Geschäft: X. Nachtrag zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch

Übersicht
KomiteeKantonsrat
Nummer22.11.04
TitelX. Nachtrag zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
ArtKR Gesetzgebungsgeschäft
ThemaZivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege
FederführungDepartement des Innern
Eröffnung13.1.2011
Abschluss31.1.2012
Letze Änderung9.12.2021
vertraulichNein
öffentlichJa
dringendNein
Dokumente
PubliziertTypTitelDatei
ProtokollauszugFestlegung des Vollzugsbeginns vom 31. Januar 2012
AntragAnträge der Redaktionskommission vom 28. November 2011
MitgliederlisteAktuelle Mitgliederliste
AntragAnträge der vorberatenden Kommission vom 4. Juli 2011
AntragKommissionsbestellung vom 6. Juni 2011
ErlassIn der Gesetzessammlung veröffentlicht im April 2012
ProtokollProtokoll der Sitzung der vorberatenden Kommission vom 4. Juli 2012
BotschaftBotschaft und Entwurf der Regierung vom 12. April 2011
ErlassErgebnis der 1. Lesung des Kantonsrates vom 28. September 2011
ErlassReferendumsvorlage vom 30. November 2011
Beteiligungen
DatumAkteurTitelLetze Änderung
1.8.2019Gremium19.1.2023
Abstimmungen
DatumTitelResultatöffentlich
JaBedeutungNeinBedeutungAbsent / Enthaltung
30.11.2011Schlussabstimmung110Zustimmung0Ablehnung10
Statements
DatumTypWortlautSession
28.11.2011Wortmeldung

Präsident der vorberatenden Kommission: Die vorberatende Kommission verzichtete auf eine Sitzung zur Beratung des Ergebnisses der 1. Lesung des Kantonsrates. Sie beantragt, auf die Vorlage in 2. Lesung einzutreten.

Session des Kantonsrates vom 28. bis 30. November 2011
28.11.2011Wortmeldung

Ratspräsident: Die Vorlage ist in 2. Lesung durchberaten und geht zur Vorbereitung der Schlussabstimmung an die Redaktionskommission.

Session des Kantonsrates vom 28. bis 30. November 2011
28.9.2011Wortmeldung

Ratspräsident: Die Vorlage ist in 1. Lesung durchberaten und geht zur Vorbereitung der 2. Lesung zurück an die vorberatende Kommission.

Session des Kantonsrates vom 26. bis 28. September 2011
28.9.2011Wortmeldung

Kommissionspräsident: kommt auf Art. 98 Abs. 5 und auf Art. 167 Abs. 2 Ziff. 3bis zurück.

Bei Art. 98 geht es darum, dass in der Vorlage der Vorbehalt der Waldgesetzgebung enthalten ist. Die vorberatende Kommission hat mit 14:1 Stimmen entschieden, dass dieser Vorbehalt hier nicht genannt werden muss, weil es selbstredend ist, dass andere Gesetze mit gelten. Deshalb braucht es diesen Hinweis hier nicht. Bei Art. 167 geht es darum, auch die Fernwärme als ein gesetzliches Grundpfandrecht aufzunehmen. Die vorberatende Kommission stimmte diesem Antrag mit 9:5 Stimmen bei 1 Enthaltung zu.

Session des Kantonsrates vom 26. bis 28. September 2011
28.9.2011Wortmeldung

Präsident der vorberatenden Kommission: Auf die Vorlage ist einzutreten.

Die vorberatende Kommission hat am 4. Juli 2011 getagt und sich unter anderem von der Leiterin des Amtes für Gemeinden, Frau Inge Hubacher, und dem Grundbuchinspektor, Herrn Ernst Kurer, informieren lassen. Im Wesentlichen geht es bei diesem Geschäft um die zentralen Neuerungen im Schweizerischen Zivilgesetzbuch, die voraussichtlich im Januar 2012 in Kraft treten: die Schaffung des Registerschuldbriefes, die Erhöhung der Publizitätswirkung des Grundbuches und die Möglichkeit, eine öffentliche Bereinigung des Grundbuchs durchzuführen. Schliesslich werden auch die gesetzlichen Grundlagen für den elektronischen Geschäftsverkehr mit den Grundbuchämtern sowie Anpassungen bei den gesetzlichen Pfandrechten geschaffen. Ich erlaube mir, das Eintretensvotum seitens der vorberatenden Kommission sehr kurz zu halten. Die vorberatende Kommission trat mit 15:0 Stimmen auf die Vorlage ein und diskutierte in der Spezialdiskussion verschiedene Punkte, was zu den vorliegenden Anträgen führte. Zusätzlich liegt mit dem Geschäft 42.11.24 «Abstände im Nachbarrecht nach EG-ZGB» eine Kommissionsmotion vor, die das Begehren hat, die Abstände im Nachbarschaftsrecht einer Revision zu unterziehen.

Session des Kantonsrates vom 26. bis 28. September 2011
28.9.2011Wortmeldung

Kommissionspräsident: zu Abschnitt II Ziffer 1, Art. 20 Satz 1 des Gesetzes über die Melioration der Rheinebene und die Errichtung eines Arbeitsbeschaffungskontos vom 21. Dezember 1941

Dieser Antrag betrifft die Melioration der Rheinebene, die allen eingetragenen Pfandrechten im Rang vorgehen soll. Dieser Antrag war unbestritten, und die vorberatende Kommission stimmte ihm mit 15:0 Stimmen zu.

Session des Kantonsrates vom 26. bis 28. September 2011
28.9.2011Wortmeldung

Kommissionspräsident: Bei Art. 175bis Abs. 2, genauso wie bei Art. 182bis Abs. 4, kommt die vorberatende Kommission zum Schluss, dass die Regierung eine ergänzende Bestimmung nicht nur erlassen kann, sondern muss, oder anders gesagt, dass die Regierung durch Verordnung ergänzende Bestimmungen erlässt. Die vorberatende Kommission stimmte diesem Antrag mit 8:7 Stimmen zu.

Session des Kantonsrates vom 26. bis 28. September 2011