrollinstrumente notwendig, und die vorberatende Kommission hat eine Reihe von Präzisierungen vorgeschlagen, die in ihren Anträgen zu finden sind und die auch von unserer Fraktion unterstützt werden.

Der III. Nachtrag, zusammen mit den Anträgen der vorberatenden Kommission, ist eine ausgewogene Vorlage, die aber keineswegs die Personen, die Sozialhilfe beziehen, unter irgendeinen Generalverdacht stellt. Ganz im Gegenteil, denn mit der Möglichkeit zur besseren Kontrolle von problematischen Einzelfällen trägt sie zur sozialen Gerechtigkeit bei, denn es gibt nichts Unsozialeres, als Missbräuche der Sozialhilfe zu tolerieren bzw. zu wenig gegen die Prävention von solchen zu unternehmen.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. Februar 2013
27.2.2013Wortmeldung

Präsidentin der vorberatenden Kommission: Auf die Vorlage ist einzutreten.

Mit dem III. Nachtrag zum Sozialhilfegesetz wird der Auftrag der überwiesenen Motion 42.09.13 «Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für Sozialinspektoren» umgesetzt. Die Motion verlangt ausdrückliche und genügend bestimmte Rechtsgrundlagen für den Einsatz von Sozialinspektoren, welche die neuesten Entwicklungen in der Rechtsprechung berücksichtigen. Im Rahmen der Beratung des Sparpakets II hat der Kantonsrat die Regierung beauftragt, diese Motion unverzüglich umzusetzen und dem Kantonsrat einen Nachtrag zum Sozialhilfegesetz zu unterbreiten. Die vorberatende Kommission hat sich in einer halbtägigen Sitzung eingehend mit dem III. Nachtrag zum Sozialhilfegesetz befasst. Sie liess sich von Kurt Felder, Präsident der st.gallischen Sozialhilfekonferenz (abgekürzt: KOS) und Leiter des Sozialamtes Rapperswil-Jona, über den Bedarf und die Erfahrungen der Gemeinden beim Einsatz von Sozialhilfeinspektoren orientieren. Im Zentrum der Ausführungen des Experten stand die Praxis der Stadt Rapperswil-Jona, welche in ein bis zwei Fällen pro Jahr eine externe Firma mit Leistungsabklärungen in der Sozialhilfe beauftragt. Sie stützt sich dabei auf die gesetzliche Grundlage im geltenden Sozialhilfegesetz. Den Gemeinden stehen umfassende Kontrollinstrumente zur Verhinderung von Sozialhilfemissbrach zur Verfügung, welche von der KOS, der Vereinigung der St.Galler Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten (abgekürzt: VSGP) und der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (abgekürzt: SKOS) erarbeitet wurden. Diese wurden der Kommission ebenfalls vorgestellt. In der allgemeinen Diskussion zum Eintreten sprach sich eine knappe Minderheit der Kommission für Nichteintreten auf die Vorlage aus. Die Mehrheit der Kommission befürwortet die Erweiterung der Instrumente der Missbrauchsbekämpfung in der Sozialhilfe und die neuen gesetzlichen Grundlagen. Ein Teil der Kommission erachtet den Nachtrag angesichts der bestehenden, genügenden gesetzlichen Grundlagen und der tiefen Sozialhilfemissbrauchsquote von nur rund 1 Prozent als unnötig.

Die vorberatende Kommission hat gegenüber der Vorlage der Regierung teilweise wesentliche Änderungen beschlossen. Die Gemeinden sollen Spezialinspektoren einsetzen können, ohne dass sie dazu ein Reglement erlassen müssen. Stattdessen soll das Sozialhilfegesetz um eine Regelung ergänzt werden, welche die zur Sachverhaltserklärung befugten Personen genau nennt. Dies sind Mitarbeitende der Sozialämter, die Polizei und Dritte, wie namentlich Privatdetektive. Auch die zulässigen Massnahmen zur Abklärung über die hilfesuchende Person und ihre wirtschaftliche Situation sollen im Gesetz aufgezählt werden. Der Vorschlag der Kommission umfasst als zulässige Massnahmen insbesondere Hausbesuche, Besuche am Arbeitsplatz und Beobachtungen einer Person im öffentlichen Raum oder vom öffentlichen Raum aus.

In der Schlussabstimmung stimmte die Kommission der geänderten Vorlage mit 9:6 Stimmen ohne Enthaltung zu.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. Februar 2013
27.2.2013Wortmeldung

Auf die Vorlage ist nicht einzutreten.

Ich muss jetzt doch noch auf die Aussagen von Ritter-Sonderegger-Altstätten reagieren: Ich muss zugestehen, ihm entgeht nichts. Es ist nicht die ganz korrekte Begründung des Antrages, die dort steht, sondern die Begründung wäre, dass die bestehenden Instrumente genügen, um die Rechtmässigkeit des Sozialhilfebezugs zu überprüfen. Dies zu dieser Begründung. Zum Weiteren, was Ritter-Sonderegger-Altstätten ausgeführt hat: Er hat mir gesagt, ich solle doch bitte den Antrag der Kommission richtig lesen. Ich muss Ihnen sagen, ich habe diesen Antrag richtig gelesen, und muss Sie im Gegenzug bitten, mir richtig zuzuhören. Ich habe gesagt, dass diese Vorlage der Regierung eine Delegation der gesamten Sachverhaltsabklärung an Dritte zulassen würde, habe aber auch gleichzeitig erwähnt, dass der Kommissionsantrag weniger weit geht, wir aber der Meinung sind, dass es auch jene gesetzlichen Grundlagen gemäss Antrag der Kommission nicht braucht.

Ritter-Sonderegger-Altstätten hat weiter ausgeführt, dass diese umfassende Entbindungserklärung, die abgegeben wird, keiner sozialdemokratischen Position entsprechen dürfte. Da muss ich ihm recht geben, das ist nicht unsere Haltung. Wir sind nicht der Meinung, dass sich hier die Leute bis aufs Hemd ausziehen müssen vor den Sozialhilfebehörden, aber die Praxis ist so. Ich habe mich bei Stadtrat Cozzio-St.Gallen danach erkundigt, ob dies rechtsstaatlich zulässig sei in einer Anfrage an den Stadtrat St.Gallen, da die Stadt St.Gallen ebenfalls diese umfassenden Entbindungserklärungen verlangt. Stadtrat Cozzio-St.Gallen hat mir versichert, dies sei rechtsstaatlich zulässig. In dem Sinne müssen Sie das vielleicht einmal untereinander besprechen. In diesem Sinne denke ich, sind wir weiterhin der Auffassung, dass diese gesetzlichen Grundlagen genügen, um Abklärungen im Bereich der Sozialhilfe tätigen zu können, und bitten Sie, auf die Vorlage nicht einzutreten.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. Februar 2013
27.2.2013Wortmeldung

Auf die Vorlage ist einzutreten.

Ich möchte nur eine kleine Ergänzung anbringen an das Votum von Tinner-Wartau: Sie haben gesagt, dass die Mehrzahl der Sozialhilfebezüger in der Stadt St.Gallen lebe, und Sie haben auch Buchs und Wattwil erwähnt. In Bezug auf St.Gallen stimmt das sicher auf die Zahl der Bezüger. Wie Sie wissen, ich komme aus der Randregion Wil, oft vergisst man Wil, aber leider muss ich feststellen, dass wir in Wil mit 4 Prozent Sozialquote die allerhöchste Quote haben im ganzen Kanton. Selbstverständlich bekommt die grösste Zahl dieser Bezüger diese Hilfe gerechtfertigterweise, aber gerade als Wiler glaube ich, ist es wichtig, dass wir die Rechtsgrundlage präzisieren und die Möglichkeit geben, Sozialinspektoren einzusetzen.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. Februar 2013
27.2.2013Wortmeldung

Präsidentin der vorberatenden Kommission: Dieser Antrag wurde in der Kommission ebenfalls gestellt und wurde mit 8:7 Stimmen abgelehnt.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. Februar 2013
27.2.2013Wortmeldung

Auf die Vorlage ist einzutreten. Den Anträgen der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen. Der Antrag der SP-GRÜ-Fraktion ist abzulehnen.

Der Nachtrag zum Sozialhilfegesetz bringt uns endlich die entsprechenden Gesetze, die es zur Bekämpfung des Sozialhilfemissbrauches dringend braucht. Die zuständigen Ämter haben endlich eine Absicherung durch das neue Gesetz und werden somit entlastet. Wie ich aus diversen Gesprächen mit den Verantwortlichen von solchen Ämtern erfahren habe, begrüssen die meisten solche konkreten Gesetze. Sie haben nun die Möglichkeit, Sozialinspektoren bei Verdacht auf sozialen Missbrauch einzusetzen. Es ist wichtig, dass der Kanton St.Gallen den Sozialhilfemissbrauch nicht duldet und klare Signale gibt, die zu dessen Bekämpfung dienen. Den Anträgen der vorberatenden Kommission ist ebenfalls zuzustimmen. Dadurch wird den Inspektoren eine saubere und korrekte Arbeitsweise ermöglicht. Nur mit verschiedenen Kontrollen wie zum Beispiel einem Hausbesuch, Besuchen am Arbeitsplatz oder Beobachtungen im öffentlichen Raum usw. kann ein Missbrauchsverdacht genau überprüft werden.

Vielleicht noch eine kleine Bemerkung zun Antrag der SP-GRÜ-Fraktion, der klar abzulehnen ist. In diesem Antrag wird vor allem der Eingriff in die Privatsphäre kritisiert. Ich werde Ihnen jetzt einen Vergleich mit dem Sport aufzeigen. Meine Schwester ist Spitzensportlerin im Judo, und sie wird nach Wettkämpfen, wie jeder andere Spitzensportler auch, stichprobenartig auf Dopping kontrolliert. Da geht die Kontrolleurin bzw. der Kontrolleur sogar mit auf die Toilette - so viel zum Thema Privatsphäre. Setzen wir also ein Zeichen gegen den Sozialhilfemissbrauch. Damit die Menschen Hilfe bekommen, die diese auch wirklich brauchen. Ich persönlich werde bei diesem Thema sicherlich auch in Zukunft am Ball bleiben und schauen, was unsere Regierung gegen den sozialen Missbrauch unternimmt. 

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. Februar 2013
27.2.2013Wortmeldung

Regierungsrat: Auf die Vorlage ist einzutreten. Den Anträgen der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen.

Wir haben seitens der Regierung eine Botschaft vorgelegt, über die wir auch schon einige Kommentare gehört haben, aber im Zentralen geht es um diesen III. Nachtrag des Sozialhilfegesetzes, welches seit 1999 in Kraft ist. Diese Ergänzung haben Sie in der Junisession 2012 gefordert durch die Umsetzung der Motion «Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für Sozialinspektorate» (42.09.13). Die Kommission hat zwei Artikel gestrichen und Art. 16ter angefügt und dieser liegt jetzt als Kommissionsvorschlag auf dem Tisch.

Ich möchte dazu noch einige kleine Dinge erwähnen, die ich jetzt in den Voten gehört habe. Einerseits diese 4 Mio. aus dem Thurgau: Das sind IV-Renten Missbräuche, dies hat mit Sozialhilfe in diesem Sinne genau nichts zu tun, wird also nicht über dieses Gesetz abgewickelt. Verwechseln Sie das bitte nicht. Die Gemeinden sind zuständig für die Umsetzung, das haben wir auch gehört, und wenn der Kanton legiferiert, dann muss er es so tun, dass die Gemeinden ihren Spielraum nützen können. Wir waren der Ansicht, dass mit diesen beiden Absätzen in Art. 4bis dies richtig gemacht worden sei. Hingegen kann die Regierung mit diesem Kommissionsvorschlag jetzt leben.

Ich habe festgestellt, dass natürlich in der Diskussion besonders dieser Ausdruck der «Sozialdetektive» kommen muss. Das habe ich auch schon auf kommunaler Ebene erlebt. Auch wir hatten die Möglichkeit zu überprüfen, die Gemeinde hat damit nie Probleme bekommen, auch die aus Rapperswil-Jona nicht, die Praxis läuft ohne Beschwerden, und trotzdem gab es eine Initiative, die gefordert hat, dass in der Gemeindeordnung diese Sozialdetektive wörtlich erwähnt werden. Das tun wir heute. Auch die Beobachtungen aus dem öffentlichen Raum, die konnte man bis anhin schon vollziehen. Die Gemeinden konnten bis anhin alle diese Massnahmen, die hier jetzt aufgelistet sind, bereits ohne Probleme umsetzen - das haben wir gehört. Es ist nun in diesem Gesetz ein Bruch, indem wir hier sehr ins Detail gehen, und eigentlich wäre es natürlich richtig, dieses Gesetz aus dem Jahr 1999 insgesamt zu erneuern. Das konnten wir in der Kürze der Frist nicht tun, deshalb ist das jetzt Art. 16ter mit der entsprechenden Vorlage, den wir heute beraten und abschliessen wollen.

Vermutlich wird das Wichtigste an diesem Geschäft die heutige Diskussion bzw. die damalige Diskussion in der Junisession 2012 gewesen sein, und anschliessend wird die Welt genauso rund weiterlaufen, und die entsprechenden Missbräuche werden mit entsprechenden Mitteln geahndet werden. So viel zu unserem funktionierenden System. Wir vertrauen hier auf die Gemeinden und wir vertrauen auch hier auf Sie als gesetzgebende Behörde, dass Sie dieses Gesetz so anpassen, dass alle gut damit leben können.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. Februar 2013
27.2.2013Wortmeldung

Auf die Vorlage ist einzutreten. Den Anträgen der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen.

Im Wesentlichen schliesse ich mich der Auffassung von Ritter-Sonderegger-Altstätten an. Ich danke aber auch Tinner-Wartau für die Aussage, dass die Mehrheit der Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger in der Stadt St.Gallen lebt, hoffentlich erinnern Sie sich in der nächsten Finanzausgleichsdebatte daran.

Wenn in der freisinnigen Fraktion heute mit Montesquieu operiert wird: Montesquieu muss man nicht zitieren, man muss ihn ausleben. Im Umkehrschluss heisst es, wenn es nötig ist, ein Gesetz zu machen, ist es richtig, eines zu erlassen. Ich denke, es ist wirklich ein heikler Bereich, da finde ich die Haltung der SP-GRÜ-Fraktion konsequenter, sie sind einfach dagegen, dass man private Sozialinspektoren einsetzt, und dann macht man natürlich auch kein Gesetz dafür. Man müsste konsequenterweise aber auch dieses über eine Motion ausschliessen lassen, wenn man das wirklich nicht will. Aber ich bin der Überzeugung, dass ein Wildwuchs an Gesetzen in den Gemeinden entsteht, der den Aufwand - übrigens auch den Aufwand in der Justizabklärung - wesentlich emporschrauben wird.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. Februar 2013
27.2.2013Wortmeldung

Ratspräsident: Die Vorlage ist in 1. Lesung durchberaten und geht zur Vorbereitung der 2. Lesung zurück an die vorberatende Kommission.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. Februar 2013
27.2.2013Wortmeldung

(im Namen der SP-GRÜ-Fraktion): Auf die Vorlage ist nicht einzutreten. Dem Antrag der SP-GRÜ-Fraktion ist zuzustimmen.

Unsere Fraktion unterstützt die Motionäre in dem Sinne, als dass auch wir der Meinung sind, dass Missbrauch von Sozialhilfe konsequent bekämpft werden muss. Unsere Fraktion ist aber nicht der Meinung, dass es dafür die Schaffung neuer gesetzlicher Grundlagen braucht, und wird deshalb auf diese Vorlage nicht eintreten. Die Motionäre haben Sozialhilfeinspektoren gefordert. Die Regierung hat in der Vorlage eine Gesetzesbestimmung unterbreitet, welche nicht nur bei Verdacht auf unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfe den Einsatz von Privaten zulassen würde, sondern die eine Delegation der Sachverhaltsabklärung an Dritte grundsätzlich erlauben würde. Eine Vorlage, die es erlauben würde, sämtliche Sozialhilfeabklärungen faktisch aus der Verwaltung auszugliedern. Unsere Fraktion bezweifelt, dass eine solch umfassende Delegationskompetenz rechtsstaatlich zulässig wäre. Sozialhilfe ist Staatsaufgabe, eine Aufgabe in einem persönlichkeitsrechtlich sensiblen Bereich. Unsere Fraktion lehnt die schleichende Privatisierung solcher öffentlicher Aufgaben ab. Öffentliche Aufgaben werden damit zum lukrativen Geschäft. Es können Leute an der Armut anderer Leute, die auf Sozialhilfe angewiesen sind, Geld verdienen; es entsteht ein eigentliches Sozialhilfebusiness. Dies ist stossend, und es ist in unseren Augen auch in keiner Art erwiesen, dass dadurch Kosten eingespart werden können. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass private Sozialhilfeüberprüfer versucht sind, für sich mehr Arbeit zu generieren. Sie haben kein Interesse daran, die Kosten möglichst tief zu halten, und die Auslagerung führt immer auch zu einem Know-how-Verlust bei der Verwaltung, zu mehr Schnittstellen und zu komplizierteren Abläufen.

Aber nicht nur die Sachverhaltsabklärung soll stärker privatisiert werden, sondern auch die gesamte Informationslieferung. Es soll eine Auskunftspflicht von Privaten gegenüber den Sozialhilfebehörden bzw. gegenüber den privaten Sachverhaltsabklärern eingeführt werden. Dies erachten wir als äusserst heikel. Private holen Informationen bei Privaten; sehr sensible Informationen, der Persönlichkeitsschutz wird ausgehöhlt. Es ist nach dem Gesetz und auch nach der Änderung der Kommission vollkommen unklar, wer diese Dritten, die Informationen liefern oder holen, sein sollen. Die Frage ist auch: Was geschieht, wenn sich eine Drittperson weigert, Auskunft zu erteilen? Wird diese Person dann sanktioniert?

Zwar ist der Kommissonsantrag bezüglich der Sachverhaltsabklärung klarer formuliert, da es sich bei diesem Vorschlag nicht um die Sachverhaltsabklärung im Allgemeinen handelt, sondern um die Überprüfung bei Verdacht auf unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfe. Wir sind aber der Meinung, dass es auch eine solche gesetzliche Grundlage nicht braucht. Wie eingangs gesagt, ist unsere Fraktion der Auffassung, dass Missbrauch und unrechtmässiger Bezug von Sozialhilfe nicht toleriert werden dürfen. Wir sind aber nicht der Meinung, dass dafür Sozialhilfeinspektoren notwendig sind.

Die Diskussion, die wir heute führen, ist ein eigentliches Schattengefecht. Es ist offensichtlich, dass es um ein Zeichen an die Wählerinnen und Wähler in diesem politisch aufgeheizten Thema geht, wobei aber die reale Situation völlig ausgeblendet wird. Real ist es nämlich so, dass im Bereich der Sozialhilfe bereits heute alles getan wird, um Missbräuche zu verhindern. Es sind auch nicht die Gemeinden, die Sozialhilfeinspektoren fordern. Einzige Gemeinde, die heute bereits auf solche Sozialhilfeinspektoren setzt, gestützt auf eine in unseren Augen problematische gesetzliche Grundlage, ist die Gemeinde Rapperswil-Jona. Wie sich aus einem Bericht des «St.Galler Tagblattes» vom 15. Februar 2013 ergibt, wurde im vergangenen Jahr gemäss Aussagen des Leiters des Sozialamtes gar kein Auftrag erteilt. Es gebe keinen Grund, die Bezüger von Sozialhilfe unter Generalverdacht zu stellen. Zudem verfüge man über andere Kontrollinstrumente. Dies ist für uns genau der ausschlaggebende Punkt. Bereits heute müssen Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger umfassend Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse und ihre persönlichen Verhältnisse erteilen, dies stets mit den entsprechenden Belegen. Bereits heute müssen Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger sämtliche Personen, die etwas über sie wissen könnten, von der Schweigepflicht entbinden, so u.a. auch Ärzte und Anwälte, was durchaus mit Blick auf den Persönlichkeitsschutz nicht unproblematisch ist. Bereits heute gilt im gesamten Sozialhilfebereich mindestens das Vieraugenprinzip. Wer die Auskünfte nicht erteilt oder die Entbindungserklärung nicht unterzeichnet, dem wird keine Sozialhilfe zugesprochen.

Die SP-GRÜ-Fraktion ist der Auffassung, dass in den letzten Jahren die Kontrollinstrumente stark ausgebaut wurden und dass es möglich ist, mit diesen Instrumenten zu überprüfen und unrechtmässigen Bezug zu verhindern, ohne dass es den Einsatz von privaten Dritten braucht. Es ist davon auszugehen, dass dieser Meinung auch die Gemeinden sind, wären sie ansonsten doch längst der Gemeinde Rapperswil-Jona gefolgt. Sollte es denn wirklich zu einem Missbrauch kommen, so ist dies in der Regel auch verbunden mit arglistigen Täuschungen, und in diesem Fall kann die Polizei eingeschaltet werden. Die Sachverhaltsabklärung ist dann nicht Aufgabe von privaten Dritten, die Sachverhaltsabklärung ist dann Aufgabe der Polizei.

Wir sprechen uns für eine konsequente Verfolgung von Missbrauch im Sozialhilfebereich aus, sind aber der Meinung, dass dafür die bestehenden Instrumente genügen.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. Februar 2013
27.2.2013Wortmeldung

Zu Haag-St.Gallen: Die Kontrollen gibt es nur bei Verdacht und nicht einfach so. Man kontrolliert nicht einfach Leute, wenn kein Verdacht besteht, das muss man ganz klar so sehen.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. Februar 2013
27.2.2013Wortmeldung

(im Namen der GLP/BDP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten. Den Anträgen der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen.

Es ist eine Tatsache, dass Sozialinspektoren in unserem Kanton jetzt schon eingesetzt werden. Die momentane Rechtsgrundlage erscheint uns mit der Formulierung im Sozialhilfegesetz, dass die Gemeinden ihre Aufgaben kirchlichen Kreisen und anderen Institutionen übertragen dürfen, als undeutlich.

Aus folgenden Gründen ist unsere Fraktion für Eintreten und für den Antrag der vorberatenden Kommission:

  1. Eine klare gesetzliche Grundlage ist nötig, damit die Gemeindebehörden Rechtssicherheit haben, wenn sie dieses Kontrollinstrument einsetzen wollen. Denn ohne dieses ist die Erfolgschance einer Klage gegen den Einsatz von Sozialinspektoren realistisch.

  2. Es ändert sich überhaupt nichts für die Gemeinden. Sie sind weiterhin frei, ob sie dieses Kontrollinstrument einsetzen wollen.

  3. Kürzlich konnte man lesen, dass man im Kanton Thurgau gute Erfahrungen gemacht hat mit dem Einsatz der Sozialinspektoren. Es werden über 4 Mio. Franken jährlich eingespart.

  4. Der Einsatz von Sozialinspektoren ist nur dann vorgesehen, wenn ein dringender Missbrauchsverdacht vorliegt oder/und die Ressourcen und Möglichkeiten einer Gemeinde ausgeschöpft sind.

  5. Die Bekämpfung des Missbrauchs ist wichtig, auch für die ehrlichen Sozialhilfebezüger, dass sie keine Pauschalvorwürfe hören müssen.

  6. Wir sehen überhaupt keinen inhaltlichen Unterschied bei der Einsetzung von Steuerdetektiven, die im letzten Herbst in einer Motion der SP-GRÜ-Fraktion gefordert wurden, und den zur Diskussion stehenden Sozialdetektiven.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. Februar 2013
27.2.2013Wortmeldung

Auf die Vorlage ist einzutreten. Den Anträgen der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen.

Die Kolleginnen Wild-Neckertal und Surber-St.Gallen haben mich jetzt doch herausgefordert, mich mit einigen Ausführungen, die sie gemacht haben, vertieft auseinanderzusetzen. Wild-Neckertal hat den von mir hochverehrten Montesquieu zitiert: «Wenn es nicht notwendig ist, ein Gesetz zu machen, dann ist es notwendig, kein Gesetz zu machen.» Dieselbe Wild-Neckertal ist nun aber der Auffassung, wenn eine Gemeinde eine genügende gesetzliche Grundlage wolle, welche den Anforderungen an die genügende Bestimmtheit eines Rechtssatzes entspreche, dann müsse so eine Gemeinde ein Reglement erlassen. Wir ergänzen das Sozialhilfegesetz des Kantons nicht um zwei Artikel, dafür machen über 80 Gemeinden im Kanton St.Gallen ein jeweils gleich lautendes Reglement - weniger Gesetze, nach Wild-Neckertal. Ich überlasse die Beurteilung, ob über 80 Reglemente tatsächlich weniger sind als zwei Artikel, Ihrer Beurteilung. Wild-Neckertal hat ausgeführt, dass man in Neckertal Sozialhilfe bekomme, setze voraus, dass man eine unglaublich umfassende Vollmacht unterschreibe, in der man Leute vom Amtsgeheimnis entbindet, die möglicherweise im Interesse des Klienten sich sogar selbst auf ein Berufsgeheimnis berufen könnten, z.B. die Rechtsanwälte, ansonsten bekämen diese Leute keine Sozialhilfe. Die Gemeinde Neckertal möge sich überlegen, ob allenfalls die Veranlassung, eine solche Vollmacht zu unterschreiben, auch wenn man darin Ermächtigungen aufnimmt, die man gar nicht verlangen könnte, und androht, sonst keine Sozialhilfe auszubezahlen, ob das den Straftatbestand des Amtsmissbrauchs oder der Nötigung erfüllt. Das wäre vielleicht noch nützlich, denn es könnte ja irgendwann einmal ein bösartiger Sozialhilfebezüger im Neckertal auf die Idee kommen, Strafanzeige zu erstatten, weil er die Autorität der Gemeindepräsidentin von Neckertal nicht respektiert.

Es wird erwähnt, man könne ja Strafanzeige machen. Aber die Erstattung einer Strafanzeige durch eine Behörde setzt einen begründeten und genügenden Anfangsverdacht voraus. Man kann ja nicht einfach, weil man das Gefühl hat, es sei irgendetwas nicht in Ordnung, eine Strafanzeige erstatten, sondern man muss der Sache vielleicht erst einmal selbst nachgehen und dann kann sich herausstellen, dass nichts dahinter ist. Zu sagen, eine Abklärung sei unverantwortlich, aber die Einleitung eines Strafverfahrens mit der ganzen Mühle, die damit in Gang gesetzt wird, das sei es dann in Ordnung, das ist für mich unverständlich und nicht nachvollziehbar.

Es wird weiter ausgeführt, weil nur 1 bis 2 Prozent Missbrauchsquote bestehe, brauche es kein Gesetz. Wenn Sie aus dem schweizerischen Strafgesetzbuch alle Artikel streichen, in denen 1 bis 2 Prozent Missbrauch bestehen, gegen die nur 1 bis 2 Prozent der Bürger verstossen, dann werden Sie im schweizerischen Strafgesetzbuch einen unglaublichen Kahlschlag vollziehen, denn Gott sei Dank leben wir in einem Land, in dem die Missbrauchsquote nicht allzu hoch ist.

Surber-St.Gallen sagt einerseits, es sei alles viel zu allgemein und zu wenig bestimmt und konkret, soweit es den Vorschlag betrifft, den wir im Gesetz von der Regierung erlassen haben, und andererseits heisst es, die bestehenden gesetzlichen Grundlagen seien so genügend, um für Sachverhaltsermittlungen Sozialinspektoren einzusetzen. Ja was ist denn jetzt? Genügen sie oder genügen sie nicht? Ich stelle einfach fest, dass wenn man die Rechtsprechung zu genügender Bestimmtheit analysiert, das immer demokratische Juristinnen und Juristen und andere Organisationen, welche in ihrem Denken nicht wahnsinnig weit von der SP-GRÜ-Fraktion entfernt sind, diese Argumente vorbringen und sich darüber beklagen, dass irgendwelche solche Normen zu wenig bestimmt seien. Jetzt wird genau von der SP-GRÜ-Fraktion das Gegenteil behauptet.

Dann beklagt man sich darüber, dass Teile der Sozialhilfe an Dritte ausgelagert werden, wenn man der vorberatenden Kommission folge. Lesen Sie die Vorschläge der vorberatenden Kommission. Es geht um Abklärungen, wenn ein genügender Verdacht besteht und dann haben wir noch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, als Bremse usw., denn solche Leute kosten auch. Das wird nicht die erste Massnahmen sein, wenn jemand den Kopf in ein Sozialamt hineinsteckt, dass man dann gleich einen Privatdetektiven beauftragt oder die Polizei in Marsch setzt, sondern das wird die letzte Möglichkeit sein, wenn man nichts anderes herausfinden kann.

Auf die umfassende Auskunftspflicht wird verwiesen, die man nur darum hat, weil man die Leute dazu veranlasst, entweder unterschreibt ihr oder ihr bekommt kein Geld. Ich weiss nicht, ob das eine wahnsinnig sozialdemokratische Position ist.

Es hiess auch, die Leute hätten eine umfassende Auskunftspflicht. Jeder Steuerpflichtige in diesem Kanton hat gegenüber den Steuerbehörden eine umfassende Auskunftspflicht über sämtliche Einkünfte. Wäre die Argumentation von Surber-St.Gallen richtig, dass eine umfassende Auskunftspflicht jeglichen Missbrauch ausschliesst, dann gibt es in diesem Kanton keine Steuerhinterziehung und keinen Steuerbetrug, und Regierungsrat Gehrer könnte sämtliche qualifizierten Steuerkommissäre entlassen, weil man dann davon ausgehen müsste, dass wenn jeder seiner Auskunftspflicht umfassend nachkommt, dass alle Steuererklärungen richtig ausgefüllt, vollständig und korrekt sind.

Jeder von Ihnen denkt: Was erzählt Ritter-Sonderegger-Altstätten für einen Unsinn? Sie haben recht, aber die Annahme, dass die Steuerpflichtigen unehrlich sind, die Sozialhilfebezüger hingegen in jedem Fall ehrlich, die ist genauso sinnvoll wie meine Aussage, die ich vorhin gemacht habe. Daran ändert auch das Vieraugenprinzip und alles andere nichts. Auch das Einschalten der Polizei, gelegentlich muss man ja nur eine kleine Abklärung machen, aber wenn ich als Sozialverantwortlicher von Altstätten wissen will, ob jemand in St.Margrethen schwarz arbeitet, dann ist es unter Umständen einmal sinnvoll, wenn ich den einmal ein oder zwei Tage lang durch eine Drittperson observieren lasse, denn dann kann ich dem das nachweisen und die geeigneten Massregeln treffen.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. Februar 2013
27.2.2013Wortmeldung

(im Namen der FDP-Fraktion): Auf die Vorlage ist nicht einzutreten.

Die FDP-Fraktion ist selbstverständlich auch der Meinung, dass Missbrauch in der Sozialhilfe bekämpft werden muss. Sie ist aber der Ansicht, dass bereits jetzt genügend gesetzliche Grundlagen für eine Überwachung und Sicherung der Unterstützung vorhanden sind. Die Sozialämter informieren die um Sozialhilfe ersuchenden Personen über ihre Rechte und Pflichten, und gleichzeitig lassen sie von den Personen auch die Genehmigung nach weitreichenden Kontrollen unterschreiben. Ebenso kann jede Gemeinde ein entsprechendes Reglement erarbeiten, mit welchem der explizite Einsatz von Sozialhilfeinspektoren ermöglicht wird.

Ich lese Ihnen kurz vor, was Sozialhilfesuchende bei uns in der Gemeinde unterzeichnen müssen: Die Ermächtigung zur Erteilung von Auskünften: «Mit der Geltendmachung des Leistungsanspruches und der Unterzeichnung dieses Formulars ermächtige ich alle in Betracht kommenden Personen und Stellen der Organe der Gemeinde Neckertal alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben, die für die Abklärung meines Sozialhilfeanspruches, die Bemessung der Sozialhilfe, die Abklärung von Drittansprüchen sowie die Prüfung der Rückerstattungs- und Verwandtenunterstützungspflicht erforderlich sind. Die in diesem Formular nicht namentlich erwähnten Arbeitgeber, Leistungserbringer nach Art. 36 bis 40 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, Versicherungen und Amtsstellen, insbesondere Banken, Postcheckämter, Ärzte, Psychologen, Sozialarbeiter, Anwälte sowie öffentliche und private Sozialinstitutionen sind ermächtigt, den Organen der Gemeinde Neckertal, auf Anfrage alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Abklärung von Leistungs- und Regressansprüchen erforderlich sind.» Das wir von jedem Sozialhilfeanwärter unterzeichnet.

Die Gemeinden können bei Sozialhilfemissbrauch eine Kürzung der auszuzahlenden Gelder bis hin zur Streichung von Sozialhilfeunterstützung vornehmen. Ebenso kann bei Annahme einer arglistigen Täuschung eine Strafanzeige beim zuständigen Untersuchungsamt eingereicht werden, worauf eine polizeiliche Untersuchung möglich wird. Bei einer angenommenen Missbrauchsquote von 1 bis 3 Prozent betrachten wir darum ein spezielles Gesetz als unnötig.

Die FDP-Fraktion erachtet es als problematisch, wenn in Kapitel 6 der Vorlage unter dem Titel «Ausblick auf eine weitere Optimierung der Sozialhilfe» Themen ausgeführt werden, die bei den weiteren Akteuren im Sozialbereich nie in der Vernehmlassung waren und mit dem Thema Sozialhilfeinspektoren nichts zu tun haben. Darin wird angesprochen, dass die Sozialämter auf den Gemeinden die geforderten Dienstleistungen nicht erbringen könnten und dass die betreuende Sozialhilfe eigentlich professionalisiert und regionalisiert werden müsste. Dies in Bezugnahme auf das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, welches aber erst seit Kurzem in Kraft ist und sicher noch keine Aussagewirkung hat. «Wenn es nicht notwendig ist, ein Gesetz zu machen, dann ist es notwendig, kein Gesetz zu machen.» Das ist ein Ausspruch von Charles de Montesquieu, und diesem Ansatz möchten auch wir folgen.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. Februar 2013
27.2.2013Wortmeldung

(im Namen der CVP-EVP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten.

Auch ich stelle fest, dass es der Regierung gut gelungen ist, ihre Unlust an dieser Vorlage klar und offen darzulegen. Es ist sozusagen schon ein Meisterstück politischer Transparenz, die wir uns eigentlich sonst aus jeder Vorlage erhoffen. Der Auftrag war klar. Die Regierung wird eingeladen, eine Anpassung des Sozialhilfegesetzes vorzulegen, die «unter Wahrung der bestehenden Zuständigkeiten ausdrückliche und genügend bestimmte Rechtsgrundlagen für den Einsatz von Sozialinspektoren» enthält. Nun liegen uns nach vier arbeitsintensiven Jahren diese Gesetzesartikel vor, und dies vermag nicht zu befriedigen.

Gefordert gewesen wäre eine klare rechtliche Grundlage, welche Umfang und Grenzen der Möglichkeiten der Übertragung von Sachverhaltsermittlungen an Private bei Verdacht auf Sozialhilfemissbrauch umreisst. Indessen legt die Regierung einzig den Grundsatz fest, dass die Ermittlung des Sachverhalts durch Private möglich ist (Art. 4bis [neu] Abs. 2) und regelt die Auskunftspflicht Dritter (Art. 16bis [neu]). Sie überlässt es den politischen Gemeinden, im Bedarfsfall ein Reglement zu erlassen (Art. 4bis [neu] Abs. 3), wenn sie einen solchen Fall vermuten.

Wir glauben, dass das zu einem Wildwuchs führen könnte, denn die Folgen sind absehbar. 77 Gemeinden, 77 Reglemente in einem doch sehr heiklen - da ist den Kritikern dieser Vorlage absolut recht zu geben - Bereich der Rechtssetzung. Es ist wirklich verfahrensökonomisch sowie gesetzestechnisch nicht sinnvoll, wenn jede Gemeinde in diesem Bereich selber legiferieren muss. Viel wichtiger ist es, dass die Gemeinden, bei denen sich das Erfordernis vielleicht nur einmal stellt, sich auf klares kantonales Recht stützen müssen.

Rapperswil-Jona führt diese Praxis bereits. Wir von der CVP-EVP-Fraktion sind nicht sicher, ob diese Praxis den rechtlichen Grundlagen entspricht, aber es funktioniert bis jetzt. Es hat noch keine Beanstandungen gegeben, allenfalls müssen die Gerichte darüber entscheiden. Wir denken, dass hier staatliches Handeln auf klare Gesetzesgrundlagen gestützt sein müsse, auch im Sinne der Bundesverfassung, welche in Art. 36 festlegt, dass besonders sensible Bereiche eine klare gesetzliche Grundlage haben müssen.

Wenn man nun sagt, allenfalls aus Gründen der Gemeindeautonomie, man sei dagegen, dann müsste man konsequenterweise auch sagen, wir sind gegen die Möglichkeit von Einsetzung von Spezialinspektoren, wie das vermutlich die Ratslinke sagen wird. Das ist dann konsequent in der Haltung. Wenn man sagt, wir wollen Sozialinspektoren einsetzen können, dann müsste meines Erachtens eine klare gesetzliche Grundlage vorliegen, wie das nun, eingereicht durch die Anträge der vorberatenden Kommission, geschehen ist.

Dazu noch einige grundsätzliche Gedanken, wie auch schon von Böhi-Wil angetönt wurde: Wir in der CVP-EVP-Fraktion messen der Bekämpfung von Sozialhilfemissbrauch einen grossen Stellenwert zu. Es geht in einem Rechtsstaat immer darum, Rechtsbrüche zu bekämpfen dort, wo sie realisiert werden. Das ist eine Frage der Rechtssicherheit als auch eine Frage der gesellschaftlichen Solidarität. Gerade das Sozialhilfegesetz ist ein klarer Ausdruck der gesellschaftlichen Solidarität und darum ein sensibles Gebiet. Werden ungerechtfertigte finanzielle Vorteile aufgrund des Sozialhilfegesetzes erschlichen, wird der Solidaritätsgedanke in der Gesellschaft ganz besonders strapaziert. Sie sehen das jedes Mal, wie sich die Gefühle in der Bevölkerung jeweils hochwiegen, wenn Sie eine Medienmitteilung bzw. eine Medienschlacht um einen Sozialhilfemissbrauch sehen oder hören. Es ist einfach so, dass auch eine Steuerhinterziehung ein Rechtsbruch ist. Dieser fällt finanziell für das Gemeinwesen wahrscheinlich viel mehr ins Gewicht als Sozialhilfemissbrauch, aber irgendwo im Gefühl der Bevölkerung ist es etwas anderes, wenn man dem Staat Geld vorenthält, als wenn man dem Staat das Geld entzieht. Deshalb ist es durchaus auch im Interesse all jener Menschen, die auf Sozialhilfe angewiesen sind, dass wir hier eine saubere, klare Politik machen. Diese Generalverdachtsmomente, die hin und wieder geäussert werden gegen alle Sozialhilfebezüger bzw. -bezügerinnen, sind für diese Menschen eine grosse Belastung. Es gibt ganz wenige Missbräuche im Sozialhilfebereich. Für die meisten Menschen ist es ein ganz schwerer Gang zum Sozialamt. Diese Menschen haben auch das Anrecht auf eine würdevolle Behandlung und sollen nicht ständig einem Generalverdacht ausgesetzt sein.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. Februar 2013
27.2.2013Wortmeldung

Auf die Vorlage ist einzutreten.

Mich erstaunt die Aussage von Tinner-Wartau ein wenig. Nach neun Jahren in einer Arbeitsgruppe dürfte man Lösungen erwarten, oder brauchen Sie hier nochmals neun Jahre, um uns Lösungen zu präsentieren? Jetzt haben wir Lösungen auf dem Tisch, und ich bitte Sie, hier zuzustimmen. Dieser Nachtrag könnte auch dazu verhelfen, dass die Dunkelziffer in diesem Thema etwas aufgehellt wird.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. Februar 2013
27.2.2013Wortmeldung

Präsidentin der vorberatenden Kommission: Der Antrag der SP-GRÜ-Fraktion ist abzulehnen.

In der Kommission wurde der Antrag, Art. 16ter einzufügen, mit 9:6 angenommen. In diesem Sinne bitte ich Sie im Namen der vorberatenden Kommission, den Antrag der SP-GRÜ-Fraktion abzulehnen.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. Februar 2013
27.2.2013Wortmeldung

Ratspräsident:

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. Februar 2013
27.2.2013Wortmeldung

Auf die Vorlage ist nicht einzutreten.

Ich danke Ritter-Sonderegger-Altstätten für die rechtliche Belehrung. Sie können davon ausgehen, dass ich an vorderster Front in den ganzen Sozialsachen mit dabei bin bei mir in der Gemeinde. Ich sehe die Leute, die kommen, um Sozialhilfe zu ersuchen; sie sind zum Teil in Notsituationen. Nur schon aus diesem Grund ist es sehr wichtig, dass man mit ihnen einen Vertrag abschliesst und sagt, wir sind bereit zu unterstützen, einerseits in der persönlichen Beratung, andererseits in der finanziellen Beratung - aber es ist ein Vertrag. Hier werden öffentliche Gelder gesprochen, und aus diesem Grund erwarten wir ein gewisses Entgegenkommen, damit wir das auch kontrollieren können, was da an Geld ausgegeben wird. In diesem Sinne betrachte ich es nach wie vor als möglich, dass die Gemeinden die Möglichkeit haben zu kontrollieren, ob diese Gelder gerechtfertigt sind oder nicht. Sie haben die Möglichkeit, Kürzungen vorzunehmen, das machen wir auch von Zeit zu Zeit, wenn sich die Leute nicht an die Abmachungen halten. Ich habe nicht das Gefühl, dass wir hier in einem rechtsleeren Raum stehen. In diesem Sinne finde ich es nach wie vor nicht notwendig, dass man hier eintritt auf dieses Gesetz. Wir können so weiterarbeiten, wie das bis jetzt gemacht wurde.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. Februar 2013
27.2.2013Wortmeldung

Die Bestimmung Bst. b ist eine Kernbestimmung dieser Vorlage.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. Februar 2013