Geschäft: XII. Nachtrag zum Geschäftsreglement des Kantonsrates

Übersicht
KomiteeKantonsrat
Nummer27.11.01
TitelXII. Nachtrag zum Geschäftsreglement des Kantonsrates
ArtKR Gesetzgebungsgeschäft
ThemaGrundlagen und Organisation
FederführungStaatskanzlei
Eröffnung18.1.2011
Abschluss14.2.2011
Letze Änderung9.12.2021
vertraulichNein
öffentlichJa
dringendNein
Dokumente
PubliziertTypTitelDatei
BotschaftBericht des Präsidiums vom 10. Januar 2011 mit Entwurf
ErlassIn der Gesetzessammlung veröffentlicht im April 2011
Beteiligungen
DatumAkteurTitelLetze Änderung
1.8.2019Gremium3.8.2023
Abstimmungen
DatumTitelResultatöffentlich
JaBedeutungNeinBedeutungAbsent / Enthaltung
14.2.2011Gesamtabstimmung90Zustimmung7Ablehnung23
Statements
DatumTypWortlautSession
14.2.2011Wortmeldung

Sprecher des Präsidiums: Das Präsidium unterbreitet Ihnen mit seinem Bericht vom 10. Januar 2011 den Entwurf eines XII. Nachtrags zum Geschäftsreglement des Kantonsrates. Damit beabsichtigt es, das Geschäftsreglement des Kantonsrates – seine Geschäftsordnung – auf den aktuellen Stand zu bringen. Was begründet den Revisionsbedarf? Als der Kantonsrat seinerseits die Planung der Staatstätigkeit im Staatsverwaltungsgesetz normierte und in diesem Zusammenhang u.a. auch das Regierungsprogramm etablierte, passte er auch seine Geschäftsordnung – das Geschäftsreglement des Kantonsrates – darauf an. Deshalb nimmt das Geschäftsreglement des Kantonsrates in den heute noch geltenden Art. 15 und Art. 106 auf dieses Regierungsprogramm Bezug, nämlich in der Spezifizierung der Zuständigkeit der Staatswirtschaftlichen Kommission und in der Behandlung des Regierungsprogramms im Kantonsrat.

Nicht besonders in Erinnerung rufen muss ich, dass die Behandlung des ersten Regierungsprogramms im Kantonsrat auf Missfallen stiess und über eine Motion Revisionsbedarf auslöste. Mit dem VI. Nachtrag zum Staatsverwaltungsgesetz beschloss der Kantonsrat bekanntlich, das Regierungsprogramm durch die Schwerpunktplanung mit strategischen Zielen der Staatstätigkeit auszulösen. Und diese Schwerpunktplanung liegt in der Zuständigkeit der Regierung, ohne den Kantonsrat irgendwie einzubinden. Will der Kantonsrat – in der Folge – eine aktuelle Geschäftsordnung haben, löst die Ablösung des Regierungsprogramms durch die Schwerpunktplanung Bedarf nach einer Anpassung des Geschäftsreglementes des Kantonsrates aus, nämlich in den bereits erwähnten Bestimmungen über die Zuständigkeit der Staatswirtschaftlichen Kommission und über die Beratung von Berichten durch den Kantonsrat. Der Entwurf des Präsidiums vom 10. Januar 2011 zum XII. Nachtrag zum Geschäftsreglement des Kantonsrates – auf S. 3 f. des Berichtes des Präsidiums vom 10. Januar 2011 – setzt diesen Revisionsbedarf um.

Namens und im Auftrag des Präsidiums beantrage ich Ihnen, auf den Entwurf des Präsidiums vom 10. Januar 2011 zum XII. Nachtrag zum Geschäftsreglement des Kantonsrates einzutreten und diesem Nachtrag, der sich auf eine einmalige Lesung mit anschliessender Gesamtabstimmung konzentrieren kann, zuzustimmen.

Session des Kantonsrates vom 14. bis 16. Februar 2011