Geschäft: XII. Nachtrag zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
Komitee | Kantonsrat |
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Nummer | 22.15.15 |
Titel | XII. Nachtrag zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch |
Art | KR Gesetzgebungsgeschäft |
Thema | Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege |
Federführung | Sicherheits- und Justizdepartement |
Eröffnung | 6.10.2011 |
Abschluss | 1.1.2017 |
Letze Änderung | 9.12.2021 |
vertraulich | Nein |
öffentlich | Ja |
dringend | Nein |
Publiziert | Typ | Titel | Datei |
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2.8.2019 | Erlass | Ergebnis der 1. Lesung vom 26. April 2016 | |
2.8.2019 | Botschaft | Botschaft und Entwurf der Regierung vom 13. Oktober 2015 | |
2.8.2019 | Erlass | Referendumsvorlage vom 7. Juni 2016 | |
2.8.2019 | Mitgliederliste | Aktuelle Mitgliederliste Stand: 16. Juni 2016 | |
2.8.2019 | Protokollauszug | Festlegung des Vollzugsbeginns vom 23. August 2016 | |
2.8.2019 | Protokoll | Protokoll der vorberatenden Kommission vom 9. Februar 2016 | |
2.8.2019 | Antrag | Antrag der Redaktionskommission vom 7. Juni 2016 | |
2.8.2019 | Erlass | In der Gesetzessammlung veröffentlicht im November 2016 | |
2.8.2019 | Antrag | Antrag Locher-St.Gallen, Dürr-Widnau, Güntzel-St.Gallen | |
2.8.2019 | Antrag | Kommissionsbestellung vom 30. November 2015 | |
2.8.2019 | Antrag | Anträge der vorberatenden Kommission vom 9. Februar 2016 |
Datum | Akteur | Titel | Letze Änderung |
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1.8.2019 | Gremium | Beteiligung - 22.15.15 voKo XII. Nachtrag zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch | 19.1.2023 |
Datum | Titel | Resultat | öffentlich | ||||
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Ja | Bedeutung | Nein | Bedeutung | Absent / Enthaltung | |||
26.4.2016 | Antrag Locher-St.Gallen / Dürr-Widnau / Güntzel-St.Gallen zu Art. 112bis | 84 | Zustimmung | 12 | Ablehnung | 24 | |
7.6.2016 | Schlussabstimmung | 113 | Zustimmung | 0 | Ablehnung | 7 |
Datum | Typ | Wortlaut | Session |
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26.4.2016 | Wortmeldung | Straub-Rüthi, Ratspräsident: Die Vorlage ist in erster Lesung durchberaten und geht zur Vorbereitung der zweiten Lesung zurück an die vorberatende Kommission. | Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. April 2016, Aufräumsession des Kantonsrates |
26.4.2016 | Wortmeldung | Anmerkungen zu Art. 98bis Abs. 1 Bst. c. Güntzel-St.Gallen: Ich stelle keinen Antrag, möchte Sie aber trotzdem auf eine Besonderheit der st.gallischen Gesetzgebung aufmerksam machen. Dass der Gesetzgeber von uns erwartet, dass man den Gesetzen folgt, das ist selbstverständlich. Hingegen wird eine Erwartung an die Weisheit und das Wissen der Pflanzen gestellt in Bst. c dieser Bestimmung, indem nämlich die Grenzabstände für die übrigen Bäume und Sträucher die Hälfte ihrer Höhe ausmachen darf. Ich hoffe, dass sie wissen, wie hoch sie werden, damit sie auch schon den richtigen Grenzabstand einhalten. In der vorberatenden Kommission wurde zwar gesagt, verantwortlich sei die Grundeigentümerin bzw. der Grundeigentümer, aber ich erachte es weiterhin als eine sehr spezielle Gesetzgebung. | Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. April 2016, Aufräumsession des Kantonsrates |
26.4.2016 | Beschluss | Der Kantonsrat stimmt dem Antrag Locher-St.Gallen / Dürr-Widnau / Güntzel-St.Gallen mit 84:12 Stimmen bei 2 Enthaltungen zu. | Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. April 2016, Aufräumsession des Kantonsrates |
26.4.2016 | Wortmeldung | Art. 112bis (1. Bauten und Anlagen). Locher-St.Gallen beantragt im Namen von Dürr-Widnau / Güntzel-St.Gallen und in eigenem Namen, Art. 112bis Abs. 1 wie folgt zu formulieren: «Ein nachbarliches Grundstück kann betreten und vorübergehend benutzt werden, soweit die Inanspruchnahme für Erstellung, Änderung oder Unterhalt von Bauten, Anlagen, Ausrüstungen und Ausstattungen erforderlich ist und auf andere Weise die Erstellung, Änderung oder Unterhalt nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten möglich wären.» sowie Art. 112bis Abs. 2 wie folgt zu formulieren: «Wer das nachbarliche Grundstück in Anspruch nehmen will: a) holt vorgängig die Zustimmung des betroffenen Nachbarn oder eine richterliche Ermächtigung zur Inanspruchnahme ein; b) übt die Inanspruchnahme möglichst schonend aus; c) vergütet dem Betroffenen den Schaden und den Nutzungsausfall, welche durch die Inanspruchnahme entstehen. Der betroffene Nachbar kann eine Sicherheitsleistung vor der Inanspruchnahme verlangen.» | Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. April 2016, Aufräumsession des Kantonsrates |
26.4.2016 | Wortmeldung | Straub-Rüthi, Ratspräsident: Der Antrag der vorberatenden Kommission zu Art. 112bis wird nicht bestritten. Locher-St.Gallen / Dürr-Widnau / Güntzel-St.Gallen stellen dazu einen Ergänzungsantrag. | Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. April 2016, Aufräumsession des Kantonsrates |
26.4.2016 | Wortmeldung | Güntzel-St.Gallen: Es war vorgesehen, dass in Art. 98bis Abs. 3 EGzZGB sogar ein Grenzabstand von nur 0,5 m möglich sein sollte. Ich glaube, einen Abstand festzulegen ist wichtig, aber nach einem Augenschein in einer der grösseren Christbaumplantagen in Engelburg scheint es schon wichtig zu sein auch für uns alle bzw. die Befürworter einer Christbaumregelung, dass diese sich an einer kleingewachsenen, sogar künstlich unter 1,80 m gehaltenen Pflanze oder einem Baum ausrichtet. Als ich diesen Christbaumwald gesehen habe, mit Bäumen, die schon 10 Meter hoch sind, mit ganz kleinen Bäumen dazwischen, dann ist es wirklich aus der Sicht des betroffenen Nachbarn notwendig, dass es sich nur um kurz dauernde Baumzuchten handelt und es nicht zu einem Christbaumwald werden soll, ohne das Waldgesetz zu bemühen. Man muss sich bewusst sein, dass schon mancher Naturliebhaber ohne sein Wissen zum glücklichen Waldbesitzer geworden ist. Die Christbaumzucht im Sinne dieser Ausnahmeregelung ist wirklich auf den Grenzabstand für kleine Bäume beschränkt und darf nicht zum Wildwuchs von grossstämmigen Tannen führen. | Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. April 2016, Aufräumsession des Kantonsrates |
26.4.2016 | Struktur | Spezialdiskussion | Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. April 2016, Aufräumsession des Kantonsrates |
26.4.2016 | Wortmeldung | Straub-Rüthi, Ratspräsident, stellt Eintreten auf die Vorlage fest. | Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. April 2016, Aufräumsession des Kantonsrates |
26.4.2016 | Wortmeldung | Regierungsrat Fässler: Auf die Vorlage ist einzutreten. Ich danke für die gute Aufnahme der Vorlage und v.a. auch für die sachliche Diskussion in der vorberatenden Kommission der nicht ganz einfachen Materie. Ich bin mit einigem Respekt an diese Vorlage herangegangen. Aus meiner früheren Tätigkeit weiss ich, dass es fast nichts Schwierigeres gibt als Nachbarstreitigkeiten, und ich hatte gewisse Befürchtungen, dass individuelle Erfahrungen mit dieser Materie sich eben möglicherweise in der vorberatenden Kommission fortsetzen könnten. Die Interessenlagen von zwei Nachbarn, wenn der eine irgendeine Einfriedung erstellen oder einen Busch pflanzen will auf seinem Grundstück, und die Betroffenheit desjenigen, der nebenan wohnt, sind einfach nicht deckungsgleich. Darum muss man auch Regeln aufstellen, was zulässig ist und was nicht. Naturwissenschaftlich kann man nicht ergründen, was richtig ist. Ich meine, was die vorberatende Kommission mit den vorgenommenen Änderungen vorgenommen hat, hat insgesamt gewonnen. Das war nur möglich, weil man sich nicht an individuellen Erfahrungen orientiert hat, sondern versucht hat, aufgrund der Tatsache, dass nach 100 Jahren Nachbarrecht und anderen Vorstellungen von Wohnen und Bauen gewisse Anpassungen sinnvoll sind und letztendlich gute Lösungen gefunden werden konnten. | Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. April 2016, Aufräumsession des Kantonsrates |
26.4.2016 | Wortmeldung | Tinner-Wartau (im Namen einer Mehrheit der FDP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten. Für die FDP-Fraktion stand auch die Modernisierung der Abstandsvorschriften im Vordergrund, aber auch eine Grundlage für eine erhöhte Vollzugssicherheit. Es soll primär Rechtsstreitigkeiten unter Nachbarn verhindern und damit natürlich auch die Belastung der entsprechenden Gerichte. Wir sind auch der Meinung, dass die Inanspruchnahme von Boden hier im EGzZGB richtig verortet ist, und deshalb unterstützen wir, dass dieser Teilaspekt aus dem PBG in den XII. Nachtrag zum EGzZGB überführt worden ist. | Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. April 2016, Aufräumsession des Kantonsrates |
26.4.2016 | Wortmeldung | Frei-Eschenbach (im Namen der CVP-EVP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten. Den Anträgen der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen. Allein die Tatsache, dass ein Gesetz in die Jahre gekommen ist, ist kein Grund für dessen Revision. Im Grundsatz bieten die geltenden nachbarrechtlichen Bestimmungen eine gute Grundlage für die Regelung des gutnachbarlichen Zusammenlebens. Das bekannte Zitat Schillers: «Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt», gilt nach wie vor. Daran wird voraussichtlich auch das geänderte Gesetz nichts ändern können. Das neue Raumplanungs- und Baurecht, insbesondere aber die zunehmende bauliche Verdichtung, stellt indes höhere Anforderungen auch an das Nachbarrecht. Mit dem XII. Nachtrag zum EGzZGB wurde diesen Begehren Rechnung getragen. Insbesondere verzichtet die Vorlage – im Sinne liberaler Baubestimmungen – auf Höhenbegrenzungen von toten Einfriedungen. Daraus folgt aber nicht, dass möglichst hohe Mauern um jedes Grundstück gewünscht werden. Vielmehr wurde im Rahmen der Diskussion in der vorberatenden Kommission auf die Baubewilligungspflicht für tote Einfriedungen von über 1,80 m hingewiesen. Die Baubewilligungsbehörde soll dort, wo allzu hohe Einfriedungen öffentliche und/oder private Interessen tangieren, die Bewilligung verweigern können. Aus diesen Gründen wurde für Lebhäge, die nicht dem Baugesetz unterstehen und somit keiner Baubewilligung bedürfen, eine Höhenbeschränkung von 3 m eingeführt. Hinsichtlich der vorübergehenden Inanspruchnahme des nachbarlichen Bodens begrüsst die CVP-EVP-Fraktion, dass diese nicht im PBG, sondern im EGzZGB geregelt wird. In materieller Hinsicht unterstützt die CVP-EVP-Fraktion, dass die Nachbarrechte möglichst gewahrt und Schäden ersetzt werden müssen. | Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. April 2016, Aufräumsession des Kantonsrates |
26.4.2016 | Wortmeldung | Maurer-Altstätten (im Namen der SP-GRÜ-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten. Den Anträgen der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen. Der Handlungsbedarf für die Gesetzesänderung, die der Anpassung an die gewandelten Bedürfnisse der Bautätigkeit dient, ist ausgewiesen. Die SP-GRÜ-Fraktion begrüsst daher die vorgenommenen Änderungen, ebenso die moderate Modernisierung im Wortlaut des Gesetzes. Die Beratung in der vorberatenden Kommission war intensiv und zielorientiert. Sie war auch effizient, eben so, wie Kommissionsarbeit unserer Auffassung nach sein sollte. Sie war auch zielführend und sie hat zu verschiedenen Ergänzungen und Anpassungen geführt. | Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. April 2016, Aufräumsession des Kantonsrates |
26.4.2016 | Wortmeldung | Güntzel-St.Gallen (im Namen der SVP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten. Den Anträgen der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen. Mit dieser Vorlage kommt die Regierung dem Motionsauftrag 42.11.24 «Abstände im Nachbarrecht nach EG-ZGB» vom 13. September 2011 nach. Dabei geht es um die Überprüfung und Anpassung privatrechtlicher Grenzabstände, die über 100 Jahre alt sind und zum Teil noch altrechtliche Masse haben. Auch wenn der Umfang der Anträge der vorberatenden Kommission angesichts einer Teilrevision erstaunen mag, spricht dies nicht gegen die Vorlage. Vielmehr hat die vorberatende Kommission, nach ausführlicher und sachlicher Diskussion, den einen oder anderen Abstand geändert, jeweils mit grossem Mehr oder sogar einstimmig. Die Vorlage wurde dadurch aber nicht auf den Kopf gestellt, was auch daraus abgeleitet werden kann, dass die Regierung auf Anträge verzichtet hat. Diese Bestimmungen bleiben dispositives Privatrecht, können also abgeändert werden, soweit dadurch nicht öffentlich-rechtliche Bestimmungen verletzt werden. Dies kann schriftlich, mündlich oder sogar stillschweigend erfolgen, bspw. dann, wenn ein Baum den vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhält und der betroffene Nachbar nicht reklamiert. Aus Sicht der SVP-Fraktion ist es richtig, dass diesbezüglich weiterhin keine Verjährung eintritt, was von gewissen Kreisen bedauert wird. Wir sind aber überzeugt, dass eine Verjährung zu mehr Baumfällungen führen würde als die geltende Regelung. Diese kann in Einzelfällen zwar die Fällung eines stattlichen Baumes notwendig machen, was bedauert werden kann. Bei einer gesetzlichen Verjährung müssten aber vor deren Eintritt viele Bäume im Grenzabstand gefällt werden, auch wenn sie in jenem Zeitpunkt noch nicht stören, weil eine spätere Intervention und Beseitigung nicht mehr möglich wäre. Weil aber das Bundesgericht die Besitzstandswahrung unrechtmässiger Bauten und Anlagen auch auf Bäume und Sträucher auszudehnen beginnt, soll die Unverjährbarkeit im st.gallischen EGzZGB ausdrücklich festgehalten werden (Art. 98sexies). Der Vollständigkeit halber sei auch erwähnt, dass das Unterschreiten der Grenzabstände für Dritte, wozu auch Rechtsnachfolger der Grundeigentümer gehören, nur verbindlich ist, wenn dies im Grundbuch verbrieft worden ist. Die vorberatende Kommission hat zudem nicht nur das Betretungsrecht nachbarlichen Bodens klarer geregelt, sondern auch die Voraussetzungen für dessen Inanspruchnahme für bauliche Zwecke definiert. Diesem Aspekt kommt in Zukunft wohl grössere Bedeutung zu, angesichts des Rufs nach innerer Verdichtung. Diese ist zu Recht auf den eigenen Boden beschränkt. Für jegliche Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks ist deshalb eine richterliche Ermächtigung notwendig, wenn der betroffene Nachbar die Zustimmung nicht erteilt. Die SVP-Fraktion begrüsst diese Regelung in Art.112bis und Art.112ter, aber auch, dass diese Bestimmungen ins EGzZGB aufgenommen werden und nicht ins neue PBG. Wenn sich die Nachbarn diesbezüglich nicht einigen können, wird der Zivilrichter die Interessen des Nachbarn besser würdigen und schützen, als dies im Baubewilligungsverfahren der Fall wäre. Die SVP-Fraktion unterstützt einstimmig die Präzisierungsanträge der vorberatenden Kommission zu Art. 112bis. Der besseren Nutzung des eingezonten und überbauten Gebiets wird auch dadurch Rechnung getragen, dass tote Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,80 m an die Grenze gestellt werden dürfen. Wer aber mehr Privatsphäre wünscht und Einfriedungen über 1,80 m Höhe aufstellt, muss zum Grenzabstand im Ausmass der Mehrhöhe zusätzlich einen Zuschlag von 0,5 m einhalten. | Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. April 2016, Aufräumsession des Kantonsrates |
26.4.2016 | Wortmeldung | Wicki-Andwil (im Namen der GLP/BDP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten. Den Anträgen der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen. Die nachbarschaftlichen Beziehungen haben grosses Potenzial für langwierige und belastende Streitigkeiten. Mit dem begrüssenswerten und notwendigen verdichteten Bauen werden Streitigkeiten eher noch zunehmen. Hier soll und wird das Gesetz Klarheit schaffen. Wichtig ist uns auch, dass es sich um dispositives Recht handelt, d.h., dass Nachbarinnen und Nachbarn in ihrem speziellen Fall abweichende Vereinbarungen treffen können. Aber das Gesetz bietet einen Rahmen für Fälle, in denen Absprachen und spezielle Vereinbarungen nicht stattfinden. Die Thematik wurde in der vorberatenden Kommission ausgiebig diskutiert. Wir haben Heckenhöhen und Grenzabstände, Einfriedungen usw. behandelt. Letztendlich kann man immer noch anderer Meinung sein, wie hoch bspw. eine Hecke sein darf oder soll. Aber ich bin überzeugt, dass wir eine gute Lösung finden konnten. Dass Begrifflichkeiten im Zuge eines Gesetzesnachtrages dem heutigen Sprachgebrauch angepasst werden, ist für uns naheliegend.
| Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. April 2016, Aufräumsession des Kantonsrates |
26.4.2016 | Wortmeldung | Straub-Rüthi, Ratspräsident: Das Präsidium sieht eine Eintretensdiskussion vor. | Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. April 2016, Aufräumsession des Kantonsrates |
26.4.2016 | Wortmeldung | Huber-Oberriet, Präsident der vorberatenden Kommission: Auf die Vorlage ist einzutreten. Den Anträgen der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen. Da der Kantonsrat Art. 152 f. PBG gestrichen hat, kommen die Eventualanträge zu Art. 112bis und Art. 112ter zum Tragen. Die vorberatende Kommission hat das Geschäft 22.15.15 «XII. Nachtrag zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch» (nachfolgend XII. Nachtrag zum EGzZGB) am 9. Februar 2016 intensiv beraten. Anwesend waren nebst der vollzähligen Kommission der Vorsteher des Sicherheits- und Justizdepartementes, Regierungsrat Fässler, und der Generalsekretär des Sicherheits- und Justizdepartementes, Hansruedi Arta. Das Protokoll führte Salomé Sonderegger, juristische Mitarbeiterin des Sicherheits- und Justizdepartementes. Nach dem Einführungsreferat des Vorstehers des Sicherheits- und Justizdepartementes wurde über die Vorlage in der allgemeinen Diskussion beraten. Mit dem XII. Nachtrag zum EGzZGB sollen die mehrheitlich über hundertjährigen Bestimmungen des Nachbarrechts an die heutigen Verhältnisse angepasst werden. Die Motion 42.11.24 «Abstände im Nachbarrecht nach EG-ZGB» aus der Septembersession 2011 forderte konkret, dass Lebhäge künftig höher als 1,20 m sein dürfen, Bäume mit Bagatellhöhe (z.B. Christbäume) einen kleineren Grenzabstand einhalten müssen als ihre ausgewachsenen Pendant sowie eine ausdrückliche Ermächtigung zum Betreten des Nachbargrundstücks für das Zurückschneiden von Pflanzen. Beim Nachbarrecht handelt es sich um dispositives Recht, das heisst, es sind vom Gesetz abweichende Vereinbarungen unter den betroffenen Nachbarn möglich. Solchen abweichenden Vereinbarungen wird eine Grenze durch das öffentliche Recht gesetzt, z.B. durch das Baurecht. In der allgemeinen Diskussion wurde auch von verschiedenen Seiten begrüsst, dass keine Verjährungsbestimmungen in die Vorlage aufgenommen wurden. Verjährungsbestimmungen würden zu ungewollten Rodungsaktionen führen und somit negative Auswirkungen auf Bäume und Pflanzen haben. Als Ganzes war die Vorlage in der allgemeinen Diskussion nicht umstritten. In der Spezialdiskussion wurden teilweise intensive Diskussionen zu verschiedenen Gesetzesartikeln geführt, zu einzelnen Punkten Änderungsanträge gestellt, die Sie den Anträgen der vorberatenden Kommission entnehmen können. Gerne erläutere ich Ihnen kurz diejenigen Punkte, die zu Diskussionen Anlass gegeben haben: Art. 97bis war Anlass für viele Diskussionen. Der Ausdruck «an die Grenze» wurde intensiv diskutiert. Es konnte jedoch geklärt werden, dass «an die Grenze» nicht «auf die Grenze» heisst. Damit ist gemeint, dass bspw. auch ein Fundament nicht unterirdisch auf den Nachbarboden hinüberreichen darf. Die Bestimmungen über das Eigentum gelten nicht nur in waagrechter, sondern auch in senkrechter Ausdehnung. Damit umfasst die Bestimmung auch das Erdreich, weshalb für Grabungen keine Ausnahme besteht. Bei Art. 97bis Abs. 2 wurde die Frage aufgeworfen, ob die Formulierung nicht «licht- oder luftdurchlässig» lauten müsste. Obwohl es Einfriedungen gibt, die beide Kriterien erfüllen, z.B. ein Maschendrahtzaun, macht es Sinn, das «und» durch ein «oder» zu ersetzen. Ein Antrag aus der Kommission betreffend Änderung des «und» in ein «oder» wurde mit 15:0 Stimmen gutgeheissen. Grosse Diskussionen löste der Grenzabstand in Verbindung mit der Höhe von 1,80 m aus. Hier wurden Varianten von Maximalhöhen von 1,20 bis 1,80 m und verschiedenste Grenzabstände diskutiert. Ein Sichtschutz in der heutigen Zeit scheint mit der Höhe von 1,80 m an der Grenze als vernünftig und zeitgemäss. Für höhere Einfriedungen muss in jedem Fall das Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden. Ein Antrag, der lautet: «Einfriedungen dürfen, wenn sie nicht höher sind als 1,20 m, an die Grenze gestellt werden. Sind sie höher, ist ein Abstand von der Grenze einzuhalten, der das Mass der Mehrhöhe, jedoch höchstens das Mass des für Hochbauten vorgeschriebenen Abstands» wurde mit 14:1 Stimmen, abgelehnt. Zu Art. 98bis Abs. 1 Bst. c: Vermutlich wurde bei der Gesetzesrevision übersehen, dass die Abstände nach Bst. c je nach Pflanze sehr gross sein können, was nicht dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht. So müsste zum Beispiel eine 14 Meter hohe Zypresse einen Grenzabstand von 7 m einhalten. Ein Antrag, Art. 98bis Abs. 1 Bst. c mit dem Zusatz «höchstens 6 Meter» zu ergänzen, wurde mit 15:0 Stimmen angenommen. Zu Art. 98bis Abs. 3: Mit diesem Artikel wird vor allem der sogenannten «Lex Christbaum» Rechnung getragen. Die vorberatende Kommission unterstützt den Antrag um Erhöhung des Abstandes von einem halben Meter auf neu einen Meter mit 15:0 Stimmen. Art. 98ter Abs. 1 gab zu vielen Diskussionen Anlass. Da Hecken immer wieder Diskussionen auslösen, ist es sinnvoll, eine Höhenbegrenzung für Hecken einzuführen. Der Antrag zur Einführung einer Maximalhöhe von 2,50 m wurde mit 12:3 Stimmen angenommen. Es wurde jedoch ein Rückkommensantrag gestellt, die Maximalhöhe von 2,50 m auf 3 m zu erhöhen. Dieser Rückkommensantrag wurde mit 14:0 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen. Zu Art. 98quinquies Abs. 3: In der vorberatenden Kommission wurde die Messweise diskutiert. Aus Vollzugssicht ist es wichtig, dass zwischen den Messweisen im Baurecht und derjenigen im Nachbarrecht Kongruenz herrscht. Ein Antrag um Anpassung der Formulierung der Messweise wurde mit 15:0 Stimmen gutgeheissen. Zu Art. 98sexies: lm Rahmen der Diskussion wurde festgestellt, dass es wichtig ist, die Unverjährbarkeit explizit im Gesetz zu erwähnen. Damit kann sichergestellt werden, dass das Recht um Beseitigung jederzeit geltend gemacht werden kann, was noch eine bessere Rechtssicherheit gibt. Ein Antrag über die Regelung der Unverjährbarkeit der nachbarrechtlichen Ansprüche von Art. 96, 97bis, 98bis und 98ter in einem separaten Artikel aufzunehmen, wurde mit 15:0 Stimmen gutgeheissen. Zum Artikeltitel von Art. 196: In der Vorlage hat sich ein Druckfehler eingeschlichen. Anstelle des XII. Nachtrages wurde der XI. Nachtrag erwähnt. Ein Antrag um Änderung dieses Druckfehlers wurde von der Kommission mit 15:0 Stimmen gutgeheissen. Betreffend die Bestandesgarantie wurde die Frage aufgeworfen, ob es nicht sinnvoller wäre, die Lebhäge von der Bestandesgarantie in der Übergangsbestimmung auszunehmen. Einerseits sind die Eruierungen des Bestandes und damit die Zuordnung zum anwendbaren Recht bei den sich schnell verändernden Lebhägen mit Schwierigkeiten verbunden. Andererseits wäre es wenig sinnvoll, die nach altem Recht gepflanzten Lebhäge auf 1,20 m zu halten, wenn gleichzeitig die neuen Lebhäge höher sein dürfen. Der Antrag über die Ausnahme von Lebhägen in den Übergangsbestimmungen wurde mit 15:0 Stimmen angenommen. Da die vorberatende Kommission des Planungs- und Baugesetzes für die Art. 152 und 153 des Entwurfs zum Planungs- und Baugesetz (22.15.02; abgekürzt PBG) den Antrag auf Streichung stellt, mit der Begründung, die Regelung zur Inanspruchnahme nachbarrechtlichen Bodens für Bauten und Anlagen sei privatrechtlich und daher im EGzZGB zu regeln, ist es wichtig, dass eine gesetzliche Regelung im EGzZGB vorhanden ist. Deshalb wurde in der vorberatenden Kommission der Eventualantrag gestellt, dass bei einer allfälligen Streichung der Artikel im PBG neu der Art. 112bis ins EGzZGB aufgenommen wird. Die Kommission stimmte diesem Antrag mit 15:0 Stimmen zu. Der im Entwurf aufgeführte Art. 112bis würde dann neu zum Art. 112ter. Nachdem nun im neuen PBG keine entsprechende Regelung mehr vorhanden ist, ist es umso wichtiger, diese Regelung ins EGzZGB aufzunehmen. | Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. April 2016, Aufräumsession des Kantonsrates |
6.6.2016 | Wortmeldung | Präsident der vorberatenden Kommission: Die vorberatende Kommission verzichtete auf eine Sitzung zur Beratung des Ergebnisses der 1. Lesung des Kantonsrates. Sie beantragt, auf die Vorlage in 2. Lesung einzutreten. | Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2016 |
6.6.2016 | Wortmeldung | Ratspräsident: Die Vorlage ist in 2. Lesung durchberaten und geht zur Vorbereitung der Schlussabstimmung an die Redaktionskommission. | Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2016 |