Geschäft: Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung

Übersicht
KomiteeKantonsrat
Nummer22.09.09
TitelEinführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung
ArtKR Gesetzgebungsgeschäft
ThemaZivilrecht, Strafrecht, Rechtspflege
FederführungSicherheits- und Justizdepartement
Eröffnung5.6.2009
Abschluss15.6.2010
Letze Änderung9.12.2021
vertraulichNein
öffentlichJa
dringendNein
Dokumente
PubliziertTypTitelDatei
AntragAnträge der vorberatenden Kommission vom 13. Januar 2010
AntragAnträge Kühne-Flawil vom 22. Februar 2010
ProtokollProtokoll der Sitzung der vorberatenden Kommission vom 13. Januar 2010
BotschaftBotschaft und Entwürfe der Regierung vom 20. Oktober 2009
ErlassReferendumsvorlage vom 20. April 2010
ErlassErgebnis der 1. Lesung des Kantonsrates vom 22. Februar 2010
ProtokollauszugFestlegung des Vollzugsbeginns
MitgliederlisteKommissionsbestellung vom 30. November 2009
MitgliederlisteAktuelle Mitgliederliste
ErlassIn der Gesetzessammlung veröffentlicht im Dezember 2010
Abstimmungen
DatumTitelResultatöffentlich
JaBedeutungNeinBedeutungAbsent / Enthaltung
20.4.2010Schlussabstimmung94Zustimmung0Ablehnung26
22.2.2010Antrag Kühne-Flawil zu Art. 71a97Zustimmung0Ablehnung23
22.2.2010Antrag Kühne-Flawil zu Art. 5995Zustimmung0Ablehnung25
Statements
DatumTypWortlautSession
20.4.2010Wortmeldung

Ratsvizepräsident: Die Vorlage ist in 2. Lesung durchberaten und geht zur Vorbereitung der Schlussabstimmung an die Redaktionskommission.

Session des Kantonsrates vom 19. und 20. April 2010
20.4.2010Wortmeldung

Präsident der vorberatenden Kommission: Die vorberatende Kommission verzichtete auf eine Sitzung zur Beratung des Ergebnisses der 1. Lesung des Kantonsrates. Sie beantragt, auf die Vorlage in 2. Lesung einzutreten.

Session des Kantonsrates vom 19. und 20. April 2010
22.2.2010Wortmeldung

Kommissionspräsident: Die vorberatende Kommission hat die Situation nach diesen zwei Bundesgerichtsurteilen ebenfalls diskutiert und anschliessend zwei Anpassungen in Art. 41bis und 93ter Abs. 2 der Verwaltungsrechtspflege vorgenommen. Zusätzlich hat die vorberatende Kommission eine Kommissionsmotion eingereicht, um die Situation der Verwaltungsrechtspflege, die Instanzenzüge, aber auch anderweitige organisatorische Vorkehrungen umfassend anzuschauen. Auch das Versicherungsgericht wurde miteinbezogen. Die Regierung beantragt Eintreten auf diese Kommissionsmotion. Deshalb gehe ich davon aus, dass der Kantonsrat diese Fragen bald vertieft anschauen kann. Die Fragen, die Kühne-Flawil aufgeworfen hat, sind in der vorberatenden Kommission nur andiskutiert worden. Diese geht davon aus, dass bei Art. 71a im Moment noch keine Anpassungen notwendig sind, weil hier eine laufende Übergangsfrist besteht. Doch die Überlegungen von Kühne-Flawil sind richtig, denn nach Ablauf dieser Übergangsfrist im Jahr 2011 wird es ein Loch geben. Das, was Kühne-Flawil vorschlägt, entspricht wohl sinngemäss auch der Haltung der Kommission, obwohl diese nicht explizit darüber abgestimmt hat.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. Februar 2010
22.2.2010Wortmeldung

beantragt, Art. 71a (neu im Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung) wie folgt zu formulieren: «Abs. 1 Ingress: Die Verwaltungsrekurskommission beurteilt ___ Anfechtungen: und Abs. 2 (neu): Der Entscheid der Verwaltungsrekurskommission kann mit Berufung an das Kantonsgericht weitergezogen werden.» sowie Art. 59 Abs. 1 Satz 2 (neu im Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung) wie folgt zu formulieren: «Die Beschwerde ist unzulässig, wenn ___ das Versicherungsgericht als oberes Gericht entschieden hat.»

Im letzten Jahr hat das Bundesgericht in zwei Entscheiden festgehalten, dass die Verwaltungsrekurskommission (VRK) beim Strassenverkehrs- und beim Ausländerrecht nicht als oberes Gericht im Sinne des Bundesgerichtsgesetzes entscheiden kann. Unter Bezug auf dieses Bundesgerichtsgesetz gilt diese Begründung auch für die fürsorgerische Freiheitsentziehung und vormundschaftliche Massnahmen. Allerdings gilt hier bis Ende 2010 ein Übergangsrecht. Ab 1. Januar 2011 muss jedoch notrechtlich oder durch gesetzesvertretende Verordnung des Verwaltungsgerichts eine entsprechende Rechtsgrundlage geschaffen werden. Deshalb ist jetzt bei den Änderungen zum Verwaltungsrechtspflegegesetz - wie wir dies vorhin bei Art. 41bis stillschweigend gemacht haben - diese Anpassung vorzunehmen. Das heisst, dass die Bezeichnung als oberes Gericht bei Art. 71a Ingress gestrichen wird.

Zu Art. 71a Abs. 2 Verwaltungsrechtspflege (VRP) neu: Gemäss heutigem Recht können Entscheide der Verwaltungsrekurskommission zu fürsorgerischer Freiheitsentziehung und zu vormundschaftlichen Massnahmen bis Ende 2010 direkt an das Bundesgericht weitergezogen werden. Nach dem 1. Januar 2011 gilt die VRK auch in diesen Gebieten nicht mehr als oberes Gericht. Ihre Entscheide müssen kantonal an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Da es sich in diesen Fällen jedoch stets um zivilrechtliche Angelegenheiten handelt, macht ein Weiterzug an das Verwaltungsgericht keinen Sinn. Der Weiterzug dieser Entscheide ist dann vielmehr an ein zweitinstanzliches Zivilgericht, das Kantonsgericht, vorzusehen. In diesem Sinne beantrage ich Gutheissung dieser Anträge. Bei Gutheissung des Antrags zu Abs. 1 Ingress ist die logische Folge die Streichung der VRK bei Art. 59 Abs. 1 Satz 2, weil diese dann nicht mehr als oberes Gericht gelten kann.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. Februar 2010
22.2.2010Wortmeldung

(im Namen der CVP-Fraktion): Auf die Vorlagen ist einzutreten.

Mit der Einführung der eidgenössischen Prozessordnungen wird auf den 1. Januar 2011 das Verfahrensrecht im Zivil- wie auch im Strafrecht gesamtschweizerisch vereinheitlicht. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens werden die entsprechenden Bestimmungen des kantonalen Verfahrensrechts nicht mehr anwendbar sein. Diese sind somit aufzuheben, und die kantonale Regelung ist mit kantonalen Einführungsgesetzen vorzunehmen. Insofern ist das Eintreten auf diese Vorlagen zwingend und notwendig. Für die CVP-Fraktion ist das Eintreten aber auch deshalb zu befürworten, weil sie hinter den heute zu beratenden Vorlagen stehen kann. Die seitens der Regierung vorgelegten Gesetzesentwürfe waren in den Grundzügen unbestritten und konnten in den Kommissionsberatungen noch verbessert werden. So konnten im Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung der nicht überzeugende Begriff «Assistenzstaatsanwalt» für die heute als Sachbearbeiter mit untersuchungsrichterlichen Befugnissen tätigen Mitarbeitenden auf die richtige Definition zurückgeführt werden.

Mit dem Kommissionsvorschlag, dass der Kantonsrat den Ersten Staatsanwalt und die leitenden Staatsanwälte wählt, soll nicht der Regierung das Misstrauen über die bisher erfolgten Wahlen ausgesprochen werden, sondern es soll den obersten Organen für die Strafverfolgung auch die entsprechende Bedeutung und Wertschätzung gegeben werden.

Wieder eingeführt werden soll die Meldepflicht für Behörden und Mitarbeitende der öffentlichen Verwaltung, wenn ihnen Kapitalverbrechen bekannt geworden sind. Nicht einsichtig ist für die CVP-Fraktion, dass mit dem Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung mehr Stellen in der Strafjustiz notwendig sein sollen, als dies im Aufgaben- und Finanzplan vermerkt ist. Mit der Reorganisation der Organe der Strafrechtspflege (Redor) sind die organisatorischen Voraussetzungen bereits geschaffen worden. Die Stellenfrage ist jedoch nicht unmittelbarer Gegenstand dieser Vorlage.

Die CVP-Fraktion steht auch hinter dem Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung und dem III. Nachtrag zum Anwaltsgesetz sowie den Änderungsanträgen der vorberatenden Kommission.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. Februar 2010
22.2.2010Wortmeldung

(im Namen der GRÜ-Fraktion): Auf die Vorlagen ist einzutreten.

Die Zivil- und Strafprozessordnungen wurden in mehrjähriger Arbeit auf eidgenössischer Ebene überarbeitet. Deshalb freut es die St.Galler, dass der Anpassungsbedarf in unserem Kanton relativ gering ausfällt. Das heisst auch, dass Regierung und Parlament in den vergangenen Jahren sehr vorausschauend gearbeitet haben. Nach der Vereinheitlichung der Straf- und Zivilstrafprozessordnung hat der Kanton nur noch wenige Freiheiten, u.a. im Bereich der Gerichtsorganisation, zu regeln. Die GRÜ-Fraktion wird im Laufe der Detailberatung mehrheitlich den Vorschlägen der vorberatenden Kommission folgen. Einzig bei Art. 14 will sie an der heutigen Regelung festhalten, nämlich dass weiterhin die Regierung den Ersten Staatsanwalt bzw. die Erste Staatsanwältin wählen soll. Bezüglich des Art. 44bis unterstützt die GRÜ-Fraktion grossmehrheitlich den Kommissionsantrag für die Anzeigepflicht von Amtspersonen bei Verbrechen gegen Leib und Leben usw. anstatt des Anzeigerechts. Für einen definitiven Entscheid wird sie aber die Diskussion im Parlament verfolgen und wird je nach Verlauf eventuellen Vorschlägen aus der Mitte des Rates folgen.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. Februar 2010
22.2.2010Wortmeldung

(im Namen der SVP-Fraktion): Auf die Vorlagen ist einzutreten.

Mit Ausnahme des Geschäfts 22.09.10 ist Eintreten, wenn auch nicht zwingend, so doch logisch und notwendig. Wenn auf 2011 die beiden schweizerischen Prozessordnungen in Kraft treten, müssen, damit das Ganze funktionsfähig bleibt, die Kantone ihre Anschlussgesetzgebung beschlossen haben. Deshalb ist Eintreten auf die beiden Einführungsgesetze für die SVP-Fraktion unbestritten, und sie hält fest, dass Verwaltung und Regierung im Rahmen des eingeschränkten Handlungsspielraums ihre Hausaufgaben gesamthaft gut gemacht haben. In der Detaildiskussion wird sie weitere Ausführungen machen, insbesondere auch zu den neu eingereichten Anträgen aus der Mitte des Rates.

Zum Einführungsgesetz zur schweizerischen Zivilprozessordnung: Bei dieser Vorlage ist der Gestaltungsraum der Kantone sehr klein. Wenn auch höchstrichterliche Grundsatzentscheide zeitlich nicht Rücksicht nehmen auf die Gesetzgebung von kantonaler Verwaltung, Regierung und Parlament, wurde dem grösseren Anpassungsbedarf bei der Verwaltungsrechtsprechung, insbesondere der abschliessenden, in der Botschaft noch nicht enthaltenen kantonalen Zuständigkeiten, nicht unkritisch entsprochen. Die Kommissionsmotion 42.10.01 «Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung»:

«Neugestaltung der Verwaltungsjustiz» ist aus Sicht der SVP-Fraktion aber nicht alleine deswegen ausgewiesen. Die SVP-Fraktion folgt inhaltlich den Beschlüssen der vorberatenden Kommission und entscheidet bei den vorliegenden Anträgen von Kühne-Flawil erst nach dessen Begründung.

III. Nachtrag zum Anwaltsgesetz: Die SVP-Fraktion erachtet die klarere Regelung der Modalitäten und Organisation der Beurkundung als zweckmässig.

Zum Einführungsgesetz der Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung: Die SVP-Fraktion unterstützt die Anträge der vorberatenden Kommission.

  1. Wichtig ist uns v.a. die Rückübertragung der Wahlkompetenz für den Ersten und die leitenden Staatsanwälte an den Kantonsrat;

  2. sodann die Meldepflicht gemäss Art. 44bis. Den Antrag der SP-Fraktion, der jetzt zwischenzeitlich nur noch ein Eventualantrag ist, betrachtet die SVP-Fraktion als verdeckten Aufhebungsantrag. Für sie ist der Antrag Wild-Neckertal ehrlicher, auch wenn sie ihn ablehnt;

  3. bei der Informationspflicht von Straftaten an die Behörden ist sie für bessere Lösungen offen.

Die SVP-Fraktion unterstützt die Kommissionsmotion zur gesamthaften Überprüfung der Verwaltungsjustiz. Dies ist nach bald 50 Jahren seit der Einführung des kantonalen Verwaltungsgerichts zwingend. Sie freut sich, dass die eingebrachte Motion von der vorberatenden Kommission, von der Regierung und bis jetzt auch von allen Fraktionssprechern unterstützt wird.

Noch ein Hinweis: In verschiedenen Kantonen werden Administrativmassnahmen nach Strassenverkehrsgesetz durch richterliche Instanzen behandelt. Das hat sich dort offensichtlich bewährt. Die SVP-Fraktion hatte dieses Vorgehen in ihrer Vernehmlassung auch für den Kanton St.Gallen angeregt und in der vorberatenden Kommission andiskutiert. Weil es aber weiterer Abklärungen bedarf, hat sie auf einen Antrag verzichtet. Sie behält sich aber zu gegebener Zeit eine entsprechende Motion vor.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. Februar 2010
22.2.2010Wortmeldung

Präsident der vorberatenden Kommission: Auf die Vorlagen ist einzutreten.

Die vorberatende Kommission hat die Vorlage am 21. Dezember 2009 sowie am 13. Januar 2010 beraten. Ihr standen als Experten Niklaus Oberholzer, Präsident der Anklagekammer, Andreas Hildebrandt, Vizepräsident des Kreisgerichts Rorschach, und Thomas Hansjakob, Erster Staatsanwalt für das Einführungsgesetz der Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung, sowie Christoph Leuenberger, Kantonsrichter, und Martin Kaufmann, Vizepräsident des Kreisgerichtes Gaster-See für das Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, zur Verfügung. Die Vereinheitlichung der Prozessordnungen wurde von allen Fraktionen begrüsst und die Vorlagen in wesentlichen Teilen als sachgerecht beurteilt. Diskussionen ergaben sich zur Frage, ob der Präsident der Anklagekammer und der Vizepräsident des Kreisgerichtes Rorschach als Mitarbeiter der Staatsverwaltung im Sinne von Art. 53 Abs. 1 des Geschäftsreglementes des Kantonsrates zu gelten haben oder nicht. Es ist wohl sinnvoll, wenn diese Frage für künftige Kommissionen gelegentlich durch das Präsidium geklärt wird.

Zunächst zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung. Die Bestrebungen zur Vereinheitlichung der Strafprozessordnungen haben bereits in den Vierzigerjahren des letzten Jahrhunderts begonnen. Mit der nun vorliegenden Schweizerischen Strafprozessordnung und der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung werden künftig nicht nur die strafbaren Verhaltensweisen einheitlich umschrieben, sondern schweizweit nach denselben prozessualen Regeln verfolgt und beurteilt. Den Kantonen verbleibt lediglich ein gewisser Spielraum im Bereiche der Organisation der Strafverfolgungsbehörden und der Gerichtsorganisation. Diesen Spielraum füllt das Einführungsgesetz zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung nun aus. Für den Kanton St.Gallen sind die Anpassungen relativ moderat, da das nun auf eidgenössischer Ebene eingeführte Staatsanwaltsmodell im Kanton St.Gallen bereits Geltung hatte. Andere Kantone kannten bislang andere Modelle, insbesondere eine strikte Trennung zwischen Untersuchungs- und Anklagebehörden.

In der Eintretensdiskussion fand die Vorlage weitgehende Zustimmung. Die Kommission trat einstimmig auf die Vorlage ein, Abweichungen und Diskussionen zu einzelnen Artikeln werde ich im Rahmen der Spezialdiskussion bekanntgeben. Auch das Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung wurde von sämtlichen Fraktionen begrüsst. Die Kommission trat einstimmig auf die Vorlage ein. Und das Gleiche gilt auch für den III. Nachtrag zum Anwaltsgesetz, das ebenfalls unbestritten war.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. Februar 2010
22.2.2010Wortmeldung

Nachdem sich bei der SVP-Fraktion bis heute Nachmittag nur die Juristen mit dieser Frage befassen konnten, empfehle ich meinen Kolleginnen und Kollegen, diesem Antrag zuzustimmen.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. Februar 2010
22.2.2010Wortmeldung

Ratspräsidentin, stellt Eintreten auf alle drei Vorlagen fest.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. Februar 2010
22.2.2010Wortmeldung

Ratspräsidentin: Die Vorlage ist in 1. Lesung durchberaten.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. Februar 2010
22.2.2010Wortmeldung

Ratspräsidentin: Das Präsidium sieht eine Eintretensdiskussion zu allen drei Geschäften vor.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. Februar 2010
22.2.2010Wortmeldung

(im Namen der SP-Fraktion): Auf die Vorlagen ist einzutreten.

Die SP-Fraktion nimmt befriedigt zur Kenntnis, dass es endlich gelungen ist, sowohl im Zivilprozess als auch im Strafprozess eidgenössische Prozessgesetze zu schaffen. Damit wird ein wesentlicher Beitrag zu mehr Rechtssicherheit geleistet. Föderalismus macht dort Sinn, wo auf unterschiedliche Ausgangslagen und Kulturen Rücksicht genommen werden muss. Dies ist bei den Prozessordnungen aber nicht der Fall, da das materielle Straf- und Zivilrecht schon lange schweizweit einheitlich ist. Nachdem wesentliche Anliegen der SP-Fraktion aus dem Vernehmlassungsverfahren in den Entwurf aufgenommen worden sind, kann das Eintreten kurz gefasst werden. Die wesentlichen Regelungen zum Zivilprozess finden sich nun in der eidgenössischen Zivilprozessordnung. Den Kantonen bleibt kein grosser Spielraum mehr für eigene Regeln. Die nun vorgeschlagenen Zuständigkeiten sind sachgerecht. Richtig ist auch der Kommissionsvorschlag, dass neu das Versicherungsgericht für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung vorzusehen ist. Mit Befriedigung nimmt die SP-Fraktion zur Kenntnis, dass bei Scheidungen die unentgeltliche Prozessführung für Mediationen durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gewährt werden kann. Damit kann sichergestellt werden, dass die Mediation, die in der schweizerischen Zivilprozessordnung nun als Alternative zum staatlichen Schlichtungsverfahren explizit erwähnt wird, auch bei Prozessbedürftigkeit zur Anwendung gelangen kann.

Zum Anwaltsgesetz: Die vorgeschlagene Einführung eines Registers der Notare ist sachgerecht. Die SP-Fraktion kann gut damit leben, dass künftig auch angestellte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Unterschriften beglaubigen dürfen.

Die SP-Fraktion begrüsst auch die Vereinheitlichung des Strafprozessrechts. Die Strafprozessordnung ist ein Gesetz, das zwangsläufig schwerwiegend in die Rechte des Einzelnen eingreifen kann. Wesentlich ist es daher, dass den repressiven Teilen auch gut ausgebaute Verteidigungsrechte gegenüberstehen, damit eine rechtskonforme und verhältnismässige Anwendung des Strafprozessrechts sichergestellt wird. Garantiert werden muss auch weiterhin die Unabhängigkeit der Justiz und auch der Strafverfolgungsorgane. Es darf nicht sein, dass die Politik auf einzelne Verfahren oder die Rechtsprechung Einfluss zu nehmen versucht. Dazu gehört nach unserer Beurteilung auch, dass die Wahl der Ersten Staatsanwältin oder des Ersten Staatsanwalts sowie der leitenden Staatsanwältinnen und der leitenden Staatsanwälte nicht nach politischen, sondern nach fachlichen Kriterien zu erfolgen hat.

Nicht einverstanden ist die SP-Fraktion mit der Wiedereinführung der Anzeigepflicht durch Staatsangestellte bei schweren Delikten. Die aktuelle Regelung überzeugt mehr und ermöglicht, dass berechtigte Opferinteressen mitberücksichtigt werden können. Sie wird deshalb einen Antrag stellen.

Eine funktionierende Justiz ist ein wesentlicher und nicht zu unterschätzender Standortfaktor. Eine funktionierende Justiz darf auch etwas kosten. Effizienz und Kostenbewusstsein dürfen nicht zulasten der Verfahrensrechte gehen. Sparen bei der Justiz kann kontraproduktiv sein. Vor allem die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung wird zu einer Mehrbelastung von Strafverfolgung und Gerichten führen. Ebenso ist damit zu rechnen, dass die beschlossenen Aufstockungen beim Polizeikorps zu Mehrbelastungen bei der Staatsanwaltschaft und den Gerichten führen. Die SP-Fraktion wird sich dafür einsetzen, dass den Strafverfolgungsorganen und den Gerichten die für eine gute Aufgabenerledigung nötige Personalkapazität zur Verfügung steht.

Zu den grauen Blättern: Die SP-Fraktion unterstützt grundsätzlich den Antrag von Wild-Neckertal zur Streichung von Art. 44. Die SP-Fraktion versteht ihren Antrag als Eventualantrag.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. Februar 2010
22.2.2010Wortmeldung

(im Namen der FDP-Fraktion): Auf die Vorlagen ist einzutreten.

Mit der Schweizerischen Zivilprozessordnung wird das Zivilrecht in der gesamten Schweiz nach einheitlichen Regeln durchgesetzt werden können. Das bedeutet für die Rechtsuchenden, dass die Gerichtsverfahren transparenter und berechenbarer werden. Bereits seit 1. Juni 2009 entspricht die st.gallische Gerichtsorganisation den Vorgaben der schweizerischen Zivilprozessordnung. Das kantonale Einführungsgesetz kann sich demgemäss darauf beschränken, die Zuständigkeiten der gerichtlichen Behörden festzulegen. Der Spielraum für die Kantone ist aufgrund der bundesrechtlichen Vorgaben sehr bescheiden. Der Anpassungsbedarf hält sich in Grenzen. Die FDP-Fraktion begrüsst es, dass die schweizerische Zivilprozessordnung ohne Änderungen bei der Gerichtsorganisation umgesetzt werden kann. Das im Hinblick auf die schweizerische Zivilprozessordnung angepasste Gerichtsgesetz enthält nur noch Bestimmungen zur Organisation, was die FDP-Fraktion im Sinne der Schaffung von klaren Strukturen unterstützt. Nachdem mit dem Einführungsgesetz zu den Schweizerischen Straf- und Zivilprozessordnungen die st.gallische Rechtspflege auf den neuesten Stand gebracht werden kann, sind aus Sicht der FDP-Fraktion Zeit und Notwendigkeit gekommen, auch die gerichtliche Verwaltungsrechtspflege zu überprüfen. Sie unterstützt deshalb die von der vorberatenden Kommission dazu eingereichte Motion.

Im Weiteren tritt die FDP-Fraktion geschlossen auf das Einführungsgesetz zur schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung ein. Auch hier ist der Kanton St.Gallen gut auf die Umsetzung dieses Bundeserlasses vorbereitet. Er hat die Organisation der Strafverfolgungsbehörden schon in den Jahren 1998/1999 umfassend umgestaltet und das Staatsanwaltschaftsmodell eingeführt. Dieses Modell entspricht der schweizerischen Strafprozessordnung, so dass keine grundsätzlichen organisatorischen Anpassungen erforderlich sind. Der Handlungsspielraum ist ohnehin recht gering. Für die FDP-Fraktion ist wichtig, dass diese Vorlage nicht weiter als der Bundesrechtsgeber geht, dass an Bewährtem festgehalten wird und v.a. auch, dass die hohe Qualität der Strafverfahren gehalten werden kann. Schliesslich sollen die beteiligten Behörden, Polizei, Staatsanwaltschaft, Zwangsmassnahmengerichte, Strafgerichte und Anklagekammer in die Lage versetzt werden, ihre Arbeit mit hoher Professionalität und Effizienz zu erledigen. Dass die Jugendanwaltschaften einem gesondert zu wählenden leitenden Jugendanwalt bzw. einer leitenden Jugendanwältin unterstehen und führungsmässig neu organisiert werden sollen, wird von der FDP-Fraktion ebenfalls begrüsst. Für uns ist dabei wichtig, dass diese Neuregelung ab 1. Januar 2011 umgesetzt wird. Auf die wesentlichen Änderungen, die in der vorberatenden Kommission diskutiert und beschlossen wurden, werde ich im Rahmen der Spezialdiskussion näher eingehen.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. Februar 2010
22.2.2010Wortmeldung

Art. 8bis (neu) [Versicherungsgericht]. Kommissionspräsident: Zu Art. 8bis (neu) finden Sie einen Antrag auf dem gelben Blatt. Die Kommission hat mit 9:1 Stimmen bei 7 Enthaltungen einem Antrag zugestimmt, der das Versicherungsgericht und nicht die ordentlichen Gerichte für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung als zuständig erklärt. Dem Versicherungsgericht kommt in diesen Fragen einfach mehr Sachverstand zu.

Session des Kantonsrates vom 22. bis 24. Februar 2010