Geschäft: IX. Nachtrag zum Steuergesetz

Übersicht
KomiteeKantonsrat
Nummer22.11.17
TitelIX. Nachtrag zum Steuergesetz
ArtKR Gesetzgebungsgeschäft
ThemaFinanzen, Regalien, Unternehmungen, Feuerschutz
FederführungFinanzdepartement
Eröffnung27.10.2011
Abschluss26.6.2012
Letze Änderung9.12.2021
vertraulichNein
öffentlichJa
dringendNein
Dokumente
PubliziertTypTitelDatei
AntragAntrag SVP-Fraktion zu Art. 45 Abs. 1 Bst. g (Kinderabzüge) vom 20. Februar 2012
ProtokollProtokoll der vorberatenden Kommission vom 21. Dezember 2011
AntragAntrag SVP-Fraktion zu Art. 45 Abs. 1 Bst. j vom 20. Februar 2012
AntragAntrag SP-Fraktion zu Art. 50 Abs. 5 vom 20. Februar 2012
MitgliederlisteAktuelle Mitgliederliste
ErlassReferendumsvorlage vom 24. April 2012
AntragAnträge der Redaktionskommission vom 23. April 2012
AntragKommissionsbestellung vom 28. November 2011
AntragAntrag SP-Fraktion zu Art. 162 Abs. 4 vom 20. Februar 2012
ErlassIn der Gesetzessammlung veröffentlicht im Dezember 2012
ProtokollauszugFestlegung des Vollzugsbeginns vom 26. Juni 2012
BotschaftBotschaft und Entwurf der Regierung vom 2. November 2011
AntragAntrag SVP-Fraktion zu Art. 45 Abs. 1 Bst. g (Krankentaggeldversicherung) vom 20. Februar 2012
Beteiligungen
DatumAkteurTitelLetze Änderung
1.8.2019Gremium19.1.2023
Abstimmungen
DatumTitelResultatöffentlich
JaBedeutungNeinBedeutungAbsent / Enthaltung
24.4.2012Antrag der Regierung auf Abschreibung der Motion 42.09.14 (Gesamtabstimmung)103Zustimmung2Ablehnung15
24.4.2012Schlussabstimmung91Zustimmung13Ablehnung16
20.2.2012Antrag der SP-Fraktion zu Art. 162 Abs. 419Zustimmung77Ablehnung24
20.2.2012Antrag der SP-Fraktion zu Art. 50 Abs. 522Zustimmung78Ablehnung20
20.2.2012Antrag der SVP-Fraktion zu Art. 45 Abs. 1 Bst. j38Zustimmung61Ablehnung21
20.2.2012Antrag der SVP-Fraktion zu Art. 45 Abs. 1 Bst. g (Kindertaggeldversicherung)23Zustimmung72Ablehnung25
20.2.2012Antrag der SVP-Fraktion zu Art. 45 Abs. 1 Bst. g (Kinderabzüge)24Zustimmung68Ablehnung28
Statements
DatumTypWortlautSession
20.2.2012Wortmeldung

(im Namen der SVP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten.

Beim IX. Nachtrag zum Steuergesetz handelt es sich noch nicht um eine spektakuläre Vorlage. Wir hatten in den letzten Jahren in diesem Rat viel gehaltvollere Vorlagen in Steuerfragen. Die vorliegende Botschaft ist eine Pflichtübung. Infolge zwingender Harmonisierungsvorschriften und aufgrund des Nachvollzugs von bundesgerichtlichen Vorlagen sind wir sozusagen gezwungen, diese Gesetzesänderungen zu übernehmen. Dennoch ist die SVP-Fraktion für Eintreten auf diese Vorlage. Speziell begrüssen wir, dass wieder einmal ein Gesetz gelöscht werden kann. Mit der Stadt St.Gallen hat die letzte Gemeinde im Kanton die Billettsteuer abgeschafft. Somit kann dieses Gesetz gelöscht werden, und zukünftig kann keine Gemeinde mehr dazu verleitet werden, diese Steuer wieder einzuführen. Die SVP-Fraktion erklärt sich damit einverstanden, dass die Motion 42.09.14 «Vorrang des Legalitätsprinzips beim Vollzug des Steuerrechts» auf diesem Weg abgeschrieben wird. Der übliche Weg wäre die Abschreibung über die Staatswirtschaftliche Kommission gewesen.

Bei den Kinderbetreuungskosten stimmt die SVP-Fraktion der Änderung gemäss Botschaft zu, weil dies nach zwingendem Harmonisierungsrecht notwendig ist. Jedoch ist uns der einseitige Betreuungskostenabzug ein Dorn im Auge. Wir wollen auch einen Eigenbetreuungsabzug für Eltern, die zugunsten der Kindererziehung auf eine Erwerbstätigkeit verzichten. Diesbezüglich liegt Ihnen ein graues Blatt vor, mehr dazu in der Spezialdiskussion.

Session des Kantonsrates vom 20. und 21. Februar 2012
20.2.2012Wortmeldung

Art. 45 (Allgemeine Abzüge 1. Von der Höhe des Einkommens unabhängige Abzüge). beantragt im Namen der SVP-Fraktion, Art. 45 Abs. 1 Bst. g wie folgt zu formulieren:

«die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter Bst. f dieser Bestimmung fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, bis zum Gesamtbetrag von Fr. 4'800.– für gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten und von Fr. 2'400.– für die übrigen Steuerpflichtigen. Diese Abzüge erhöhen sich um Fr. 1'000.– für gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten und um Fr. 500.– für die übrigen Steuerpflichtigen, wenn keine Beiträge nach Bst. d und e dieser Bestimmung abgezogen werden. Sie erhöhen sich um Fr. 600.– für jedes Kind, für das der Steuerpflichtige einen Kinderabzug geltend machen kann. Prämien für die Krankentaggeldversicherung für Angestellte und Selbstständigerwerbende können bis höchstens Fr. 5'000.– je Jahr abgezogen werden;»

und Art. 45 Abs. 1 Bst. g wie folgt zu formulieren: «die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter Bst. f dieser Bestimmung fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, bis zum Gesamtbetrag von Fr. 4'800.– für gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten und von Fr. 2'400.– für die übrigen Steuerpflichtigen. Diese Abzüge erhöhen sich um Fr. 1'000.– für gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten und um Fr. 500.– für die übrigen Steuerpflichtigen, wenn keine Beiträge nach Bst. d und e dieser Bestimmung abgezogen werden. Sie erhöhen sich um Fr. 600.– für jedes Kind, für das der Steuerpflichtige einen Kinderabzug geltend machen kann. Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht können auf Antrag die Kinderabzüge hälftig abziehen;».

Ich habe zwei Ergänzungen zu den Abzügen; eigentlich sind es wohl zwei Anträge, der Unterscheid ergibt sich aus dem letzten Satz.

Das erste Anliegen bezieht sich auf die Krankentaggeldversicherung. Hier habe ich festgestellt, dass es im Kanton St.Gallen keine gesetzliche Regelung gibt. Während sie auf den Lohnausweisen von Unternehmen mit Kollektivversicherungen toleriert werden, ist dies bei Selbständigkeit mit Einzelversicherung nicht der Fall. Hier sollte eine Gleichstellung stattfinden. Ausserdem würde ich hier eine Begrenzung auf Fr. 5'000.- festlegen zu den üblichen Versicherungsabzügen von Fr. 2'400.- bzw. Fr. 4'800.-.

Das zweite Anliegen würde wahrscheinlich zu einer gesonderten Abstimmung führen. Wir haben ein modernes Steuergesetz und man muss dieses an moderne Lebensformen anpassen. Hier würde ich vorschlagen, dass geschiedene Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht die Kinderabzüge splitten können.

Session des Kantonsrates vom 20. und 21. Februar 2012
20.2.2012Wortmeldung

(im Namen der CVP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten.

Mit dem IX. Nachtrag behandeln wir ein weiteres Geschäft im Rahmen der Anpassungen im Steuergesetz. Materiell, wir haben es bereits gehört, hat dieser Nachtrag nur minime Auswirkungen, der Nachvollzug von Bundesrecht wie auch die verschiedenen Präzisierungen sind notwendig und sachgerecht. Die Steuerbefreiung des Feuerwehrsolds bis zu einem Betrag von Fr. 5'000.- ist angemessen, und wir haben somit auch eine Gleichstellung mit dem Schutzdienst als auch dem Militärsold. Die Steuerbefreiung soll aber auch ein kleines Zeichen und eine Anerkennung gegenüber den freiwilligen Feuerwehrdienstleistenden sein. In der Kommissionssitzung benötigten Diskussionen über Punkte und Anliegen, welche nicht Gegenstand der Botschaft waren, weit mehr Zeit. Es liegen uns jetzt vier Anträge vor. Ein Antrag über Einführung eines Betreuungsabzuges für die eigenbetreuten Kinder, ein Antrag über Abschaffung des Halbsatzverfahrens sowie ein Antrag über höhere Abzüge der Prämien und Beiträge und ein Antrag über die Offenlegung der Zuwendungen an die Parteien. Die anfänglich minime und unbedeutende Vorlage wird jetzt zu einem effektiv wichtigen Steuergeschäft. Nach Meinung der CVP-Fraktion kann es nicht Zeit und Platz haben in diesem Geschäft. Diese Anliegen mögen teilweise berechtigt sein, jedoch wäre es falsch, zusammen mit dem IX. Nachtrag über Anträge mit solch massiven Auswirkung auf die Steuererträge zu entscheiden. Dazu fehlen uns einfach die Grundlagen und eine seriöse Vorbereitung. Diese Anträge können unter dem Titel Wahlkampf wohl abgehandelt werden. Ebenso muss das Thema der Offenlegung der Parteienfinanzierung auf anderem Weg geregelt werden. Dazu steht ja der Motionsweg offen. Die CVP-Fraktion unterstützt die Gesetzesanpassungen im IX. Nachtrag zum Steuergesetz ebenso wie die Abschreibung der Motion 42.09.14. Sie wird alle vorliegenden Anträge ablehnen.

Session des Kantonsrates vom 20. und 21. Februar 2012
20.2.2012Wortmeldung

(im Namen der FDP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten.

Die FDP-Fraktion wird den Anträgen der Regierung zustimmen. Sie unterstützt das Vorgehen, indem in dieser Vorlage eine Beschränkung auf den Nachvollzug aufgrund zwingenden Harmonisierungsrechtes oder Bundesgerichtsurteilen vorgenommen wird. Änderungen im Sinne von grundsätzlichen Veränderungen, wie dies der Antrag der SP-Fraktion zum Halbsatzverfahren darstellt, oder Steuererleichterungen, wie der Antrag der SVP-Fraktion zur Folge hätte, sind im Rahmen dieser Vorlage nicht richtig respektive im heutigen Zeitpunkt finanzpolitisch nicht zu verantworten. Die FDP-Fraktion wird die Anträge der SP-Fraktion und der SVP-Fraktion ablehnen. Die FDP-Fraktion hatte in der Aprilsession 2009 die Motion «Vorrang des Legalitätsprinzips beim Vollzug des Steuerrechts» eingereicht. Ursprung der Motion war, dass sich in der Praxis immer deutlicher zeigte, dass Kreisschreiben und Empfehlungen der schweizerischen Steuerkonferenz auch im Bereiche der Staats- und Gemeindesteuern praktisch unbesehen übernommen wurden. Aktuelles Beispiel war damals unter anderem die Empfehlung des Vorstandes der schweizerischen Steuerkonferenz an die Kantone betreffend die Einführung des neuen Lohnausweises. Der Bundesrat hat zwischenzeitlich verschiedene Massnahmen getroffen, die der Absicht der Motion entsprechen. Diese sind insbesondere die Rückführung der schweizerischen Steuerkonferenz auf die formelle Ebene, die Zusammenarbeit der Finanzdirektoren-Konferenz und der Einbezug der betroffenen Verbände. In Kenntnis dieser Massnahmen ist die FDP-Fraktion der Auffassung, dass die Motion zu diesem Thema so auf diesem Weg als erledigt betrachtet werden kann und entsprechend abgeschrieben werden kann. Die FDP-Fraktion ruft aber zu hoher Wachsamkeit auf, die alten Gewohnheiten dürfen nicht schleichend wieder aufgenommen werden. So wird die FDP-Fraktion die Weiterentwicklung sorgfältig beobachten.

Session des Kantonsrates vom 20. und 21. Februar 2012
20.2.2012Wortmeldung

Art. 45 (Allgemeine Abzüge 1. Von der Höhe des Einkommens unabhängige Abzüge). beantragt im Namen der SVP-Fraktion Art. 45, Abs. 1 Bst. j wie folgt zu formulieren: «ein Betrag von Fr. 2'000.– für die Eigenbetreuung der Kinder.».

Ich habe bereits im Eintreten darauf hingewiesen, dass die SVP-Fraktion diesen Antrag stellen wird. Wir wollen unter Art. 45 einen neuen Buchstaben einfügen, der in Zukunft einen Abzug von Fr. 2'000.– für die Eigenbetreuung der Kinder in Aussicht stellt. Die SVP-Fraktion ist sich bewusst, dass mit diesem Antrag Steuerausfälle für Gemeinde und Kanton eintreten werden und dass dies in der heutigen Zeit kritisch zu betrachten ist. Trotzdem ist die SVP-Fraktion der Meinung, dass im Sinne der Familien mit Eigenbetreuung und des Mittelstandes diese Steuerausfälle in Kauf genommen werden sollten. Aus diesem Grund bitte ich Sie, unseren Antrag zu unterstützen, damit es in Zukunft möglich sein wird, für die Eigenbetreuung der Kinder einen Abzug von Fr. 2'000.- je Kind zu machen.

Session des Kantonsrates vom 20. und 21. Februar 2012
20.2.2012Wortmeldung

(im Namen der GRÜ-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten.

Die derzeit angespannte Finanzlage ist nicht nur durch neue Aufgaben wie z.B. Pflegefinanzierung oder Spitalfinanzierung verursacht, sondern vor allem durch massive Steuererleichterung. Seit 1999 wurden Steuern um insgesamt 848 Mio. Franken gesenkt. Die früheren Versprechungen, die im Rahmen der Entlastung von Gutsituierten abgegeben wurden, haben sich nicht bewahrheitet. Man ist immer davon ausgegangen, dass dadurch mehr Steuereinnahmen generiert werden, weil mehr Wohlhabende zu uns zuziehen. Das ist nicht eingetroffen. Wir würden gegen eventuelle Steuersenkungsanliegen stimmen.

Zu einzelnen Punkten: Ich äussere mich vor allem zum Feuerwehrsold und lege meine Interessen offen. Ich bin Feuerwehrmann und Präsident des kantonalen Feuerwehrverbandes. Der Feuerwehrsold für Übungen und Einsätze war bisher steuerfrei. Neu soll die Obergrenze für steuerfreien Sold auf Fr. 5'000.– festgesetzt werden. Die Formulierung dazu wurde aus dem Bundesgesetz übernommen. Ich wurde in letzter Zeit oft gefragt, ob denn alle Arbeiten der Feuerwehr bisher immer steuerfrei waren. Dem ist natürlich nicht so. Saalwachen, Verkehrs- und Ordnungsdienst, Feuerwachen, Retablierungen, Pikettdienst oder Taggelder mussten bisher schon bei einem Freibetrag von Fr. 400.– versteuert werden. Wir Angehörige der Feuerwehr können mit der neuen Obergrenze leben.

Session des Kantonsrates vom 20. und 21. Februar 2012
20.2.2012Wortmeldung

Art. 50 [h) Steuerberechnung 1. Steuersatz]. beantragt im Namen der SP-Fraktion, Art. 50 Abs. 5 zu streichen.

Ich habe vorher berichtet, dass wir in der vorberatenden Kommission diesen Antrag gestellt haben, ihn aber zurückgezogen haben, weil wir dachten, ihn in der Form der Motion zu bringen. Aber - und das ist eben der andere Teil, was die Fraktion dann auch bemängelt hat -, es macht keinen Sinn, ihn jetzt zu ändern und das nächste Mal zu streichen.

Deshalb mein Antrag zum Halbsatzverfahren: Beim Halbsatzverfahren werden die Gewinnausschüttungen an natürliche Personen, die eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent an einem Unternehmen halten, für nur zur Hälfte des für das steuerbare Gesamteinkommen anwendbaren Steuersatzes besteuert. Schon bei der Einführung dieses Artikels im Rahmen der Beratung des ll. Nachtrags zum Steuergesetz haben wir uns dagegen gewehrt, da dies eines dieser Steuergeschenke ist an jene, die es am wenigsten brauchen. Im Steuerharmonisierungsgesetz ist es eine Kann-Formulierung, so dass der Kanton frei ist, diese Norm zu übernehmen oder eben nicht. Es ist einer dieser unsäglichen Artikel, die den Steuerwettbewerb unter den Kantonen anheizt und sich weder an die Vernunft noch die Fairness noch die Finanzlage des Kantons richtet. Es ist eine reine Privilegierung der Besserbetuchten: Während Löhne jedes Büezers, jeder Verkäuferin zu jedem Franken besteuert werden, können hier angelegte Gelder entlastet werden. Zudem lädt diese Regelung geradezu ein, das System auszunützen. Selbständige, die bis anhin ihren Gewinn als Lohn versteuerten, gründen eine AG, stellen sich selber zu einem Hungerslohn an und kassieren den Rest des Gewinnes als steuerprivilegierte Dividende. Das war natürlich nie die Meinung bei der Einführung der Norm – soll man jetzt einfach untätig zusehen und nichts unternehmen? Wir sind frei, wir können diesen Absatz streichen, nicht umsonst handelt es sich um eine Kann-Formulierung.

Bei der jetzt von der Regierung vorgeschlagenen Änderung handelt es sich nur um eine kleine Anpassung an bundesrechtliche Rechtsprechung, das ist also zwingend. Sie weist durch die Aufweitung aber klar nochmals in die falsche Richtung. Einfach und logisch ist einzig die Streichung des ganzen Absatzes. Damit alle Einkommen bei der Besteuerung gleich behandelt werden und die Schlaumeiereien beendet werden.

Session des Kantonsrates vom 20. und 21. Februar 2012
20.2.2012Wortmeldung

Ratspräsident: Die Vorlage ist in 1. Lesung durchberaten und geht zur Vorbereitung der 2. Lesung zurück an die vorberatende Kommission.

Session des Kantonsrates vom 20. und 21. Februar 2012
20.2.2012Wortmeldung

Präsident der vorberatenden Kommission: Auf die Vorlage ist einzutreten.

Die vorberatende Kommission des Kantonsrates tagte am 21. Dezember 2011 im Sicherheits- und Justizdepartement an der Moosbruggstrasse in St.Gallen. Beim IX. Nachtrag zum Steuergesetz handelt es sich im Wesentlichen um den Nachvollzug von Harmonisierungsvorschriften und bundesgerichtlichen Vorlagen. Seit dem Jahr 1999 hat der Kanton ein harmonisiertes Steuergesetz. Nach 13 Jahren wartet nun bereits die IX. Revision dieses Gesetzes auf den legislatorischen Segen. Nebst den vom eidgenössischen Steuerharmonisierungsgesetz vorgezeichneten Regelungen müssen wir das Steuergesetz quasi bundesverträglich anpassen. Für Zuwendungen an politische Parteien schreibt der Bundesgesetzgeber einen betraglich limitieren Abzug vor. Das Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen schafft Klarheit bei der Besteuerung von Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen. Der Katalog der steuerfreien Einkünfte muss sodann an den Feuerwehrsold und ähnliche Dienstleistungsentschädigungen der Feuerwehr bis zu einer nach kantonalem Recht zu bestimmenden Obergrenze erweitert werden. Es handelt sich auch um technische Verbesserungen in der internationalen Steuerausscheidung und um eine gesetzliche Klarstellung beim Halbsatzverfahren der Dividendenbesteuerung sowie der Ersatzbeschaffung im Grundstückgewinnsteuerrecht. Die Kommission hat sich für die Abschreibung der Motion 42.09.14 «Vorrang des Legalitätsprinzips beim Vollzug des Steuerrechts» vom 20. April 2009, bei welcher die Motionäre eine Änderung des Steuergesetzes forderten, ausgesprochen. Der Kantonsrat hiess ursprünglich die Motion entgegen dem Antrag der Regierung mit 57:51 Stimmen gut. Durch die Aktivität des Bundesrates und den Einbezug oder im Zusammenspiel mit der Finanzdirektorenkonferenz konnten die Problemfelder der damaligen schweizerischen Steuerkonferenz gelöst werden. Die vorberatende Kommission trat einstimmig auf die Sammelvorlage ein. In der Schlussabstimmung hat die Kommission die Vorlage mit 13:0 Stimmen bei 2 Enthaltungen angenommen.

Session des Kantonsrates vom 20. und 21. Februar 2012
20.2.2012Wortmeldung

Art. 162 (Geheimhaltungspflicht). beantragt im Namen der SP-Fraktion einen neuen Art. 162 Abs. 4 mit folgendem Wortlaut: «Die Kantonale Steuerverwaltung führt eine Liste über Mitgliederbeiträge und Zuwendungen im Sinn von Art. 45 Abs. 1 Bst. i, die den Betrag von Fr. 5'000.– übersteigen. Die Liste enthält Informationen über die Höhe und Herkunft der Beiträge an die einzelnen Parteien und wird der Öffentlichkeit in geeigneter Form zugänglich gemacht.»

Ich bitte Sie zuerst um Verständnis, dass ich einen Antrag zu einem Artikel stelle, der nicht Bestandteil dieses Nachtrags ist. Ich habe jedoch diesen Antrag bereits in der vorberatenden Kommission bei Art. 45 gestellt, und dieser wurde mit dieser Vorlage geändert. Auf Empfehlung des Rechtsdienstes des kantonalen Steueramtes beantragen wir nun aber die gleiche Formulierung bei Art. 162 und nicht bei Art. 45. Aufgrund dieser Konstellation haben Sie den Art. 162 wie gesagt nicht in Ihren Unterlagen. Auf dem grauen Blatt ist jedoch der gesamte Artikel abgedruckt, damit sie den Zusammenhang sehen. Ich möchte an dieser Stelle auch festhalten, dass es bei diesem Antrag nicht um eine Steuererhöhung oder um eine Steuersenkung geht, sondern um Transparenz. Damit wäre auch der Wahlkampfvorwurf, den wir vorhin gehört haben, entschärft.

Nun zum Antrag: Nahezu alle europäischen Staaten haben die Finanzierung der politischen Parteien und der Wahlkampagnen gesetzlich geregelt. Die Schweiz gehört nicht dazu. Im Dezember 2011 hat deshalb die Antikorruptionskommission des Europarates die Schweiz in einem Bericht wegen fehlender Transparenz bei der Parteienfinanzierung kritisiert. Die Schweiz sei eines der wenigen westlichen Länder, in denen Politiker und politische Parteien nicht deklarieren müssen, aus welchen Quellen ihre Spendengelder stammen. In der Schweiz haben bisher nur die Kantone Tessin und Genf Regelungen zur Parteienfinanzierung erlassen. Im Kanton Tessin müssen die Parteien der Staatskanzlei alle Spenden über Fr. 10'000.- melden. Im Kanton Genf müssen alle politischen Parteien, Vereine oder Gruppen, die an Wahlen teilnehmen, jährlich ihre Rechnung mit einer Liste aller Spenderinnen und Spender der kantonalen Finanzinspektion vorlegen. Wir haben heute die Gelegenheit, einen Schritt in die richtige Richtung zu machen und mit gutem Beispiel voranzugehen. Indem die Mitgliederbeiträge, Spenden und Mandatssteuern an politische Parteien mit diesem Nachtrag abzugsfähig sind und die Parteien gleichzeitig neu steuerpflichtig sind, erhalten die Gemeindesteuerämter oder das kantonale Steueramt Kenntnis der Zuwendungen an politische Parteien von Privatpersonen oder Unternehmungen. Die Zuwendungen können im Rahmen der Veranlagung bei den Gemeindesteuerämtern mit kleinem Aufwand systematisch erfasst und an die kantonale Steuerverwaltung gemeldet werden. Die Liste, wie sie in Art. 162 verlangt wird, soll der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Zum Beispiel, indem diese jährlich auf der Homepage veröffentlicht wird. Hier ist die Bestimmung jedoch bewusst offen gehalten, um andere Lösungen zu ermöglichen. Machen wir also einen Schritt in die richtige Richtung, gehen wir mit gutem Beispiel voran und schaffen wir die geforderte Transparenz.

Session des Kantonsrates vom 20. und 21. Februar 2012
20.2.2012Wortmeldung

(im Namen der SP-Fraktion): Die Anträge der SVP-Fraktion sind abzulehnen.

Wir sind leicht irritiert. Im Gegensatz zu den anderen drei Anträgen der SVP-Fraktion wurde dieser in der vorberatenden Kommission nicht diskutiert.

Session des Kantonsrates vom 20. und 21. Februar 2012
20.2.2012Wortmeldung

Ratspräsident: Das Präsidium sieht eine Eintretensdiskussion vor.

Session des Kantonsrates vom 20. und 21. Februar 2012
20.2.2012Wortmeldung

(im Namen der SP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten.

Alle wissen es: In der Kantonskasse klafft ein riesiges Loch, welches immer grösser wird. Auf der Ausgabenseite sind neue Aufgaben vom Bund auf die Kantone transferiert worden, die Sicherheitskosten steigen, von der Nationalbank kommt weniger Geld, und vor allem sind bei uns im Kanton auch hohe Investitionskosten in den nächsten Jahren zu erwarten. Alle wissen es auch, dass auf der Einnahmenseite die Steuererleichterungen der letzten 10 Jahre zu jährlich rund 550 Mio. Franken Einnahmeausfällen alleine für den Kanton geführt haben. Von den Entlastungen haben Topverdiener, Vermögende und Unternehmen mit hohen Gewinnen überproportional profitiert. Die Unternehmen steuern heute nur wenig über 10 Prozent an den Staatshaushalt bei. Der heraufbeschworene künftige Mehrertrag, weil dank des guten Steuerklimas Reiche und Unternehmen zuziehen werden, hat sich mitnichten bestätigt. Andere Kantone sind mit ihren Steuersenkungen nachgezogen. Aber immerhin ist festzustellen, dass auch andere Kantone finanziell immer stärker in Bedrängnis kommen und früher oder später über die Bücher gehen müssen. Langsam setzt sich die Erkenntnis durch, dass auch auf der Einnahmenseite Massnahmen notwendig werden. Wir haben erwartet, dass nun endlich Gegensteuer gegeben wird und die Auswüchse der Steuergeschenke im neuen Nachtrag zum Steuergesetz korrigiert werden. Das ist aber nicht der Fall. Diese Vorlage begnügt sich damit, Nachführungen vorzunehmen, die, laut Regierung, finanziell kaum Auswirkungen haben werden. Leider kennen wir solche Beteuerungen nur zur Genüge, ich erinnere an die Unternehmenssteuerreform ll, bei der Bundesrat Merz die Bevölkerung vor der Abstimmung über die zu erwartenden Ausfälle absolut falsch informiert hat. Regierungsrat Gehrer hat uns in der Kommission aber bestätigt, dass dies bei dieser Vorlage, auch wenn die Zahlen im Einzelnen nicht belegbar sind, nicht passieren wird. Nun aber zurück zu unserer Vorlage. Wir brauchen mehr Geld in der Kasse, und dieses Geld darf nicht wieder den Leuten mit mittleren und kleinen Einkommen aus der Tasche gezogen werden. Die Kaufkraft dieser Bevölkerungsschicht rettet unsere Wirtschaft, macht sie stabil und weniger abhängig von den internationalen Turbulenzen. In der letzten Session hat die SP-Fraktion drei Motionen eingereicht, die spürbare Verbesserungen für die Kantonskasse bringen und genau nicht die grosse Mehrheit der Bewohnerinnen und Bewohner dieses Kantons treffen werden. Solche Überlegungen dürfen kein Tabu mehr sein.

Der lX. Nachtrag bietet, wie gesagt, nichts in dieser Hinsicht. Es ist eigentlich alles Nachvollzug von Harmonisierungsvorschriften oder Gerichtspraxis, also eine Pflichtübung. Die SP wird deshalb auf diese Vorlage eintreten, aber dort, wo es Spielraum für eine gerechtere Verteilung der Steuerlast gibt, diese beantragen. Namentlich beim Halbsatzverfahren, wo nur eine kleine Änderung getroffen werden soll, die aber den Kreis der Privilegierten weiter ausdehnt. Während Löhne voll besteuert werden, werden Einnahmen aus Aktien entlastet. Das ist ungerecht, das wurde von der SP-Fraktion bereits im Rahmen der Beratung des II. Nachtrags zum Steuergesetz, als diese Bestimmung eingeführt wurde, bekämpft. Wir haben bereits in der Kommission diesen Artikel zur Diskussion gestellt. Weil aber keine genaueren Ausführungen über die Auswirkungen der Streichung gemacht werden konnten, haben wir in Erwägung gezogen, auch diesen Artikel als Motion für einen späteren X. Nachtrag einzubringen, so wie Scheitlin-St.Gallen dies vorher auch erwähnt hat. Aber Hand aufs Herz: Es macht keinen Sinn, das Halbsatzverfahren nun anzupassen, um es in der nächsten Revision dann vollständig zu streichen. Deshalb wird die SP-Fraktion den Antrag stellen, Art. 5 Abs. 5 konsequenterweise zu streichen.

Eine Ergänzung wird die SP-Fraktion im Zusammenhang mit der neuen Steuerpflicht der Parteien vorschlagen. Diese kann bestens genutzt werden, Transparenz bei der Parteienfinanzierung herzustellen, indem die Herkunft grösserer Beiträge offengelegt werden muss. Ein Anliegen, das über viele Parteien hinweg Sympathien haben dürfte. Dazu werden wir in der Spezialdiskussion einen Antrag stellen.

Bei den restlichen Änderungen werden wir ohne Enthusiasmus der Regierung und der Kommission folgen und auf weitere Anträge verzichten. Einer Revision mit der Beibehaltung des Halbsatzverfahrens werden wir jedoch nicht zustimmen.

Die SP-Fraktion unterstützt die Abschreibung der Motion, da sie diese gar nie gutheissen wollte. Bereits bei der Gutheissung war klar, dass mit der verlangten Kontrolle der Übernahme von Praxisanweisungen der schweizerischen Steuerkonferenz durch den Kantonsrat die Gewaltentrennung massiv unterlaufen würde. Die Situation hat sich hier auch materiell entschärft, das ist gut. Die SP-Fraktion ist zufrieden, dass nun auch die Regierung und die vorberatende Kommission diese Motion wieder abschreiben wollen.

Session des Kantonsrates vom 20. und 21. Februar 2012
20.2.2012Wortmeldung

Kommissionspräsident: In der vorberatenden Kommission wurden diese beiden Anträge tatsächlich nicht gestellt.

Session des Kantonsrates vom 20. und 21. Februar 2012
20.2.2012Wortmeldung

Kommissionspräsident: Ein Antrag wurde so in der vorberatenden Kommission nicht gestellt.

Session des Kantonsrates vom 20. und 21. Februar 2012
20.2.2012Wortmeldung

Kommissionspräsident: Dieser Antrag wurde ursprünglich in der vorberatenden Kommission gestellt, aber später zurückgezogen.

Session des Kantonsrates vom 20. und 21. Februar 2012
20.2.2012Wortmeldung

Kommissionspräsident: Dieser Antrag wurde unter Art. 45 gestellt. Die vorberatende Kommission lehnte diesen Antrag mit 2:12 Stimmen bei 1 Enthaltung ab.

Session des Kantonsrates vom 20. und 21. Februar 2012
24.4.2012Wortmeldung

(im Namen der SP-Fraktion): lehnt den IX. Nachtrag zum Steuergesetz ab.

Die Änderungen beziehen sich weitgehend auf Nachvollzug des Bundesharmonisierungsgesetzes. Die Änderungen müssen sind nicht diskutiert werden, sondern müssen vollzogen werden. Die materiellen Änderungen aus der SP-Motion zur Unternehmenssteuerreform, zu Einkommens- und Vermögenssteuern wurden im gegenseitigen Einverständnis nicht in dieser IX. Revision diskutiert sondern auf die nächste Session verschoben. Wir haben auch einige Vorschläge gemacht zu den Anpassungen. Ich erinnere an die Offenlegung der Parteien über die Herkunft grösserer Spenden, diese wurde auch abgelehnt.

Der Ausschlag, warum wir dieser Revision aber nicht zustimmen, ist, dass es hier auch um das Halbsatzverfahren geht. Wir haben das Halbsatzverfahren immer bekämpft, es ist das Verfahren, wo die Grossaktionäre gegenüber den Normalverdienern steuerlich bevorteilt werden. Mit einem einfachen Antrag hätte es der Kantonsrat in der Hand gehabt, dieses zu streichen. Das wurde nicht gemacht.

Session des Kantonsrates vom 23. und 24. April 2012
23.4.2012Wortmeldung

Ratspräsident: Die Vorlage ist in 2. Lesung durchberaten und geht zur Vorbereitung der Schlussabstimmung an die Redaktionskommission.

Session des Kantonsrates vom 23. und 24. April 2012
23.4.2012Wortmeldung

Präsident der vorberatenden Kommission: Die vorberatende Kommission verzichtete auf eine Sitzung zur Beratung des Ergebnisses der 1. Lesung des Kantonsrates. Sie beantragt, auf die Vorlage in 2. Lesung einzutreten.

Session des Kantonsrates vom 23. und 24. April 2012