Geschäft: Welche Funktionen sind für die Mitarbeiter/Innen der Staatsanwaltschaft nebenberuflich zulässig?

Übersicht
KomiteeKantonsrat
Nummer51.11.31
TitelWelche Funktionen sind für die Mitarbeiter/Innen der Staatsanwaltschaft nebenberuflich zulässig?
ArtKR Interpellation
ThemaZivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege
FederführungSicherheits- und Justizdepartement
Eröffnung27.4.2011
Abschluss28.9.2011
Letze Änderung9.12.2021
vertraulichNein
öffentlichJa
dringendNein
Dokumente
PubliziertTypTitelDatei
VorstossWortlaut vom 27. April 2011
AntwortSchriftliche Antwort der Regierung vom 16. August 2011
Beteiligungen
DatumAkteurTitelLetze Änderung
1.8.2019Person27.6.2024
Statements
DatumTypWortlautSession
28.9.2011Wortmeldung

ist mit der Antwort der Regierung nicht zufrieden.

Der Tierschutz ist in unserem Land auf einem sehr hohen Niveau und wird von allen Beteiligten auch gelebt. Trotzdem: Tierzucht, Tiermast, Tierhaltung, Tiertransport und der allgemeine Umgang mit Tieren sind sehr sensibel, werden von der Bevölkerung äusserst emotional beobachtet und wahr genommen. Jeder Tierhalter kann bestätigen, dass es beim Umgang mit Tieren ungewollt immer wieder zu unerwünschten Zwischenfällen kommt. So kann sich ein Tier verletzen, ausbrechen, Menschen verletzen; Da gäbe es hunderte von Beispielen. Solche Fälle werden von Unbeteiligten nicht immer verstanden, es kommt auch oft zu Anzeigen und somit zu Verzeigungen. Die notwendige Sensibilität von Betroffenen, Untersuchungsbehörden und vor allem auch von den Medien fehlt oftmals.

Viele Fälle beschäftigen dann die Staatsanwaltschaft. Für eine neutrale Beurteilung dieser Fälle braucht es Staatsanwälte, die ihre Entscheide anhand klarer Fakten fällen. Ein Staatsanwalt, der zum Beispiel einer Tierschutzorganisation angehört, kann sich nun mal nicht neutral verhalten. Das ist kein Vorwurf an diese Person, aber eine solche Person ist für die Beurteilung von Tierschutzfällen nicht geeignet.

Die Regierung antwortet unter Punkt 1, dass Staatsanwalt Jörg Gross weder Mitglied beim Schweizer Tierschutz noch bei einer anderen Tierschutzorganisation sei. Diese Aussage bezweifle ich. Wieso gibt es dann Einträge im Facebook, die eine solche Mitgliedschaft bestätigen oder zumindest deren Verbindung belegen? Ich zitiere aus dem Eintrag «Offener Brief» von Erich Feineis, dem Präsidenten des St.Galler Tierschutzvereins: «Wir Tierschützer fordern die Einführung von Tierschutzanwälten. Nicht aus Jux und Tollerei, sondern weil der Vollzug des Tierschutzgesetzes und der dazu gehörenden Verordnungen bei Leibe nicht in allen Kantonen so zufriedenstellend funktioniert wie in den Kantonen St.Gallen und Zürich.» Der Grund ist einfach: In den beiden genannten Kantonen gibt es für den doch recht umfangreichen und komplexen Gesetzesmaterie Spezialisten, die versuchen, den Gerichten auf die Sprünge zu helfen. In Zürich ist das seit 1992 der Tierschutzanwalt und in St.Gallen werden die Tierschutzfälle seit dem Jahr 2000 für den ganzen Kanton Spezialisten, unter welchen sich auch Herr Jörg Gross befindet, übermittelt. Die Frage der Befangenheit von Staatanwalt Gross drängt sich auf. Ich habe weder etwas gegen Jörg Gross noch stelle ich mich gegen den Schweizer Tierschutz und deren Mitglieder. Hingegen muss es in der Staatsanwaltschaft neutrale Staatanwälte geben, die für die Tierschutzfälle zuständig sind.

Session des Kantonsrates vom 26. bis 28. September 2011