Geschäft: Wahlverfahren der Kreisrichterinnen und Kreisrichter

Übersicht
KomiteeKantonsrat
Nummer42.12.07
TitelWahlverfahren der Kreisrichterinnen und Kreisrichter
ArtKR Motion
ThemaZivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege
FederführungSicherheits- und Justizdepartement
Eröffnung7.3.2012
Abschluss2.6.2014
Letze Änderung9.12.2021
vertraulichNein
öffentlichJa
dringendNein
Dokumente
PubliziertTypTitelDatei
AntragAntrag der Regierung vom 3. April 2012
VorstossWortlaut vom 7. März 2012
Beteiligungen
DatumAkteurTitelLetze Änderung
1.8.2019Gremium24.6.2024
Abstimmungen
DatumTitelResultatöffentlich
JaBedeutungNeinBedeutungAbsent / Enthaltung
23.4.2012Gutheissung101Zustimmung0Ablehnung19
23.4.2012Eintreten96Zustimmung0Ablehnung24
Statements
DatumTypWortlautSession
23.4.2012Wortmeldung

Ich möchte Regierungsrätin Keller-Sutter für ihren Versuch einer Antwort danken. Diesen Beschluss hat sie mir nicht in Erinnerung gerufen, ich habe ihn selbstverständlich konsultiert und meine Frage auch nicht aus dem hohlen Bauch gestellt, sondern mich selber versucht vorgängig klug zu machen. Ich habe an verschiedenen Orten nachgefragt, und das Problem ist folgendes: In diesem Beschluss des Kantonsrates wird eine Bandbreite festgelegt, die genaue Zahl der Richterinnen und Richter definiert dann aber das Kantonsgericht. Wir haben seinerzeit in der Kommission, welche die Justizreform vorberaten hat, diese Bandbreite vorgesehen, um einen Spielraum für die Aufteilung der verschiedenen Stellenprozente unter den gewählten Richterinnen und Richtern zu haben. Wenn wir aber die Unterscheidung machen zwischen vollamtlichen und fest angestellten nebenamtlichen Richterinnen und Richtern und den übrigen, dann können wir nicht mit einer Bandbreite arbeiten. Das Volk kann nicht zwischen fünf und zehn Richterinnen und Richtern wählen, sondern bei der Majorzwahl muss feststehen, welche Zahl gewählt wird. Je nachdem, welche Anstellungsgrade die Bewerberinnen und Bewerber wünschen, kann man durch die Festlegung der Zahl der Richterinnen und Richter unter Umständen Einfluss auf das Wahlergebnis nehmen. Darum würde mich interessieren, wer die Anzahl der Positionen auf dem Wahlzettel festlegt. Mit einer Bandbreite würden wir dies nicht festlegen und könnten keine Majorzwahl durchführen. Wenn wir bei den Regierungsratswahlen zwischen sieben und acht Mitgliedern der Regierung hätten wählen können, hätte sich auch die Frage gestellt, ob die zwei Wiederkandidierenden gewählt sind oder nicht. Dieselbe Frage stellt sich bei der Wahl von Richterinnen und Richtern, weshalb ich für eine Antwort dankbar wäre.

Session des Kantonsrates vom 23. und 24. April 2012
23.4.2012Wortmeldung

Ich bin der Rechtspflegekommission dankbar, dass man diese legislatorische Fehlleistung, die dieser Rat vor einigen Jahren verbrochen hat, jetzt korrigieren will. Ich bin etwas erstaunt über das Votum von Ritter-Altstätten: Nach meinem Verständnis dient die Motion dazu, offene Fragen, die sich im Zusammenhang mit diesem Vorschlag stellen, abzuklären. Die Regierung wird uns einen Vorschlag machen, und über diesen Vorschlag werden wir wie bereits das letzte Mal in der vorberatenden Kommission ausgiebig diskutieren. Danach wird der Vorschlag in den Rat kommen und darüber befinden. Aber es geht doch nicht darum, jetzt bei der Frage des Eintretens auf die Motion und bei der Frage der Gutheissung der Motion bereits alle Fragen zu klären. Bitte kürzen wir das ab und stimmen ab, sonst muss ich einen Ordnungsantrag stellen.

Session des Kantonsrates vom 23. und 24. April 2012
23.4.2012Wortmeldung

Kommissionspräsident: Das von Ritter-Altstätten geschilderte Problem besteht bereits heute und ist nicht neu. Es werden für die Lösung dieser Frage weiterhin Absprachen zwischen den Parteien erforderlich sein. Die Motion der Rechtspflegekommission beseitigt den schwerwiegendsten Mangel des heutigen Wahlsystems, und ich denke, das sollte man tun. Der Rat ist aber frei, bei der Behandlung dieser Vorlage weitere Fragen vertieft zu diskutieren.

Session des Kantonsrates vom 23. und 24. April 2012
23.4.2012Wortmeldung

Präsident der Rechtspflegekommission: Auf die Vorlage ist einzutreten.

Mit dem IV. Nachtrag zum Gerichtsgesetz (GerG) vom 1. Juni 2008 wurde die Wahlfähigkeit der Kreisrichterinnen und Kreisrichter neu geregelt. Nach Art. 25 Abs. 1 GerG ist grundsätzlich jede stimmfähige Person als Richterin oder Richter, Ersatzrichterin oder Ersatzrichter wahlfähig. Für hauptamtliche und fest angestellte nebenamtliche Mitglieder des Kreisgerichtes wurden in Art. 26 GerG indessen strengere Wählbarkeitsvoraussetzungen aufgestellt. Gefordert wurde ein juristisches Studium oder Berufserfahrung in der Rechtspflege oder Advokatur. Der Rat erkannte im Rahmen der Debatte über die Justizreform bereits damals das Problem des Wahlverfahrens dieser zwei unterschiedlichen Kategorien von Richterinnen und Richtern. Die Diskussion drehte sich aber in erster Linie darum, ob an der Volkswahl festgehalten werden soll. Dieser Grundsatzentscheid wurde vom Rat seinerzeit klar bestätigt. Er hielt an dieser Auffassung auch fest, als im Jahr 2009 mit der Motion 42.09.21 «Wahlorgan des Kreisgerichtes» die Volkswahl der Kreisrichterinnen und Kreisrichter erneut zur Debatte gestellt wurde. Auf die Motion wurde nicht eingetreten.

Nun wurde die Problematik von verschiedener Seite erneut an die Rechtspflegekommission herangetragen. Dies war im Rahmen der Visitation des Kreisgerichts Toggenburg der Fall. Auch das Kantonsgericht hat in seinem Rechenschaftsbericht auf das Wahlverfahren hingewiesen und geltend gemacht, dass hier Probleme, vor allem längere Vakanzen bei den Kreisgerichten, entstehen könnten. Schliesslich wurde auch kommissionsintern auf die aktuelle Problematik bei der Ersatzwahl von zwei Richterstellen am Kreisgericht Rorschach hingewiesen. In dieser Situation schlägt ihnen die Rechtspflegekommission vor, das Gerichtsgesetz dahin gehend zu ändern, dass inskünftig nicht nur die Präsidentin oder der Präsident des Kreisgerichtes, sondern auch die hauptamtlichen oder fest angestellten nebenamtlichen Richterinnen und Richtern sowie die nebenamtlichen Richterinnen und Richter ohne feste Anstellung je in getrennten Wahlen gewählt werden. Mit dieser Anpassung wird sichergestellt, dass die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger Klarheit haben, welche Richterstellen tatsächlich zu besetzen sind und welche Qualifikationen dafür gefordert sind, und können so ihren Willen unverfälscht zum Ausdruck bringen.

Session des Kantonsrates vom 23. und 24. April 2012
23.4.2012Wortmeldung

Bei diesen hauptamtlichen und fest angestellten nebenamtlichen Richterinnen und Richtern handelt es sich ja nicht nur um 100-Prozent-Anstellungen. Nehmen wir das Beispiel eines Kreisgerichtes mit 860 Stellenprozenten, die sich aktuell auf 12 Richterinnen und Richter verteilen. Wenn eine Gesamterneuerungswahl stattfindet, muss feststehen, wie viele Richterinnen und Richter zu wählen sind, damit man das Majorzwahlverfahren durchführen kann. Die Frage, die mich beschäftigt, ist: Wer legt diese Anzahl und nach welchen Kriterien fest? Man könnte ja zum Beispiel sagen, man will acht Vollamtliche und dann noch einen mit 60 Stellenprozenten, oder man könnte 12 voll- und nebenamtliche Richterinnen und Richter wollen. Wenn wir keine feste Anzahl Richterinnen und Richter haben, dann kann man eine Majorzwahl nicht durchführen. Andererseits kann es ja auch nicht sein, dass wir wieder zum System der Vollämter zurückkehren, denn gerade bei Gerichten sind Teilzeitanstellungen gefragt und verbreitet. Wie stellt man sich das vor? Das ist sehr wichtig für die Art und Weise, wie das Volk seine Mitbestimmungsrechte ausüben kann.

Session des Kantonsrates vom 23. und 24. April 2012
23.4.2012Wortmeldung

Ratspräsident: Die Regierung beantragt Gutheissung.

Session des Kantonsrates vom 23. und 24. April 2012