Geschäft: Nachtrag zum Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen

Übersicht
KomiteeKantonsrat
Nummer22.12.03
TitelNachtrag zum Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen
ArtKR Gesetzgebungsgeschäft
ThemaLandesverteidigung, Sicherheit und Ordnung
FederführungDepartement des Innern
Eröffnung24.2.2011
Abschluss27.11.2012
Letze Änderung9.12.2021
vertraulichNein
öffentlichJa
dringendNein
Dokumente
PubliziertTypTitelDatei
ProtokollProtokoll der vorberatenden Kommission vom 7. Mai 2012
ErlassReferendumsvorlage vom 25. September 2012
BeilageBeilage 3 zum Protokoll voKo
BeilageBeilage 1 zum Protokoll voKo
ErlassErgebnis der 1. Lesung des Kantonsrates vom 5. Juni 2012
ErlassIn der Gesetzessammlung veröffentlicht im Februar 2013
BeilageBeilage 4 zum Protokoll voKo
MitgliederlisteAktuelle Mitgliederliste Stand: 23. April 2012
AntragAntrag SPG-Fraktion zu Art. 7 Abs. 2 vom 4. Juni 2012
AntragKommissionsbestellung vom 23. April 2012
BeilageBeilage 2 zum Protokoll voKo
AntragAnträge der Redaktionskommission vom 24. September 2012
BotschaftBotschaft und Entwurf der Regierung vom 28. Februar 2012
BeilageFestlegung des Vollzugsbeginns vom 4. Dezember 2013
AntragAnträge der vorberatenden Kommission vom 7. Mai 2012
Beteiligungen
DatumAkteurTitelLetze Änderung
1.8.2019Gremium19.1.2023
Abstimmungen
DatumTitelResultatöffentlich
JaBedeutungNeinBedeutungAbsent / Enthaltung
25.9.2012Schlussabstimmung108Zustimmung0Ablehnung12
5.6.2012Art. 7 Abs. 261Antrag der vorberatenden Kommission33Antrag der SPG-Fraktion26
Statements
DatumTypWortlautSession
24.9.2012Wortmeldung

Präsident der vorberatenden Kommission: Die vorberatende Kommission verzichtete auf eine Sitzung zur Beratung des Ergebnisses der 1. Lesung des Kantonsrates. Sie beantragt, auf die Vorlage in 2. Lesung einzutreten.

Session des Kantonsrates vom 24. und 25. September 2012
24.9.2012Wortmeldung

Ratspräsident: Die Vorlage ist in 2. Lesung durchberaten und geht zur Vorbereitung der Schlussabstimmung an die Redaktionskommission.

Session des Kantonsrates vom 24. und 25. September 2012
5.6.2012Wortmeldung

(im Namen der SVP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten.

Ich spreche im Namen der SVP-Fraktion.

Die Würde des Menschen ist unantastbar und gilt über dessen Tod hinaus. Jede und jeder Verstorbene in der Schweiz hat darum, unabhängig von seiner Religionszugehörigkeit, das verfassungsmässig garantierte Recht auf eine schickliche Bestattung. Über den Tod hinaus gilt auch der Grundsatz der Gleichbehandlung. Verstorbene, die einer Religionsgemeinschaft angehört haben, dürfen weder schlechter noch besser gestellt werden als andere.

Das bedeutet, dass die geltenden Gesetze und Bestimmungen, insbesondere die Friedhofsreglemente der Gemeinden, für alle Verstorbenen gleichermassen zu gelten haben. Allfällige religionsspezifische Forderungen wie z.B. «reine Erde», «ewige Grabesruhe» oder «geschlechtliche Trennung» sind, unabhängig von wem sie erhoben werden, abzulehnen. Die SVP-Fraktion hat der Revision des «Gesetzes über das Bestattungswesen und die Friedhöfe» in der vorberatenden Kommission zugestimmt und wird dies auch im Kantonsrat tun, wenn dieser Grundsatz garantiert ist.

Session des Kantonsrates vom 4. bis 7. Juni 2012
5.6.2012Wortmeldung

(im Namen der FDP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten.

Die FDP-Fraktion hat sich vor einem Jahr im Rahmen der Vernehmlassung des Friedhofgesetzes ablehnend gegenüber einer Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Ausscheidung von Grabfeldern für Angehörige anderer Religionen geäussert und keinen Revisionsbedarf erkannt ausser, dass für Kremationen ein Gesetzesartikel geschaffen werden sollte. Die FDP-Fraktion begrüsst die Möglichkeit, dass die Gemeinden in Abstimmung mit den Friedhofkommissionen selber die Notwendigkeit von Grabfeldern für Andersgläubige erkennen und entsprechend handeln können. Vor allem wurde begrüsst, das die Vorlage den Geist der kommunalen Zuständigkeit atmet, diese Aussage hat bereits der Kommissionspräsident gemacht. Vor allem verzichtet man auf die Genehmigung von Reglementen sowie das Erstellen und Aufheben von Friedhöfen durch den Kanton. Art. 7 ist offen formuliert und nimmt damit auch Rücksicht auf die Bedürfnisse vor Ort. So können auch Grabfelder für Engelskinder, wie in Rapperswil-Jona geschaffen werden, aber ebenso für Kinder, Priester, und Familien. Die FDP-Fraktion tritt auf die Vorlage ein.

Session des Kantonsrates vom 4. bis 7. Juni 2012
5.6.2012Wortmeldung

beantragt im Namen der SPG-Fraktion in Art. 7 Abs. 2 am Entwurf der Regierung festzuhalten.

Ich muss mich wahrscheinlich schon fast entschuldigen dafür, dass ich schon bei meiner ersten Session vom Wort überkommen werde. Aber es ist mir ein spezielles Vergnügen hier. Ich bin sehr froh darum, dass der Rat dieses Gesetz ohne grosse Polemik behandelt in diesem Anlauf. Und ich möchte auch keine weitere entfachen. Es war sehr viel Misstrauen zu spüren im ersten Anlauf, als man versucht hat diese Grabfelder für Andersgläubige gesetzlich festzulegen. Ich bin sehr froh, dass ein Grossteil dieses Misstrauens gefallen ist. Das wesentliche Ziel der Verschlankung der Vorlage ist offensichtlich erreicht. Ich möchte Sie deswegen auch bitten vom Antrag der Kommission wegzukommen und wieder zurück auf die Fassung der Regierung. Sie können meine Begründung lesen: Die Bestimmung ist schlichtweg nicht nötig. Der Satz, man darf nicht von den weiteren Bestimmungen dieser Verordnung dieses Erlasses abkommen, das steht ja ausser Frage. Es ist übergeordnetes Recht. Wenn Sie den zweiten Teil meiner Begründung lesen, da muss ich mich entschuldigen, ich habe mich geirrt. Tatsächlich ist es nicht mehr so, dass die Regierung für die Bewilligung eines kommunalen Reglementes zuständig ist und das ist ja auch richtig so, das ist ja genau einer der Ideen in diesem Nachtrag drin, dass die Gemeindeautonomie gestärkt wird. Wir haben Vertrauen zu unseren Gemeinden. Das müssen wir auch haben. Es wird nicht so sein, dass irgendeine Gemeinde ein Bestattungsreglement, ein Friedhofsreglement, dass die Diskriminierung ermöglicht. Dieses Vertrauen müssen wir haben. Der Satz, den die Kommission einfügen möchte ist schlichtweg unnötig, er ist eine Kopie, so wenn ich richtig informiert bin aus der Kommission, der entsprechenden Bestimmung in der Zürcher Verordnung zur Bestattung, die wesentlich detaillierter ist, die alles Mögliche regelt, Bestattungstiefe, Art und Form der Grabsteine, das haben wir im Kanton St.Gallen nicht, das brauchen wir auch nicht, folglich brauchen wir auch diesen Satz nicht.

Session des Kantonsrates vom 4. bis 7. Juni 2012
5.6.2012Wortmeldung

(im Namen der SPG-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten.

Ich spreche im Namen der SPG-Fraktion zum Eintreten auf diese Vorlage und möchte mich eingangs für die sorgfältige und umsichtige Vorbereitung dieses Geschäfts bedanken. Wir sind für Eintreten und sind überzeugt, dass diese Vorlage breit abgestützt ist und breit getragen werden kann. Mit den vorgesehenen Änderungen im Gesetz über die Friedhöfe und Bestattungen werden die Möglichkeiten einer schicklichen Bestattung den heutigen Bedürfnissen angepasst und erweitert. Zu den drei Säulen dieser Vorlage:

  1. Die Aufhebung der kantonalen Bewilligungspflichten für die Gemeinden bei der Errichtung von Friedhöfen und für die Friedhofsverordnungen ist in sich kohärent, folgerichtig und im Sinne der Gemeindeautonomie.

  2. Ebenfalls ist die Gleichstellung und Gleichbehandlung der Erd- und Feuerbestattung unserer Meinung nach richtig und zeitgemäss, Feuerbestattungen habe heute eine breite Anerkennung. Zudem erlaubt die Kremation verschiedenste Bedürfnisse von persönlichem Umgang mit der Asche der Toten, wie beispielsweise das Verstreuen der Asche in der Natur bis zur Urnenaufbewahrung zuhause.

  3. Auch den dritten Punkt der Vorlage, die Möglichkeit der Schaffung von speziellen Grabfeldern, unterstützen wir ausdrücklich und mit Überzeugung. Damit können die Gemeinden unterschiedlichen Bedürfnissen vor Ort Rechnung tragen, indem sie beispielsweise Grabfelder für sog. Engelskinder, für Familien oder für Religionsgemeinschaften bezeichnen können. Auch dies ist im Sinne der Schicklichkeit und der Würde des Menschen. Die offene Formulierung ist praktikabel und kann von den Gemeinden individuell umgesetzt werden.

Wissend, dass der Umgang mit dem Tod für eine Gesellschaft wichtig, ein gemeinsamer Friedhof den gegenseitigen Integrationsbemühungen sehr zuträglich ist und dass es hier nicht um Sonderrechte, sondern um Respekt gegenüber den Religionsgemeinschaften geht, sind wir für Eintreten und empfehlen Ihnen, der Vorlage zuzustimmen. Zu dem Kommissionsvorschlag zu Art. 7 Abs. 2 auf dem gelben Blatt wird sich unsere Fraktion zu gegebener Zeit noch im Detail äussern.

Session des Kantonsrates vom 4. bis 7. Juni 2012
5.6.2012Wortmeldung

Ratspräsident: Die Vorlage ist in 1. Lesung durchberaten und geht zur Vorbereitung der 2. Lesung zurück an die vorberatende Kommission.

Session des Kantonsrates vom 4. bis 7. Juni 2012
5.6.2012Wortmeldung

Präsident der vorberatenden Kommission: Auf die Vorlage ist einzutreten.

Die vorberatende Kommission welche sich mit der Botschaft und dem Entwurf der Regierung vom 28. Februar 2012 zum «Nachtrag zum Gesetz über die Friedhöfe und Bestattungen» beschäftigte, hat am 7. Mai 2012 (also in der vergangenen Legislatur) in unveränderter und vollzähliger Zusammensetzung getagt. Sitzungsort war St.Gallen, im 8. Stock an der Moosbruggstrasse 11 mit freier Sicht auf unsere beiden Landeskirchen. Zur Sitzung anwesend waren vom Departement des Innern Frau Regierungsrätin Kathrin Hilber, Frau Dr. Anita Dörler Generalsekretärin und Frau Gabriela Maag, Leiterin des Rechtsdienstes. Für das Protokoll verantwortlich war Herr Nico Cavelty, juristischer Mitarbeiter im Rechtsdienst. Der sensible Hintergrund sowie die individuelle und differenzierte Beurteilung hinsichtlich der letzten Grabesruhestätte wiederspiegeln die Bedeutung dieses Gesetzes, sind wir doch alle irgendwann einmal davon betroffen. Als «Fachexperten», wenn Sie so wollen, waren deshalb zusätzlich eingeladen, Herr Christoph Bücheler, Leiter des Gartenbauamtes und damit auch zuständig für die Friedhöfe, der Stadt St.Gallen sowie Herr Franz Kreissl, Leiter Pastoral und Bildung des Bischöflichen Ordinariates. Zum Schwerpunkt der Gesetzesvorlage und die Vorgaben der Bundesverfassung machte Frau Gabriela Maag entsprechende Angaben, insbesondere das Anrecht jedes Verstorbenen auf eine sogenannte «schickliche Beerdigung» und dem Verfügungsrecht über die Begräbnisplätze durch die bürgerlichen sprich weltlichen bzw. öffentlichen Behörden.

Über «mehr Autonomie auf dem Friedhof» referierte Frau Dr. Anita Dörler. Es geht dabei sowohl um die Gemeindeautonomie als auch die zunehmende individuelle Autonomie. Es wurde auf den «Wandel im Umgang mit Sterben und Tod» als auch die «Neuen Bestattungsformen» hingewiesen. Das neue Gesetz trägt den unterschiedlichen Bedürfnissen Rechnung. Es geht auch um die nicht-diskriminierende Gleichbehandlung also keine Sonderrechte im Bestattungswesen. Herr Bücheler vom Gartenbauamt der Stadt St.Gallen konnte sehr anschaulich die Organisation des Bestattungswesen der verschiedenen Friedhöfe z.B. in der Stadt St.Gallen aufzeigen. Der Wandel und die zukünftige Bestattungskultur ja gar Bestattungsrituale ist zum Teil augenfällig. Die Entwicklung der Bestattungsarten und -formen vor dem Hintergrund der fortschreitenden Individualisierung unserer Gesellschaft und auch der Veränderung der traditionellen Institutionen ist bemerkenswert. Die Anpassung an die Bestattungskultur in der Schweiz bietet dabei jedoch keine besonderen Probleme. Die Gräber unterscheiden sich in ihrem Erscheinungsbild bei uns erstaunlicherweise nur wenig voneinander. In Bezug auf die Gestaltung der Gräber müssen sich alle an die geltenden Friedhofreglemente halten. Herr Franz Kreissl vom bischöflichen Ordinariat betonte die enorme Bedeutung und Wichtigkeit der letzten Ruhestätte für den Menschen, gleich welcher Religion und Kirche; er wies auf die lange und alte Tradition der Grabfelder zumindest auf mitteleuropäischen Friedhöfen hin. «Den Bestattungsnormen der verschiedenen Religionen soll man soweit wie möglich entgegenkommen und sie berücksichtigen was auch dem Religionsfrieden in unserem Lande dient». Aus der Kommission wurden vertieft und ergänzend diverse Verständnis- und Zusatzfragen gestellt woraus insbesondere die Sorge um die speziellen Grabfelder für Muslime hervor klang. Die Kommission war sich der Sensibilität, ja Emotionalität durchaus bewusst und hat die Diskussion darüber ausführlich und vertieft geführt. In der Diskussion wurde wiederholt festgehalten, dass die Gestaltung der Gräber klar an die geltenden Friedhof-Reglemente gebunden ist! Jeder verstorbenen Person gebührt eine Bestattung welche der nötigen Schicklichkeit entspricht. Letztlich gilt die Grabesruhe in jedem Fall als Leitplanke. Im Rahmen der Allgemeinen Diskussion hatte im Eintretensvotum Frau Regierungsrätin Kathrin Hilber nochmals auf die Notwendigkeit einer neuen, an die gesellschaftliche Entwicklung und die gewandelten Bedürfnisse angepassten Gesetzesvorlage hingewiesen, auch wenn das Gesetz aus dem Jahre 1964 sich in den Grundzügen bewährt hat. Nach einer sehr eingehenden Vernehmlassung mit verschiedenen Anpassungen hat man nun eine «praktikable Vorlage», die der Gemeindeautonomie Rechnung trägt. Die Voten aus den Fraktionsdelegationen äusserten sich durchgehend für Eintreten auf die Vorlage. Betont wurde die «Verschlankung der Vorlage», das auch bereits bisherige «gute Funktionieren des St.Gallischen Bestattungswesen», die «Gleichstellung der Erd- und Feuerbestattung» gerade als Ausdruck der gewandelten Bedürfnisses im Zusammenhang mit der letzten Ruhe. Betont wurde auch: «die Bestattung ist eine klassische Aufgabe der Gemeinden und stärkt die Gemeindeautonomie». Es liegt wie gesagt eine «tragfähige Lösung» vor. «Die Gleichstellung der Erd- und Feuerbestattung ist zeitgemäss und richtig», wurde gesagt. Das heute vorliegende Gesetz ermöglicht «lokale Bedürfnisse und individuelle Lösungen zu berücksichtigen». In den meisten Gemeinden gibt es Friedhof- und Bestattungskommissionen, welche sich mit der jeweiligen Situation vor Ort auseinandersetzen; «das Gesetz atmet buchstäblich den Geist der kommunalen Zuständigkeit» wurde betont. In der Spezialdiskussion wurde nochmals gewissenhaft bezüglich Individualität der Erwartungen an die Grabesruhe erinnert und ausgewogen debattiert. Grabfelder innerhalb eines bestehenden Friedhofes dienen auch der Integration. «Es werden damit jedoch keine Sonderrechte geschaffen». Es kam deutlich zum Ausdruck, dass innerhalb der Grabfelder explizit keine Sonderrechte geschaffen und keine Diskriminierungen erfolgen dürfen. Das Kantonale Gesetz gibt den Rahmen, die Gemeinden sind innerhalb dieses Rahmens frei, «Sonderrechte sind nicht möglich». Für die Grundkosten soll wie bis anhin die Gemeinde aufkommen. Nur dort wo Mehraufwendungen entstehen, muss dies selber bezahlt werden, zum Beispiel für ein Familiengrab. Zu Art 4a Abs. 3 «Ist der Wille der verstorbenen Person nicht feststellbar und sind keine nächsten Angehörigen vorhanden oder erreichbar, bestimmt die politische Gemeinde die Bestattungsart. Die vorberatende Kommission hat dazu einstimmig Zustimmung empfohlen. Zu Art. 7 Abs. 2 «Die politische Gemeinde kann durch Reglemente Grabfelder festlegen. Dabei darf von den übrigen Vorschriften des Erlasses nicht abgewichen werden», dem hat die vorberatende Kommission mit 10:2 Stimmen bei 3 Enthaltungen zugestimmt. Vorgesehen ist eine Inkraftsetzung des Gesetzes auf den 1. Januar 2013. Die vorberatende Kommission beschliesst gesamthaft mit 14 zu 0 Stimmen und einer Enthaltung Eintreten und Zustimmung zur Vorlage und empfiehlt dem Kantonsrat dies ebenfalls zu tun.

Session des Kantonsrates vom 4. bis 7. Juni 2012
5.6.2012Wortmeldung

Kommissionspräsident:

Wie Sie auf dem gelben Blatt sehen, hat die vorberatende Kommission Art. 7 Abs. 2 den vorliegenden Text ausgearbeitet und in der Kommission hat dies das Abstimmungsergebnis 10 Ja zu 2 Nein bei 3 Enthaltungen hervorgebracht.

Session des Kantonsrates vom 4. bis 7. Juni 2012
5.6.2012Wortmeldung

Regierungsrat: Auf die Vorlage ist einzutreten.

Ich danke der vorberatenden Kommission und dem Kantonsrat für die gute Aufnahme und sachliche Diskussion der Gesetzesvorlage. Der Nachtrag zum Gesetz über Friedhöfe und Bestattungen orientiert sich zum Einen an der den Gemeinden von der Kantonsverfassung und dem Gemeindegesetz vorgesehenen Gemeindeautonomie zum Anderen aber auch an der Autonomie des Individuums. Wie man sich den eigenen Tod wünscht und die eigene Bestattung vorstellt, ist etwas sehr persönliches. Hier haben sich die Bedürfnisse hin zur Individualisierung und auch bei den Bestattungsformen stark gewandelt. So ist z.B. das Gemeinschaftsgrab nicht mehr nur für die Armen letzte Ruhestätte. Die Beisetzung der Asche der Verstorbenen in einem Gemeinschaftsgrab hat in den letzten Jahren steten Zuwachs erhalten. In den Städten Luzern, Zürich und St.Gallen lassen sich heute bereits 30 bis 60 Prozent der Verstorbenen in einem solchen Gemeinschaftsgrab beisetzen. Weil in der Schweiz im Gegensatz zu den meisten Nachbarstaaten kein Bestattungszwang besteht, können die Hinterbliebenen über die Asche der Verstorbenen frei verfügen. In den letzten Jahren ist vermehrt das Bedürfnis nach alternativen Bestattungsformen aufgekommen z.B. auf Alp- oder Waldfriedhöfen. Das geltende Gesetz aus dem Jahre 1964 geht von der Vermutung der Erdbestattung aus. Heute werden etwa 80 Prozent aller Verstorbenen kremiert und nur mehr 20 Prozent erdbestattet. Dem Wandel der gesellschaftlichen Bedürfnisse betreffend Bestattungsart und Bestattungsort wird mit der Gleichstellung der beiden Bestattungsarten Rechnung getragen. Der Anteil der im Kanton St.Gallen wohnhaften Personen, die sich zu einer der beiden Landeskirchen bekennen hat in den letzten 30 Jahren kontinuierlich abgenommen. Im Jahr 2000 gehörten noch gut jede zweite Person der römisch-katholischen und gut jede vierte Person der evangelischen Kirche an. Erstmals, übrigens in der Geschichte des Kantons, ist die Mehrheit der Katholiken hier im Regierungsrat gefallen. Kontinuierlich an Anteilen gewonnen haben die Gruppen der anderen christlichen und islamischen Religionsgemeinschaften sowie die Konfessionslosen. Im Kanton St.Gallen leben nach Volkszählung 2000 über 26'000 Musliminnen und Muslime, ursprünglich vorwiegend aus dem ehemaligen Jugoslawien. Inzwischen sind viele auch mit dem Schweizer Pass ausgestattet. Mit der steigenden Zahl der Muslime in der Schweiz ist auch im Kanton St.Gallen das Bedürfnis der Angehörigen dieser Religionen gestiegen nach ihrem Tod bestattet zu werden. Vor sechs Jahren gelangten der Kirchenrat der evangelisch-reformierten Kirche, der Ordinariatsrat des Bistums St.Gallen und die Dachorganisation islamischer Gemeinden der Ostschweiz und des Fürstentums Lichtenstein an das Departement des Innern. Sie legten insbesondere dar, dass das berechtigte Bedürfnis nach einem schicklichen Begräbnis für Muslime im Kanton diesem Bedürfnis Rechnung zu tragen hat. Die offenen Formulierungen in Art. 7 Abs. 2 soll es den politischen Gemeinden im Rahmen der kommunalen Reglemente ermöglichen, je nach Bedürfnis besondere Grabfelder z.B. für Religionsgemeinschaften festzulegen. Mit separaten Grabfeldern werden jedoch keine Sonderrechte geschaffen. Der Respekt vor Andersdenkenden und Andersgläubigen ist eine Errungenschaft der christlich-abendländischen Kultur auf die wir stolz sein können und die wir hoch halten sollten. Die gesetzliche Möglichkeit zur Schaffung von Grabfeldern ist Ausdruck dafür. Ich danke Ihnen für eine gute Beratung.

Session des Kantonsrates vom 4. bis 7. Juni 2012
5.6.2012Wortmeldung

Ratspräsident

Session des Kantonsrates vom 4. bis 7. Juni 2012
5.6.2012Wortmeldung

(im Namen der CVP-EVP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten.

Im Namen der CVP-Fraktion danke ich der Regierung für die Ausarbeitung des Nachtrags zum Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen. Wie das Leben, so gehört auch das Ableben eines Menschen zu unserem Leben. Und so ist es auch angebracht, dass wir uns mit dem Hinschied, welchem wir irgendwann nicht entrinnen können, auseinandersetzen und die Richtlinien dazu in einem Gesetz festlegen. Selbstverständlich stand bei der Beratung der Gesetzesvorlage sowie auch in der Vernehmlassung, welche nun doch schon über ein Jahr zurückliegt, die Frage im Mittelpunkt: Wie weit soll die Freiheit bei der Friedhofs- und Bestattungsgestaltung denn überhaupt gehen? Das bald 50-jährige Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen hat sich bewährt. Der gesellschaftliche Wandel und die vielfältig gewordene Religionslandschaft rechtfertigen nun aber einen Gesetzesnachtrag.

  • Die CVP-Fraktion befürwortet eine Nichtdiskriminierung und Stärkung der Integration auch auf dem Friedhof, sprich bei der letzten Ruhestätte.

  • Die Politischen Gemeinden sollen Grabfelder für Religionsgemeinschaften festlegen können.

  • Die gesetzliche Gleichstellung von Erdbestattung und Feuerbestattung wird von uns begrüsst.

  • Wir erwarten grundsätzlich von allen Religionsgemeinschaften, dass sie die hiesigen Gepflogenheiten achten und dass dort, wo die eigene Glaubensentfaltung ein Entgegenkommen der anderen erfordert, Kompromisse eingegangen werden.

Die CVP-Fraktion unterstützt die Anträge der vorberatenden Kommission und ist für Eintreten auf die Vorlage.

Session des Kantonsrates vom 4. bis 7. Juni 2012