Geschäft: V. Nachtrag zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (siehe auch 22.06.04)

Übersicht
KomiteeKantonsrat
Nummer22.06.03
TitelV. Nachtrag zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (siehe auch 22.06.04)
ArtKR Gesetzgebungsgeschäft
ThemaZivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege
FederführungSicherheits- und Justizdepartement
Eröffnung5.1.2006
Abschluss23.1.2007
Letze Änderung9.12.2021
vertraulichNein
öffentlichJa
dringendNein
Dokumente
PubliziertTypTitelDatei
ProtokollProtokoll der Sitzung der vorberatenden Kommission vom 13. November 2006
AntragAntrag CVP-Fraktion zu Art. 16 Abs. 2 vom 27. November 2006
ErlassReferendumsvorlage vom 29. November 2006
AntragAnträge der Redaktionskommission vom 27. November 2006
ErlassIn der Gesetzessammlung veröffentlicht im April 2007
MitgliederlisteAktuelle Mitgliederliste
AntragAntrag der vorberatenden Kommission zu Art 16 Abs 2 vom 13. November 2006
ProtokollProtokoll der Sitzung der vorberatenden Kommission vom 24. Mai 2006
AntragAnträge GRÜ-Fraktion vom 26. September 2006
ErlassErgebnis der 1. Lesung des Kantonsrates vom 27. September 2006
ProtokollauszugPA Referendumsvorlagen aus der Novembersession 2006, Rechtsgültigkeit und Vollzugsbeginn
AntragAnträge der Regierung vom 5. September 2006
ProtokollProtokoll der Sitzung der vorberatenden Kommission vom 28. August 2006
BotschaftBotschaft und Entwürfe der Regierung vom 28. Februar 2006
AntragAntrag CVP-Fraktion zu Art. 17 Abs. 2 vom 27. November 2006
AntragAnträge FDP-Fraktion vom 25. September 2006
AntragAnträge der vorberatenden Kommission vom 24. Mai und 28. August 2006
Beteiligungen
DatumAkteurTitelLetze Änderung
1.8.2019Gremium19.1.2023
Abstimmungen
DatumTitelResultatöffentlich
JaBedeutungNeinBedeutungAbsent / Enthaltung
29.11.2006Schlussabstimmung166Zustimmung0Ablehnung14
27.11.2006Antrag CVP-Fraktion zu Abschnitt I Ziff. 26 Art. 17 Abs. 290Zustimmung50Ablehnung40
27.11.2006Abschnitt I Ziff. 26 Art. 16 Abs. 296Antrag der vorberatenden Kommission54Antrag CVP-Fraktion30
27.9.2006Antrag Hartmann-Rorschach auf Rückweisung an die vorberatende Kommission119Zustimmung37Ablehnung24
27.9.2006Rückkommensantrag Grämiger-Bronschhofen zu Art. 16 und 17151Zustimmung1Ablehnung28
27.9.2006Abschnitt II Ziff. 26 Art. 1783Antrag der vorberatenden Kommission69Antrag der Regierung28
27.9.2006Abschnitt II Ziff. 26 Art. 1676Antrag der Regierung79Antrag der vorberatenden Kommission25
27.9.2006Art. 43117Antrag der vorberatenden Kommission28Antrag der FDP-Fraktion35
Statements
DatumTypWortlautSession
27.9.2006Wortmeldung

Der Antrag der FDP-Fraktion ist abzulehnen.

Locher-St.Gallen hat mich veranlasst, drei Punkte richtigzustellen. Es ist ein Wesen der gesamten verwaltungsinternen Verwaltungsrechtspflege, dass Ermessensentscheide der Vorinstanz und Interessenabwägungen überprüft werden. Wenn man dieses Kriterium nehmen müsste, dann müssten wir die gesamte verwaltungsinterne Verwaltungsrechtsprechung dahin gehend umbauen, dass als oberste Instanz die Regierung dastünde, und das ist in allen anderen Fällen auch nicht der Fall.

Wir haben sehr viele Volksentscheide, seien das ausdrückliche oder implizite Reglemente, die von den Departementen überprüft werden, die ebenfalls der Volksabstimmung unterstellt waren. In keinem einzigen Fall habe ich bis jetzt von ernsthaften Problemen bei diesem Verfahren gehört. Es ist nicht einzusehen, wieso es im vorliegenden Fall ernsthafte Probleme geben sollte.

Die Ermessensüberprüfung, die da vorgenommen werden soll, die ist nicht wichtiger und nicht weniger wichtig als in anderen Bereichen, die vom Departement entschieden werden. Ich sehe deshalb nicht ein, wieso man hier etwas anderes machen soll. Das Ziel der verwaltungsinternen Verwaltungsrechtspflege muss es sein, dass die Verfahren rasch und zweckmässig erledigt werden. Das ist ein ureigenes Postulat gerade der FDP-Fraktion. Darum steht dieser Antrag wirklich quer in der Landschaft.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. September 2006
27.9.2006Wortmeldung

Dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen.

Das Ziel der Justiz müssen, wie Locher-St.Gallen zu Recht gesagt hat, gute Entscheide sein. Die Entscheidqualität, das weiss jeder, der schon mal in einem Gericht mitgearbeitet hat, bestimmt sich nicht nach der Anzahl der Richter, sondern nach der Sorgfalt, mit der ein Entscheid vorbereitet und ausgearbeitet wird. Sonst hätte z.B. das Strafgericht Rheintal, das bis 1798 aus 32 Richtern bestand, bedeutend bessere Entscheide fällen müssen als ein heutiger Einzelrichter. Sie alle wissen, dass das Gegenteil der Fall ist.

Wenn Sie jetzt für die Dreierbesetzung beim Versicherungsgericht und bei der Verwaltungsrekurskommission entscheiden, dann ist das ein Grundsatzentscheid, der auch in anderen Bereichen durchgezogen werden muss. Es geht nicht, dass wir eine Justiz haben, die einmal so und einmal anders ist. Wenn wir uns das wirklich leisten wollen, erstens die angestrebte Professionalisierung und zweitens Kollektivgerichte allerorten, dann werden, ohne dass wir dadurch etwas gewinnen, die Kosten enorm steigen. Ich sehe nicht ein, wieso wir Geld für etwas ausgeben sollen, von dem wir letztlich nichts haben. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass Fehlentscheide in unserer Justizorganisation einbezogen sind, indem man einen Instanzenzug hat. Das Versicherungsgericht ist selten letzte Instanz. Wenn man nicht einverstanden ist, hat man noch Oberinstanzen, die dann als Kollektivgerichte entscheiden. Auch wenn man das System anschaut, gibt es keinen erkennbaren Grund, dass wir hier im Gegensatz zu allen anderen Rechtsbereichen die Kollektivgerichte zwingend vorschreiben, auch für einfache Fälle. Ich bitte Sie, konsequent zu sein und nicht heute wieder durch so einen Entscheid Geld auszugeben, den man bei der nächsten Spar- oder Steuererhöhung wieder bereut.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. September 2006
27.9.2006Wortmeldung

(im Namen der SVP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten.

Wir werden allen Änderungen der vorberatenden Kommission folgen, nämlich bei den Punkten 1 und 2, auch in Übereinstimmung mit der Regierung. Der Verzicht auf die Vereinheitlichung der Einsprache und Weiterzugsfristen auf generell 30 Tage wird akzeptiert, obwohl diese Vereinheitlichung für die Praktiker Vorteile brächte, aber angesichts der Opposition der politischen Gemeinden nur schwer zu vollziehen ist. Die Klammerfrage sei erlaubt, ob Baugesuche effektiv wegen den zwei Wochen rascher behandelt entschieden bzw. gebaut werden können.

Es ist auch richtig aus unserer Sicht, dass weiterhin grundsätzlich keine amtlichen Kosten von Gemeinwesen erhoben werden. Entgegen dem Antrag der Regierung folgen wir im dritten Punkt der vorberatenden Kommission. Nämlich den Verzicht auf die Reduktion der Spruchkörper von VRK, Versicherungs- und Verwaltungsgericht. Dies auch in Übereinstimmung mit dem anwesenden Experten, dem Verwaltungsgerichtspräsidenten. Und auch in Würdigung des sehr kleinen Spareffekts dieser Massnahmen. Sollte mein Vorredner unsere Fraktion gemeint haben, die gerne von Sparen spricht und dann anders handelt, dann nehmen wir diesen Vorwurf mit Gelassenheit zur Kenntnis, weil der Spareffekt dieser Spruchkörperverkleinerung sehr klein ist, teilweise gar nicht ausgewiesen werden kann, und es steht einem Vertreter jener Fraktion, die sehr oft einmal so und einmal anders handelt, nicht gut an, anderen Fraktionen den Spiegel vorzuhalten.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. September 2006
27.9.2006Wortmeldung

Art. 16 (Verwaltungsrekurskommission). Beantragt Rückkommen auf Art. 16.

Ich weise auf die Konfusion hin, dass der Kantonsrat ganz knapp der Einführung der Einerbesetzung bei der Verwaltungsrekurskommission zugestimmt hat. Der Wiedereinführung der Dreierbesetzung für das Versicherungsgericht hat der Kantonsrat auch zugestimmt. Deshalb beantrage ich Rückkommen auf Art. 16.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. September 2006
27.9.2006Wortmeldung

Man kann die Überprüfung der Regierung von Zonenplänen und Baureglementen nicht mit der Überprüfung, die das Verwaltungsgericht macht, vergleichen. Ich habe in meinem Votum darauf hingewiesen: Es geht um eine vollständige Überprüfung mit vollem Ermessen. Das Verwaltungsgericht hat das nicht. Die Frage ist: Wollen wir dem Departement oder der Gesamtregierung diese volle Überprüfung übertragen? Man kann es nicht mit dem Verwaltungsgericht vergleichen.

Zu Grämiger-Bronschhofen: Es handelt sich bei jedem Entscheid über den Zonenplan und das Baureglement um einen Volksentscheid, auch wenn das Referendum nicht ergriffen wird. Dann ist es eben ein stillschweigend zustimmender Volksentscheid. Das ist in der Lehre und Rechtsprechung des Kantons St.Gallen anerkannt, und man kann das jetzt nicht umdeuten, dass das dann kein Volksentscheid sei.

Der Vergleich mit der Rekursmöglichkeit gegen Genehmigungsentscheide von Zonenplänen: Das können Sie nicht miteinander vergleichen. Dort geht es nur noch um eine summarische Überprüfung nach Abschluss des Rekursverfahrens. Es ist etwas völlig anderes. Hier geht es um eine Ermessensüberprüfung des Entscheides des Volkes, welches auf Gemeindestufe entschieden hat. Ich wollte diese Punkte richtigstellen.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. September 2006
27.9.2006Wortmeldung

(im Namen der FDP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten.

Die Vorlage der Regierung dient der Straffung der Verfahren, dort wo es Sinn macht. Die Revision ist notwendig, auch aufgrund der Anpassungen von kantonalem Gesetzesrecht an verfassungs- und bundesrechtliche Bestimmungen wie etwa die Rechtsweggarantie. Unproblematisch sind die Anpassungen des Verfahrens im kantonalen Sozialversicherungsrecht an diejenigen des allgemeinen Teiles des Sozialversicherungsrechts des Bundes. Das kantonale Sozialversicherungsrecht ist eng mit dem Sozialversicherungsrecht des Bundes verbunden. Die Verfahrensabläufe sollten zwischen Bund und Kanton nicht voneinander abweichen, weshalb wir es als sinnvoll erachten, die Verfahrensregelungen so weit als möglich aufeinander abzustimmen. Zu Recht hat es die vorberatende Kommission abgelehnt, den Spruchkörper des Verwaltungsgerichtes von fünf auf drei Richter zu reduzieren. Nicht einverstanden ist die FDP-Fraktion - und wir nennen das bereits beim Eintreten - mit der ersatzlosen Streichung der Zuständigkeitsbestimmung von Art. 43 VRP, nämlich der Bestimmung, wonach die Regierung als Rekursinstanz für das Baureglement, den Zonenplan und die Schutzverordnung in Zukunft nicht mehr tätig werden soll. Mit Baureglement und Zonenplan wird die räumliche Gestaltung eines Gemeinwesens in einem oft heiklen politischen Prozess definiert. Welche Bedeutung Zonenplan und Baureglement beigemessen werden müssen, zeigt sich auch darin, dass beide Erlasse dem Referendum unterliegen. Zusammenfassend sind wir der Auffassung, dass sich die st.gallische Verwaltungsrechtspflege - verwaltungsinterne wie die verwaltungsexterne - bewährt hat. Das System existiert seit den 70er-Jahren. Zwar hat sich die Rechtsprechung stark vom Regierungsrat auf die einzelnen Departemente verlagert. Indessen bietet die Vorbereitung der Entscheide durch die Rechtsdienste der Departemente und der Entscheid durch den Departementsvorsteher Gewähr dafür, dass die praktischen Fragen, welche die Verwaltung besser als ein Gericht beurteilen kann, in die Entscheide Eingang finden. Das ist auch eine Garantie für die hohe Qualität der Rechtsprechung. Die anschliessende Überprüfung durch das unabhängige Verwaltungsgericht sichert dann auch die richterliche Überprüfung in vollem Umfang. Diesem System gilt es Sorge zu tragen, und das meinen wir, hat die Regierung und auch die vorberatende Kommission in ihren Beschlüssen getan.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. September 2006
27.9.2006Wortmeldung

Dem Antrag der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen.

Es ist leider richtig, dass wir in anderen Bereichen - erwähnt wurden Zivilrecht, Strafrecht -, den Schritt zu erstarkendem Einzelrichtertum gemacht haben. Wir sind auch froh, dass es bis jetzt keine Anträge gibt, das Gremium unter eine Person zu verkleinern. Ob da irgendwann eine Korrektur notwendig ist, lassen wir im Moment offen. Aber wir haben diese Revision der VRP zum Anlass genommen, mit anderen Fraktionen hier Einhalt zu gebieten. Ich finde es inkonsequent, und es geht nicht nur um die Art. 16 und 17, die, wie Locher-St.Gallen darauf hingewiesen hat, durchaus verschieden entstanden sind bzw. aus verschiedenen Blickpunkten zu sehen sind. Dass es nämlich bei der VRK um eine Reduktion geht und beim Versicherungsgericht zugegebenermassen um eine Abänderung eines bestehenden Zustandes. Man muss die ganze Entscheidung schon auch berücksichtigen. Da hat Ritter-Hinterforst insofern recht, dass fast alle diese Entscheide an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden können. Interessanterweise hat die Regierung ihr rotes Blatt ja auf die Art. 16 und 17 beschränkt. Wahrscheinlich auch eingedenk der sehr deutlichen Entscheidung dann bei Art. 18 innerhalb der vorberatenden Kommission. Aber es wurde heute schon anderer Stelle darauf hingewiesen - das möchte ich zumindest in Bezug auf Überprüfung in Erinnerung rufen -, dass in vielen dieser Fälle das Verwaltungsgericht nicht in voller Kognition entscheidet, sondern eben nur noch gewisse Überprüfungen vornimmt, insbesondere Willkürabwägungen vornimmt und sonst die Entscheide der Vorinstanz in der Regel schützt. D.h. man kann nicht sagen, alle Unterinstanzen werden mit einem Einzelrichter besetzt und oben sitzen dann drei, fünf oder sieben.

Zum Mehraugenprinzip: Wir haben nicht beantragt, dass man auf 32 Leute gehen soll, weil das besser sei, sondern es gibt den Entscheid eines Einzelentscheides, der durchaus in der Konsequenz von gewissen Richtern gar nicht gerne gefällt wird, und ein Mehrpersonenentscheid gibt eine gewisse Kontrolle - auch intern -, und ich glaube nicht, dass man sagen kann, ein Dreiergremium segne alle Entscheide ab. Dann wäre es wirklich falsch. Ich hoffe, dass sich auch die Mitrichterinnen und -richter zumindest über die wesentlichen Punkte eines Falles ins Bild setzen, denn sie tragen auch die Verantwortung mit ihrem Namen unter diesem Urteil. Dass ein Dreiergremium von Rechtsuchenden durchaus mehr Vertrauen geniessen kann als ein Einzelrichter, ist nicht auf die Person bezogen, sondern auf den Grundsatz, dass mehrere Personen diesen Entscheid gefällt haben.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. September 2006
27.9.2006Wortmeldung

Ich habe im Moment das Kommissionsprotokoll nicht vor mir, aber ich meine, es wären von verschiedenen Seiten und an verschiedenen Stellen während der Kommissionsberatung die Fragen nach dem Sparpotenzial aufgeworfen worden. Einerseits hat es kurze Ausführungen bereits in der Botschaft, die das in einem maximal fünfstelligen Betrag sahen. Der Präsident des Verwaltungsgerichtes sagte ganz klar, er nahm selbstverständlich primär mal zu seinem eigenen Gericht Art. 18 betreffend Stellung, dass wenn überhaupt von einem Sparpotenzial gesprochen werden könne, es sich maximal um einen fünfstelligen Bereich handle. Damit meine ich nicht um die Arbeit zu verweigern. Dass wir mit einer zusätzlichen Kommissionssitzung in dieser Frage nicht viel weiter kommen, und ich akzeptiere letztlich jeden Entscheid. Ich glaube - und allein die Zahlen zeigen es -, dass zwischen der ersten und der zweiten Abstimmung bei Art. 16 und 17 durchaus einige Kolleginnen und Kollegen ihre Meinung rascher geändert hatten als inhaltlich begründet. Ich meine, man kann über beide Artikel nochmals getrennt abstimmen. Ich bin überzeugt, dass es diesmal auf die gleiche Seite - auf welche auch immer - zweimal die gleichen Mehrheiten gibt.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. September 2006
27.9.2006Wortmeldung

Abschnitt II Ziff. 2bis (Änderung des Gemeindegesetzes). Kommissionspräsident: In Vorbereitungshandlungen im Rahmen von Gemeindeabstimmungen steht kein kantonales Rechtsmittel zur Verfügung. Nach der Rechtsprechung sind nämlich nur zustande gekommene Beschlüsse mit Kassationsbeschwerde anfechtbar. Mit dem Vorschlag soll ein möglicher Konflikt zu Art. 88 des Bundesgerichtsgesetzes entschärft werden, welcher ein kantonales Rechtsmittel gegen behördliche Akte betreffend politische Rechte verlangt. Inskünftig soll die Beschwerdefrist nicht erst mit erfolgter Abstimmung, sondern bereits mit Eintreten bzw. Kenntnis eines allfälligen Verfahrensmangels zu laufen beginnen. Des Weiteren ist als Rechtsfolge der Gutheissung einer Beschwerde nicht mehr nur die Kassation der Abstimmung vorzusehen. Die Beschwerdeinstanz soll auch andere Massnahmen anordnen können.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. September 2006
27.9.2006Wortmeldung

Art. 59bis [b) gegen Verwaltungsbehörden]. Kommissionspräsident: Art. 59bis ist eine Anpassung: Der Ausdruck «in religiösen Angelegenheiten» wird durch den exakten Begriff in «rein kirchlichen Angelegenheiten» nach Art. 109 Abs. 2 der Kantonsverfassung ersetzt.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. September 2006
27.9.2006Wortmeldung

Art. 47 (Rekursfristen). Kommissionspräsident: Bei Art. 47 geht es zum ersten Mal um die Rekursfrist. Die vorberatende Kommission schlägt Ihnen vor, dass die alte Version belassen wird mit der vierzehntägigen Rekursfrist und keine Erhöhung auf diese 30 Tage. Das hat dann zur Folge, dass weiter hinten verschiedene Gesetze angepasst werden müssen bzw. jetzt gestrichen werden - je nach Ergebnis dieser Abstimmung.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. September 2006
27.9.2006Wortmeldung

stellt den Antrag, über beide Artikel gleichzeitig abzustimmen.

Wir sind uns einig. Wir brauchen einen gleich lautenden Entscheid bei der Verwaltungsrekurskommission Art. 16 und beim Versicherungsgericht Art. 17. Darum mein Vorschlag, dass wir zuerst darüber befinden, dass wir diese Abstimmung in einem Mal durchführen. Dass wir in einer Abstimmung über diese zwei Artikel entscheiden. Dazu müssen wir aber zuerst dem Verfahren zustimmen, dass wir bereit sind, diese Abstimmung zusammenzufassen für diese zwei Artikel.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. September 2006
27.9.2006Wortmeldung

Regierungsrätin Keller-Sutter hat jetzt einige Argumente vorweggenommen. Wenn ich von der Idee her, auf diese Abschaffung zu verzichten, Sympathie hatte und habe, dann ist erstens heute Art. 43 bereits nicht mehr konsequent ausgestaltet, zweitens können alle Entscheide von Departementen oder von der Regierung an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden, und ich wollte auch aus unserer Sicht durchaus ein politisches Thema mit Aufhebung von Einbürgerungsentscheiden erwähnen. Dann müsste man konsequenterweise eigentlich Art. 43 ergänzen, und diesen Antrag stellen wir nicht.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. September 2006
27.9.2006Wortmeldung

(im Namen der SP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten.

Die SP-Fraktion begrüsst die im V. Nachtrag vorgenommenen Anpassungen an das Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts und das Partnerschaftsgesetz sowie die Umsetzung der Rechtsweggarantie. Die vorberatende Kommission hat später das ihre dazu getan, dass wir grundsätzlich nun vor einer akzeptablen, wenn nicht gar guten Vorlage stehen. Ungeklärt ist noch eines, und gerne spreche ich schon im Eintreten dazu. Die vorberatende Kommission hat vorgeschlagen, dass Versicherungsgericht und Verwaltungsrekurskommission in Dreierbesetzung zu urteilen haben. Die Regierung wünscht nun, dass für die sogenannten einfachen Fälle Einzelrichterentscheide genügen. Aber wer definiert, was einfache Fälle sind? Die Richterin oder Rechtsuchende? Ist eine Ergänzungsleistungsberechnung einfach? Der fachlich versierte Richter bejahrt, der Rechtsuchende sicher nicht. Auch in Dreierbesetzung kann bei entsprechender Organisation rasch und einfach entschieden werden. Ein Richtergremium muss möglichst ein breites Spektrum an die Interessen berücksichtigen und würdigen, um zu einem gerechten Urteil zu kommen. Dies ist bei einem Spruchkörper von drei Richtern offensichtlich besser gewährleistet, als wenn sich nur eine Richterin der Sache annimmt. Die SP-Fraktion lehnt daher den Antrag der Regierung ab und befürwortet den Vorschlag der vorberatenden Kommission in Art. 16 und 17 des Gerichtsgesetzes, dass Versicherungsgericht und Verwaltungsrekurskommission in Dreierbesetzung zu urteilen haben.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. September 2006
27.9.2006Wortmeldung

beantragt, die Bestimmungen an die vorberatende Kommission zurückzugeben und dann aufgrund der Ergebnisse der vorberatenden Kommission in 2. Lesung über die Fragen zu entscheiden.

Ich nehme nicht an, dass wir hier in dieser Diskussion jetzt zu einem eindeutigen Ergebnis kommen. Wir haben auch noch die offene Frage der Kosten, die das Ganze auslösen wird.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. September 2006
27.9.2006Wortmeldung

Art. 43 [d) Regierung]. (im Namen der FDP-Fraktion): Ich spreche gleichzeitig auch - weil das ein inhaltlicher Zusammenhang ist - zu Art. 30bis Abs. 2 des Baugesetzes, wo auch eine Änderung gegenüber dem geltenden Recht erfolgen soll. Nutzungspläne werden nach Art. 33 des Raumplanungsgesetzes des Bundes öffentlich aufgelegt. Die Kantone haben wenigstens ein Rechtsmittel vorzusehen gegen Verfügungen und Nutzungspläne, die sich auf das Raumplanungsgesetz und seine Ausführungsbestimmungen des Kantons stützen. Dieses Rechtsmittel ist so auszugestalten, dass die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde möglich ist. Im Kanton St.Gallen unterstehen gemäss Art. 30 des Baugesetzes Zonenplan und Baureglement seit je dem fakultativen Referendum. Auf das Referendumsverfahren kann nur verzichtet werden, wenn nur einzelne Grundeigentümer betroffen werden, diese zustimmen und keine öffentlichen Interessen berührt werden. Das Referendumsverfahren selbst wird nach Abschluss des Einspracheverfahrens durchgeführt, und der Entscheid der Bürgerschaft kann dann unter Eröffnung einer Rekursfrist von 14 Tagen weitergezogen werden. Würde nun neu, wie das die Regierung beantragt, nur noch ein Departement - denkbar wären je nach Fall das Baudepartement, das Volkswirtschaftsdepartement, das Gesundheitsdepartement oder das Departement des Innern - bzw. im Klartext oftmals faktisch nur noch der mit der Rekursinstruktion beauftragte Sachbearbeiter entscheiden, so hiesse das nichts anderes, als dass das Departement das gleiche Ermessen hätte, wie dies die vorangeschaltete Gemeindebehörde bzw. die Bevölkerung in einer Abstimmung gehabt hat. Das kann es nach Auffassung der FDP-Fraktion nicht sein.

Baureglement und Zonenplan stellen die baurechtliche Grundordnung dar. Sie legen die grundsätzlichen Weichenstellungen für die Entwicklung der Gemeinde fest. Wo und wie gebaut wird, entscheidet oft über Charakter, Attraktivität und Bedeutung einer Gemeinde, sei es in wirtschaftlicher, aber auch in ökologischer Hinsicht. Baureglement und Zonenplan sind immer politische Entscheide des Volkes. Sei es mittels eines stillschweigenden Beschlusses, nämlich indem das Referendum nicht ergriffen wird, oder aufgrund einer Abstimmung an der Urne. Der Entscheid der Bürgerschaft kann, wie ich bereits erwähnt habe, mit Rekurs angefochten werden. Aus diesem Grund sind wir der Auffassung, dass auch beim Kanton die politisch verantwortliche Behörde über derartige Rekurse entscheiden soll, und das ist die Regierung. Sie ist die richtige Instanz, einen Volksentscheid einer Gemeinde zu überprüfen, die öffentlichen Interessen mit den entgegenstehenden privaten Interessen vom Grundeigentümer abzuwägen und den Volksentscheid allenfalls umzustossen. Auch für Rekursverfahren über Schutzverordnungen muss weiterhin die Regierung zuständig sein. Derartige Verfahren - wir werden im VI. Nachtrag noch darauf zurückkommen - sind politisch heikel. Hinzu kommt, dass immer verschiedene Departemente mitbetroffen sind. Für den Schutz von Ortsbildern, Einzelbauten liegt die Sachkompetenz beim Departement des Innern. Für den Bereich Naturschutz ab dem 1. Januar 2008 gemäss Strukturreform der Regierung beim Volkswirtschaftsdepartement. Aufgrund dieser Strukturen ist es offensichtlich, dass die Regierung die unterschiedlichen Interessen zu gewichten und deshalb den Entscheid bezüglich Schutzverordnungen zu treffen hat. Wir meinen daher, dass es richtig ist, dass auch künftig diese wichtigen politischen Aspekte enthaltenden Erlasse nicht einfach bei einem Departement entschieden werden sollten, sondern dass eben weiterhin die Regierung zuständig ist. Sie ist die lenkende Behörde, die hier den Entscheid treffen soll. Das kann nicht ein einziges Departement sein, sondern eben die Regierung. In diesem Sinn beantragen wir von der Streichung von Art. 43 VRP und von Art. 30bis abzusehen und es bei der bisherigen Regelung zu belassen.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. September 2006
27.9.2006Wortmeldung

Ziff. 19bis (Änderung des Enteignungsgesetzes). Kommissionspräsident: Im Bereich der Enteignungen ist der Rechtsmittelweg zu weit ausgebaut. Sowohl gegen die Zulässigkeit der Enteignung als auch gegen die Festlegung der Entschädigung kann gesondert der Rechtsmittelweg beschritten werden. Obgleich das zu erzielende Sparpotenzial gering ist, drängt sich dieses aus Gründen der Effizienz aus und dient der Verwesentlichung des Instanzenzugs. Die vorberatende Kommission beantragt, die Verwaltungsrekurskommission als Rechtsmittelinstanz in Enteignungssachen aufzuheben. Das mit 21:0 Stimmen. Das hat dann verschiedene Änderungen zur Folge.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. September 2006
27.9.2006Wortmeldung

Ziff. 24 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch). Kommissionspräsident: Mit Art. 16 Abs. 3 wird erreicht, dass ein Anwalt, der für einen Klienten eine Beurkundung vornehmen will, nicht in den Ausstand treten müssen soll, weil er ihn nicht beraten hat. Mit dieser Regelung wird eine bereits geltende Praxis im Kanton St.Gallen rechtlich abgesichert.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. September 2006
27.9.2006Wortmeldung

Dem Antrag der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen.

Ich möchte einmal mehr einige Dinge richtigstellen. Ich glaube, es ist nicht ganz in Ordnung, wenn man die Art. 16 und 17 in den gleichen Topf wirft. Bei der Bestimmung über die Verwaltungsrekurskommission geht es darum, ob wir die Dreierbesetzung, die sich bewährt hat, abschaffen wollen, und beim Versicherungsgericht geht es darum zu entscheiden, ob wir von der Einerbesetzung in einfachen Fällen wieder zurückgehen wollen. Ich bin der Meinung, dass man das auseinanderhalten muss. Die Bemerkungen wegen der Kosten verfangen meines Erachtens nicht. Es wird hier einfach etwas der Teufel an die Wand gemalt. Der einfache Fall ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der bei der Regelung der Zuständigkeit eines Gerichtes fehl am Platz ist und dem Richter ein zu grosses Ermessen einräumt. Es ist gesagt worden, bei einfachen Fällen ginge es um solche mit geringem Streitwert, mit klarer Rechtslage, mit einer feststehenden Gerichtspraxis. Ich werde darauf noch kurz zurückkommen, dass das durchaus eben auch heikle Fälle sein können.

Leider ist in der Gesetzgebung der letzten Jahre zum Teil auf Stufe Bund, zum Teil aber auch kantonal zunehmend eine Verlagerung zur Einzelrichtertätigkeit feststellbar. Ich betrachte diesen Weg als falsch, und man sollte ihn korrigieren. In der Justiz kann nicht alles mit Kostenersparnis, die im Übrigen überhaupt nicht nachgewiesen ist, begründet werden. Die Bürgerin oder der Bürger hat im Allgemeinen mehr Vertrauen in die Richtigkeit von Urteilen, wenn diese von einem Kollegium beraten und getragen werden. Die Regierung begründet das rote Blatt mit dem Hinweis, dass angesichts der knappen Ressourcen bei der Justiz auch im Personalbereich Konzentrationsmöglichkeiten genutzt werden müssten und Zeit und kostenintensive Verfahrensabwicklungen auf ein Minimum zu reduzieren seien. Dem ist entgegenzuhalten: Auch einfache Fälle lassen sich durchaus ressourcenbewusst erledigen. Zeit- und kostenintensiv sind diese Fälle überhaupt nicht. Für die einzelne Bürgerin oder für den einzelnen Bürger, der sich mit seinem Anliegen an die Verwaltungsrekurskommission wendet, haben sie eine durchaus hohe Bedeutung, wenngleich vielleicht aus der Sicht der erhabenen Richter nicht. Wir müssen die Rechtsgebiete sehen, in denen diese Bestimmungen spielen. Wann handelt es sich bei einem Führerausweisentzug, bei einem Entscheid in Steuerangelegenheiten, bei Streitigkeiten über Gebühren und Abgaben, Kehrichtgebühren, Kanalisationsgebühren usw. um einfache Fälle? Auch ein Steuerbetrag von Fr. 5'000.- kann, wenn man die Kriterien ansieht, klare Rechtslage, feststehende Gerichtspraxis, als einfacher Fall klassiert werden. Für den Rechtsunterworfenen sind das keine einfachen Fälle. Er ist vielleicht eher bereit, den Entscheid zu akzeptieren, wenn er weiss, dass sich mit dieser Sache drei Richter auseinandergesetzt haben, als wenn er sich einem Einzelrichterentscheid beugen muss. Nicht alles in der Justiz hat nur einen Preis. Es gibt auch Dinge, die ihren Wert haben.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. September 2006
27.9.2006Wortmeldung

beantragt Rückkommen auf Art. 16 und 17: Es soll über beide Artikel nochmals abgestimmt werden. Wir sind auch von der Logik her der Meinung, dass es jetzt nicht ein optimales Ergebnis gegeben hat.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. September 2006
27.9.2006Wortmeldung

Nachdem wir eine so spezielle Situation haben, möchte ich Regierungsrätin Keller-Sutter noch anfragen, damit das auch wirklich klar im Saal ist, was wir dann tun und was für Konsequenzen das hat. Ob man Angaben machen kann zu den Kosten, welche die Dreierbesetzung verursacht gegenüber der vorgeschlagenen Version mit der Einerbesetzung. Vielleicht können Sie auch zu den Erfahrungen, die man gemacht hat beim Versicherungsgericht, Angaben machen. Es ist eine bestehende Regelung, die wir da kippen wollen allenfalls bzw. eben nicht wollen. Mir liegt es daran, dass der ganze Rat weiss, was für Konsequenzen zu erwarten sind, auch bezüglich der Kosten.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. September 2006
27.9.2006Wortmeldung

Ich kann die Vermutung von Güntzel-St.Gallen bestätigen. Ich habe das Protokoll vor mir. Darin bestätigt der Verwaltungsgerichtspräsident, dass die Kosteneinsparungen geringfügig sein dürften.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. September 2006
27.9.2006Wortmeldung

Dem Antrag Hartmann-Rorschach ist zuzustimmen.

Zuerst zum letztgenannten Votum. Das ist sicher unzulässig. Das geht nicht vom Reglement her. Es sind zwei verschiedene Artikel. Locher-St.Gallen hat auch erwähnt, dass es zwei verschiedene Auswirkungen sind, ob VRK oder Versicherungsgericht. Es muss mit Sicherheit getrennt abgestimmt werden.

Ich befürworte den Antrag von Hartmann-Rorschach, dass das zurückgeht in die vorberatende Kommission. Und zwar einerseits zur Klärung mit Bezug auf die Kosten, und andererseits bitte ich die vorberatende Kommission, Rücksprache mit unserer Rechtspflegekommission zu nehmen, die Erfahrungen mit den Einzelrichterentscheiden beim Versicherungsgericht - wir haben eine Justizkommission, die sich darum kümmert -, hat. Wie sind die Erfahrungen? Und zweitens: Man möge doch mit beiden Präsidenten sowohl VRK als auch Versicherungsgericht darüber das Gespräch in der vorberatenden Kommission führen. Dann bringen Sie uns auf die 2. Lesung einen neuen Vorschlag.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. September 2006
27.9.2006Wortmeldung

Wir hatten im Vorfeld heute Morgen unseren Antrag, ein wenig zur Enttäuschung von Regierungspräsidentin Keller-Sutter, zurückgezogen und sind davon ausgegangen, dass Sie das erwähnen würden. Dieser Antrag um Beibehaltung Vorschlag Regierung ist nicht mehr auf dem Tisch.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. September 2006
27.9.2006Wortmeldung

Art. 95 [b) Sonderfälle]. Kommissionspräsident: Die vorberatende Kommission hat mit 16:3 Stimmen bei 2 Enthaltungen beschlossen, dass die alte Fassung bestehen bleibt, dass Gemeindebehörden auch zukünftig beim negativen Entscheid nicht kostenpflichtig werden sollen.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. September 2006
27.9.2006Wortmeldung

(im Namen der CVP-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten.

Im Besonderen begrüsst werden seitens der CVP-Fraktion die Anpassungsarbeiten an die verschiedenen Bundesgesetze. Insbesondere den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes, das Bundesgerichts- und das Partnerschaftsgesetz. Mit dieser Revision soll zudem die Rechtsweggarantie umgesetzt werden, d.h. überall, wo es Bürgerbetroffenheit nach EMRK fordert. Das ist in fast allen verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten der Fall, der Weiterzug an ein unabhängiges Gericht im Kanton zu gewähren. Somit soll jede Streitigkeit, die auch an das Bundesgericht weiterziehbar ist, in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten neu vor ein oberstes kantonales Gericht unter Einbezug von Versicherungsgericht und Verwaltungsrekurskommission gelangen können, zusammen mit dem Verwaltungsgericht. Was die Überprüfung der Verkürzung des Instanzenzugs in der Verwaltungsrechtspflege betrifft, erachtet die CVP-Fraktion die Abklärungen in der Botschaft nach wie vor für zu oberflächlich. Die Prüfung, wie und unter welchen Umständen und mit welchen Vor- und Nachteilen sich die Abschaffung des Instanzenzuges z.B. durch Abschaffung der verwaltungsinternen Rechtspflege verkürzen liesse, sind zu wenig genau geprüft worden, und letztmals vor 20 Jahren mit einem Gutachten von Prof. Cagianut erscheint uns für eine grundsätzliche Überprüfung ungenügend. Im Rahmen der jetzigen Anpassungsarbeiten in der VRP wird aber diese nähere Prüfung nicht möglich sein. Die CVP-Fraktion wird aber auch hier das Augenmerk darauf lenken, dass die verwaltungsinterne Rechtspflege geordnet und mit grösstmöglicher Unabhängigkeit erfolgt und dass in Zukunft verhindert wird, dass Entscheidbehörden beratende Stellen der Staatsverwaltung nicht nachträglich in gleicher Sache Entscheide fällen. Mindestens seitens der Regierung wurde zugesichert, dass die Wahrung der Unabhängigkeit der verwaltungsinternen Entscheide umgesetzt wird. Diese werden oftmals bei Departementsrechtsdiensten vorbereitet und dann später vom Departement entschieden. Die CVP-Fraktion ist aber der Meinung, es dürfe jetzt nicht wieder vorkommen, dass doch einzelne Entscheidungen bei der Regierung landen und andere bei den Departementen, dann hätten wir die genau gleiche Lösung wie früher. Allein die die Unabhängigkeit grösstmöglich wahrende verwaltungsinterne Rechtsüberprüfung rechtfertigt die Vorteile, die durch diesen verwaltungsinternen Rechtsweg entstehen. Nämlich, dass die Angemessenheitsüberprüfung durch die Verwaltung erfolgt und eine übergeordnete Rechtsüberprüfungsinstanz durch das Gericht gegeben ist, aber davon möglichst eingeschränkt Gebrauch gemacht wird durch qualitativ gute und die Unabhängigkeit wahrende Entscheide der höchsten Verwaltungsinstanz. Damit kann auch mit den richterlichen Ressourcen durch möglichst wenige weitere Züge massvoll umgegangen werden.

Was die weiteren Massnahmen, welche die Regierung vorschlägt, betrifft, so zeigt sich die CVP-Fraktion insbesondere davon enttäuscht, dass die im Rahmen der Beschlussfassung zum Massnahmenpaket 2004 beschlossenen Massnahmen des Kantonsrates nunmehr zumindest von einzelnen Fraktionen, wie Kommissionsentscheide zeigen, nicht umgesetzt werden sollen. Vielmehr sogar seit Jahren positiv umgesetzte Massnahmen bei massvollem Umgang mit Richtern insbesondere in einfachen Fällen im Versicherungsgericht für die Zukunft sogar verhindert werden sollen. Wir werden auf diese Massnahmen bezüglich Einzelrichterentscheiden im Versicherungsgericht und in der Verwaltungsrekurskommission in der Detaildiskussion zurückkommen. Bereits an dieser Stelle sei aber darauf hingewiesen, dass den Aufträgen des Kantonsrates nunmehr selber nicht gefolgt werden soll, wenn nicht einmal diese bescheidene Massnahme der ermöglichen von Einzelrichterentscheiden in der Verwaltungsrekurskommission und, wie sie seit Jahren bestehen, beim Versicherungsgericht verhindert werden sollen und damit auch die Vorgaben des Massnahmenpaketes 2004 vom Rat selber umgestossen werden sollen. Offenbar gilt es auch hier wieder einmal, dies besonders an die Adresse einer Fraktion, dass man zwar überall nach Sparen ruft, um dann dem Bürger zu zeigen, dass man sich dafür einzusetzen gewillt ist. Wenn es aber darum geht, dass es konkret wird, versucht man sich unauffällig aus der Affäre zu ziehen. Könnte schliesslich einmal einer Bürgerin oder einem Bürger weh tun. Solche Politik erachten wir von der CVP-Fraktion für kurzfristig und inkonsequent.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. September 2006
27.9.2006Wortmeldung

Ziff. 26. (Änderung des Gerichtsgesetzes). (im Namen der CVP-Fraktion): Dem Antrag der Regierung ist zuzustimmen.

Worum geht es bei den Art. 16 und 17 Abs. 2? Wir haben beim Versicherungsgericht seit längerer Zeit genau zur Entlastung der überbordenden Entscheide und Fälle sowie einer Grosszahl von Pendenzen diese Einzelrichterentscheide ermöglicht und auch ganz klar beschränkt. Das hat der Kantonsrat so beschlossen im Rahmen damals von Ausbauten beim Versicherungsgericht von 350 Stellenprozenten wegen Erledigung von Pendenzen. Was versucht jetzt die vorberatende Kommission? Jetzt versuchen wir hier einen Entscheid rückgängig zu machen, der sich erstens bewährt hat, zweitens wesentlich gespart hat und drittens eben sich bezüglich der anderen Gebiete in der Rechtspflege aufdrängt. In einfachen Fällen heisst es, wenn es klar und unbestritten ist. Jetzt müssen Sie mir sagen, weshalb in diesen Fällen eine volle Dreierbesetzung sich mit dem Fall beschäftigen muss, was erstens einen erheblichen Mehraufwand an Richterstellen bedingt und zweitens eine Mehraufwendung beim Gericht und bei den Präsidenten. Dieser muss sich sicherlich wesentlich besser vorbereiten. Es braucht Gerichtsschreiber. In der Regel machen die Präsidenten die Entscheide nämlich sonst selber. Was soll das? Wir haben in anderen Bereichen der Rechtspflege, z.B. im privaten Recht, Familienrecht, Entscheide von höchster Tragweite, die einem Einzelrichter delegiert sind, und das ist immer gebilligt worden von unserem Kantonsrat. Ich erinnere nur z.B. an Kinderzuteilungsentscheide, die höchste Tragweiten haben und von Einzelrichtern entschieden werden, zum Teil sogar im vorsorglichen Massnahmeverfahren im Ehescheidungsverfahren. Jetzt haben wir das Strafprozessgesetz revidiert und ermöglichen dort ein Jahr Haft oder Gefängnisstrafen einem Einzelrichterentscheid zu überlassen. Hier wollen wir nicht einmal die einfachen Fälle von klarer Rechtslage usw. wirklich klar begrenzen, einen Bereich von 15 Prozent Fällen wollen wir abschaffen. Es wird eine Vorlage kommen, das kann ich Ihnen jetzt schon garantieren: Sie haben beschlossen im Kantonsrat, die Einzelrichter nicht mehr zuzulassen für Entscheide, jetzt müssen Sie die entsprechenden Stellen erhöhen. Dann will ich dann sehen, was die SVP-Fraktion - die sich hier noch gross mit unseren Inkonsequenzen beschäftigen will, dann sagen wird. Das ist meines Erachtens ein völliger Fehlentscheid der vorberatenden Kommission, den es zu korrigieren gilt.

Was die neue Ermöglichung von Einzelrichterentscheiden bei der Verwaltungsrekurskommission betrifft, muss ich Ihnen sagen, in genau gleich eng regulierten Fällen ist dies ermöglicht. Wir haben in der VRK etwa 1'500 Entscheide je Jahr. Sie können das selber ausrechnen. Im Versicherungsgericht sind es etwa 3'000 Fälle je Jahr. Das macht zusammen wahrscheinlich ungefähr 800 Entscheide. Ich habe das in einzelnen Fällen gesehen. Es geht um Fr. 1.- oder vielleicht Fr. 10.-, dann müssen Sie dazu eine Dreierbesetzung entscheiden lassen. Das wird kosten. Die Konsequenzen im Bezug auf Strafrecht und Zivilrecht wage ich noch gar nicht auf den Tisch zu bringen. Mit Ihren Argumenten, wo Sie gesagt haben, Dreierbesetzung überall, müssen Sie das konsequenterweise dann im Familienrecht, im ganzen Privat- und im Strafrecht ebenfalls wieder einführen. Das wird viel kosten und nichts nützen.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. September 2006
27.9.2006Wortmeldung

Kommissionspräsident: Dieser Antrag wurde auch in der vorberatenden Kommission gestellt. Er wurde mit 13:5 Stimmen bei 2 Enthaltungen abgelehnt.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. September 2006
27.9.2006Wortmeldung

Das Präsidium sieht eine Eintretensdebatte vor.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. September 2006
27.9.2006Wortmeldung

Präsident der vorberatenden Kommission: Auf die Vorlage ist einzutreten.

An zwei ganztägigen Sitzungen vom 24. Mai und 28. August 2006 wurde der V. und VI. Nachtrag zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege beraten. Als Experte zur Beratung des V. Nachtrags wurde der Präsident des Verwaltungsgerichtes, Prof. Dr. Ulrich Cavelti, eingeladen. Beim Eintreten wurde der Antrag auf Verschiebung der Beschlussfassung gestellt. Für die Antragsteller eindeutig ungenügend abgeklärt und geprüft ist die Frage der Verkürzung des Instanzenzugs in der Verwaltungsrechtspflege. Die Rechtswege in der kantonalen Verwaltung und die Ausscheidung zwischen interner und externer Verwaltungsrechtspflege müssen im Sinn einer Verwesentlichung des Instanzenzugs einer vertieften Prüfung unterzogen werden. Gegen diesen Antrag wurde eingewendet, dass bereits vor rund 20 Jahren eine Motion zur Abschaffung des verwaltungsinternen Instanzenwegs eingereicht worden war. Prof. Dr. Cagianut hat einen Bericht verfasst und sich im Ergebnis für die Ausübung der Ermessenskontrolle durch eine verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz ausgesprochen. Wenn die verwaltungsinterne Rechtspflege abgeschafft würde, hat dies zur Folge, dass das Verwaltungsrecht nicht nur der Rechtskontrolle, sondern auch politische Ermessenskontrolle und damit Führungs- und Lenkungsaufgabe quasi die Oberregierung ausüben würde. Mit 14:7 Stimmen wurde der Antrag auf Verschiebung des Eintretens abgelehnt. Darauf ist die vorberatende Kommission mit 21:0 Stimmen auf den V. Nachtrag zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege eingetreten.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. September 2006
27.9.2006Wortmeldung

(im Namen der GRÜ-Fraktion): Auf die Vorlage ist einzutreten.

Die Anpassungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes erfolgen insbesondere aufgrund von Änderungen im Bundesgesetz. Weitere Anpassungen stehen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Massnahmenpaketes 2004. Der V. Nachtrag zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege ist im Sinn einer logischen Schlussfolgerung nötig, dies im Gegensatz zum VI. Nachtrag. Die von der Regierung beantragte Anpassung der Richterzahl in verschiedenen Spruchkörpern lehnt die GRÜ-Fraktion ab und folgt dem Kommissionsantrag. Den Antrag der FDP-Fraktion, die Regierung als Rekursinstanz in Sachen Baureglement, Zonenplan und Schutzverordnung beizubehalten, lehnt die GRÜ-Fraktion ebenfalls ab.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. September 2006
27.9.2006Wortmeldung

Art. 2 [b) Ausnahmen]. Kommissionspräsident: In Art. 2 Abs. 3 wird eine Anpassung an die neue Verfassung des Kantons durchgeführt. Mit der Inkraftsetzung der geltenden Kantonsverfassung wurde die Gestaltung der Aussenbeziehungen des Kantons vom Kantonsrat auf die Regierung übertragen. Der Abschluss rechtsetzender Staatsverträge obliegt nicht mehr dem Kantonsrat. Dieser ist jedoch für die Genehmigung des Abschlusses und der Kündigung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen mit Verfassung und Gesetzesrang zuständig.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. September 2006
27.9.2006Wortmeldung

Art. 41 [b) Verwaltungsrekurskommission]. Kommissionspräsident: Diese Änderungen sind Folge der bundesrechtlichen Vorschrift, obere Gerichte als kantonale Vorinstanzen des Bundesgerichts vorzusehen. In bestimmten Rechtsbereichen wirken Versicherungsgericht und Verwaltungsrekurskommission als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts. Die Kantonsverfassung sieht vor, dass das Verwaltungsgericht oberstes Gericht im Bereich des Staates und Verwaltungsrechtspflege ist und daneben weitere gerichtliche Instanzen bestehen. Diese Diskrepanz soll durch die Bezeichnung des Versicherungsgerichts und der Verwaltungsrekurskommission als oberes Gericht beseitigt werden. Diese Änderungen führen zu keiner Mehrbelastung des Verwaltungsgerichtes, weil die bisherigen sachlichen Zuständigkeiten des Versicherungsgerichts, der Verwaltungsrekurskommission und des Verwaltungsgerichtes sowie der Instanzen unverändert bleiben.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. September 2006
27.9.2006Wortmeldung

(im Namen der CVP-Fraktion): Der Antrag der FDP-Fraktion ist abzulehnen.

Es geht bei diesem Antrag nicht unbedingt darum, dass Volksentscheide nun von Regierung oder Departement entschieden werden sollen. Es sind in der Regel auch keine Volksentscheide, sondern die Pläne, Schutzverordnungen usw., die werden verabschiedet von der Gemeinde. Es gibt da ein fakultatives Referendum, das in dem Grossteil der Fälle gar nie ergriffen wird. Klar kann man sagen, das ist ein Volksrecht. Aber es macht keinen Sinn 88 Zonenpläne, 88 Schutzverordnungen usw. der Regierung zu unterbreiten. Sie wird gar nicht in der Lage sein, diese im Detail zu prüfen. Das ist überhaupt nicht möglich. Die departementale Überprüfung und Verantwortlichkeit des Departementschefs erscheint mir hier die richtige Instanz zu sein. Ich denke auch nicht, dass die FDP-Fraktion die Regierung von CVP-Fraktion und SP-Fraktion hier ebenfalls mitbetrauen will mit der Verantwortung, aber man kann dem eigenen Bauchef sicher auch trauen.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. September 2006
27.9.2006Wortmeldung

Ich hatte es bereits beim Eintretensvotum erwähnt. Auch die GRÜ-Fraktion unterstützt diesen Antrag der FDP-Fraktion nicht.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. September 2006
27.9.2006Wortmeldung

Dem Antrag der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen.

Nur ungern schliesse ich mich dem Votum von Güntzel-St.Gallen an. Es ist ein wenig ungewohnt. Aber man muss sich einfach vor Augen halten, dass jede Richterin und jeder Richter auch nur ein Mensch ist. Jede Richterin und jeder Richter vertritt eine gewisse Weltanschauung, und es ist für eine Bürgerin oder einen Bürger einfach angenehmer, wenn er vor drei Personen tritt, die drei verschiedene Weltanschauungen vertreten, als vor nur eine Person.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. September 2006
27.9.2006Wortmeldung

Dem Antrag der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen.

Ich muss mich entschuldigen, dass ich mich in die sachliche Fachdiskussion von Juristinnen und Juristen einmische und als Laie auch spreche. Ich habe eigentlich nur eine Frage an Ritter-Hinterforst: Warum ist die Qualität eines Entscheides mit drei Richterinnen und Richtern nicht besser im Vergleich zu demjenigen mit einer Richterin oder einem Richter. Warum haben wir überhaupt Spruchkörper, die mehr als nur eine Richterin oder einen Richter haben?

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. September 2006
27.9.2006Wortmeldung

Ich möchte, wenn man mich schon direkt fragt, die Frage auch gerne beantworten. Das Problem, das wir hier haben, ist, es gibt einerseits eine philosophische Betrachtungsweise und andererseits das tatsächliche Funktionieren von Gerichten. Es ist so, dass vor allem im Massengeschäft die Entscheide vom Gerichtsschreiber oder von einem Richter vorbereitet werden und dass die anderen einfach noch schauen, ob es irgendwie fehlerhaft ist, und dann wird der entsprechende Entscheid abgesegnet. Die kollektiven Spruchkörper, die funktionieren in aller Regel nur in ausserordentlich wichtigen oder besonderen Fällen, und im Routinegeschäft muss man sich nicht der Illusion hingeben, dass dort eben dann wirklich das Kollegium sich à fonds mit dem Fall beschäftigt. Das würde heissen, sämtliche Akten studieren, die gesamten rechtlichen Abklärungen nachzuvollziehen. Das passiert nach meinem Wissen in der Praxis nicht.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. September 2006
27.9.2006Wortmeldung

Kommissionspräsident: Die Anträge der vorberatenden Kommission zu Art. 16 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 2 kamen bei 10:10 Stimmen bei 1 Enthaltung und Stichentscheid zustande.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. September 2006
27.9.2006Wortmeldung

beantragt Rückkommen auf Art. 16 und 17: Rückkommen wäre dann, wenn schon, Rückkommen auf beide. Wir haben eine schwierige und «blöde» Situation. Ich kann es nicht anders sagen. Das kann es nicht sein, dass wir die bestehende Regelung im Prinzip geändert haben und die andere nicht. Die andere haben wir so geändert, dass dort die Einerbesetzung möglich ist. Solch einen Entscheid können wir doch nicht fällen. Was gibt das für ein Signal?

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. September 2006
27.9.2006Wortmeldung

Die Vorlage ist - mit Ausnahme der Art. 16 und 17 - in 1. Lesung durchberaten und geht zur Vorbereitung der 2. Lesung an die vorberatende Kommission.

Session des Kantonsrates vom 25. bis 27. September 2006
27.11.2006Wortmeldung

Dem Antrag der CVP-Fraktion ist zuzustimmen.

Was ist der Zweck des Gerichtsgesetzes? Irgendwelche symbolische Handlungen zu machen, irgendwelche Zeichen zu setzen oder den effizienten rationellen Gang der Justiz sicherzustellen? Ich meine, es ist der Zweck des Gerichtsgesetzes dafür zu sorgen, dass die Bürgerin oder der Bürger sein Recht rasch und effizient bekommt. Ein Beitrag zu dieser raschen und effizienten Rechtsprechung ist es eben, dass einfache Fälle nicht von Gremien behandelt werden, sondern von Einzelrichtern. Denn es ist eine absolute Illusion, dass in der Praxis über solchen einfachen Fällen drei oder fünf Richter und eine Gerichtsschreiberin oder ein -schreiber brüten und dann darüber diskutieren und den Entscheid fällen, sondern in der Praxis wird ebenfalls ein Referent den Fall beurteilen und entscheiden, und die andern werden nur noch ihre Zustimmung dazu geben, und das wird relativ rasch vonstatten gehen. Dass sehr viele Fälle heutzutage von Einzelrichterinnen und -richtern entschieden werden, wird vom Bundesrecht vorgegeben. Daran können wir nichts ändern. Es ist diesem Rat unbenommen, symbolische Handlungen zu setzen, aber das wird ungefähr so vernommen werden, wie das Piepsen einer Maus in einer brüllenden Elefantenherde.

Session des Kantonsrates vom 27. bis 29. November 2006
27.11.2006Wortmeldung

(im Namen der FDP-Fraktion): Dem Antrag der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen.

Wir haben im Rahmen der letzten Session über diesen Artikel ausgiebig debattiert. Es ist so, dass wir bei der Verwaltungsrekurskommission im Gegensatz zum Versicherungsgericht, das im nächsten Artikel geregelt ist, Neuland betreten und die Einzelrichtertätigkeit im Kanton weiter ausbauen würden. Einzelrichterfälle können durchaus auch in einfachen Fällen eine grosse Rolle spielen. Ich erinnere nochmals an das Administrativmassnahmeverfahren des SVG, ebenso an das Steuerrecht. Leider ist in der Gesetzgebung der letzten Jahre auf der Stufe Bund, aber auch kantonal eine zunehmende Tendenz zu Einzelrichterzuständigkeiten feststellbar. Im Klartext heisst das, es werden künftig vermehrt nur noch Berufsrichter tätig sein. Die FDP-Fraktion betrachtet diesen Weg als falsch. Zudem: In der Justiz kann nicht alles mit Kostenersparnis, die überhaupt nicht nachgewiesen ist, begründet werden. In der vorberatenden Kommission hat denn auch der Präsident der VRK erklärt, dass die Kosteneinsparungen in solchen Fällen wohl nicht ins Gewicht fallen. Professionalisierung ist heute ein gängiges und leider sehr missbrauchtes Schlagwort. Wenn in der Justiz künftig auch bei der VRK nur noch Einzelrichter in gewissen Fällen amtieren, so verlieren wir das Sechs-Augen-Prinzip und das Laienelement in den Gerichten zunehmend. Die Justiz aber ist uns zu wichtig - und das sage ich als Jurist -, als dass man sie nur noch den Juristen überlassen darf. Nicht alles in der Justiz hat nur einen Preis. Es gibt Dinge und Zuständigkeiten, die auch ihren Wert haben.

Session des Kantonsrates vom 27. bis 29. November 2006
27.11.2006Wortmeldung

Der Antrag der CVP-Fraktion ist abzulehnen.

Ich kann Ihnen vorweg sagen, dass es bei diesen zwei Artikeln nicht um zentrale Punkte unseres Legislaturprogramms geht und auch kein Referendum zu erwarten ist. Bei der 1. Lesung hatte sich unsere Fraktion für die Lösung der vorberatenden Kommission entschieden, nämlich - wie auch jetzt Blumer-Gossau gesagt hatte - zurück zum Gremiumsentscheid. Wir haben uns dann aber aufgrund der höchstens suboptimalen Lösung bei der 1. Lesung durchgerungen, dem heutigen System grundsätzlich zu folgen. Es gibt zwar minime redaktionelle Anpassungen, was das Versicherungsgericht betrifft, aber im Wesentlichen handelt es sich jetzt bei der Fassung, so wie sie die vorberatende Kommission Ihnen beantragt, nach der Rücknahme und erneuten Diskussion und Beschlussfassung eigentlich um die geltende Lösung. Nämlich, dass wir die Einzelrichterkompetenzen beim Versicherungsgericht akzeptieren, dass wir bei der VRK zwar zur Kenntnis genommen haben für diejenigen, die sich dessen nicht bewusst waren, und da gehören auch widersprechende Juristen dazu, dass eigentlich in der VRK durchaus gewisse Rechtsfragen aufgrund übergeordneten Rechts durch Einzelrichterentscheide entschieden werden können und wir es nicht für notwendig erachten deswegen, das Gerichtsgesetz entsprechend zu ändern, nachdem dort, wo es bereits von übergeordnetem Recht festgehalten ist, das heute schon praktiziert wird, jetzt eine Anpassung zu machen wäre. Für mich war auch die Schlussbeurteilung des VRK-Präsidenten interessant an unserer Kommissionssitzung, der nicht im Wesentlichen materiell diese Änderung gemäss ursprünglicher Botschaft Regierung wollte, sondern eher im Sinn der Gleichbehandlung unter den kantonalen Gerichten, aber ganz klar sagte, auf unsere praktische Arbeit hat es keinen Einfluss. Wenn selbst vom Präsidenten des Spruchkörpers das so gesagt wird, dann macht es keinen Sinn, jetzt etwas zu ändern, was nicht notwendig ist.

Session des Kantonsrates vom 27. bis 29. November 2006
27.11.2006Wortmeldung

Präsident der vorberatenden Kommission: Auf die beiden Bestimmungen des Gerichtsgesetzes ist einzutreten.

Die vorberatende Kommission hat am 13. November 2006 nochmals getagt und die Art. 16 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 2 des Gerichtsgesetzes in 1. Lesung nochmals beraten, nachdem der Kantonsrat diese beiden Artikel an die vorberatende Kommission zurückgewiesen hat. Zur Frage, ob in einfachen Fällen einzelrichterlich oder in Dreierbesetzung zu entscheiden sei, wurden die Präsidenten des Verwaltungsgerichts, der Verwaltungsrekurskommission und des Versicherungsgerichts eingeladen. Die einzelrichterlichen Befugnisse beim Versicherungsgericht gestützt auf Art. 17 Abs. 2 des Gerichtsgesetzes bestehen seit über 40 Jahren und hat sich bestens bewährt. Es ist sinnvoll, sie beizubehalten. Der Präsident der Verwaltungsrekurskommission meint, was sich beim Versicherungsgericht bewährt hat, ist grundsätzlich auch bei der Verwaltungsrekurskommission sinnvoll. Die vorberatende Kommission ist einstimmig der Meinung, dass beim Versicherungsgericht, geregelt in Art. 17 Abs. 2, wie bisher weiterhin einfache Fälle einzelrichterlich zu entscheiden seien, das entspricht dem Antrag der Regierung. Bei der Verwaltungsrekurskommission entschied die vorberatende Kommission mit 12:9 Stimmen, dass auch einfache Fälle in Dreierbesetzung zu entscheiden seien. Die Mehrheit will damit ein Zeichen gegen die Ausweitung von Einzelrichterzuständigkeiten setzen. Bei der Minderheit steht das Argument einer effizienten und schlanken Justiz im Vordergrund.

Session des Kantonsrates vom 27. bis 29. November 2006
27.11.2006Wortmeldung

(im Namen der SP-Fraktion): Dem Antrag der vorberatenden Kommission ist zuzustimmen.

Die SP-Fraktion ist nach wie vor der Auffassung, dass Einzelrichterentscheide auch in einfachen Fällen - wobei nie ganz klar ist, was denn einfache Fälle sind - aus rechtsstaatlichen Überlegungen eher fragwürdig sind. Beim Versicherungsgericht besteht diese Möglichkeit von Einzelrichterentscheiden jedoch seit vielen Jahren. Auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsgerichtes und im Sinn eines Kompromisses kann sich die SP-Fraktion dem Vorschlag, die heutige Regelung hier beim Versicherungsgericht beizubehalten, anschliessen. Hingegen ist es ein falsches Signal, solche Einzelrichterentscheide neu auch bei der Verwaltungsrekurskommission zuzulassen. Die Tendenz muss unseres Erachtens klar wieder Richtung Entscheide von Richtergremien, die auch einen Meinungsaustausch machen können, gehen. So wie auch Locher-St.Gallen gesagt hat, wollen wir in der Tendenz nicht Einzelrichterentscheide, sondern eben Richtergremien, die die Entscheide fällen. Es besteht kein wesentliches Sparpotenzial. Das hat uns der Präsident der Verwaltungsrekurskommission bestätigt. Die SP-Fraktion lehnt es daher ab, auch für die Verwaltungsrekurskommission in einfachen Fällen die Einzelrichterentscheide zuzulassen. Somit sind wir gegen die Vorschläge der Regierung und befürworten den Antrag der vorberatenden Kommission.

Session des Kantonsrates vom 27. bis 29. November 2006
27.11.2006Wortmeldung

Ratspräsident: Die Vorlage ist in 1. Lesung durchberaten und geht zur Vorbereitung der 2. Lesung an die vorberatende Kommission.

Session des Kantonsrates vom 27. bis 29. November 2006
27.11.2006Wortmeldung

Art. 17 (Versicherungsgericht). Der schriftlich vorliegende Antrag der CVP-Fraktion zu Art. 17 Abs. 2 lautet auf Festhalten am Entwurf der Regierung und entspricht dem Antrag der vorberatenden Kommission.

Session des Kantonsrates vom 27. bis 29. November 2006
27.11.2006Wortmeldung

Ratspräsident: Der Kantonsrat tritt auf den V. Nachtrag zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Art. 16 und 17 Abs. 2 des Gerichtsgesetzes ein.

Session des Kantonsrates vom 27. bis 29. November 2006
27.11.2006Wortmeldung

Art. 16 (Verwaltungsrekurskommission): beantragt im Namen der CVP-Fraktion, bei Art. 16 Abs. 2 am Entwurf der Regierung festzuhalten.

Wie Sie wissen, ist dieser Artikel zurückgewiesen worden in die vorberatende Kommission, nachdem immerhin Sie, Kantonsrat, entschieden haben, die Einzelrichterkompetenz einzuführen. Man hat dann aber wegen des differenzierten Entscheides, der nicht ganz glücklich gelungen ist, beim Versicherungsgericht die Einzelkompetenz, die seit Jahren tadellos funktioniert, gestrichen und bei der VRK, so wie das die Regierung beantragt hat, aufgenommen. Nun hat die vorberatende Kommission nochmals getagt. Sie hat ein ausführliches Hearing durchgeführt, und zwar mit diesen Abteilungspräsidenten von Versicherungsgericht und Verwaltungsrekurskommission. Die vorberatende Kommission konnte sich ein gutes Bild von der Arbeit dieser beiden Gerichte verschaffen und konnte auch zur Kenntnis nehmen, dass bei beiden Gerichten bereits heute in materiellen Fragen Einzelrichterentscheide getroffen werden, und zwar bei der Verwaltungsrekurskommission immerhin in rund 20 Prozent der Fälle bereits heute aufgrund einer Gesetzesvorschrift, und das unter anderem bei den Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht. Da werden Einzelrichterentscheide getroffen von der Verwaltungsrekurskommission. Ralph Steppacher, Abteilungspräsident, konnte uns versichern, dass diese Kompetenz, die uns die Regierung nun im Entwurf macht, nämlich Einzelrichterentscheide bei der Verwaltungsrekurskommission in einfachen Fällen eben zu ermöglichen, dass das klar sinnvoll ist und zu einer Entlastung beiträgt beim Gericht, und zwar insbesondere bei der Arbeitsbelastung einerseits, aber auch bei den Finanzen, wenn das auch nicht grosse Beträge ausmacht. Wir haben eine Vorgabe aus dem Massnahmenpaket 2004, und die haben wir mit dieser geringfügigen Massnahme umgesetzt. Es gibt, wie Ralph Steppacher uns versichern konnte, durchaus auch andere Bereiche, wo in einfachen Fällen mit klarer Sach- und Rechtslage Einzelrichterentscheide sinnvoll sind und an sich das auch seitens des Gerichtes gewünscht wird, so wie wir das beim Versicherungsgericht bis heute bereits hatten. Die vorberatende Kommission hat nun auch beim Versicherungsgericht diese Kompetenz bestätigt. Ich sehe nicht ein, wieso wir jetzt nicht bei der VRK ebenfalls diese Kompetenz ins Gesetz aufnehmen können mit der genau gleichen Vorlage und mit der genau gleichen Bedingung, dass davon nur Gebrauch gemacht wird in wirklich klaren, einfachen Fällen mit klarer Sach- und Rechtslage. Das wurde uns seitens der VRK klar versichert. Unter diesen Gründen sehe ich wirklich nicht ein, wieso wir jetzt eine Differenz machen zwischen Versicherungsgericht und Verwaltungsrekurskommission, zumal die Verwaltungsrekurskommission bereits heute Einzelrichterentscheide in viel einschneidenderen Fällen trifft, als dies bei den einfachen Fällen wäre, wenn wir diese Kompetenz übernehmen.

Session des Kantonsrates vom 27. bis 29. November 2006
29.11.2006Wortmeldung

Präsident der vorberatenden Kommission: Die vorberatende Kommission tagte am 13. November 2006 nochmals, verzichtete aber auf eine Beratung des Ergebnisses der 1. Lesung. Sie beantragt, auf die Vorlage in 2. Lesung einzutreten.

Session des Kantonsrates vom 27. bis 29. November 2006
29.11.2006Wortmeldung

Ratspräsident: Die Vorlage ist in 2. Lesung durchberaten und geht zur Vorbereitung der Schlussabstimmung an die Redaktionskommission.

Session des Kantonsrates vom 27. bis 29. November 2006