Geschäft: Welchen Einfluss haben Gesetz und Forstorgane auf die Veräusserung von Waldgrundstücken?
Komitee | Kantonsrat |
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Nummer | 51.10.41 |
Titel | Welchen Einfluss haben Gesetz und Forstorgane auf die Veräusserung von Waldgrundstücken? |
Art | KR Interpellation |
Thema | Landwirtschaft, Tierhaltung, Waldwirtschaft, Umweltschutz |
Federführung | Volkswirtschaftsdepartement |
Eröffnung | 8.6.2010 |
Abschluss | 29.11.2010 |
Letze Änderung | 9.12.2021 |
vertraulich | Nein |
öffentlich | Ja |
dringend | Nein |
Datum | Akteur | Titel | Letze Änderung |
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1.8.2019 | Person | Beteiligung - Widmer-Mosnang | 27.6.2024 |
1.8.2019 | Person | Beteiligung - Wild-Neckertal | 27.6.2024 |
1.8.2019 | Person | Beteiligung - Götte-Tübach | 27.6.2024 |
Datum | Typ | Wortlaut | Session |
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29.11.2010 | Wortmeldung | Die Interpellanten sind mit der Antwort der Regierung nicht zufrieden. In der Interpellationsantwort verteidigt die Regierung in erster Linie das Vorgehen und die Aufgaben der Forstorgane des Kantons. Wenn erwähnt wird, dass Privat- und Staatswald seitens Kanton und Forstamt eine Gleichbehandlung erfahren, ist dies nicht mehr als eine Vorgabe des Gesetzes. Diese Auslegung entspricht dem Waldgesetz (abgekürzt WaG) des Bundes, worin festgehalten ist, dass der Forstdienst gegenüber Privat- und Staatswald grundsätzlich wie auch rechtlich keine abweichenden Kompetenzen ausüben darf. Die Verweigerung der Bewilligung für den Verkauf von 70 ha Wald von einer Korporation an eine Waldgenossenschaft kann auch in der Antwort der Regierung nicht begründet werden. Der neuen Käuferschaft wird die Fähigkeit für eine vorschriftsgemässe Nutzung zwar attestiert und alleiniger Grund für die negative Antwort sei eine mögliche Weiterveräusserung zu einem späteren Zeitpunkt. Dieser Verkauf könnte nämlich dannzumal ohne Bewilligung der Forstorgane erfolgen, weil das erwähnte Waldgrundstück als Privatwald gelten würde. Die Bewilligungsverweigerung des Forstamtes ist aus Sicht der Interpellanten reine Willkür. Der gleichen Alpkorporation wurde in unmittelbarer Nähe vor 2 Jahren ein Kauf eines ähnlich grossen Waldstückes bewilligt. Ebenso fragwürdig ist auch die Begründung der Regierung, dass die Bewirtschaftung von Staatswald durch Private eher selten sei und auch eine Verpachtung nur in Ausnahmefälle vorkomme. Die erwähnten 70 ha Wald sollten gemäss Forstamt an eine Gemeinde verkauft werden, welche sinnigerweise ihre eigenen 800 ha Wald durch Private bewirtschaften lässt. Die lnterpellanten gehen mit der Regierung einig, dass die vielen Kleinparzellen in den Wäldern die nachhaltige Bewirtschaftung erschweren. Aber gerade deshalb sollten sich auch private Käuferschaften aus dem Umfeld von Forst-, Alp- und Landwirtschaft bei der Arrondierung von Waldflächen engagieren können. Dies ist vor allem bei potenziellen Käufern sinnvoll, wenn diese die notwendigen Ressourcen und Kompetenzen für eine gute Waldbewirtschaftung mitbringen. In diesem Zusammenhang ist ein Blick in den südlichen Nachbarkanton angebracht. Die misslichen Zustände im Sägewerk in Ems sind u.a. auch auf das staatIiche Eingriffs- und Mitbestimmungspotenzial zurückzuführen. 90 Prozent des Bündner Waldes sind in öffentlicher Hand. Diese öffentliche Hand bringt es jedoch nicht fertig, ein mitfinanziertes Sägewerk mit genügend Rohstoff zu beliefern. Und nicht genug damit, denn die finanziellen Folgekosten werden auch die Steuerzahler belasten, und der nachhaltigen Nutzung des Waldes ist erst recht nicht geholfen. Auch die Forstwirtschaft muss sich den Märkten stellen, eine zu staatsgläubige Umsetzung der Gesetze und Verordnungen ist fehl am Platz. Der Privatwald reagiert marktsensibler und kann beispielsweise viel für die Rohstoffbeschaffung beitragen. Für die Interpellanten geht es im vorliegenden Fall um zwei grundsätzliche Punkte: Erstens: Wieso soll einer Genossenschaft von innovativen Landwirten der Kauf einer Waldparzelle untersagt werden? Zweitens: Ist es Sache des Staates, Leistungen im Forst wahrzunehmen, wenn Private diese effizienter und in gleicher Qualität erbringen können? | Session des Kantonsrates vom 29. November bis 1. Dezember 2010 |