Geschäft: VII. Nachtrag zum Staatsverwaltungsgesetz (Titel der Botschaft: Beteiligungsstrategie und Public Corporate Governance)

Übersicht
KomiteeKantonsrat
Nummer22.11.10
TitelVII. Nachtrag zum Staatsverwaltungsgesetz (Titel der Botschaft: Beteiligungsstrategie und Public Corporate Governance)
ArtKR Gesetzgebungsgeschäft
ThemaFinanzen, Regalien, Unternehmungen, Feuerschutz
FederführungStaatskanzlei
Eröffnung6.10.2011
Abschluss26.6.2012
Letze Änderung9.12.2021
vertraulichNein
öffentlichJa
dringendNein
Dokumente
PubliziertTypTitelDatei
ProtokollauszugFestlegung des Vollzugsbeginns vom 26. Juni 2012
ErlassIn der Gesetzessammlung veröffentlicht im September 2012
ProtokollProtokoll der vorberatenden Kommission vom 11. Januar 2012
MitgliederlisteAktuelle Mitgliederliste
ErlassErgebnis der 1. Lesung des Kantonsrates vom 20. Februar 2012
AntragKommissionsbestellung vom 28. November 2011
ErlassReferendumsvorlage vom 24. April 2012
AntragAnträge der Redaktionskommission vom 23. April 2012
AntragAnträge der vorberatenden Kommission vom 11. Januar 2012
BotschaftBotschaft und Entwürfe der Regierung vom 18. Oktober 2011
Abstimmungen
DatumTitelResultatöffentlich
JaBedeutungNeinBedeutungAbsent / Enthaltung
24.4.2012Schlussabstimmung106Zustimmung0Ablehnung14
Statements
DatumTypWortlautSession
20.2.2012Wortmeldung

(im Namen der SVP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten.

Die SVP-Fraktion hat sich bereits seit einiger Zeit mit den Fragen der öffentlichen Corporate Governance befasst, hauptsächlich im Zusammenhang mit den Ereignissen rund um die SVA des Kantons St.Gallen und hierin besonders im Zusammenhang bzgl. der Zusammensetzung der Verwaltungskommission. Deshalb begrüsst die SVP-Fraktion, dass die Regierung dem Kantonsrat ihre Vorstellungen zur Beteiligungsstrategie und zum Grundsatz der guten Geschäftsführung im öffentlichen Bereich unterbreitet, und zwar wie angekündigt noch vor Ende der laufenden Amtsdauer. Sie nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Regierung ein zweistufiges Verfahren gewählt hat, das ermöglichen wird, zuerst die allgemeinen Grundsätze als Richtlinien im Rahmen des Staatsverwaltungsgesetzes zu beschliessen und anschliessend den Einzelfall in Form des Nachtrags zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (abgekürzt AHV/IV) zu behandeln. Dieser letztere Bereich hat ja die Sache ins Rollen gebracht.

Die Botschaft der Regierung enthält verschiedene Punkte, die bei der Beratung der betreffenden Gesetzesänderungen genauerer Erklärungen bedürfen, beispielsweise, dass die Rolle der politischen Parteien bei der Auswahl der geeigneten Personen für die Mitgliedschaft in strategischen Leistungsgremien eingeschränkt werden soll. Ein anderer Punkt betrifft das, was in der Botschaft auf S. 34 unter dem Titel «G 19a Abwahl von Mitgliedern der strategischen Leitung» aufgeführt wird. Diese Aussage bedeutet, dass die Regierung Mitglieder der strategischen Leitung jederzeit abwählen kann, und falls keine sachlichen Gründe für die Abwahl vorliegen, würde die betroffene Person finanziell «abgespiesen» werden. Das schafft Situationen, die grössere Komplikationen nach sich ziehen können. Grundsätzlich ist zu sagen, dass der VII. Nachtrag zum Staatsverwaltungsgesetz von sehr grosser Tragweite ist, denn er bildet die Basis für eine Reihe von Gesetzen und Änderungen, die uns wohl noch auf absehbare Zeit hinaus beschäftigen werden. Ob die angestrebte Stärkung der öffentlichen Corporate Governance tatsächlich kostenneutral umgesetzt werden kann, bleibt abzuwarten. Es ist klar, dass beispielsweise für qualifizierte Personen in den Führungsgremien eine angemessene Entschädigung notwendig und unbestritten ist. Was den Nachtrag zur Bundesgesetzgebung über die AHV/IV betrifft, hat die SVP-Fraktion in der vorberatenden Kommission den Antrag gestellt, dass der Kantonsrat die Verwaltungskommission wählen sollte. Nach intensiver Diskussion innerhalb der SVP-Fraktion hat sie nun aber beschlossen, auf diesen Antrag zu verzichten, denn die Situation in der SVA hat sich sowohl bezüglich der strukturellen als auch der personellen Ebene verändert. Mit dieser Veränderung ist die SVP-Fraktion zum jetzigen Zeitpunkt zufrieden.

Session des Kantonsrates vom 20. und 21. Februar 2012
20.2.2012Wortmeldung

(im Namen der CVP-Fraktion):

Die CVP-Fraktion begrüsst das gestaffelte Vorgehen. Dieses bietet die Möglichkeit, die Grundsätze und die anschliessende konkrete Umsetzung der Neugestaltung der Beteiligungsstrategie für die SVA zu diskutieren. Die CVP-Fraktion begrüsst insbesondere den Verzicht auf zentrale Strukturen. Dass in der Grafik auf S. 22 der Botschaft einzelne Kompetenzen der falschen Stufe zugeordnet wurden, konnte bereits in der vorberatenden Kommission geklärt und korrigiert werden. Es geht dabei darum, dass die Wahl der Rechtsform und die Grundsätze der Eigentümerstrategie auf die Stufe des Kantonsrates und nicht wie abgebildet auf die Stufe der Regierung gehören. Ich erlaube mir, hier noch etwas aus der Sicht der Staatswirtschaftlichen Kommission anzubringen. Diese empfiehlt in ihrem Bericht zur SVA, dass das zuständige Regierungsmitglied zwar Mitglied, aber nicht Vorsitzende bzw. Vorsitzender des strategischen Führungsorgans sein soll. Gemäss der vorliegenden Botschaft will die Regierung den Vorsitz dann innehaben, wenn politischer Handlungsspielraum besteht, ansonsten will sie darauf verzichten bzw. die strategische Führung geeigneten Fachpersonen übertragen. Als Präsident der Staatswirtschaftlichen Kommission kann ich diese Argumentation gut nachvollziehen.

Session des Kantonsrates vom 20. und 21. Februar 2012
20.2.2012Wortmeldung

(im Namen der FDP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten. Den Anträgen der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen.

Die FDP-Fraktion freut sich, dass sich die Regierung endlich des Themas Corporate Governance angenommen hat. Die Regierung stellt denn in ihrem Bericht auch fest, dass Handlungsbedarf bestehe, weil es keine allgemeinen Grundsätze und Handlungsrichtlinien für die Public Corporate Governance gibt. Das von der Regierung vorgeschlagene zweistufige Verfahren - erstens: Festlegung der Grundsätze, und zweitens: Umsetzung unter Beachtung der verabschiedeten Grundsätze - erachtet die FDP-Fraktion als sinnvoll und pragmatisch. Nichtsdestotrotz darf man sich aber keiner Illusion hingeben. Die jeweilige Umsetzung der Grundsätze wird kein Schwarz-Weiss-Bild ergeben. Viel eher bieten die einzelnen Grundsätze richtigerweise einen grossen Spielraum, und deshalb wird man viel eher zu Grauschattierungen kommen. Grundsätze sind aber dennoch notwendig, denn sie stellen zumindest einen einheitlichen Handlungsraster sicher, um sich mit den notwendigen Problemfeldern der Public Corporate Governance auseinanderzusetzen. Dies ist auch der Grund, weshalb in der Kommission erfolgreich gefordert wurde, dass die Grundsätze nicht nur mit der Botschaft in den Archiven verschwinden, sondern ihre Existenz im Gesetz verankert werden muss und sie zudem von Zeit zu Zeit überprüft werden.

Im zweiten Teil der Botschaft nimmt sich die Regierung der Motion 42.11.08 «Zusammensetzung Verwaltungskommission (VK) der SVA» an. Obwohl damals die Motionäre von SVP-, CVP- und FDP-Fraktion festhielten, dass die gesetzlichen Bestimmungen bis zur neuen Amtsdauer geändert werden sollten, folgte die Regierung ihrem roten Blatt und wollte dies erst tun, wenn der Bericht zur Corporate Governance vorliegt. Dies ist aus Sicht der FDP-Fraktion ziemlich irritierend. Die Regierung sah sich dann aber gezwungen - weil durch ihr Vorgehen «überraschenderweise» zu viel Zeit verging, erste Schritte der Neubesetzung bereits in die Wege zu leiten, obwohl der Kantonsrat die Gesetzesänderung noch nicht beschlossen hat. So wurde das Präsidium der Verwaltungskommission (abgekürzt VK) bereits bestimmt. Des Weiteren wurde am 11. Februar 2012 ein Aufruf zur Suche von weiteren Mitgliedern für die VK gemacht. Bei derartigen Handlungen - Nichtbefolgung des vom Kantonsrat bestimmten Vorgehens und Vorwegnahme von Gesetzesbestimmungen - ist wohl die Frage erlaubt, welchen Platz die Regierung dem Kantonsrat denn einräumt. Handelt sie eigenmächtig oder folgt sie den vom Kantonsrat bestimmten Vorgaben? Trotz dieser Kritik ist die FDP-Fraktion der Ansicht, dass der Antrag der Regierung, die VK durch die Regierung zu wählen, in der Sache richtig ist. Dies steht auch im Einklang mit den Grundsätzen der Public Corporate Governance. Gerade das strategische Führungsgremium der SVA als Vollzugsbehörde von Bundes- und Kantonsrecht soll nicht nach politischen, sondern alleine nach fachlichen Kriterien zusammengesetzt sein. Sollte aber die Regierung wiederholt mit solchen Geschäften unsensibel umgehen, dann darf sie nicht erstaunt sein, wenn bei der einen oder anderen Wahlkompetenz der Kantonsrat diese wieder für sich in Anspruch nimmt.

Session des Kantonsrates vom 20. und 21. Februar 2012
20.2.2012Wortmeldung

Ratspräsident: Die Vorlage ist in 1. Lesung durchberaten und geht zur Vorbereitung der 2. Lesung zurück an die vorberatende Kommission.

Session des Kantonsrates vom 20. und 21. Februar 2012
20.2.2012Wortmeldung

Präsident der vorberatenden Kommission: Auf die Vorlage ist einzutreten.

Die vorberatende Kommission traf sich am 11. Januar 2012 in St.Gallen. Weil das Geschäft nicht klar einem Departement zugewiesen werden kann, fällt es in die Verantwortung der amtierenden Regierungspräsidentin. Seitens der Verwaltung waren aus der Staatskanzlei Benedikt van Spyk, stellvertretender Leiter Recht und Legistik, aus dem Sicherheits- und Justizdepartement Hans-Rudolf Arta, Generalsekretär, sowie für das Protokoll Frau Dominique Stutz, wissenschaftliche Mitarbeiterin der Staatskanzlei, anwesend. Als Unterlagen dienten der Kommission die Botschaft «Beteiligungsstrategie für Public Corporate Governance» sowie die gutgeheissenen Vorstösse des Kantonsrates 42.11.08 «Zusammensetzung Verwaltungskommission (VK) der SVA», 43.09.18 «Beteiligungsmanagement für öffentliche Unternehmen» und 43.09.21 «Corporate Governance im Kanton St.Gallen». Die beiden Postulate weisen auf den Handlungsbedarf in der Public Corporate Governance und in der Beteiligungsstrategie des Kantons St.Gallen hin. Eine Beteiligungsstrategie konkretisiert die Kriterien und Beurteilungsmassstäbe, nach welchen der Kanton entscheidet und in welchen Bereichen die Erfüllung von Staatsaufgaben auf selbständige, öffentlich-rechtliche Anstalten oder privatrechtliche Trägerschaften, namentlich Aktiengesellschaften, Genossenschaften, Vereine und Stiftungen, ausgelagert werden kann. Die Public Corporate Governance umfasst sämtliche Grundsätze in Bezug auf die Steuerung und Beaufsichtigung dieser selbständigen Aufgabenträger ausserhalb der Zentralverwaltung. Die Grundsätze sollen eine bedarfsgerechte, wirksame und wirtschaftliche Erfüllung der Staatsaufgaben unter angemessener Einhaltung der Prinzipien eines demokratischen Rechtsstaates gewährleisten. Der Kanton St.Gallen hat bisher keine einheitliche Beteiligungsstrategie und keine allgemeinen Grundsätze für eine Public Corporate Governance definiert. Auch bestehen bei der Steuerung und Beaufsichtigung der Beteiligungen keine Vorgaben hinsichtlich der Rollen- und Aufgabenteilung in Bezug auf die Gewährleister- und Eignerfunktion.

Die Botschaft dient der Beantwortung dieser Postulate und bietet die Gelegenheit, die Grundlagen für eine Stärkung im Kanton St.Gallen auszuarbeiten. Im Zentrum steht die Definition von Grundsätzen in Bezug auf die Steuerung und Beaufsichtigung kantonaler Beteiligungen. Möglichkeiten und Grenzen einer Einflussnahme des Kantons auf die strategische Leitung der Beteiligungen sind zentrales Thema. Die Besetzung der strategischen Leitung durch Fach- und Interessenvertretungen des Kantons soll vermehrt aufgrund spezifischer Anforderungsprofile sowie sachlicher Kriterien erfolgen. Damit stellt sich die Frage, wer mit welchen Verfahren für die Wahl dieser Gremien zuständig sein soll. Des Weiteren ist zu klären, inwieweit es zu rechtfertigen sei, dass die Mitglieder der Regierung als Kantonsvertretungen in diesen Leitungsgremien Einsitz nehmen. Ein weiteres Anliegen besteht in der Stärkung der Oberaufsicht durch den Kantonsrat. Die Geschehnisse um die Sozialversicherungsanstalt St.Gallen (abgekürzt SVA) haben gezeigt, dass dies eine Notwendigkeit ist und entsprechend geregelt werden muss. Grundsätze, die Rechte und Pflichten des Kantons oder Grundzüge von Organisationen und Verfahren des Kantons und der Anstalten betreffen, sind auf Gesetzesstufe zu regeln. Dazu liegen der vorberatenden Kommission zwei Vorlagen vor. In diesem Rahmen ist auch die Motion 42.11.08 «Zusammensetzung Verwaltungskommission (VK) der SVA» umzusetzen. In der Botschaft wird dem Kantonsrat die Möglichkeit eingeräumt, zur allgemeinen Stossrichtung der Grundsätze im Public Corporate Governance Stellung zu nehmen und die Umsetzung im konkreten Einzelfall zu diskutieren. Die vorberatende Kommission diskutierte diese Grundsätze intensiv. Da sie innerhalb des Berichts nicht veränderbar sind, wurde die angestrebte Stossrichtung der Regierung mitgeteilt und im Protokoll festgehalten.

Nach dem Festlegen der Grundsätze wurden die beiden Gesetzesvorlagen durch die Kommission diskutiert. Bei der Diskussion zum VII. Nachtrag zum Staatsverwaltungsgesetz standen die periodische Veröffentlichung sowie die Grundsätze über die Steuerung und Beaufsichtigung von Organisationen mit kantonalen Beteiligungen im Vordergrund. Beim Nachtrag zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung diskutierte die Kommission besonders über die Zusammensetzung und Prüfung durch die Revisionsstelle. Dabei kam sie zum Schluss, dass eine angemessene Vertretung nicht zwingend notwendig ist, sondern die Fachkenntnisse im Vordergrund stehen müssen.

Session des Kantonsrates vom 20. und 21. Februar 2012
20.2.2012Wortmeldung

Ratspräsident: Das Präsidium sieht eine gemeinsame Eintretensdiskussion für die beiden Vorlagen vor.

Session des Kantonsrates vom 20. und 21. Februar 2012
23.4.2012Wortmeldung

Präsident der Redaktionskommission: Die Redaktionskommission hat beschlossen, in Art. 6 Bst. d und Art. 7 Bst. a, b und c des Nachtrags zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die sprachliche Gleichbehandlung umzusetzen.

Session des Kantonsrates vom 23. und 24. April 2012
23.4.2012Wortmeldung

Ratspräsident: Die Vorlagen sind in 2. Lesung durchberaten und gehen zur Vorbereitung der Schlussabstimmung an die Redaktionskommission.

Session des Kantonsrates vom 23. und 24. April 2012
23.4.2012Wortmeldung

Präsident der vorberatenden Kommission: Die vorberatende Kommission verzichtete auf eine Sitzung zur Beratung der Ergebnisse der 1. Lesung des Kantonsrates. Sie beantragt, auf die Vorlagen in 2. Lesung einzutreten.

Einen kleinen Hinweis gibt es von Seiten der Redaktionskommission. Lemmenmeier-St.Gallen wird nachfolgend auf Art. 7 des Nachtrags zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung zurückkommen.

Session des Kantonsrates vom 23. und 24. April 2012