Geschäft: Öffentlichkeitsprinzip statt Kabinettspolitik

Übersicht
KomiteeKantonsrat
Nummer42.10.02
TitelÖffentlichkeitsprinzip statt Kabinettspolitik
ArtKR Motion
ThemaGrundlagen und Organisation
FederführungSicherheits- und Justizdepartement
Eröffnung22.2.2010
Abschluss20.4.2010
Letze Änderung9.12.2021
vertraulichNein
öffentlichJa
dringendNein
Dokumente
PubliziertTypTitelDatei
VorstossWortlaut vom 22. Februar 2010
AntragAntrag der Regierung vom 23. März 2010
Beteiligungen
DatumAkteurTitelLetze Änderung
21.8.2019Gremium19.1.2023
Abstimmungen
DatumTitelResultatöffentlich
JaBedeutungNeinBedeutungAbsent / Enthaltung
20.4.2010Eintreten20Zustimmung56Ablehnung44
Statements
DatumTypWortlautSession
20.4.2010Wortmeldung

Ratsvizepräsident: Die Regierung beantragt Nichteintreten.

Session des Kantonsrates vom 19. und 20. April 2010
20.4.2010Wortmeldung

(im Namen der SP-Fraktion): Auf die Motion ist einzutreten.

Wir haben im Jahr 2001 über eine neue Kantonsverfassung abgestimmt, diese enthielt kaum Neues. Ein kleines Element, von dem man hoffen konnte, dass etwas Neues daraus entsteht, war das Öffentlichkeitsprinzip. In der Botschaft zur neuen Kantonsverfassung, welche die Regierung dem Rat zugeleitet hatte, wurde festgehalten: «Die Gründe für die Geheimhaltung müssen [neu] von den Behörden geltend gemacht werden. Es bedarf dabei einer Interessenabwägung. Auf der einen Seite steht das Interesse des Privaten an staatlicher Information, welches Verfassungsrang hat, da es u.a. Voraussetzung der Ausübung politischer Rechte ist und der Machtkontrolle dient; dabei besteht ein Informationsinteresse [...] unabhängig davon, ob ein Bezug der fraglichen Information zur eigenen Person oder ein Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren gegeben ist.» Weiter wird ausgeführt: «Die rechtliche Bedeutung des Grundsatzes der Öffentlichkeit [...] zeigt sich darin, dass nicht der Bürger sein Informationsinteresse, sondern der Staat sein Geheimhaltungsinteresse rechtfertigen [...] muss.» (Amtsblatt des Kantons St.Gallen Nr. 4a/2000, S. 320) Wenn wir nun diese Bestimmung in Art. 60 der Kantonsverfassung genauer anschauen, sehen wir dort in Abs. 2: «Das Gesetz regelt die Informationsverbreitung und den Zugang zu amtlichen Informationen.».

Als wir damals unsere Verfassung beschlossen haben, waren wir der Meinung, es solle ein gewisser Paradigmenwechsel stattfinden, und haben explizit und selber beauftragt, dies im Gesetz zu regeln. Nun ist ja die Verfassung nicht irgendetwas, sondern die absolut oberste Grundlage unseres staatlichen Handelns. Es erstaunt nun doch ausserordentlich, dass alle bürgerlichen Parteien auf einmal der Meinung sind, was in dieser Verfassung steht, das ist interessiert uns eigentlich nicht so recht. Auch die Ausführungen der Regierung in der Begründung ihres Nichteintretens auf unsere Motion ist einigermassen erstaunlich. Weil auch die Regierung um den Widerspruch zur Verfassung weiss, wird nun gesagt, der Begriff des Paradigmenwechsels finde sich nicht in der neuen Verfassung. Das ist zwar richtig, aber selbstverständlich ist für die Auslegung der Verfassung nicht nur der Wortlaut massgebend, sondern was bei der Beratung der neuen Verfassung damit gemeint war. Nach den Materialien ging man einstimmig davon aus, dass man diesen Paradigmenwechsel – die gläserne Verwaltung ist ein anderes Stichwort in diesem Zusammenhang – herbeiführen wollte. Das Öffentlichkeitsprinzip steht im Vordergrund, und geheim halten darf man nur das, was explizit für geheim erklärt wird. Damit diese Veränderung vorgenommen werden kann, brauchen wir diese gesetzlichen Grundlagen. Ich möchte Sie v.a. aus staatspolitischen Gründen ersuchen, der Regierung diesen Auftrag zurückzugeben: Die Bestimmung in der Verfassung ist klar, unser Volk hat beschlossen, dass wir eine Veränderung wünschen. Und wenn wir das nicht mehr wollen, dann müssen wir die Verfassung ändern und nicht einfach – weil jetzt gerade der politische Wind wieder etwas gedreht hat – einen Auftrag, den wir vom Volk erhalten haben, nicht ausführen.

Session des Kantonsrates vom 19. und 20. April 2010