Geschäft: Den Rechtsbehelf der Aufsichtsbeschwerde verfahrensrechtlich, im Interesse des Anzeigeerstatters stärken

Übersicht
KomiteeKantonsrat
Nummer42.11.18
TitelDen Rechtsbehelf der Aufsichtsbeschwerde verfahrensrechtlich, im Interesse des Anzeigeerstatters stärken
ArtKR Motion
ThemaZivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege
FederführungDepartement des Innern
Eröffnung27.4.2011
Abschluss7.6.2011
Letze Änderung9.12.2021
vertraulichNein
öffentlichJa
dringendNein
Dokumente
PubliziertTypTitelDatei
AntwortAntrag der Regierung vom 17. Mai 2011
VorstossWortlaut vom 27. April 2011
Beteiligungen
DatumAkteurTitelLetze Änderung
1.8.2019Person27.6.2024
Abstimmungen
DatumTitelResultatöffentlich
JaBedeutungNeinBedeutungAbsent / Enthaltung
7.6.2011Eintreten20Zustimmung68Ablehnung32
Statements
DatumTypWortlautSession
7.6.2011Wortmeldung

Auf die Motion ist nicht einzutreten.

Ich möchte Sie einfach daran erinnern, wenn Sie auf diese Motion eintreten und ihr zustimmen, dass Sie dann ein neues Popularrechtsmittel einführen, also ein Rechtsmittel wo alle zu jeder Zeit zu jeder Angelegenheit mit vollen Verfahrensrechten Beschwerden einreichen können. Ich möchte Sie daran erinnern, dass sie in diesem Rat und das Volk von St.Gallen, die Verbandsbeschwerde vor kurzem abgeschafft haben. Das was Sie hier einführen würden, wäre eine Verbandsbeschwerde «irgendwie hoch 25». Ich bin mir sehr bewusst, dass sich Eduard Ith geärgert hat, dass seine Aufsichtsbeschwerden nicht zu seiner Zufriedenheit behandelt wurden. Ich meine, dass dieser Einzelfall über den ich mich nicht näher auslassen möchte, nicht Anlass sein sollte, ein uferloses Popularrechtsmittel einzuführen, mit dem man Behörden unbegrenzt beschäftigen könnte. Denjenigen, die Wert auf sparen legen, möchte ich einfach in Erinnerung rufen, dass wenn Sie diese Schleuse öffnen, dass Sie dann die Personaletats unserer Rechtsdienstes massiv aufstocken müssen. Mich persönlich als Rechtsanwalt würde natürlich diese Arbeitsbeschaffungsmassnahme in höchstem Mass freuen, aber ich meine es ist nicht Aufgabe des Kantonsrates des Kantons St.Gallen ist der notleidenden Anwaltschaft dieses Kantons zu mehr Arbeit und Verdienst zu verhelfen.

Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2011
7.6.2011Wortmeldung

Auf die Motion ist einzutreten.

Leider zeigt sich die Regierung in ihrem Antrag auf Nichteintreten uneinsichtig, wie auch unbelehrbar und hinterlässt beim Souverän doch den Eindruck des Anspruches auf eine abgehobene Alleinmacht. In einem direktdemokratischen Rechtsstaat ist der Souverän das oberste Organ, d.h. er übt auch letztendlich eine Kontrollfunktion in dem Sinn aus, als dass die von ihm gewählten Mitglieder der Exekutive, Legislative und Judikative sich konsequent an Gesetz und Verordnung in der Umsetzung ihrer Tätigkeit halten. Wenn es berechtigen Anlass zur Beschwerde gibt, dann muss für den Bürger ein objektives Recht zur Verfügung stehen, das ein individueller und auf dem Rechtsweg durchsetzbarer subjektiver Anspruch auf Erledigung und Durchsetzung der Behebung des angezeigten Mangels gewährt.

Weil betroffene Bürgerinnen und Bürger jüngst vermehrt in Erfahrung bringen mussten, dass die Aufsichtsbeschwerde, wie sie derzeit zur Verfügung steht, nicht mehr als ein zahnloser Tiger ist, sind bei mir - zu meiner grossen Freude - sehr viele positive Rückmeldungen zu dieser Motion eingegangen. Wir sind gewählte Volksvertreterinnen und -vertreter und haben die Anliegen der Bürgerinnen und Bürger aufzunehmen und ihre Rechte dort zu stärken wo es nach den Erkenntnissen angezeigt ist.

Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2011
7.6.2011Wortmeldung

(im Namen des Vereins Schule und Elternhaus SG/AR/AI): Auf die Motion ist einzutreten.

Lic.iur. Elisabeth Dubach aus Engelburg, Mitglied des Vorstandes Schule und Eltern Schweiz schreibt u.a. ich zitiere: «Eltern und Schule haben das Recht und die Pflicht zur Zusammenarbeit und gegenseitigen Unterstützung im Interesse des Kindes.» Sind Eltern und Kinder mit der Tätigkeit der Schule nicht einverstanden, bleibt ihnen - wenn sie nicht von einer Massnahme der Schule betroffen sind und gegen eine Verfügung Rekurs erheben können - nur der Rechtsbehelf der Aufsichtsbeschwerde. Sie handeln faktisch als direkt Betroffene, jedoch ohne adäquate Parteirechte.

Eltern, aber auch Kinder, stellen mit einer Aufsichtsbeschwerde schriftlich oder mündlich einen Antrag, es sei im konkreten Fall gegenüber der Schule (Lehrpersonen, Schulbehörde) aufsichtsrechtlich zum Rechten zu sehen. Eltern bringen so ihre Einwände und Beobachtungen schriftlich oder mündlich ein. Sie weisen auf Mängel in der Schule hin. Eine andere Möglichkeit einer Intervention haben sie nicht, sie sind auf die Bearbeitung der Aufsichtsbeschwerde angewiesen im Interesse ihres Kindes.

Wenn Eltern eine Aufsichtsbeschwerde stellen, tun sie dies erfahrungsgemäss nach reiflicher Überlegung, als ultima ratio. Sie sind besorgt über die Entwicklung ihres Kindes, handeln aus existentieller Verantwortung gegenüber ihrem Kind.

Eltern sind die Erziehungsverantwortlichen ihrer Kinder und haben die faktische Stellung einer Partei. Entsprechend sollte ihre Stellung im Verfahren sein. Dies ist im jetzigen Zeitpunkt leider nicht der Fall. Wenn Eltern eine Aufsichtsbeschwerde gestellt haben, liegt es im Ermessen der Aufsichtsbehörde, wie und ob sie tätig wird oder nicht. Entsprechend gross ist das Ermessen. Werden die Anliegen in der Motion umgesetzt, trägt dies dazu bei, dass die Aufsichtsbeschwerde ein nützliches Instrument wird.

Der Verein Schule und Elternhaus St.Gallen und beider Appenzell unterstützt daher diese Motion und dankt Ihnen wenn Sie das zum Wohle der Eltern und Kinder der Volksschule St.Gallen auch tun.

Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2011
7.6.2011Wortmeldung

(im Namen der FDP-Fraktion): Auf die Motion ist nicht einzutreten.

Steiner-Kaltbrunn hat richtig erkannt. Man muss die Anliegen der Bürgerinnen und Bürger ernst nehmen. Das nehmen wir auch. Auch bei den Behörden. Wenn Schule und Elternhaus mehr Rechte möchten, dann gebe ich den Ball zurück. Wir von den Schulbehörden wünschen uns sehr wohl auch noch mehr verantwortungsbewusste Eltern, die ihre Aufgaben wahrnehmen. Deshalb braucht es nicht noch ein neues Gesetz. Natürlich sind wir die Legislative und zum Gesetze machen auch befähigt. Aber müssen wir denn immer neue Gesetze machen? Es kommt wir vor, wir machen pausenlos immer neue Gesetze. Wir treten dem entgegen.

Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2011
7.6.2011Wortmeldung

Regierungsrätin: Auf die Motion ist nicht einzutreten.

Wir haben einen Rechtstaat. Wir halten uns an Gesetze und Normen. Es besteht das Instrument der Aufsichtsbeschwerde. Die Möglichkeit zur Erhebung einer Aufsichtsbeschwerde ergibt sich aus dem hierarchischen Aufbau der Verwaltung und orientiert sich an den jeweils damit verbundenen Aufsichtskompetenzen. Die Erhebung einer Aufsichtsbeschwerde ist deshalb auch ohne besondere gesetzliche Grundlage möglich. Im Wesentlichen geht es bei einer Aufsichtsbeschwerde darum, die Aufsichtsbehörde auf einen Sachverhalt aufmerksam zu machen, der ein aufsichtsrechtliches Einschreiten gebieten könnte. Die Aufsichtsbeschwerde ist als blosser Rechtsbehelf an keine formellen Voraussetzungen gebunden. Aus Sicht der Regierung besteht kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf.

Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2011
7.6.2011Wortmeldung

Ratsvizepräsident: Die Regierung beantragt Nichteintreten.

Session des Kantonsrates vom 6. und 7. Juni 2011