Geschäft: Teamteaching ohne Gesetzesgrundlage? (Titel der Antwort: "Teamteaching" in der Volksschule)

Übersicht
KomiteeKantonsrat
Nummer51.09.19
TitelTeamteaching ohne Gesetzesgrundlage? (Titel der Antwort: "Teamteaching" in der Volksschule)
ArtKR Interpellation
ThemaErziehung, Bildung, Kultur
FederführungBildungsdepartement
Eröffnung17.2.2009
Abschluss22.4.2009
Letze Änderung9.12.2021
vertraulichNein
öffentlichJa
dringendNein
Dokumente
PubliziertTypTitelDatei
AntwortSchriftliche Antwort der Regierung vom 31. März 2009
VorstossWortlaut vom 17. Februar 2009
Beteiligungen
DatumAkteurTitelLetze Änderung
1.8.2019Person27.6.2024
Statements
DatumTypWortlautSession
22.4.2009Wortmeldung

ist mit der Antwort der Regierung teilweise zufrieden.

Unter Teamteaching verstehen die Interpellanten, dass in ein und derselben Schulkasse neben der Hauptlehrperson noch eine weitere Lehrkraft unterstützend mitwirkt. Jede Lehrkraft hat maximal 50 Prozent zur Verfügung. Wie die Regierung richtig festhält, wird unterschieden zwischen Klassenteilung bei Blockzeiten und Teamteaching in der Basisstufe. Obwohl die Klassenteilung durch die Blockzeiten verursacht werden kann, ist es aber nicht einfach Teamteaching, wenn die Klasse gleichzeitig im gleichen Raum durch zwei Lehrkräfte unterrichtet wird. Mit der Umsetzung des X. Nachtrags zum Volksschulgesetz (VSG) ist auf der Unterstufe sowie im Kindergarten das sogenannte Teamteaching eingeführt worden, wie dies die Regierung auch bestätigt. Das bedeutet, dass die Klasse phasenweise von zwei Lehrpersonen gleichzeitig unterrichtet wird, meistens im gleichen Klassenzimmer. Eingeführt wurde diese Unterrichtsart mit dem neuen VSG am 1. August 2008. Zur Erinnerung: Teamteaching und Blockzeiten sind Bestandteile von HarmoS. Die vom Erziehungsrat erlassene Weisung zur Klassenbildung vom 29. August 2007 hat für grosse Verwirrung und rote Köpfe gesorgt, auch wenn damit, gemäss Aussage der Regierung, lediglich Vorgaben des geltenden Gesetzesrechts umgesetzt werden. Tatsache ist, dass der Erziehungsrat im Sinne von Art. 100 VSG legitimiert ist, auf der Grundlage eines Gesetzes organisatorisch zu handeln. Ein solches Gesetz fehlt aber für das Teamteaching. Diese Diskussion steht uns noch bevor. Unter Punkt 2 werden die Gemeinden aufgeführt, die sich momentan am Schulversuch Basis-/Grundstufe beteiligen. Meiner Ansicht nach gibt es aber weitere Gemeinden, die auch solche Projekte führen, und die nicht aufgelistet sind. Haben diese Gemeinden in vorauseilendem Gehorsam Teamteaching eingeführt? Was haben Heilpädagoginnen bzw. Heilpädagogen in der Klasse zu suchen? Es bleibt zu hoffen, dass der Kantonsrat - so jedenfalls hat es die Regierung versprochen - über alle weiteren Schritte noch selbständig entscheiden kann und nicht einfach durch das HarmoS-Konkordat bestimmt wird.

Session des Kantonsrates vom 20. bis 22. April 2009