Geschäft: Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
Komitee | Kantonsrat |
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Nummer | 22.11.12 |
Titel | Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht |
Art | KR Gesetzgebungsgeschäft |
Thema | Zivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege |
Federführung | Departement des Innern |
Eröffnung | 28.4.2011 |
Abschluss | 24.4.2012 |
Letze Änderung | 9.12.2021 |
vertraulich | Nein |
öffentlich | Ja |
dringend | Nein |
Publiziert | Typ | Titel | Datei |
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2.8.2019 | Antrag | Anträge der vorberatenden Kommission vom 20. Januar 2012 für die zweite Lesung | |
2.8.2019 | Antrag | Antrag SP-Fraktion zu Art. 34 vom 28. November 2011 | |
2.8.2019 | Antrag | Antrag SP-Fraktion zu Art. 9 vom 28. November 2011 | |
2.8.2019 | Protokollauszug | Festlegung des Vollzugsbeginns vom 1. Mai 2012 | |
2.8.2019 | Antrag | Antrag Würth-Goldach zu Art. 6bis und Art. 19 vom 20. Februar 2012 | |
2.8.2019 | Protokoll | Protokoll der vorberatenden Kommission vom 14. November 2011 | |
2.8.2019 | Antrag | Antrag Müller-St.Gallen zu Art. 37 vom 29. November 2011 | |
2.8.2019 | Antrag | Anträge der Redaktionskommission vom 20. Februar 2012 | |
2.8.2019 | Botschaft | Botschaft und Entwurf der Regierung vom 18. Oktober 2011 | |
2.8.2019 | Antrag | Antrag SP-Fraktion zu Art. 18 vom 28. November 2011 | |
2.8.2019 | Antrag | Anträge der Regierung vom 15. November 2011 | |
2.8.2019 | Erlass | In der Gesetzessammlung veröffentlicht im Dezember 2012 | |
2.8.2019 | Antrag | Anträge der vorberatenden Kommission vom 14. November 2011 | |
2.8.2019 | Antrag | Antrag Tinner-Wartau zu Art. 2 vom 28. November 2011 | |
2.8.2019 | Antrag | Antrag Tinner-Wartau zu Art. 19 vom 28. November 2011 | |
2.8.2019 | Erlass | Referendumsvorlage vom 21. Februar 2012 | |
2.8.2019 | Erlass | Ergebnis der 1. Lesung des Kantonsrates vom 30. November 2011 | |
2.8.2019 | Antrag | Antrag SP-Fraktion zu Art. 5 vom 28. November 2011 |
Datum | Akteur | Titel | Letze Änderung |
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1.8.2019 | Gremium | Beteiligung - 22.11.12 voKo Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht | 19.1.2023 |
Datum | Titel | Resultat | öffentlich | ||||
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Ja | Bedeutung | Nein | Bedeutung | Absent / Enthaltung | |||
21.2.2012 | Schlussabstimmung | 100 | Zustimmung | 0 | Ablehnung | 20 | |
20.2.2012 | Rückkommensantrag Würth-Goldach zu Art. 6bis und Art. 19 | 95 | Zustimmung | 9 | Ablehnung | 16 | |
30.11.2011 | Art. 37 Satz 2 | 16 | Antrag Müller-St.Gallen | 82 | Antrag der vorberatenden Kommission | 22 | |
30.11.2011 | Art. 34 | 23 | Antrag der SP-Fraktion | 80 | Antrag der vorberatenden Kommission | 17 | |
30.11.2011 | Art. 19 Abs. 2 | 62 | Fassung Eugster-Wil | 44 | Fassung der vorberatenden Kommission | 14 | |
30.11.2011 | Art. 19 Abs. 2 | 57 | Fassung Eugster-Wil | 52 | Fassung Locher-St.Gallen | 11 | |
30.11.2011 | Art. 18 | 29 | Antrag der SP-Fraktion | 72 | Antrag der vorberatenden Kommission | 19 | |
30.11.2011 | Art. 8 Bst. b | 37 | Antrag der vorberatenden Kommission | 59 | Antrag der Regierung | 24 | |
30.11.2011 | Antrag Lehmann-Rorschacherberg zu Art. 6bis (neu) | 72 | Zustimmung | 20 | Ablehnung | 28 | |
30.11.2011 | Art. 5 Abs. 2 | 24 | Antrag der SP-Fraktion | 78 | Antrag der vorberatenden Kommission | 18 |
Datum | Typ | Wortlaut | Session |
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30.11.2011 | Wortmeldung | Der Antrag der SP-Fraktion ist abzulehnen und dem Antrag der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen. Meine beiden Vorredner haben sehr deutlich zum Ausdruck gebracht, dass man einerseits nicht mit einer gesetzlichen Regelung eine Rundumversorgung sicherstellen kann und andererseits im Einzelfall dann doch nicht weiss, wie diese Regelung umgesetzt werden soll. Entscheidend ist viel eher: Es gibt in Notsituationen, falls wider Erwarten kein Behördenmitglied erreichbar sein sollte, die Möglichkeit, dass Amtsärzte oder die Polizei intervenieren können. Ich bin aber überzeugt, dass die KESB fähig sein werden, intern ein Dispositiv für Notfälle aufzuziehen, und glaube, dass jede KESB vernünftig genug sein wird, sich mit diesem Gedanken auseinanderzusetzen. | Session des Kantonsrates vom 28. bis 30. November 2011 |
30.11.2011 | Wortmeldung | Art. 2 [Trägerschaft a) Formen]. beantragt, Art. 2 Abs. 1 Bst. a wie folgt zu formulieren: «eine Trägerschaftsgemeinde, deren Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nach Art. 136 Bst. a und Art. 126 des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 für weitere Gemeinden handelt;» Mein Anliegen ist, Art. 2 Abs. 1 Bst. a insofern zu ergänzen, als dass die Trägerschaft einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden auch eine Vereinsorganisation nach Gemeindegesetz Art. 126 sein kann. Die Begründung dazu ist, dass die Gemeinden gefordert sind, entsprechende Organisationsmassnahmen zu treffen. Als Präsident der «Sozialen Dienste Werdenberg» kann ich mitteilen, dass wir bereits entsprechendes Personal für die Abklärungsbehörde gesucht haben. Nach Abschluss der ersten Beratung möchten wir - anhand der vorgeschriebenen Kriterien - die Stellen ausschreiben. Wir haben bewusst noch damit zugewartet, weil uns das Ergebnis der heutigen Beratung im Kantonsrat dazu wichtig erscheint. Es geht zum Beispiel darum zu erfahren, ob eine haupt- oder nebenamtliche Tätigkeit der Präsidentin oder des Präsidenten gefordert wird oder nicht. | Session des Kantonsrates vom 28. bis 30. November 2011 |
30.11.2011 | Wortmeldung | Art. 34 (Information des zuständigen Departementes). beantragt im Namen der SP-Fraktion, bei Art. 34 am Entwurf der Regierung festzuhalten. Die vorberatende Kommission will diese Bestimmung streichen. Sie ist der Meinung, dass dies erneut einem Misstrauensartikel gleichkomme. Es sei selbstverständlich, dass eine KESB reagieren werde, wenn eine gerichtliche Instanz bei der Zusammensetzung der Behörde oder bei der Nichteinhaltung von Verfahrensvorschriften Mängel feststellen sollte. Deshalb sei es nicht notwendig, die administrative Aufsichtsbehörde mit diesen Urteilen zu bedienen. Dieser Argumentation kann ich nicht ganz folgen. Wenn die administrative Aufsichtsbehörde ihre Aufgabe wahrnehmen soll, dann muss sie doch wissen, wie die KESB gerichtlich beurteilt wird. Und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Gericht dieselbe Behörde mehrmals wegen der gleichen Mängel rügen muss. Das ist einfach eine Lebensrealität. In solchen Fällen müsste doch die Aufsichtsbehörde eingreifen können. Das hat nichts mit Misstrauen, sondern mit der Logik zu tun, dass, wer kontrolliert, auch wissen muss, was geschehen ist. Die SP-Fraktion erachtet es als notwendig, Art. 34 im Gesetz zu belassen. | Session des Kantonsrates vom 28. bis 30. November 2011 |
30.11.2011 | Wortmeldung | beantragt im Namen der SP-Fraktion, Art. 18 wie folgt zu formulieren: «Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde stellt ihre Erreichbarkeit an Wochenenden und über die Feiertage sicher.» Die SP-Fraktion ist der Auffassung, dass es hier eine Regelung im Gesetz braucht. Wenn nichts geregelt ist, dann ist die Gefahr gross, dass notwendige Entscheide im entscheidenden Moment nicht gefällt werden können. Die SP-Fraktion kann noch einigermassen nachvollziehen, dass Situationen, die sich in der Nacht ereignen, irgendwie gelöst werden können. Problematisch werden vor allem Situationen sein, in denen Kinder einer Bedrohung ausgesetzt sind und weggenommen werden müssen. Das wird die Polizei machen können. Die SP-Fraktion geht davon aus, dass die KESB Anweisungen geben kann, was in welcher Region anzuordnen sei. Wenn aber an den Wochenenden oder während der Feiertage irgendetwas geschieht, wenn am Freitagabend ein betrunkenes Ehepaar streitet, die Kinder in der Wohnung schreien und die Polizei eingreifen muss, dann wird diese die Kinder aus der Wohnung nehmen und ins Kinderschutzzentrum bringen. Die betroffenen Eltern, die dann am Samstagmorgen dort vor der Türe stehen und ihre Kinder mitnehmen wollen, können - meiner Meinung nach - ohne rechtliche Verfügung nicht einfach wieder heimgeschickt werden. Und eine Verfügung ist nur dann zu erhalten, wenn irgendjemand von der KESB auf Pikett ist und superprovisorisch etwas anordnen kann. Wenn dieser Dienst garantiert sein soll, dann braucht es einen Pikettdienst der KESB. Es ist nicht ausreichend, wenn die Polizei die Telefonnummern aller Mitglieder der KESB hat, diese dann aber nicht erreichbar sind. Die SP-Fraktion weiss zwar im Moment auch nicht, wie ein solcher Pikettdienst organisiert werden kann, aber sie weiss, dass es an den Wochenenden und über die Feiertage einen braucht. Ich persönlich könnte mir Stellvertretungslösungen für das ganze Kantonsgebiet vorstellen. Sicher ist, dass Pikettdienst bezahlt werden muss. Art. 18 zu streichen, erscheint der SP-Fraktion als zu voreilig. | Session des Kantonsrates vom 28. bis 30. November 2011 |
30.11.2011 | Wortmeldung | Dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen. Ich möchte zu dieser Frage noch zwei Dinge zu bedenken geben. Erstens: Was passiert mit den Entscheiden der KESB, wenn jemand damit nicht einverstanden ist? Das ist beispielsweise denkbar, wenn jemandem das Sorgerecht für die Kinder entzogen wird. Dann geht der Fall an weitere Instanzen: an die Verwaltungsrekurskommission, das Verwaltungsgericht und das Schweizerische Bundesgericht. Ich gehe davon aus, dass all diese nachfolgenden Instanzen neben dem Walten des gesunden Menschenverstandes auch die Einhaltung der Verfahrensvorschriften überprüfen. Sind dann die Verfahrensvorschriften nicht eingehalten, wird das nicht zu einer Belobigung der KESB führen, nur weil diese aufgrund des gesunden Menschenverstandes entschieden hat. Es wird vielmehr dazu führen, dass die Entscheide, die für die Betroffenen wichtig sind und rasch abgewickelt werden sollten, wieder an die KESB zurückgehen. Diese muss dann neu entscheiden, und dann geht es erneut die Leiter hoch. Ein solcher Verlauf ist zu vermeiden. Zweitens: Bei der Justizreform hat der Kantonsrat mit grosser Mehrheit entschieden, dass die Gerichte fachlich qualifiziert zusammengesetzt sein müssen. Bei Scheidungen und Eheschutzverfahren entscheiden nämlich juristische Richterinnen und Richter, und bei der KESB würden die juristischen Gesichtspunkte dann plötzlich keine so grosse Rolle mehr spielen. Das führt zu zweierlei Rechtsanwendungen. Ich spreche hier nicht für die Juristen, denn wenig juristischer Sachverstand in der KESB bringt mir als Rechtsanwalt nämlich zusätzliche Kunden und damit Honorare. Ich richte mich aber an diejenigen Ratsmitglieder, die sparen möchten, denn die zu erwartende Kundschaft wird wohl vorwiegend der unentgeltlichen Prozessführung unterliegen, sodass der Staat da noch zusätzlich zur Kasse kommt. Ich empfehle Ihnen daher aus Gründen der Vernunft, der Sparsamkeit und der Effizienz, dem Antrag der Regierung zuzustimmen. | Session des Kantonsrates vom 28. bis 30. November 2011 |
30.11.2011 | Wortmeldung | (im Namen der FDP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten und den meisten Streichungsanträgen der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen. Die Revision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (abgekürzt ZGB) beim Erwachsenenschutz-, Personen- und Kindesrecht führt zu Anpassungen in den Kantonen. Grundsätzlich hätte eine Teilrevision des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch ausgereicht. Der Kanton St.Gallen zieht jedoch die Erstellung eines neuen Gesetzes vor. Es ist durchaus sinnvoll, das alte, fast 100-jährige Vormundschaftsrecht durch ein neues KES abzulösen. So besteht die Möglichkeit, die Rechtsgrundlage den aktuellen Gegebenheiten und Problemen anzupassen. Die zunehmende Komplexität der vormundschaftlichen Fälle fordert dies geradezu. Von der neuen Organisation mit den KESB verspricht man sich eine professionellere Bearbeitung der vormundschaftlichen Massnahmen. Es darf aber an dieser Stelle auch erwähnt werden, dass die Vormundschaftsbehörden der Gemeinden schon bisher gute Arbeit geleistet haben. Die neue Organisation wird um einiges kostenintensiver sein. Die Gesetzgebung liegt beim Kanton, die Gemeinden sind zuständig für die Organisation und die Finanzierung. Die FDP kritisiert, dass das Gesetz erst jetzt vorliegt. Das neue Einführungsgesetz soll am 1. Januar 2013 in Kraft treten. Die neue Organisation bedingt aber einen ziemlich langen Vorlauf. Viele Gemeinden sind schon heute auf der Suche nach Personal und Räumlichkeiten. Es ist den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden nicht möglich, alle aktuellen Vormundschaftsfälle erst per Ende 2012 zu übernehmen. Des Weiteren ist darauf zu achten, dass Professionalität nicht alleine durch Diplome und Hochschul- bzw. Fachhochschulabschlüsse garantiert werden kann. Es sollte möglich sein, dass Personen mit langjähriger Erfahrung im Vormundschaftsbereich als gleichwertige Behördenmitglieder gewählt werden können. Es darf nicht sein, dass gut qualifizierte Leute ausgeschlossen werden, indem man von ihnen noch ein nachträgliches Studium an einer Fachhochschule verlangt. Weiterbildungen im Rahmen der Gesamtbehörde sind davon natürlich ausgenommen. Auch eine teure Erreichbarkeit «rund um die Uhr» betrachtet die FDP-Fraktion als unnötig, denn grundsätzlich gibt es genügend Institutionen, die in Notfällen sofort reagieren können, wie beispielsweise die Polizei, die Amtsärzte, die Ärzte, das «Schlupfhuus» usw. Die FDP-Fraktion unterstützt ein möglichst schlankes Gesetz. | Session des Kantonsrates vom 28. bis 30. November 2011 |
30.11.2011 | Wortmeldung | Art. 18 (Erreichbarkeit). Dem Antrag der SP-Fraktion ist zuzustimmen. Massnahmen, für welche die KESB zuständig ist, sind nicht immer planbar und meistens sehr dringend. In Notsituationen einen Entscheid zu fällen, kann Personen - beispielsweise die Polizei -, die nur selten mit solchen Fragen konfrontiert sind, überfordern. Auch können Fehlentscheide Folgen in materieller, aber auch psychischer Hinsicht nach sich ziehen. Um solche Fehlentscheide zu verhindern, muss ein Mitglied der KESB erreichbar sein. Deshalb soll als Kompromiss im Gesetz verankert werden, dass wenigstens ein Mitglied der KESB an Wochenenden und Feiertagen - also an 365 Tagen im Jahr - erreichbar ist. Mit einer solch überregionalen Lösung könnte die Erreichbarkeit kostengünstig und ohne allzu grosse Belastung für kleinere Behörden geregelt werden. Der Antrag ist eine Abschwächung der ursprünglichen Version «jederzeit erreichbar». Diese hätte bedeutet, dass die Erreichbarkeit auch nachts sichergestellt sein müsste. | Session des Kantonsrates vom 28. bis 30. November 2011 |
30.11.2011 | Wortmeldung | legt seine Interessen als Vater von zwei studierenden Söhnen offen. Ich störe mich etwas an der von der Regierung gewählten Formulierung. Studium bedeutet noch nicht, dass dieses auch wirklich abgeschlossen ist. Ebenso wenig bedeutet Studium, dass dieses dem Abschluss auf der Master-Stufe gleichkommt, was aber im Text erwartet wird. Studium kann auch ein Bachelor-Abschluss sein. Falls der Kantonsrat dem Antrag der Regierung zustimmen sollte, dann würde ich mich als Mitglied der Redaktionskommission für eine griffigere Formulierung einsetzen. Des Weiteren nehme ich gleich die Frage und die Antwort vorweg, ob mein Votum ein Wunsch oder ein Antrag ist. Wenn dem Antrag der Regierung zugestimmt wird, dann werde ich anschliessend den Antrag stellen, dass eine griffigere Formulierung gewählt wird, und zwar in dem Sinne, dass ein mindestens auf Master-Stufe abgeschlossenes Studium vorauszusetzen sei. Das wäre dann auch die Ebene, auf der Ritter-Altstätten argumentiert. | Session des Kantonsrates vom 28. bis 30. November 2011 |
30.11.2011 | Wortmeldung | Art. 37 (Fachliche Aufsicht). beantragt, Art. 37 Satz 2 wie folgt zu formulieren: «Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde übt die fachliche Aufsicht über die Beiständinnen und Beistände aus.» Die KESB soll die Beiständinnen und Beistände beratend unterstützen und vor allem fachlich, aber nicht administrativ führen. Die KESB soll nicht mit Weisungen in die operative Führung eingreifen. Deshalb soll der letzte Satz von Art. 37 gestrichen werden. Dieser Antrag soll auch zu einem schlankeren Gesetz beitragen. | Session des Kantonsrates vom 28. bis 30. November 2011 |
30.11.2011 | Wortmeldung | (im Namen der GRÜ-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten. Die GRÜ-Fraktion hat zwei kritische Anmerkungen. Erstens: Sie erachtet die Regionen als zu klein. Insbesondere die Regionen Werdenberg und Sargans sind deutlich kleiner, als es die Konferenz der Kantone für das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht empfiehlt. Das kann negative Folgen haben, wie beispielsweise eine mangelhafte Professionalisierung und die Schwierigkeit, genügend Fachkräfte zu rekrutieren. Zwei kleine Regionen sind auch kostenintensiver als eine grössere Region. Zweitens: Hier geht es um die Unabhängigkeit der KESB, denn die Gemeinden zahlen, können aber nicht entscheiden. Die GRÜ-Fraktion hat das Gefühl, dass sich die Gemeinden in die Angelegenheiten der KESB einmischen könnten. Beispiel dafür ist der Antrag der vorberatenden Kommission, Art. 8 Bst. b zu streichen. Dieser Absatz besagt nämlich, dass die Mitglieder der KESB weder Gemeinderatsmitglieder noch Gemeindeangestellte sein dürfen. In diesem Punkt unterstützt die GRÜ-Fraktion die Anträge der Regierung. Das Bundesgesetz will die Gewaltentrennung, und die GRÜ-Fraktion will nicht, dass das Gesetz «aufgeweicht» wird. | Session des Kantonsrates vom 28. bis 30. November 2011 |
30.11.2011 | Wortmeldung | beantragt, in der Bestimmung das Wort «abgeschlossen» hinzuzufügen. Damit sich auch noch ein freisinniger Jurist meldet, schlage ich vor, von einem abgeschlossenen juristischen Studium zu sprechen. Ich glaube, dass alle Personen mit normalem Menschenverstand - dazu gehören manchmal auch Juristen - darunter einen Master- oder Lizenziatsabschluss verstehen. Der Kantonsrat sollte als Gesetzgeber eine klare Formulierung verwenden. Damit ist auch dem Votum von Noger-St.Gallen Genüge getan. | Session des Kantonsrates vom 28. bis 30. November 2011 |
30.11.2011 | Wortmeldung | Den Anträgen der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen. Je stärker reguliert und eingeschränkt wird, umso stärker werden die Fallkosten je Bewohnerin und je Bewohner ausfallen. Dessen muss sich der Rat dann bei der Spezialdiskussion bewusst sein. Der Bundesrat ging in seiner Botschaft davon aus, dass die Kosten beim Kindes- und Erwachsenenschutz etwa 50 Franken je Bewohnerin oder je Bewohner betragen sollten. Die derzeitigen Planungsarbeiten im Kanton St.Gallen zeigen, dass diese ungefähr zwischen 20 und 30 Franken zu liegen kommen. Ich erwähne dies, weil zum Beispiel Pikettdienste gefordert werden, die mit Sicherheit höhere Kosten nach sich ziehen werden. Es wäre durchaus vorstellbar gewesen, für die Umsetzung des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes eine Gerichtslösung zu suchen, aber dann hätte vermutlich der Vorsteher des Finanzdepartementes nochmals 10 Mio. Franken zusätzlich ins Budget einstellen müssen. Ich denke, es ist sinnvoll und angebracht, dass das Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz im Sinne einer Verwaltungslösung umgesetzt wird und die Gemeinden die Kosten tragen. Ich habe auch mit Freuden festgestellt, dass der Suche und Anstellung von Fachpersonal Anerkennung gezollt wird. Weil sich die Gemeinden ihrer Verantwortung bewusst sind und gezielt Fachpersonal einsetzen möchten, haben sie sich bereits vor langer Zeit zusammengesetzt und entsprechende Konzepte zur Umsetzung erarbeitet. | Session des Kantonsrates vom 28. bis 30. November 2011 |
30.11.2011 | Wortmeldung | Kommissionspräsident: Dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen. Ich bin über die vielen Voten zum Antrag der Regierung auch überrascht, denn die vorberatende Kommission stimmte ihrem Antrag zu Art. 19 Abs. 2 einstimmig zu. | Session des Kantonsrates vom 28. bis 30. November 2011 |
30.11.2011 | Wortmeldung | Dem Antrag der SP-Fraktion ist zuzustimmen. Ich habe mich dafür eingesetzt, dass dieser Artikel nicht gestrichen wird. Ich bin Polizeibeamter und war schon hie und da mit Fällen der Vormundschaftsbehörde konfrontiert. Wenn dies nach 18 Uhr der Fall ist, dann kann es sehr mühsam sein, jemand Zuständigen zu erreichen, um das Problem zu besprechen und Weisungen zu erhalten. Müller-St.Gallen hat es bereits gesagt: Feuerwehr und Polizei sind sich gewöhnt, Pikettdienst zu leisten. Ich bin überzeugt, dass sich eine überregionale Lösung finden liesse. | Session des Kantonsrates vom 28. bis 30. November 2011 |
30.11.2011 | Wortmeldung | Art. 8 (Unvereinbarkeit). Dem Antrag der Regierung zu Art. 8 Bst. b ist zuzustimmen. Bei diesem Artikel handelt es sich nach Einschätzung der SP-Fraktion um den Kernartikel der Vorlage. Wenn wirklich nach professionellen Gesichtspunkten entschieden werden soll, dann muss Art. 8 Bst. b so belassen werden, wie er in der Botschaft der Regierung steht. Wenn nicht nach sachlichen Kriterien entschieden wird, sondern beispielsweise nach finanziellen, dann sind keine professionellen Entscheide mehr zu erwarten. Das wird der Fall sein, wenn Gemeindevertreter Mitglieder der KESB sind. Bei der Eintretensdiskussion haben Gemeindevertreter darauf hingewiesen, dass dieses Gesetz von Misstrauen seitens des Kantons gegenüber den Gemeinden geprägt sei. Und wenn nun die unabhängige KESB von Gemeindevertretern kontrolliert wird, dann ist das genau das Gleiche: Der eigenen KESB wird misstraut. Die KESB muss nach professionellen Kriterien entscheiden, wozu auch gehört, dass die finanziellen Kosten einer Massnahme mit berücksichtigt werden. Das ist das sogenannte Verhältnismässigkeitsprinzip. Es geht darum abzuklären, was wie viel kostet, was mit einer Massnahme erreicht wird und ob die verfügbaren Mittel in einem vernünftigen Verhältnis zum zu erwartenden Ergebnis stehen. Kommt die KESB zum Schluss, dass alles stimmt, dann wird eine Massnahme angeordnet. Wenn nun aber bei der Beurteilung ganz andere Kriterien eine wesentliche Rolle spielen, dann sind das keine professionellen Entscheide mehr. Ich bin auch ziemlich überzeugt davon, dass derartige «Übungen» durch die Gerichte aufgehoben werden. Des Weiteren bin ich auch nicht sicher, ob die Gerichte die Einsitznahme von Gemeindevertretern in der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde überhaupt tolerieren würden, denn diese würde fundamental gegen die angestrebte Professionalisierung sprechen. Ich verstehe, dass kostspielige Massnahmen bei den Gemeinden zu Problemen führen können und dass diese deshalb wirtschaftliche Überlegungen geltend machen. Beispielsweise kann das der Fall sein, wenn eine kleine Gemeinde wegen einer Fremdplatzierung über ein paar Jahre hinweg jeden Monat 10'000 Franken aufwenden muss. Das kann wirklich ernsthafte Schwierigkeiten nach sich ziehen. Aber dieses Problem ist sinnvollerweise nicht so zu lösen, dass eine notwendige Massnahme nicht angeordnet wird, sondern dass der Kostenverteiler in Zukunft anders geregelt wird. | Session des Kantonsrates vom 28. bis 30. November 2011 |
30.11.2011 | Wortmeldung | (im Namen der SVP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten. Den Anträgen der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen. Die SVP-Fraktion kritisiert ebenfalls, dass das Einführungsgesetz erst jetzt vorliegt. Auch für die vorberatende Kommission kam die Vorlage ziemlich kurzfristig, denn die Umsetzung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts muss ab 1. Januar 2013 erfolgen. Wie für die FDP-Fraktion ist es auch für die SVP-Fraktion von Bedeutung, dass das Vormundschafts- und Erwachsenenschutzrecht professionalisiert wird. Dies aber klar nicht auf den einzelnen Punkten der jetzigen Amtsvormünde und Amtsvormündinnen, die bis anhin eine sehr gute Arbeit geleistet haben und dies auch immer so zeigten. Die SVP-Fraktion unterstützt die Professionalisierung der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörden mit den Einschränkungen bzw. Lockerungen, wie sie die vorberatende Kommission vorsieht, die besonders die Fachkunde betreffen. | Session des Kantonsrates vom 28. bis 30. November 2011 |
30.11.2011 | Wortmeldung | Der Antrag Müller-St.Gallen ist abzulehnen. Ich möchte etwas klarstellen: Es ist durchaus möglich, dass die KESB die fachliche und administrative Aufsicht über die Beiständinnen und Beistände wahrnimmt, denn es gehört zum Institut einer fachlichen Aufsicht, dass dieses auch Weisungen erlässt. Eine fachliche Aufsicht, die vom Antragsteller in Frage gestellt wird, wäre ohne die Möglichkeit, Weisungen zu erlassen, nur eine halbe Aufsicht. Die Weisungsbefugnis der KESB über die Beiständinnen und Beistände ergibt sich im Übrigen auch aus den Bestimmungen des neuen Art. 419 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (abgekürzt ZGB), wonach die KESB jederzeit durch die betroffene Person oder durch Dritte mit rechtlich geschütztem Interesse angerufen werden kann. Daraus ist die KESB schon rein von Gesetzes wegen in der Lage und auch verpflichtet, gegebenenfalls Weisungen zu erlassen. | Session des Kantonsrates vom 28. bis 30. November 2011 |
30.11.2011 | Wortmeldung | Der Antrag Tinner-Wartau ist abzulehnen. In der vorberatenden Kommission wurde bekanntermassen versucht, den Gemeinden einen möglichst grossen Spielraum zu geben, doch der Antrag Tinner-Wartau geht zu weit. Die Übertragung von Aufgaben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden an juristische Personen des Privatrechts, beispielsweise an einen Verein, erscheint nicht sinnvoll, weil privatrechtliche Organisationsformen für die Regelung privatrechtlicher Rechtsverhältnisse ausgerichtet sind. Im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht geht es jedoch um hochsensible Problembereiche des Individuums, in die unter Umständen hoheitlich eingegriffen werden muss. Dabei ist der Kern der persönlichen Freiheit unmittelbar betroffen, weshalb eine Intervention nur im Rahmen öffentlich-rechtlicher Trägerschaftsmodelle erfolgen kann. | Session des Kantonsrates vom 28. bis 30. November 2011 |
30.11.2011 | Wortmeldung | (im Namen der CVP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten. Den Anträgen der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen. Das Vormundschaftsrecht ist bald 100-jährig und ist den seither erfolgten gesellschaftlichen Veränderungen anzupassen. Die eidgenössischen Räte haben im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (abgekürzt ZGB) die Bereiche Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesschutz durch die Kindesschutz- und Erwachsenenschutzgesetzgebung ersetzt. Die Bestimmungen sollen in gut einem Jahr, das heisst auf den 1. Januar 2013, in Kraft treten. Deshalb ist in den Kantonen und in den Gemeinden auf diesen Zeitpunkt hin vieles anzupassen, namentlich in den Bereichen Behördenorganisation und Verfahren. Auch die CVP-Fraktion bedauert, dass diese Vorlage erst jetzt zur parlamentarischen Beratung kommt. Auf der Ebene der Gemeinden und Regionen wird sehr vieles umzukrempeln sein, verschiedenste Organisationen und Strukturen sind aufzulösen und sehr vieles ist neu aufzubauen. Da gibt es Planungen voranzutreiben und umzusetzen, Gespräche zu führen, Personal und Räumlichkeiten zu suchen, und es sind auch schon Verträge, beispielsweise Mietverträge, abzuschliessen, damit dann im 2. Halbjahr 2012 die Räumlichkeiten für den Aufbau der neuen Behörde zur Verfügung stehen. Im Lichte dieser konkreten und praktischen Gegebenheiten erscheint die Vorlage des kantonalen Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht doch reichlich spät. Auch in einem zweiten Punkt bringt die CVP-Fraktion grundsätzliche Kritik an. Der Entwurf der Regierung atmet den Geist einer ausufernden Staatstätigkeit, verbunden mit einem Drang zur totalen Kontrolle. Eine zu umfassende Legiferierung durch den Kanton in Bereichen, in denen die Gemeinden durchaus seit Jahren gute Arbeit leisten und auch weiterhin leisten werden, zeugt von Misstrauen, dass die Gemeinden nicht in der Lage wären, die Anforderungen eines zeitgemässen Kindes- und Erwachsenenschutzes korrekt und zum Wohl der unmittelbar betroffenen Menschen zu erfüllen. Aus diesen Gründen ist der Entwurf der Regierung von der vorberatenden Kommission durch die Streichung von Selbstverständlichkeiten und durch die Einführung von Formulierungen, die den Gemeinden eine grössere Flexibilität erlauben, angepasst worden. Die CVP-Fraktion wird sich aus pragmatischen Überlegungen mehrheitlich den beiden Bestimmungen, welche die Regierung auf dem roten Blatt formuliert hat, anschliessen. | Session des Kantonsrates vom 28. bis 30. November 2011 |
30.11.2011 | Wortmeldung | Art. 9 (Weiterbildung). verzichtet im Namen der SP-Fraktion darauf, den schriftlich vorliegenden Antrag zu Art. 9 zu bestätigen. Mit Weiterbildung ist hier gemeint, dass sich die Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, die aus verschiedenen Fachgebieten und -disziplinen kommen, innerhalb ihres eigenen Gebietes und wenn immer möglich auch über ihre Grenzen hinaus weiterbilden. Regierungsrat Gehrer hat vorhin gesagt, dass die Regelungsdichte im Gesetz gesenkt werden soll. Die SP-Fraktion sieht, dass die Verantwortung für die Weiterbildung den Trägerschaften übergeben werden kann, und sie geht davon aus, dass diese auch wahrgenommen wird. Sie zieht daher den Antrag zurück. | Session des Kantonsrates vom 28. bis 30. November 2011 |
30.11.2011 | Wortmeldung | Ratspräsident: Die Vorlage ist in 1. Lesung durchberaten und geht zur Vorbereitung der 2. Lesung zurück an die vorberatende Kommission. | Session des Kantonsrates vom 28. bis 30. November 2011 |
30.11.2011 | Wortmeldung | Präsident der vorberatenden Kommission: Auf die Vorlage ist einzutreten. Die vorberatende Kommission hat am 14. November in St. Gallen getagt. Aus gesundheitlichen Gründen konnte die Vorsteherin des Departementes des Innern nicht an der Sitzung teilnehmen und wurde souverän durch den Vorsteher des Finanzdepartementes vertreten. Seitens Regierung, Staatsverwaltung und Sachverständige waren folgende Personen anwesend:
Entschuldigt hatten sich:
Der Vorsteher des Finanzdepartementes als Stellvertreter der Vorsteherin des Departementes des Innern und Andrea Lübberstedt vom Departement des Innern schilderten die Gründe für die Notwendigkeit der Anpassung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (abgekürzt KES). Auf die wichtigsten Voten zu den Umsetzungsfragen nehme ich im Folgenden gerne Bezug. Die Revision des bald 100 Jahre alten Vormundschaftsrechts ist lange erwartet worden. Die Hauptzielsetzungen des Bundesgesetzgebers sind die Stärkung der Selbstbestimmung und der Solidarität innerhalb der Familie, die Verbesserung des Schutzes der betroffenen Personen - sowohl in Wohn- und Pflegeeinrichtungen als auch bei fürsorgerischer Unterbringung - und die Flexibilisierung des bisher starren Massnahmensystems. Letzteres hat der Bund zugunsten einer Einheitsmassnahme mit verschiedenen, sehr individuellen Ausprägungen aufheben wollen. Ein zentrales Element der Revision ist die beabsichtigte Professionalisierung des Vormundschaftswesens. Viele Punkte sind vom Bund bereits abschliessend geregelt worden und sind in über hundert fallbezogenen Aufgaben der neuen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (abgekürzt KESB) im Bundesrecht abgebildet. Hingegen sind Organisation und Verfahren von den Kantonen zu konkretisieren, was zahlreiche Fragestellungen, wie verfahrensrechtliche Aspekte oder Haftungsfragen, mit sich bringt. Die Vernehmlassung hat ebenfalls verschiedene Fragen aufgeworfen, und die aufgeführten Regelungsbereiche zeigen deutlich, dass viele Punkte zu klären sind, zumal der Kanton vom Bund Regelungspflichten, aber auch Regelungsrechte übertragen erhalten hat. Die Ausgangslage des Entwurfs der Regierung zeigt, dass der Kanton St.Gallen, wie die meisten anderen - vor allem Deutschschweizer - Kantone Verwaltungsbehörden anstreben. Der Bund hatte ursprünglich eine Gerichtslösung beabsichtigt, schliesslich aber auch Verwaltungsbehörden zugelassen. Nun zeigt sich, dass die Kantone von dieser Möglichkeit regen Gebrauch machen und dabei auf bestehende Strukturen im Bereich des Vormundschaftswesens abstellen. Der Vorschlag der Regierung siedelt die Zuständigkeit für die Erfüllung der Aufgaben des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts - analog zu den Kantonen Luzern, Zürich oder Basel-Landschaft - bei den Gemeinden an. Die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden bleibt insofern unverändert. Eine wesentliche Neuerung ist aber, dass die Gemeinden diese Aufgaben in aller Regel nicht mehr aus eigener Kraft werden erledigen können. Deshalb sieht das Gesetz auch eine abschliessende Aufzählung von Trägerschaftsformen vor, die sich im Wesentlichen auf das Gemeindegesetz abstützen. Die Regierung ist den Gemeinden mit der Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die selbständige, öffentlich-rechtliche Kindes- und Erwachsenenschutzeinrichtung entgegengekommen. Dabei handelt es sich um eine Kompromisslösung, da die Gemeinden dargelegt haben, dass es bei den Aufgaben im Zusammenhang mit dem KES nicht viel Spielraum gäbe und daher eine flexible Rechtsform, insbesondere in Bezug auf die Referendumspflicht, möglich sein muss. Wie bereits erwähnt, bleibt die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden weitgehend unverändert. Das bedeutet dass der Kanton weiterhin für die Aufsichts- und Beschwerdeinstanzen zuständig ist. Wie bisher ist eine administrative Aufsicht durch den Kanton vorgesehen, die aber keine Aufsicht im Einzelfall bedeutet. Letztere ist den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen vorbehalten. Überwacht werden im Rahmen der Aufsicht insbesondere der gesetzesmässige Bestand des interkommunalen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts, was aufgrund der direkten Staatshaftung im Interesse des Kantons liegt. Das Bundesrecht sieht als wesentliche Neuerung vor, dass der Kanton direkt für entstandene Schäden haftet, aber ein Rückgriffsrecht auf die verursachende Instanz vorsehen kann. Die Aufsicht ist nicht bei den Rechtsmittelinstanzen angesiedelt, da diese die Entscheidungsfindung im Einzelfall tangieren könnte. Gegenüber der bisherigen Organisation handelt es sich um eine klare Verbesserung. Des Weiteren steht der von der Regierung vorgeschlagene zweistufige Instanzenzug im Einklang mit dem St.Galler Justizsystem. In Zukunft werden sowohl Beschwerden gegen fürsorgerische Unternehmungen als auch gegen Behördenentscheide zuerst von der Verwaltungsrekurskommission (abgekürzt VRK) und danach vom Kantonsgericht als oberes kantonales Gericht beurteilt werden. Diese Anpassung des Instanzenzuges ist notwendig, da das Bundesrecht ausschliesslich Gerichte als Beschwerdeinstanzen fordert. Im Bereich der Massnahmen, so bei den Beistandschaften und den Fürsorgerischen Unterbringungen, hat der Bund bereits vieles festgehalten, und der Kanton muss nur noch wenige Aspekte regeln. Insbesondere haben die Gemeinden sicherzustellen, dass genügend Beiständinnen und Beistände für die Ernennung durch die KESB zur Verfügung stehen. Das Eintreten auf die Gesetzesvorlage war in der vorberatenden Kommission unbestritten. Sie trat einstimmig darauf ein. In der Spezialdiskussion wurde das Gesetz aufgrund mehrerer Änderungsanträge eingehendst beraten, ich möchte sagen, im Sinne der ganzen Kommission verbessert. Das gelbe Blatt zeugt davon. Die vorberatende Kommission stimmte in der Gesamtabstimmung der Vorlage mit 14:0 Stimmen bei 1 Enthaltung zu. | Session des Kantonsrates vom 28. bis 30. November 2011 |
30.11.2011 | Wortmeldung | Dem Antrag der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen. «Jederzeit erreichbar» bindet zu viele Personen in eine Pikettorganisation ein und wird kaum umsetzbar sein. Es ist eine Aufblähung der Personalressourcen und entsprechend kostentreibend. Es sollte eine andere Lösung angestrebt werden, vielleicht über einen Amtsarzt oder Ähnliches. | Session des Kantonsrates vom 28. bis 30. November 2011 |
30.11.2011 | Wortmeldung | Dem Antrag der SP-Fraktion ist zuzustimmen. Ich möchte nur anfügen, dass die Feuerwehr Dauerpikettdienst leistet und dass dies keine enorme Sache ist. | Session des Kantonsrates vom 28. bis 30. November 2011 |
30.11.2011 | Wortmeldung | Kommissionspräsident: Die vorberatende Kommission hat der Streichung von Art. 18 mit 12:1 Stimme bei 2 Enthaltungen zugestimmt. | Session des Kantonsrates vom 28. bis 30. November 2011 |
30.11.2011 | Wortmeldung | Der Antrag der SP-Fraktion ist abzulehnen und dem Antrag der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen. legt seine Interessen als Mitglied einer Vormundschaftsbehörde offen. Der Bundesgesetzgeber schreibt nicht vor, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden hauptamtlich tätig sein sollen. Die Professionalisierung wird durch eine nebenamtliche Tätigkeit nicht gefährdet. Die zuständige Kommission soll selber über den Pensenumfang des Vorsitzenden entscheiden können. | Session des Kantonsrates vom 28. bis 30. November 2011 |
30.11.2011 | Wortmeldung | zieht den Antrag aufgrund der Ausführungen des Stellvertreters der Vorsteherin des Departementes des Innern zurück. | Session des Kantonsrates vom 28. bis 30. November 2011 |
30.11.2011 | Wortmeldung | Kommissionspräsident: Die vorberatende Kommission hat dem Streichungsantrag mit 11:3 Stimmen bei 1 Enthaltung zugestimmt. | Session des Kantonsrates vom 28. bis 30. November 2011 |
30.11.2011 | Wortmeldung | legt seine Interessen als Leiter der Projektorganisation der neuen KESB in der Region Rorschach offen. Ich möchte noch drei Dinge anfügen. Das Votum von Noger-St.Gallen hat gezeigt, dass die Formulierung mit dem juristischen Studium unglücklich ist, weil sie in der Praxis verwässert werden kann. So wie die Regierung sie vorschlägt, könnte eine Person mit abgebrochenem oder nicht bestandenem Studium oder selbst ein ewiger Student in der KESB Einsitz nehmen. Genau dies ist aber vermutlich unerwünscht. Zu Ritter-Altstätten: Ich verweise noch auf den ersten Satz, wo es nämlich heisst, dass der Präsident die Zusammensetzung nach Sachverstand und je nach Verfahren vornehmen soll. Ich gehe nicht davon aus, dass es einem Präsidenten in den Sinn kommen wird, einen Entscheid von grosser Tragweite, wie beispielsweise den Entzug der elterlichen Sorge, ohne Juristen zu treffen. Aber ich muss auch sagen, dass die neue KESB 110 Aufgaben von Gesetzes wegen zu bewältigen hat. Viele davon sind reine Routineangelegenheiten, und es macht keinen Sinn, jedes Mal den Juristen zu bemühen. Und zu Gadient-Walenstadt: Dem Vergleich zwischen Delfinen im Connyland und Schutzbefohlenen einer KESB kann ich beim besten Willen nicht folgen. | Session des Kantonsrates vom 28. bis 30. November 2011 |
30.11.2011 | Wortmeldung | Art. 6bis (neu). beantragt, den Antrag der vorberatenden Kommission zu Art. 6bis (neu) mit dem Wort «Pädagogik» zu ergänzen. Dieser Antrag liegt nicht schriftlich vor. Ich möchte etwas beantragen, was mir aufgefallen ist. Art. 6bis (neu) beinhaltet nämlich das Wort «Pädagogik» nicht mehr. Dieses war in der alten Vorlage noch enthalten und ist in der Botschaft auch beschrieben. Im Antrag der vorberatenden Kommission steht nur noch, dass die Fachleute aus dem sozialen Bereich, der Medizin, der Psychologie oder der Rechtswissenschaften stammen sollten. Ich wünsche, dass der Begriff «Pädagogik» auch wieder aufgenommen wird. | Session des Kantonsrates vom 28. bis 30. November 2011 |
30.11.2011 | Wortmeldung | Art. 5 [Mitglieder a) Anzahl und Vorsitz]. legt ihre Interessen als Mitglied der Vormundschaftsbehörde Wil offen und beantragt im Namen der SP-Fraktion, bei Art. 5 Abs. 2 am Entwurf der Regierung festzuhalten. Die SP-Fraktion möchte, dass das Präsidium oder der Vorsitz der KESB hauptamtlich sein soll. Heute sind es meistens Gemeinderäte, die in der Vormundschaftsbehörde sitzen. Mit der KESB soll nun neu alles professionalisiert werden. Dazu gehört auch, dass die Pensen erhöht werden. Die SP-Fraktion ist klar der Meinung, dass der Vorsitz der KESB eine hauptamtliche Tätigkeit sein sollen. Die neuen Behörden werden zukünftig Verfahren führen und Schriftlichkeiten verfassen, das heisst, dass sie viel tiefer im Geschäft drin sind, als das heute der Fall ist. Dies ist vom Bundesgesetzgeber so gewollt. Deshalb steht die SP-Fraktion klar für eine hauptamtliche Präsidententätigkeit ein. Auch im Sinne der Professionalisierung ist es wichtig, dass das Präsidium von einer kompetenten und engagierten Fachperson ausgeübt wird. | Session des Kantonsrates vom 28. bis 30. November 2011 |
30.11.2011 | Wortmeldung | Dem Antrag der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen. Bei Art. 34 geht es nicht um Misstrauen. Es geht darum, dass das Departement die administrative Aufsicht, aber nicht die fachliche Aufsicht hat. Und somit ist es weder nachvollziehbar noch systematisch gerechtfertigt, dass Urteile der Beschwerdeinstanzen der Aufsichtsbehörde mitgeteilt werden. Korrigiert eine Beschwerdeinstanz einen Entscheid einer KESB, der die administrative Aufsicht beschlagen würde, nähme doch die betroffene KESB von sich aus die notwendigen Korrekturen vor. Dazu braucht es keine systematische Mitteilung über die Urteile an das Departement. Aufgrund regelmässiger Kontrollen durch das Departement kommen Unregelmässigkeiten - so es denn welche gibt - ohnehin ans Tageslicht, und die Aufsichtsbehörde wird daraus Konsequenzen ziehen. | Session des Kantonsrates vom 28. bis 30. November 2011 |
30.11.2011 | Wortmeldung | beantragt, Art. 19 Abs. 2 Satz 2 wie folgt zu ergänzen: «Wenigstens ein Mitglied verfügt über ein juristisches Studium mit Lizenziats- oder Master-Abschluss nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a des eidgenössischen Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000.» Im Übrigen ist dem Antrag der Regierung zuzustimmen. Dieser Antrag liegt nicht schriftlich vor. Ich hätte hier wegen der Beanstandung der Formulierung auf dem roten Blatt einen Vorschlag, der gleichzeitig Antrag ist. Ich beantrage, die Formulierung zu ergänzen und zu präzisieren. Das entspricht der ursprünglichen Formulierung in der Botschaft der Regierung. Ich habe etwas Mühe damit, dass jetzt die Formulierung auf dem roten Blatt so beanstandet wird, denn bei der Formulierung in Art. 6bis der vorberatenden Kommission hat sich auch niemand an einer allgemein gehaltenen Formulierung gestört. | Session des Kantonsrates vom 28. bis 30. November 2011 |
30.11.2011 | Wortmeldung | Dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen. Wir erachten es als unumgänglich, dass eine juristische Fachperson in der interdisziplinären Behörde vertreten ist. Nach dem Wegfall der Art. 6 und 7 sind die Vorgaben an die fachlichen Mindestanforderungen der KESB stark verwässert. Die Trägerschaften verfügen damit über viel Freiheit in der Auswahl der Behördenmitglieder. Es liegt nun an ihnen, geeignete, fachkundige und menschlich integre Personen zu suchen. Wir haben nun schon mehrmals gehört, dass die Arbeit der KESB heikel und menschlich sowie fachlich sehr herausfordernd ist. Auch wenn mir persönlich von Berufes wegen die Fachleute aus dem psychosozialen Bereich näher sind als diejenigen aus dem rechtswissenschaftlichen, finde ich es doch unerlässlich, dass eine juristische Fachperson mit Studium in jeder Zusammensetzung vertreten sein muss. Oft wird argumentiert, dass gesunder Menschenverstand wichtiger sei als ein Studium. Das ist schön und gut, aber es kommt darauf an wofür. Auch ein Studium muss nicht zwangsläufig der Austreibung des gesunden Menschenverstandes dienen, sondern im besten Fall ergänzt es diesen mit fundiertem Fachwissen. Genau solche Fachleute braucht es in der KESB. Mit dem neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht stehen viele neue, massgeschneiderte Massnahmen zur Verfügung. Juristische Laien haben hier nichts zu suchen. Mit ihnen wären Schwierigkeiten vorprogrammiert. Ich verweise da auf die kürzlich erschienenen negativen Schlagzeilen über die thurgauische Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit dem Connyland. Solche Vorkommnisse brauchen wir im Kanton St.Gallen nicht. | Session des Kantonsrates vom 28. bis 30. November 2011 |
30.11.2011 | Wortmeldung | Ratspräsident: Der Kantonsrat tritt auf die Vorlage ein. | Session des Kantonsrates vom 28. bis 30. November 2011 |
30.11.2011 | Wortmeldung | Kommissionspräsident: In der vorberatenden Kommission wurde Art. 8 Bst. b eingehend diskutiert. Die vorberatende Kommission stimmte dann dem Antrag auf Streichung mit 11:4 Stimmen zu. | Session des Kantonsrates vom 28. bis 30. November 2011 |
30.11.2011 | Wortmeldung | Kommissionspräsident: Die vorberatende Kommission hat dem Streichungsantrag mit 14:1 Stimmen zugestimmt. | Session des Kantonsrates vom 28. bis 30. November 2011 |
30.11.2011 | Wortmeldung | (im Namen einer Mehrheit der CVP-Fraktion): Dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen. Eine Mehrheit der CVP-Fraktion steht hinter dem Antrag der Regierung, obwohl man natürlich auch über die Gründe der vorberatenden Kommission diskutieren könnte. | Session des Kantonsrates vom 28. bis 30. November 2011 |
30.11.2011 | Wortmeldung | (im Namen der SVP-Fraktion): Der Antrag Tinner-Wartau ist abzulehnen. Es kann nicht sein, dass ein Verein eine solche behördliche Tätigkeit wahrnimmt oder sogar Massnahmen trifft. In Art. 2 sind drei mögliche Formen einer Trägerschaft aufgeführt. Diese wurden in der vorberatenden Kommission eingehend diskutiert. Die vorberatende Kommission ist denn auch zum Schluss gekommen, dass diese drei Formen genügen. | Session des Kantonsrates vom 28. bis 30. November 2011 |
30.11.2011 | Wortmeldung | Der Antrag der SP-Fraktion ist abzulehnen und dem Antrag der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen. Den Gemeinden ist die grösstmögliche Freiheit für die Wahl der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden zuzugestehen. Ich bin sicher, dass die Stellen entsprechend besetzt werden und Wert auf eine grösstmögliche Professionalität gelegt wird. | Session des Kantonsrates vom 28. bis 30. November 2011 |
30.11.2011 | Wortmeldung | Dem Antrag der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen. Auch bei dieser Bestimmung geht es um die Freiräume für die Gemeinden bzw. die regionalen Zusammenschlüsse. Die CVP-Fraktion erachtet es als unnötig, den Betroffenen mittels Gesetz vorzuschreiben, wie sie ihre Behörde bzw. den Vorsitz ihrer Behörden zu organisieren haben. Die vorberatende Kommission hat Art. 5 Abs. 2 gestrichen, um den Gemeinden und den regionalen Zusammenschlüssen mehr Spielraum zu geben. | Session des Kantonsrates vom 28. bis 30. November 2011 |
30.11.2011 | Wortmeldung | Der Antrag der SP-Fraktion ist abzulehnen und dem Antrag der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen. Im Sinne einer schlanken Gesetzgebung und mit Blick auf die bisherige, bewährte Praxis kann Art. 18 gestrichen werden. Die Erreichbarkeit der Behörde, auch übers Wochenende und die Feiertage, ist doch selbstverständlich und ist bis anhin in der Praxis auch gewährleistet gewesen. Das hat nicht zu nennenswerten Problemen geführt. Sowohl die Polizei als auch die Amtsärzte können in den dringendsten Fällen handeln. | Session des Kantonsrates vom 28. bis 30. November 2011 |
30.11.2011 | Wortmeldung | Dem Antrag der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen. Es ging mir vorher alles ein bisschen zu schnell, deshalb melde ich mich erst jetzt, nach dem Votum des Stellvertreters der Vorsteherin des Departementes des Innern. In Art. 19 Abs. 2 heisst es, dass der Vorsitzende die Zusammensetzung festlegt. Und der Vorsitzende wird die KESB nach den erforderlichen Kompetenzen zusammensetzen. Meiner Meinung nach macht es keinen Sinn, die Zuständigkeit des Vorsitzenden im zweiten Satz gleich wieder einzuschränken. Ich vertraue den verantwortlichen Personen, dass sie fallbezogen die richtigen Leute zusammenziehen. Im Übrigen soll die Frage erlaubt sein, was denn mit «juristischem Studium» gemeint ist. Es gibt ja da verschiedene Schattierungen. Jedenfalls darf die KESB nicht zu einer Werkstatt für Juristen werden. Das würde dann nämlich bedeuten, dass bei jedem einzelnen Fall neben der Pädagogik, der Sozialen Arbeit, der Medizin, der Psychologie u.a. auch ein Jurist mitentscheiden müsste. | Session des Kantonsrates vom 28. bis 30. November 2011 |
30.11.2011 | Wortmeldung | (im Namen der SVP-Fraktion): Dem Antrag der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen. Kühne-Flawil hat es bereits erwähnt, dass das Departement nicht die fachliche, sondern nur die administrative Aufsicht hat. Deshalb geht es nicht an, dass jedes Urteil dem Departement zugestellt werden muss. Die SVP-Fraktion ist der Meinung, dass wenn eine KESB durch ein Gericht abgemahnt wird, die entsprechenden Konsequenzen ziehen wird. Des Weiteren ist es ja möglich, dass die administrative Aufsichtsbehörde die KESB sporadisch überprüfen und daraus auch Schlüsse ziehen kann. Deshalb ist es nicht zwingend notwendig, dass dieser Artikel im Gesetz steht. | Session des Kantonsrates vom 28. bis 30. November 2011 |
30.11.2011 | Wortmeldung | (im Namen der SP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten. Das Vormundschaftsrecht musste während 100 Jahren nicht angepasst werden, was als gutes Zeichen zu werten ist. Dennoch ist es wichtig zu sehen, dass sich in all diesen Jahren das Verhältnis vom Bürger zum Staat gewandelt hat. Damit zusammenhängend haben sich auch die Vorstellungen über den Grundrechtsschutz geändert. Diesen veränderten Vorstellungen trägt das neue Gesetz Rechnung. Es basiert auf dem Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen und soll, wo immer möglich, nicht verwalten, sondern Hilfe zur Selbsthilfe anbieten. Die angestrebten Veränderungen sind aus Sicht der SP-Fraktion dringend notwendig. Und notwendig sind auch die Vorschläge der Regierung zur Veränderung der Organisation dieses Systems. Das bisherige System hat sich zwar dort, wo man sich Mühe gegeben hat, sich der Probleme bewusst war und freiwillig professionalisiert hat, durchaus bewährt. Leider gibt es aber - ich muss das in meiner Berufspraxis immer wieder feststellen - da und dort kleinere Gemeinden, die mit dieser Aufgabe überfordert sind. Es ist ihnen einfach unmöglich, das nötige Fachpersonal für eine Vormundschaftsbehörde zu organisieren. Professionalisierung heisst für die SP-Fraktion Professionalisierung sowohl der Behörde als auch des Sekretariates. Auch die bestausgestattete Behörde kann nicht vernünftig arbeiten, wenn die notwendigen Vorarbeiten nicht gleichermassen seriös sind. Nur so wird eine wirkliche Professionalisierung im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes erreicht. Die SP-Fraktion hat Vorbehalte gegen die Ansicht, dass langjährige Berufserfahrung zur Erlangung der notwendigen Fähigkeiten ausreichend sein soll. Als Übergangsbestimmung mag das noch einleuchten, aber mittel- und langfristig müssen für die Einsitznahme in der KESB wenigstens höhere Fachschulabschlüsse gefordert werden. Die SP-Fraktion hätte sich auch eine Kantonalisierung der KESB oder auch eine Gerichtslösung vorstellen können. Sie nimmt aber zur Kenntnis, dass die Gemeinden den Kindes- und Erwachsenenschutz weiterhin selber organisieren wollen und bereit sind, sich dafür in grösseren Verbänden zusammenzufinden. Widersprechen muss ich jedoch den Vorwürfen, dass dieses Gesetz eine totale Kontrolle über die Gemeinden anstrebe oder zu ausufernder Staatstätigkeit führe. Nach Ansicht der SP-Fraktion ist der vorliegende Gesetzesentwurf nicht zu detailliert. Alles Sinnvolle ist darin enthalten. Die vorberatende Kommission hat diesbezüglich zu einem eigentlichen Streichkonzert angesetzt mit der Begründung, dass Selbstverständliches nicht ins Gesetz gehöre. Im Gegensatz zur vorberatenden Kommission ist die SP-Fraktion der Meinung, dass Selbstverständliches durchaus nicht für alle gleich selbstverständlich ist und somit Vorschub für einen mangelhaften Gesetzesvollzug leistet. Von daher gesehen kann auch Selbstverständliches im Gesetz festgehalten werden. Art. 8 Bst. b ist eine absolute Kernbestimmung. Wenn diese gestrichen wird, dann kann in wesentlichen Teilen auf dieses Gesetz verzichtet werden. Wenn Gemeinderatsmitglieder mitreden können, dann werden sie in erster Linie finanzielle Überlegungen einbringen. Doch das neue Gesetz will eigentlich fachliche vor finanzielle und wirtschaftliche Überlegungen stellen. Die SP-Fraktion wird in der Spezialdiskussion noch weitere Anträge stellen. | Session des Kantonsrates vom 28. bis 30. November 2011 |
20.2.2012 | Wortmeldung | Dem Antrag Würth-Goldach ist zuzustimmen. Materiell unterstütze ich diesen Antrag, möchte aber die Redaktionskommission anfragen, doch zu prüfen, ob der Hinweis in Art. 6bis auf den Lizenziats- oder Master-Abschluss nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a des eidgenössischen Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2011 aufgenommen werden muss. Im XII. Nachtrag zum Volksschulgesetz ist nämlich eine gleichlautende Formulierung in der Fussnote aufgeführt. Materiell ändert dies wohl nichts, doch möge die Redaktionskommission zumindest diesem Umstand dann Rechnung tragen, wenn beide Gesetze angeschaut werden. | Session des Kantonsrates vom 20. und 21. Februar 2012 |
20.2.2012 | Wortmeldung | Präsident der vorberatenden Kommission: Auf die Vorlage ist einzutreten. Auch ohne die Anträge schon schriftlich erhalten zu haben, weiss ich, um was es geht. Anhand der vorläufigen Fassung des Ergebnisses der 1. Lesung wurde festgestellt, dass der neu eingefügte Art. 6bis über keinen Randtitel verfügt. Dabei handelt es sich um ein redaktionelles Versäumnis, das die Redaktionskommission allerdings nicht korrigieren konnte. Im Auftrag des Kommissionspräsidenten liess die Protokollführerin das Antragsformular den Mitgliedern der vorberatenden Kommission für einen Zirkularbeschluss zukommen. Es sind zum Geschäft innert der gesetzten Frist keine Einwände eingegangen, womit der Zirkularbeschluss einstimmig erfolgt ist. Es gilt somit das Ergebnis der 1. Lesung unter Einbezug des neuen Randtitels «b) Qualifikation». | Session des Kantonsrates vom 20. und 21. Februar 2012 |
20.2.2012 | Wortmeldung | Ratspräsident, stellt Eintreten auf die Vorlage in 2. Lesung fest. | Session des Kantonsrates vom 20. und 21. Februar 2012 |
20.2.2012 | Wortmeldung | Art. 6bis (b] Qualifikation) und Art. 19 (Besetzung). legt seine Interessen als Präsident der Arbeitsgruppe offen, die die Neuorganisation in unserer Region aufbauen muss. beantragt, auf Art. 6bis und Art. 19 zurückzukommen und für den Fall des Rückkommens Art. 6bis wie folgt zu formulieren: «Die Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verfügen über das notwendige Fachwissen und die entsprechende Berufspraxis, insbesondere aus den Bereichen der Rechtswissenschaft, Psychologie, Pädagogik, Soziale Arbeit und Medizin. Wenigstens ein Mitglied verfügt über ein juristisches Studium mit Lizenziats- oder Master-Abschluss nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a des eidgenössischen Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2011.» und Art. 19 wie folgt zu formulieren: «Die oder der Vorsitzende der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde legt die interdisziplinäre Zusammensetzung nach Sachverstand der Mitglieder je Verfahren fest.» Wenn wir die Fassung der 1. Lesung so belassen, wird es ein praktisches Problem geben. An der letzten Session hat der Kantonsrat bei Art. 6bis die Anforderungen an die Mitglieder des Spruchkörpers ganz bewusst offen formuliert. Anschliessend legte er bei Art. 19 fest, dass in jedem Fall ein Jurist dabei sein muss. Das ist auch heute nicht bestritten. In Art. 19 geht es jedoch um die Zusammensetzung für den einzelnen Fall und nicht um die Zusammensetzung im Allgemeinen. Die Meinung war, dass im Spruchkörper dieser neuen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (abgekürzt KESB) mindestens ein Jurist vertreten sein muss. Wird das aber jetzt bei der Zusammensetzung im einzelnen Fall so beschlossen, dann hat das in der Praxis zur Folge, dass in jedem noch so einfachen Fall jedes Mal auch der Jurist dabei sein muss. Das bedeutet übrigens, dass sogar mindestens zwei Juristen gewählt werden müssen, damit auch die Stellvertretung geregelt ist. Und dies wiederum hiesse, dass dann der Platz für eine weitere, sinnvolle Kompetenz besetzt ist. Ich stelle nun zuerst einen gemeinsamen Antrag auf Rückkommen auf die beiden zusammengehörenden Art. 6bis und Art. 19. Sollte der Rat dem Rückkommensantrag folgen, dann beantrage ich, dass wir den Satz, den wir in Art. 19 Abs. 2 eingefügt haben, dort entfernen und bei der Zusammensetzung im Allgemeinen einfügen. Damit hätten wir drei Fliegen auf einen Streich erledigt: Das juristische Fachwissen in der KESB ist sichergestellt; die Lösung ist praxistauglich; es ist Platz für weitere Kompetenzen vorhanden. Ich glaube nicht, dass wir der Präsidentin oder dem Präsidenten dieser neuen Behörde vorschreiben müssen, wie sie im einzelnen Fall den Spruchkörper zusammenzusetzen haben. Diese sind nach Art. 19 verpflichtet, die Zusammensetzung so zu wählen, dass sie für den einzelnen Fall stimmig ist. | Session des Kantonsrates vom 20. und 21. Februar 2012 |
20.2.2012 | Wortmeldung | Regierungsrätin: Diese Anträge konnten im Vorfeld nicht diskutiert werden, und deshalb erlaube ich mir, noch auf die Konsequenz dieser Veränderung hinzuweisen. Die Änderungsanträge zu Art. 6bis und Art. 19 Abs. 2 sind nachvollziehbar, und ich glaube, dass sie Klarheit in die Zusammensetzung des Spruchkörpers und der Organe bringen. Aber ich erachte es als einen Nachteil, bei Art. 19 Abs. 2 den Passus bezüglich der Qualifikation zu entfernen, weil dieser nämlich garantieren würde, dass beim Verfahren das juristische Wissen auch mitspielt. Ich glaube, dass das interdisziplinäre Fachwissen - dazu gehört auch das juristische - gerade der Quantensprung in diesem ganzen Bereich ist, und es sollte deshalb auch im Prozess gesichert sein. Bei dieser Variante geht einfach die Kompetenz an das Präsidium und wird dort verstärkt werden können. Damit soll - ich möchte das betonen - dort die Achtsamkeit auf das Verfahren gelegt werden. Mir wäre es sympathischer, wenn die Formulierung, wie sie jetzt in Art. 19 Abs. 2 steht, belassen würde. Dann wäre nämlich eine Sicherung gesetzt. | Session des Kantonsrates vom 20. und 21. Februar 2012 |
20.2.2012 | Wortmeldung | Ratspräsident: Die Vorlage ist in 2. Lesung durchberaten und geht zur Vorbereitung der Schlussabstimmung an die Redaktionskommission. | Session des Kantonsrates vom 20. und 21. Februar 2012 |