Geschäft: XIV. Nachtrag zum Volksschulgesetz

Übersicht
KomiteeKantonsrat
Nummer22.13.01
TitelXIV. Nachtrag zum Volksschulgesetz
ArtKR Gesetzgebungsgeschäft
ThemaErziehung, Bildung, Kultur
FederführungBildungsdepartement
Eröffnung15.11.2010
Abschluss1.1.2015
Letze Änderung9.12.2021
vertraulichNein
öffentlichJa
dringendNein
Dokumente
PubliziertTypTitelDatei
ProtokollauszugFestlegung des Vollzugsbeginns vom 19. November 2013
ProtokollProtokoll der vorberatenden Kommission vom 16. April 2014
AntragAntrag Baumgartner-Flawil zu Art. 39 Abs. 1 vom 3. Juni 2013
BotschaftBotschaft und Entwurf der Regierung vom 15. Januar 2013
AntragAntrag der Regierung vom 23. April 2013
ErlassIn der Gesetzessammlung veröffentlicht im November 2014
ErlassReferendumsvorlage vom 18. September 2013
AntragAntrag CVP-EVP-Fraktion / FDP-Fraktion / GLP/BDP-Fraktion zu Art. 37 und Art. 37ter vom 3. Juni 2013
AntragAntrag Kündig-Rapperswil-Jona zu Art. 35bis Ingress
MitgliederlisteAktuelle Mitgliederliste Stand: 26. Februar 2013
AntragAntrag Tinner-Wartau zu Art. 43bis vom 3. Juni 2013
ErlassErgebnis der 1. Lesung des Kantonsrates vom 4. und 5. Juni 2013
AntragKommissionsbestellung vom 25. Februar 2013
AntragAnträge der Redaktionskommission vom 16. September 2013
AntragAnträge der vorberatenden Kommission vom 16. April 2013
Beteiligungen
DatumAkteurTitelLetze Änderung
1.8.2019Gremium19.1.2023
Abstimmungen
DatumTitelResultatöffentlich
JaBedeutungNeinBedeutungAbsent / Enthaltung
18.9.2013Schlussabstimmung107Zustimmung0Ablehnung13
5.6.2013Streichungsantrag Tinner-Wartau zu Art. 43bis (neu)24Zustimmung76Ablehnung20
5.6.2013Art. 40ter23Antrag der vorberatenden Kommission83Antrag der Regierung14
5.6.2013Antrag Baumgartner-Flawil zu Art. 39 Abs. 113Zustimmung88Ablehnung19
4.6.2013Antrag Schöbi-Altstätten zu Art. 37 und 37ter (neu)56Zustimmung51Ablehnung13
Statements
DatumTypWortlautSession
4.6.2013Wortmeldung

(im Namen der GLP/BDP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten.

Die GLP/BDP-Fraktion bedankt sich für die ausführliche und gut ausgearbeitete Botschaft. Unsere Fraktion steht der Vorlage positiv gegenüber, sowohl die Leitideen und die Details überzeugen. Die Leitideen sind im Speziellen:

  1. Das Kindswohl hat Vorrang.

  2. So viel Integration wie möglich, so viel Separation wie notwendig.

  3. Einhaltung der Verhältnismässigkeit und Rechtsgleichheit.

Es ist erfreulich, dass die Vorlage weitgehend saldoneutral für die Gemeinden und den Kanton ist. Dennoch wird der Pensenpool um 5 Prozent oder 30 Vollzeitstellen erhöht, um die Lehrpersonen bei der vermehrten Integration zu unterstützen. Auch belässt der Kanton die Sonderschulen in den jetzigen bewährten Strukturen und bei den aktuellen Trägerschaften. Zusätzlich unterstützen wir den Antrag der Regierung, dass der Kanton im Notfall auch selber die Versorgungskapazitäten sicherstellen kann. Wir unterstützen auch den Antrag auf Einbezug der Gemeinden und Schulgemeinden.

 

Session des Kantonsrates vom 3. bis 5. Juni 2013
5.6.2013Wortmeldung

(im Namen der GLP-BDP-Fraktion): Der Antrag Tinner-Wartau ist abzulehnen.

Die GLP/BDP-Fraktion unterstützt die Argumente von Cozzio-St.Gallen und Scheitlin-St.Gallen. Bevor wir einem solchen Antrag zustimmen, müsste wirklich eine detaillierte Analyse der Vor- und Nachteile und eine Kostenaufstellung der Fusion vorliegen.

Session des Kantonsrates vom 3. bis 5. Juni 2013
5.6.2013Wortmeldung

(im Namen der FDP-Fraktion): Der Antrag der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen und der Antrag der Regierung ist abzulehnen.

Die FDP-Fraktion unterstützt den Antrag der vorberatenden Kommission und ich bitte Sie ebenfalls Art. 40ter zu streichen. Aufgrund einer langen Geschichte, sind die Sonderschulen durch private Träger getragen worden und gewachsen. Die Kantonsverfassung sieht im Besonderen vor, dass staatliche Aufgaben auch durch private erfüllt werden können. Genau diese privaten Sonderschulträger erfüllen diese Aufgabe. Deshalb erkennt die FDP-Fraktion keine Notwendigkeit hier bereits eine entsprechende Gesetzgebung auf Vorrat zu schaffen. Ich gehe auch davon aus, dass auch der XV. und XVI. Nachtrag zum Volksschulgesetz wird folgen. Da hat man wahrscheinlich dann noch genügend Zeit, auch auf neue Bedürfnisse zu reagieren. Deshalb bitte ich Sie, aus historischen Gründen, aufgrund der langjährigen, erfolgreichen und guten Tätigkeit der Sonderschulträger, dem Streichungsantrag der vorberatenden Kommission zu folgen.

Session des Kantonsrates vom 3. bis 5. Juni 2013
5.6.2013Wortmeldung

Regierungspräsident: Der Antrag Tinner-Wartau ist abzulehnen.

Es geht hier nicht um eine pädagogische Frage oder um die Frage der Qualität. Es ist unbestritten, dass der Schulpsychologische Dienst der Stadt St.Gallen eine ausgezeichnete Arbeit leistet. Ich habe den Eindruck, es geht mehr um die Grundsatzdebatte Stadt-Land. Es war uns im Vorfeld nicht möglich, seriös abzuklären, ob eine Fusion dieser Schulpsychologischen Dienste Sinn machen würde. Es liegt aber auf der Hand, dass eigentlich kein Synergiegewinn erkennbar ist, denn der Abklärungsbedarf bei den Kindern bleibt derselbe, wo auch immer er stattfindet. Die finanziellen Abklärungen und die in der Zwischenzeit gestellten Fragen – da gab es einen gewissen Austausch von Zahlenmaterial – lassen nicht verlässlich sagen, ob eine Fusion einen finanziellen Vorteil bringen würde, weil die Zahlen nicht vergleichbar sind. Es wird zum Teil mit Vollkosten gerechnet oder auch nicht. Darauf kann man sich im Moment nicht abstützen, das Zahlenmaterial, das verlässlich sagen würde, ob das von finanzieller Seite her einen Gewinn bringen würde, liegt uns nicht vor. Aber was auf der Hand liegt, ist, dass eine Fusion gar nicht angezeigt ist. Es besteht kein Handlungsbedarf, so wie wir bisher aufgestellt sind mit diesen beiden Schulpsychologischen Diensten funktioniert es ausgezeichnet.

Session des Kantonsrates vom 3. bis 5. Juni 2013
5.6.2013Wortmeldung

Regierungspräsident: Der Antrag Baumgartner-Flawil ist abzulehnen.

Die rechtliche Beurteilung von Schöbi-Altstätten ist richtig. Es ist nicht notwendig, dass man hier einen Zusatz anfügt. Mit Sonderschule ist rechtlich ohnehin die Trägerschaft gemeint und es kann gar nichts anderes als die Trägerschaft gemeint sein. Mit Sonderschule kann nicht das Schulgebäude bzw. das Schulhaus gemeint sein. Dieser Zusatz ist unnötig, ich bitte Sie den Antrag abzulehnen.

Session des Kantonsrates vom 3. bis 5. Juni 2013
5.6.2013Wortmeldung

Regierungspräsident: Dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen.

Ich habe bereits gestern in meinem Votum zum Eintreten darauf hingewiesen, dass dies der wichtigste Antrag ist. Deshalb liegt auch ein Antrag der Regierung, welcher die Ablehnung des Antrags der vorberatenden Kommission vorsieht, vor. Wieso ist der Antrag der vorberatenden Kommission so falsch? Wir haben die Grundversorgung auch im Sonderschulbereich sicherzustellen. Es ist natürlich so, dass wir jetzt in der nahen Zukunft zuerst die Kontakte zu den Sonderschulen suchen werden und mit Ihnen auch besprechen werden, wo eine Unterversorgung in unserem Kanton festgestellt wurde. Es ist nachzuweisen, dass aufgrund dieser historisch gewachsenen Versorgung in gewissen Regionen eine Unterversorgung besteht. Ich bin auch guter Dinge, dass wir mit diesen Sonderschulen eine Lösung finden werden. Aber wenn das nicht so ist, dann müsste man im Notfall eine Sonderschule seitens des Staates einrichten. Das ist ja nur im Sinne aller Beteiligter. Ich verstehe deshalb die Haltung der FDP-Fraktion gar nicht. Es ist im Sinne der betroffenen Kinder, wenn im Notfall vor Ort eine Sonderschule bereitgestellt würde, weil die Kinder dann nicht den weiten Weg in eine andere Sonderschule, in einer anderen Region, machen müssen. Die Kinder können dann über die Nacht zu Hause bleiben, es wäre eine Tagessonderschule und nicht ein Internat. Wir wollen diese Tendenz abbauen und wir können – und da ist wiederum die FDP-Fraktion angesprochen – vor allem die Kosten massiv senken, indem wir eben mehr Tagessonderschulplätze zur Verfügung stellen, dadurch weniger Internatsplätze nötig sind und wir damit die Transportkosten massiv senken können. Es ist in jedem Sinne nur sinnvoll, dass wir über den ganzen Kanton Sonderschulen bereit stellen; in erster Linie zusammen natürlich partnerschaftlich mit den bestehenden Sonderschulen. Nur im Notfall würden wir selber eine Sonderschule einrichten. Wir suchen das seitens des Kantons überhaupt nicht. Deshalb bitte ich Sie, den Antrag der vorberatenden Kommission abzulehnen.

Session des Kantonsrates vom 3. bis 5. Juni 2013
5.6.2013Wortmeldung

Der Antrag Tinner-Wartau ist abzulehnen.

Die CVP-EVP-Fraktion ist der Auffassung, dass die Schnittstellen «Stadt St.Gallen – Kanton» vertieft untersucht werden müssen, gerade mein Vorredner hat zahlreiche Fragen aufgeworfen und auf zahlreiche hängige Geschäfte hingewiesen. Ich denke nicht, dass wir das in der zur Verfügung stehenden Restzeit dieser Session noch ausgiebig ausdiskutieren möchten. Es steht uns gut an, uns hierfür die notwendige Zeit zu nehmen, alleine oder zusammen mit den anderen «Extrawürsten» der Hauptstadt.

Session des Kantonsrates vom 3. bis 5. Juni 2013
5.6.2013Wortmeldung

Art. 38 [Vollzug a) Schulgemeinde]. (im Namen der CVP-EVP-Fraktion): Die CVP-EVP-Fraktion hat eine Anmerkung zu der in Art. 38 erwähnten Regelschule. Die CVP-EVP-Fraktion begrüsst es, dass weiterhin Kinder mit Schulschwierigkeiten, wozu auch Verhaltensschwierigkeiten gehören können, in einer Kleinklasse als Teil der Regelschule unterrichtet werden. Ausdruck der flächendeckenden Chancengleichheit im Kanton ist es, dass eine Kleinklasse auch regional von mehreren Schulgemeinden geführt werden kann. Eine Regionalisierung der Kleinklasse ermöglicht und verstärkt die Integration der Sonderschule. Wenn nicht die Regelklasse, so doch die Regelschule. Kleinklassen sind damit ein wichtiges Instrument im Interesse der Kleinklassenschüler, der Eltern und der Lehrpersonen.

Session des Kantonsrates vom 3. bis 5. Juni 2013
4.6.2013Wortmeldung

Art. 36bis (neu) [Verfahren b) Gutachten der zentralen Abklärungsstelle]. Die CVP-EVP-Fraktion sieht es als eine wichtige Errungenschaft an, dass die fachlichen Abklärungen durch eine neutrale, dem Kindeswohl verpflichtete Stelle folgen. Zu bedenken ist, dass die Untersuchung stets ganzheitlich unter Einbezug aller relevanten Disziplinen erfolgt. So sind unter Umständen auch Fachmeinungen zu Autismus und weiteren Spezialgebieten einzuholen.

Session des Kantonsrates vom 3. bis 5. Juni 2013
4.6.2013Wortmeldung

Art. 35 [Kindeswohl und Verhältnismässigkeit a) allgemein]. (im Namen der CVP-EVP-Fraktion):

Die CVP-EVP-Fraktion unterstützt den Paradigmenwechsel in Art. 35 VSG: Neu ist das Kriterium der sonderpädagogischen Versorgung nicht mehr ein Defizit, sondern der Bedarf der Schülerin oder des Schülers nach Unterstützung, um schulische Ziele zu erreichen. Es wird nun die richtige Frage gestellt: «Was gibt es für relevante Ziele, die das Kind erreichen kann?» Als Antwort sieht Art. 35 Abs. 2 VSG vor: «Einem Kind mit ausgewiesenem Bedarf steht eine ausgewiesene Massnahme zu.» So wird auch kein Kind überfordert.

Session des Kantonsrates vom 3. bis 5. Juni 2013
4.6.2013Wortmeldung

Art. 37 [Inhalt und Erlass a) allgemein]. beantragt im Namen der CVP-EVP-Fraktion/FDP-Fraktion/GLP/BDP-Fraktion, Art. 37 Abs. 3 und 4 zu streichen, sowie einen neuen Art. 37ter mit folgendem Wortlaut:

Der Erziehungsrat erlässt das kantonale Sonderpädagogikkonzept in fachlich-pädagogischer, das zuständige Departement in organisatorisch-betrieblicher Hinsicht. Sie hören vor dem Erlass insbesondere die Schulgemeinden und die anerkannten privaten Sonderschulen sowie zum Versorgungskonzept für den Sonderschulunterricht zusätzlich die politischen Gemeinden an. (Abs. 1) Das Konzept bedarf der Genehmigung der Regierung. Sie entscheidet bei fehlender Übereinstimmung von fachlich-pädagogischen und organisatorisch-betrieblichen Inhalten.

(Abs. 2) und folgendem Randtitel: [c) Anhörung, Erlass und Genehmigung].

Grundsätzlich stellt sich zwar die Frage, ob im Gesetz der Kreis der zur Vernehmlassung zu Ladenden genannt werden soll. Das ist unüblich, aber auch schon erfolgt. Vernehmlassungen sind Teil des politischen Prozesses. Schon rein aus Klugheit und Vorsicht, d.h. politischer Vernunft, ist es angezeigt, dass die verschiedenen betroffenen Gruppen vorgängig angehört werden, was auch seit jeher Brauch ist. Das soll auch weiter so gehandhabt werden. Im Besonderen ist aber zu bedenken, dass die Sonderpädagogik ein komplexes Thema ist. Diese Thematik lässt sich in diesem Rat denn auch nicht als reines Gesetzgebungsprojekt behandeln. Sonderpädagogik ist auch keine ausschliesslich hoheitlich verfügte Verwaltungstätigkeit. Die Sonderpädagogische Versorgung ist für die politischen Gemeinden als Gebietskörperschaften aus kommunaler und regionaler Sicht von Bedeutung. Sodann sind zahlreiche Leistungserbringer als künftige Partner von Verwaltungsverträgen frühzeitig in die Entwicklung des Sonderpädagogikkonzeptes einzubeziehen. Sonderpädagogik ist zwar eine basisdemokratische Veranstaltung, aber nicht das Resultat einer strikten Befehlskette. Die pädagogischen und organisatorisch-betrieblich Aspekte aus Erziehungsrat, Departement oder von Drittexperten sollen deshalb nach dem Willen der CVP-EVP-Fraktion schon früh einem Realitätscheck der Akteure an der Front unterworfen werden – ausschliesslich im Interesse und Dienst am Kind.

Session des Kantonsrates vom 3. bis 5. Juni 2013
5.6.2013Wortmeldung

legt seine Interessen als Vorstandsmitglied des kantonalen Schulpsychologischen Dienstes offen: Der Antrag Tinner-Wartau ist abzulehnen.

Mit dem vorliegenden Antrag erweist man dem kantonalen wie auch dem städtischen Schulpsychologischen Diensten wirklich keinen Dienst. Letztlich könnte diese Streichung bedeuten, dass es im Kanton St.Gallen nur noch einen Schulpsychologischen Dienst gibt. Eine solche Vorgehensweise bezeichne ich in der Auswirkung nicht zielführend und nicht seriös. Wenn man diese zwei Dienste zusammenführen will, braucht es wirklich einen andern Weg. Zwei Kulturen werden zusammengeführt in Form einer – ich möchte fast sagen – «Zwangsheirat». Eine mögliche Fusion beider Dienste ist ein längerer Prozess und soll nicht mit «Hau-Ruck-Methoden» erzwungen werden. Meine Motion 42.12.03 «Trägerschaft des Schulpsychologischen Dienstes» stellt den Schulpsychologischen Dienst auf eine gesetzliche Grundlage, legt die Partnerschaft zwischen dem Kanton und den Schulgemeinden auf Vereinsbasis fest und regelt die finanzielle Beteiligung. Es wäre für mich als Motionär ein Missbrauch, wenn anstelle einer gesetzlichen Regelung eine zusätzliche Aufgabe durch einen Antrag zu diesem Zeitpunkt erfolgt. Eigentlich wäre bei der Behandlung der Motion der bessere Zeitpunkt gewesen. Eine Evaluation mit einer Analyse und Stellungnahmen beider Dienste und den Trägerschaften Kanton (BLD), Schulgemeinden (SGV) und der Stadt St.Gallen mit allen Fakten liegen nicht vor. Das ist nicht nur unseriös, sondern geradezu fahrlässig und politisch nicht verantwortlich. Dazu kommt, dass der kantonale Dienst seine Strukturen im letzten Jahr neu geregelt hat und sich in der Phase der Konsolidierung befindet. Ich bitte Sie eindringlich, diesem Antrag nicht zu folgen und ihn abzulehnen.

Session des Kantonsrates vom 3. bis 5. Juni 2013
5.6.2013Wortmeldung

Art. 39 [Vollzug b) Private Sonderschule 1. Anerkennung] beantragt, Art. 39 Abs. 1 wie folgt zu formulieren: «Die anerkannten privaten Sonderschulen mit privater Trägerschaft führen die Sonderschulung durch.»

Ich möchte die Verantwortung nicht nur der Schule übertragen, sondern dem wirklichen Ansprechpartner gegenüber dem Kanton; und dies sind die Trägerschaften. Ich nehme als Vergleichsbeispiel die Volksschule. Gegenüber dem Kanton tritt die Schulgemeinde und bei den Einheitsgemeinden treten die Gemeinden als Partner gegenüber dem Kanton auf – und nicht eine einzelne Schuleinheit einer Schulgemeinde. Eine Sonderschule ist ein Teil einer Trägerschaft und letztlich liegt die Verantwortung bei der Trägerschaft – und nicht bei der Sonderschule. Es ist richtig, dass jede Sonderschule eine Struktur braucht und dies ist ein privatrechtlicher Verein oder eine Stiftung. Der Verein ist letztlich zuständig für die strategische Ausrichtung einer Schule. Die Schule kann eine gewisse, von der Mitgliederversammlung zugesprochene, Verantwortung gemäss den Statuten übernehmen. Gewisse Verträge kann eine lnstitutionsleitung gar nicht abschliessen, sondern da ist der Vorstand zuständig. Meines Erachtens ist es wichtig, dass die Trägerschaften im Volksschulgesetz erwähnt werden. Im Entwurf des Sonderschulkonzeptes, welches ebenfalls zur Vernehmlassung vorlag, erhalten die Trägerschaften bestimmte Aufgaben in der strategischen Führung einer Schule. Dies ist ebenfalls ein wichtiger Grund, dass sich die Mitglieder des Vereinsvorstandes – also die Trägerschaften – ihrer Verantwortung bewusst sind und diese gesetzlich verankert wird. Ich habe Sie gestern darauf aufmerksam gemacht, dass es ein Sonderschulkonzept gibt. Ein Sonderschulkonzept, das sind nicht nur ein paar Seiten, ein Sonderschulkonzept ist 128 Seiten stark. Da sind viele Sachen noch nicht geregelt. Die Flughöhe, wie es Regierungspräsident Kölliker sagt, ist anders. Ein wenig höher als bei der Volksschule. Ich bitte Sie, die Trägerschaften ebenfalls einzubinden. Ich habe den Antrag auch in der vorberatenden Kommission gestellt und bin mit diesem unterlegen. Ich bitte Sie aber, die Trägerschaften miteinzubeziehen und sie im Volksschulgesetz zu erwähnen. Ich danke für Ihr Verständnis.

Session des Kantonsrates vom 3. bis 5. Juni 2013
4.6.2013Wortmeldung

Ich habe eine Frage an den Vorsteher des Bildungsdepartementes zu zwei Themenbereichen: Der erste Kreis betrifft die Sonderschulkommission, der zweite Teil die Pädagogischen Kommissionen. Ich habe die Frage vorgängig dem Vorsteher des Bildungsdepartementes zugestellt.

Im Gesetz über Staatsbeiträge an private Sonderschulen war der Aufgabenkreis der Sonderschulkommission geregelt. In der nun vorliegenden Botschaft zum XIV. Nachtrag zum Volksschulgesetz wird auf diese vorberatende Kommission als fachliche Aufsichtskommission verzichtet. Die Absicht der Regierung in der Botschaft ist zu unterstützen, ein interdisziplinäres Fachgremium mit Schwerpunkt Aufsicht und Controlling unter der Leitung eines Mitgliedes des Erziehungsrates einzusetzen. Am Sonderschulwesen fehlt diese neutrale Ombudsstelle auch in der Beratung von Institutionen. Die bisherige Sonderschulkommission wird von den Heilpädagogischen Schulen als Gremium sowohl in fachlicher wie auch in beraterischer Tätigkeit geschätzt. Wie soll die Behördenstruktur im Sonderschulwesen geregelt werden, dass die Qualitätssicherung, die Aufsicht und die bisherige Beratung gewährleistet ist?

Meine zweite Frage: Ich beziehe mich auf den Art. 90 des Volksschulgesetzes zu den Pädagogischen Kommissionen. Wie die Lehrpersonen, so sind auch die Schulleitungen von privaten Sonderschulen mit der Neuausrichtung des XIV. Nachtrags zum Volksschulgesetz betroffen und es sind Anpassungen vorzunehmen. Es ist beabsichtigt, dass der Erziehungsrat die Pädagogischen Kommissionen neu strukturiert in PK a, b, c und neu in eine PK-Schulführung. Materiell kann und will ich diese Neukonzipierung an dieser Stelle nicht kommentieren und würdigen. Jedoch wünsche ich vom Vorsteher des Bildungsdepartementes eine verbindliche Aussage, dass sowohl die Schulischen Heilpädagoginnen und Heilpädagogen in der Volks- wie auch der Sonderschule in der PK a, b, c und die Institutionsleitungen in der PK-Schulführung anteilmässig vertreten sind.

Session des Kantonsrates vom 3. bis 5. Juni 2013
5.6.2013Wortmeldung

Die beiden Stadtväter aus St.Gallen haben mit doch ein bisschen herausgefordert. Ich möchte darauf hinweisen, ich habe diesen Antrag in der vorberatenden Kommission als Kantonsratsmitglied gestellt. Es wurde auch darüber diskutiert. Der Präsident der vorberatenden Kommission wird Ihnen auch den Ausgang der Abstimmung mitteilen. Damit es kein Hüftschuss ist, möchte ich einfach noch daran erinnern: Am Sonntag, 26. Mai 2013, habe ich eine Anfrage an das Bildungsdepartement gestellt und zugleich an den Stadtpräsidenten. Vom Bildungsdepartement habe ich eine Antwort erhalten, vom Stadtpräsidenten keine. Somit glaube ich, habe ich mich nicht der Artillerie bemüht, sondern ich habe mich grundsätzlich dem Gedanken der Handlungsautonomie der Gemeinden verpflichtet gefühlt. Es ist wichtig, dass das die Stadt auch zur Kenntnis nimmt. Ich habe bis anhin immer wieder die Sonderlasten der Stadt verteidigt und ich habe bis anhin auch bewusst darauf verzichtet, andere Leistungen, die die Stadt erfährt, aufzulisten. Darüber können wir bei anderer Gelegenheit darauf zurückkommen, das ist nun ein Nebenkriegschauplatz. Ich möchte einfach, dass Sie hier zur Kenntnis nehmen, es war Gegenstand der Beratung in der vorberatenden Kommission und nicht ein unüberlegter Hüftschuss von Tinner-Wartau.

Session des Kantonsrates vom 3. bis 5. Juni 2013
4.6.2013Wortmeldung

(im Namen der FDP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten.

Die FDP-Fraktion unterstützt die durchaus wohldurchdachten Anpassungen im Bereich der Sonderschulpädagogik. Wir anerkennen auch, dass diese Gesetzgebungsanpassung in einer doch sehr langjährigen Bearbeitung, aber unter Einbezug verschiedener Akteure doch sehr gut erarbeitet worden ist. Die FDP-Fraktion unterstützt die Anträge der vorberatenden Kommission, insbesondere den Verzicht darauf, auf Vorrat die Möglichkeit zu schaffen, eine Sonderschule durch den Kanton zu betreiben. Die Regierung weist in ihrem roten Blatt selbst darauf hin, dass der Staat Aufgaben wahrnimmt, soweit sie Private nicht angemessen erfüllen. Die Aufgabenerfüllung nehmen diese Privaten ohne Weiteres vor. Deshalb ist es aus Sicht der FDP-Fraktion nicht notwendig, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, um allenfalls eine Versorgungslücke zu decken. Die FDP-Fraktion unterstützt den Ansatz, so viel Integration wie möglich, so viel Separation wie nötig. Wir werden auch das graue Blatt unterstützen, welches die Erlasse des Fachlich-Pädagogischen und in organisatorisch-betrieblicher Hinsicht zuweist. Die Anhörung von Betroffenen wie privaten Sonderschulen sowie beim Versorgungskonzept der Gemeinden einzubeziehen, erscheint uns als sinnvoll. 

Session des Kantonsrates vom 3. bis 5. Juni 2013
5.6.2013Wortmeldung

(im Namen der CVP-EVP-Fraktion): Dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen.

Die CVP-EVP-Fraktion lehnt eine Streichung von Art. 40ter des Volksschulgesetzes ab und unterstützt den Antrag der Regierung. Ein Bonmot sagt: «Wem Gott ein Amt gibt, dem gibt er auch Verstand.» Wir lehnen uns jetzt nicht weit zum Fenster hinaus, halten aber fest: Hat der Kanton die gesetzliche Pflicht zur Sonderbeschulung, so müssen wir ihm auch die Mittel dazu gegeben – nach Möglichkeit ohne erneuten Nachtrag zum Volksschulgesetz. Der Sonderschulunterricht soll aber prioritär den privaten Sonderschulen vorbehalten bleiben, das möchten wir betonen. Zur Sicherstellung der Grundversorgung gehört es aber auch, die rechtliche Grundlage dafür bereitzustellen, dass der Kanton in eine mögliche Versorgungslücke einspringen kann. 

Session des Kantonsrates vom 3. bis 5. Juni 2013
4.6.2013Wortmeldung

(im Namen der CVP-EVP-Fraktion): Art. 35bis VSG sieht für das Prinzip «so viel Integration wie möglich, so viel Separation wie notwendig» eine Interessenabwägung vor. Solange der st.gallische Gesetzgeber damit den von Verfassungs wegen zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismässigkeit für staatliches Handeln im Allgemeinen und die Einschränkung von Grundrechten im Besonderen widergibt, ist dagegen nichts einzuwenden. Hingegen greift die Formulierung in der Botschaft auf S. 59, ich zitiere: «Für Kinder mit eindeutiger geistiger Behinderung ist mithin der Besuch einer Sonderschule unumgänglich» entschieden zu kurz und wäre unhaltbar, wenn damit Kinder mit einer eindeutigen geistigen Behinderung pauschal von der Regelschule ausgeschlossen werden würden. Das ist mit Art. 35bis VSG nicht gemeint. Vielmehr besagt Art. 35bis VSG, dass andere als sachliche Unterscheidungen nicht gemacht werden dürfen. Ein pauschaler Ausschluss entfällt. Es braucht vielmehr stets, und bei jedem Kind, die sorgfältige Prüfung der Verhältnismässigkeit für Sonderbeschulung. Nur so ist dieser Artikel verfassungskonform zu interpretieren. Der vorgeschlagene Zusatz auf dem grauen Blatt kann indes das Prinzip «So viel Integration wie möglich» mithin, das heisst unter Umständen, sogar gefährden. Dem behinderten Kind dient der bisherige Text besser. Ich ersuche Sie, vom Änderungsantrag abzusehen.

Session des Kantonsrates vom 3. bis 5. Juni 2013
5.6.2013Wortmeldung

Ich spreche nicht im Namen der Fraktion, sondern in meinem eigenen Namen als Institutionsleiter einer heilpädagogischen Schule, und zwar der zurzeit grössten Tagessonderschule im Kanton. Dem Antrag der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen.

Ich lehne den Entwurf der Regierung ab, bei Bedarf eigene Sonderschulen zu eröffnen und ich bitte Sie, dem Streichungsantrag der vorberatenden Kommission zu folgen. Denn es wäre durchaus auch möglich, dass der Kanton eine Trägerschaft im Rahmen eines Leistungsauftrages damit betraut, in Erweiterung des Angebotes eine Spezialabteilung innerhalb einer bestehenden Sonderschule zu führen. Die Absicht wird als Misstrauen und nicht als Partnerschaft empfunden. Der Kanton könnte in Konkurrenz zum bestehenden Angebot eine eigene Schule eröffnen. Dies muss ausgeschlossen werden. Es gibt dann zwei Typen von Schulen: die bisherigen, privaten Sonderschulen, zurzeit 22, und die kantonalen Sonderschulen. Ich möchte auch dem Kanton nicht unlautere Absichten zuschreiben, jedoch bestünde die Möglichkeit, dass er gegen den Willen von bestehenden Sonderschulen eine kantonseigene Sonderschule eröffnet und diese dann in Konkurrenz gegeneinander auftreten. So bestünde auf dem Papier die Möglichkeit, unangenehme Sonderschulen mit ihren Trägerschaften in ihrer Existenz zu bedrohen. Die Sonderschulung soll im Kanton St.Gallen einheitlich die Sache von privaten Trägerschaften bleiben, dies ist auch möglich, wenn im Einzugsgebiet der Sonderschulen Filialen eingerichtet werden. Wir haben bis jetzt in unserem Einzugsgebiet (Untertoggenburg-Fürstenland) noch nie die Anfrage erhalten, unsere Angebote zu erweitern.

Dazu möchte ich noch folgendes hinzuzufügen: Die privaten Trägerschaften kennen die Entwicklung ihrer Schülerzahlen nach der massiven Erhöhung auf Fr. 36'000.– nicht, und möglicherweise wären solche Leistungsaufträge durch die mögliche Reduktion der Schülerinnen- und Schülerzahlen willkommen. Wir kennen weder das Versorgungsgebiet, noch die Absichten der Regionalisierung, noch die Gebietszuteilung. Die strategische wie auch die personelle Planung ist eingeschränkt, wenn der Kanton zum Beispiel im Einzugsgebiet der Heilpädagogischen Sonderschule Flawil eine eigene Sonderschule eröffnen will.  

Session des Kantonsrates vom 3. bis 5. Juni 2013
4.6.2013Wortmeldung

Regierungspräsident: Besten Dank Eugster-Wil. Sie haben bereits darauf hingewiesen, dass gesetzgeberisch alles berücksichtigt und vorgesehen ist. Der Satz auf S. 59 der Botschaft ist nicht generell zu verstehen. Der Satz ist zu relativieren. Man kann den Satz so interpretieren, wie Sie das jetzt gemacht haben, Kündig-Rapperswil-Jona. Aber das ist in diesem Fall zu relativieren. Er ist nicht generell abschliessend zu verstehen. Diese integrative Sonderschulung, die eben verlangt wird in dieser Elternvereinigung Insieme, die wollen wir nicht. Wir haben das Wohl des Kindes im Vordergrund. Wir werden immer situativ entscheiden, was das Beste für das Kind ist. Eine Sonderschulplatzierung erfolgt in Zukunft immer aufgrund einer formellen Verfügung. Deshalb ist auch immer gewährleistet, dass jeder Fall genau angeschaut wird.

Session des Kantonsrates vom 3. bis 5. Juni 2013
4.6.2013Wortmeldung

In Ergänzung zu meinem Vorredner aus der SP-GRÜ-Fraktion möchte ich die Kinder mit einer geistigen Behinderung speziell unterstützen und ergänze zudem, dass die Botschaft einen guten Ansatz gibt im Umgang mit der Heterogenität. Auf der Schnittstelle zwischen Sonderschule und Regelschule fehlt die Beschulung der Kinder mit einer geistigen Behinderung. Die Botschaft zu diesem neuen Gesetz schliesst Kinder mit einer geistigen Behinderung grundsätzlich von der Regelschule aus. Wortwörtlich heisst es auf S. 59: «Für Kinder mit einer eindeutigen geistigen Behinderung ist mithin der Besuch einer Sonderschule unumgänglich.» Dies entspricht der Bundesverfassung nicht, denn sie garantiert jedem Kind einen ausreichenden Grundschulunterricht, der seinen Bedürfnissen entspricht. Sie verbietet ausdrücklich Diskriminierung aufgrund einer geistigen Behinderung.

Das Behindertengleichstellungsgesetz verlangt von den Kantonen, dass sie die Integration von behinderten Kindern und Jugendlichen in die Regelschule fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder der Jugendlichen entspricht. In jedem einzelnen Fall muss somit untersucht werden, welche Schulungsform den Bedürfnissen des Kindes am besten entspricht. Die Regierung bedient sich pauschaler Urteile. Als Heilpädagogin kann ich die Begründung für den Ausschluss aus der Regelschule nicht akzeptieren. In der Begründung steht: Das Qualitätsniveau in Regelklassen könnte leiden und könnte dem Interesse des Kindes wenig gerecht werden. Kinder mit geistiger Behinderung seien nur bedingt oder gar nicht in der Lage, das soziale Gefüge einer Klasse wahrzunehmen, sich einzufügen und vom Klassenunterricht zu profitieren.

Ich verweise auf die Botschaft bzw. auf den Geschäftsbericht. Da steht, dass das Departement des Innern auf zu neuen Horizonten gehen will. Dies bedeutet: Die Handlungskaskade der St.Galler Politik für Menschen mit Behinderungen ist die Selbstbestimmung mit Eigenverantwortung für alle Menschen, die sich dafür entschieden haben. Diese Eigenverantwortung beginnt nicht erst im Alter von erwachsenen Menschen mit einer Behinderung. In der Gesellschaft wird das Fundament verankert, wenn der Bezug zwischen geistiger Behinderung und Kindern mit einer normalen Begabung früh beginnt, nämlich bereits im Kindergarten möglich ist. Das schliesst diese Botschaft aus, und deshalb werde ich einen Antrag zu Art. 35 stellen.

Session des Kantonsrates vom 3. bis 5. Juni 2013
5.6.2013Wortmeldung

(im Namen der SVP-Fraktion): Dem Antrag Tinner-Wartau ist zuzustimmen.

Ich staune schon, wenn hier aus der Stadt von «Schiessen» gesprochen wird. Ich frage mich nach den Voten der beiden Vorredner: Ist da etwas nicht in Ordnung, will man da etwas verteidigen, dass man unbedingt halten möchte bis zum Letzten? Ich möchte Sie darauf hinweisen, ich habe in meinem Eintreten bereits erwähnt, wie wichtig es uns war, dass die zentrale Abklärungsstelle funktioniert. Es ist daher für uns nicht mehr als konsequent, wenn wir den Antrag Tinner-Wartau jetzt auch sehr gerne unterstützen.

Es ist eigentlich einfach, denn den Schulpsychologische Dienst im Kanton gibt es bereits lange. Weshalb es da so grosse Differenzen geben sollte, wenn eine Fusion anstehen würde, wenn beschlossen würde, dass es nur noch einen Schulpsychologische Dienst gäbe? Ja, natürlich gäbe es dann nur noch einen Schulpsychologischen Dienst. Aber man hat ja heute schon als Schulgemeinde oder Institution die Möglichkeit im Kanton auch einen anderen Schulpsychologische Dienst zu besuchen. Man ist nicht verpflichtet, den kantonalen Schulpsychologische Dienst zu beanspruchen.

Session des Kantonsrates vom 3. bis 5. Juni 2013
4.6.2013Wortmeldung

Art. 35bis [Kindeswohl und Verhältnismässigkeit b) Regelschule oder Sonderschule]. Das neue Sonderpädagogikkonzept hält sich an das Prinzip «So viel Integration wie möglich, so viel Separation wie nötig». Dies kommt insbesondere in Art. 35 zum Ausdruck, wonach das Kind die Regelschule besucht, wenn es vom Unterricht profitiert und das soziale Gefüge der Klasse wahrnehmen kann, der Schulbesuch mit verhältnismässigen Förderungsanstrengungen möglich ist und keine überwiegenden Interessen der Klasse oder des Umfeldes entgegenstehen.

Diese Kriterien führen einerseits dazu, dass künftig vermehrt Kinder eine Regelschule statt eine Sonderschule besuchen. Insofern bringt das neue Gesetz einen Impuls bzw. Integration. Das ist auch im Sinn des eidgenössischen Behinderten- und Gleichstellungs- und interkantonalen Vertragsrechts. Auf der anderen Seite verhindern die Kriterien, dass eine Integration dort stattfindet, wo sie wegen des hohen Grades einer Behinderung keinen Sinn macht. Es soll nicht die bedingungslose integrative Sonderschulung, die im Ergebnis auf die Veränderung der Sonderschulen als schulische Institution hinauslaufen würde, verwirklicht werden.

Im Einzelfall sind Kriterien abzuwägen. Sie gelten unabhängig von der Behinderungsart. Es trifft also nicht zu, dass Kinder mit geistiger Behinderung von vorneherein vom Besuch der Regelschule ausgeschlossen wären. Nur ist es erfahrungsgemäss so, dass Kinder mit einer Körper- oder Sinnesbehinderung die entsprechenden Voraussetzungen grundsätzlich eher erfüllen, auch wenn ihre Behinderung sich nach aussen als schwer manifestiert, dies im Gegensatz zu Kindern mit einer geistigen, d.h. kognitiven Behinderung. Dieser Sachverhalt liegt insoweit auf der Hand, weil in der Schule letztlich das Wissen und der Kompetenzwettbewerb im Vordergrund stehen, also eben kognitive Faktoren. Daher die Argumentation in der Botschaft, dass bei Kindern mit geistiger Behinderung die Schwelle zum Sonderschulbesuch am ehesten tief bleibt. Es ist aber denkbar und erwünscht, dass künftig auch vermehrt Kinder mit kognitiven Einschränkungen in den Regelklassen bleiben. Das kann unter Umständen noch beim Downsyndrom der Fall sein, welches die Betroffenen, wenn man Fachberichte liest, in sehr unterschiedlichem Mass behindert. Es ist überhaupt nicht so, dass mit dem neuen Konzept solche Fälle unterdrückt würden.

Session des Kantonsrates vom 3. bis 5. Juni 2013
4.6.2013Wortmeldung

(im Namen der SVP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten.

Die SVP-Fraktion dankt der Regierung für die Unterbreitung der Botschaft und Entwurf der Sonderpädagogik. Eine grosse Botschaft, welche es in sich hat und uns im Vorfeld viel an Interessantem und Wichtigem gebracht hat. Es finden heute viele Institutionen im Umfeld der Volksschule ihren Platz, im vorgelegten Sonderpädagogikkonzept werden diese genannt und fest eingebunden, was auch seine Richtigkeit hat. Der Schulpsychologische Dienst (SPD) soll in naher Zukunft in eine zentrale Abklärungsstelle überführt werden, in welcher standardisierte Abklärungsverfahren angewendet werden. Dies findet unsere Unterstützung und ist für uns ein wichtiger Bestandteil der Vorlage. Die Logopädie bleibt allerdings aufgesplittert und regional unterschiedlich betrieben. Hier könnten wir uns vorstellen, dass dem Heilpädagogischen Dienst (HPD) eine neue Rolle zugeteilt wird, auch wenn dieser in der jetzigen Form als Abklärungsstelle dienlich ist. Logopädie, Autismus, Audiopädagogik usw. könnten ähnlich wie beim SPD im HPD integriert werden. Der HPD nimmt schon heute eine wichtige Rolle in der Früherkennung ein, welche es zu halten gilt. Wir sind deshalb froh, dass unsere Forderung gegen die Kürzung und Beendigung der Arbeiten des HPD bei Kindern im 4. Lebensjahr fallengelassen wurde. Wir fordern vielmehr, hier ein Netzwerk anzustreben, in welchem die Zusammenarbeit von HPD, SPD, Schulsozialarbeit, aber auch die Sonderschulkommission und die Schule im Allgemeinen mehr einbezogen wird. Die Frühförderung und die Vorbereitung auf die Schule erachten wir als sehr wichtig. So könnten wir uns vorstellen, dass unter dem Dach des HPD auch die Logopädie, Dyskalkulie, Autismus, Audiopädagogik, Low Vision und Wahrnehmungsförderung angesiedelt werden könnten. Es gäbe für die Schule eine Vereinfachung in der Gestaltung der Partnerschaften. Ebenso kann mittels zentraler Abklärungsstelle analog SPD konzentrierter gearbeitet werden.

Das Konzept wirkt positiv – das Kind und seine Förderung sollen im Mittelpunkt stehen. Es soll aber keine Förderung in den Regelklassen bis unendlich geschehen, welche dann eine Benachteiligung in den Sonderschulen oder Regelschulen ergeben könnte. Begabungs- und Begabtenförderung sind kantonal zu regeln und in den lokalen Fördergesetzen aufzunehmen. Wichtig scheint uns auch, dass die Legasthenie nicht unter Logopädie aufgeführt wird. Dies suggeriert, dass Legasthenie ein Teil der Logopädie ist, in Wirklichkeit aber zu ISF gehört. Die Idee B&U ist sinnvoll, aber noch zu wenig durchdacht. Für behinderte Kinder, die in die Regelschule integriert werden, muss zwingend ein ausreichender Support gewährleistet werden. Keine stille Integration darf hier stattfinden. Die Sonderschulkommission soll mindestens wie bisher aus einem interdisziplinären Fachgremium zusammengesetzt sein und unter der Leitung des Erziehungsrates stehen. Die Arbeit der SSK wird von den Institutionen sehr geschätzt. Aus unserer Sicht soll die SSK gestärkt und besser eingebunden werden. Das SOK regelt den Berufsauftrag nicht, denn weder die Volksschullehrkräfte noch die Schulpädagogen in der Volksschule und in der Sonderschule kennen ihren Berufsauftrag. Da das Finanzierungsmodell noch in der Erprobung ist, sind wir gespannt auf die folgenden Diskussionen und Aussagen. Das Konzept ist stellenweise sehr allgemein formuliert und lässt viel lnterpretationsspielraum offen. Dies ist beispielsweise auch beim Thema Regionalisierung der Fall. Klar ist jedoch, dass Plätze für Kinder und Jugendliche mit schweren Verhaltensauffälligkeiten fehlen. Hier muss genau hingeschaut werden, ob solche Plätze nicht durchs Dl (mit)finanziert werden müssten.

Wir möchten eine strikte Trennung der Internats- und Schulkosten. Es kann nicht sein, dass die Sonderschulkosten individuell auch für die Internatskosten aufgebracht werden müssen. Hier ist eine Absprache bzw. Aussage aus dem Departement des Innern nötig. Wir erachten die bestehenden Internate als wichtigen Pfeiler, um die Fachkompetenz, einschliesslich des technischen Aufwandes, wo nötig konzentriert abholen zu können. Eine Verteilung von Sonderschulen darf keine Überhöhung der Kapazitäten an bestehenden Schulorten ergeben. Wenn der Kanton zusätzliche Sonderschulen aufbauen will, dann nicht zulasten bestehender, welche aus einem entsprechenden Bedarf entstanden sind und Bestand haben sollten. Mit dem vorliegenden Sonderpädagogikkonzept erhalten wir eine Auslegeordnung, in welcher der Bedarf auf eine Neuordnung ausgewiesen wird. Wir unterstützen grundsätzlich die Stossrichtung, möchten aber im Bereich Früherkennung und Frühförderung noch dezidiertere Angaben, zum Beispiel, in welchem Schwerpunkt die Früherkennung und die Frühförderung stehen. Kinder, welche eingeschult werden müssen, Deutsch sprechen können, dabei stehen auch die Eltern in einer Pflicht, welche noch klarer formuliert werden kann. Private Trägerschaften sollen in Verbunden einbezogen werden, sodass ein Netzwerk in der Frühförderung in den Gemeinden entstehen kann, welches durch den Kanton vorgegeben und kontrolliert wird.

Session des Kantonsrates vom 3. bis 5. Juni 2013
5.6.2013Wortmeldung

(im Namen der GLP/BDP-Fraktion): Dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen.

Es wird ganz deutlich im Antrag der Regierung darauf hingewiesen, dass diese Kompetenz nur als ultima ratio – also im Extremfall – eingeführt wird. Es muss niemand Angst haben, dass da jemandem irgendetwas weggenommen wird. Es kommt nur zum Zuge, wenn dringender Versorgungsbedarf besteht und wirklich eine Versorgungslücke vorhanden ist. Im Namen der GLP/BDP-Fraktion bitte ich Sie, dem Antrag der Regierung zuzustimmen.

Session des Kantonsrates vom 3. bis 5. Juni 2013
4.6.2013Wortmeldung

Regierungspräsident: Ich nehme gerne dazu Stellung. Wir wurden in den letzten Wochen bereits konfrontiert, natürlich mit den Interessen der Sonderschulen, wie in Zukunft sichergestellt ist, dass sie in die Arbeit der Volksschule einbezogen werden. Deshalb ist vorgesehen, dass die Sonderschulkommission, wie es sie bis anhin gab, nicht mehr notwendig sein wird, weil sie Teil der Volksschule ist, und somit ist der Erziehungsrat zuständig. Der Erziehungsrat hat sich den Sonderschulen anzunehmen, wie er sich auch sonst aller Bereiche anzunehmen hat. Es macht keinen Sinn, dass ein zusätzliches Gremium, neben dem Erziehungsrat, geschaffen wird. Jetzt sind Ihre Anliegen noch nicht aufgenommen. Wir haben deshalb bei der Neuorganisation der Pädagogischen Kommissionen mit Regierungsratsbeschluss vom 22. Mai bestätigt – dies wurde Ihnen zugestellt –, dass Sie Einsitz in die Pädagogische Kommission der Schulführung haben werden.

Session des Kantonsrates vom 3. bis 5. Juni 2013
5.6.2013Wortmeldung

Der Antrag Tinner-Wartau ist abzulehnen.

Der Schulpsychologische Dienst des Kantons St.Gallen funktioniert wirklich ausgezeichnet und ist auf sehr gutem Weg. Es macht keinen Sinn, jetzt, wie meine Vorredner Cozzio-St.Gallen und Scheitlin-St.Gallen ausgeführt haben, diese Strukturen so kurzfristig zu zerstören.

Session des Kantonsrates vom 3. bis 5. Juni 2013
5.6.2013Wortmeldung

(im Namen der CVP-EVP-Fraktion): Der Antrag Baumgartner-Flawil ist abzulehnen.

Die CVP-EVP-Fraktion lehnt diesen Änderungsantrag ab. Er bringt nichts und ist ohne Sinn. Wie ein kaufmännisches Unternehmen von einem Unternehmensträger und eine jurisitische Person von einer natürlichen Person betrieben wird, wird der Betrieb einer Sonderschule von einer juristischen Person, einer Stiftung oder einem Verein oder aber von natürlichen Personen, betrieben. Privat ist eine Sonderschule nur dann, wenn sie von einem Rechtssubjekt des Privatrechtes betrieben wird, alles andere schafft nur Verwirrung und stellt einen reinen Pleonasmus dar. Deshalb: Lehnen Sie den Änderungsantrag ab.

Session des Kantonsrates vom 3. bis 5. Juni 2013
4.6.2013Wortmeldung

Regierungspräsident: Auf die Vorlage ist einzutreten.

Zuerst möchte ich mich für die gute Aufnahme unseres Gesetzesnachtrages zur Sonderpädagogik bedanken. Es freut mich, dass das Eintreten von keiner Seite bestritten wird und auch schon die Anträge, die vorliegen, weitgehend die grosse Stossrichtung nicht beeinträchtigen, bis auf den Antrag der vorliegt, bei dem die Regierung ein rotes Blatt gemacht hat. Das positive Echo ist nicht selbstverständlich weil wir uns auf einem komplexen und kostspieligen Terrain bewegen, das zudem auch von emotionalen Faktoren geprägt ist. Sie können dies der Botschaft entnehmen, die auch eine Art Postulatsbericht zur Sonderpädagogik darstellt und deshalb sehr umfangreich ausgefallen ist. Ausserdem war die Sonderpädagogik – Sie erinnern sich – auch Gegenstand der Sparpakete im Zusammenhang mit der Sonderschulpauschale, was unsere Konzeptvorlage etwas verzögert hat. Bevor ich auf das Gesetz eingehe, möchte ich das eine oder das andere Votum einleitend kommentieren.

Zu den Ausführungen von Baumgartner-Flawil, weshalb kein Sonderschulgesetz verfolgt wurde: Die Gründe sind in der Botschaft ausführlich dargelegt. Ich denke, es ist durchaus auch in Ihrem Sinn, dass die Sonderschulung in Zukunft Teil der Volksschule ist, und wenn sie Teil der Volksschule ist, dann soll sie auch im Volksschulgesetz geregelt werden. Es ist nur konsequent, dass die Behinderten und die Benachteiligten entsprechend bevorzugt behandelt und auch gleich behandelt werden, wie alle andern auch. Genau das soll im Volksschulgesetz geregelt werden. Das Volksschulgesetz ist ein Rahmengesetz. Also gehört es hier rein. Ich möchte auch ein bisschen diese Stimmung widerlegen. Wir arbeiten in den letzten Wochen und Monaten ausgezeichnet zusammen. Sie wissen das, nämlich sehr partnerschaftlich. Die Sonderschulen waren immer in diesen Projekten in der Erarbeitung einbezogen. Sie werden auch zukünftig einbezogen. Deshalb kann man hier von fehlender Partnerschaft ganz sicher nicht sprechen. Wenn Sie von fehlender Anerkennung gegenüber den Sonderschulen sprechen, dann muss ich das zurückweisen.

Nun zum vorliegenden Gesetz. Ich möchte vier Punkte herausgreifen, die mir besonders wichtig sind: die Integrationsfrage, die Versorgung mit Sonderschulunterricht, die Arbeitsteilung mit der Gemeinde sowie die Kosten.

Bei der Integrationsfrage geht der Kanton St.Gallen mit dieser Vorlage einen Mittelweg. Die Kinder mit einer schweren Behinderung, die sich folgenreich auf die Lernmöglichkeiten auswirkt, werden wie bisher in den Sonderschulen gefördert. Etwas anderes würde niemandem dienen. Das wäre die sogenannte integrative Sonderschulung. Dies hat sich in den Kantonen, die sich auf dieses eingelassen haben, nicht bewährt. Die Diskussionen unter den Erziehungsdirektorinnen und -direktoren zeigt dies deutlich. Auf der anderen Seite gibt es aber Kinder und Jugendliche, die im Grenzbereich zwischen Regelschule und Sonderschule stehen. Das zeigt sich auch immer wieder, wenn im Erziehungsrat Rekursfälle zu beurteilen sind. Der Erziehungsrat schützt ziemlich viele Rekurse gegen Sonderschulzuweisungen. Kinder und Jugendliche im Grenzbereich müssen nicht immer in einer Sonderschule unterrichtet werden. Unsere Erkenntnis ist, dass man sie oft in der Regelschule belassen kann, und zwar mit vernünftigem Aufwand. In diesem Zusammenhang wurde in der Vorlage eine Forderung aus dem Vernehmlassungsverfahren aufgenommen. Nämlich, dass man mehr Sonderpädagogik in der Regelschule ermöglicht. Das neue Sonderpädagogikkonzept macht also durchaus einen Schritt Richtung mehr Integration. Es erteilt aber radikalen Integrationsforderungen eine Absage. Das Prinzip heisst, und wir hören das immer wieder, so viel Integration wie möglich, so viel Separation wie nötig. Das deckt sich mit den verfassungsmässigen Ansprüchen und mit den internationalen Konventionen.

Die Sonderschulen sind historisch unabhängig von der Volksschule entstanden. Die Versorgungslage im Kanton ist heute unterschiedlich und genügt nicht überall gut. Das hat zur Folge, dass es vereinzelt Kinder und Jugendliche gibt, die an sich sonderschulbedürftig wären, aber keine Sonderschule besuchen können, oder es gibt Kinder und Jugendliche, die zwar sonderschulbedürftig sind und einen Sonderschulplatz haben, aber nicht am richtigen Ort. Sie leben beispielsweise in einer anderen Region, d.h. in einem Internat, weil es an ihrem Wohnort keine Tagessonderschule gibt. Es gibt, wie ich schon gesagt habe, auch Kinder und Jugendliche, die nicht unbedingt sonderschulbedürftig sind, aber trotzdem eine Sonderschule besuchen, weil gerade eine in der Nähe ist. Mit dem Sonderpädagogikkonzept wird hier ein Ausgleich geschaffen. Wir sind von Verfassung wegen verpflichtet, die Sonderschulen von der Versorgung her zu einem vollwertigen Teil der Volksschule zu machen. Das bedeutet, dass das Angebot an Sonderschulplätzen im Kanton ausgewogen verteilt werden muss. Dafür braucht es ein Versorgungskonzept. Mit dem Versorgungskonzept kann es an gewissen Orten neue Schulabteilungen oder Umlagerungen von bestehenden Abteilungen geben. Ziel ist es vor allem, mehr Tagesschulplätze zu schaffen, damit die Kinder in der Familie leben können. Wir werden das in Zusammenarbeit mit den heute bestehenden Schulen angehen. In diesem Zusammenhang steht auch der neue Art. 40ter im Gesetzesnachtrag, zu dem die vorberatende Kommission einen Streichungsantrag und die Regierung einen Gegenantrag stellt. Ich gehe darauf in der Spezialdiskussion ein.

Die Sonderpädagogik steht voll und ganz in der Diskussion über die Aufgabenteilung zwischen dem Kanton und den Gemeinden. Dies ist in der Botschaft ausführlich abgehandelt. Die Sonderpädagogik ist so komplex, dass man nicht einfach sagen kann, dass nur die Gemeinden oder der Kanton zuständig sind. Wir müssen das gemeinsam machen. Das funktioniert bisher über alles gesehen sehr gut. Wir haben allerdings eine Analyse gemacht, wo die Aufgabenteilung noch besser werden kann. Als Ergebnis davon gibt es in drei Punkten Anpassungen. Zum einen, die Sonderschulpauschale der Gemeinden wurde von Fr. 24'500.– auf Fr. 36'000.– bereits angehoben. Die Bemessung der Pauschale wäre eigentlich ursprünglich Gegenstand dieser Vorlage gewesen, wurde dann aber mit dem Sparpaket vorgezogen. Diese Diskussion ist jetzt also schon geführt, der höhere Betrag ist seit Anfang dieses Jahres gültig. Wir müssen ihn im Gesetzesnachtrag nur formell noch verankern, weil das alte Sonderschulbeitragsgesetz wegfällt. In der Spardiskussion hat man die Sonderschulpauschale nicht nur finanzpolitisch sondern auch unter schulischen Aspekten ausdiskutiert. Die 36'000 Franken sind nicht nur sparpolitisch, sondern auch aus schulischer Sicht ausgewogen. Darum soll jetzt hier nichts mehr daran verändert werden. Bei einem höheren Betrag würde die Gefahr entstehen, dass man den Kindern und Jugendlichen aus finanziellen Überlegungen einen Sonderschulbesuch verunmöglichen würde. Das darf nicht sein. Für Jugendliche, die älter als 16 Jahre alt sind, zahlen die Gemeinden künftig keine Sonderschulpauschalen mehr. Die Gemeinden sind generell nur für schulpflichtige Schülerinnen und Schüler verantwortlich. Die Sonderschulung der Älteren wird zur alleinigen Sache des Kantons.

Wenn sich die Verantwortung der Gemeinden an der Schulpflicht orientiert, so ist umgekehrt auch unten auf der Altersskala, nämlich bei Kindern im Kindergartenalter, eine Änderung nötig. Dort liegt die heilpädagogische Früherziehung neu bei den Gemeinden und nicht mehr beim Kanton, sowohl, was die Anordnung als auch die Finanzierung angeht. Generell wird der Kanton in der Sonderpädagogik für alle kleinen Kinder bis vierjährig und für alle Jugendlichen ab 16 Jahre zuständig. Das neue Sonderpädagogikkonzept ist qualitätsorientiert. Unabhängig davon wird der Sonderschulbereich effizienter. Der Kanton bezahlt für die Sonderschulung gut 7 Mio. Franken weniger, weil er die Kosten für etwas weniger Sonderschulkinder decken muss und weil auch die Transportkosten zurückgehen. Bei den Gemeinden steigt der Aufwand dafür um rund 3 Mio. Franken an, weil eben mehr Kinder in der Regelschule statt in der Sonderschule unterrichtet werden. Unter dem Strich gewinnt die öffentliche Hand 4 Mio. Franken. Das ist der Betrag, der in den Gemeinden für zusätzliche sonderpädagogische Massnahmen in der Regelschule gebraucht werden kann. Von dem habe ich vorher bereits gesprochen. Daneben gibt es Aufwandverschiebungen zwischen dem Kanton und den Gemeinden. Wir haben dies in der Botschaft aufgezeigt. Sie führen zusammen mit den eben genannten Mehr- und Minderkosten dazu, dass die Vorlage im Ergebnis zwischen dem Kanton und den Gemeinden saldoneutral ist. Die Vorlage, die Sie vor sich haben, hat eine lange Vorbereitungszeit hinter sich. Sie ist aber immer aus einem Guss geblieben und mittlerweile breit akzeptiert. Das haben uns die positiven Reaktionen auf die Anpassung nach der Vernehmlassung und die Stellungnahmen der Fraktionen in der vorberatenden Kommission, aber auch Ihre Voten weitgehend aufgezeigt.

Session des Kantonsrates vom 3. bis 5. Juni 2013
5.6.2013Wortmeldung

Kommissionspräsident: Die vorberatende Kommission entschied mit 7:6 Stimmen, bei 2 Enthaltungen, diesen Artikel zu streichen und die Deckung des Bedarfs allein den anerkannten privaten Sonderschulen zu übertragen.

Begründet wurde der Streichungsantrag damit, dass eine kantonale Sonderschule nicht nötig sei, da die privaten Sonderschulen den Angebotsbedarf bis heute jederzeit decken konnten und der Kanton nicht in Konkurrenz zu den von ihm anerkannten Sonderschulen treten solle.

Session des Kantonsrates vom 3. bis 5. Juni 2013
5.6.2013Wortmeldung

Präsident der vorberatenden Kommission: Die vorberatende Kommission lehnte den Antrag mit 11:2 Stimmen, bei 2 Enthaltungen ab.

Ein gleicher Antrag wurde bereits in der Kommission gestellt. Gemäss Bildungsdepartement ist in der Bezeichnung «anerkannte Sonderschule» die Trägerschaft eingeschlossen. Eine separate Nennung der Trägerschaft sei nicht notwendig. Der Antrag wurde in der Kommission mit 11:2, bei 2 Enthaltungen abgelehnt.

Session des Kantonsrates vom 3. bis 5. Juni 2013
4.6.2013Wortmeldung

Regierungspräsident: Ich bitte Sie, diesen Antrag abzulehnen.

Schöbi-Altstätten hat selber bereits bestätigt, es ist absolut nicht üblich, dass man im Gesetz aufführt, wer zu den Vernehmlassungen eingeladen wird. Im Schulbereich und auch in der Sonderpädagogikschulbereich ist es absolut üblich, dass wir alle Sozialpartner und alle, die angesprochen sind, natürlich an die Vernehmlassungen einladen. Das würden und werden wir sowieso auch in Zukunft machen. Das haben wir immer gemacht. Deshalb rennen Sie offene Türen ein, indem Sie das im Gesetz berücksichtigen wollen. Ich möchte Sie davon abhalten, dass man das im Gesetz aufnimmt, denn wenn man das in diesem Fall aufnimmt, dann müsste man das vermutlich in allen Bereichen auch zur Diskussion stellen und dann würde das vermutlich in einem Vernehmlassungsgesetz enden, wie es auf Bundesebene der Fall ist.

Session des Kantonsrates vom 3. bis 5. Juni 2013
5.6.2013Wortmeldung

Art. 43bis [Schulpsychologische Versorgung abis) Stadt St.Gallen]. beantragt, Art. 43bis zu streichen.

Ich stelle diesen Antrag, im Wissen darum, dass ich kaum mit Unterstützung rechnen kann. Der Kantonsrat hat der Regierung den Auftrag erteilt, welcher gestern abgeschrieben worden ist, da wir das Sonderpädagogik-Konzept heute beraten. Aber im Juni 2012 hat der Kantonsrat die Regierung eingeladen, dem Kantonsrat eine Änderung von Art. 43 des Volkschulgesetzes zu unterbreiten, in dem der Staat und die Träger der Volksschule auf Vereinsbasis gemeinsam für die schulpsychologische Versorgung zu sorgen haben, dass die Kosten für die Grundleistungen in der schulpsychologischen Versorgung je hälftig getragen werden. Dazu kommen noch weitere Zusatzaufträge, die aber bei diesem Antrag nicht mehr von Relevanz sind.

Ich meine, der Auftrag war klar. Man wollte einen Schulpsychologischen Dienst im Kanton, der als Verein organisiert und von Kanton und Gemeinden bzw. Schulgemeinden getragen wird. Art. 43bis neu schafft die Möglichkeiten, dass die Stadt St.Gallen einen eigenen Schulpsychologischen Dienst führen kann, den sie innerhalb des Schulamtes betreibt. Nun wird das Gegenargument ins Feld geführt werden, die Stadt habe tiefere Aufwendungen bzw. sei anders aufgestellt. Die Abklärungen beim Bildungsdepartement beim Schulpsychologischen Dienst zeigen, dass die Quote der in der Stadt angemeldeten Kinder gleich ist, wie bei anderen Gemeinden (d.h. 7,7 Prozent bzw. 7,8 Prozent). Ungleich ist anscheinend die Arbeitsweise der beiden Dienste. Die Stadt führe weniger aufwändigere Abklärungen durch bzw. erstelle Kurzgutachten; im Gegensatz zum Schulpsychologischen Dienst. Der Kantonsbeitrag an die Stadt beläuft sich auf Fr. 609'000.–. Beim Schulpsychologischen Dienst ist es anteilmässig Fr. 68.70 pro Kind. Nun ist beim Kantonsbeitrag noch folgendes zu beachten: Aufgrund des Lehrermordes vor 10 Jahren wird der Stadt ein Sonderkredit von Fr. 100'000.– gewährt, der immer noch in den Gesamtkosten von Fr. 609'000.– enthalten ist. Wenn dieser nun vom Kantonsbeitrag – wie bereits erwähnt über Fr. 609'000.– abgezogen wird, kostet ein Kind Fr. 73.75, also fast gleichviel wie beim Fr. 609'000.–, die Fr. 5.– Differenz habe ich ehrlicherweise nicht mehr gesucht, das wird eine Rundungsdifferenz sein. Nun stellen sich folgende Fragen: Ist es gerechtfertigt, der Stadt einen Beitrag von Fr. 100'000.– auszubezahlen, nachdem in den letzten Jahren kantonsweit Schulsozialarbeit eingeführt worden ist? Ist dieser Beitrag unter dem Aspekt der Gleichbehandlung von Gemeinden angezeigt? Ist es auch sinnvoll, zwei Dienste zu betreiben, obschon im neuen Finanzausgleichsgesetz ein Ausgleichsgefäss Sonderlasten Sonderschule vorgesehen ist?

Ich meine Nein. Auch mit Blick auf eine effiziente Abwicklung von Aufgaben ist eine Zusammenführung des Schulpsychologischen Dienstes der Stadt und der kantonalen Schulpsychologischen Dienste angezeigt. Die zu betreuenden Kinder haben ähnliche Ausgangslagen wie jene aus ländlicheren Gebieten. Dieses Beispiel zeigt, dass die Stadt St.Gallen einmal mehr einen Sondernutzen erfährt, indem unter dem Titel des Schulpsychologischen Dienstes Leistungen überwiesen werden, die andere Gemeinden nicht erhalten.

Ich bitte Sie, ein Zeichen zu setzen, sowohl in organisatorischer wie in finanzieller Hinsicht. Spätestens bei der der Umsetzung der Massnahmen E66 und E67 im Sparpaket wird man wieder über effizientere Prozessabläufe in diesem Kanton diskutieren und sich wahrscheinlich Gedanken machen, wo man da noch ein paar Millionen finden könnte. An die Adresse des Vorstehers des Finanzdepartements: Es erstaunt mich eigentlich, dass diese Fr. 100'000.– nicht gefunden wurden. Aber zumindest beim Durchforsten weiterer Beiträge, die ausbezahlt werden und nicht mehr gerechtfertigt sind, wäre es durchaus angebracht, diese aufzunehmen.

Ich bitte Sie, dem Streichungsantrag zuzustimmen, ganz im Sinne der vom Kantonsrat etwa vor einem Jahr gutgeissenen Motion.

Session des Kantonsrates vom 3. bis 5. Juni 2013
4.6.2013Wortmeldung

Ratspräsident: Das Präsidium sieht eine Eintretensdiskussion vor.

Session des Kantonsrates vom 3. bis 5. Juni 2013
4.6.2013Wortmeldung

(im Namen der SP-GRÜ-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten.

Ausführlich wird wie in einem Postulatsbericht die Entstehung der Sonder- und Heilpädagogik im Schulwesen unseres Kantons aufgezeigt. Wir anerkennen die Bemühungen und die Absichten des Bildungsdepartementes, das Sonderschulwesen im Kanton St.Gallen in einem grösseren Zusammenhang umfassend darzustellen. Die gesamte Sonderschulung soll mit dieser Gesetzesänderung ein Bestandteil der Volksschule werden. Ein Paradigmawechsel wird vollzogen. Nicht mehr das Defizit nach dem IV-Versicherungsprinzip von Schülerinnen und Schülern steht im Vordergrund, sondern der Bedarf an Unterstützung und besonderer Förderung mit einem öffentlichen Bildungsauftrag. Der Kanton trägt die Verantwortung für die Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit einer Behinderung. In der Geschichte der Sonderschulung ist dies ein sehr wichtiger Schritt. Aus diesem Grund habe ich im Jahr 2005 – also zwei Jahre vor der NFA-Abstimmung – eine Motion eingereicht. Sie wurde einstimmig bei nur 1 Enthaltung gutgeheissen. Eigentlich hätte ich in der Botschaft eine Begründung der Regierung erwartet, warum nun kein Sonderschulgesetz vorgelegt wurde, sondern die Sonderschulen im Volksschulgesetz implementiert werden. Bei der Betrachtungsweise über die Begriffe «Integration – Separation» finde ich es richtig, auf das Gemeinsame hinzuweisen. Erfahrungen zeigen, dass es richtig ist, die Bildung der Volksschule – seien es besondere Begabungen von Schülerinnen und Schülern oder besonderer Förderbedarf von Schülerinnen und Schülern – in einem gesamten Kontext zu analysieren, zu begutachten und letztlich die entsprechenden Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Ich danke der Regierung, dass sie meine zweite Motion, die gesetzliche Verankerung des Schulpsychologischen Dienstes, mit diesem Nachtrag vollzogen hat. Wir begrüssen:

  1. Die Förderung begabter Kinder und Jugendlicher wird konzeptionell unter das Dach der Sonderpädagogik in das Grundangebot aufgenommen. Die Begabungs- und Begabtenförderung ist kantonal zu regeln, in die lokalen Förderkonzepte aufzunehmen.

  2. Die Heilpädagogische Früherziehung (HFE) wird in der bisherigen Form belassen und wird auch im Kindergarten in Ergänzung der sonderpädagogischen Massnahmen durch Früherzieherinnen weitergeführt. Die Strukturen des Heilpädagogischen Dienstes bleiben bestehen.

  3. Die Nachbetreuung der ehemaligen Werkjahrschülerinnen und -schüler wird beibehalten und durch die Schulischen Heilpädagoginnen und Heilpädagogen der Volksschule durchgeführt.

  4. Die neue Berechnung des Pensenpools mit einer Erhöhung des Angebotes von 5 Prozent. In diesem Zusammenhang bedauern wir das Fehlen des neuen Berufsauftrages, denn wir hoffen, dass diese Entlastung auch wirklich umgesetzt werden kann. Der Mehrbelastung für die Lehrpersonen, die durch die erhöhte Heterogenität bedingt ist, muss Rechnung getragen werden.

  5. Die Beibehaltung der Legasthenie- und Dyskalkulietherapie in der begrifflichen wie auch der formellen Form.

  6. Die eindeutige Erkenntnis, dass auf eine integrative Sonderschulung verzichtet wird. Mit der Perspektive eines möglichen Beitrittes zum Sonderschulkonkordat sind die Begriffe der Sonderpädagogik richtig angewendet worden.

Ich bin mir bewusst, dass der Schritt von der Anwendung der richtigen Begriffe zu Redewendungen der Stigmatisierung, welche eben abwertend und diskriminierend erscheinen, oft ein kleiner ist. Die Begrifflichkeiten bedürfen einer eindeutigen Aussage, die keine Missverständnisse zulässt. Die Anwendung der Leitsätze mit den Prinzipien «So viel Integration wie möglich, so viel Separation wie nötig», «Je intensiver und spezifischer der besondere Bildungsbedarf, desto höher ist Separation angezeigt» sind gut verankert und durchaus nachvollziehbar. Im Anhang sind die vom Erziehungsrat verabschiedeten Leitsätze aufgeführt. Der Fokus der Leitsätze ist auf die Schülerinnen und Schüler mit einem besonderen Förderbedarf ausgerichtet und nicht auf die finanziellen Überlegungen. Das Wohl des Kindes und des Jugendlichen steht im Zentrum. Dieser wichtige Grundsatz soll auch Leitsatz bleiben in der politischen Beratung. Die Diskussion über die zumutbare Belastung der Lehrpersonen bei der Frage Integration/Separation wurde bis anhin noch nicht geführt. Diesbezüglich erwarte ich auch eine klare Haltung der Regierung. In der Praxis stellen wir fest, dass eher exogene Faktoren den eigentlichen Schultypus bestimmen.

Das Wohl des Kindes wird oft verwechselt mit den Träumen, Wünschen und Vorstellungen von Erziehungsberechtigten. Die Botschaft zeigt eine ausführliche Bestandsaufnahme, mit dem Ist-Zustand, mit der statischen Erfassung seit dem Jahr 2006, ohne auf mögliche und zu erwartende Perspektiven und Tendenzen hinzuweisen. Wichtig ist die Grundsatzerkenntnis, dass sich der Anteil der Lektionen in der Sonderpädagogik im Grossen und Ganzen parallel zum Prozentanteil der Schülerinnen und Schüler verhält. Es fehlen meines Erachtens die Entwicklung der Schülerinnen- und Schülerzahlen in den nächsten Jahren wie auch bei der Regionalisierung eine Bedarfserhebung. Mit der Feststellung, dass der Kanton St.Gallen eine zu hohe Sonderschulquote aufweist, wird nicht aufgezeigt, in welchen Bereichen und unter welchen Voraussetzungen bei den Vergleichskantonen die Quote zustande kommt. Die privaten Sonderschulträger übernehmen die Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung. Es fehlt an einer partnerschaftlichen Verankerung und Wertschätzung zwischen Kanton und den Trägerschaften in Analogie zum St.Gallischen Schulträgerverband im Gesetz. Das Gleiche gilt für den Heilpädagogischen Dienst (HPD). Der Vorschlag der Regierung, bei Bedarf eigene Sonderschulen zu eröffnen, wird von einer grossen Mehrheit der SP-GRÜ-Fraktion mitgetragen. Die in der Motion geforderten Themenbereiche wie Gebietszuteilung, pädagogischer Auftrag, Rechte und Pflichten der Trägerschaften, die Frühförderung werden nach der heutigen Vorlage nicht mehr gesetzlich geregelt, sondern sie werden im noch zum Teil unbekannten Sonderschulkonzept festgelegt und entziehen sich somit der politischen Diskussion. Im Gegensatz zur Volksschule ist bei der Sonderpädagogik die sogenannte Flughöhe viel höher. In Bezug auf die Finanzierung besteht für die Trägerschaften eine grosse Unsicherheit, anstelle der Defizitgarantie tritt ein Schwankungsfonds. Die Trägerschaften kennen weder die Ausführungsbestimmungen noch die Risiken. Durch das Fehlen der Defizitgarantie überträgt der Kanton das unternehmerische Risiko den Trägerschaften. Grosse Unbekannte ist die Steuerung auf fachlich-pädagogischer Ebene und auf organisatorisch-betrieblicher Ebene. Diese Unsicherheit widerspiegelt sich auch in den Vernehmlassungsantworten des Sonderpädagogikkonzeptes, welches durch die PHSG ausgewertet wurde. Auf die Sonderschulkommission als fachliche Aufsichtskommission wird im Nachtragsgesetz verzichtet. Im Gesetz über Staatsbeiträge an private Sonderschulen war der Aufgabenkreis der vorberatenden Kommission geregelt. In der Spezialdiskussion erwarte ich klare Aussagen des Departementsvorstehers zum Weiterbestehen dieser Sonderschulkommission. Die Absicht in der Botschaft ist zu unterstützen, ein interdisziplinäres Fachgremium mit Schwerpunkt Aufsicht und Controlling unter der Leitung eines Mitgliedes des Erziehungsrates einzusetzen. Im Sonderschulwesen fehlt diese neutrale Ombudsstelle auch in der Beratung der Institutionen. Gemäss dem Nachtrag verfügt ein Schulrat eine Sonderschulung. So ist es also möglich, dass ein Kind mit einer Behinderung den Schulunterricht der Regelklasse in der Schulgemeinde des Wohnortes besucht. Wenn jedoch die Verfügung durch den Schulrat erfolgt ist, ist die Sonderschulung durchzuführen. An diesem Beispiel möchte ich aufzeigen, dass gewisse Formulierungen und Aussagen in der Botschaft, wie «Für Kinder mit eindeutiger geistiger Behinderung ist mithin der Besuch einer Sonderschule unumgänglich» einerseits zu Missverständnissen führen und andererseits das notwendige Fingerspitzengefühl vermissen lassen. Eines kann ich aber versichern: Aus persönlicher Betroffenheit weiss ich, wovon ich spreche.

Durch die Aufhebung des Gesetzes über Staatsbeiträge an private Sonderschulen wird der Kanton die Baubeiträge gemäss dem allgemeinen Finanzhaushalt und der Referendumsgesetzgebung zu leisten haben. Die Eigenmittel der Trägerschaften werden hinfällig, weil die Sonderschulen nie in der Lage waren, Eigenmittel zu äufnen. Es fehlen Wohngruppen in Tagessonderschulen für Kinder und Jugendliche in Krisenzeiten und an Wochenenden. «Ambulant statt stationär» ist zu unterstützen mit der Möglichkeit, dass Sonderschulen in Krisenzeiten für Schülerinnen und Schüler befristet eine Wohngruppe führen können. Das Kind wird im Umfeld belassen und nicht «fremdplatziert». Es sollte möglich sein, dass auch für Sonderschülerinnen und Sonderschüler unter bestimmen Voraussetzungen ein Time-out gilt. Die 50-jährige Geschichte in der Sonderpädagogik lehrt uns, dass die Skepsis gegenüber Reformen manchmal auch berechtigt ist. Entscheidend wird die Grundhaltung sein und wie die Prioritäten festgelegt werden: Steht der Mensch mit besonderen Bedürfnissen im Vordergrund oder ausschliesslich politische Überlegungen mit dem Schwerpunkt der finanziellen Aspekte. Die Botschaft ist klar formuliert, fundiert und präsentiert einen guten Überblick über den Status quo des Sonderschulwesens im Kanton St.Gallen, aber die Perspektiven werden vermisst.

Session des Kantonsrates vom 3. bis 5. Juni 2013
4.6.2013Wortmeldung

Kommissionspräsident: Auf die Vorlage ist einzutreten und den Anträgen der vorberatenden Kommission zuzustimmen.

Die vorberatende Kommission tagte in Anwesenheit von Regierungsrat Kölliker, Generalsekretärin Esther Friedli, Jürg Raschle, Leiter Rechtsdienst, Brigitte Wiederkehr, stellvertretende Leiterin Amt für Volksschulen, und Esther Rohner, Leiterin Abteilung Sonderschulen. Der XIV. Nachtrag regelt die Sonderpädagogik, d.h. die Massnahmen für Kinder mit besonderem Bildungsbedarf, in den Grundsätzen und schafft die Grundlage für ein umfassendes, ganzheitliches Sonderpädagogikkonzept. Seit dem Ausstieg der Invalidenversicherung aus dem Sonderschulwesen verfügt der Kanton St.Gallen für die Förderung von Kindern mit Behinderung lediglich über provisorische Rechtsgrundlagen. Die Übergangsordnung wird nun durch definitives Recht abgelöst. Dabei werden ganzheitlich nicht nur die Sonderschulung, sondern auch die Sonderpädagogik in der Regelschule sowie die Begabungs- und Begabtenförderung erfasst. Das neue Recht baut den Sonderschulunterricht in die Volksschule ein und sieht dafür ein Versorgungskonzept vor. Die vorberatende Kommission liess sich deshalb von der Leiterin Abteilung Sonderschulen ausführlich über den Stand des kantonalen Sonderpädagogikkonzepts informieren. Insgesamt wurde die Vorlage von der vorberatenden Kommission positiv aufgenommen.

In der Detailberatung wurden die verschiedensten Bereiche des Berichts intensiv diskutiert, so der Umgang mit Heterogenität auf der Schnittstelle zwischen Regelschule und Sonderschule, die Pauschalierung der kantonalen Beiträge an die Sonderschulen, Personalrecht und Berufsauftrag der Pädagogen und Pädagoginnen in den Sonderschulen, die Organisation der Frühförderung für Kleinkinder, die statistischen Grundlagen der Sonderpädagogik und die in der Vorlage verwendete Begrifflichkeit für die Bezeichnung der dem Gesetz unterstellten Heranwachsenden.

Konkrete Anträge wurden in der vorberatenden Kommission zu Art. 37, Art. 39, Art. 40 und Art. 43 gestellt. In Art. 37 wurde beantragt, beim Erlass des Versorgungskonzepts die politischen Gemeinden, die Schulgemeinden und die anerkannten privaten Schulträger in die Vernehmlassung einzubeziehen. Dieser Antrag unterlag der ursprünglichen Fassung in der Botschaft mit 7:6 Stimmen bei 2 Enthaltungen. Gegen den Antrag wurde vor allem ins Feld geführt, dass das Departement in jedem Fall an einer breiten Vernehmlassung interessiert sei und eine besondere Nennung verschiedener Schulträger für eine Vernehmlassung nicht notwendig sei. Hingegen wurde in Art. 37 Abs. 2 das in der Botschaft fehlende Wort «Massnahmen» wieder eingefügt. In Art. 39 entschied sich die vorberatende Kommission dafür, die Sonderschulanerkennung dem zuständigen Departement zuzuweisen und nicht der Regierung zur Bestimmung zu überlassen. Gemäss Art. 40ter im Vorschlag der Regierung soll der Kanton in Zukunft selbst eine öffentliche Sonderschule führen können, wenn ein dringender Versorgungsbedarf nicht durch anerkannte private Sonderschulen gedeckt werden kann. Die vorberatende Kommission entschied sich mit 7:6 Stimmen und 2 Enthaltungen dafür, diesen Artikel zu streichen und die Deckung des Bedarf allein den anerkannten privaten Sonderschulen zu übertragen. Begründet wurde der Streichungsantrag damit, dass eine kantonale Sonderschule nicht nötig sei, da die privaten Sonderschulen den Angebotsbedarf bis heute jederzeit decken konnten und der Kanton nicht in Konkurrenz zu den von ihm anerkannten Sonderschulen treten solle.

Schliesslich wurde in der vorberatenden Kommission auch der Antrag gestellt, Art. 43bis zu streichen. Die Möglichkeit, dass die Stadt St.Gallen die schulpsychologische Versorgung selbständig durchführen kann, wurde in Frage gestellt, weil die Stadt hier wiederum eine Sonderlösung erhalte. Demgegenüber wies die Regierung darauf hin, dass Art. 43 der Umsetzung eines Motionsauftrages aus dem Kantonsrat entspreche. Der Antrag zur Streichung von Art. 43bis wurde bei einem Stimmenverhältnis von 6:6 bei 3 Enthaltungen mit Stichentscheid des Präsidenten abgelehnt.

Session des Kantonsrates vom 3. bis 5. Juni 2013
4.6.2013Wortmeldung

Ratspräsident, stellt Eintreten auf die Vorlage fest.

Session des Kantonsrates vom 3. bis 5. Juni 2013
4.6.2013Wortmeldung

zieht ihren Antrag zurück.

Wenn ich auf die Zusicherung bauen kann, dass dieser Satz für die Auslegung des Gesetzes nicht gebraucht wird. Mit dieser Zusicherung kann ich meinen Antrag zurückziehen.

Session des Kantonsrates vom 3. bis 5. Juni 2013
4.6.2013Wortmeldung

Der Antrag Kündig-Rapperswil-Jona ist abzulehnen.

Aus juristischen Gründen ist dieser Antrag nicht notwendig. Ich sage Ihnen, warum: Die gesetzgeberische Umsetzung des Nachtrags zum Volksschulgesetz ist sehr korrekt. Die gesetzgeberische Umsetzung mit dem Aufbau in Art. 34, wo der besondere Bildungsauftrag umschrieben wird, dann der Art. 35 mit der Umschreibung der Verhältnismässigkeit und des Kindeswohls und anschliessend die Unterscheidung von Art. 35bis, sprich die Bestimmung zur Regelschule oder Sonderschule für Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf.

Ich gebe Ihnen recht, das Einzige was falsch ist, ist dieser eine Satz auf S. 59 der Botschaft. Ein Vorschlag zu Güte: Ich bitte den Vorsteher des Bildungsdepartementes, die Erklärung abzugeben, dass für den Gesetzgeber dieser Satz auf S. 59 der Botschaft für die Auslegung von Art. 35bis nicht massgebend ist und sein kann. Sollte der Vorsteher des Bildungsdepartementes dies bestätigen, könnten Sie, Kündig-Rapperswil-Jona, Ihren Antrag zurückziehen.

Session des Kantonsrates vom 3. bis 5. Juni 2013
4.6.2013Wortmeldung

Der Antrag Kündig-Rapperswil-Jona ist abzulehnen.

Ich möchte mich nicht noch einmal wiederholen. Die Argumente gegen den Antrag von Kündig-Rapperswil-Jona habe ich vorhin schon detailliert vorgebracht.

Session des Kantonsrates vom 3. bis 5. Juni 2013
4.6.2013Wortmeldung

beantragt, Art. 35bis Ingress wie folgt zu formulieren: «Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf besuchen die Regelklasse oder Kleinklasse, unabhängig von der Art der Behinderung, wenn:».

Inhaltlich kann ich meinem Vorredner zustimmen. Aber meine beiden Vorredner bestätigen meine Befürchtung, dass es diese Gesetzesformulierung, wie sie vorgeschlagen wird, die Konsequenz hat, dass sich Eltern gesetzlich erkundigen, stark machen und die Bundesgesetzgebung einbeziehen müssen, damit sie ihr Recht für ihr Kind geltend machen können. Ein Kind, das in der Regelklasse beschult wird aufgrund eines Gesetzesentscheides auf Bundesebene, das wird keine grossen Chancen haben: nicht von der Klasse, von den Eltern, den Mitschülern, vom Team, und von den Behörden schon gar nicht. Deshalb braucht es eine Präzisierung. Wir haben eine Schule für alle vorgesehen. Das ist nur mit meiner Ergänzung wirklich gewährleistet. Es ist die Schnittstelle des Departementes des Innern ein gesellschaftliches Anliegen in Verbindung mit der Schule. Nur die Schule kann das gesellschaftliche Anliegen unserer Regierung, nämlich auf zu neuen Horizonten im Bereich der Integration, wirklich zudienen. Die Schulung im Wohnumfeld ist ein zentrales Prinzip der Integration. Bildung besteht nicht nur aus isolierten currikularen Leistungen. Gerade bezüglich überfachlicher Kompetenzen können integrative Förderformen oftmals anregendere Bedingungen bieten.

Es gibt aktuelle Studien, die widerlegen, was Regierungspräsident Kölliker vorher gesagt hat. Es gibt sehr gute Erfahrungen in den Kantonen Bern, Freiburg, Zürich und sogar im Kanton St.Gallen, dass die Integration von Kinder mit einer substanziellen mit signifikanter Behinderung für die Gesellschaft von der Basis her Wertvolles beitragen können und nicht im Sinn eines Goodwills diesen Kindern gegenüber, sondern eines Empfangens von Kindern, die anders zur Welt gekommen sind als die meisten ihrer «Gspänli».

Das Recht auf Bildung und der Wunsch nach Integration werden heute sowohl durch Art. 24 der UNO-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen wie auch durch das Eidgenössische Behinderungsgleichstellungsgesetz gestützt. Diese gesetzlichen Bestimmungen sehen vor, dass die Kantone Sorge tragen dafür, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundschulung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen angepasst ist. Die Kantone fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendliche in der Regelschule. Die vorliegende Botschaft dient dem Bundesgesetz zu wenig. Es ist zu wenig eindeutig.

Ich bitte Sie, diese Notlage für die Eltern eines behinderten Kindes, das die Chance haben könnte, integrativ beschult zu werden, diese Notlage mit einer Ergänzung von sechs Wörtern zu unterstützen. D.h. die Notlage zu minimieren und ihr Anliegen zu unterstützen. Die Türe soll aufgetan werden. Ein kleiner Spalt ist notwendig. Die Gesellschaft hat sich schon im Jahr 1993 dazu entschieden in einer Salsmanca-Abklärung von neu 93 Mitgliedstaaten der UNO und die Schweiz gehörte dazu.

Session des Kantonsrates vom 3. bis 5. Juni 2013
5.6.2013Wortmeldung

Der Antrag Baumgartner-Flawil ist abzulehnen.

Die SVP-Fraktion wird diesen Änderungsantrag ablehnen. Wir unterscheiden zwischen den Trägerschaften privatrechtlicher Natur und der Volksschule, welche nicht privatrechtlich, sondern durch den Souverän geregelt wird. Wir bitten Sie, diesen Änderungsantrag abzulehnen.

Session des Kantonsrates vom 3. bis 5. Juni 2013
5.6.2013Wortmeldung

Wenn Kleinklassen bestehen, werden sie gefüllt. Ob das eine bessere Variante ist zur Integration und zur im Bericht erwähnten Variante, dass mit schulischen Heilpädagoginnen und -pädagogen Kinder mit besonderen Bedürfnissen – auch im Verhaltensbereich – in Regelklassen aufgenommen werden können, das ist die Frage. Sie wird von den einen so und von den anderen anders beantwortet. Ich bin dafür, dass in die Regelklassen integriert wird. Kleinklassen werden sowieso gefüllt, wenn sie bestehen. Es ist aus meiner Erfahrung nicht die bessere Variante; weder für die Kinder, noch für die Eltern.

Session des Kantonsrates vom 3. bis 5. Juni 2013
5.6.2013Wortmeldung

Ratspräsident: Der Kantonsrat setzt die gestern begonnene Spezialdiskussion der Vorlage mit Art. 38 [Vollzug a) Schulgemeinde] fort.

Session des Kantonsrates vom 3. bis 5. Juni 2013
5.6.2013Wortmeldung

(im Namen der SVP-Fraktion): Dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen.

Die SVP-Fraktion unterstützt den Antrag der Regierung. Ganz einfach deshalb, weil es der Kanton kann. Er will ja nicht, aber er kann, wenn es denn sein muss und vielleicht muss es bei den einen oder anderen Orten bzw. Gebieten sein. Dort nämlich, wo es heute noch weisse Flecken gibt. Es gibt, Baumgartner-Flawil, gerade in dieser Region keine weissen Flecken. Aber es gibt Regionen, wo weisse Flecken bestehen und die betroffenen Kinder müssen dann sehr grosse Wege auf sich nehmen. Deshalb macht es durchaus Sinn, wenn bisher keine private Trägerschaft Interesse hatte und vielleicht auch in Zukunft nicht haben wird. Darum finden wir das so auch in Ordnung.

Session des Kantonsrates vom 3. bis 5. Juni 2013
5.6.2013Wortmeldung

Art. 40ter [Vollzug c) Kanton 3. Öffentliche Sonderschule]. (im Namen der SP-GRÜ-Fraktion): Dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen.

Ich spreche im Namen der SP-GRÜ-Fraktion und nehme Stellung zum Antrag der Regierung. Die SP-GRÜ-Fraktion unterstützt den Antrag der Regierung, welcher den Streichungsantrag der Kommission ablehnt und am Vorschlag der Regierung festhält. Aus unserer Sicht macht es durchaus Sinn, im Gesetz die Möglichkeit einzuführen, dass der Kanton Schulen führen kann. Nur so, kann die Versorgungssicherheit aller Regionen gewährleistet werden. Es ist Aufgabe des Staates hier die verfassungsmässige Verantwortung zu übernehmen. Ausserdem unterstützen wir die Aussage, dass der Kanton nur dort eine kantonale Sonderschule führt, wo ein dringender Versorgungsbedarf besteht. Der Staat und somit der Kanton trägt die Verantwortung, dass alle Kinder die Schule besuchen können; dies zum Beispiel in einer angemessenen Distanz zum Wohnort. Damit dies garantiert werden kann, braucht es eine entsprechende gesetzliche Regelung.

Session des Kantonsrates vom 3. bis 5. Juni 2013
5.6.2013Wortmeldung

Es macht ja keinen Sinn, dass Sie jetzt in der Stadt mit diesem Streichungsantrag eine Struktur zerstören – mit all den Synergien, die wir in der Stadt haben – ohne dass Sie dafür für den Kanton eine Verbesserung erwirken, was uns in der Folge viel mehr schadet. Sie erwirken keine Verbesserung in finanzieller Hinsicht und Sie erwirken keine Verbesserung in qualitativer Hinsicht; und da sehe ich einfach nicht ein, weshalb das jetzt mit aller Kraft durchgeboxt werden muss.

Session des Kantonsrates vom 3. bis 5. Juni 2013
5.6.2013Wortmeldung

Der Antrag Tinner-Wartau ist abzulehnen.

Ich bin ganz froh, dass ich nach dem «Artillerieschiessen» von Cozzio-St.Gallen noch etwas sagen kann. Es ist wirklich ein Schnellschuss. Ich denke, früher oder später werden Sie teure «Extrawürste» bezahlen müssen, wenn die Sache nicht überlegt ist. Wenn Sie jetzt hingehen und in einem Schnellschuss etwas beschliessen, das Ihnen vielleicht nachher im Zielgebiet den grösseren Aufruhr verursacht, ist es richtig, wenn man das überlegt tut. Das ist der wichtige Punkt. So erzielen Sie netto keinen offensichtlichen Spareffekt. Der Kanton entschädigt heute den Schulpsychologischen Dienst gleich, wie er die übrigen Gemeinden in der Grundversorgung entschädigt. Er hat noch einen Zusatzertrag von Fr. 100'000.–, aber sonst ist der Betrag genau der gleiche. Den müssen Sie so oder so bezahlen. Der übrige Betrag wird sehr gross werden, denn die Stadt St.Gallen trägt einen bestimmten Teil. Der Rayon, indem sich der Schulpsychologische Dienst der Stadt St.Gallen bewegt, umfasst beinahe 7'000 Schülerinnen und Schüler. Das ist einiges mehr als die Gemeinde Wartau an Einwohnern hat. Davon sind etwa 880 Schüler beim Schulpsychologische Dienst angemeldet. Dafür beschäftigt der Schulpsychologische Dienst der Stadt St.Gallen sechs Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sie könnten nie diese Anzahl einfach so übernehmen, ohne dass Sie nicht auch eine Strukturveränderung bzw. eine personelle Anpassung im Schulpsychologische Dienst des Kantons machen würden. Im Gegenteil, der administrative Aufwand in der Stadt St.Gallen kann insofern verringert werden, als die Stadt nämlich durch die Nähe bei offensichtlichen Fällen entsprechende Kurz- oder Minigutachten machen kann, weil sie den Fall schon von Grund weg kennt. Es würde in dem Sinne garantiert auch der Kostenfaktor in Betracht fallen, dass es teurer werden würde und die Eigenverantwortung der Stadt macht auch Kostenbewusstsein. In seiner anderen Funktion, als Präsident des Gemeindepräsidentenverbandes des Kantons St.Gallen, hat Tinner-Wartau immer auf diese Eigenverantwortung hingewiesen und sagt, dass es die Gemeinden viel günstiger machen können, wenn sie es selber tun würden. In diesem Fall ist das offensichtlich nicht der Fall. Würde man nämlich diese institutionalisierte Nähe zwischen den beiden Partnern reduzieren, kann ich Ihnen versprechen, dass eine viel grössere Anzahl von Gesuchen irgendwo zur Abklärung aufgeboten würde. Die Stadt trägt nämlich die Kosten, die sie zusätzlich verursacht, selber. Wahrscheinlich sind hohe Fusionskosten zu gewärtigen, denn eine Integration des städtischen Schulpsychologischen Dienstes wurde bereits vor zwei Jahre einmal diskutiert; und zwar aufgrund der Abstimmung der EDV-Grundlagen. Aus Kostengründen wurde damals bereits darauf verzichtet, es wäre zu teuer gewesen.

Ich bitte Sie, diesem «Artillerieschiessen» nicht zuzustimmen, sondern wenn wir das tun, dann machen wir das doch auf dem ordentlichen Weg über eine Motion oder über die anstehende Motion. Dann können wir auch gegenseitig prüfen, was das ausmacht und welches die Konsequenzen sind.

Session des Kantonsrates vom 3. bis 5. Juni 2013
5.6.2013Wortmeldung

Der Antrag Tinner-Wartau ist abzulehnen.

Der Antrag ist sehr spontan gestellt worden. Eine solche Massnahme muss man überdenken. Er hat beim letzten Antrag mit der Historia argumentiert, ich argumentiere jetzt auch damit: Man kann sich vorstellen, wie diese Dienste entstanden sind. Wahrscheinlich entstand zuerst derjenige in der Stadt und dann der im Kanton. Man kann über Zusammenlegungen immer diskutieren, Sie haben das auch bei der Polizei getan. Es wurde gesagt, die Stadt habe «Extrawürste». Aber es muss in diesem Rat auch gesehen werden, dass man nicht immer alles in einen Topf werfen kann. Die Stadt St.Gallen ist eine andere Gemeinde als Wartau, Tinner-Wartau. Das hat nicht mit «besser» oder «schlechter» zu tun, sondern schlicht mit der Grösse und der Bevölkerungszusammensetzung und den dadurch entstehenden Problemen und Fragen. Der Kanton bezahlt der Stadt die Grundversorgung, wie das in den Gemeinden ebenfalls geschieht und dann kommen noch Fr. 100'000.–, die Tinner-Wartau erwähnt hat, ansonsten sind wir gleichgestellt. Auch bei der Ausübung des Amtes ist man sich gleich. Es gibt die gleiche Diagnostik, die beiden Dienste sind sachlich kompatibel, es gibt gemeinsam Richtlinien, z.B. wenn ein Kind aus der Stadt in eine Gemeinde zieht, oder umgekehrt. Wenn da plötzlich ganz andere Ansätze wären, da könnte man darüber diskutieren, aber auch da gibt es regelmässigen Austausch auf Chefebene.

Zu Tinner-Wartau: Ich wundere mich schon etwas, dass Sie als Präsident des Gemeindepräsidenten- und Gemeindepräsidentinnenverbandes so argumentieren, von Ihnen, die Sie täglich damit befasst sind, für die Gemeinden das möglichst Beste herauszuholen und immer sehen, dass die Gemeindeautonomie gewahrt bleibt usw. Da wundere ich mich schon, dass Sie es nicht für nötig befunden haben, vielleicht einmal bei Ihrem Kollegen in der Stadt St.Gallen nachzufragen, was das dann für Auswirkungen hätte, wenn Sie nun diesen Artikel streichen. Der Schulpsychologische Dienst in der Stadt St.Gallen, der besteht allein für sich, aber der hat ganz viele Synergien mit anderen Diensten, die wir in der Stadt St.Gallen haben. Wir in der Stadt St.Gallen bekommen nicht mehr Geld für den Schulpsychiatrischen Dienst vom Kanton, aber all diese Synergien gingen verloren. Für die Stadt St.Gallen wäre das eine mittlere Katastrophe. Ich bitte Sie, wenn man so etwas macht, dies bewusst aufgrund von Fakten zu tun. Ich gehe davon aus, Regierungsrat Kölliker wird da noch einige Dinge klarstellen können. Ich könnte mir vorstellen, dass eine Fusion mit dem Kanton nicht ganz einfach wäre, aber selbstverständlich kann man alles lösen. Bitte setzen Sie nicht zuerst die Artillerie ein; alles in Schutt und Asche zu schiessen und anschliessend nachzusehen, ob es sich gelohnt hat.

Session des Kantonsrates vom 3. bis 5. Juni 2013
5.6.2013Wortmeldung

Ratspräsident: Die Vorlage ist in 1. Lesung durchberaten und geht zur Vorbereitung der 2. Lesung zurück an die vorberatende Kommission.

Session des Kantonsrates vom 3. bis 5. Juni 2013
5.6.2013Wortmeldung

Kommissionspräsident: Die vorberatende Kommission hat den Antrag Tinner-Wartau mit 6:6 Stimmen bei 3 Enthaltungen mit Stichentscheid des Präsidenten abgelehnt.

Session des Kantonsrates vom 3. bis 5. Juni 2013
4.6.2013Wortmeldung

Regierungspräsident: Die Abklärungsstelle ist exklusiv der Schulpsychologische Dienst. Mit wem dann der Schulpsychologische Dienst wiederum sich abspricht, das ist dann Sache des Schulpsychologischen Dienstes. Diese hier alle aufzuführen, wäre nicht sinnvoll. Das ist in der Verantwortung des Schulpsychologischen Dienstes.

Session des Kantonsrates vom 3. bis 5. Juni 2013
4.6.2013Wortmeldung

(im Namen der CVP-EVP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten.

Die CVP-EVP-Fraktion dankt der Regierung und der Verwaltung für die sorgfältig ausgearbeitete Botschaft zur Revision des Volksschulgesetzes. Das Gesamturteil der CVP-EVP-Fraktion zum XIV. Nachtrag zum Volksschulgesetz sowie zum Sonderpädagogikkonzept ist positiv. Mit den Leitideen und Zielen für die Regelschule als auch mit den Leitsätzen zur Sonderschulung kann sich die CVP-EVP-Fraktion einverstanden erklären. Auch die Bekräftigung der bereits bewährten sonderpädagogischen Ansätze ist richtig. Zahlreiche Anliegen der CVP-EVP-Fraktion wurden nach der Vernehmlassung in den Gesetzesentwurf aufgenommen. In Zukunft wird der Einsatz der heilpädagogischen Früherziehung für Kinder im Kindergartenalter weiterhin möglich sein. Eine Regionalisierung der Sonderschulangebote ist vorgesehen. Hingegen fehlt nach wie vor eine Begabtenförderung, welche sich nicht auf Sport und Musik beschränkt. Mathematik, Sprachen, insbesondere eben die «MINT»-Fächer, sind für unser Land und das Fortkommen unserer Kinder ebenso bedeutend – und Sonderpädagogik in einem ganzheitlichen Sinn.

Botschaft und Entwurf der Regierung beschränken sich inhaltlich nicht nur auf eine Gesetzesvorlage. Vielmehr legt die Regierung ein Konvolut vor, d.h. sie nennt es Konzept, was ja nichts anderes heisst als eine Zusammenfassung: bisherige Praxis, gelebt oder verordnet, bisheriges Recht auf Gesetzes- und Verordnungsstufe, altes Recht des Bundes und geltendes des Kantons, wissenschaftliche Erkenntnisse, teils in Leitsätzen gefasst, einzelne statistische Daten, Hochrechnungen und Mutmassungen, viele Delegationsnormen und viel Raum für zu Vereinbarendes. Die CVP-EVP-Fraktion ruft in Erinnerung, dass der Kantonsrat nach Art. 67 der Kantonsverfassung als Gesetzgeber fungiert, d.h. zusammen mit dem Volk über das Referendum. Was nicht in ein formelles Gesetz gehört, sind nach den Ausschlusskriterien der juristischen Lehre Themata mit notwendigem Flexibilitätsbedürfnis, z.B. sich rasch verändernde Verhältnisse, technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche Entwicklungen, und Themata mit einer Nichteignung des zuständigen Organs, wo es um Detail- oder Fachkenntnisse geht. Entsprechend beschränken wir uns darauf, die generell abstrakten Grundlagen im Volksschulgesetz zu fassen und der Exekutive und der nachgeordneten Verwaltung für die Umsetzung sowohl Raum zu geben als auch Grenzen zu setzen. Damit äussert sich die Fraktion folgerichtig erst zu den einzelnen Gesetzesartikeln in der Spezialdiskussion, mit einer Ausnahme zu den Kompetenzen und Kosten. Nach unserer Ansicht ist Sonderpädagogik eine Verbundaufgabe: Schulträger und Staat arbeiten zusammen. Demzufolge sind die Kompetenzen und die Kostenfolgen klar abzugrenzen. Letztere erscheinen noch nicht allzu transparent. Sie müssen aber vor dem Grundsatz standhalten. Einem Kind mit ausgewiesenem Bedarf steht eine ausgewiesene Massnahme zu.

Session des Kantonsrates vom 3. bis 5. Juni 2013
4.6.2013Wortmeldung

Art. 37 Bst. d (Zentrale Abklärungsstelle).

Ich habe noch eine Frage zu den zentralen Abklärungsstellen: In der Botschaft haben Sie auf S. 18 die Institutionen und Beratungsstellen in einer Liste aufgeführt, die zur Abklärung dienen. Schulen basieren auch auf dieser Liste. Es steht auch, dass die Liste nicht abschliessend sei. Ich habe denn auch keine Beratungsstellen für Autismus oder Spektrumsstörung auf der Liste gefunden. Dennoch gibt es Beratungsstellen für die genannten Bereiche teilweise schon seit dem Jahr 2004, sie wurden auch durch das Bundesamt für Sozialversicherungen anerkannt und werden durch die IV unterstützt. Im Moment arbeitet sie in einem Unterleistungsvertrag der Pro Infirmis Schweiz. Der Unterleistungsvertrag der Pro Infirmis sieht nur die Beratung und Unterstützung von Kindern und Jugendlichen und erwachsenen Menschen mit Autismusspektrumsstörung vor. Ich wollte fragen, weil eben auch Kindergärten und auch der Schulpsychologische Dienst diese Beratungsstelle in Anspruch nehmen, wie diese zukünftig weitergeführt werden, wenn sie jetzt nicht mehr von der IV oder durch den Bund unterstützt wird und auch nicht mehr auf der genannten Liste in dieser Botschaft steht.

Session des Kantonsrates vom 3. bis 5. Juni 2013
16.9.2013Wortmeldung

Präsident der vorberatenden Kommission: Die vorberatende Kommission verzichtete auf eine Sitzung zur Beratung des Ergebnisses der 1. Lesung des Kantonsrates. Sie beantragt, auf die Vorlage in 2. Lesung einzutreten.

Session des Kantonsrates vom 16. bis 18. September 2013
16.9.2013Wortmeldung

Ratspräsident: Die Vorlage ist in 2. Lesung durchberaten und geht zur Vorbereitung der Schlussabstimmung an die Redaktionskommission.

Session des Kantonsrates vom 16. bis 18. September 2013